Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen einer am 12.08.2016 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässi¬gen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort¬schaften um 26 km/h (§ 24 I StVG i.V.m. §§ 41 II, 49 III Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro ver¬ur¬teil und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Gründe

Die gem. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.

1. Soweit mit der Verfahrensrüge die Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs beanstandet wird, ist die Rüge unbegründet, wobei dahin stehen kann, ob mit dem Antrag „zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat und allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren ist“, auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung mangels einer bestimmten Beweisbehauptung in Gestalt des von der Verteidigung erhofften Beweisziels überhaupt von einem wirksamen Beweisantrag oder nur von einem sog. Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 m. Anm. Rinklin, jurisPR-StrafR 9/2017 Anm. 4 und zuletzt v. 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17, jeweils m.w.N.). Denn durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed wird die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschluss vom 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom vom 24.07.2017 - 3 Ss OWi 976/17 [bei juris]).

2. Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die (unausgeführte) Sachrüge deckt weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. Die Feststellungen des AG tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.

a) Mangels einer gemäß § 36 I 1 StPO aktenkundigen richterlich verfügten und deshalb ohne weiteres unwirksamen förmlichen Zustellung i.S.v. § 41 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.03.2014 – 4 StR 553/13 = NJW 2014, 1686 = wistra 2014, 277 = BGHR StPO § 36 I S. 1 Anordnung 2 = StV 2015, 738 und schon BGH NStZ 1986, 230; ferner Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 36 Rn. 2, 7, jeweils m.w.N.) hat […] insbesondere kein sog ‚Protokollurteil‘ den inneren Dienstbereich mit der Folge verlassen, dass die nachträgliche Fertigung von Urteilsgründen als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr erfolgte die unter dem 08.03.2017 verfügte und am 10.03.2017 ‚bewirkte‘ Aktenzustellung „gem. § 41 StPO“ an die StA durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und gerade nicht durch die erkennende Richterin, weshalb nicht von einer vorbehaltlosen urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der Zustellung eines entgegen § 71 I OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten ‚Protokollurteils’ auszugehen ist (zur Frage der Zulässigkeit eines sog. ‚Protokollurteils‘ rechtsgrundsätzlich neben BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08 [bei Juris] = BeckRS 2009, 3920 = ZfS 2009, 175 ff.; ferner u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08 = ZfS 2009, 448; 27.12.2011 - 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 - 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 - 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 – 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 – 3 Ss OWi 774/15; 08.01.2016 - 3 Ss OWi 1546/2015 und 06.06.2016 – 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385, jeweils m.w.N.; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.09.2016 – Ss Bs 53/16 [bei juris]). Mangels Zustellung durften deshalb nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betr. am 13.03.2017 gem. § 275 I StPO i.V.m. §§ 46 I, 71 I OWiG die schriftlichen Urteilsgründe nachträglich zu den Akten gebracht werden. Eine ggf. notwendige verfahrensrechtliche Beanstandung der verspäteten Urteilsabsetzung gem. §§ 338 Nr. 7, 275 I Satz 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG (zu den Begründungsanforderungen vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss [B] 18/14 = VRS 126 [2014], 203 m.w.N.) ist von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden.

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. In Übereinstimmung mit der st.Rspr. des Rechtsbeschwerdegerichts hat das AG mit zutreffender Begründung neben der Verdoppelung der Regelgeldbuße die Notwendigkeit des Fahrverbots mit einem beharrlichen Pflichtenverstoß in einem Regelfall im Sinne von § 25 I Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV begründet (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris] m.w.N.) und keine Veranlassung gesehen, etwa mit Blick auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot (zu den insoweit bestehenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung des Gerichts einerseits und die Substantiierungsobliegenheiten des Betr. bzw. seiner Verteidigung andererseits vgl. neben OLG Bamberg, Beschluss vom 22.04.2013 – 2 Ss OWi 339/13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 = NZV 2014, 98 = VRR 2013, 310 [Deutscher] u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = BA 51 [2014], 353 und 26.06.2015 – 2 OWi 3 SsBs 32/15 [bei juris] sowie KG, Beschluss vom 12.03.2012 – 162 Ss 310/11 = VRS 123 [2012], 64, jew. m.w.N.), von dem verwirkten Fahrverbot abzusehen. […]

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Strafprozeßordnung - StPO | § 36 Zustellung und Vollstreckung


(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche ve

Strafprozeßordnung - StPO | § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft


Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorle

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 509/16
vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:240117B2STR509.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte W. an Raubüberfällen auf Tankstellen am 13. und 19. April 2012 beteiligt, die er gemeinsam mit den Nichtrevidenten O. und B. beging. B. führte jeweils das Fluchtfahrzeug. Am 13. April 2012 stand der Angeklagte W. vor dem Verkaufsraum der Aral-Tankstelle in Ü. Schmiere, während O. darin die Zeugin M. mit einer Gaspistole bedrohte und dazu zwang, den Einsatz aus der Kasse zu entnehmen und auf die Kassentheke zu legen, woraus er 820 Euro wegnahm. Am 19. April 2012 drang der AngeklagteW. als zweiter Täter gemeinsam mit O. in den Verkaufsraum der Total-Tankstelle in E. ein, wo O. den Zeugen K. mit einer Pistole bedrohte und der Angeklagte W. ein Messer vorzeigte. Der Zeuge K. wurde dazu gezwungen , die Kasse zu öffnen, aus der O. 400 Euro entnahm, der anschließend auch mehrere Packungen Zigaretten an sich nahm.
3
Das Landgericht ist den Angaben des Mitangeklagten O. gefolgt, der im Rahmen einer „Lebensbeichte“ den Angeklagten W. alsTatbeteiligten benannt hat. Den Einwand, dass der Zeuge K. den zweiten Täter des Überfalls auf die Total-Tankstelle, bei dem es sich um den Angeklagten W. gehandelt haben soll, größer eingeschätzt habe, als es der Angeklagte W. ist, hat das Landgericht unter anderem mit der Bemerkung zurückgewiesen, Tatopfer von Gewaltdelikten schätzten die Größe von Tätern nach den Erfahrungen der Strafkammer „des Öfteren falsch ein“. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, dass der auf Lichtbildern von Überwachungskameras aus dem Verkaufsraum erkennbare zweite Täter nach Größe und Statur nicht mit dem Angeklagten W. übereinstimme, der zur Tatzeit 60 kg gewogen habe und schmächtig gewesen sei, hat das Landgericht entgegengehalten, an der Proportion der Körper im Verhältnis zu Regalen im Verkaufsraum sei zu erkennen, dass der zweite Täter jedenfalls kleiner gewesen sei als der erste.

II.


4
Die Revision des Angeklagten ist mit der Verfahrensrüge begründet, das Landgericht habe einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen.
5
1. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, dass „der auf den zur Akte gelangten Lichtbildern der Videoüberwachungskamera der Total-Tankstelle …. erkennbare Täter mindestens 180 cm groß“ gewesen sei, während der An- geklagte W. nur eine Körperlänge von 170 cm aufweise. Mithilfe der „Photo- grammetrie“ sei es möglich, anhand des Hintergrunds die Körpergröße der fotografierten Person auch unter Ausgleich perspektivischer Verzerrungen näher festzulegen.
6
Das Landgericht hat den Antrag wie folgt zurückgewiesen:
7
„Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Antrag um einen förm- lichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3, 4 StPO handelt – unter Beweis gestellt ist die Tatsache, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern zu sehenden zweiten Täter nicht um den Angeklagten W. handelt, was indes letztlich eine Bewertung darstellt; dem Tatsachenbeweis zugänglich ist allenfalls die Frage, ob die auf den Lichtbildern zu sehende Person eine gewisse Größe aufweist oder nicht aufweist, wobei der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass exakte Größenangaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen sind –, ist der Antrag gem. § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zurückzuweisen. Das Gericht besitzt die zur Beurteilung der Frage erforderliche Sachkunde, ob der auf den Lichtbildern zu sehende Täter von der Größe her der Angeklagte W. sein kann oder nicht, selbst.“
8
2. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags ist im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift das Rügevorbringen unter Auslassung des Volltextes von Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss zunächst nur mit eigenen Worten erläutert und den Beweisantrag sowie den Beschluss der Strafkammer in vollem Umfang als Anlage zur Revisionsbegründungsschrift beigefügt hat. Im Ganzen sind die zur Beurteilung des Rügevorbringens erforderlichen Prozesstatsachen in der Revisionsbegründungsschrift vollständig mitgeteilt worden. Ein Fall unstrukturierten und deshalb nicht nachvollziehbaren Vortrags der Prozesstatsachen liegt nicht vor.
9
3. Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg.
10
a) Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich um einen förmlichen Beweisantrag, der nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden durfte. Unter Beweis gestellt wurde nach der Erläuterung des Antragsvorbringens nicht nur das Beweisziel, dass der auf den Lichtbildern erkennbare zweite Täter nicht der Angeklagte W. gewesen sei, sondern dass der zweite Täter nach Körperlänge und Statur nicht dem Erscheinungsbilddes Angeklagten W. entspricht. Dies enthält eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung und nicht nur das Ergebnis einer „Bewertung“.
11
b) Indem das Landgericht den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen hat, hat es sich auf einen im vorliegenden Fall untauglichen Ablehnungsgrund gestützt.
12
aa) Die Frage, ob mit Mitteln der Bildbearbeitung und Raumvermessung, auf die der Beweisantrag im Hinblick auf Möglichkeiten der „Photogrammetrie“ verwiesen hat, näherer Aufschluss über die Größe der auf Fotos vom Verkaufsraum der Total-Tankstelle abgebildeten Person zu gewinnen ist, zählt nicht zu allgemein vorhandenem Wissen, auf das Tatrichter ohne weiteres zurückgreifen können. Der Hinweis des Landgerichts, aus anderen Verfahren sei ihm bekannt , dass exakte Größenangaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen seien, ist demgegenüber nicht aussagekräftig. Sie erklärt nicht, dass und warum die Bildbearbeitung und Raumvermessung keine weiteren Erkenntnisse ergeben könne. Sie steht zudem in Widerspruch zur eigenen Bewertung der Lichtbilder in den Urteilsgründen.
13
bb) Deshalb hätte die eigene Sachkunde des Gerichts näherer Darlegung bedurft.
14
(1) Eine solche wäre nach § 244 Abs. 6 StPO zunächst im Ablehnungsbeschluss vorzunehmen gewesen, um der Verteidigung eine Reaktion hierauf noch in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (vgl. SK-StPO/Frister, StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 220; Alsberg/Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., 2. Teil 2. Kap. Rn. 1442). An einer Erläuterung der eigenen Sachkunde fehlt es aber in der Begründung des Beschlusses, abgesehen von dem nicht aussagekräftigen Hinweis auf die angebliche Unmöglichkeit einer genaueren Größenbestimmung durch Sachverständige.
15
(2) Nach der Rechtsprechung genügt gegebenenfalls auch eine Darlegung der Sachkunde des Gerichts in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; s.a. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 339). Sie ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch daraus nicht ausreichend zu entnehmen.
16
Die Anforderungen, die an die Darlegung der eigenen Sachkunde im Urteil zu stellen sind, richten sich nach der Schwierigkeit der konkret zu beurteilenden Beweisfrage, die Art und Umfang des erforderlichen Spezialwissens bestimmt. Erfordert die Materie eine besondere Ausbildung oder kontinuierliche wissenschaftliche oder praktische Erfahrung, sind die Anforderungen an die Darlegungspflicht erhöht (MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, StPO, § 244 Rn. 73 mwN).
17
Wenn die Strafkammer nach den Urteilsgründen selbst anhand des Erscheinungsbildes der fotografierten Personen im Verhältnis zu den im Hintergrund erkennbaren Regalen Schlüsse auf die Größenverhältnisse gezogen hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, durch Bildbearbeitung und Raumvermessung sei kein genauerer Aufschluss zu gewinnen. Der Beschwerdeführer ist insoweit dem Landgericht zutreffend mit der Bemerkung entgegen- getreten: „Wenn es dann von einem größeren und einem kleineren Täter spricht, so handelt es sich lediglich um Vermutungen, denn die Täter sind auf keinem Bild gleichzeitig anwesend und daher (ist) nur ein ungefährer Vergleich möglich. Nur ein Fachmann kann hier genau erkennen, wie der Größenunterschied tatsächlich ist und auch eine Körpergröße angeben, vor allem wenn man bedenkt, dass die Originalregale noch vorhanden sind.“
18
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
19
4. Die Rüge führt zur Urteilsaufhebung im Ganzen, denn sie berührt auch die Beweisgrundlage für die Verurteilung wegen des Überfalls auf die AralTankstelle. Das Landgericht ist in beiden Fällen den Angaben des Mitangeklagten O. gefolgt. Würden diese zur Behauptung der Tatbeteiligung des Angeklagten W. an dem Überfall auf die Total-Tankstelle durch die Feststellung erschüttert, dass der Angeklagte W. wegen der näher ermittelten Größe des zweiten Täters entgegen der Aussage des Mitangeklagten O. nicht im Verkaufsraum an diesem Überfall beteiligt gewesen sein kann, wäre die Glaubhaftigkeit der Aussage des Mitangeklagten O. auch hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am ersten Überfall in Frage gestellt.
Fischer Appl Eschelbach
Zeng Grube

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR553/13
vom
6. März 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere
Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen
werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung
muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer
mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten
sein.
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 - LG Essen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, der Nebenklägerin und der Angeklagten am 6. März 2014 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. September 2013, mit dem die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 zulässig ist.
3. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist gegenstandslos.
4. Mit Zustellung dieses Beschlusses wird die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte am 13. August 2013 wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Urteilstenor der Nebenklägerin am 21. August 2013 zugestellt worden war, legte sie mit am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben gegen das Urteil Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist. Mit Beschluss vom 10. September 2013 hat das Landgericht die Revision der Nebenklägerin gemäß § 346 Abs. 1 StPO als verspätet und deshalb unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen den am 13. September 2013 zugestellten Beschluss hat die Nebenklägerin mit noch am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt.
2
1. Der in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2013, da das Landgericht die Revision der Nebenklägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.
3
a) Das Landgericht war für eine Entscheidung gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen des mit der Revisionseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrages bereits nicht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12 [juris Rn. 2]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 16).
4
b) Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht vor. Vielmehr hat die in der Hauptverhandlung weder anwesende noch vertretene Nebenklägerin mit dem am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Denn die hierfür maßgebliche Wochenfrist (§ 341 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist erst mit Zustellung des (vollständigen ) Urteils an die Nebenklägerin am 3. September 2013 in Lauf gesetzt worden (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 19, 20).
5
Dem steht nicht entgegen, dass ihr der Urteilstenor nebst Rechtsmittelbelehrung bereits am 21. August 2013 förmlich zugestellt worden ist (§ 401 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Zustellung ist unwirksam.
6
Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1955 – 1 StR 45/55, bei Holtz, MDR 1976, 814; Urteil vom 18. Dezember 1985 – 2 StR 619/85, NStZ 1986, 230 jeweils mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 420/10, NStZ 2011, 591, 592). Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag. Anderenfalls ließe sich – wenn überhaupt – unter Umständen erst nach längeren Nachforschungen klären, ob der Zustellung eine wirksame Anordnung zugrunde lag, die Rechtsmittelfrist demnach in Laufgesetzt worden ist. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit kann aber nicht hingenommen werden (OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1047; LG Zweibrücken, NStZ-RR 2013, 49; vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 36 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau, § 36 Rn. 4; KK-StPO/Maul, aaO, § 36 Rn. 2; Pollähne in HK-StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 5; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 1; KMR-StPO/ Ziegler, 69. EL (Stand: Okt. 2013), § 36 Rn. 4; vgl. auch Meyer-Goßner, aaO, § 36 Rn. 3: stets schriftlich; aA SSW-StPO/Mosbacher, § 36 Rn. 5, wonach die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt).
7
Hieran fehlt es vorliegend. Den Verfahrensakten ist eine den Urteilstenor betreffende Zustellungsanordnung des Vorsitzenden nicht zu entnehmen. Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Dies würde voraussetzen, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigenOrgan – im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden – beabsichtigt war (MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 189 Rn. 3; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, aaO, § 37 Rn. 95). Ist ein solcher Zustellungswille des zuständigen Organs – wie hier – mangels Zustellungsanordnung nicht feststellbar, so tritt keine Hei- lung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO ein (OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 Ws 398/10, NStZ-RR 2011, 45 [Leitsatz]).
8
c) Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist bedarf es folglich nicht. Dieser ist vielmehr gegenstandslos.
9
2. Nachdem der Nebenklägerin das vollständige Urteil am 3. September 2013 wirksam zugestellt worden ist, wird die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Zustellung des Beschlusses nach § 346 Abs. 2 StPO an sie in Lauf gesetzt (BayObLG, bei Bär, DAR 1987, 316; StraFo 1997, 248 f.; LR-StPO/Franke, aaO, § 345 Rn. 11; KK-StPO/Gericke, aaO, § 345 Rn. 3).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Bender

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 336/12
vom
8. Mai 2013
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
____________________________
Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Frist
des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden, wenn der
Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf
Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll
, das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen
Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular
mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschriften
als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der
Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel
verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß
§ 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde
eingelegt hat.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4 StR 336/12 – OLG Oldenburg
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Betroffenen am 8. Mai 2013 beschlossen:
Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden, wenn der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll , das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschriften als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Gründe:


I.


1
1. Das Amtsgericht Papenburg hat den Betroffenen durch Urteil vom 2. März 2012 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geld- buße von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und eine Begründung des Urteils nur für den Fall beantragt, dass nicht auf ein Fahrverbot erkannt werde.
2
Mit Verfügung vom selben Tag hat das Amtsgericht Papenburg die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung und der Anfrage zugeleitet, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde. Zugleich bestimmte das Gericht eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „fallskein Rechtsmittel abgekürztes Urteil vorbereiten: Gründe: Von einer Begründung des Urteils ist abgesehen worden, § 77b Abs. 1 OWiG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG“. Aus dem in den Akten befindlichen und vom Richter unterzeichneten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich u.a., dass das „aus der Anlage er- sichtliche Urteil“ durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mittei- lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet wurde. Bei diesem dem Protokoll als Anlage beigefügten Schriftstück handelt es sich um einen von dem Tatrichter ausgefüllten Vordruck, der – handschriftlich ergänzt – den vollständigen Urteilstenor nebst den angewendeten Vorschriften enthält und vom Richter unterzeichnet ist.
3
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten ausweislich eines Stempelvermerks „nach Kenntnisnahme und Zustellung“ mit dem handschriftlichen Zusatz „Rechtsmittelverzicht“ am 8. März 2012 zurückgesandt. Am selben Tag hat der Betroffene per Telefax Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Die Akten gingen am 12. März 2012 beim Amtsgericht ein.
4
Am 4. April 2012 hat das Amtsgericht ein mit Gründen versehenes Urteil zu den Akten gebracht und zugleich dessen Zustellung an die Staatsanwalt- schaft „gemäß § 41 StPO“ verfügt. Diese hat die Akten wiederum mit dem Stempelvermerk „nach Kenntnisnahme und Zustellung“ am 12. April 2012 zu- rückgesandt.
5
Dem Verteidiger ist das Urteil am 10. April 2012 zugestellt worden. Dieser hat die Rechtsbeschwerde mit einem am 8. Mai 2012 beim Amtsgericht Papenburg eingegangenen Schriftsatz unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt , das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch zu ändern und festzustellen , dass das Fahrverbot durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten sei.
6
2. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Oberlandesgericht Oldenburg beabsichtigt, das mit Gründen versehene Urteil seiner auf die Sachrüge hin vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen. Da das Urteil ausreichende Feststellungen zu der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit enthalte und deshalb eine vom Schuldspruch losgelöste rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich sei, erweise sich die Beschränkung des Rechtsmittels als wirksam. Durch die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls (mit handschriftlich ergänztem Urteilsvordruck) lediglich zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Ausgang des Verfahrens habe das Gericht sich ersichtlich vorbehalten, ein schriftliches Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusetzen.
7
An der beabsichtigten Vorgehensweise sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 2011 – 3 Ss OWi 1444/11 – gehindert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg liegt eine die nachträgliche Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sperrende Hinaus- gabe eines sog. „Protokollurteils“ auch dann vor, wenn das ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene oder diesem als Anlage beigegebene bzw. nachgeheftete Urteil zur Herbeiführung einer (frühzeitigen) Rechtsmittelerklärung der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung der Staatsanwaltschaft bekannt gegeben wird. Es sei insbesondere auch ohne Belang, ob die Bekanntgabe zur Zustellung (§ 41 StPO) oder aber nur „zur Kenntnis“ des Hauptverhandlungsprotokolls und unter dem ausdrücklichen „Vorbehalt“ einer (späteren) Urteilszustellung gemäß § 41 StPO erfolge.
8
Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes oder diesem als Anlage beigefügtes Urteil unbeschadet der in § 77b Abs. 2 OWiG geregelten Ausnahmen nicht mehr verändert werden dürfe, sobald es dadurch auf Anordnung des Gerichts aus dessen innerem Dienstbereich herausgegeben worden sei, dass es der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO übersandt worden sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch noch kein „Urteil“ in diesem Sinne den Dienstbereich verlassen. Sowohl im Strafverfahren als auch im Bußgeldverfahren sei dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, das Urteil entweder schriftlich zu den Akten zu geben oder vollständig in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Während sich im Strafverfahren bereits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe, ob das Gericht unter Aufnahme der vollstän- digen Urteilsgründe ein „Protokollurteil“ habe fertigen wollen oder aber beab- sichtige, das Urteil im Nachhinein schriftlich niederzulegen, finde in Bußgeldsachen eine entsprechende Entscheidung des Richters nicht zwingend Nieder- schlag im Protokoll. Denn hier bestehe die zusätzliche Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG von Urteilsgründen gänzlich abzusehen. Ebenso wie es im Strafverfahren im Ermessen des Vorsitzenden stehe zu entscheiden , ob das Urteil in das Protokoll aufgenommen oder schriftlich zu den Akten gegeben werde, bedürfe es auch im Bußgeldverfahren einer Ermessensentscheidung des erkennenden Richters. Obwohl jedes Hauptverhandlungsprotokoll zwingend die erforderlichen Bestandteile eines der Gründe entkleideten Urteils enthalte, liege ein „Protokollurteil“ erst dann vor, wenn der Tatrichter die Entscheidung getroffen habe, es hierbei zu belassen und von einer schriftlichen Begründung abzusehen. Eine derartige Entscheidung habe der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht, wenn er die Akten gemäß § 41 StPO der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung zuleite. Andernfalls liege in der (formlosen ) Zuleitung nur die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls, die keine Sperrwirkung für die nachträgliche Fertigung von Urteilsgründen entfalte.
9
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Ist ein nachträgliches Absetzen der Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist in Bußgeldsachen zulässig, wenn der zu einer zweihundertfünfzig Euro übersteigenden Geldbuße verurteilte Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war und in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wurde, die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und dieser zunächst ein durch den Richter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, welches alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genommenen Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auflistung der angewandten Vorschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde, zugeleitet und nachfolgend seitens des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist?“
10
3. Der Generalbundesanwalt hat unter Zusammenfassung der Vorlegungsfrage beantragt zu beschließen: „Ein nachträgliches Absetzen der Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist ist in Bußgeldsachen auch dann zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft bereits zuvor ein durch den Richter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, welches bereits alle für § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genommenen Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auflistung der angewandten Vorschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde, zugeleitet wurde und nachfolgend seitens des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.“

II.


11
1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1992 – 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 – 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282). Das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Bamberg abzuweichen. Dürfte das nachträglich zu den Akten gebrachte Urteil der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu Grunde gelegt werden, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch mangels tatsächlicher Feststellungen zum Schuldspruch unwirksam und das Urteil müsste schon aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 25).
12
2. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Oldenburg. Das Amtsgericht Papenburg durfte die Urteilsgründe nachträglich innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Dieses mit Gründen versehene Urteil ist der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen.
13
Der Senat hat die zu beantwortende Rechtsfrage lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit nach Maßgabe der Beschlussformel zum Teil neu gefasst.
14
a) Die Bestimmung des § 275 Abs. 1 StPO gilt gemäß § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend (vgl. BayObLG, NJW 1976, 2273; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45). Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt ein sog. „Protokollurteil“ vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (vgl. KG, NZV 1992, 332; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1).
15
Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht anfechtbaren Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift (also mit Urteilskopf, Urteilsformel und Gründen) zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45; Stuckenberg in LR-StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 19). Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile (vgl. RGSt 19, 233). Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich. Die Urteilsformel und die Gründe müssen im Protokoll von sämtlichen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1).
16
b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG – über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend – aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsacheninstanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 1). Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne von § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO voll- ständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; OLG Celle, NZV 2012, 45, 46; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352).
17
c) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO –, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene zu einer 250 € übersteigenden Geldbuße verurteilt worden ist (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG). Gleichwohl durfte das Amtsgericht die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Denn durch die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Kenntnisnahme ist noch keine die nach- trägliche Fertigung von Urteilsgründen sperrende Hinausgabe eines „Protokollurteils“ erfolgt. Diesergibt sich hier unzweifelhaft aus dem Vorbehalt, den der Richter in die Begleitverfügung aufgenommen hat.
18
d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234). Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten „Protokollurteils“ ist der erkennbar zum Aus- druck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462). Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332). Solange ein Urteil bewusst unvollständig ist, also noch keine endgültig gebilligte Urteilsfassung vorliegt, ist es nicht Bestandteil der Akten, und zwar selbst dann nicht, wenn der Entwurf diesen einliegen sollte (Stuckenberg in LR-StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 3). Erst mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft „zur Zustellung gemäß § 41 StPO“ hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zu- stellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und ein- deutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.). Dabei wird den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift (vgl. RGSt 61, 351, 352; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 41 Rn. 3; Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 26. Aufl., § 41 Rn. 1).
19
Hat der Tatrichter demgegenüber lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären, so behält er sich ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein mit Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des Urteils ist kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille fehlt und dies in der Zuleitungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 3, 8; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 5, 15). Der Richter will dann noch kein fertiges Urteil in den Geschäftsgang geben. So verhielt es sich insbesondere in dem Fall, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 2011 – 3 Ss OWi 1444/11 – zu Grunde lag. Auf den Willen und das Handeln der Staatsanwaltschaft, der zugestellt werden soll, kommt es dabei nicht an (vgl. RGSt 57, 55).
20
e) Dem Tatrichter die Möglichkeit zu nehmen, durch formlose Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft frühzeitig zu klären, ob diese auf Rechtsmittel verzichtet, und damit Zeit für den Fall zu gewinnen , dass auch der Betroffene kein Rechtsmittel einlegt, würde zudem eine unnötige formale Beschränkung darstellen. Diese wäre mit dem Zweck des Bußgeldverfahrens, der auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26), nicht vereinbar.
Roggenbuck Cierniak Franke
Bender Reiter

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2013 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ein Bußgeld von 500,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (Bl. 15 d.A.). Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er will in erster Linie vom Fahrverbot verschont werden.

2

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier - in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft - gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise der im Bußgeldbescheid bezeichneten Ordnungswidrigkeit die Geldbuße auf 800,- Euro erhöht. Nach den - infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsenen - Feststellungen zur Tat befuhr der Betroffene am 30. Mai 2013 (Fronleichnam) mit seinem Pkw die H.-Sraße in T. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen; ein solches werde, so die Auffassung des Amtsgerichts, die sofortige Kündigung des Betroffenen als Berufskraftfahrer bei der Firma W. nach sich ziehen. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht auf eine Bescheinigung der Firma W. aus I., der es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein soll, dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) vier Wochen Urlaub zu bewilligen. Das mit Gründen versehene Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Trier am 17. Dezember 2013 zugestellt.

3

Hiergegen richtet sich die am 4. Dezember 2013 eingelegte und am 23. Dezember 2013 näher begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend, um ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot zu rechtfertigen.

II.

4

Die nach § 79 Abs. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 344 Abs. 1 StPO).

5

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil tragen ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot nicht. Das Urteil verletzt insoweit § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV.

1.

6

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). § 4 Abs. 3 BKatV bestimmt, dass die Dauer des Fahrverbots in der Regel den Vorschriften der BKatV zu entnehmen ist. Für die Fälle des § 24a Abs. 1 StVG sieht Nr. 241 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat vor.

7

Ist der Tatbestand eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV erfüllt, so wird hierdurch die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen indiziert (OLG Hamburg 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 - Blutalkohol 50, 89, zit. n. juris Rn. 14). Von der Anordnung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots darf das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen absehen. Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so sehr aus dem Rahmen der üblichen Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind, oder wenn die Anordnung des Fahrverbotes eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 - Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 25). Dabei besteht der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV einerseits und des § 24 StVG iVm mit § 4 Abs. 1 und 2 BKatV andererseits darin, dass in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen, während in den Fällen des § 24 StVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGH 4 StR 366/91 v. 28.11.1991 - BGHSt 38, 125, zit. n. juris Rn. 29; OLG Hamburg aaO). Im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kommt dies darin zum Ausdruck, dass bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV das Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, während bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV das Fahrverbot in der Regel auch zu verhängen ist. Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und damit eine Bewertung hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbots vorweggenommen (vgl. OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 - DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 7). Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrens versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots in diesen Fällen regelmäßig von selbst (vgl. BGH aaO Rn. 15; OLG Bamberg 3 Ss OWi 1374/12 v. 29.10.2012 - Blutalkohol 50, 27, zit. n. juris Rn. 3).

8

Eine nach diesem Maßstab das Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV rechtfertigende außergewöhnliche Härte ist nicht schon dann gegeben, wenn das Fahrverbot nur zu beruflichen Nachteilen führt. Es gehört zum Wesen des Fahrverbots als Erziehungs- und Besinnungsmaßnahme, dem Betroffenen u.U. auch empfindliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile zu bereiten (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Erst wenn ein Existenzverlust als unausweichliche Folge eines Fahrverbots droht, kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden (OLG Koblenz 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999; OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 - Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 26; 3 Ss OWi 58/04 v. 26.2.2004 - Blutalkohol 42, 166, zit. n. juris Rn. 7). Insbesondere ein drohender Arbeitsplatzverlust als Folge des Fahrverbots kann ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Orientierungssatz 2).

9

In diesen Fällen muss der Amtsrichter in den Urteilsgründen jedoch eine besonders eingehende und ausschließlich auf Tatsachen gestützte Begründung liefern sowie im Einzelnen darlegen, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es konkret gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004).

10

Daraus folgen auch besondere Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Gerichts. Wird der Verlust des Arbeitsplatzes behauptet, so darf der Tatrichter die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft hinnehmen und sich nicht auf eine unkritische Wiedergabe seiner Einlassung beschränken (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4). Er muss sich vielmehr vom sicheren Eintritt dieser erfahrungsgemäß kaum jemals wirklich eintretenden Folge überzeugen und dies im Einzelnen begründen können (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaubs bzw. durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen überbrückt werden kann (OLG Koblenz 2 SsBs 24/11 v. 21.7.2011 mwN). Vom Betroffenen vorgelegte „Bestätigungen“ seines Arbeitgebers, wonach es im Falle eines ein- oder mehrmonatigen Fahrverbots zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, hat der Bußgeldrichter mit dem in solchen Fällen gebotenen Misstrauen zu begegnen, da solche Beweismittel erfahrungsgemäß oftmals aus bloßer Gefälligkeit für den Arbeitnehmer abgegeben werden. Zur Überprüfung wird deshalb im Regelfall die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers geboten sein (OLG Bamberg 3 Ss OWi 1610/08 v. 15.1.2009 - ZfSch 2009, 648, zit. n. juris Rn. 28 f.; OLG Hamm 4 Ss OWi 256/04 v. 29.4.2004 - Blutalkohol 42, 157, zit. n. juris Rn. 15). Weiter ist zu prüfen, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Fahrverbots für den Arbeitgeber überhaupt sinnvoll und arbeitsrechtlich durchsetzbar wäre (OLG Koblenz aaO; OLG Hamm aaO). Zu erörtern ist auch, ob das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4).

2.

11

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände tragen ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach dem dargestellten strengen Maßstab nicht.

12

a) Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben, von der Verhängung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots abzusehen (BGH 4 StR 367/91 v. 17.3.1992 - BGHSt 38, 231, zit. n. juris Rn. 15; OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004; 2 Ss 194/01 v. 5.7.2001; OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 - DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 6). Auch bei Vorliegen eines Regelfalls kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon durch eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV erreicht werden kann (BGH aaO; OLG Koblenz 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999). Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls kommt ihm sowohl ein Bewertungsspielraum als auch Rechtsfolgeermessen zu; die tatrichterliche Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden und ist bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen (OLG Karlsruhe 1 Ss 84/05 v. 5.9.2005 - NStZ-RR 2006, 282, zit. n. juris Rn. 2).

13

Dem Tatrichter steht dabei aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen zu, welches vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin überprüfbar wäre. Er hat sich grundsätzlich an die Vorgaben der BKatV zu halten (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten nach § 24a Abs. 1 StVG ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, der solche Ordnungswidrigkeiten wegen der hohen Gefährlichkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss grundsätzlich mit einem Fahrverbot geahndet sehen will. § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots als Regelmaßnahme, gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt so auch ein Gebot der Gerechtigkeit (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004). Der Entscheidungsspielraum des Tatrichters wird deshalb durch die gesetzlich niedergelegten sowie von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004; 2 Ss 194/01 v. 5.7.2001). Die Frage, ob ein Regelfall vorliegt, der zur Verhängung des gesetzlichen Regelfahrverbots führt, ist dabei ebenso Gegenstand der Überprüfung wie die Frage, ob trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann (OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 - DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 6).

14

b) Vorliegend hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, dass im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG nur ganz besondere Umstände oder außergewöhnliche Härten das Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot rechtfertigen können. Es hat den drohenden Arbeitsplatzverlust jedoch lediglich auf eine vom Betroffenen vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers gestützt, wonach es „aus betriebsbedingten Gründen“ nicht möglich sein soll, ihm Urlaub zu bewilligen, der die Zeit des Fahrverbots überbrückt. Welche konkreten Gründe dies sein sollen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt; eine kritische Überprüfung wäre hier jedoch insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der nichtssagenden Floskel „aus betriebsbedingten Gründen“ geboten gewesen, um auszuschließen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitserklärung handelte.

15

Weiter hat das Amtsgericht auch nicht erörtert, ob die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung arbeitsrechtlich überhaupt durchsetzbar wäre. Dem Betroffenen stünde für den Fall, dass der Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen nicht in einem Stück zusammenhängend in Anspruch genommen werden kann, aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG ein Anspruch auf Teilurlaub von mindestens 12 zusammenhängenden Werktagen zu. Die verbleibende Zeit der personenbedingten Verhinderung des Betroffenen von zwei Wochen vermag eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt 2 Ss OWi 86/06 v. 10.3.2006 - juris Rn. 15 mwN).

16

c) Die Ausführungen des Amtsgerichts, wonach auch eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten hier nicht möglich sein soll, sind der Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich und schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Das Urteil lässt nicht erkennen, worauf die Feststellung des Amtsgerichts gestützt wird, dass der Betroffene im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch Pkws mit Anhänger zu fahren hat. Sollte sich der Betroffene selbst dahingehend eingelassen haben, hätte dies vom Amtsgericht kritisch überprüft und die Ergebnisse in den Urteilsgründen nachvollziehbar festgehalten werden müssen.

III.

17

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 353 StPO). Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV) betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

18

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da weitere Feststellungen möglich sind, die dazu führen könnten, dass hier das gesetzlich vorgesehene Regelfahrverbot zu verhängen ist. Die Sache war daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

19

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ohne Vernehmung des auf seine Wahrheitspflicht hingewiesenen Arbeitsgebers als Zeugen wohl kaum der Nachweis zu führen sein wird, dass die Verhängung des Fahrverbots zwingend zum Verlust des Arbeitsplatzes des Betroffenen führen muss.