Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 15. März 2017 - LVerfG 2/17

ECLI: ECLI:DE:LVGSH:2017:0315.LVERFG2.17.0A
published on 15/03/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 15. März 2017 - LVerfG 2/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Landtag von Schleswig-Holstein.

2

Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Dezember 2016 in N. in Holstein gegründet. Bei dem Gründungsparteitag waren drei Mitglieder anwesend. Es bestehen ein Bundesverband und ein Landesverband in Schleswig-Holstein. Es existiert eine Internetseite, die Informationen sowohl bezüglich des Bundes- als auch des Landesverbandes enthält. Dort befand sich – zumindest noch bis zum 28. Februar 2017 – unter der Rubrik „Landtagswahlen“ ein Verweis auf ein noch nicht veröffentlichtes Landtagswahlprogramm. Unter der Rubrik „Bundestagswahl“ befindet sich ein Link zu dem Bundestagswahlprogramm. Im Weiteren beinhaltet die Internetseite überblicksartige Informationen zu der Vereinigung und ihren Zielen, einen Link zu dem Grundsatzprogramm sowie Hinweise, wie der Beschwerdeführerin Spenden zukommen können oder Interessierte Mitglied werden können. Informationen zu Veranstaltungen der Beschwerdeführerin sind der Internetseite nicht zu entnehmen. Im Impressum ist als verantwortlich für den Inhalt die INITATIVE146 Deutschland, vertreten durch die Bundesvorsitzende X angegeben.

3

Mit Datum vom 1. Januar 2017 wurde unter dem Namen X auf der Internetseite www.freitag.de ein Blogeintrag veröffentlicht, in dem das Auftreten der „INI146“ als Partei und Gründe hierfür mitgeteilt werden. Zugleich wurde zur Gründung von Landesverbänden aufgerufen und darum gebeten, die Gedanken der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und gemeinsam die Landtagswahlen und Bundestagswahl 2017 anzugehen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Ankündigung wurde als Pressemeldung am 1. Januar 2017 auch auf der Internetseite www.sozilaticker.com veröffentlicht. Frau X ist auf der Internetseite www.freitag.de unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Vorsitzende der „neu gegründeten Partei INI146“ seit dem 1. Januar 2017 aktiv. Sie hat einen weiteren Blogeintrag zur Abschaffung der 5-Prozent-Hürde mit Datum vom 2. Januar 2017 verfasst sowie mehrere Beiträge anderer Autoren – teilweise unter ausdrücklichem Hinweis auf die INITATIVE146 im Text – kommentiert.

4

Am 30. Dezember 2016 zeigte die Beschwerdeführerin dem Landeswahlleiter ihre geplante Beteiligung an der Wahl zum Landtag an. Die von drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der Landesvorsitzenden, unter dem 28. Dezember 2016 unterzeichnete Beteiligungsanzeige enthielt die Angabe des Namens, unter dem sich die Vereinigung beteiligen will, sowie ihre Kurzbezeichnung. Der Anzeige waren die Satzung der Bundespartei, Stand: 28. Dezember 2016, die der Landesverband für sich übernommen hatte, das Grundsatzprogramm der Partei und das Protokoll des Gründungsparteitages vom 28. Dezember 2016 zum Nachweis der satzungsgemäßen Bestellung des Landevorstandes Schleswig-Holstein beigefügt. Im Briefkopf war der Landesverband als Absender der Beteiligungsanzeige genannt.

5

Ebenfalls unter dem 28. Dezember 2017 zeigte die INITATIVE146 Deutschland bei dem Bundeswahlleiter die Parteigründung sowie die Beteiligung an der Wahl zum 19. Bundestag an. Seit dem 17. Januar 2017 ist die INITIATIVE146 Deutschland bei dem Bundeswahlleiter registriert.

6

Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 bat der Landeswahlleiter die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob sie bereits in Gebietsverbände gegliedert sei, über wie viele Mitglieder sie verfüge sowie auf welche Weise der Landesverband in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber dem Landeswahlleiter oder dem Landeswahlausschuss erfolgte nicht.

7

Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 24. Februar 2017 zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2017 eingeladen wurde, erschien kein Vertreter der Beschwerdeführerin.

8

In der Sitzung vom 24. Februar 2017 stellte der Landeswahlausschuss einstimmig die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als Partei für die Landtagswahl 2017 fest und gab dies bekannt. Zwar seien die formellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Beteiligungsanzeige durch die Beschwerdeführerin gewahrt worden. Die vorliegenden Informationen ließen aber nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihre erklärte Absicht einer Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Schleswig-Holsteinischen Landtag ernsthaft verfolge. Zu den subjektiven Anforderungen an eine Partei gehöre es, dass mit ihrer Gründung eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt sei. Auch in der Gründungsphase müssten Parteien ansatzweise, mit wachsendem Abstand zum Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen nach dem Parteiengesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht der Fall. Dass sie mittlerweile über mehr als die drei Gründungsmitglieder verfüge sei ebenso wenig vorgetragen oder sonst erkennbar wie ein Hervortreten in der Öffentlichkeit mit zielgerichteten Aktivitäten im Hinblick auf eine Teilnahme an der Landtagswahl 2017.

9

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail über die Entscheidung des Landeswahlausschuss unter Hinweis auf die bestehende Beschwerdemöglichkeit bei dem Landesverfassungsgericht informiert. Ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Landeswahlausschuss wurde an diesem Tag nicht übersandt. Dies wurde am 27. Februar 2017 um 16:52 Uhr durch Übersendung per E-Mail nachgeholt.

10

Gegen die Nichtanerkennung hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 um 11:26 Uhr Beschwerde erhoben.

11

In der Beschwerdeschrift wurde als Beschwerdeführerin „die INITIATIVE146 (INI) Deutschland in Verbindung mit der INITIATIVE146 (INI146), Landesverband Schleswig-Holstein,“ angegeben. Im Briefkopf war allein die Kurzbezeichnung „INI146“ benannt. Unterschrieben war die Beschwerde von Frau X. Unterhalb der Unterschrift befand sich die Formulierung „Partei INITATIVE146 (INI146) vertreten durch Bundesvorsitzende X, vertreten durch die Landesvorsitzende des Landesverbandes Schleswig-Holstein, X“. In der Fußzeile der Beschwerdeschrift waren jeweils postalische Erreichbarkeiten der INITATIVE146 Deutschland sowie der INITATIVE146, Landesverband Schleswig-Holstein, angegeben.

12

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass alle förmlichen Anforderungen des § 24 Abs. 2 Landeswahlgesetz (LWahlG) von ihr erfüllt seien. Die Parteieigenschaft könne bereits nicht von einem Landeswahlausschuss in Frage gestellt werden, weil diese dann den subjektiven Bewertungskriterien des Landeswahlausschusses unterläge. Dies könnte zu unterschiedlichen Beurteilungen in den Bundesländern führen, was mit dem Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz (PartG) nicht vereinbar sei. Auch finde bei nach § 24 Abs. 1 LWahlG eingereichten Vorschlägen von Parteien und Einzelbewerbern eine subjektive Bewertung über politische Eigenschaften der Kandidatinnen und Kandidaten nicht statt. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob der Landeswahlausschuss die nötige erforderliche Neutralität bei der Beurteilung aufweise, da dessen Mitglieder von bereits vorhandenen Parteien vorgeschlagen seien. Im Übrigen seien die Anzahl der Mitglieder einer Vereinigung, die Gliederung in Gebietsverbände sowie das In-Erscheinung-Treten in der Öffentlichkeit keine geeigneten Maßstäbe zur Beurteilung der Parteieigenschaft. In Zeiten der modernen Kommunikationsmedien sei eine politische Willensbildung nicht mehr von der Anzahl der Mitglieder abhängig, sondern erfolge über gesellschaftspolitische Foren und Vernetzungsmechanismen. Den Umfang einer Organisation über die Willensbildung des Volkes zu stellen, sei mit Art. 21 GG nicht vereinbar. Weder das Grundgesetz noch das Parteiengesetz regelten, wie viele Mitglieder eine Partei innerhalb welchen Zeitfensters aufweisen und mit welchen Methoden eine Partei ihre Öffentlichkeitsarbeit vorantreiben müsse. Ein messbarer und nachvollziehbarer Handlungsrahmen unter gleichen Bedingungen für alle Bundesländer sei insofern nicht vorhanden.

13

Der Landeswahlleiter führt in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 aus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG hinsichtlich der Beschwerdeführerin derzeit nicht vorlägen. Zur Begründung wiederholt er die in der Sitzung vom 24. Februar 2017 bereits dargelegten Gründe. Ergänzend führt er aus, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift kein abweichendes Bild ergebe. In Ermangelung anderer Informationen, die nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWahlG von der Beschwerdeführerin hätten beigebracht werden müssen, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich der Mitgliederbestand seit der Gründung nicht nennenswert erhöht habe. Zwar lasse sich den wahlrechtlichen Vorschriften eine exakte Mindestmitgliederanzahl, ab welcher eine für die Teilnahme an Landtagswahlen erforderlichen „Verfestigung“ zu bejahen sei, nicht entnehmen. Eine derart geringe Zahl könne jedenfalls nicht ausreichend sein. Hierfür spreche, dass das Engagement von Parteien, die sich für Landtagsmandate bewerben, grundsätzlich landesweit ausgerichtet sein müsse; zudem sei die Aufstellung einer Landesliste nur bei einer weit höheren Mitgliederzahl möglich. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Verpflichtung, dem Bundeswahlleiter die Parteiunterlagen vorzulegen, nachgekommen sei, folge nichts anderes. Vorliegend sei vielmehr von entscheidendem Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht mit zielgerichteten Aktivitäten im Hinblick auf eine Teilnahme an der Landtagswahl 2017 in der Öffentlichkeit hervorgetreten sei. Gegen eine im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG ausreichende Aufstellung spreche auch das Auftreten des Bundesverbandes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für den für sich genommen faktisch nicht handlungsfähigen Landesverband.

14

Nach dem 28. Februar 2017 wurde auf der Internetseite der INITATIVE146 unter der Rubrik Landtagswahl anstelle des bisherigen Hinweises auf ein zukünftiges Landtagswahlprogramm ein Text eingestellt, in dem über die Entscheidung des Landeswahlausschuss über die Nichtanerkennung berichtet und mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin ein Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht mit dem Ziel eingeleitet habe, die Regelungen über die Anerkennung von Parteien sowie die Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften streichen zu lassen. Dies solle dazu dienen, die politischen Verantwortlichen von der politischen Ernsthaftigkeit der INITATIVE146 zu überzeugen. Sonstige Aktivitäten im Hinblick auf die bevorstehende Landtags- beziehungsweise Bundestagswahl entfaltet die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht. Insbesondere sind keine Veranstaltungen oder anderweitige Öffentlichkeitsarbeit angekündigt.

15

Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich,

1. die INITIATIVE146 (INI146) als vorschlagsberechtigte Partei zur Landtagswahl 2017 zuzulassen;

2. der Beschwerde der Partei INITIATIVE (INI146), gegen die Feststellung des Landeswahlausschusses vom 24.02.2017 gem. § 24 Wahlvorschlagrecht, Beteiligungsanzeige Absatz 6 LWahlG stattzugeben sowie

3. das Landeswahlamt zu rügen, weil bereits durch ein Unterlassen die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wurde.

B.

16

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig (I.). Sie wäre überdies im Falle der Zulässigkeit unbegründet (II.).

I.

17

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist nicht hinreichend im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) begründet worden.

18

1. Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 LWahlG kann eine Partei oder Vereinigung gegen die Feststellung des Landeswahlausschusses, mit der sie als nicht als Partei anerkannt worden ist, binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben (Nichtanerkennungsbeschwerde, vgl. auch § 51 LVerfGG). § 51 Abs. 2 LVerfGG stellt insoweit klar, dass die Viertagesfrist bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses zu laufen beginnt (Satz 1) und innerhalb der genannten Frist die Beschwerde auch zu begründen ist (Satz 2).

19

Trotz der im Rubrum der Beschwerdeschrift vorgenommenen Aufführung des Bundesverbandes „in Verbindung mit“ dem Landesverband ist Beschwerdeführerin nach der gebotenen Auslegung des Begehrens allein die INITIATIVE146 (INI146), Landesverband Schleswig-Holstein. Mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgt die Beschwerdeführerin das Ziel der Anerkennung der INITIATIVE146 (INI146) als Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 LWahlG, da diese Anerkennung zu der begehrten Wahlvorschlagsberechtigung führt. Die Anträge beziehen sich unter Berücksichtigung der verwendeten Kurzbezeichnung „INI146“ auf die Anerkennung der INITIATIVE146, Landesverband Schleswig-Holstein, als Partei mit dem Ziel der Ermöglichung der Einreichung von Wahlvorschlägen und der Teilnahme an der Landtagswahl 2017. Zudem kann nach § 51 Abs. 1 LVerfGG nur eine Vereinigung beschwerdeberechtigt sein, der die Anerkennung als Partei durch den Landewahlausschuss versagt wurde. Allein der Landesverband hat eine Beteiligungsanzeige für die Landtagswahl 2017 eingereicht, nicht aber der Bundesverband.

20

Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, das „Landeswahlamt“ – gemeint ist wohl der Landeswahlleiter – zu rügen, weil bereits durch ein Unterlassen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei, ist ein solcher Antrag bei dem Landesverfassungsgericht nicht statthaft. Er gibt dem Landesverfassungsgericht jedoch Anlass zu dem folgenden Hinweis:

21

Nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landeswahlordnung (LWO) hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LWO erforderlichen Hinweis auf den Rechtsbehelf der Nichtanerkennungsbeschwerde zu übersenden. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Übersendung der Niederschrift drei Tage nach der Sitzung des Landeswahlausschusses am 27. Februar 2017 erfolgte jedoch in Ansehung der kurzen Beschwerdefrist des § 24 Abs. 6 Satz 1 LWahlG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG) nicht mehr unverzüglich in diesem Sinne. Dies könnte daher grundsätzlich Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sein und zur Berücksichtigung von nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 24 Abs. 6 Satz 1 LWahlG eingegangenen Vortrages führen. Das Landesverfassungsgericht muss sich indes damit nicht näher befassen, weil sich die Beschwerdeführerin auch innerhalb von vier Tagen nach der Übersendung der Niederschrift nicht weiter mit den Argumenten des Landeswahlausschusses auseinander gesetzt hat.

22

2. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG.

23

§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG erfordert, dass eine bestimmte Rechtsverletzung konkret darzulegen ist

(für kommunale Verfassungsbeschwerden: Urteile vom 27. Januar 2017 - LVerfG 5/15 -, Rn. 70 f., und vom 3. September 2012 - LVerfG 1/12 -, LVerfGE 23, 361 ff., Rn. 28 = SchlHA 2012, 431 ff. = NVwZ-RR 2012, 913 ff., - Juris Rn. 39; Beschluss vom 17. Juni 2016 - LVerfG 3/15, LVerLVerfG 1/16 = SchlHA 2016, 250 ff., Juris Rn. 23 ff.).

24

Dies gilt auch für die Nichtanerkennungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin muss sich grundsätzlich in ihrer Begründung mit den Erwägungen des Landeswahlausschusses auseinandersetzen und die gegebenenfalls erforderlichen Beweismittel vorlegen

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 1/13 -, BeckRS 2013, 53739 Rn. 9, und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, BeckRS 2013, 53749 Rn. 11 ff.).

25

Die Beschwerdeführerin muss sich zudem mit dem einschlägigen einfachen Recht auseinandersetzen und die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts darlegen. Soweit Gerichte dazu schon rechtliche Maßstäbe entwickelt haben, sind diese miteinzubeziehen. Es muss insoweit eigenständig und detailliert vorgetragen werden

(vgl. Zuck, in: Lechner/ Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 96a Rn. 16 ff.).

Sofern sie geltend macht, dass die rechtlichen Maßstäbe für die Anerkennung einer Partei fehlerhaft seien, gilt Folgendes: Angesichts der in der Vergangenheit durch das Bundesverfassungsgericht geprägten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Parteieigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG muss sich die Beschwerdeführerin mit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander setzen.

26

Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob angesichts der kurzen Rechtsbehelfsfrist von vier Tagen die Substantiierungsanforderungen überspannt würden, wenn dieselbe vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage wie bei einer Verfassungsbeschwerde oder einer Wahlprüfungsbeschwerde verlangt würde

(vgl. Bechler/ Neidhardt, NVwZ 2013, 1438 <1439 f.>).

Die Beschwerdeführerin hat sich weder mit den in der Sitzung vom 24. Februar 2017 vorgebrachten Argumenten des Landeswahlausschusses noch mit der zu den Voraussetzungen der Parteieigenschaft ergangenen Rechtsprechung auseinander gesetzt.

27

Da der Landeswahlausschuss seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin nur über drei Mitglieder und keine ausreichende Organisationstruktur verfüge und somit die ernsthafte Möglichkeit zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung nicht gewährleistet sei, hätte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation auseinander setzen müssen. Sie hätte demnach entweder konkret zur Mitglieder- und Strukturentwicklung vortragen müssen oder dezidiert darlegen müssen, warum solche Merkmale zur Beurteilung der Parteieigenschaft nicht heranzuziehen sind. Allein der Vortrag, dass die Anzahl der Mitglieder einer Vereinigung, die Gliederung in Gebietsverbände sowie das In-Erscheinung-Treten in der Öffentlichkeit keine geeigneten Maßstäbe zur Beurteilung der Parteieigenschaft seien, da in Zeiten der modernen Kommunikationsmedien eine politische Willensbildung nicht mehr von der Anzahl der Mitglieder abhängig sei, sondern über gesellschaftspolitische Foren und Vernetzungsmechanismen erfolge, genügt nicht. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin konkret ausführen müssen, wie eine von der Anzahl der Mitglieder unabhängige politische Willensbildung über gesellschaftspolitische Foren und Vernetzungsmechanismen konkret erfolgen soll. Ein konkretes Konzept, das Entsprechendes ermöglichen könnte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit vollständig an substantiiertem Vortrag.

II.

28

Doch selbst wenn von einer Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen wäre, hätte sie keinen Erfolg. Zwar bestehen keine Zweifel, dass die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen im Sinne des § 24 Abs. 2 LWahlG genügt. Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch gegenwärtig nicht die materiellen Anforderungen, die gemäß § 24 Abs. 2 LWahlG an eine Partei zu stellen sind.

29

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Art. 21 GG gilt nicht nur für den Bereich des Bundes. Er gilt vielmehr unmittelbar auch für die Länder und ist insoweit zugleich Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung

(BVerfG, Urteile vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 ff., Juris Rn. 64, und vom 24. Januar 1984 - 2 BvH 3/83 -, BVerfGE 66, 107 ff., Juris Rn. 23).

30

Durch die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG hat der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert

(BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 u.a. -,
BVerfGE 89, 266 ff., Juris Rn. 14 m.w.N., vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 15, und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 7; stRspr).

31

Im Geltungsbereich der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung richtet sich der Parteibegriff ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG

(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 ff., Juris Rn. 41).

32

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG ist auch im Rahmen des gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 LWahlG für alle Wahlorgane verbindliche Feststellungsverfahrens maßgeblich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

33

Bei der Anwendung der Legaldefinition durch den Landeswahlausschuss droht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Da es bei der Entscheidung nach § 24 Abs. 2 LWahlG allein auf die Anerkennung als Partei für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein ankommt und diese einheitlich durch den Landeswahlausschuss für alle Vereinigungen getroffen wird, die eine Beteiligungsanzeige im Hinblick auf die Wahl des Schleswig-Holsteinischen Landtags abgegeben haben, kommt es auf die Frage nicht an, ob Landeswahlausschüsse anderer Bundesländer gegebenenfalls die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG im Einzelfall anders anwenden als der Landeswahlausschuss in Schleswig-Holstein. Maßgeblich für die Ungleichbehandlung ist allein die Behandlung innerhalb desselben Verfassungsraums – hier also desjenigen von Schleswig-Holstein.

34

Dementsprechend muss eine Vereinigung als Voraussetzung für die Anerkennung als Partei im Sinne von § 24 Abs. 2 LWahlG dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Sie muss dabei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten. Es ist entscheidend, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei – auch unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Existenz – den Schluss zulässt, dass sie die erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BVB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 ff., Juris Rn. 31, 34 m.w.N.).

35

Parteien müssen schon in der Gründungsphase ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 16, und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -,
BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 8).

Durch die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen soll gewährleistet werden, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 u.a. -, BVerfGE 89, 266 ff., Juris Rn. 14).

36

Daraus folgt, dass es gewisser objektiver, im Ablauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um eine politische Vereinigung als Partei anzuerkennen. Wegen der den Parteien um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die am Beginn ihres Wirkens stehen, zu berücksichtigen, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse Zeit erfordert. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 16 ff., und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 8 ff.).

37

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale – deren Aufzählung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend ist denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 u.a. -, BVerfGE 89, 266 ff., Juris Rn. 14, und vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 -, BVerfGE 89, 291 ff., Juris Rn. 60).

Keines ist für sich genommen ausschlaggebend und nicht alle müssen von der Partei stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Es bleibt der Partei grundsätzlich selbst überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden. Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei unter Berücksichtigung der Dauer ihres Bestehens den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Umgekehrt sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, nicht als Partei anzusehen. Bei ihnen ist die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos und kann damit nicht, nicht mehr oder noch nicht als ernsthaft eingestuft werden

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 ff., Juris Rn. 33 f., vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 3/13 -, BVerfGE 134, 124 ff., Juris Rn. 17 f., und vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 9 f.).

38

Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die Beschwerdeführerin nach der erforderlichen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse gegenwärtig nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Partei. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Parteien in der Gründungsphase kann von einer Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung der Beschwerdeführerin im Ergebnis jedenfalls gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Angesichts der Zahl ihrer Mitglieder sowie ihres Organisationsgrades ist sie derzeit außerstande, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen. Auch ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit bietet bisher nicht eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung.

39

Die Beschwerdeführerin verfügte bei der Gründung über nur drei Mitglieder und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Mitgliederbestand relevant erhöht hat. Es ist nicht erkennbar, wie die Vereinigung mit dieser Mitgliederzahl in Schleswig-Holstein Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes nehmen und einen Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung führen will.

40

Auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel bietet eine Mitgliederanzahl von nicht wesentlich mehr als drei Mitgliedern keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Vereinigung Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes nehmen und einen Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung führen kann. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der modernen Kommunikation ist vor dem Hintergrund des in Art. 16 Abs. 2 LV verankerten Systems der personalisierten Verhältniswahl

(vgl. hierzu: Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 -, LVerfGE 21, 434 ff., Juris Rn. 105 ff.)

nicht erkennbar, wie eine solche Einflussnahme und Wahlkampfführung mit einer solch geringen Anzahl von Mitgliedern und keinen weiteren Organisationsstrukturen erfolgen soll.

41

Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine Landesversammlung einer Partei zur Wahl der Landeslistenbewerberinnen und -bewerber gemäß § 23 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 LWahlG erst beschlussfähig ist, wenn auf der Landesversammlung 50 Parteimitglieder oder Delegierte erschienen sind. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin bei der geringen Mitgliederzahl überhaupt wirksam eine Landesliste aufstellen kann, um über diese an der Wahl teilzunehmen und darüber auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen.

42

Zudem ist bei einer solch geringen Mitgliederanzahl nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin eine politische Vereinigung mit einer nachhaltigen Zielsetzung und einer entsprechenden Lebensdauer ist. Ein hinreichend dauerhafter Bestand der Vereinigung – auch unter Berücksichtigung der erst vor kurzem erfolgten Gründung – ist ebenfalls nicht gewährleistet. Nicht gesichert ist des Weiteren, dass die Vereinigung von einem Mitgliederwechsel unabhängig ist

(vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 4/13 -, BVerfGE 134, 131 ff. Rn. 12).

43

Selbst wenn man berücksichtigt, dass an einen Organisationsausbau seit der Gründung am 28. Dezember 2016 angesichts der kurzen Zeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können, kann nicht außer Acht bleiben, dass eine konkrete Struktur, die eine Einflussnahme beziehungsweise eine Wahlkampfführung unterstützen würde, nicht gegeben ist. Die Vereinigung weist über den Bundesverband und den Landesverband in Schleswig-Holstein hinaus keine weiteren organisatorischen Strukturen auf. Ein Ausbau der Organisation hat seit der Gründung nicht stattgefunden.

44

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit bisher nahezu nicht hervorgetreten. Bis auf eine Internetseite, zwei veröffentlichte Meldungen sowie einige wenige Äußerungen der Vorsitzenden der INITIATIVE146 auf insgesamt zwei anderen Internetseiten ist ein öffentliches Auftreten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Öffentliche oder öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen wurden bisher weder durchgeführt noch sind solche angekündigt.

45

Die Einleitung eines weiteren Verfahrens (LVerfG 3/17) vor dem Landesverfassungsgericht mit dem Ziel, unter anderem auf die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Landeswahlausschuss zu verzichten, führt zu keiner anderen Bewertung.

C.

46

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Eine Entscheidung über die Vollstreckung entfällt (§ 34 LVerfGG).

47

Der Beschluss ist einstimmig ergangen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mi
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/01/2017 00:00

Tenor § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unve
published on 17/06/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe A. 1 Die Beschwerdeführerin, eine im Kreis Dithmarschen gelegene Gemeinde, wendet sich mit ihrer Verfassun
published on 13/09/2013 00:00

Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens sind die Beschwerden mehrerer Wahlberechtigter gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26. September 2012 über die Gültig
published on 23/07/2013 00:00

Tenor 1. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird als wa
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/06/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe ..
published on 08/06/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird verworfen. 2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe ..
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.