Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. März 2017 - L 2 AS 365/15

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0330.L2AS365.15.00
published on 30/03/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. März 2017 - L 2 AS 365/15
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Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007 als Zuschuss streitig.

2

Die am ... 1958 geborene Klägerin stand seit 14. August 2006 beim Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Mansfelder Land (nachfolgend einheitlich: Beklagter), im Leistungsbezug. Bei Erstantragstellung gab sie an, neben einer Kapitallebensversicherung bei der H.-M.Versicherung mit monatlichem Beitrag von 50 EUR (AG ..., Beginn 1. Oktober 2005, eingezahlt 550 EUR mit Kapitalabfindung von 11.741 EUR am 1. Oktober 2023), einer Riester-Rentenversicherung bei der H.-M. Versicherung mit monatlichem Beitrag von 10 EUR (LV ..., Beginn 1. Oktober 2005, eingezahlt 517,56 EUR zum Stand 31. Dezember 2005 und Rückkaufswert 2.521,53 EUR bei Vertragsende) und einen Bausparvertrag bei der LBS (Nr ... mit einem Kontostand von 178,94 EUR am 31. Dezember 2005 und monatlichen Zahlungen von 10 EUR) sowie zusammen mit ihrem getrenntlebenden Ehemann (im Folgenden: Ehemann) zu gleichen Teilen über ein Grundstück in L. E., B ..., zu verfügen. Dieses ist 250 m² groß und mit einem Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 110 m² bebaut. Die Klägerin gab an, dass es zum Verkauf stünde und legte einen Makler-Allein-Vertrag vor, gültig vom 1. November 2005 bis 1. November 2006 mit einer Kaufpreisforderung von 50.000 EUR. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte der Makler mit, dass das Hausgrundstück nicht habe verkauft werden können, da die Kaufpreisforderung zu hoch gewesen sei. Danach erfolgten für ca. zwei Jahre keine Verkaufsbemühungen. Der Ehemann der Klägerin versuchte einen Kredit zu erhalten, um der Klägerin den geschätzten Anteil am Haus in Höhe von 10.000 EUR auszahlen und das Haus selbst bewohnen zu können. Aufgrund von wiederholter Arbeitslosigkeit des Ehemannes gelang die Kreditaufnahme nicht. Die W. Bausparkasse erklärte sich mit Angebot vom 14. Januar 2008 zur Darlehensgewährung bereit, wenn der Ehemann u.a. nachweise, dass er keinen Unterhalt zu zahlen habe. Dem stimmte die Klägerin nicht zu und verzichtete nicht auf ihren Unterhalt. Im Weiteren versuchte die Klägerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen neuen Makler-Allein-Auftrag zu vergeben. Auch weitere Verkaufsversuche mit geringeren Verkaufsvorstellungen, wie z.B. dem Verkaufspreis von 20.000 EUR, scheiterten. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Band I sowie der Gerichtsakte, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Blatt 169 bis 170) Bezug genommen.

3

Nachdem der Beklagte zunächst Leistungen als Zuschuss gewährte, bewilligte er mit Bescheid vom 6. März 2007 unter Anrechnung von Einkommen Leistungen i.H.v. monatlich 186,88 EUR als Darlehen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2007. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerin nachgewiesen habe, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

4

Am 29. Mai 2007 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum und gab an, monatlich über Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung über 463,62 EUR ab 1. Juli 2007 und aus Unterhalt über 48,57 EUR sowie Erwerbseinkommen im Juli und August 2007 zu verfügen. Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2007 Leistungen i.H.v. monatlich 188,77 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 als Zuschuss.

5

Mit Bescheid vom 2. August 2007 nahm der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 3. Juli 2007 ab dem 1. September 2007 ganz zurück. Zur Begründung führte er aus: Der aufzuhebende Bescheid sei nicht korrekt gewesen, denn die Bewilligung hätte gemäß § 9 Abs. 4 SGB II darlehensweise erfolgen müssen. Nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise unter gewissen Einschränkungen (Abs. 2) mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn Vermögensdispositionen getroffen worden seien, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch seien nach Aktenlage Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen ersichtlich. Bei der Entscheidung sei von Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien gebührend berücksichtigt worden. Er sei verpflichtet, wirtschaftlich im Sinne der Bundeshaushaltsordnung zu handeln. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag bewilligte er Leistungen im Vergleich zum Bescheid vom 3. Juli 2007 unveränderter Höhe für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007 als Darlehen.

6

"Gegen den Bescheid vom 02.08.2007" legte die Klägerin am 18. August 2007 Widerspruch ein und forderte "die Zurücksetzung in den Zustand des Verwaltungsbescheides vom 30.07.2007 (d.h. Aufhebung des Darlehensbescheides zugunsten des Bescheides Sicherung des Lebensunterhaltes)", auch wenn ihr hierbei ein Schreibfehler unterlaufen ist (gemeint war der Bescheid vom 3. Juli 2007). Zur Begründung trug sie vor: Für das Haus in der B. in E. habe sich nach wie vor kein Käufer gefunden. Der Wert der Immobilie belaufe sich auf ca. 20.000 EUR. Ihr Ehemann sei arbeitslos und bewohne demnächst wieder das Gebäude, bekäme aber keinen Kredit, um ihren Anteil von 10.000 EUR auszuzahlen. Sie habe auch keine Möglichkeit, das Gebäude komplett zu übernehmen und zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 02.08.2007" "wegen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen" als unbegründet zurück. Das Grundstück sei infolge des Auszugs und der angestrebten Verwertung nicht mehr als geschütztes, sondern als verwertbares Vermögen zu bewerten. Anzurechnen seien derzeit 10.000 EUR. Eine sofortige Verwertung sei zurzeit ausgeschlossen.

7

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2007 Klage erhoben.

8

Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Sozialgericht ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 27. August 2009 eingeholt. Danach belief sich der Marktwert zum Bewertungsstichtag 1. November 2006 auf 23.600 EUR. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 38 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich nachfolgender Bewilligungsabschnitte hat der Beklagte Leistungen zunächst als Darlehen bewilligt, nach Einholung des Verkehrswertgutachtens mit Änderungsbescheiden vom 11. Januar 2010 jedoch Leistungen als Zuschuss zuerkannt. Am 24. Mai 2013 haben die Klägerin und ihr nunmehr geschiedener Ehemann das Grundstück für 14.000 EUR verkauft. Das Verfahren hat durch Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. August 2010 bis zur Wiederaufnahme am 18. Juli 2013 geruht.

9

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Der Widerspruch habe sich sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen die bloß darlehensweise Bewilligung gerichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid auch beide Ausgangsbescheide umfasse. Das Grundstück sei mangels Nachfrage derzeit nicht veräußerbar und daher nicht verwertbar. Es sei fragwürdig, ob 23.600 EUR zu erzielen seien. Es müsse berücksichtigt werden, dass weitere Mängel nicht auszuschließen seien und die notwendig gemeinsame Willensbildung der Miteigentümer ein weiteres Verkaufshindernis darstelle. Zudem sei der Zustand des Hauses immer schlechter geworden und es habe letztlich durch das undichte Dach hinein geregnet. Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von 14.000 EUR stelle den Wert dar. Die Klägerin hat letztlich nur die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 02. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007, nicht die des Leistungsbescheides über die Darlehensgewährung vom gleichen Tag beantragt.

10

Der Beklagte hat vorgetragen: Der Widerspruch betreffe nur den Darlehensbescheid. Der Aufhebungsbescheid würde jedoch im Falle des Obsiegens der Klägerin von Amts wegen abgeändert. Es läge den Freibetrag von 8.100 EUR übersteigendes Vermögen vor. Zwar sei die Marktlage schlecht, allerdings könne nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit an sich ausgegangen werden. Es sei ungeklärt, wo die Opfergrenze zu einer wirtschaftlichen Verwertung zu sehen sei. Auch sei zu überprüfen und nachzuweisen, welche Möglichkeiten sich durch Beleihung oder Vermietung des Objekts ergeben könnten. Erst nach Erzielung eines Erlöses könne eine klare Entscheidung getroffen werden. Bis dahin habe es beim Darlehen zu verbleiben. Durch die Berufsunfähigkeitsrente sei die Klägerin auch hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung abgesichert, sodass ihr keine Nachteile entstünden. Bis zur Veräußerung sei von 23.600 EUR als möglichem Erlös auszugehen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass Vermögen solange beim Anspruch zu berücksichtigen sei, wie es vorhanden sei.

11

Mit Urteil vom 13. April 2015 hat das Sozialgericht den Rücknahmebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2007 sei nicht rechtswidrig gewesen. Das Vermögen der Klägerin habe den Freibetrag von 8.100 EUR nicht überstiegen. Der tatsächliche Verkaufspreis sei aussagekräftiger als die Schätzung durch den Gutachterausschuss. Ihm hätten Angaben zum Kaufpreis vergleichbarer Grundstücke in der Nachbarschaft nicht vorgelegen.

12

Gegen das ihm am 11. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Juni 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin habe eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob eine Erwerbsminderung auf Dauer gegeben gewesen sei, die zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II führe. Dann hätte nicht der Beklagte, sondern der beizuladende Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen. Zur Bestimmung des Verkehrswertes habe auf das Verkehrswertgutachten zurückgegriffen werden können, wie das BSG entschieden habe [Urteil vom 27. Januar 2009, Aktenzeichen (Az.) B 14 AS 42/07 R]. Die Verwertung sei weder unwirtschaftlich gewesen noch habe sie eine besondere Härte dargestellt. Folge man der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, würden das Verkaufsrisiko und ein eventuell fehlendes Verkaufsgeschick auf die Allgemeinheit übergehen. Zudem verwundere es, dass der Senat nach Hinweis des Einzelrichters auf § 44 SGB II die "dolo agit" – Einrede selbst aufnehme. Nach Sicht des Beklagten verbiete sich dieses. Ein solcher Antrag sei seitens der Klägerin nicht gestellt worden. Es werde dazu auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2005 zum Az. L 3 AS 208/49, Rnr. 49ff. (gemeint ist wohl: LSG Sachsen, Urteil vom 24. Mai 2012 zum Az. L 3 AS 208/11) sowie auf Burkizcak in Juris Praxiskommentar, 4. Auflage 2015, § 44 Rnr. 11ff. verwiesen. Da es sich um eine Antragsvorschrift handele und insoweit eine Verbescheidung durch den Beklagten erforderlich sei, fehle es mangels Antrag im bisherigen Verfahren an einem entsprechenden Vorverfahren nach §§ 77ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und somit an einer Prüfungsmöglichkeit im hiesigen Verfahren.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

1. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs.1 SGG). Die Berufung des Beklagten ist begründet.

20

Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle nur noch hinsichtlich des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 geführte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Klageziel ist die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 und die damit verbundene Rückwandlung des Darlehens in einen Zuschuss aufgrund des Leistungsbescheides vom 3. Juli 2007.

21

Der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist sowohl formell rechtmäßig (dazu unter a.) als auch materiell-rechtlich rechtmäßig (dazu unter b.).

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 02. August 2007. Die Klage war in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nur auf die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007, nicht des Leistungsbescheides vom selben Tag, gerichtet. Ob daher der Beklagte von Amts wegen über die Aufhebung des Darlehensbescheides gemäß § 44 SGB X zu entscheiden hat, kann dahinstehen, da kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 besteht.

23

a.) Der Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist formell rechtmäßig.

24

Es sind bis zur Beschränkung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle lediglich auf Aufhebung des Rücknahmebescheides beide Bescheide vom 2. August 2007 Gegenstand des Verfahrens gewesen. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 15. August 2007 ausgeführt hat, sie lege Widerspruch "gegen den Bescheid vom 02.08.2007" ein. Als Prozesshandlung und Willenserklärung ist es notwendig und möglich, diese auszulegen und § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 11. Auflage 2014, Vor § 60, Rn. 11a - mit Nachweisen zur Rechtsprechung - in Verbindung mit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 83 Rn. 2). Danach ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 11a). Im hier zu beurteilenden Fall, hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie begehre die "Zurücksetzung in den Zustand des Verwaltungsbescheides vom 30.07.2007 (d.h. Aufhebung des Darlehensbescheides zugunsten des Bescheides Sicherung des Lebensunterhaltes)." Auch wenn im Widerspruchsschreiben vor diesem Satz steht, der Widerspruch sei gegen "den Bescheid" eingelegt worden, so stellen beide Bescheide vom 2. August 2007 doch in den Wirkungen für die Klägerin eine Einheit dar hinsichtlich der Bewilligung des Darlehens und Aufhebung des Zuschusses. Der Rücknahmebescheid vom 2. August 2007 verweist ausdrücklich nur bezogen auf die Höhe des Leistungsanspruchs auf den weiteren Bescheid vom gleichen Tag ("Die Höhe des zukünftigen Leistungsanspruchs bitte ich dem beigefügten Bescheid zu entnehmen."). Dass hier nur eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach Ansicht des Beklagten in Betracht kommen konnte, ergibt sich schon aus dem 2. Satz der Begründung des Rücknahmebescheides vom 2. August 2008. Insofern stellt der "Leistungsbescheid" von diesem Tag in dieser Hinsicht nur eine Wiederholung dar und regelt lediglich – die hier nie bestrittene - Höhe des Anspruchs. Über die nach Beklagtenansicht gegebenen Voraussetzungen der Rücknahme entscheidet auch der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007.

25

Zwar hatte der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Bescheide vom 2. August 2007 zur Rücknahme der Bewilligung als Zuschuss und Umwandlung in ein Darlehen angehört, jedoch sind ihr in den Bescheiden alle maßgebenden Gesichtspunkte mitgeteilt worden und sie hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, was sie auch mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 15. August 2007 getan hat. Damit war der Anhörungsmangel im Vorverfahren geheilt, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X.

26

Daher wurde auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt.

27

b.) Der angegriffene Rücknahmebescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss hat.

28

Die Rücknahme des Bescheides vom 3. Juli 2007, mit dem Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 als Zuschuss bewilligt worden sind, ist rechtmäßig, da dieser Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen als Zuschuss aufgrund verwertbaren Vermögens. Die Aufhebung ab September 2007 ist rechtmäßig, schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin besteht nicht.

29

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

30

Der Bescheid vom 3. Juli 2007 stellt einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt dar, da die Klägerin keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungsgewährung hat.

31

Zwar erfüllt die Klägerin die notwendigen grundlegenden Voraussetzungen zur Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II, wie sie im § 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8 und 9 SGB II festgelegt sind. Die Klägerin hat das 15., aber im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht das 66. Lebensjahr (vgl. § 7a SGB II) vollendet, ist erwerbsfähig.

32

Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier auch nicht der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe notwendig beizuladen, da die Klägerin in der streitigen Zeit erwerbsfähig gewesen ist. Die Klägerin hat eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, jedoch keine wegen voller Erwerbsminderung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin hat im hier streitigen Zeitraum die Grenze des § 8 Abs. 1 SGB II überschritten, wonach erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Ausweislich des Bescheides der Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 28. Mai 2008 konnte dem Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 5. Dezember 2007 nicht entsprochen werden, da diese ein vorhandenes Leistungsvermögen habe, dass die regelmäßige Ausübung von Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden pro Woche täglich im Rahmen einer 5 - Tage-Woche ermögliche. Zudem hat der Beklagte am 14. August 2008 eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes eingeholt, wonach die Klägerin täglich drei bis unter sechs Stunden arbeiten könne. Der Senat hat keinen Zweifel an den bestandskräftigen Feststellungen des Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Erwerbsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum.

33

Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 SGB II wegen des vorhandenen Vermögens der Klägerin besteht nicht.

34

Zwar schloss das vorhandene Einkommen die Hilfebedürftigkeit nicht aus. Hinsichtlich des Einkommens wird auf die Berechnungen des Beklagten im Bescheid vom 2. August 2007 Bezug genommen, wonach nach Anrechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erwerbseinkommen und den Unterhaltsleistungen des Ehemannes noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 188,77 EUR verblieben ist. Auch wenn der Beklagte vorliegend das Einkommen der Klägerin fehlerhaft bereinigt hat, weil nach Wegfall des Erwerbseinkommens ab August 2007 die Versicherungspauschale und die Riesterrente vom Einkommen der Klägerin aus Rente abzusetzen gewesen wären, führt dies nicht zur Hilfebedürftigkeit.

35

Der Leistungsanspruch als Zuschuss ist durch verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ausgeschlossen (dazu unter aa.), das die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt (dazu unter bb.).

36

aa.) Das Hausgrundstück, das im streitgegenständlichen Zeitraum hälftig im Eigentum der Klägerin gestanden hat, stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II a.F. dar. In der ab 1. August 2006 bis 31.Dezember 2007 geltenden Fassung ist definiert: Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

37

Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. B 14 AS 158/11 R). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 12), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (ständige Rechtsprechung: BSG vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 15; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 zum Az. B 14 AS 42/07; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 zum Az. B 14 AS 2/09 R; BSG vom 18. September 2014, Az. B 14 AS 58/13 R, Rn. 15, zitiert nach juris).

38

Das im hälftigen Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück stellt verwertbares Vermögen dar. Es ist nicht ersichtlich, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätte verwertet werden können. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass hier trotz des Maklerauftrags kein Käufer zu finden gewesen sei. Eine Art Vermögensschutz kann nicht dadurch hergestellt werden, dass überzogene Kaufpreisforderungen gestellt werden, die sich dann nicht realisieren lassen (Makler-Allein-Auftrag von 2005 mit Preisvorstellungen von 50.000 EUR, Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009 mit Verkehrswert von 23.600 EUR und Verkauf in 2013 zu einem Preis von 14.000 EUR). Gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Verwertbarkeit des Hauses spricht auch nicht, dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Hauses war. Die damals getrenntlebenden Eheleute hatten sich entschlossen, das Haus zu verkaufen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die Klägerin auf die Zustimmung ihres Ehemannes angewiesen war, kann ein Vermögensschutz auch nicht aus dem Grund angenommen werden, weil der Ehemann wegen wiederholter Arbeitslosigkeit vergebens versucht hat, einen Kredit für den Erwerb des Hauses zu erhalten, um der Klägerin 10.000 EUR anteilig auszuzahlen. Gerade im Gegenteil ist davon auszugehen, dass diese Versuche der Kreditaufnahme zeigen, dass das Haus auch verwertbares Vermögen war. Bei der Frage der Verwertbarkeit sind nur auf auf das Grundstück selbst bezogene Verwertungshindernisse und nicht in der Person des Erwerbers liegende abzustellen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Verkauf tatsächlich nicht zustande kommt, weil potentielle Erwerber den Erwerb dann doch nicht realisieren können, aus welchen Gründen auch immer. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Ehemann in der Zeit der erfolglosen Versuche der Kreditaufnahme dem Verkauf nicht zugestimmt hätte, wenn sich ein Käufer gefunden hätte. Jedoch hat man in dieser Zeit gar nicht nach einem Käufer gesucht (Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017).

39

Zudem stellt der hälftige Miteigentumsanteil auch kein nicht zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dar, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum dort nicht mehr gewohnt und der Wille des Ehemannes, dort einzuziehen zu wollen, genügt nicht, zumal es auf die Person der Klägerin ankommt.

40

bb.) Das Vermögen der Klägerin beträgt mindestens 11.800 EUR (hälftiger Wert des Hauses gemäß Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009). Die Klägerin verfügt neben dem hälftigen Anteil am Haus noch über eine Kapitallebensversicherung, Riester-Rentenversicherung und einen Bausparvertrag. Die Riesterrente stellt geschütztes und damit nicht anzurechnendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II dar. Auf den tatsächlichen Wert der Kapitallebensversicherung und des Bausparvertrages kommt es hier nicht an, da der hälftige Wert des Miteigentums am Haus den Freibetrag übersteigt.

41

Hinsichtlich des Wertes des hälftigen Eigentumsanteils am Haus ist auf das Verkehrswertgutachten vom 27. August 2009 mit dem Verkehrswert von 23.600 EUR abzustellen.

42

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 bis 2 SGB II gilt: Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

43

Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II liegen keine näheren Angaben über den Wert des Hauses vor. Auf den von der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann gewünschten Wert von 50.000 EUR kann nicht abgestellt werden, da er sich seit 2005 nicht am Markt realisiert hat, wie auch der beauftragte Makler in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2006 mitgeteilt hat.

44

Hier liegt zeitnah zum streitgegenständlichen Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 das in 2009 erstellte Verkehrswertgutachten vor, auf das im Ergebnis auch abzustellen ist. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Verkehrswertes für § 12 Abs. 4 SGB II auf ein Verkehrswertgutachten, auf das auch zur Bestimmung nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) abgestellt wird, auch wenn solche Gutachten nicht die einzig denkbare Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes darstellen. Die Wertermittlung nach § 194 BauGB i.V.m. der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (vom 6. Dezember 1988, BGBl. I, 2209 ‹WertV›) enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Gutachterausschüsse nach §§ 192, 193 BauGB beschränkt und es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Verkehrswert in § 12 Abs. 4 SGB II ein anderer Wert gemeint ist (so auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 zum Az. B 14 AS 42/07 R, Rn. 39, zitiert nach juris).

45

Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Art Gutachten nicht auch grundsätzlich zur Bestimmung des Vermögenswertes, der mit der Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 SGB II zu vergleichen ist, herangezogen werden kann. Das Gutachten ist in sich schlüssig und überzeugend. Es sind nach Angaben der Gutachter auch die Verkaufsmöglichkeiten am örtlichen Markt in die Verkehrswertbestimmung eingeflossen. Auch wenn laut des Gutachtens nur eine Begutachtung von außen erfolgt ist und hinsichtlich des Zustandes im Haus lediglich die Angaben des Ehemannes zugrunde lagen, ist doch der Aussagegehalt des Gutachtens nie zeitnah ernsthaft von der Klägerin bestritten worden. Auch wenn sie angegeben hat, es seien den Gutachtern nicht die erzielten Verkaufserlöse in der unmittelbaren Nachbarschaft bekannt gewesen, ist dieser Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen, da nicht durch Nachweise belegt mitgeteilt wird, wie hoch diese Verkaufserlöse waren und ob sich die Häuser in einem vergleichbaren Zustand befunden haben. Zudem ist die Klägerin immer selbst von einem hälftigen Wert von 10.000 EUR ausgegangen, wie sich sowohl ihrem Widerspruchsschreiben vom 18. August 2007 als auch dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schriftwechsel im Scheidungsverfahren entnehmen lässt.

46

Gegen die Heranziehung des Verkehrswertgutachtens spricht auch nicht, dass sich der darin ermittelte Wert von 23.600 EUR im Laufe der Zeit trotz glaubhafter Vermittlungsbemühungen nicht hat realisieren lassen. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 angegeben, im hier streitgegenständlichen Zeitraum gar keine Verkaufsanstrengungen unternommen zu haben, da der Ehemann ihren Anteil am Haus habe erwerben wollen. So seien nach ihren Angaben zeitlich nach dem ersten Makler-Allein-Auftrag für ca. zwei Jahre keine Verkaufsanstrengungen erfolgt. Selbst wenn nach diesen zwei Jahren ein weiterer Makler beauftragt worden ist und zu einem Preis von 20.000 EUR das Haus auch nicht hat verkauft werden können, besagt dies nichts über die Verkaufsmöglichkeiten in der hier streitgegenständlichen Zeit, auf die es entscheidend ankommt.

47

Letztlich kann auch nicht auf den in 2013 erzielten Verkaufserlös von insgesamt 14.000 EUR abgestellt werden. Die Klägerin hat auf Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2013 angegeben, dass es zur Zeit des Verkaufs bereits in das Haus aufgrund von Dachschäden hinein geregnet habe. Dies war so nach Aktenlage vorher nicht bekannt. Selbst wenn die Undichtigkeit bereits vorher bestanden haben sollte, kann aufgrund der damit einhergehenden fortschreitenden Schädigung des Hauses nicht von dem Verkaufspreis von 14.000 EUR im Mai 2013 auf den Wert des Hauses im September 2007 geschlossen werden. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ist zu lang.

48

Der Wert des hälftigen Eigentumsanteils sowie die übrigen Vermögenswerte übersteigen den Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II um mindestens 3.700 EUR.

49

Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen

50

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,

51

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

52

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

53

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,

54

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

55

Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum am 16. September 2007 ihr 49. Lebensjahr vollendet hat, steht ihr ein Freibetrag von 8.100 EUR (49 x 150 EUR + 750 EUR), bis 15. September 2007 von 7.950 EUR (48 x 150 EUR + 750 EUR) zu und ihr gesamtes verwertbares Vermögen ist insoweit geschützt als es diesen Betrag nicht übersteigt.

56

cc) Ob der Klägerin die sofortige Verwertung des Hauses nicht möglich im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II war und daher nur eine darlehensweise Bewilligung zu erfolgen hätte, muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch der Klägerin auf darlehensweise Leistungsgewährung steht nicht im Streit.

57

Das Sozialgericht hat daher den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 188,77 EUR in der Zeit vom September 2007 bis Dezember 2007 als Zuschuss. Sie verfügt mindestens über ein Vermögen von 11.800 EUR (Anteil am Haus) und zudem noch über die Kapitallebensversicherung und den Bausparvertrag bei der LBS. Der angegriffene Bescheid vom 2. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 ist daher sowohl formell als auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

58

Der Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2007 durch den Bescheid vom 2. August 2007 steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X entgegen. Der Beklagte hat die zuschussweise Leistungsbewilligung für die Zukunft unter Ausübung von Ermessen aufgehoben, hier ab September 2007. Die Klägerin hat daher die Leistungen nicht verbraucht und auch nicht vorgetragen, dass sie Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig zu machen sind. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht nach Aktenlage.

59

Der Aufhebungsbescheid vom 2. August 2007 hebt daher rechtmäßig den Leistungsbescheid vom 3. Juli 2007 auf und der Beklagte dringt mit seinem Berufungsbegehren vollständig durch.

60

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache, vgl. § 193 SGG. Der Rechtsmittelführer, der Beklagte, hat im Berufungsverfahren obsiegt und ist daher nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin insgesamt zu erstatten. Das Verbot der Reformatio in peius gilt nicht hinsichtlich der Kostenentscheidung (vgl. dazu BSG vom 26. Juni 2007 zum Az. B 1 KR 34/06 R, Rn. 38, zitiert nach juris; BSG vom 10. September 1987 zum Az. 10 RAr 10/86, Rn. 19, zitiert nach juris; BVerwG vom 23. Mai 1962 zum Az. V C 62.61, Rn. 17, zitiert nach juris). Daher ist es auch unschädlich, dass die Klägerin selbst keine Berufung eingelegt hat, sondern nur der Beklagte.

61

3. Gründe die Revision im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen bestehen nicht. Die entscheidungserheblichen Fragen können sowohl mit dem Gesetz als auch mit den bereits ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung beantwortet werden.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18/09/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes
published on 12/07/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
published on 06/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und Nove
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Annotations

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn

1.
die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2.
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3.
die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4.
Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.

(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.

(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere

1.
Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.