Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15

bei uns veröffentlicht am30.10.2015
vorgehend
Landgericht Bamberg, 1 O 159/13, 26.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.01.2015, Az. 1 O 159/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

i. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses unwirksam ist, und die Auszahlung eines Saldos nebst verschiedenen Auskünften.

Der Kläger ist Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG und selbstständiger Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Rechtsschutzversicherung.

Zwischen den Parteien wurde unter dem 07.12.2010 ein „Vertretungsvertrag“ abgeschlossen. Nach diesem Vertrag übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2011 hauptberuflich zu führende Vertretungen an seinem Wohnort und Umgebung im Zuständigkeitsbereich der Bezirksdirektion X.. Der Kläger übernahm damit die Vertretung einer Versicherungsagentur. Der Kläger führte seitdem ein Verkaufsbüro im Geschäftsbereich der Bezirksdirektion X. der Beklagten. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 14.09.2012 zum 31.03.2013 fristgemäß (vergleiche Schreiben der Beklagten, Anlage K3). Mit Schreiben vom 07.02.2013 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (vergleiche Schreiben vom 07.02.2013, Anlage K4). Dieses Schreiben ging dem Kläger in den folgenden Tagen nach dem 07.02.2013 zu. Ein Grund für die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses wurde nicht angegeben. Der Vertretungsvertrag vom 07.12.2010 (Anlage K2) lautete auszugsweise wie folgt:

"XI. Beendigung des Vertretungsvertrages (…)

3. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, der die Versicherungsgesellschaften zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist insbesondere auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers, sowie bei einem Verstoß gegen Ziffer IV. 1. oder gegen Ziffer VII. 5. dieses Vertrages gegeben.“

Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung wurde der Kläger nicht abgemahnt. Hintergrund der Kündigung war ein bei der Staatsanwaltschaft Bamberg geführtes Strafverfahren unter dem Aktenzeichen …/12 gegen den Kläger und gegen die Zeuginnen A. und B.. Dabei sollte der Kläger die Zeuginnen zu einem versuchten Versicherungsbetrug rund um eine Schadensmeldung für eine Fritteuse angestiftet haben. Am 14.11.2012 erging ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen Anstiftung zum versuchten Betrug.

Der Strafbefehl enthielt folgenden Sachverhalt:

„In Ihrer Eigenschaft als Versicherungsvertreter der A. trafen Sie sich am 13.8.2011 im Imbissstand des D. B., … Str. xx, C., mit A. und T. B.. A., die im Imbissstand geringfügig beschäftigt ist, berichtete Ihnen, dass am Vortag die Fritteuse einen Schaden erlitten hatte, weil sie vergessen hatte, vor dem Einschalten den Fettstand zu kontrollieren. Sie wolle den Schaden nun ihrer Haftpflichtversicherung, der Firma V., melden.

Sie teilten A. daraufhin mit, bei dem geschilderten Sachverhalt bestehe wohl aufgrund der geringfügigen Beschäftigung kein Versicherungsanspruch. Sie rieten ihr, den Vorgang möglichst so zu melden, dass der Imbissstand nicht in Erscheinung trete und der Vorfall sich zu Hause in der Wohnung abgespielt habe und es wurde gemeinsam erörtert, wie man den Sachverhalt am besten schildern könne.

A. und T. B. gaben daraufhin - wie von Ihnen vorhergesehen und entsprechend des Gesprächsergebnisses vom 13.8.2011 - mit Schreiben vom 30.11.2011 gleichlautende Schadensmeldungen ab, wonach der Schaden in der Wohnung der Eheleute B. passiert sei, als A. eine Pfanne aus der Hand gefallen sei.

Entgegen der Absicht alle Beteiligten kam es aber nicht zu einer Auszahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.013,29 €.“

Als Beweismittel wurden angegeben das Geständnis der T. B. und die Einlassung der A.. T. B. und A. wurden jeweils wegen versuchten Betrugs rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2012 wurde seitens des Klägers Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 beantragte die Beklagte Akteneinsicht in die laufende Ermittlungsakte. Mit Verfügung vom 06.12.2012 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 beantragte die Beklagte erneut Akteneinsicht, die ihr mit Verfügung vom 25.01.2013 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 reichte die Beklagte die zwischenzeitlich überlassene Strafakte zurück. Mit Schreiben vom 07.02.2013 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu erklären, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung zurückgenommen und eine Mitteilung gegenüber der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler nicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom 08.03.2013 erklärte die Beklagte, dass die Kündigung auf das Verhalten des Klägers wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug gestützt werde. Am 15.04.2013 fand die Hauptverhandlung gegen alle drei Angeklagten vor dem Amtsgericht Bamberg statt. Am gleichen Tage erging Beschluss dahingehend, dass das Verfahren gegen den Kläger abgetrennt wird. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde dann in der Hauptverhandlung vom 27.08.2013 gegen Zahlung von 1200 € (entspricht der Höhe nach der Verurteilung im Strafbefehl) gemäß § 153 a StPO eingestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses unwirksam sei und das zwischen den Parteien ehemals bestehende Vertragsverhältnis erst zum 31.03.2013 geendet habe. Ein fristloser Kündigungsgrund liege nicht vor. Der Kläger geht zwar davon aus, dass Kündigungsgrund das laufende Ermittlungsverfahren gewesen sei, doch hätte er in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung angehört werden müssen. Eine vorherige Abmahnung sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Zeuge S. habe als Büroleiter der Bezirksdirektion der Beklagten bereits am 13.08.2012 Kenntnis von dem Strafverfahren erhalten. Der Zeuge S. habe daraufhin am 10.09.2012 und am 10.10.2012 den Kläger auf die Angelegenheit angesprochen. Die Kündigung im Februar 2013 sei verspätet. Im Übrigen sei die ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses treuwidrig. Der Kläger bestreitet die im Ermittlungsverfahren geltend gemachten Vorwürfe. Nach dem vorgelegten Kontoauszug vom 01.12.2013 (Kontoauszug, Anlage K8) stehe dem Kläger ein Saldo in Höhe von 7.743,10 € zu. Auf Grund der ordentlichen Kündigung stünde dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nach Ziffer 13 des Vertretungsvertrages zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Abrechnung des Ausgleichsanspruches habe. Maßgeblich seien insoweit die Jahresprovisionen aus den einzelnen Versicherungen, welche über bzw. von dem Kläger abgeschlossen worden seien.

Der Kläger hat zuletzt in erster Instanz beantragt,

  • 1.festzustellen, dass die von der Beklagten unter dem 07.02.2013 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertretungsvertrages unwirksam ist,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,50 € zu bezahlen,

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.727,07 € nebst Zinsen zu bezahlen,

  • 4.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen, im Rahmen einer geordneten und übersichtlichen, systematischen Aufstellung über:

a) die in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vor der Vertragskündigung vom Kläger erzielte durchschnittliche Bruttojahresprovision des vom Kläger aufgebauten Versicherungsbestandes bei der Beklagten abzüglich aa) der erstjährigen Provisionen abzüglich der Inkassoprovision, ausgenommen die Abschlussprovision für Versicherungen mit gleichbleibenden, laufenden Provisionen;

bb) Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit, so wie die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;

cc) an Untervertreter abzugebende Provisionen, wenn und soweit die Untervertreter auf das ausgleichspflichtige Versicherungsunternehmen reversiert sind;

dd) Überweisungs- und Führungsprovision bei Beteiligungsgeschäften sowie Maklercourtagen;

b) die im Zeitraum der letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahre vor der Kündigung vom Kläger erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen unter Angabe des Datums der Übertragung; wobei die Auskunft zu unterteilen ist nach den vermittelten Jahresprovisionen

aus der Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, und Rentenschutzversicherung,

der Industriefeuer-, Maschinen-, Groß-BU- und Fahrradverkehrsversicherung,

der Kraftverkehrsversicherung,

der Transportversicherung einschließlich der Nebenzweige und der Einheitsversicherung, in der Verkehrsserviceversicherung, in der Vertrauensschadensversicherung, in der Kautionsversicherung,

c) die im Zeitraum von fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vor der Kündigung erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen des Klägers aus vermittelten Lebensversicherungsverträgen, unterteilt nach dynamischen Lebensversicherungen und nichtdynamischen,

d) die im Zeitraum von fünf abgeschlossenen Kalenderjahren erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen vor der Kündigung des Klägers aus privaten Krankenversicherungsverträgen, Bausparverträgen und anderen Verträgen aus dem Finanzdienstleistungsbereich.

  • 5.die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Abrechnung des Ausgleichsanspruchs zu Gunsten des Klägers ergebenden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung vom 07.02.2013 wirksam sei. Der Kläger sei mehrmals auf den Tatvorwurf angesprochen worden, habe diesen gegenüber der Beklagten bestritten und mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Nach gewährter Akteneinsicht in die Strafakte habe man unverzüglich die fristlose Kündigung ausgesprochen. Anlass für die fristlose Kündigung sei die Kenntnis vom ergangenen Strafbefehl gewesen. Eine erneute Anhörung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig eine Abmahnung. Die Beklagte bestreitet die Höhe des Anspruches auf Zahlung, da die Bestandsverwaltungsprovisionen in Höhe von 5.678,82 € noch nicht abgezogen worden seien. Die Beklagte ist der Rechtsansicht, dass schon bei Vorliegen eines Verdachts eines schwerwiegenden, pflichtwidrigen Verhaltens die fristlose Kündigung ausgesprochen werden könne. Auf Grund der fristlosen Kündigung stünde dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu.

Das Landgericht hat den Kläger angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen S., L., PHK R., E., T. B. und A. (vergleiche Blatt 133 ff, 138 ff. der Akte).

Sodann hat es die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten im Kündigungszeitpunkt ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden habe.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gehe es davon aus, dass die fristlose Kündigung wirksam auf den vom Amtsgericht Bamberg erlassenen Strafbefehl gegen den Kläger wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug gestützt werden konnte. Die weiteren Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit handele es sich nicht um eine Verdachtskündigung, sondern um eine Tatkündigung. Eine Abmahnung sei zur Wirksamkeit der Kündigung vorliegend nicht notwendig gewesen.

Da die fristlose Kündigung wirksam sei, stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu. Aus diesem Grunde gehe der Zahlunganspruch ins Leere, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Dem Kläger stehe auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.01.2015 zugestellte Urteil am 27.02.2015 Berufung eingelegt, die er am 22.04.2015 innerhalb der verlängerten Frist begründet hat.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Klageantrag in voller Höhe weiter.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses gemäß § 89 a HGB liege nicht vor, zumindest sei dieser nicht nachgewiesen.

Das Landgericht Bamberg habe in der angefochtenen Entscheidung unrichtigerweise eine Anstiftung zum Betrug angenommen.

Die Beweiswürdigung, welche das Landgericht Bamberg vorgenommen habe, sei insoweit unvollständig und fehlerhaft. Im Übrigen könne der Sachverhalt nicht unter eine Strafnorm subsumiert werden.

Es fehle die Interessenabwägung, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für die Beklagte unzumutbar gewesen sei.

Eine Abmahnung sei vorliegend in keiner Weise entbehrlich gewesen.

Darüber hinaus habe es vorliegend in jedem Fall einer vorherigen Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung bedurft.

Der Kläger beantragt nunmehr im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.01.2015, AZ: 1 O 159/13 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 07.02.2013 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertretungsvertrages unwirksam ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,50 € zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.727,07 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen im Rahmen einer geordneten und übersichtlichen systematischen Aufstellung:

a) über die in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vor der Vertragskündigung vom Kläger erzielte durchschnittliche Bruttojahresprovision des vom Kläger aufgebauten Versicherungsbestandes bei der Beklagten abzüglich

a. der erstjährigen Provisionen abzüglich der Inkassoprovision, ausgenommen die Abschlussprovision für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen;

b. Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit, so wie die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind;

c. an Untervertreter abzugebende Provisionen, wenn und soweit die Untervertreter auf das ausgleichspflichtige Versicherungsunternehmen reversiert sind;

d. Überweisungs- und Führungsprovision bei Beteiligungsgeschäften sowie Maklercourtagen;

b) über die im Zeitraum der letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahre vor der Kündigung vom Kläger erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen unter Angabe des Datums der Übertragung,

wobei die Auskunft zu unterteilen ist nach den vermittelten Jahresprovisionen

- aus der Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rentenschutzversicherung,

- der Industriefeuer-, Maschinen-, Groß-BU- und Fahrradverkehrsversicherung,

- der Kraftverkehrsversicherung,

- der Transportversicherung einschließlich der Nebenzweige und der Einheitsversicherung,

- in der Verkehrsserviceversicherung,

- in der Vertrauensschadensversicherung,

- in der Kautionsversicherung.

c) über die im Zeitraum von fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vor der Kündigung erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen des Klägers aus vermittelten Lebensversicherungsverträgen, unterteilt nach dynamischen Lebensversicherungen und nichtdynamischen,

d) über die im Zeitraum von fünf abgeschlossenen Kalenderjahren erzielten Bruttodurchschnittsprovisionen vor der Kündigung des Klägers aus privaten Krankenversicherungsverträgen, Bausparverträgen und anderen Verträgen aus dem Finanzdienstleistungsbereich.

6. Die Beklagte wird verurteilt den sich aus der Abrechnung des Ausgleichsanspruches zugunsten des Klägers ergebenden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Insbesondere verteidigt sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Sie wiederholt und vertieft insbesondere ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Es läge eine wirksame Anhörung vor. An diese dürften auch keine zu hohen Ansprüche gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten beiderseitigen Schriftsätze und die dazugehörenden Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.01.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag festzustellen, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 07.02.2013 beendet wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Beklagte den Vertrag nach § 89 a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 HGB am 07.02.2013 wirksam fristlos kündigte:

1.2.1 Die als Anlage K 4 vorgelegte Kündigungserklärung vom 07.02.2013 ist dem Kläger unstreitig innerhalb der üblichen Postlaufzeit von drei Tagen zugegangen.

1.2.2 Eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl, § 89 a Rz. 14).

1.2.3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde bei Ausspruch der Kündigung durch Herrn H. und Herrn T. wirksam nach § 164 BGB vertreten.

1.2.4 Ein wichtiger Grund für die Kündigung lag vor, da zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung der hinreichend erhärtete Verdacht bestand, dass der Kläger die Zeuginnen T. B. und A. zum versuchten Betrug zum Nachteil der Beklagten angestiftet oder zumindest Beihilfe geleistet hat.

1.2.4.1 Der Vortrag der Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass die Kündigung auf den massiven Verdacht gestützt wurde, der Kläger sei an einem versuchten Betrug zu ihrem Nachteil beteiligt gewesen. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17.05.2013 (S. 2 ff, Bl. 13 d.A.) vorgetragen, die Beklagte habe dem Kläger fristlos gekündigt, weil aufgrund des gegen den Beklagten erlassenen Strafbefehls und des Inhalts der Strafakte der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten bestand, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen ließ und ein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten darstellte. Dass die Beklagte endgültige Beweise dafür habe, trägt sie demgegenüber nicht vor.

Bei dieser Sachlage ist von einer reinen Verdachtskündigung auszugehen. Außerdem hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17.05.2013 (Bl. 20 ff., 23 d.A.) ausdrücklich erklärt, dass eine Verdachtskündigung ausgesprochen wurde.

Erst nach dem gerichtlichen Hinweis vom 07.04.2014 (Bl. 73 d.A.) äußert die Beklagte im Schriftsatz vom 23.04.2014 (Bl. 81 ff., 85 d.A.) die Ansicht, es liege doch keine reine Verdachtskündigung vor. In der Berufungserwiderung vom 15.09.2015 (Bl. 222 ff., 224) geht die Beklagte dagegen wieder davon aus, doch eine Verdachtskündigung ausgesprochen zu haben.

1.2.4.2 Unter engen Voraussetzungen kann bereits der dringende Verdacht oder „böse Schein“ des Vorliegens eines wichtigen Grundes als Rechtfertigung für eine sog. Verdachtskündigung ausreichen, wenn ihn hinreichend sichere Anhaltspunkte untermauern, der Kündigende alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Sachaufklärung unternommen hat und ein Abwarten bis zur endgültigen Klärung entweder nicht möglich oder doch nicht zumutbar ist (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014 Rn. 18 zu § 89a).

Neben dem Verdacht des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes, dessen fristgerechter Geltendmachung nach der Aufklärung des Sachverhalts (von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl, § 89 a Rz. 45; Hopt, a.a.O., § 89 a Rz. 20; BGH NJW 1959, S. 878; BGH, Urteil vom 09.01.1967, II ZR 226/64, BeckRS 1967, 31169036), sowie der erforderlichen Anhörung des zu Kündigenden, gehört dazu insbesondere die Prüfung, ob das verdächtige Verhalten vom Betroffenen abgestellt werden kann und deswegen zunächst abgemahnt werden muss und ob es sich insgesamt als so schwerwiegend erweist, dass eine Fortsetzung des Handelsvertretervertrags nicht mehr zumutbar und interessengerecht ist. Insoweit ist eine umfassende Prüfung erforderlich, bei welcher alle im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorliegenden Umstände unabhängig von ihrer Kenntnis zu berücksichtigen sind, insbesondere auch erst nachträglich bekannt gewordene den Verdacht erhärtende oder abschwächende Umstände.

1.2.4.3 Der Verdacht für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes war gegeben.

Der Verdachtskündigung wohnt naturgemäß das gesteigerte Risiko inne, dass ein Unschuldiger zu Unrecht mit dem Verlust des Vertragsverhältnisses sanktioniert wird. Der Verdacht rechtfertigt daher nur dann den Ausspruch einer Kündigung, wenn dieser objektiv durch entsprechende Tatsachen begründet ist. Es müssen starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung erforderliche Vertrauen des Unternehmers zu zerstören. Erforderlich ist ein dringender Tatverdacht, d. h. es müssen Tatsachen vorliegen, die eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Handelsvertreter eine schwere Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat.

Aus der Tatsache der Beantragung eines Strafbefehls und des anschließenden Erlasses des Strafbefehls folgt in der Regel, dass auch ein verständiger Unternehmer vom Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts ausgehen und bei einem Bezug zum Vertragsverhältnis eine Verdachtskündigung aussprechen darf.

Dies gilt aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keinerlei offensichtliche Anhaltspunkte für eine andere Bewertung vorhanden waren, die es von der Beklagten erfordert hätten, in ihren Bewertungen kritisch und zurückhaltender zu sein.

Im Zeitpunkt der Akteneinsicht der Beklagten wären allein die Tatsachen der Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl und die Ausführungen zur Verteidigung als etwaige Anhaltspunkte zu sehen. Diese führen aber nicht dazu, dass die Beklagte von der Bewertung eines Tatverdachts abrücken musste, da der sonstige Akteninhalt, insbesondere die Angaben der weiteren Angeklagten T. B. und A., für eine Tatbeteiligung des Klägers sprach.

Dass der Kläger strafrechtlich nicht verurteilt wurde, sondern das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von 1200,- € (entspricht wertmäßig dem Antrag des Strafbefehls) eingestellt wurde, ist für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung ohne Belang.

Die rechtswirksam ausgesprochene Verdachtskündigung steht nicht unter der auflösenden Bedingung einer Nichtbestätigung des erhobenen Vorwurfs (BAG Urt. v. 20.8.1997 - 2 AZR 620/96, BB 1997, 2484; Rieder/Schoenemann NJW 2011, 1169, 1170). Im Übrigen ergibt sich aus der vorgenommenen Einstellung auch nicht die Unschuld des Klägers.

1.2.4.4. Der Verdacht der strafrechtlichen Beteiligung des Klägers an einer versuchten vorsätzlichen Schädigung der Beklagten wiegt so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endgültig zerstört war. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist, mithin unstreitig bis 31.03.2013, also für weitere ca. 6 1/2 Wochen, war der Beklagten nicht zumutbar.

Steht das Ende des Vertragsverhältnisses aufgrund vertraglicher Befristung oder einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin bevor, so sind an den wichtigen Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen (OLG Celle GmbHR 2005, 541) und ein Abwarten bis zum bevorstehenden ordentlichen Vertragsende muss für den Kündigenden im Hinblick auf Schwere und Gewicht des konkreten außerordentlichen Kündigungsgrundes, wie z.B. bei einem besonders groben Hinwegsetzen des Gekündigten über seine Pflichten, schlechterdings unzumutbar sein (OLG München Urt. v. 24.11.2004 - 7 U 1518/04, HVR Nr. 1165; OLG Saarbrücken Urt. v. 25.1.2006 - 1 U 101/05-35, HVR Nr. 1170). Es kommt eine außerordentliche Kündigung also nur bei gravierenden Vertragspflichtverletzungen in Betracht.

Eine entsprechende gravierende Vertragspflichtverletzung ist bei dem Verdacht der Beteiligung an einer Straftat zulasten des Unternehmers unzweifelhaft gegeben.

Auch die Gesamtabwägung im Rahmen der sog. „Zweistufenprüfung“ (1. Stufe: Gesamtabwägung zum wichtigen Grund und 2. Stufe: Überwiegen des Interesses an sofortiger Vertragsbeendigung) führt vorliegend zur Wirksamkeit der Kündigung.

Die von der Berufung angeführte rechtlich bestehende Möglichkeit einer Freistellung des zu kündigenden Handelsvertreters von seiner weiteren Tätigkeit bis zu einem ordentlichen Vertragsende ist in dem Zusammenhang ohne Bedeutung. Hierdurch können wichtiger Grund und Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht entfallen (BAG Urt. v. 11.3.1999 - 2 AZR 507/98, ZIP 1999, 1368, 1372).

Dies gilt auch für den Einwand der Berufung, dass die Beklagte noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein gewisses Maß an Spannungen hätte ertragen müssen, da es an engen Beziehungen fehlen würde.

1.2.5 Die ausgesprochene Verdachtskündigung scheitert auch nicht an einer eventuell fehlenden Anhörung des Klägers.

Die Erfüllung der Anhörungspflicht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Denn allein das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts rechtfertigt noch keine Kündigung. Der Handelsvertreter muss mit dem Vorwurf konkret konfrontiert und es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern und zu verteidigen (BAG Urt. v. 20.8.1997 - 2 AZR 620/96, BB 1997, 2484; Rieder/Schoenemann NJW 2011, 1169, 1170). Die Anhörung soll dem Handelsvertreter ermöglichen, die Verdachtsmomente zu entkräften oder zu beseitigen, zumindest aber Entlastungs- oder Rechtfertigungsgründe vorzubringen. Dies kann für den Unternehmer maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung des Vertrauensverlustes und den Kündigungsentschluss haben.

Deshalb ist nicht ausreichend, dass der Handelsvertreter lediglich mit einer unsubstantiierten Wertung konfrontiert wird. Die Anhörung muss sich vielmehr auf einen Sachverhalt beziehen, der jedenfalls soweit konkretisiert ist, dass sich der Handelsvertreter darauf substantiiert einlassen kann. Der Unternehmer darf dem Betroffenen keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits besitzt.

Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Anhörungspflicht, so kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht berufen, und eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG Urt. v. 20.8.1997 - 2 AZR 620/96, BB 1997, 2484; Rieder/Schoenemann NJW 2011, 1169, 1170).

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Polizei am 13.08.2012 bei dem Büroleiter, Herrn S., der Bezirksdirektion X. angerufen und mitgeteilt habe, dass Ermittlungen gegen den Kläger hinsichtlich Beihilfe zum Versicherungsbetrug geführt würden. Herr S. habe den Kläger am 10.09. und 10.10.2012 darauf angesprochen, wobei der Kläger geäußert habe, alles sei in Ordnung.

Der Kläger hat angegeben, dass er dahin angehört wurde, dass er einer Straftat verdächtigt werde und er erläutern solle, ob er „Beklagter“ sei. Er habe geantwortet, dass er zunächst Zeuge gewesen sei, nun aber als „Beklagter“ geführt werde. Die Anhörung habe 10 - 15 Minuten gedauert. Danach sei er nicht mehr angehört worden. Der Zeuge L. (Bl.111ff, 112 d. A.) teilt mit, den Kläger einmal angehört zu haben, dieser habe erklärt, dass er ordnungsgemäß gearbeitet habe.

Vorliegend war dies ausreichend für eine ordnungsgemäße Anhörung. Der Beklagten ist in ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht zu folgen, dass vorliegend die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Der Kläger hatte in drei Fällen die Möglichkeit, sich zum Tatvorwurf zu äußern und sich zu verteidigen. Er wurde dabei nicht nur mit einer unsubstantiierten Wertung, sondern mit dem Vorwurf des Vorliegens einer Strafanzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug bzw. Beihilfe konfrontiert (Zeuge S., Blatt 142 d. A.). Der Kläger hätte darauf substantiiert eingehen können. Die Anhörung hat sich auf den Sachverhalt bezogen. Der Kläger wurde mit den Erkenntnissen konfrontiert, die die Beklagte zu diesem Zeitpunkt hatte.

Eine weitere Anhörung nach erfolgter Akteneinsicht ist nicht notwendig gewesen, da sich kein neuer Sachverhalt ergeben hatte.

Aber auch wenn man vorliegend die Anhörung als unzureichend ansieht, ist keine Unwirksamkeit der Verdachtskündigung gegeben.

Es liegt insoweit keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht durch die Beklagte vor.

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Handelsvertreter von vornherein nicht bereit ist, sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen. Eine solche Anhörung des Handelsvertreters ist überflüssig (BAG Urt. v. 13.3.2008 - 2 AZR 961/06, NJW-Spezial 2008, 468).

Nach Angaben des Zeugen S. (Bl. 145 d. A.) hat der Kläger im Rahmen der Anhörungen nur lapidar erklärt, dass alles in Ordnung sei und das Ganze im Sande verlaufen werde. Da er den Staatsanwalt und den zuständigen Polizisten kenne, würde sich das Ganze erledigen. Weitere konkrete Einlassungen erfolgten nicht.

Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass dem Kläger nicht daran gelegen war, sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und sich dazu einzulassen.

1.2.6 Eine Abmahnung des Klägers war nicht nötig. Eine Abmahnung war entbehrlich. Dies ist der Fall bei Kündigungsgründen, die ausnahmsweise bereits unabänderlich die fristlose Kündigung rechtfertigen, weil dem Kündigenden selbst unter veränderten Umständen nach erfolgreicher Abmahnung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich oder zuzumuten ist (BGH Urt. v. 2.3.2004 - XI ZR 288/02, EBE 2004, 133; OLG Köln VersR 2001, 1023 und 2002, 482). Dies ist vorliegend bei Beteiligung an Straftaten zum Nachteil des Unternehmers ohne Weiteres gegeben (BAG Urt. v. 8.6.2000 - 2 AZR 638/99, MDR 2001, 36; Urt. v. 9.6.2011 - 2 AZR 381/10, NJW 2011, 2905).

1.2.7 Die außerordentliche Kündigung ist innerhalb angemessener Frist nach der Aufklärung des Sachverhalts erfolgt.

Die außerordentliche Kündigung nach § 89 a Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB muss in angemessener Zeit ausgesprochen werden. Maßgeblich ist dabei nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falls richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden (BGH, NJW 2011, S. 3361, 3362 Tz. 19 m.w.N; BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Juris Tz. 35).

Nach diesen Grundsätzen wurde die am 07.02.2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist erklärt.

Dabei beginnt die Frist erst ab sicherer Kenntnis des Kündigungsgrundes. Allerdings muss der Unternehmer einem hinreichend konkreten Verdacht nachgehen (Hopt, a.a.O., § 89 a Rz. 30; BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Juris Tz. 36).

Die Beklagte war angesichts des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, der Beantragung eines Strafbefehls und des Erlasses des Strafbefehls nicht verpflichtet, weitergehende Ermittlungen in Form von Zeugenbefragungen durchzuführen. Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Insoweit ist es weder erwünscht noch besteht die Verpflichtung, dass sich der Unternehmer als „Ersatzstrafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörde“ gerieren darf/muss. Angesichts der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, angesichts der Zeugenaussagen und Vernehmungen der beiden weiteren Beschuldigten, war keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung seitens der Beklagten erforderlich.

Es reichte daher die erfolgte Akteneinsicht aus, die der Beklagten mit Verfügung vom 25.01.2013 gewährt worden war. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 reichte die Beklagte die zwischenzeitlich überlassene Strafakte zurück. Mit Schreiben vom darauf folgenden Tag sprach die Beklagte die fristlose Kündigung aus.

2. Die fristlose Kündigung ist aber auch für den Fall wirksam, dass die vorgenommene Anhörung im Rahmen der Verdachtskündigung nicht als ausreichend angesehen würde.

2.1 Das wegen einer Verdachtskündigung angerufene Gericht kann aber selbst ohne Nachschieben einer Tatkündigung seine Entscheidung auf die tatsächliche Pflichtwidrigkeit gründen, wenn sich der Verdacht im Rechtsstreit als berechtigt herausgestellt hat (BAG Urt. v. 3.7.2003 - 2 AZR 437/02, DStR 2004 Heft 15 S.?XIV).

Zwar hat sich die Beklagte im Prozess lediglich auf eine Verdachtskündigung berufen, obwohl sie materiellrechtlich nicht gehindert gewesen wäre, noch während des Prozesses geltend zu machen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung (BAG NZA 2002, 847).

Die beiden Kündigungsgründe des Verdachts und des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns begründet, steht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts (beispielsweise auf Grund einer Beweisaufnahme) die Pflichtwidrigkeit fest, so lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiellrechtlichen Gründen unberührt. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG a.a.O). Hat der Unternehmer lediglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen und auch im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben, so kann das Gericht trotzdem sein Urteil darauf stützen, dass sich der Verdacht als Kündigungsgrund in seiner schärfsten Form erwiesen hat, dass nämlich das Gericht von der Tatbegehung überzeugt ist.

2.2 Die Voraussetzungen für eine Tatkündigung sind gegeben.

Das Landgericht hat die Feststellung, dass sich der Kläger an der Straftat des versuchten Betrugs der rechtskräftig verurteilten Zeuginnen T. B. und A. beteiligt hat, beanstandungsfrei getroffen. Es hat den Kläger angehört und unter anderen die Zeuginnen T. B. und A. uneidlich vernommen. Die Angaben hat es ausführlich und nachvollziehbar gewürdigt. Die Ergebnisse dieser Beweiswürdigung hat der Senat in Anbetracht des berufungsrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

2.2.1 Für die berufungsrechtliche Überprüfung erstgerichtlicher Feststellungen gilt:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO hat der erstinstanzliche Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder unwahr zu erachten ist. Dabei genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Außerhalb gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln unterliegt das Gericht daher keiner Bindung, sondern beurteilt frei den Gang der Verhandlung, den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen, zieht Schlüsse aus bestrittenen und unbestrittenen Behauptungen, bewertet Indizien und kann fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken (vgl. Greger in Zöller, ZPO 30. Aufl. § 286 Rdn. 13, 17 ff.). Vermag hiernach der Tatrichter keine Überzeugung von entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen zu gewinnen, hat es bei der gesetzlichen Beweislastverteilung zu verbleiben.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung lediglich darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Angriffe gegen die Beweiswürdigung im engeren Sinne sind infolgedessen nur dann geeignet, die Berufung zu begründen, wenn dem Erstgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind, eine Korrektur der Tatsachengrundlage wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder eine neue Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO zulässig ist. Eine solche neue Feststellung ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO insbesondere dann geboten, wenn die Berufung konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung diese Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Heßler in Zöller a.a.O. § 529 Rdn. 2 ff.).

2.2.2 Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat es bei den Feststellungen des Landgerichts Bamberg zu verbleiben. Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme rügt die Berufung nicht. Die Einwände gegen die sachlichrechtliche Beweiswürdigung verfangen aus nachfolgend dargelegten Gründen nicht.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Landgericht seiner Überzeugung die Angaben der Zeugin T. B. nicht hätte zugrunde legen dürfen, weil sich diese bei ihrer Vernehmung selbst eingeräumt habe, dass sie „geisteskrank“ sei.

Zunächst ist festzustellen, dass diese Äußerung so nicht gefallen ist. Die Zeugin hat vielmehr Folgendes ausgeführt (Protokoll von 15.12.2014, Blatt 134 d. A.):

„Ich kann mich heute nicht mehr genau an die Sache erinnern. Ich bin psychisch krank und brauche Tabletten.“

Es gibt keinerlei Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einem Zeugen, der psychisch krank ist, das Erinnerungsvermögen aussetzt oder erheblich beeinträchtigt ist. Nach ihrem Einleitungssatz hat die Zeugin dann auch detailliert im Zusammenhang ausgesagt, Nachfragen beantwortet, auf Vorhalte reagiert und hinsichtlich eines Vorhalts erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können.

Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht ohne weiteres seine Feststellungen auch auf die Angaben dieser Zeugin stützen. Insoweit ist es dem Kläger - ebenso wie dem Senat - verwehrt, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.

Dies gilt auch für die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Zeugin A.. Auch insoweit will die Berufung die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen, indem die Angaben der Zeugin als nicht glaubhaft bzw. widersprüchlich bezeichnet werden.

Da das Landgericht die Angaben der Zeuginnen als glaubhaft angesehen hat, war eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers im Rahmen der Beweiswürdigung nicht notwendig, da dieser lediglich die Angaben der Zeuginnen in Abrede stellte und einen anderen Geschehensablauf vortrug.

Ebenso musste das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht auf die Problematik der „Schadensmeldung“ eingehen. Die Zeuginnen hatten übereinstimmend angegeben, dass abgesprochen war, dass der Kläger die Schadensmeldung bei der Beklagten abgibt. Da dies aber nicht erfolgt sei, habe dies dann die Zeugin A. übernommen. Dieser übereinstimmende Sachvortrag stützt nur die vom Landgericht vorgenommene Einschätzung der Angaben der Zeuginnen. Einen gegenteiligen Erkenntnisgewinn hätte das Landgericht daraus im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen nicht ziehen können.

2.2.3 Das Landgericht ist aufgrund der als glaubhaft festgestellten Angaben der Zeuginnen zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger diese zu einem Betrug zum Nachteil der Beklagten angestiftet hat.

Der Kläger hat durch eine Bestimmungshandlung den Tatentschluss der Haupttäterinnen hervorgerufen. Die Einwirkung des Klägers war für deren Tatentschluss mindestens mitursächlich. Unerheblich ist dabei, ob sie die einzige Ursache der Entschlussfassung gewesen ist (hM, BGHSt 9, 379 f.; 45, 373 ff., BGH NStZ 00, 421 f.).

Die Zeugin A. hat folgendes erklärt:

„Ich habe ihm zunächst den Schadensablauf so erklärt, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Herr Z. hat gesagt, dass wir das so nicht melden können. Wir haben dann verschiedene Versionen durchgesprochen und dass wir das so schildern, als wenn wir privat gekocht hätten. Entsprechend haben wir dann den Schaden gemeldet. Wir haben angegeben, dass ich Spüldienst hatte und mir der Topf in die Fritteuse hinein gefallen ist. Ich weiß nicht mehr genau, wer auf die konkrete Idee gekommen ist. Herr Z. hat vorgeschlagen, dass wir das anders melden müssen. Ich sei ja dort geringfügig beschäftigt und der Schadensfall werde so nicht übernommen. Er hat das definitiv so gesagt, ich habe noch nachgefragt, ob das klappen wird, ansonsten soll man das lieber lassen. Ich habe noch gesagt, dass das kein Weltuntergang sei, wenn die Versicherung das nicht übernehmen wird.“

Die Angaben der Zeugin T. B. lauten wie folgt:

„Herr Z. war bei uns und hat den Schaden aufgenommen. Herr Z. hat uns angeraten, dass wir gegenüber der Versicherung nicht sagen sollen, dass die A. bei uns beschäftigt ist. Hintergrund war wohl, dass die Versicherung den Schaden bei einem entsprechenden Angestelltenverhältnis der A. nicht übernehmen wird. Ich weiß heute definitiv nicht mehr, wer auf die Idee gekommen ist den Schaden so zu melden. Ich denke aber A. hat sich darum gekümmert, wie der Schaden am besten gemeldet werden sollte.“

Diese Aussagen ergeben, dass seitens des Klägers angeregt wurde, den Schadensfall -entgegen den Tatsachen - so der Beklagten gegenüber anzuzeigen, dass er auch reguliert wird. Insoweit erfolgten auch konkrete Ratschläge durch den Kläger. Damit hat der Kläger die objektive Tathandlung der Anstiftung erfüllt, da er kommunikativ Einfluss auf die Zeuginnen genommen hat (Fischer, StGB, 61. Auflage, Rn. 6 zu § 26). Die Einflussnahme zielte auch auf die Herbeiführung eines konkreten Tatentschlusses.

Der Kläger hat die Zeuginnen auch vorsätzlich zur Tat bestimmt. Insoweit genügt auch bedingter Vorsatz (BGHSt 2, 279; 44, 99). Auch die Voraussetzungen für den „Doppelvorsatz“, der die Haupttat selbst und die Anstiftung umfasst, liegen vor. Der Kläger hatte zumindest in den wesentlichen Merkmalen und Grundzügen die konkretisierte Haupttat vor Augen gehabt (BGHSt 37, 218). Unerheblich für die Haupttat und für den Vorsatz des Klägers ist - entgegen seiner Ansicht - dabei, wer die Schadensmeldung abgeben sollte. Für die von ihm gewollte Verwirklichung des Betrugs ist nur der Umstand entscheidend, dass eine unrichtige Schadensmeldung abgegeben wird. Er kannte auch die Umstände der Haupttat. Es zeigt sich deutlich, dass der Kläger die Zeuginnen zur Verwirklichung der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs, einschließlich der dafür erforderlichen besonderen Absicht, bestimmen wollte. Der Kläger hat auch die Vollendung der Haupttat gewollt.

Es liegt eine vollendete Anstiftungen vor, da die Haupttat infolge der Anstiftung begangen wurde. Unerheblich ist dabei, dass der Betrug nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, da die Beklagte wegen der erkannten Unregelmäßigkeiten keine Zahlung vorgenommen hat.

Unerheblich ist ferner, dass seitens des Klägers die eigentliche Schadensmeldung an die Beklagte nicht erfolgt ist. Die Zeuginnen haben ausgesagt, dass der Kläger zugesagt habe, die Schadensmeldung zu übernehmen. Da dies dann doch nicht erfolgt sei, hätten sie diese selbst abgegeben. Soweit der Kläger darin augenscheinlich die Voraussetzungen für einen Rücktritt sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt, war die Anstiftung vollendet. Nach Vollendung der Tat ist ein Rücktritt unmöglich (Fischer, a. a. O. Rn. 3 zu § 24). Die Voraussetzungen für die dann in Betracht kommenden Regelungen über die Tätige Reue sind ebenfalls nicht gegeben, da allein das Unterlassen der Schadensmeldung dafür nicht ausreicht. Dafür, dass der Kläger die Ausführung der Tat oder ihre Vollendung abgewendet bzw. verhindert hat, ist nichts ersichtlich.

Die Ausführungen des Klägers zum vorliegenden Sachverhalt führen zu keiner anderen Wertung. Seine Schilderung, dass er den Zeuginnen zunächst klargemacht habe, dass der Sachverhalt, so wie er sich zugetragen hatte, nicht haftpflichtversichert sei und erst dann auf weitere Nachfrage der Zeuginnen Beispielsfälle gebildet habe - unter anderem denjenigen, der schließlich der Beklagten mitgeteilt wurde - ist nicht glaubhaft.

Im Übrigen lässt sich selbst nach den eigenen Angaben des Klägers eine Beihilfe zum Betrug gemäß § 27 StGB bejahen. Durch die Nachfrage der Zeuginnen wäre dem Kläger bewusst gewesen, dass diese sich mit dem Ergebnis nicht zufrieden geben wollen, sondern Sachverhaltsalternativen benötigen, die dann doch zur Zahlung des Ereignisses durch die Beklagte führen. Zumindest mit bedingtem Vorsatz hätte der Kläger nach seinem Vortrag die Zeuginnen unterstützt, indem er dann auch die verwendete Sachverhaltsschilderung präsentierte. Diese Hilfeleistung wäre auch kausal gewesen, da sie die Tathandlung der Zeuginnen erleichterte bzw. förderte. Den für die Verwirklichung der Haupttat erforderlichen Vorsatz der Zeuginnen hätte der Kläger insoweit auch billigend in Kauf genommen.

Auch eine Beihilfe zum (hier: versuchten) Betrug zum Nachteil der Beklagten ist wie die Anstiftung zum (hier: versuchten) Betrug ein so gravierender Pflichtenverstoß, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.

2.2.4 Die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Tatkündigung sind gegeben. Im Hinblick auf die Frage der Entbehrlichkeit der Abmahnung und der ordnungsgemäß vorgenommen Gesamtabwägung der Beklagten kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen werden. Eine Anhörung des Klägers bedurfte es nicht, da eine solche obsolet ist, wenn die Beteiligung an einer Straftat nachgewiesen ist.

3. Die Berufungsanträge 5. und 6. sind unbegründet, weil aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nicht besteht, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Mangels Ausgleichsanspruchs besteht dann auch kein Auskunftsanspruch, so dass die Stufenklage insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

4. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat einen Kontoauszug seines Vermittlerkontos vom 1.12.2013 vorgelegt, aus dem sich ein Saldo von 7.743,10 € für ihn ergeben würde (Anlage K8). Die Beklagte hat dargelegt, dass auf diesem Kontoauszug die Bestandsprovisionen für den Zeitraum 02.13 - 01.14 in Höhe von 5.678,82 €, die dem Kläger aufgrund der Kündigung nicht mehr zustanden, noch gegengebucht worden wären. Mit diesem Rückbuchungsbetrag sei das Vermittlerkonto am 31.01.2014 belastet worden, wobei zum Zeitpunkt der Rückbuchung ein Saldo von 7.270,40 € bestanden habe. Es stehe daher dem Kläger nur 1.445,85 € zu, die an ihn ausbezahlt worden seien. Diese Auszahlung wurde auch nachgewiesen (Anlage B3). Der Antrag des Klägers berücksichtigt diese Zahlung nicht, so dass auf jeden Fall in Höhe von 1.445,85 € Erfüllung eingetreten ist und die Klage insoweit unbegründet ist.

Insoweit bestreitet zwar der Kläger die Richtigkeit des Kontoauszugs, die Tatsache, dass Bestandsverwaltungsprovisionen zurückgebucht wurden, und die Berechtigung der Beklagten, eine Rückbuchung vornehmen zu dürfen. Aus dem Kontoauszug der Beklagten ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich um Rückbuchungen von Vertragsbestandsbuchungen gehandelt hat. Diese Bestandsverwaltungsprovisionen standen dem Kläger auch nicht mehr zu, da der Vertrag wirksam gekündigt wurde. An der Berechtigung der Beklagten, entsprechende Rückbuchungen vorzunehmen, besteht überhaupt keine Zweifel. Im Übrigen ist das Bestreiten des Klägers zu pauschal.

Von vornherein hatte die Beklagte im Übrigen den Anspruch des Klägers in der Höhe bestritten. Der Kläger hat aber keinen Kontoauszug vorgelegt, der sich auf den 31.3.13 (Zeitpunkt des Auslaufs des Vertrags nach der ordentlichen Kündigung) bezog. Insoweit ist er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

5. Schließlich steht dem Kläger mangels bestehender Hauptansprüche auch nicht der mit dem Berufungsantrag zu 3. begehrte Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Senatsentscheidung relevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Verkündet am 30.10.2015

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 92


(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 U 12/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2004 - XI ZR 288/02

bei uns veröffentlicht am 02.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 288/02 Verkündet am: 2. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 2010 - 9 Sa 1913/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 288/02 Verkündet am:
2. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB a.F. §§ 242 Bc, 326 Db, Dc, 553
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige
Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart
erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden
kann.
BGH, Urteil vom 2. März 2004 - XI ZR 288/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger begehren die Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde, die sie den Beklagten zur Absicherung von Ansprüchen aus einem Mietgarantie - und Mietverwaltungsvertrag übergeben haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1998 erwarben die Beklagten von der Ehefrau des Klägers zu 2) ein Wohn- und Geschäftshaus
in W., das die Klägerin zu 1) gemäß notariellem Bauvertrag vom selben Tag sanieren sollte. In dem ebenfalls an diesem Tag geschlossenen - nicht notariell beurkundeten - Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrag verpflichteten sich die Kläger gegenüber den Beklagten, die Vermietung und Verwaltung des Objekts für die Dauer bis zum 31. Dezember 2004 zu übernehmen. Zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag übergaben sie den Beklagten eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse M. vom 27. November 1998 über 48.000 DM. Nachdem die Beklagten am 31. Mai 1999 den Bauvertrag mit der Klägerin zu 1) gekündigt, deren Mitarbeiterin Hausverbot erteilt und in der Folge ein Maklerunternehmen mit der Vermietung des betreffenden Objekts beauftragt hatten, kündigten die Kläger ihrerseits den Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrag am 31. Januar 2000 fristlos. Sie verlangen die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und berufen sich darauf, die Beklagten hätten es ihnen nach der Kündigung des Bauvertrages mangels Angabe eines zuverlässigen Fertigstellungstermins und durch die Einschaltung einer anderen Maklerfirma unmöglich gemacht , verbindliche Verträge mit Mietinteressenten abzuschließen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen, mit der die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Mietgarantievertrag sei formgültig. Er sei nicht Bestandteil des Verpflichtungsgeschäfts zur Übertragung oder zum Erwerb des Grundstücks gewesen. Hierfür spreche schon, daß die Parteien den Bau- und den Grundstückskaufvertrag sowie den Mietgarantievertrag in getrennten Urkunden niedergelegt hätten. Auch seien die Vertragspartner jeweils nicht identisch gewesen. Schließlich seien die Parteien selbst bis zum Berufungsverfahren ausdrücklich von einer selbständigen Verpflichtung der Kläger zur Vermietung und Verwaltung ausgegangen, die auch unabhängig von der Erteilung des Bauauftrags für sich genommen wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Kläger seien aber berechtigt gewesen, den Mietgarantievertrag fristlos zu kündigen, da sich die Beklagten vertragsuntreu verhalten hätten, als sie eine Maklerfirma mit der Vermietung des Objekts beauftragt hätten, ohne den Klägern die Verschiebung des avisierten Fertigstellungstermins sowie das nunmehr zu erwartende Bezugsfertigkeitsdatum mitzuteilen. Einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung habe es deshalb nicht bedurft. Die außerordentliche Kündi-
gung sei auch nicht verfristet und außerdem als ordentliche Kündigung wirksam.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ergänzenden schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht abgelehnt. Die Beklagten hätten im Anschluß an die schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden Richters, daß der Senat die fristlose Kündigung entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung doch für möglicherweise gerechtfertigt halte, ausreichend Gelegenheit zum Vortrag gehabt.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung jedenfalls in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Formgültigkeit des Mietgarantie - und Mietverwaltungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der Vertrag nicht wegen engen Zusammenhangs mit den beiden am selben Tag abgeschlossenen notariellen Verträgen - dem Bau- und dem Grundstückskaufvertrag - gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. beurkundungsbedürftig. Zwar ist auch eine für sich allein nicht formbedürftige Vereinbarung notariell zu beurkunden, wenn sie mit einem von den Beteiligten beabsichtigten Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bilden soll (BGHZ 101, 393, 396; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93, WM 1994, 1711; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR
249/95, WM 1996, 2230, 2231 m.w.Nachw.). Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht hier aber nicht festgestellt. Wie es zu Recht ausgeführt hat, kommt es insoweit entscheidend darauf an, daß die Verträge nach den Vorstellungen der Beteiligten untrennbar voneinander abhängig sein sollen. Ob ein solches beurkundungsbedürftiges einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist eine Frage der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung des Einzelfalles (BGHZ 78, 346, 349; 101, 393, 397 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Diese hat das Berufungsgericht angesichts der Niederlegung der Verträge in verschiedenen Urkunden (vgl. BGHZ 101, 393, 396) und angesichts des für die Feststellung des übereinstimmenden Willens zu berücksichtigenden nachvertraglichen Verhaltens der Parteien (BGH, Urteile vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 und vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - BLw 33/02, Umdruck S. 3) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dadurch, daß sie sich nach der Kündigung des Bauvertrages übereinstimmend auf die rechtliche Unabhängigkeit und den Fortbestand des Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrags berufen haben, deutlich gemacht, daß nach ihrem Willen die Verträge nicht miteinander stehen und fallen sollten, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind hingegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Mietgarantie - und Mietverwaltungsvertrag sei durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 31. Januar 2000 beendet worden.

a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegende (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416, 1417) tatrichterliche Entscheidung des Berufungsgerichts, es habe ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen, auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, weil das Berufungsgericht Vorbringen der Kläger verwertet hat, ohne den Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung in einem nachgelassenen Schriftsatz zu geben.

b) Jedenfalls erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die fristlose Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung der Beklagten wirksam gewesen, mit der gegebenen Begründung als nicht haltbar. Wie die Revision zu Recht beanstandet, reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in aller Regel allein ein vertragswidriges Verhalten des Gegners für eine fristlose Kündigung noch nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 94/82, WM 1984, 1375, 1376). Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er etwa in dem Gebot der Nachfristsetzung bei Verzug oder in dem Erfordernis der Abmahnung bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache zum Ausdruck kommt, daß bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeit hingewiesen worden ist (BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 - I ZR 94/82, aaO, vom 2. Mai 1991 - I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266, 1267 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 122/90, WM 1992, 156, 157). Ausnahmsweise kann zwar etwas anderes gelten, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (BGH, Urteile vom 2. Mai
1991 - I ZR 184/89, aaO S. 1267 f. und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 122/90, aaO). Dazu fehlt es bislang jedoch an Feststellungen des Beru- fungsgerichts. Daß die Beklagten den Klägern die Verschiebung des Fertigstellungstermins nicht mitgeteilt haben, reicht insoweit nicht aus.
3. Wie die Revision zu Recht geltend macht, kann die fristlose außerordentliche Kündigung vom 31. Januar 2000 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Zwar ist eine solche Umdeutung grundsätzlich möglich, wenn es ersichtlich der Wille des Kündigenden war, sich - wann auch immer - vom Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976, 977). Eine Umdeutung setzt aber voraus, daß das Geschäft in das umgedeutet wird, zulässig ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses scheidet nämlich bei einer festen Vertragslaufzeit aus (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, WM 2003, 1094, 1096, zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 171 vorgesehen). Eine solche war hier aber vereinbart, da den Klägern die Vermietung und Verwaltung des Objekts ausweislich Ziffer 1 des Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrags bis 31. Dezember 2004 übertragen worden ist.

III.


Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zur Frage der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
des Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrags ohne vorherige Abmah- nung unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 2010 - 9 Sa 1913/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit September 2001 als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) Anwendung. Die Beklagte rechnete der Klägerin nach § 14 MDK-T eine Vorbeschäftigungszeit seit Januar 1991 an. Die Klägerin war deshalb gem. § 34 Abs. 1 MDK-T nur noch aus wichtigem Grund kündbar.

3

Bei der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Die Mitarbeiter, die an der Gleitzeit teilnehmen, können danach in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. Nach Nr. VII der Dienstvereinbarung sind von jedem Mitarbeiter Beginn und Ende der Anwesenheitszeit minutengenau zu dokumentieren. Dies geschieht durch Eingabe in ein elektronisches Zeiterfassungssystem mit Hilfe des PCs am Arbeitsplatz. Nach § 12 Abs. 9 MDK-T beginnt und endet die Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“. Unter Nr. IX der Dienstvereinbarung heißt es zu „Unregelmäßigkeiten und Missbrauch“:

        

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die in dieser Dienstvereinbarung und den Verwaltungsanordnungen enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen nicht einhalten, können mit Zustimmung der Personalvertretung von der GLAZ ausgeschlossen werden.

        

Jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige Manipulation des Zeiterfassungsverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen dar. Der Missbrauch hat grundsätzlich disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge.“

4

Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen „Arbeitszeitbetrugs“ im Zeitraum vom 26. Mai bis 2. Juni 2008, zumindest wegen eines entsprechenden Verdachts außerordentlich.

5

Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitszeit beginne jeweils bereits dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Sie hat behauptet, es habe keine Anweisung bestanden, dass maßgeblich die Uhr im Eingangsbereich sei. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem Parkplatz verbracht, für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur Verfügung gestanden.

6

Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 nicht beendet wird;

        

2.    

im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in den Rechtsstreit weitere fehlerhafte Arbeitszeitabrechnungen der Klägerin für den 3. und 4. Juni 2008 eingeführt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe an der gleitenden Arbeitszeit teilgenommen und an insgesamt sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten, an einigen Tagen sogar mehr als 20 Minuten als Arbeitszeiten dokumentiert, obwohl sie noch nicht im Betrieb gewesen sei oder den Betrieb bereits verlassen hätte.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

10

I. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst.

11

1. Ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T, § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

12

a) Das Arbeitsverhältnis eines nach § 34 Abs. 1 MDK-T ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Begriff des wichtigen Grundes iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T ist inhaltsgleich mit dem des § 626 Abs. 1 BGB(BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 16, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220). Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist. Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die „fiktive“ Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 24).

13

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, das Verhalten der Klägerin rechtfertige an sich eine außerordentliche Kündigung.

14

aa) Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264). Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53). Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - aaO). Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).

15

bb) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe für den 26., 27., 28. und 29. Mai, sowie den 2., 3. und 4. Juni 2008 jeweils mindestens 13 Minuten, einmal 28 Minuten - insgesamt 135 Minuten - vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeiten in der Zeiterfassung dokumentiert. Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die Klägerin habe im Zeitraum der Beobachtung täglich und damit systematisch fehlerhafte Angaben gemacht. Dabei sei zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass die Uhr im Eingangsbereich im Einzelfall um einige Minuten falsch gegangen sein könnte. Ihr Vorbringen zu einer rechtlichen Information von dritter Seite über Beginn und Ende der zu dokumentierenden Anwesenheitszeit sei nicht geeignet, ihren Vorsatz in Frage zu stellen. So erklärten sich die Arbeitszeitdifferenzen von 15 bis zu 28 Minuten selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde lege.

16

cc) Gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin keine beachtlichen Verfahrensrügen erhoben. Sie sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung des Fehlverhaltens der Klägerin als vorsätzlich lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung iSv. § 286 ZPO. Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21, NZA 2011, 571; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 27 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17). Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar war in der Dienstvereinbarung keine Definition enthalten, wann die zu dokumentierende Anwesenheitszeit beginnt bzw. endet, und auch der Begriff der „Arbeitsstelle“ in § 12 Abs. 9 MDK-T ist auslegungsfähig. Hierauf kam es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber nicht an, da die Angaben der Klägerin selbst bei weitest möglichem Begriffsverständnis nicht zu erklären seien.

17

c) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine Abmahnung sei im Streitfall entbehrlich gewesen, und seine weitere Interessenabwägung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

18

aa) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, NZA 2011, 571; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, aaO).

19

bb) Eine Abmahnung war demnach im Streitfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deswegen entbehrlich, weil das Fehlverhalten der Klägerin den Vertrauensbereich betrifft. Seine Entscheidung erweist sich im Ergebnis aber als richtig, da eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war.

20

Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu Lasten der Beklagten an mehreren Tagen hintereinander systematisch und vorsätzlich um jeweils mindestens 13 Minuten - insgesamt 135 Minuten - falsche Arbeitszeiten angegeben und damit in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiegt besonders schwer. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, andere Mitarbeiter hätten sie ohne Weiteres beobachten können, wenn sie noch in ihrem Pkw saß, um zu rauchen oder auf ihre Tochter zu warten, ändert dies nichts daran, dass ihre Falschangaben bei der Arbeitszeiterfassung nicht offen erfolgten. Aus den angegeben Arbeitszeiten als solchen ließ sich nicht ersehen, dass sie nicht korrekt waren. Die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage erscheint angesichts dessen auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar. Eine Hinnahme des vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens durch die Beklagte war - auch für die Klägerin erkennbar - aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.

21

cc) Auch im Übrigen hält die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

22

(1) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 39).

23

(2) Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf einer „fiktiven“ Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die längste ordentliche Kündigungsfrist hätte nach § 33 MDK-T zwölf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Auch die langjährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit der Klägerin von gut 17 Jahren, ihr Alter sowie die von ihr angegebene Unterhaltspflicht für eine Person führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat nicht nur einmal in etwa nur geringem Umfang, sondern an sieben Arbeitstagen hintereinander systematisch und vorsätzlich ihre Arbeitszeit im Umfang von jeweils 13 bis 28 Minuten zu Lasten der Beklagten falsch angegeben. Die Störung des Vertrauensverhältnisses durch ihren Täuschungsversuch wiegt besonders schwer, und zwar unabhängig davon, ob eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass die Klägerin aus der Gleitzeit herausgenommen würde. Das Verschulden der Klägerin ist so erheblich, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist fortzusetzen. Aus Nr. IX der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit lässt sich nicht etwa die Abrede entnehmen, ein Missbrauch könne allenfalls zu einer Herausnahme des Arbeitnehmers aus der gleitenden Arbeitszeit führen. Dort ist vielmehr für diesen Fall ausdrücklich auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Schritte hingewiesen.

24

2. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt und den Personalrat ordnungsgemäß angehört. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

25

II. Der Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Rechtsstreit ist abgeschlossen.

26

III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

        

        

    Torsten Falke    

        

    Roeckl    

                 

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.