Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 08. Juni 2018 - 6/17

ECLI: ECLI:DE:LVGSH:2018:0608.1LV6.17.00
published on 08/06/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 08. Juni 2018 - 6/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Gegenstand des Organstreitverfahrens ist ein an Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler gerichtetes Schreiben der ehemaligen Ministerin für Schule und Berufsbildung, Britta Ernst, wenige Monate vor der Wahl zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag.

I.

2

Mit Beschluss vom 26. April 2016 bestimmte die Landesregierung den Wahltag zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag auf den 7. Mai 2017.

3

Die Antragstellerin ist der Landesverband der CDU in Schleswig-Holstein, die seit 1947 in allen Schleswig-Holsteinischen Landtagen vertreten war und sich auch im Rahmen der Wahl zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag um den Einzug in diesen bewarb.

4

Die Ministerin Britta Ernst versandte das streitbefangene Schreiben vom 2. März 2017 elektronisch an die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein. Der Brief wies folgenden Wortlaut auf:

Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter,
liebe Lehrerinnen und Lehrer,
liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

wir haben gerade den Landeselternbeiräten das Planstellenzuweisungs-Verfahren (PZV) im Ministerium vorgestellt und konnten berichten, dass die stetige Verbesserung der Unterrichtsversorgung – die ein Schwerpunktziel der Ministeriumsarbeit war und ist – in Schleswig-Holstein gelingt. Im Landeshaushalt 2017 – und damit für das Schuljahr 2017/18 – stehen unseren Schulen 22.816 Lehrkräftestellen zur Verfügung. Das sind 80 mehr als im Vorjahr und 2.056 mehr als von der Vorgängerregierung für 2017 vorgesehen. Damit wird die Unterrichtsversorgung voraussichtlich in den Grundschulen und an den Oberstufen der allgemein bildenden Schulen 100 Prozent und in allen Sekundarstufen I 99 Prozent betragen. Zur Einordnung: Die Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufen und die Regionalschulen hatten im Schuljahr 2012/13 eine Unterrichtsversorgung von 93 Prozent. Die Unterrichtsversorgung an den berufsbildenden Schulen liegt voraussichtlich bei 92 Prozent. Inzwischen sind auch die entsprechenden Schreiben an die Schulen verschickt.

Für mich ist diese Entwicklung der Anlass, Ihnen für Ihr Engagement zu danken, einen Ausblick auf kommende Themen zu geben und über die Arbeit im abgelaufenen Jahr zu berichten. Wir haben uns besonders über die Ergebnisse des IQB-Ländervergleichs gefreut. Unsere Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgänge gehören zu den Besten in Deutschland. Das ist das Verdienst aller, die mit Schule zu tun haben – vor allem von Ihnen, den Lehrerinnen und Lehrern – neben den Schülerinnen und Schülern natürlich. Sie haben einen maßgeblichen Anteil daran, dass wir im Vergleich zur Studie 2009 enorm aufgeholt haben. Heute gehört Schleswig-Holstein beim IQB-Ländervergleich in den Fächern Deutsch und Englisch zu den besten drei Bundesländern, in Deutsch Lesen und Zuhören liegen schleswig-holsteinische Schülerinnen und Schüler sogar an der Spitze. In Englisch Hörverstehen belegen unsere Schülerinnen und Schüler Platz 1 und haben sich im Mittel in allen Bereichen im Vergleich zur 2009er Erhebung so stark verbessert, dass dieser Zuwachs einem ganzen Schuljahr entspricht. Zudem hat sich gegen den Bundestrend die Risikogruppe deutlich verkleinert. Mein Wunsch ist, dass diese Ergebnisse nun im Schulalltag nicht einfach untergehen, sondern dass Sie sich immer bewusst machen, in welchem Maß Ihr großer Einsatz Früchte getragen hat. Ich möchte mich an dieser Stelle dafür persönlich bedanken.

Qualität ist messbar, die Studien zeigen das. Wir brauchen die Ergebnisse, die Daten und die verlässlichen Zahlen, um die Weichen richtig zu stellen. Deswegen wird es 2017 wieder einen schleswig-holsteinischen Bildungsbericht geben, deswegen gibt es das neue Schulfeedback und VERA 6 auf freiwilliger Basis. Ich freue mich, dass sich aktuell 28 Schulen auf das Schulfeedback in diesem Schuljahr vorbereiten, sechs Schulen haben es bereits abgeschlossen. Ab Februar des neuen Jahres wurde das Evaluationsteam um sechs Stellen verstärkt. Insgesamt werden wir dann 12 Personen für das Schulfeedback haben.

Nach einem erfolgreichen Start von VERA 6 in 2016 werden in diesem Jahr 132 von 291 weiterführenden Schulen (GMS+Gym) teilnehmen, das sind 45%.

Lernen mit digitalen Medien: Wir konnten 2016 20 Modellschulen auszeichnen und finanziell unterstützen. Ich habe fast alle diese Schulen besucht und mir die Projekte angesehen. Gute und nachhaltige Initiativen, guter Unterricht mit digitalen Medien – eingebettet in gute pädagogische Konzepte – sowie starkes Engagement der Schulen und Schulträger bei diesem Thema zeigen überall im Land, dass unsere Schulen sich auf den Weg gemacht haben. 300.000 Euro haben wir in 2016 für unsere digitalen Modellschulen ausgegeben – das ist gut angelegtes Geld und gab den Startschuss für ein nun stetig wachsendes Netzwerk von Schulen mit digitalem Know-How. 2017 geht es weiter, die zweite Runde des Wettbewerbs ist gestartet: Für die Förderung des Lernens mit digitalen Medien hat die Landesregierung die Mittel für 2017 erhöht und insgesamt 850.000 Euro bereitgestellt – 650.000 Euro mehr als 2016. Über 90 Schulen haben sich als Modellschulen beworben, 26 davon werden wir am 13. März auszeichnen. Ich freue mich, dass die Kultusministerkonferenz mit der Strategie „Lernen in der digitalen Welt“, die auch unter Leitung unseres Staatssekretärs Dirk Loßack erarbeitet wurde, für alle Länder klare Perspektiven formuliert hat.

Die wichtige Aufgabe der Inklusion beschäftigt uns weiter. Nachdem wir Schulsozialarbeit und die Schulpsychologinnen und -psychologen gestärkt sowie unsere Grundschulen mit 600 schulischen Assistenzen ausgestattet haben, hat uns die Frage des Bedarfs weiter beschäftigt. Wir haben dazu ein Gutachten vorgelegt: Prof. Klaus Klemm hat untersucht, wie es um Effizienz und Ressourceneinsatz bei der Inklusion bestellt ist. Er bescheinigt Schleswig-Holstein, gut aufgestellt zu sein, aber er ermittelt einen zusätzlichen rechnerischen Personalbedarf von 493 Stellen. Drei Schlüsse ziehen wir aus seinem Gutachten: Wir müssen die Ressourcenlage in dieser Größenordnung verbessern, Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen und den Bedarf an sonderpädagogischer Expertise auch durch verstärkte Fortbildung decken. Die Verstärkung im Bereich Sonderpädagogik ist eine wichtige Aufgabe für die kommende Wahlperiode. Aber schon im Schuljahr 2017/18 gibt es 50 Stellen für Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen. Ab Sommer 2017 soll es für Lehrkräfte die Weiterbildungsmaßnahme „Inklusion — Grundlagen in der Sonderpädagogik“ für Lehrkräfte geben. So kann es gelingen, noch mehr sonderpädagogische Expertise in unsere multiprofessionellen Teams zu bringen.

Am 3. März haben wir das Gutachten von Prof. Dr. Martin Baethge vorgestellt. Es fragt danach, welche Unterstützung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Übergang Schule - Beruf erhalten beziehungsweise welche Unterstützung notwendig ist. Ich erhoffe mir Handlungsempfehlungen, auf denen wir aufbauen können, damit wir junge Menschen mit Unterstützungsbedarf noch besser auf ihrem Weg nach der allgemein bildenden Schule begleiten können.

Auch beim Schwerpunkt Berufliche Bildung sind wir ein gutes Stück vorangekommen im vergangenen Jahr. Gerade jetzt haben wir in Kiel nach Elmshorn, Schleswig, Neumünster und den Kreisen Dithmarschen und Nordfriesland die sechste Jugendberufsagentur (JBA) eröffnet. In den JBA erhalten Schülerinnen und Schüler Unterstützung beim Übergang von der Schule in den Beruf aus einer Hand. Es liegen bereits weitere Interessenbekundungen von anderen Kreisen vor.

Der Bildungsdialog zur Beruflichen Bildung 4.0 im November in Kiel hat uns wichtige Impulse gegeben für die weitere Entwicklung der dualen Ausbildung. In diesem Zusammenhang ist auch der Aufbau eines schleswig-holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung (SHIBB) zu sehen, das in enger Zusammenarbeit mit Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden, Kammern, Schulträgern und dem Bildungsministerium die Aufgaben der Beruflichen Bildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte bündeln soll. Es gibt breite Zustimmung zu diesem Vorhaben und der Landtag hat uns aufgefordert, es weiter voranzubringen.

Wenn ich von Herausforderungen spreche, die uns im vergangenen Jahr beschäftigt haben und uns auch weiterhin fordern werden, ist damit auch die Beschulung der Flüchtlingskinder und Flüchtlingsjugendlichen gemeint. Dank des großen Engagements der Lehrerinnen und Lehrer, aber auch vieler Ehrenamtlicher können viele dieser jungen Menschen erfolgreich in der Schule mitarbeiten und haben neue Freundinnen und Freunde gefunden. Wiederum andere können vielleicht zum ersten Mal in ihrem Leben überhaupt eine Schule besuchen. Unsere Struktur der Deutsch-als-Zweitsprache(DaZ)-Zentren hat sich also bewährt.

Jetzt wird es darum gehen, den weiteren Schulbesuch für diese Schülerinnen und Schüler in den Regelschulen ebenso gut zu gestalten. Dafür werden 2017 weitere Mittel für Mathematik, Sonderpädagogik und Alphabetisierung zur Verfügung gestellt.

Ich freue mich darüber, dass wir auch 2016 unseren Dialog so erfolgreich weitergeführt haben – bei Schulbesuchen, bei Bildungsdialog-Veranstaltungen und in den Gesprächen mit den Kreiselternbeiräten zum Beispiel. Für mich ist dieser Austausch sehr wertvoll – persönlich und in der Sache. Vielen Dank für so viel Offenheit, Austauschbereitschaft und Engagement, wie ich Sie bei Ihnen immer erfahre.

Die Neuordnung der Besoldung der Lehrkräfte hat schon im Jahr 2016 konkrete Verbesserungen bewirkt: 1.308 Lehrkräfte wurden nach Anerkennung der Voraussetzungen von A 12 nach A 13 befördert.

Auch bei der Finanzierung des Ganztagsangebotes gibt es positive Entwicklungen durch die Fortführung der „Serviceagentur Ganztägig lernen Schleswig-Holstein“. Damit wird das umfassende Beratungsangebot für Ganztagsschulen und solche, die es werden wollen, sichergestellt. Zudem gibt es eine Erhöhung der Zuwendung für Ganztags- und Betreuungsangebote von 15 auf 20 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer pro Stunde und auch die Fördersätze für Förderzentren und inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden erhöht. Insgesamt stellt das Land Schleswig-Holstein im Haushaltsjahr 2017 rund 10,8 Mio. Euro für die Förderung der Angebote an Offenen Ganztagsschulen sowie für die Betreuungsangebote zur Verfügung und damit rund 1,7 Mio. Euro mehr als in 2016.

Und nicht zu vergessen: 2017 werden 1,15 Millionen Euro mehr im Reisekostenfonds für Klassenfahrten bereitgestellt; damit ist gesichert, dass Lehrkräfte diese Kosten nicht mehr selbst tragen – darüber freue ich mich besonders.

Zu den Erfolgen des vergangenen Jahres gehört auch das Gastschulabkommen, mit dem Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein und Hamburg jetzt viel leichter Schulen im jeweils anderen Land besuchen können. Es beschreibt einen völlig neuen Weg und ist von einem ganz neuen Geist getragen. Ein großer Erfolg ist zudem die unaufgeregte Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs an den Gymnasien.

Natürlich gehören auch die Siegerschulen beim schleswig-holsteinischen Schulpreis zu den Erfolgen des Jahres 2016: Die Gemeinschaftsschule Harksheide, die Dannewerk-Gemeinschaftsschule (Schleswig), die Tandem Grund- und Gemeinschaftsschule mit Förderzentrum (Pinneberg) und die Eichendorff-Grundschule (Kronshagen). Zudem gehören dazu die Pestalozzi-Schule (Husum), die den Jakob-Muth-Preis erhielt, sowie die Sylter Grundschule St. Nicolai und die Freiherr-vom-Stein-Gemeinschaftsschule Neumünster, die je einen zweiten Preis beim Deutschen Schulpreis erhielten.

Die Aufzählung all dessen, was wir im letzten Jahr bewegt haben, ist nicht vollständig. Sie erwähnt nicht das von den Schulleitungen und Lehrkräften bewährt gemanagte Tagesgeschäft an den Schulen, das Engagement der Eltern, ohne das Schule nicht funktionieren kann, und ebenso nicht die zahlreichen beispielhaften Projekte und Initiativen, in denen sich Schülerinnen und Schüler für die Schulgemeinschaft einbringen. Dafür sage ich danke.

Ich freue mich auf unsere weitere Zusammenarbeit in 2017.

Freundliche Grüße

Britta Ernst

5

Unter anderem anlässlich dieses Schreibens brachte die Fraktion der CDU am 10. März 2017 einen Antrag unter der Überschrift „Verbot der Wahlwerbung durch die Landesregierung einhalten“ in den Landtag ein. Der Antrag hatte den folgenden Inhalt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag stellt fest, dass die Landesregierung in mehreren Fällen durch Veröffentlichungen und weitere Maßnahmen das Gebot die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt hat. Bereits im September 2016 hat der Ministerpräsident in einem Video der Landesregierung offen und aktiv für seine Wiederwahl geworben. Ebenfalls wahlwerbenden Charakter hatte das Anschreiben des Ministerpräsidenten an Eltern in Schleswig-Holstein anlässlich der Einführung des sog. Kita-Geldes.

Die nun bekannt gewordenen Schreiben der Bildungsministerin und des Innenministers stellen ebenfalls reine Wahlwerbemaßnahmen dar, die der Regierung – vor allem in Vorwahlzeiten – eindeutig verboten sind.

Der Landtag missbilligt deshalb, dass die Landesregierung durch wahlwerbende Maßnahmen die Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen verletzt. Er fordert die Landesregierung auf, weitere Veröffentlichungen oder Maßnahmen mit wahlwerbendem Charakter zu unterlassen (LT-Drucksache 18/5346).

6

Der Antrag wurde abgelehnt.

7

Nachfolgend äußerte der damalige Ministerpräsident Torsten Albig in der Ausgabe der Zeitung Kieler Nachrichten vom 23. März 2017, dass es „Wahlschreiben wie diese (gemeint war unter anderem das streitgegenständliche Schreiben) nicht mehr geben“ würde.

8

Durch die Landtagswahl am 7. Mai 2017 änderten sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag und es kam zu einem Regierungswechsel. Die neue Regierung wird von den Fraktionen der CDU, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN getragen. Das Bildungsministerium (vormals: Ministerium für Schule und Berufsbildung; nunmehr: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) wird jetzt von Ministerin Karin Prien (CDU) geführt.

II.

9

Die Antragstellerin hat am 7. April 2017 ein Organstreitverfahren mit der Behauptung eingeleitet, dass das Schreiben vom 2. März 2017 gegen das Gebot der Neutralität des Staates und seiner Amtsträger im Wahlkampf (Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung) sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf (Art. 3 LV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße. Sie beanstandet das streitbefangene Schreiben als unzulässigen staatlichen Eingriff in den Wahlkampf während der unmittelbaren Vorwahlzeit. Hierdurch sei ihr Recht auf demokratische Mitwirkung und Chancengleichheit im Hinblick auf die Wahlen zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag verletzt worden. Überdies habe die Antragsgegnerin das Gebot der Neutralität im Wahlkampf verletzt. Die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit seien überschritten worden.

10

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch das „Schreiben der Ministerin Britta Ernst vom 2. März 2017 an Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler“, gegen das Gebot der Neutralität des Staates und seiner Amtsträger im Wahlkampf (Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 4 Abs. 1 LV) sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf (Art. 3 LV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) verstoßen hat;

2. die Erstattung der Auslagen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin anzuordnen.

11

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, sondern im Juli 2017, das heißt nach der Landtagswahl mitgeteilt, dass von einer schriftlichen Äußerung zum Antrag abgesehen wird.

12

Die Landesregierung und der Landtag sind dem Verfahren nicht beigetreten und haben von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

13

Der Antrag ist mittlerweile unzulässig.

14

1. Zwar ist der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Der Antrag ist statthaft. Es handelt sich um eine Organstreitigkeit nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1 und §§ 35 ff. Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG).

15

2. Die Antragstellerin ist in dem vorliegenden Verfahren antragsberechtigt. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung – einschließlich derer in Fällen, die es als Landesverfassungsgericht entschieden hat – davon aus, dass Parteien im Sinne des Art. 21 GG in einem Organstreitverfahren als „andere Beteiligte“ jedenfalls insoweit antragsberechtigt sind, als sie das in Art. 21 GG garantierte Recht in Gestalt der Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch die Beteiligung an Parlamentswahlen wahrnehmen, sie in diesem Bereich tätig werden und um Rechte kämpfen, die sich aus ihrer besonderen Funktion im Verfassungsleben ergeben

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1954 - 1 PBvU 1/54 -, BVerfGE 4, 27 ff., Juris Rn. 16 f.; Urteile vom 11. August 1954 - 2 BvK 2/54 -, BVerfGE 4, 31 ff., Juris Rn. 21 f.; vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 ff., Juris Rn. 17 und vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 u.a. -, BVerfGE 82, 322 ff., Juris Rn. 37 f.; vgl. auch: Zuck, in: Lechner/ Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 63 Rn. 17 f.).

16

Dieser Rechtsprechung hat sich das Landesverfassungsgericht für den schleswig-holsteinischen Verfassungsraum bereits angeschlossen

(Beschluss vom 15. März 2017 - LVerfG 3/17 -, Rn. 3 f.).

Art. 21 GG, nach welchem die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, gilt unmittelbar im schleswig-holsteinischen Verfassungsraum und ist insoweit zugleich Bestandteil der Landesverfassung

(Beschluss vom 15. März 2017 - LVerfG 2/17 -, SchlHA 2017, 135 <137> = BeckRS 2017, 106196 Rn. 29, Juris Rn. 29 m.w.N.).

17

Die Antragstellerin ist eine Partei im Sinne des Art. 21 GG und rügt eine Verletzung des Gebots der Neutralität des Staates und seiner Amtswalter im Wahlkampf sowie eine hieraus folgende Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit politischer Parteien bei Wahlen und deren Vorbereitung. Dies genügt unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze für die Annahme der Antragsberechtigung der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren

(so in einer vergleichbaren Fallgestaltung auch: BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 ff., Juris Rn. 39; vgl. auch: Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, §§ 63, 64 Rn. 103 ff.).

18

3. Allerdings fehlt der Antragstellerin mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag.

19

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt. Es ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn besondere Umstände das objektive oder subjektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.

20

Allein der Umstand, dass die angegriffene Maßnahme in der Vergangenheit liegt, führt zwar nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

(Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 -, SchlHA 2017, 213 <217> = NVwZ-RR 2017, 593 <594> = BeckRS 2017, 110642 Rn. 33, Juris Rn. 33).

Vorliegend lässt jedoch ein weiterer Umstand das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es ist aufgrund der Entwicklung nach Einleitung des Organstreitverfahrens die kontradiktorische Beziehung der Beteiligten zueinander aufgelöst worden.

21

Das Organstreitverfahren ist nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1, §§ 35 ff. LVerfGG ein kontradiktorisches Verfahren

(Beschluss vom 21. September 2017 - LVerfG 4/17 -, SchlHA 2017, 417 ff. = NordÖR 2017, 540 ff. = BeckRS 2017, 127167 Rn. 5, Juris Rn. 5).

Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen eines Verfassungsorgans beziehungsweise Organteils

(vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Juli 2007 - 2 BvE 2/07 -, BVerfGE 118, 244 ff., Juris Rn. 39 und vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 ff., Juris Rn. 80; Beschlüsse vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55 ff., Juris Rn. 45, 67 f.; vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08 u.a. -, BVerfGE 134, 141 ff., Juris Rn. 160; und vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, Juris Rn. 17)

und setzt einen zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über bestimmte Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis voraus

(vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 1953 - 2 BvE 4/52 -, BVerfGE 2, 143 ff., Juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, a.a.O. Rn. 18; Zuck, in: Lechner/ Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Kommentar, 7. Aufl. 2015, Vor §§ 63 ff. Rn. 10).

22

Mit der kontradiktorischen Ausgestaltung ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenz verbunden. Regelmäßig kann die im Organstreitverfahren vorzunehmende Abgrenzung nicht ohne eine konfrontative, die tatsächlichen Umstände einbeziehende Erörterung erfolgen, die grundsätzlich der mündlichen Verhandlung vorbehalten ist. Der Zweck des Organstreitverfahrens ist – ungeachtet eines eventuell bestehenden objektiven Interesses an der Klärung der Rechtsfrage – dementsprechend dann nicht mehr zu erreichen, wenn eine Verteidigung der angefochtenen Maßnahme durch den Antragsgegner im Verfahren nicht mehr zu erwarten ist

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 2 BvE 3/12 -, BVerfGE 136, 190 ff., Juris Rn. 8 und vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, a.a.O.)

– und tatsächlich auch gar nicht stattfindet.

23

Im vorliegenden Verfahren sind ein Diskurs oder eine streitige Auseinandersetzung über tatsächliche Umstände und Hintergründe der Maßnahme und deren Bedeutung für die Grenzziehung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwerbung im Vorfeld der Wahl nicht mehr zu erwarten. Ein Interesse der Antragsgegnerin an einer solchen Auseinandersetzung ist nicht zu erkennen. Ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren führt vielmehr zu dem Schluss, dass ein für die Abgrenzungsentscheidung im Organstreitverfahren maßgeblicher Diskurs auch in Zukunft – und sei es in der mündlichen Verhandlung – nicht mehr erwartet werden kann. Die ehemaligen Ministerin für Schule und Berufsbildung, Britta Ernst, hat sich über Hintergründe, Umstände und Tatsachen zur Begründung beziehungsweise Rechtfertigung der angefochtenen Maßnahme, ihres Schreibens an die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein, in diesem Verfahren nicht (mehr) geäußert. Die gegenwärtige Ministerin hat mitgeteilt, dass eine schriftliche Äußerung in dem Verfahren nicht erfolgen wird, und zudem keinerlei Anstalten gemacht, die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen. Danach ist eine Äußerung auch in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

24

Ohne Erwiderung auf den Antrag oder Verteidigung der Maßnahme unter Beleuchtung der Umstände des Einzelfalls ist die für das Organstreitverfahren maßgebliche diskursive Auseinandersetzung jedoch nicht gegeben. Dies gilt hier umso mehr, als angesichts der mittlerweile bestehenden parteipolitischen Zugehörigkeit des Antragsgegners zu der Antragstellerin sowie der nicht erfolgten Stellungnahme zur Verteidigung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens jedenfalls nach dem Wechsel in der Führung des beteiligten Ministeriums keine Uneinigkeit mehr über die Zulässigkeit der Maßnahme beziehungsweise die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld einer Wahl besteht.

25

Mangels streitiger Positionen der inzwischen Beteiligten zu den offenen Abgrenzungsfragen ist das vorliegende Organstreitverfahren für eine abstrakte Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage ungeeignet. Danach besteht auch kein objektives Interesse an der Durchführung des Verfahrens mehr.

C.

26

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG).

27

Der Antragstellerin sind auf ihren Antrag hin nach § 33 Abs. 4 LVerfGG aus Gründen der Billigkeit die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen von der Antragsgegnerin zu erstatten. Zwar ist die Antragstellerin mit ihrem Antrag im Ergebnis nicht durchgedrungen, allerdings ohne dass sich das Landesverfassungsgericht mit der Begründetheit des Antrages befassen konnte. Gegenstand insoweit wäre eine durch das Landesverfassungsgericht bislang nicht geklärte verfassungsrechtliche Frage gewesen, nämlich die Frage der Abgrenzung der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit von unzulässiger Wahlwerbung der Regierung. Die Antragstellerin hat mit nicht unerheblichem Aufwand und – was in Organstreitverfahren nicht die Regel ist – aus parteieigenen Mitteln das Verfahren eingeleitet. Der Umstand, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen konnte, ist nicht von der Antragstellerin zu vertreten, vielmehr den Mehrheitsverhältnissen und der politischen Entwicklung nach der Landtagswahl 2017 geschuldet.

28

Eine Entscheidung über die Vollstreckung entfällt (§ 34 LVerfGG).

29

Die Gegenstandswertfestsetzung ergeht unter Berücksichtigung der (ursprünglichen) Bedeutung für die beteiligten Organe.


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published on 21/09/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens ist ein Wortentzug, den der Antragsgegner in der 50. Tagung (140. Sitzung) des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 22. Februar 2017 gegenüber de
published on 17/05/2017 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch den Ordnungsruf in der 48. Tagung (135. Sitzung) des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 14. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 23
published on 15/03/2017 00:00

Tenor Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. Gründe A. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Landtag von Schleswig-Holstein. 2 Die Beschwerdeführerin wurde am 28
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Annotations

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.