Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. März 2017 - L 2 AS 365/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0330.L2AS365.15.00
30.03.2017

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007 als Zuschuss streitig.

2

Die am ... 1958 geborene Klägerin stand seit 14. August 2006 beim Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Mansfelder Land (nachfolgend einheitlich: Beklagter), im Leistungsbezug. Bei Erstantragstellung gab sie an, neben einer Kapitallebensversicherung bei der H.-M.Versicherung mit monatlichem Beitrag von 50 EUR (AG ..., Beginn 1. Oktober 2005, eingezahlt 550 EUR mit Kapitalabfindung von 11.741 EUR am 1. Oktober 2023), einer Riester-Rentenversicherung bei der H.-M. Versicherung mit monatlichem Beitrag von 10 EUR (LV ..., Beginn 1. Oktober 2005, eingezahlt 517,56 EUR zum Stand 31. Dezember 2005 und Rückkaufswert 2.521,53 EUR bei Vertragsende) und einen Bausparvertrag bei der LBS (Nr ... mit einem Kontostand von 178,94 EUR am 31. Dezember 2005 und monatlichen Zahlungen von 10 EUR) sowie zusammen mit ihrem getrenntlebenden Ehemann (im Folgenden: Ehemann) zu gleichen Teilen über ein Grundstück in L. E., B ..., zu verfügen. Dieses ist 250 m² groß und mit einem Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 110 m² bebaut. Die Klägerin gab an, dass es zum Verkauf stünde und legte einen Makler-Allein-Vertrag vor, gültig vom 1. November 2005 bis 1. November 2006 mit einer Kaufpreisforderung von 50.000 EUR. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte der Makler mit, dass das Hausgrundstück nicht habe verkauft werden können, da die Kaufpreisforderung zu hoch gewesen sei. Danach erfolgten für ca. zwei Jahre keine Verkaufsbemühungen. Der Ehemann der Klägerin versuchte einen Kredit zu erhalten, um der Klägerin den geschätzten Anteil am Haus in Höhe von 10.000 EUR auszahlen und das Haus selbst bewohnen zu können. Aufgrund von wiederholter Arbeitslosigkeit des Ehemannes gelang die Kreditaufnahme nicht. Die W. Bausparkasse erklärte sich mit Angebot vom 14. Januar 2008 zur Darlehensgewährung bereit, wenn der Ehemann u.a. nachweise, dass er keinen Unterhalt zu zahlen habe. Dem stimmte die Klägerin nicht zu und verzichtete nicht auf ihren Unterhalt. Im Weiteren versuchte die Klägerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen neuen Makler-Allein-Auftrag zu vergeben. Auch weitere Verkaufsversuche mit geringeren Verkaufsvorstellungen, wie z.B. dem Verkaufspreis von 20.000 EUR, scheiterten. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Band I sowie der Gerichtsakte, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Blatt 169 bis 170) Bezug genommen.

3

Nachdem der Beklagte zunächst Leistungen als Zuschuss gewährte, bewilligte er mit Bescheid vom 6. März 2007 unter Anrechnung von Einkommen Leistungen i.H.v. monatlich 186,88 EUR als Darlehen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2007. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerin nachgewiesen habe, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

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Am 29. Mai 2007 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum und gab an, monatlich über Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung über 463,62 EUR ab 1. Juli 2007 und aus Unterhalt über 48,57 EUR sowie Erwerbseinkommen im Juli und August 2007 zu verfügen. Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2007 Leistungen i.H.v. monatlich 188,77 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 als Zuschuss.

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Mit Bescheid vom 2. August 2007 nahm der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 3. Juli 2007 ab dem 1. September 2007 ganz zurück. Zur Begründung führte er aus: Der aufzuhebende Bescheid sei nicht korrekt gewesen, denn die Bewilligung hätte gemäß § 9 Abs. 4 SGB II darlehensweise erfolgen müssen. Nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise unter gewissen Einschränkungen (Abs. 2) mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn Vermögensdispositionen getroffen worden seien, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch seien nach Aktenlage Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen ersichtlich. Bei der Entscheidung sei von Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien gebührend berücksichtigt worden. Er sei verpflichtet, wirtschaftlich im Sinne der Bundeshaushaltsordnung zu handeln. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag bewilligte er Leistungen im Vergleich zum Bescheid vom 3. Juli 2007 unveränderter Höhe für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007 als Darlehen.

6

"Gegen den Bescheid vom 02.08.2007" legte die Klägerin am 18. August 2007 Widerspruch ein und forderte "die Zurücksetzung in den Zustand des Verwaltungsbescheides vom 30.07.2007 (d.h. Aufhebung des Darlehensbescheides zugunsten des Bescheides Sicherung des Lebensunterhaltes)", auch wenn ihr hierbei ein Schreibfehler unterlaufen ist (gemeint war der Bescheid vom 3. Juli 2007). Zur Begründung trug sie vor: Für das Haus in der B. in E. habe sich nach wie vor kein Käufer gefunden. Der Wert der Immobilie belaufe sich auf ca. 20.000 EUR. Ihr Ehemann sei arbeitslos und bewohne demnächst wieder das Gebäude, bekäme aber keinen Kredit, um ihren Anteil von 10.000 EUR auszuzahlen. Sie habe auch keine Möglichkeit, das Gebäude komplett zu übernehmen und zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 02.08.2007" "wegen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen" als unbegründet zurück. Das Grundstück sei infolge des Auszugs und der angestrebten Verwertung nicht mehr als geschütztes, sondern als verwertbares Vermögen zu bewerten. Anzurechnen seien derzeit 10.000 EUR. Eine sofortige Verwertung sei zurzeit ausgeschlossen.

7

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2007 Klage erhoben.

8

Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Sozialgericht ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 27. August 2009 eingeholt. Danach belief sich der Marktwert zum Bewertungsstichtag 1. November 2006 auf 23.600 EUR. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 38 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich nachfolgender Bewilligungsabschnitte hat der Beklagte Leistungen zunächst als Darlehen bewilligt, nach Einholung des Verkehrswertgutachtens mit Änderungsbescheiden vom 11. Januar 2010 jedoch Leistungen als Zuschuss zuerkannt. Am 24. Mai 2013 haben die Klägerin und ihr nunmehr geschiedener Ehemann das Grundstück für 14.000 EUR verkauft. Das Verfahren hat durch Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. August 2010 bis zur Wiederaufnahme am 18. Juli 2013 geruht.

9

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Der Widerspruch habe sich sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen die bloß darlehensweise Bewilligung gerichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid auch beide Ausgangsbescheide umfasse. Das Grundstück sei mangels Nachfrage derzeit nicht veräußerbar und daher nicht verwertbar. Es sei fragwürdig, ob 23.600 EUR zu erzielen seien. Es müsse berücksichtigt werden, dass weitere Mängel nicht auszuschließen seien und die notwendig gemeinsame Willensbildung der Miteigentümer ein weiteres Verkaufshindernis darstelle. Zudem sei der Zustand des Hauses immer schlechter geworden und es habe letztlich durch das undichte Dach hinein geregnet. Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von 14.000 EUR stelle den Wert dar. Die Klägerin hat letztlich nur die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 02. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007, nicht die des Leistungsbescheides über die Darlehensgewährung vom gleichen Tag beantragt.

10

Der Beklagte hat vorgetragen: Der Widerspruch betreffe nur den Darlehensbescheid. Der Aufhebungsbescheid würde jedoch im Falle des Obsiegens der Klägerin von Amts wegen abgeändert. Es läge den Freibetrag von 8.100 EUR übersteigendes Vermögen vor. Zwar sei die Marktlage schlecht, allerdings könne nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit an sich ausgegangen werden. Es sei ungeklärt, wo die Opfergrenze zu einer wirtschaftlichen Verwertung zu sehen sei. Auch sei zu überprüfen und nachzuweisen, welche Möglichkeiten sich durch Beleihung oder Vermietung des Objekts ergeben könnten. Erst nach Erzielung eines Erlöses könne eine klare Entscheidung getroffen werden. Bis dahin habe es beim Darlehen zu verbleiben. Durch die Berufsunfähigkeitsrente sei die Klägerin auch hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung abgesichert, sodass ihr keine Nachteile entstünden. Bis zur Veräußerung sei von 23.600 EUR als möglichem Erlös auszugehen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass Vermögen solange beim Anspruch zu berücksichtigen sei, wie es vorhanden sei.

11

Mit Urteil vom 13. April 2015 hat das Sozialgericht den Rücknahmebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2007 sei nicht rechtswidrig gewesen. Das Vermögen der Klägerin habe den Freibetrag von 8.100 EUR nicht überstiegen. Der tatsächliche Verkaufspreis sei aussagekräftiger als die Schätzung durch den Gutachterausschuss. Ihm hätten Angaben zum Kaufpreis vergleichbarer Grundstücke in der Nachbarschaft nicht vorgelegen.

12

Gegen das ihm am 11. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Juni 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin habe eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob eine Erwerbsminderung auf Dauer gegeben gewesen sei, die zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II führe. Dann hätte nicht der Beklagte, sondern der beizuladende Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen. Zur Bestimmung des Verkehrswertes habe auf das Verkehrswertgutachten zurückgegriffen werden können, wie das BSG entschieden habe [Urteil vom 27. Januar 2009, Aktenzeichen (Az.) B 14 AS 42/07 R]. Die Verwertung sei weder unwirtschaftlich gewesen noch habe sie eine besondere Härte dargestellt. Folge man der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, würden das Verkaufsrisiko und ein eventuell fehlendes Verkaufsgeschick auf die Allgemeinheit übergehen. Zudem verwundere es, dass der Senat nach Hinweis des Einzelrichters auf § 44 SGB II die "dolo agit" – Einrede selbst aufnehme. Nach Sicht des Beklagten verbiete sich dieses. Ein solcher Antrag sei seitens der Klägerin nicht gestellt worden. Es werde dazu auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2005 zum Az. L 3 AS 208/49, Rnr. 49ff. (gemeint ist wohl: LSG Sachsen, Urteil vom 24. Mai 2012 zum Az. L 3 AS 208/11) sowie auf Burkizcak in Juris Praxiskommentar, 4. Auflage 2015, § 44 Rnr. 11ff. verwiesen. Da es sich um eine Antragsvorschrift handele und insoweit eine Verbescheidung durch den Beklagten erforderlich sei, fehle es mangels Antrag im bisherigen Verfahren an einem entsprechenden Vorverfahren nach §§ 77ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und somit an einer Prüfungsmöglichkeit im hiesigen Verfahren.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs.1 SGG). Die Berufung des Beklagten ist begründet.

20

Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle nur noch hinsichtlich des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 geführte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Klageziel ist die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 und die damit verbundene Rückwandlung des Darlehens in einen Zuschuss aufgrund des Leistungsbescheides vom 3. Juli 2007.

21

Der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist sowohl formell rechtmäßig (dazu unter a.) als auch materiell-rechtlich rechtmäßig (dazu unter b.).

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 02. August 2007. Die Klage war in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nur auf die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007, nicht des Leistungsbescheides vom selben Tag, gerichtet. Ob daher der Beklagte von Amts wegen über die Aufhebung des Darlehensbescheides gemäß § 44 SGB X zu entscheiden hat, kann dahinstehen, da kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 besteht.

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a.) Der Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist formell rechtmäßig.

24

Es sind bis zur Beschränkung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle lediglich auf Aufhebung des Rücknahmebescheides beide Bescheide vom 2. August 2007 Gegenstand des Verfahrens gewesen. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 15. August 2007 ausgeführt hat, sie lege Widerspruch "gegen den Bescheid vom 02.08.2007" ein. Als Prozesshandlung und Willenserklärung ist es notwendig und möglich, diese auszulegen und § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 11. Auflage 2014, Vor § 60, Rn. 11a - mit Nachweisen zur Rechtsprechung - in Verbindung mit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 83 Rn. 2). Danach ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 11a). Im hier zu beurteilenden Fall, hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie begehre die "Zurücksetzung in den Zustand des Verwaltungsbescheides vom 30.07.2007 (d.h. Aufhebung des Darlehensbescheides zugunsten des Bescheides Sicherung des Lebensunterhaltes)." Auch wenn im Widerspruchsschreiben vor diesem Satz steht, der Widerspruch sei gegen "den Bescheid" eingelegt worden, so stellen beide Bescheide vom 2. August 2007 doch in den Wirkungen für die Klägerin eine Einheit dar hinsichtlich der Bewilligung des Darlehens und Aufhebung des Zuschusses. Der Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 verweist ausdrücklich nur bezogen auf die Höhe des Leistungsanspruchs auf den weiteren Bescheid vom gleichen Tag ("Die Höhe des zukünftigen Leistungsanspruchs bitte ich dem beigefügten Bescheid zu entnehmen."). Dass hier nur eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach Ansicht des Beklagten in Betracht kommen konnte, ergibt sich schon aus dem 2. Satz der Begründung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2008. Insofern stellt der "Leistungsbescheid" von diesem Tag in dieser Hinsicht nur eine Wiederholung dar und regelt lediglich – die hier nie bestrittene - Höhe des Anspruchs. Über die nach Beklagtenansicht gegebenen Voraussetzungen der Rücknahme entscheidet auch der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007.

25

Zwar hatte der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Bescheide vom 2. August 2007 zur Rücknahme der Bewilligung als Zuschuss und Umwandlung in ein Darlehen angehört, jedoch sind ihr in den Bescheiden alle maßgebenden Gesichtspunkte mitgeteilt worden und sie hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, was sie auch mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 15. August 2007 getan hat. Damit war der Anhörungsmangel im Vorverfahren geheilt, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X.

26

Daher wurde auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt.

27

b.) Der angegriffene Rücknahmebescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss hat.

28

Die Rücknahme des Bescheides vom 3. Juli 2007, mit dem Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 als Zuschuss bewilligt worden sind, ist rechtmäßig, da dieser Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen als Zuschuss aufgrund verwertbaren Vermögens. Die Aufhebung ab September 2007 ist rechtmäßig, schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin besteht nicht.

29

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

30

Der Bescheid vom 3. Juli 2007 stellt einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt dar, da die Klägerin keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungsgewährung hat.

31

Zwar erfüllt die Klägerin die notwendigen grundlegenden Voraussetzungen zur Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II, wie sie im § 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8 und 9 SGB II festgelegt sind. Die Klägerin hat das 15., aber im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht das 66. Lebensjahr (vgl. § 7a SGB II) vollendet, ist erwerbsfähig.

32

Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier auch nicht der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe notwendig beizuladen, da die Klägerin in der streitigen Zeit erwerbsfähig gewesen ist. Die Klägerin hat eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, jedoch keine wegen voller Erwerbsminderung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin hat im hier streitigen Zeitraum die Grenze des § 8 Abs. 1 SGB II überschritten, wonach erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Ausweislich des Bescheides der Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 28. Mai 2008 konnte dem Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 5. Dezember 2007 nicht entsprochen werden, da diese ein vorhandenes Leistungsvermögen habe, dass die regelmäßige Ausübung von Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden pro Woche täglich im Rahmen einer 5 - Tage-Woche ermögliche. Zudem hat der Beklagte am 14. August 2008 eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes eingeholt, wonach die Klägerin täglich drei bis unter sechs Stunden arbeiten könne. Der Senat hat keinen Zweifel an den bestandskräftigen Feststellungen des Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Erwerbsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum.

33

Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 SGB II wegen des vorhandenen Vermögens der Klägerin besteht nicht.

34

Zwar schloss das vorhandene Einkommen die Hilfebedürftigkeit nicht aus. Hinsichtlich des Einkommens wird auf die Berechnungen des Beklagten im Bescheid vom 2. August 2007 Bezug genommen, wonach nach Anrechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erwerbseinkommen und den Unterhaltsleistungen des Ehemannes noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 188,77 EUR verblieben ist. Auch wenn der Beklagte vorliegend das Einkommen der Klägerin fehlerhaft bereinigt hat, weil nach Wegfall des Erwerbseinkommens ab August 2007 die Versicherungspauschale und die Riesterrente vom Einkommen der Klägerin aus Rente abzusetzen gewesen wären, führt dies nicht zur Hilfebedürftigkeit.

35

Der Leistungsanspruch als Zuschuss ist durch verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ausgeschlossen (dazu unter aa.), das die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt (dazu unter bb.).

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aa.) Das Hausgrundstück, das im streitgegenständlichen Zeitraum hälftig im Eigentum der Klägerin gestanden hat, stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II a.F. dar. In der ab 1. August 2006 bis 31.Dezember 2007 geltenden Fassung ist definiert: Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

37

Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. B 14 AS 158/11 R). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 12), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (ständige Rechtsprechung: BSG vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 15; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 zum Az. B 14 AS 42/07; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 zum Az. B 14 AS 2/09 R; BSG vom 18. September 2014, Az. B 14 AS 58/13 R, Rn. 15, zitiert nach juris).

38

Das im hälftigen Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück stellt verwertbares Vermögen dar. Es ist nicht ersichtlich, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätte verwertet werden können. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass hier trotz des Maklerauftrags kein Käufer zu finden gewesen sei. Eine Art Vermögensschutz kann nicht dadurch hergestellt werden, dass überzogene Kaufpreisforderungen gestellt werden, die sich dann nicht realisieren lassen (Makler-Allein-Auftrag von 2005 mit Preisvorstellungen von 50.000 EUR, Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009 mit Verkehrswert von 23.600 EUR und Verkauf in 2013 zu einem Preis von 14.000 EUR). Gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Verwertbarkeit des Hauses spricht auch nicht, dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Hauses war. Die damals getrenntlebenden Eheleute hatten sich entschlossen, das Haus zu verkaufen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die Klägerin auf die Zustimmung ihres Ehemannes angewiesen war, kann ein Vermögensschutz auch nicht aus dem Grund angenommen werden, weil der Ehemann wegen wiederholter Arbeitslosigkeit vergebens versucht hat, einen Kredit für den Erwerb des Hauses zu erhalten, um der Klägerin 10.000 EUR anteilig auszuzahlen. Gerade im Gegenteil ist davon auszugehen, dass diese Versuche der Kreditaufnahme zeigen, dass das Haus auch verwertbares Vermögen war. Bei der Frage der Verwertbarkeit sind nur auf auf das Grundstück selbst bezogene Verwertungshindernisse und nicht in der Person des Erwerbers liegende abzustellen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Verkauf tatsächlich nicht zustande kommt, weil potentielle Erwerber den Erwerb dann doch nicht realisieren können, aus welchen Gründen auch immer. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Ehemann in der Zeit der erfolglosen Versuche der Kreditaufnahme dem Verkauf nicht zugestimmt hätte, wenn sich ein Käufer gefunden hätte. Jedoch hat man in dieser Zeit gar nicht nach einem Käufer gesucht (Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017).

39

Zudem stellt der hälftige Miteigentumsanteil auch kein nicht zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dar, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum dort nicht mehr gewohnt und der Wille des Ehemannes, dort einzuziehen zu wollen, genügt nicht, zumal es auf die Person der Klägerin ankommt.

40

bb.) Das Vermögen der Klägerin beträgt mindestens 11.800 EUR (hälftiger Wert des Hauses gemäß Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009). Die Klägerin verfügt neben dem hälftigen Anteil am Haus noch über eine Kapitallebensversicherung, Riester-Rentenversicherung und einen Bausparvertrag. Die Riesterrente stellt geschütztes und damit nicht anzurechnendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II dar. Auf den tatsächlichen Wert der Kapitallebensversicherung und des Bausparvertrages kommt es hier nicht an, da der hälftige Wert des Miteigentums am Haus den Freibetrag übersteigt.

41

Hinsichtlich des Wertes des hälftigen Eigentumsanteils am Haus ist auf das Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009 mit dem Verkehrswert von 23.600 EUR abzustellen.

42

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 bis 2 SGB II gilt: Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

43

Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II liegen keine näheren Angaben über den Wert des Hauses vor. Auf den von der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann gewünschten Wert von 50.000 EUR kann nicht abgestellt werden, da er sich seit 2005 nicht am Markt realisiert hat, wie auch der beauftragte Makler in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 mitgeteilt hat.

44

Hier liegt zeitnah zum streitgegenständlichen Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 das in 2009 erstellte Verkehrswertgutachten vor, auf das im Ergebnis auch abzustellen ist. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Verkehrswertes für § 12 Abs. 4 SGB II auf ein Verkehrswertgutachten, auf das auch zur Bestimmung nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) abgestellt wird, auch wenn solche Gutachten nicht die einzig denkbare Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes darstellen. Die Wertermittlung nach § 194 BauGB i.V.m. der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (vom 6. Dezember 1988, BGBl. I, 2209 ‹WertV›) enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Gutachterausschüsse nach §§ 192, 193 BauGB beschränkt und es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Verkehrswert in § 12 Abs. 4 SGB II ein anderer Wert gemeint ist (so auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 zum Az. B 14 AS 42/07 R, Rn. 39, zitiert nach juris).

45

Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Art Gutachten nicht auch grundsätzlich zur Bestimmung des Vermögenswertes, der mit der Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 SGB II zu vergleichen ist, herangezogen werden kann. Das Gutachten ist in sich schlüssig und überzeugend. Es sind nach Angaben der Gutachter auch die Verkaufsmöglichkeiten am örtlichen Markt in die Verkehrswertbestimmung eingeflossen. Auch wenn laut des Gutachtens nur eine Begutachtung von außen erfolgt ist und hinsichtlich des Zustandes im Haus lediglich die Angaben des Ehemannes zugrunde lagen, ist doch der Aussagegehalt des Gutachtens nie zeitnah ernsthaft von der Klägerin bestritten worden. Auch wenn sie angegeben hat, es seien den Gutachtern nicht die erzielten Verkaufserlöse in der unmittelbaren Nachbarschaft bekannt gewesen, ist dieser Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen, da nicht durch Nachweise belegt mitgeteilt wird, wie hoch diese Verkaufserlöse waren und ob sich die Häuser in einem vergleichbaren Zustand befunden haben. Zudem ist die Klägerin immer selbst von einem hälftigen Wert von 10.000 EUR ausgegangen, wie sich sowohl ihrem Widerspruchsschreiben vom 18. August 2007 als auch dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schriftwechsel im Scheidungsverfahren entnehmen lässt.

46

Gegen die Heranziehung des Verkehrswertgutachtens spricht auch nicht, dass sich der darin ermittelte Wert von 23.600 EUR im Laufe der Zeit trotz glaubhafter Vermittlungsbemühungen nicht hat realisieren lassen. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 angegeben, im hier streitgegenständlichen Zeitraum gar keine Verkaufsanstrengungen unternommen zu haben, da der Ehemann ihren Anteil am Haus habe erwerben wollen. So seien nach ihren Angaben zeitlich nach dem ersten Makler-Allein-Auftrag für ca. zwei Jahre keine Verkaufsanstrengungen erfolgt. Selbst wenn nach diesen zwei Jahren ein weiterer Makler beauftragt worden ist und zu einem Preis von 20.000 EUR das Haus auch nicht hat verkauft werden können, besagt dies nichts über die Verkaufsmöglichkeiten in der hier streitgegenständlichen Zeit, auf die es entscheidend ankommt.

47

Letztlich kann auch nicht auf den in 2013 erzielten Verkaufserlös von insgesamt 14.000 EUR abgestellt werden. Die Klägerin hat auf Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2013 angegeben, dass es zur Zeit des Verkaufs bereits in das Haus aufgrund von Dachschäden hinein geregnet habe. Dies war so nach Aktenlage vorher nicht bekannt. Selbst wenn die Undichtigkeit bereits vorher bestanden haben sollte, kann aufgrund der damit einhergehenden fortschreitenden Schädigung des Hauses nicht von dem Verkaufspreis von 14.000 EUR im Mai 2013 auf den Wert des Hauses im September 2007 geschlossen werden. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ist zu lang.

48

Der Wert des hälftigen Eigentumsanteils sowie die übrigen Vermögenswerte übersteigen den Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II um mindestens 3.700 EUR.

49

Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen

50

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,

51

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

52

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

53

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,

54

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

55

Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum am 16. September 2007 ihr 49. Lebensjahr vollendet hat, steht ihr ein Freibetrag von 8.100 EUR (49 x 150 EUR + 750 EUR), bis 15. September 2007 von 7.950 EUR (48 x 150 EUR + 750 EUR) zu und ihr gesamtes verwertbares Vermögen ist insoweit geschützt als es diesen Betrag nicht übersteigt.

56

cc) Ob der Klägerin die sofortige Verwertung des Hauses nicht möglich im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II war und daher nur eine darlehensweise Bewilligung zu erfolgen hätte, muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch der Klägerin auf darlehensweise Leistungsgewährung steht nicht im Streit.

57

Das Sozialgericht hat daher den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 188,77 EUR in der Zeit vom September 2007 bis Dezember 2007 als Zuschuss. Sie verfügt mindestens über ein Vermögen von 11.800 EUR (Anteil am Haus) und zudem noch über die Kapitallebensversicherung und den Bausparvertrag bei der LBS. Der angegriffene Bescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist daher sowohl formell als auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

58

Der Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2007 durch den Bescheid vom 2. August 2007 steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X entgegen. Der Beklagte hat die zuschussweise Leistungsbewilligung für die Zukunft unter Ausübung von Ermessen aufgehoben, hier ab September 2007. Die Klägerin hat daher die Leistungen nicht verbraucht und auch nicht vorgetragen, dass sie Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig zu machen sind. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht nach Aktenlage.

59

Der Aufhebungsbescheid vom 2. August 2007 hebt daher rechtmäßig den Leistungsbescheid vom 3. Juli 2007 auf und der Beklagte dringt mit seinem Berufungsbegehren vollständig durch.

60

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache, vgl. § 193 SGG. Der Rechtsmittelführer, der Beklagte, hat im Berufungsverfahren obsiegt und ist daher nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin insgesamt zu erstatten. Das Verbot der Reformatio in peius gilt nicht hinsichtlich der Kostenentscheidung (vgl. dazu BSG vom 26. Juni 2007 zum Az. B 1 KR 34/06 R, Rn. 38, zitiert nach juris; BSG vom 10. September 1987 zum Az. 10 RAr 10/86, Rn. 19, zitiert nach juris; BVerwG vom 23. Mai 1962 zum Az. V C 62.61, Rn. 17, zitiert nach juris). Daher ist es auch unschädlich, dass die Klägerin selbst keine Berufung eingelegt hat, sondern nur der Beklagte.

61

3. Gründe die Revision im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen bestehen nicht. Die entscheidungserheblichen Fragen können sowohl mit dem Gesetz als auch mit den bereits ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung beantwortet werden.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für de

Baugesetzbuch - BBauG | § 194 Verkehrswert


Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit u

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Baugesetzbuch - BBauG | § 192 Gutachterausschuss


(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (3)

Baugesetzbuch - BBauG | § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses


(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn 1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diese

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. März 2017 - L 2 AS 365/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und Nove

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

10

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.

11

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).

12

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

13

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

14

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.

15

Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§ 163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).

16

Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).

17

Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.

18

3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.

19

Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.

20

4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

21

Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2005.

2

Der Kläger ist im November 1974 geboren. Sein Vater, der im mittleren Dienst bei der Bezirksregierung tätig war, verstarb am 22.12.2004. Am 26.4.1995 hatten die Eltern des Klägers ein handschriftliches, so genanntes Berliner Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute sein. Sollte eines der Kinder vom Nachlass des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch vom Nachlass des Überlebenden den Pflichtteil erhalten. Sein Erbteil sollte dann dem anderen Kind zuwachsen. Die Mutter des Klägers erhielt Hinterbliebenenrenten nach ihrem verstorbenen Ehemann in Höhe von 603,32 (BfA) und 301,14 (VBL) Euro.

3

Der Kläger beantragte, nachdem er sechs Monate lang Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hatte, am 5.9.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über Guthaben in zwei Depots in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro sowie über 900 Euro in bar, die nach seinen Angaben aus einer Schmerzensgeldzahlung stammten. Er bewohnte eine Wohnung von 41 qm Wohnfläche. Die Grundmiete betrug 205,46 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung 45 Euro, die Kosten für Kaltwasser und Entwässerung 13 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 41 Euro. Seit dem 1.2.2006 steht der Kläger wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.9.2005 die Gewährung von Leistungen ab. Der Kläger habe angegeben, mit dem Tod seines Vaters sei ein Haus mit Grundstück einem Testament zufolge seiner Mutter vererbt worden. Nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Kläger jedoch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil an dem Erbe. Dieser Anspruch stelle einen Vermögenswert dar und sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen trug der Kläger vor, die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs sei jedenfalls offensichtlich unwirtschaftlich bzw würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Die Geltendmachung des Pflichtteils habe seine Enterbung hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Elternteils zur Folge. Im Übrigen wäre seine Mutter uU gezwungen, das mit seinem Vater gemeinsam erworbene Haus zu veräußern. Dann sei nicht ausgeschlossen, dass sie sozialhilfebedürftig werde. Die Geltendmachung eines Pflichtteils sei ihm daher nicht zuzumuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Pflichtteilsanspruch handele es sich um einen verwertbaren Vermögenswert. Die Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich. Es sei nicht gesichert, dass beim Tod der Mutter noch entsprechende Werte vorhanden seien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter könnten keine besondere Härte beim Kläger begründen.

5

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2007 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8.9.2005 bis 31.1.2006 Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei zwar grundsätzlich Vermögen. Die Verwertung würde für ihn jedoch eine besondere Härte bedeuten. Der elterliche Wille bei der Errichtung des Testaments sei dahin gegangen, dem überlebenden Elternteil die Sicherheit zu verschaffen, auch nach dem Tod des Anderen uneingeschränkt über das Haus verfügen zu können. Die Mutter habe angesichts ihres Lebensalters von 58 Jahren damit rechnen können, noch lange Zeit über die Sicherheit des Hausgrundstücks zu verfügen. Der Kläger habe seinerseits nicht damit rechnen müssen, über einen längeren Zeitraum hilfebedürftig zu sein. Tatsächlich sei er auch nur ein knappes Jahr arbeitslos gewesen. Es erscheine unzumutbar, von ihm zu verlangen, das Erbe seiner Mutter dauerhaft einzuschränken, um seine voraussichtlich übergangsweise bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs das Urteil des SG neu gefasst und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober und November 2006 (gemeint: 2005) in Höhe von 649 Euro zu erbringen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bereits als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen sei. Eine Geltendmachung würde für den Kläger jedenfalls eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bedeuten. Der Nachlass des Vaters habe im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück bestanden. Erwerb und Abzahlung der Immobilie habe der Sicherung eines nicht kostenintensiven Wohnbedarfs und der wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute für das Alter gedient. Hiermit korrespondiere die Gestaltung des so genannten Berliner Testaments der Eltern des Klägers. Im Rahmen eines funktionierenden Familienzusammenhangs sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass nach dem Versterben eines Elternteils ein Kind nach § 2303 Abs 1 BGB vom längstlebenden Elternteil den Pflichtteil einfordere. Der Kläger hätte seinen Pflichtteil nur im Wege einer Verletzung selbstverständlicher familiärer Rücksichten gegenüber seiner Mutter geltend machen können. Jedenfalls in Fällen wie dem des Klägers, in denen die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern zu einer die unmittelbaren Wohnbedürfnisse des längstlebenden Ehegatten und damit das Alter wirtschaftlich sichernden Erbschaft führten und in denen zugleich eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen des SGB II prognostisch nur für einen kürzeren Zeitraum zu erwarten sei, würde die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs eine besondere Härte bedeuten.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine besondere Härte könne nicht angenommen werden. Es gebe keine moralische Pflicht, in einer intakten Familie auf den Rechtsanspruch nach § 2303 BGB zu verzichten. Darauf, dass der Kläger nach kurzer Zeit wieder Arbeit gefunden habe, dürfe nicht abgestellt werden, weil sich dies erst aus einer Ex-Post-Betrachtung ergebe.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2007 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustanden.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2005, mit dem die Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Den streitigen Zeitraum hat der Kläger begrenzt auf die Monate Oktober und November 2005.

12

2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden.

13

Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der monatliche Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro sowie seinem Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der nach Abzug der in der Regelleistung enthaltenen Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro(vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/0AS 15/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 25) insgesamt 298,24 Euro betrug. Gerundet nach § 41 Abs 2 SGB II ergibt sich somit ein Bedarf in Höhe von 643 Euro. Ob dieser Bedarf durch Vermögen iS des § 12 SGB II gedeckt war, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

14

3. Nach § 12 SGB II(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Vermögen des Klägers zählt der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs 1 BGB. Danach kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Durch das gemeinschaftliche Testament der Eltern nach § 2269 Abs 1 BGB (sog "Berliner Testament") haben sich die Ehegatten hier gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen bestimmt. Die Folge davon ist der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen und seine Pflichtteilsberechtigung. Die Einsetzung als Schlusserbe steht infolge der Pflichtteilsstrafklausel unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (vgl BGH, Urteil vom 12.7.2006 - IV ZR 298/03 - NJW 2006, 3064). Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nach § 2317 Abs 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht begründet(BGHZ 123, 183, 187).

15

Das LSG wird zunächst Feststellungen zum Wert des Anspruchs nach § 2303 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 2311 - 2313 BGB zu treffen haben. Auch soweit der Nachlass des Vaters ausschließlich aus dem Hausgrundstück bestand, wozu eigene tatsächliche Feststellungen des LSG fehlen, enthält das Berufungsurteil keine eindeutigen Aussagen, die eine Beurteilung des Anspruchs der Höhe nach ermöglichen würden. Dem Urteil des LSG ist zu entnehmen, dass das Hausgrundstück im Oktober 2006 in einem Gutachten der Städtischen Bewertungsstelle mit 150 000 Euro bewertet wurde. Das LSG hat sich allerdings mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt und es bleibt offen, ob der genannte Wert als zutreffend anzusehen ist. Der Pflichtteilsanspruch betrüge danach 18 750 Euro, wenn der Vater des Klägers, wie im Gutachten ausgeführt, Alleineigentümer des Grundstücks war. Auch insoweit fehlt es allerdings an Feststellungen, das LSG geht in den Entscheidungsgründen vielmehr davon aus, dass der Nachlass des Vaters "im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück" bestand.

16

a) Anhand der Feststellungen des LSG kann auch nicht entschieden werden, ob dieser Vermögensgegenstand verwertbar ist. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Mutter als Erbin nach § 2303 Abs 1 BGB, Abtretung und Verkauf oder die Verpfändung der Forderung in Betracht. Nach § 2317 Abs 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar. Er kann damit grundsätzlich veräußert und nach den allgemeinen Regeln der §§ 398 ff BGB übertragen werden(vgl Birkenheier in jurisPK-BGB, 4. Aufl 2009, § 2317 RdNr 23 ff). Auch die Verpfändung des Anspruchs nach §§ 1273 ff BGB ist möglich(vgl Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2317 RdNr 2). Das LSG hat zu keiner denkbaren Verwertungsvariante des Pflichtteilsanspruchs Feststellungen getroffen.

17

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat(Urteil des Senats vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 = SGb 2010, 53 mit Anmerkung Deinert; BSGE 99, 248, 252 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11).

18

Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15).

19

Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II(vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm 1; aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15.1.2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris RdNr 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 12 RdNr 111a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.

20

Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II(nunmehr idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Neuausrichtungsgesetz - vom 21.12.2008 ) verwirklicht. Die Frage, ob auch der hier in Rede stehende erbrechtliche Pflichtteilsanspruch durch eine (nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Erbin hätte übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen war (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG: BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).

21

Das LSG wird daher noch zu ermitteln haben, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat. Dazu gehört die Feststellung, ob eine Verwertung perspektivisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Selbst wenn - als möglicherweise einfachste Verwertungsvariante - die Mutter als Erbin zu einer entsprechenden Vereinbarung bereit gewesen wäre, aber etwa die Aufnahme eines Bankkredits erforderlich gewesen wäre, dürfte dies angesichts der vom Kläger vorgetragenen finanziellen Verhältnisse der Mutter zweifelhaft sein. Dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch wegen familienhafter Rücksichtnahme gegenüber der Mutter nicht geltend machen wollte, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II eine Rolle spielen(vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 34).

22

b) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Verwertung für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II gewesen wäre, kann der Senat ebenfalls nicht treffen. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 37; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 22 unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung zur Alhi). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (BSG jeweils aaO unter Hinweis auf Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208 zum Recht der Alhi). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 84). Künftige Gewinnaussichten bleiben dabei außer Betracht (Hengelhaupt, aaO, K § 12 RdNr 253).

23

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wäre nicht gegeben, soweit der Kläger den Anspruch gegenüber der Mutter hätte realisieren können, weil dann ein Wertverlust nicht eingetreten wäre. Sie resultiert nicht daraus, dass der Kläger als Folge der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern auch im Fall des Todes der Mutter von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und nur den Pflichtteil erhält. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Erbschaft nach der Mutter sind zwei getrennte Erbfälle (vgl Edenhofer, aaO, § 2269 RdNr 10). Der Schlusserbe erbt erst beim zweiten Erbfall und erhält dann das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten erwirbt er zwar eine Rechtsstellung, die sich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament zugunsten des Schlusserben getroffenen wechselseitigen Verfügungen ergibt. Selbst wenn man aber insofern eine Anwartschaft oder eine rechtlich begründete Aussicht annimmt (ausdrücklich offen gelassen in den Urteilen des BGH vom 8.10.1997 - IV ZR 236/96 -, NJW 1998, 543 und von BGHZ 37, 319, 322 f), wäre diese lediglich auf einen möglichen zukünftigen Vermögenszuwachs in nicht bestimmbarer Höhe gerichtet. Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein realer (Substanz) Wert nicht objektivierbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl der Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Umfang der dann noch vorhandenen Erbmasse gänzlich ungewiss sind.

24

Welcher Betrag durch einen Verkauf oder eine Verpfändung des Anspruchs hätte erzielt werden können, ist bislang ebenso wenig festgestellt wie die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, so dass Aussagen zum Verhältnis von Substanz- und Verkehrswert insoweit nicht getroffen werden können.

25

c) Der Senat kann schließlich auch nicht entscheiden, ob die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs für den Kläger eine besondere Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II wäre. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 8; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 20.10.2004, BGBl I 2622 ) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (Beispiele etwa bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff).

26

Eine besondere Härte resultiert hier nicht bereits daraus, dass der Kläger nur kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hat. Angesichts des Erfordernisses der außergewöhnlichen Umstände kann eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 24). Ob dies der Fall war, wird das LSG ggf noch festzustellen haben.

27

Die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs kann hier dann eine besondere Härte darstellen, wenn dies notwendig zu einer Veräußerung des Hausgrundstücks oder einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Mutter des Klägers führen würde. Eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II als Beispielsfall lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation zu berücksichtigen.

28

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Vermögen aus einem Pflichtteilsanspruch besteht, der aus einem Berliner Testament iS des § 2269 Abs 1 BGB folgt. Sinn dieses Testamentes ist es, dem Überlebenden das gemeinsame Vermögen zunächst ungeteilt zu belassen. Die Abkömmlinge werden enterbt und die unerwünschte Pflicht-teilsforderung durch eine Verwirkungsklausel sanktioniert. Die gemeinsame Verfügung der Ehepartner wird getragen von der Erwartung, dass die Kinder nicht durch die Einforderung ihres Pflichtteils das Vermögen des überlebenden Partners schmälern. Dass die Rechtsordnung die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem in besonderem Maße berücksichtigt, zeigt § 852 Abs 1 ZPO. Das Vollstreckungsrecht überlässt dem Pflicht-teilsberechtigten die Entscheidung, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl BGHZ 123, 183, 186; BGH, Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 223/03 - NJW-RR 2005, 369).

29

Das rechtfertigt es aber nicht, stets eine besondere Härte anzunehmen, wenn der Pflichtteilsanspruch aus einem Berliner Testament resultiert. Insbesondere dann, wenn etwa ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung steht, scheidet die Annahme einer besonderen Härte regelmäßig aus. Soweit das LSG auf die gebotene familiäre Rücksichtnahme abstellt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung eines Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalb eines intakten Familienverbandes stets als "Affront" empfunden werden sollte. Anders kann die Situation aber zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.

30

Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber in Konstellationen wie dieser voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche Belastung kann sich auch aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat besondere Umstände, die die Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG unzumutbar erscheinen lassen, z.B. darin gesehen, dass der Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beschluss vom 10.3.1995 - 5 B 37/95 - Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr 23). Weiter hat das BVerwG den Fall genannt, dass eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre oder der Grundsatz der familiengerechten Hilfe aus § 7 BSHG verletzt würde.

31

Als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftlichen Belastung des Erben, die hier in Frage steht, können die in § 1 Abs 2 und § 4 Abs 2 Alg II-V festgelegten Grenzen für die Leistungsfähigkeit von Angehörigen im Rahmen des § 9 Abs 5 SGB II herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat dort einen Rahmen vorgegeben, in dem Leistungen von Verwandten aus ihrem Einkommen oder Vermögen an Hilfebedürftige erwartet werden kann. Eine weitergehende Einschränkung der finanziellen Bewegungsfreiheit des überlebenden Elternteils wird regelmäßig nicht zumutbar sein, ihre Einforderung für den Berechtigten eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II bedeuten.

32

Es fehlt hier bereits an konkreten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter des Klägers. Weder zum genauen Umfang des Nachlasses noch zum eigenen Einkommen und Vermögen der Mutter hat das LSG selbst Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Hinterbliebenenversorgung ihr einziges Einkommen war, was das LSG nicht ermittelt hat, folgt hieraus noch nicht, dass der Anspruch des Klägers nur im Fall eines Verkaufs der selbst bewohnten Immobilie oder unter sonstigen unzumutbaren wirtschaftlichen Opfern befriedigt werden konnte. Insofern wäre zunächst nach dem Bestehen weiterer Verbindlichkeiten, sodann nach der Höhe einer etwaigen Belastung durch eine Kreditaufnahme zu fragen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass von dem noch zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II abzuziehen sind. Das LSG wird ggf zur Bestimmung des verbleibenden Freibetrages noch festzustellen haben, ob dem Barvermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro der weitere Betrag von 900 Euro hinzurechnen ist oder tatsächlich als Schmerzensgeldzahlung unberücksichtigt bleibt (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9). Bei einem vom Vermögen abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von 4500 Euro gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II und einem Freibetrag in Höhe von 750 Euro gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II verbleibt, ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 1287,31 Euro, ein Freibetrag in Höhe von 3962,69 Euro, der ggf vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen wäre. Ob und zu welchen Konditionen in dieser Situation die Geltendmachung zumindest des zu berücksichtigenden Teiles des Pflichtteilsanspruchs zumutbar war, wird das LSG ggf noch festzustellen haben.

33

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.3.2008 als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener Sohn leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 Alg II als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 Euro, abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 Euro sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 Euro vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom 3.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2008). Vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise Alg II, anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von Alg II als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013) und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 Euro auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder Nr 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 Euro übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 Euro für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 Euro führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 Euro, und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 Euro, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer Zeit erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die Angemessenheitsgrenze nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das LSG habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das LSG habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das LSG unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 Euro, sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 Euro. Das LSG habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den Sohn zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Alg II als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte Alg II begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

10

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

11

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

12

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

13

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

14

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II(dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II(dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II(dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind(dazu 5.).

15

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

16

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

17

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

18

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

19

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (; vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

20

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

21

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

22

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

23

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

24

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

25

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

26

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

27

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

28

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

29

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

31

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7)zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

33

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

34

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

35

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens(vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

36

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn

1.
die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2.
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3.
die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4.
Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.

(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.

(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere

1.
Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.