Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2017 - L 8 SO 46/17 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:1219.L8SO46.17BER.00
published on 19/12/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2017 - L 8 SO 46/17 B ER
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. August 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Kosten des Schulbegleiters für den täglichen Schulweg vom Wohnort des Antragstellers zur "L.-U.-Schule" und zurück bis zum 27. Juni 2018 zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die für die Schulwegbegleitung des Antragstellers aufzuwendenden Kosten vom Antragsgegner zu übernehmen sind.

2

Der am ... 2002 geborene Antragsteller leidet an einem schwerwiegenden frühkindlichen Autismus, einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit mit Cochlea Implantat rechts und kombinierten Entwicklungsstörungen. Es bestehen erhebliche Stimmungsschwankungen und Phobien. Der Antragsteller reagiert deshalb häufig mit aggressivem und autoaggressivem Verhalten. Zur Vermeidung von Verletzungen trägt er ständig einen Helm. Sein Sprachverständnis ist erheblich eingeschränkt. Er hat keine verbale Sprache entwickelt. Bei ihm sind seit 2009 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B", "H", "GL" und "RF" anerkannt.

3

Der Antragsteller, der bei seinen Eltern lebt, besucht die Förderschule für geistig behinderte Menschen "L.-U.-Schule" in W ... Von Beginn an ist der Einsatz eines Schulbegleiters aus rehabilitationspädagogischer Sicht befürwortet worden. Zuletzt hat die Gutachterin des Reha-pädagogischen Fachdienstes (im Weiteren: RFD) Dipl.-Soz.-Arb. (FH) S. in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 ausgeführt, infolge des Behinderungsbildes des Antragstellers sei in nächster Zeit nicht davon auszugehen, dass sich sein Hilfebedarf während des Schulbesuchs wesentlich ändern werde. Sofern keine entscheidenden Veränderungen im Krankheitsbild und in den Verhaltensweisen bei ihm einträten, könnte zukünftig bei Folgeanträgen eine erneute Beteiligung des RFD entfallen.

4

Der Landkreis Harz (im Weiteren: Landkreis) bewilligte dem Antragsteller fortlaufend im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, des Antragsgegners, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) u.a. in der Form der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter. Mit Bescheid vom 4. August 2015 bewilligte er diese Leistung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016. Er anerkannte u.a. die Übernahme von Kosten gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII für den Zeitraum vom 27. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 15,06 EUR für 35 Wochenstunden für die Zeit des Unterrichts und die lerntherapeutischen Angebote nach dem Unterricht und in der Ferienzeit.

5

Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers, wonach die Schulbegleitung zunächst auch die Wege zur Schule und nach Hause mitumfasst habe, wies der Landkreis anlässlich des Abschlusses des Dienstleistungsvertrages vom 14. August 2015 zwischen der AWZ-Aus- und Weiterbildungszentrum GmbH H. (im weiteren AWZ) und dem Antragsteller darauf hin, dass die Schulwegbegleitung nicht Bestandteil der Gewährung der Leistung der Eingliederungshilfe sei.

6

Das Schulverwaltungsamt des Landkreises lehnte den Antrag auf Gestellung und Organisation eines Schulbusbegleiters für den Antragsteller ab. Die Schülerbeförderung zur "L.-U.-Schule" sei durch den Landkreis zu organisieren. Für den Einsatz eines Schulbusbegleiters fehle es jedoch an einer rechtlichen Grundlage (Bescheid vom 26. Mai 2016).

7

Den am 21. März 2016 gestellten Antrag auf Kostenübernahme einer Schulwegbegleitung für den Transport lehnte der Landkreis im Namen des Antragsgegners ebenfalls ab (Bescheid vom 7. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2016). Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewilligte das Sozialgericht Magdeburg dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung der Kosten eines Schulwegbegleiters bis zum 25. Juni 2017 (Beschluss vom 10. März 2017; S 16 SO 106/16 ER). Auf den Ausführungsbescheid vom 10. April 2017, wonach Kosten für die Schulwegbegleitung aufgrund der Entscheidung des Sozialgerichts nach entsprechender Aufstellung der Kosten übernommen würden, machte der Antragsteller keine Kostenübernahme geltend. Zur Begründung hat er angegeben, es sei ihm für den vom Beschluss erfassten Zeitraum von wenigen Wochen nicht möglich gewesen, eine geeignete Schulwegbegleitung zu organisieren. Seine Schulbegleiterin im Schuljahr 2016/2017 habe es abgelehnt, ihn auf dem Schulweg zu begleiten.

8

Bereits am 14. März 2017 hatte der Antragsteller die Weiterbewilligung des Integrationshelfers für das Schuljahr und die Ferien 2017/2018 an der "L.-U.-Schule" beantragt. Er übersandte den Dienstleistungsvertrag zwischen ihm und dem Therapiezentrum E. vom 10. März 2017 über die Schulbegleitung bis zu 40 Stunden wöchentlich während der Schulzeit sowie für die Hortbetreuung/lerntherapeutische Angebote bis zu 40 Stunden wöchentlich auch während der gesetzlichen Ferienzeit für den Zeitraum vom 1. bis zum 8. August 2017. Leistungen für Klassenfahrten seien gesondert zu vereinbaren. Die Schulwegbegleitung sei nicht mitumfasst. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 bewilligte der Landkreis im Namen des Antragsgegners dem Antragsteller Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung durch die Übernahme der Kosten für die durch das Therapiezentrum E. gestellte Begleitperson während des Besuchs der Förderschule "L.-U.-Schule" für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 27. Juni 2018. Die Kosten würden entsprechend der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Vereinbarung zwischen dem Therapiezentrum E. und der Sozialagentur Sachsen-Anhalt für die Schulstunden und die lerntherapeutischen Angebote laut Stundenplan im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII, maximal für 40 Stunden, übernommen. Die Bewilligung erfolge für die Zeit des Aufenthaltes in der Schule von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Nicht abgedeckt seien die Zeiten der Transportbegleitung. Dem Therapiezentrum E. reichte der Landkreis den Dienstleistungsvertrag zurück und wies darauf hin, dass die Bewilligung der Leistung für ein Schuljahr erfolge, d.h. bis zum 31. Juli 2018. Unter dem 26. Juni 2017 schloss der Antragsteller mit dem Therapiezentrum E. einen weiteren Dienstleistungsvertrag für die individuelle Schulbegleitung für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 1. August 2018 ab.

9

Unter dem 15. Juni 2017 teilte die Sozialagentur Sachsen-Anhalt dem Landkreis mit, die Vergütung für den Antragsteller für das vom Leitungserbringer Therapiezentrum E. erbrachte Leistungsangebot "Integrationshelfer im Rahmen der lerntherapeutischen Angebote während der Schulferien im Schuljahr 2017/2018" sei aufgrund der vorliegenden Leistungsbeschreibung und Verpflichtungserklärung mit 17,58 EUR/Stunde ermittelt worden.

10

Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2017 gewährte der Landkreis im Namen des Antragsgegners die vorgenannten Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018. Gegen die Bescheide vom 7. und 21. Juni 2017 legte der Antragsteller am 3. Juli 2017 Widerspruch ein. Aufgrund seiner schweren Behinderungen sei er während der Beförderung zu begleiten.

11

Am 3. Juli 2017 hat der Antragsteller zudem beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab sofort für die Zeit des Schuljahres 2017/2018 sowie für die Ferienzeiten während der lerntherapeutischen Angebote eine Begleitperson während des Transportes auf dem Schulweg zu stellen und eine diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Er müsse während des Transports auf dem Schulweg zwingend begleitet werden. Denn er verhalte sich während der Fahrt unruhig, schnalle sich selbstständig ab, ziehe teilweise seine Schuhe und die Kleidung aus und klettere über die Sitze. Er schreie plötzlich laut auf oder greife dem Fahrer ins Lenkrad. Aufgrund des Streits mit dem Antragsgegner sei die Schulwegbegleitung in den Dienstleistungsvertrag mit dem Therapiezentrum E. nicht mit eingeflossen. Es bestehe aber dort grundsätzlich die Bereitschaft, die Begleitung des Antragstellers auf dem Schulweg durch seine neue Schulbegleiterin ... zu gewährleisten. In eidesstattlichen Erklärungen vom 1. August 2017 haben die Eltern des Antragstellers dargelegt, diesen zurzeit ausschließlich selbst zu befördern, da der Antragsteller bei jeglichen Veränderungen mit unvorhergesehenen Ausbrüchen gegen sich und andere reagiere. Der Antragsteller sei zwischenzeitlich 1,72 m groß und wiege 101 kg. Es werde zunehmend schwieriger, ihn bei etwaigen Ausbrüchen unter Kontrolle zu halten. Sie - die Eltern - seien am Ende ihrer Kräfte angelangt und gingen "schlichtweg kaputt", wenn sie keine Hilfe von außen bekämen. Die Mutter des Antragstellers habe sich inzwischen selbst in ärztliche Behandlung begeben müssen. Zur Stützung ihres Vorbringens haben sie auf Bescheinigungen u.a. der Schulleiterin der "L.-U.-Schule" C. vom 21. März 2016, der Leiterin des Autismuszentrums Schellbach vom 6. April 2016 und der Firma D. S. - Taxi P. - vom 17. Juni 2016 verwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 36 bis 40 der Gerichtsakte Bezug genommen.

12

Mit Beschluss vom 8. August 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung der Kosten eines Schulwegbegleiters für den täglichen Weg zur Schule und nach Hause für den Zeitraum bis zum 27. Juli 2018, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich seien. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Die Kosten eines Begleiters auf dem Weg von und zur Schule seien Leistungen der Eingliederungshilfe. Dies sei unabhängig von der Frage zu beurteilen, welcher Leistungsträger grundsätzlich für den Transport von Schülern zuständig sei (Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 - L 8 SO 49/14 B ER -, juris). Im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sei nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) zur Gewährleistung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auch das Erreichen der Schule zu ermöglichen (Hinweis zur Abgrenzung der ergänzenden Leistungen zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris RdNr. 16). Der Antragsteller erhalte vom zuständigen Landkreis Leistungen des Schülertransports. Hier komme es jedoch ausschließlich darauf an, dass dem Antragsteller ohne die Begleitung auf dem Schulweg ein Schulbesuch und damit eine angemessene Schulbildung nicht möglich seien. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass ein Schulweg ohne Begleitung für ihn zur Selbst- und zur Fremdschädigung führen könne. Ein Anspruch auf Schulwegbegleitung stehe dem Antragsteller zu. Insoweit sei nicht auf die Möglichkeit abzustellen, ob gegebenenfalls die Eltern in der Lage seien, den Transport selbst zu übernehmen.

13

Gegen den ihm am 8. August 2017 zugestellten Beschluss hat (nur) der Antragsgegner am 7. September 2017 Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Beschluss stelle zum einen eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zum anderen enthalte der Beschluss jedoch keine Regelung zur Höhe der Leistungen und es fehle an der Festlegung eines Datums für den Beginn. Auch das Enddatum sei unzutreffend, da das Schuljahr am 27. Juni 2018 ende. Ferner sei mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 zu rechnen. Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da die dem Antrag beigefügten Stellungnahmen über ein Jahr alt gewesen seien.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. August 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei vom Sozialgericht nicht vorgenommen worden, da bezüglich des Schulwegbegleiters für das Schuljahr 2017/2018 ein Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Magdeburg anhängig sei. Soweit der Antragsgegner bemängele, dass der Beschluss keine Angaben zur Höhe der ihm zu gewährenden Leistungen enthalte, sei dies unzutreffend. Der Antragsgegner kenne aufgrund der ihm vorliegenden Dienstleistungsvereinbarungen die entstehenden Kosten, zumal er im Endeffekt die Höhe der Stundensätze der erbrachten Leistungen selbst festsetze. Auch sei der Zeitrahmen keineswegs unklar, da offenkundig sei, wann das Schuljahr 2017/2018 beginne und wann es ende. Schließlich hätten sich in den tatsächlichen Verhältnissen keinerlei Änderungen ergeben. Seine Eltern hätten eidesstattlich versichert, dass die Verhältnisse noch genau so wären wie vor einem Jahr, nämlich noch genauso schlimm. Er hat ferner eidesstattliche Versicherungen seiner Eltern - jeweils vom 8. Dezember 2017 - vorgelegt, wonach nach wie vor seine Begleitung notwendig sei, um Gefahren während des Transports für ihn selbst und für andere zu verhindern. Da er - der Antragsteller -sich nicht auf fremde Personen einstellen könne, werde er derzeit von seinen Eltern entweder gemeinsam, oder von einem Elternteil und jeweils in Begleitung der Großmutter ... oder eines Bekannten, ..., begleitet. Nach wie vor stehe seine jetzige Integrationshelferin, ..., als Begleitperson zur Verfügung. Diese sei inzwischen in der Lage, mit ihm - dem Antragsteller - umzugehen und gegebenenfalls beruhigend auf ihn einzuwirken. Die vorherige Integrationshelferin habe es seinerzeit abgelehnt, seine Transporte zu begleiten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in Auszügen vorliegenden Verwaltungsakten des Landkreises und des Antragsgegners, der sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.

II.

20

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, beziehen sich (nur) auf die Kosten der Begleitung des Antragstellers auf dem täglichen Weg vom Wohnort zur Schule und zurück für den Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 27. Juli 2018. Hiervon sind - nach den Ausführungen des Sozialgerichts zur Höhe des Beschwerdewertes - die Ferien und damit im vorgenannten Zeitraum sieben Wochen nicht erfasst. Ausgehend von einem Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten pro Wegstrecke (1,5 km) für zehn Begleitungen pro Woche ergibt sich unter Ansatz des von der Sozialagentur ermittelten Stundensatzes in Höhe von 17,58 EUR für 49 Wochen ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.153,55 EUR, der die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache überschreitet. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

21

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit seinem Beschluss vom 8. August 2017 zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung der Kosten eines Schulwegbegleiters für den täglichen Weg zur Schule und nach Hause zu bewilligen. Allerdings war der Tenor insoweit klarzustellen, als der Zeitraum der Bewilligung mit dem Schuljahr 2017/2018 und damit am 27. Juni 2018 endet und sich der Anspruch auf Kostenübernahme nur auf die Begleitung auf dem täglichen Schulweg bezieht.

22

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

23

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist nur in besonderen Einzelfällen im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris).

24

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar SGG, 12. Auflage, § 86b RdNrn. 16a bis 16c).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, dass eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren besteht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde dem Antragsteller zudem ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist.

26

Der Antragsgegner ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

27

Im Rahmen der hier streitigen Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist ein Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern nicht zu prüfen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII).

28

Der Antragsteller erfüllt auf Grund seiner wesentlichen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Nrn. 5 und 6, 2, 3 Nrn. 2 und 4 Eingliederungshilfe-VO.

29

Im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO zur Gewährleistung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auch das Erreichen der Schule zu ermöglichen (vgl. zur Abgrenzung der ergänzenden Leistungen zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit: BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris, RdNr. 16).

30

Bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die Schulwege handelt es sich um eine eigenständige Leistung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. April 2015 - L 8 SO 49/14 B ER -, juris, RdNr. 30).

31

Hier ist nach den zur Verfügung stehenden und vom Senat zu berücksichtigenden Unterlagen die Begleitung des Antragstellers auf seinem Weg von zu Hause zur Schule und von der Schule nach Hause notwendig, um den Schulbesuch zu ermöglichen. Ausweislich der Anfrage an den RFD vom 26. Juni 2014 wurde dem Antragsteller bereits von November 2011 bis zum 28. Februar 2014 Eingliederungshilfe in Form eines begleiteten Transports vom Hort nach Hause und vom 1. März bis zum 31. Juli 2014 ein ganztägiger Schulbegleiter bewilligt. Die Gutachterin des RFD ist bereits in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 von einem dauerhaft bestehenden Hilfebedarf des wesentlich geistig und mehrfach körperlich und seelisch behinderten Antragstellers ausgegangen. Die aktenkundigen heilpädagogischen Berichte, die Entwicklungsberichte der "L.-U.-Schule" sowie die Berichterstattungen des AMZ über beobachtete Auffälligkeiten lassen keinen Zweifel an dem aggressiven und autoaggressiven behinderungsbedingten Verhalten des Antragstellers. Schließlich hat die Schulleiterin der "L.-U.-Schule" C. unter dem 30. März 2017 dargelegt, dass sich das Verhalten des Antragstellers aufgrund seiner Behinderung keinesfalls gebessert habe. Vielmehr sei aufgrund der fortgeschrittenen körperlichen Entwicklung des Antragstellers zukünftig ein männlicher Integrationshelfer notwendig, um den starken Kräften bei Wutanfällen und Abwehrreaktionen begegnen zu können. Aufgrund dessen erscheinen die Angaben der Eltern des Antragstellers in den eidesstattlichen Versicherungen im Antrags- und Beschwerdeverfahren in vollem Umfang glaubhaft und nachvollziehbar.

32

Auch ist von einer Eilbedürftigkeit auszugehen, da die ständige Notwendigkeit, zwei Personen aus dem persönlichen Umfeld des Antragstellers für dessen Weg zur Schule und nach Hause zu verpflichten, zu einer Überlastung der Familienangehörigen führt, die den Schulbesuch des Antragstellers vom Elternhaus aus grundsätzlich gefährden kann.

33

Die Einwände des Antragsgegners, der Tenor des angefochtenen Beschlusses sei nicht hinreichend bestimmt, können nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden.

34

Wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, ist dem Antragsgegner aufgrund der Abgabe des Kostenanerkenntnisses an das Therapiezentrum E. gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII ohne weiteres möglich, den abzurechnenden Stundensatz festzustellen. Denn es ist bereits im Verwaltungsverfahren der Stundensatz für das vom Leitungserbringer Therapiezentrum E. erbrachte Leistungsangebot "Integrationshelfer im Rahmen der lerntherapeutischen Angebote während der Schulferien im Schuljahr 2017/2018" mit 17,58 EUR/Stunde ermittelt worden. Dieser Stundensatz war jedenfalls nach den Festlegungen im Bescheid vom 4. August 2015 für die Unterrichtszeit sowie für die lerntherapeutischen Angebote nach dem Unterricht und in der Ferienzeit identisch.

35

Da der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juni 2017 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Begleitperson während des Schulbesuchs für den Zeitraum vom 1. August 2017 zum 31. Juli 2018 übernommen hat, steht dem Antragsteller jedenfalls bis zum Schuljahresende am 27. Juni 2018 - sofern das Hauptsacheverfahren bis dahin nicht beendet ist - auch ein Schulwegbegleiter zu. Ein Anspruch auf Abänderung des Tenors des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf ein Beginndatum besteht nicht. Der vom Antragsteller am 3. Juli 2017 verfolgte Anspruch auf sofortige Übernahme der Kosten eines Schulwegbegleiters hätte diesem im einstweiligen Rechtsschutz zwar erst mit Schuljahresbeginn ab dem 10. August 2017 zuerkannt werden können. Tatsächlich konnte der Antragsteller jedoch erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 8. August 2017 die Schulwegbegleitung organisieren, so dass eine Beschwer für den Antragsgegner insoweit von vornherein nicht gegeben ist.

36

Da die Dauer des täglichen Schulwegs nicht von vornherein feststeht, sondern witterungs- und verkehrsbedingt ist sowie von der jeweiligen Verfassung des Antragstellers abhängt, reicht die Festlegung der Verpflichtung zur Kostenübernahme eines Begleiters für den Weg vom Wohnort zur Schule und zurück aus.

37

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

38

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.