Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Juni 2015 - L 2 AS 712/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0617.L2AS712.15B.00
published on 17/06/2015 00:00
Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Juni 2015 - L 2 AS 712/15 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen.


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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 07/08/2014 00:00

Gründe I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40,- €
published on 09/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2I. 3Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezir
published on 29/01/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
published on 17/07/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Besch
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I.Str
published on 16/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem – in Abänderu
published on 16/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem – in Abänderu
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Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.