Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 19. Dez. 2006 - L 5b VG 9/99

bei uns veröffentlicht am19.12.2006

Tenor

1. Die Berufung des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 aufgehoben und dass festgestellt wird, dass die nachfolgend aufgeführten Verletzungen der Beigeladenen zu 2., nämlich

a) Ellenbogenluxationsfraktur (Abrissfraktur Proc. coronoideus und Radiusköpfchenfraktur sowie Ruptur ulnarer Kapselbandapparat) li,

b) Fraktur der 8. und 9. Rippe li.,

c) Prellung re. Flanke,

d) idealstehende Fraktur des Os metacarpale V.

Folge des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Beigeladenen zu 1. vom 23. Februar 1997 sind.

2. Der Beigeladene zu 1. hat die der Beigeladenen zu 2. im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. aus.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Vorfall vom 23. Februar 1997 als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) anzusehen ist und – gegebenenfalls – ob Gründe bestehen, die Leistung zu versagen.

Der Beigeladene zu 1. ist der frühere Ehemann der Geschädigten und Beigeladenen zu 2. Die Ehe der Beigeladenen ist durch Urteil des Amtsgerichts/ Familiengerichts S. vom 15. Juni 1998 (Az. 41 F 160/97) geschieden worden. Der Beigeladene zu 1. greift im Rechtsstreit der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 2. gegen den Beklagten - unter Berufung auf Verfahrensmängel und Versagungsgründe – die in erster Instanz erfolgte Feststellung der Versorgungspflichtigkeit des Beklagten nach dem OEG im Hinblick auf die Folgen aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 an. In einem Rechtsstreit bzgl. eines weiteren Tatgeschehens vom 28. Dezember 1996 ist die Klage zurückgenommen worden. Die Parallelsache S 18 VG 172/99 (Klage der Beigeladenen zu 2. gegen den Beklagten wegen der Folgen aus dem streitgegenständlichen Angriff vom 23. Februar 1997) ist im Hinblick auf die hiesige Berufungssache mit Beschluss vom 17. September 1999 gemäß § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgesetzt worden.

Das streitgegenständliche Schadensereignis vom 23. Februar 1997 steht im zeitlichen Zusammenhang mit insgesamt 5 früheren zur Anzeige gebrachten Vorfällen (25. Dezember 1996 – Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; 28. Dezember 1996 Verdacht der Körperverletzung und versuchten Nötigung; 26. Januar 1997/ 27. Januar 1997 – Sachbeschädigung am Auto der Beigeladenen zu 2. und ihres Freundes; 02. Februar 1997 – Verdacht der Bedrohung) und zwei späteren Schadensereignissen (25. Juli 1998 - Hausfriedensbruch, Nötigung, Bedrohung, Verstöße gegen das Waffengesetz; 17. Oktober 1998 – Verdacht der Bedrohung). Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist gegen den Beigeladenen zu 1. durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. (Az. 24 Js 1270/98) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM, zusammen 1.200,00 DM verhängt worden. Die Tathandlungen vom 23. Dezember 1997 (in der Anklageschrift vom 09. Februar 1999 ist das Datum fehlerhaft bezeichnet, gemeint war offensichtlich der 23. Februar 1997 ), 28. Dezember 1997, 02. Februar 1997, 25. Juli 1998 und 17. Oktober 1998 – darunter der streitgegenständliche Angriff – sind unter dem 09. Februar 1999 im Verfahren 2 Js 278/97 zur Anklage gelangt. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 14. Dezember 1999 (Az. 35- 242/99) ist das Verfahren gegen den Beigeladenen zu 1. endgültig eingestellt worden (§§ 153,153a der Strafprozessordnung), nachdem er eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM gezahlt hat.

Der Vorfall vom 23. Februar 1997 ist von der Zeugin L., einer Nachbarin der Beigeladenen zu 2., am selben Tage zur Anzeige gebracht worden. Im Bericht der Polizeiinspektion K. vom 23. Februar 1997 heißt es, die Beigeladene zu 2. habe erklärt, sie sei im Begriff gewesen, im Hausflur des Anwesens „W. G.“ die Flurtreppe hinunterzugehen, als der hinter ihr gehende Beigeladene zu 1. ihr mit dem Fuß in den Rücken getreten habe, so dass sie die steile Holztreppe hinuntergefallen sei. Der Beigeladene zu 1. hat ausweislich des Polizeiberichts ausgesagt, die Beigeladene zu 2. sei mit einem Wäschekorb in den Armen die Treppe hinunter gegangen und hierbei gestürzt. Die bei dem Beigeladenen zu 1. entnommene Blutprobe ergab eine BAK im Mittelwert von 1,25 Promille. In seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion K. vom 26. Februar 1997 leugnete der Beigeladene zu 1. jede Beteiligung an dem „Unfall“.

Die Beigeladene zu 2. hat in ihrer Vernehmung durch die Polizeiinspektion K. vom 27. Februar 1997 den Inhalt des Polizeiberichts vom 23. Februar 1997 bekräftigt. Die Niederschrift ihrer im Krankenhaus gemachten Aussage genehmigte die Beigeladene zu 2. am 19. März 1997. In ihrer Unfallanzeige gegenüber der Klägerin mit Datum vom 11. März 1997 gab die Beigeladene zu 2. an, der Beigeladene zu 1. habe sie mit voller Absicht 18 Stufen der Treppe hinunter getreten. So äußerte sich die Beigeladene zu 2. auch gegenüber dem Beklagten in dem am 18. April 1997 eingegangenen Formularantrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

Die Beigeladene zu 2. befand sich vom 23. Februar 1997 bis 19. März 1997 in stationärer Behandlung in der C.-Klinik St. T., S.. Im Entlassungsbericht vom 19. März 1997 ist als Diagnose vermerkt:

1. Ellenbogenluxationsfraktur (Abrissfraktur Proc. coronoideus und Radiusköpfchenfraktur sowie Ruptur ulnarer Kapselbandapparat) li. (813.0),

2. Fraktur der 8. und 9. Rippe li. (807.0),

3. Prellung re. Flanke (849.9),

4. idealstehende Fraktur des Os metacarpale V.

Als Therapie erfolgte eine „1. offene Reposition, Verschraubung Proc. coronoideus und des Radiusköpfchens, Naht des ulnaren Bandapparates am 04. März 1997; 2. u. 3. symptomatisch; 4. Gipsruhigstellung, konservativ“.

Es ergab sich ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen.

Abschließend heißt es im Entlassungsbericht :

„Die Gipsruhigstellung sollte insgesamt vier Wochen betragen, danach vorsichtig geführte Krankengymnastik im mittleren Flexionsbereich, Bewegungsmaße Extension/Flexion O-40-90, geringe Rotation.“

Die Beigeladene zu 2. hatte bereits am 14. März 1997 auf Veranlassung der Klägerin bei ihr Versorgungsleistungen nach dem OEG beantragt. Gleichzeitig war von der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Ersatzanspruch angemeldet und die Beiladung (der Klägerin) als Beteiligte zum Verfahren beantragt worden.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte der Beklagte nach Einsicht in die Ermittlungsakte 02 Js 278/97 den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach § 1 OEG mit der Begründung ab, es stehe Aussage gegen Aussage. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sei nicht erwiesen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden, unter welchen konkreten Umständen die Beigeladene zu 2. tatsächlich zu Schaden gekommen sei. Das schädigende Ereignis müsse nachgewiesen sein; das heißt, alle für eine OEG-Entschädigung anspruchsbegründenden Tatsachen müssten zur Überzeugung der Behörden beziehungsweise Gerichte erwiesen sein. Fehle es daran, gehe dies zu Lasten eines Antragstellers, da der Grundsatz der objektiven Beweislast gelte. Dieser Grundsatz besage, dass ein Antragsteller, der aus einer bestimmten Tatsache Rechte herleiten wolle, die nachteiligen Folgen zu tragen habe, wenn die rechtserheblichen Tatsachen nicht festgestellt werden könnten. Beweisschwierigkeiten rechtfertigten keine generelle Beweiserleichterung – etwa im Sinne einer Beweislastumkehr. Es müssten die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze zur Anwendung kommen. Die strafrechtliche Beweisregel “zu Gunsten des Angeklagten“ lasse sich im sozialen Entschädigungsrecht nicht umdeuten in eine Beweisregel “zu Gunsten des Opfers“. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt. Tatzeugen seien nicht vorhanden. Die persönliche Aussage der Beigeladenen zu 2. sei als Nachweis für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff nicht ausreichend.

In der Folgezeit bekräftigte die Beigeladene zu 2. am 17. August 1998 ihren früheren Antrag vom 18. April 1998 und legte am 11. September 1998 Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 17. Februar 1998 ein. Sie stellte eine Zustellung des Bescheides vom 17. Februar 1998 in Abrede und machte geltend, das Verhalten des Beigeladenen zu 1. habe sich nahtlos in eine ganze Kette gewaltsamer Übergriffe gegen sie eingegliedert, wobei sie sich immer wieder geradezu unverständlich rücksichtsvoll verhalten habe, so dass kaum vorstellbar sei, dass sie sich die Vorwürfe gegen den Beigeladenen zu 1. ausgedacht habe, um diesem zu schaden. Die Verletzungen hätten zu einer bleibenden Behinderung des linken Armes und einer entsprechenden dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt. Nur wegen ihrer Rücksichtnahme sei die Sache für den Beigeladenen zu 1. so glimpflich ausgegangen. Wäre das Strafverfahren weiter durchgeführt worden, so wäre der Beigeladene zu 1. sicherlich verurteilt worden.

Gegen die Einstellung des Strafverfahrens habe sie nichts unternommen, um die endlich einmal friedlich und vernünftig angelaufene Auseinandersetzung des Eigentums an dem Hausanwesen nicht zu stören. Den Einlassungen des Beigeladenen zu 1. könne nicht gefolgt werden. Zunächst habe er angegeben, bei dem Sturz sei er nicht anwesend gewesen. Dagegen habe er in einer Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 06. Juni 1997 vor dem Familiengericht in Bezug auf das Schadensereignis vortragen lassen, es könne nicht die Rede davon sein, dass er sie, die Beigeladene zu 2., habe töten wollen. Sie sei bei einer Auseinandersetzung der Beigeladenen hingefallen und habe sich verletzt. Der Beklagte hat auf die Geltendmachung der Verfristung verzichtet und der Beigeladenen zu 2. unter dem 06. Oktober 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, den Rechtsbehelf jedoch in der Sache durch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998 zurückgewiesen. Nach wie vor stehe Aussage gegen Aussage. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sei nicht erwiesen. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen zu 2. könne in Anbetracht des Vortrags des Beigeladenen zu 1. im familiengerichtlichen Verfahren von einem Eingeständnis seiner Tat nicht die Rede sein. Auch die erlittenen Verletzungen der Beigeladenen zu 2. ließen keine Rückschlüsse auf den Geschehensablauf zu. Sie hätten auch durch einen Sturz ohne fremde Einwirkung entstehen können.

Der Klägerin ist sowohl der ablehnende Bescheid vom 17. Februar 1998 als auch der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998 in Kopie mitgeteilt worden. Eine förmliche Zustellung der genannten Entscheidungen an die Klägerin ist nicht erfolgt.

Mit ihrer am 23. März 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin in der Eigenschaft als dem Beklagten gegenüber denkbar nachrangig verpflichtete Krankenversicherung der Beigeladenen zu 2. - aus dem Recht ihrer Versicherten, der Beigeladenen zu 2. - die Feststellung der bei dem Schadensereignis am 23. Februar 1997 in W. erlittenen Verletzungen der Beigeladenen zu 2. als Schädigungsfolgen i.S.d. OEG begehrt sowie die Verurteilung des Beklagten erstrebt, die von der Klägerin für die Beigeladene zu 2. anlässlich des Schadensereignisses vom 23. Februar 1997 in W. bereits erbrachten und künftig noch zu erbringenden Aufwendungen zu erstatten – dies unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 1998. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Verletzungen der Beigeladenen zu 2. aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 habe sie, die Klägerin, bisher mehr als 25.000,00 DM aufwenden müssen. Der Beigeladene zu 1. habe ausweislich des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 27. November 1997 (Blatt... der GA) eingeräumt, einen Tatbeitrag zu dem Sturz der Beigeladenen zu 2. geleistet zu haben. Auch die von der Beigeladenen zu 2. erlittenen Verletzungen legten den von ihr berichteten Geschehensablauf nahe. Verletzungen der hier vorliegenden Art würden regelmäßig nur dann auftreten, wenn ein Sturz durch Fremdeinwirkung verursacht worden sei.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Beigeladenen zu 2. erlittenen Verletzungen könnten durchaus auf einen Sturz ohne Fremdeinwirkung zurückzuführen sein.

Der Beigeladene zu 1. hat bestritten, die Beigeladene zu 2. in den Rücken gestoßen oder sie getreten zu haben. Die Beigeladene zu 2. sei vielmehr von selbst hingefallen und habe sich verletzt; möglicherweise sei sie an der – von oben gesehen – 4. Stufe, wo die Gummileiste beschädigt gewesen sei, hängengeblieben. Ausweislich des in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts S. vom 12. November 1998 im Verfahren 37 C 631/98 zu Protokoll festgestellten Vergleichs habe er sich zwischenzeitlich mit der Beigeladenen zu 2. geeinigt. Im Übrigen entspreche es einem Mindestmaß an Selbstverantwortung, einen gewaltbereiten Ehepartner durch Beleidigungen oder Tätlichkeiten nicht herauszufordern. Die Beigeladene zu 2. habe es in der Vergangenheit stets darauf angelegt, ihn zu provozieren.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat in der öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 1999 Beweis erhoben über den Hergang des Unfallereignisses vom 23. Februar 1997 durch Vernehmung der Beigeladenen zu 2. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Mai 1999 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 20. Mai 1999 hat das SG auf der Grundlage der Vernehmung der Beigeladenen zu 2. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 1998 der Klage stattgegeben und festgestellt, der Beigeladene zu 1. habe die Beigeladene zu 2. mit einem heftigen Fußtritt in den rechten Rückenbereich die zur Wohnung führende Treppe hinunter gestoßen, als die Beigeladene zu 2. im Begriff gewesen sei, die erste Stufe hinab zusteigen. Da die Beigeladene zu 2. in der rechten Hand eine Tasche mit sich geführt und mit dem linken Arm Kleidungsstücke getragen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, sich am Treppengeländer festzuhalten, um dem Sturz entgegenzuwirken. Die Wucht des Fußtritts habe zur Folge gehabt, dass die Beigeladene zu 2. über die Treppenstufen hinweg geflogen und am Fußende der Treppe mit der linken Körperhälfte auf dem Boden aufgeprallt sei. Hierdurch hätten sich die anschließend im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen ergeben. In Anbetracht der Tatsache, dass durch den Aufprall ausschließlich die linke Körperhälfte der Beigeladenen zu 2. zu Schaden gekommen sei, komme dem in der rechten Flanke festgestellten Hämatom besondere Bedeutung zu. Zur Überzeugung der Kammer handele es sich hierbei um die Folgen des von der Beigeladenen zu 2. beschrieben Fußtritts in den rechten Rückenbereich. Die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen zu 2. werde durch die polizeiliche Aussage der Zeugin L. vom 18. März 1997 gestützt, zu welcher sich die Beigeladene zu 2. unverzüglich nach dem schädigenden Ereignis begeben habe. Für die Kammer sei es einleuchtend, dass die nach dem schweren Sturz unter Schock stehende Beigeladene zu 2. – unter dem Eindruck des unmittelbaren Geschehens – eine wahrheitsgetreue Schilderung abgegeben habe. Sie sei nicht dazu in der Lage gewesen, eine Geschichte zu erfinden, in welche die erkennbaren Fakten passgenau hätten eingeordnet werden müssen. Besonders die spontane Bezeichnung des Beigeladenen zu 1. als „Mörder“ deute darauf hin, welche Rolle sie dem Beigeladenen zu 1. beim Ablauf des Geschehens zugemessen habe. Die Richtigkeit des von der Beigeladenen zu 2. geschilderten Geschehensablaufes erfahre auch dadurch eine Bestätigung, dass ihr insbesondere die Reaktion des Beigeladenen zu 1. nach dem tätlichen Angriff erinnerlich gewesen sei. Dieser habe zu der hilflos und verletzt am Boden liegenden Beigeladenen zu 2. sinngemäß gesagt: “Marie, warum rennst du auch so“, ohne ihr Hilfe zu leisten. Die zynische Haltung des Beigeladenen zu 1., der die gesamte Situation offenbar als Erfolgserlebnis empfunden habe, beherrsche die Erinnerung der Beigeladenen zu 2. an das schädigende Ereignis. Zwar habe die Beigeladene zu 2. in ihrer polizeilichen Aussage angegeben, die linke Hand sei frei gewesen, als der Beigeladene zu 1. sie die Treppe hinunter gestoßen habe. Diese fehlende Übereinstimmung sei jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen zu 2. zu wecken. Die Beigeladene zu 2. habe in der rechten Hand eine Tasche getragen und sich folglich an dem rechtsseitigen Treppengeländer nicht festhalten können. Sie sei damit gehalten gewesen, freihändig die Treppe hinab zu gehen, was die Tatausführung durch den Beigeladenen zu 1. erleichtert habe.

Gegen das ihm am 04. Juni 1999 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1. mit einem am 28. Juni 1999 beim hiesigen Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung des angegriffenen Urteils erstrebt.

Er erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung und macht im Weiteren geltend, das SG habe bei seinem Urteil die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Mai 1997 (Az. B 9 VG 8/97) nicht berücksichtigt. Das SG habe die Frage, ob ein Versagungsgrund nach § 2 OEG vorliege, überhaupt nicht geprüft. Das BSG habe entschieden, dass einem Opfer dann ein Mitverursachungsbeitrag an seiner Schädigung zugerechnet werden müsse, wenn es sich bewusst oder leichtfertig der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt habe. Er halte daran fest, die Beigeladene zu 2. weder in den Rücken gestoßen noch getreten zu haben. Für den Fall, dass sich der Sachverhalt so darstelle, wie ihn die Beigeladene zu 2. wiedergegeben habe, könne er sich die Diskrepanz zu seiner eigenen Aussage nur so erklären, dass es ihm infolge des erheblichen Alkoholgenusses an einem hinreichenden Erinnerungsvermögen an den Ablauf der Tat fehle. Auf jeden Fall müsse von einer Beziehungstat ausgegangen werden. Er und die Beigeladene zu 2. seien verheiratet gewesen. Die Beigeladene zu 2. habe sich einem anderen Mann zugewandt. Es sei durch diese Handlungsweise enttäuscht und gekränkt worden. Von dem Verhältnis der Beigeladenen zu 2. habe er in der Gaststätte „B.“ erfahren, wo sie abends als Bedienung tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 2. habe zumindest leichtfertig gehandelt, als sie an dem fraglichen Tag in die Wohnung gegangen sei, um ihre Kleider mitzunehmen. Im Hinblick auf die kurz zuvor stattgefundenen Vorfälle und seine offensichtliche Alkoholisierung hätte sie davon absehen müssen, mit ihm in die Wohnung zu fahren. Er sei kein schlechter Mensch und habe der Beigeladenen zu 2. das gemeinsame Anwesen überlassen, ohne einen Zugewinnausgleich zu fordern. Zurzeit wohne er mit ihr unter einem Dach, wobei er Miete zahle. Soweit die Beigeladene zu 2. zuvor erklärt habe, sie wolle ihn in ihrem Leben nicht mehr sehen (Vernehmungsprotokoll vom 27. Februar 1997), habe sie diesen Willen nicht dauerhaft verwirklicht. Es bestehe deshalb sehr wohl die Möglichkeit, dass ihre damalige Aussage übertrieben oder ganz falsch gewesen sei. Jedenfalls habe das SG zu Unrecht davon Abstand genommen, ihn als Zeugen zu dem Vorfall zu vernehmen.

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem vom erkennenden Senat im Laufe des Berufungsverfahrens angeforderten Gutachten vom 26. Oktober 2006 ausgeführt habe, ein akzidenteller Treppensturz ohne Tritteinwirkung sei etwas wahrscheinlicher als ein Treppensturz mit Tritteinwirkung, spreche dies für ihn (den Beigeladenen zu 1.). Er habe stets in Abrede gestellt, die Beigeladene zu 2. getreten zu haben. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 2. an der beschädigten Gummileiste der 4. Treppenstufe hängen geblieben sei.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte schließt sich diesem Antrag an.

Er führt aus, das SG habe in seinen Entscheidungsgründen zu Unrecht das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 OEG nicht geprüft. Bei dem geschilderten Sachverhalt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene zu 2. zumindest leichtfertig gewesen sei, als sie am 23. Februar 1997 ihre Kleidung aus der früheren Ehewohnung mitgenommen habe. Im Übrigen könne den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 gefolgt werden. Danach sei ein vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht erwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 aufgehoben, und dass festgestellt wird, dass die bei der Beigeladenen zu 2. aufgetretenen Verletzungen, nämlich eine Ellenbogenluxationsfraktur links, eine Fraktur der 8. und 9. Rippe links, eine Prellung der rechten Flanke und eine idealstehende Fraktur des Os metacarpale V. Folgen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Beigeladenen zu 1. vom 23. Februar 1997 sind.

Sie hält die Feststellungen des angegriffenen Urteils für zutreffend. Es lägen keine Gründe vor, welche die Entschädigung als unbillig i.S.d. § 2 OEG erscheinen lassen könnten. Zwar sei es zutreffend, dass das SG die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes im Sinne des § 2 OEG nicht expressis verbis geprüft habe. Den Urteilsgründen müsse jedoch indiziell entnommen werden, dass die Kammer aufgrund der eindeutigen und widerspruchsfreien Aussage der Beigeladenen zu 2. keinerlei Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Entschädigung gesehen habe. Der Einwand des Beigeladenen zu 1., die Beigeladene zu 2. habe es in der Vergangenheit stets darauf angelegt, ihn zu provozieren, sei von ihm erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt näher thematisiert worden. Unabhängig davon habe sich die Beigeladene zu 2. auch nicht leichtfertig in Gefahr begeben. Da die Beigeladene zu 2. nicht mehr in der ehelichen Wohnung gewohnt habe, sei sie nicht umhin gekommen, ihre persönlichen Sachen zu holen. Sie habe sich deshalb mit dem Beigeladenen zu 1. über den Abholzeitpunkt der Kleider verständigt. Hierzu sei es zunächst erforderlich gewesen, den Beigeladenen zu 1. am Sportplatz abzuholen, um überhaupt in die Wohnung gelangen zu können. Soweit ihr vorgeworfen werde, sie habe die Alkoholisierung des Beigeladenen zu 1. erkennen müssen, hätten sich Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen nicht ergeben. Der Beigeladene zu 1. sei häufig alkoholisiert gewesen. Im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall habe sie am Tattag keinerlei Veranlassung zu Gewalttätigkeiten gegeben.

Der von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 gezogenen Schlussfolgerung, ein akzidenteller Treppensturz ohne Tritteinwirkung sei etwas wahrscheinlicher als ein Treppensturz mit Tritteinwirkung könne nicht gefolgt werden. Zum einen relativiere der Sachverständige diesen Ansatz selbst, indem er deutlich mache, dass in dieser denkbaren Variante die Prellung in der rechten Flanke nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen ergebe sich aus den Ausführungen des Gutachters, dass die vorhandenen Verletzungen der Beigeladenen zu 2. durch ein unterstelltes Ausrutschen auf der Treppe kaum erklärt werden könnten. Das vom Beigeladenen zu 1. in den Raum gestellte Hängenbleiben an der beschädigten Gummileiste der 4. Stufe erkläre - so der Sachverständige - die erlittenen Verletzungen ebenfalls nicht.

Sofern der Gutachter als weitere Alternative darauf hinweise, dass die Treppe im unteren Bereich eine Wendelung von 45° aufweise, dadurch die Treppenstufen rechtsseitig schmaler seien als links und es deshalb denkbar sei und auch mit dem Verletzungsmuster in Einklang gebracht werden könne, dass sich in diesem Bereich ein Stolpern zugetragen habe, lasse diese Annahme des Gutachters wesentliche Umstände außer Acht. Der Sachverständige führe selbst aus, dass die Treppe ausweislich der in der Ermittlungsakte niedergelegten Daten lediglich ca. 1 m breit sei. Werde dann noch berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 2. unstreitig in der rechten Hand eine Reisetasche mit Kleidungsstücken getragen habe, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass sie die Treppe rechtsseitig begangen habe. Es liege viel näher, dass sie sich in der Biegung links gehalten habe, um mit der Reisetasche nicht anzustoßen und sich gegebenenfalls links festhalten zu können. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie die Treppe gekannt habe. Hinzu komme, dass erfahrungsgemäß gewendelte Treppen regelmäßig nicht innen, sondern außen begangen würden, gerade um Stürze durch die inneren schmaleren Stufen zu vermeiden.

Schließlich mache der Sachverständige darauf aufmerksam, dass die Lage der Prellung in der rechten Flanke und ihr Ausmaß nicht näher beschrieben worden sei. Es werde auch nicht mitgeteilt, ob es sich um eine frische Verletzung gehandelt habe. Da die Prellung in der rechten Flanke in den ärztlichen Unterlagen jedoch im Zusammenhang mit den weiteren in jedem Fall frischen Verletzungen genannt werde und ein Hinweis darauf fehle, dass es sich dabei um eine alte Verletzung gehandelt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es auch insoweit eine frische Verletzung gewesen sei. Bei dieser Sachlage spreche mehr dafür, dass sich das schädigende Ereignis so wie von der Beigeladenen zu 2. geschildert zugetragen habe. In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass der Beigeladene zu 1. in weiteren Fällen gegenüber der Beigeladenen zu 2. gewalttätig gewesen sei.

Die Beigeladene zu 2. schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Sie trägt vor, sie habe sich nur wegen des gemeinsamen Kindes und aus finanziellen Gründen sowie in der Befürchtung, der Beigeladene zu 1. könne in der Folgezeit noch gewalttätiger werden, auf ein weiteres Zusammenleben mit ihm unter einem Dach bei getrennten Wohnungen eingelassen. Die durch den Tritt des Beigeladenen zu 1. mit nachfolgendem Treppensturz erlittenen Verletzungen hätten ihre bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgelöst. In den Bruchbereichen habe sich inzwischen eine Arthrose entwickelt, wegen der sie in ständiger ärztlicher Behandlung sei. Der behandelnde Chefarzt der chirurgischen Abteilung der C.-Klinik R. in S., welcher gegebenenfalls als sachverständiger Zeuge gehört werden könne, habe aufgrund seiner eigenen Untersuchung und der gefertigten Röntgenbilder noch Jahre nach dem Sturz ohne weiteres feststellen können, dass hier der Art nach ein lebensgefährlicher Sturz überlebt worden sei, der mit einem Ausgleiten auf der Treppe schlechterdings nicht erklärt werden könne. Im Übrigen habe das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 26. Oktober 2006 das Unfallereignis vom 23. Februar 1997 nicht aufklären können. Soweit vom Sachverständigen ihre (der Beigeladenen zu 2.) Schilderung des Treppensturzes vor dem Hintergrund der „Endlage“ nach dem Sturz problematisiert werde, müsse beachtet werden, dass sie nach dem Sturz nicht das Bewusstsein verloren habe, sondern später, wenn auch mit Mühe, selbstständig aufgestanden sei. Nach einem solchen Sturz bestehe die erste unwillkürliche Reaktion aber darin, die etwa noch auf den letzten Treppenstufen liegenden Füße anzuziehen, um sich in eine stabilere Lage zu bringen. Sofern von ihr (der Beigeladenen zu 2.) stets ausgesagt worden sei, sie habe nach dem Sturz am Ende der Treppe auf dem gefliesten Boden gelegen, habe sich diese Angabe schlechterdings nur auf ihren Oberkörper beziehen können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft S. (Az. 02 Js 278/97) sowie der Gerichtsakte im Parallelverfahren S 18 VG 172/99.

Der Senat hat der notwendigen Beteiligung der Beigeladenen zu 2. mit Beschluss vom 10. August 2006 Rechnung getragen.

Mit Beweisanordnung vom 10. August 2006 ist das oben erwähnte schriftliche Gutachten des Leiters des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes Prof. Dr. J. W. eingeholt worden zu der Frage, ob aus dem Verletzungsmuster der Beigeladenen zu 2. Rückschlüsse auf den Unfallmechanismus gezogen werden können bzw. inwieweit das sich nach Aktenlage darstellende Unfallgeschehen vom 23. Februar 1997 und der diesbezügliche Vortrag der Beigeladenen zu 2. zu Ursache und Hergang des Sturzes auf der Treppe in der früheren Ehewohnung in W. schlüssig erscheinen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 sind die Beteiligten zu 1. und 2. informatorisch zum Hergang des Unfallereignisses vom 23. Februar 1997 befragt worden.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der informatorischen Befragung der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 2006 verwiesen und auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2006.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung über die Berufung des Beigeladenen zu 1. hat die Beiladung der Beigeladenen zu 2. erforderlich gemacht.

Nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Parteien und dem Dritten voraus (BSG, Beschluss vom 30. November 1982, Az. 2 BU 73/82; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 75 Rdnr. 10).

Die notwendige Beiladung beinhaltet einen prozessualen Anspruch auf Beiladung. Unterbleibt sie, so ist eine das Verfahren betreffende Vorschrift verletzt, auf deren Befolgung ein Beteiligter nach § 202 SGG i. V. m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht wirksam verzichten kann (vgl. BSGE Bd. 13 S. 220). Ein Urteil bei unterbliebener notwendiger Beiladung bleibt unwirksam (vgl. OVG Münster in OVGE Bd. 4 S. 10; BayerVGH in DÖV 1950 S. 275); es kann nur formelle Rechtskraft erlangen. Es bindet die Prozessbeteiligten also nur durch die Unanfechtbarkeit. Es tritt keine materielle Rechtskraft ein, so dass der Streitgegenstand unter denselben Beteiligten nach materiellem und Prozessrecht zum Gegenstand eines neuen Prozesses gemacht werden kann.

Die Entscheidung darüber, ob die bei der Beigeladenen zu 2. vorliegenden Gesundheitsschäden auf einen am 23. Februar 1997 vom Beigeladenen zu 1. verübten vorsätzlichen tätlichen Angriff zurückzuführen sind, kann auch gegenüber der Beigeladenen zu 2. nur einheitlich ergehen.

Denn Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Krankenhausbehandlung der Beigeladenen zu 2. in Höhe von mehr als 25.000,00 DM, welche die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erbracht hat, sowie weiterer zukünftiger Kosten. Die Entscheidung hierüber greift in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 2. unmittelbar ein. Dementsprechend hat die Beigeladene zu 2. im Parallelverfahren S 18 VG 172/99 vor dem SG selbst Ansprüche auf Entschädigung für die Folgen des „Ereignisses“ vom 23. Februar 1997 geltend gemacht und daher ein eigenes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die ihr entstandenen, im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Verletzungen auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des Beigeladenen zu 1. zurückzuführen sind.

Die somit notwendige, in I. Instanz unterbliebene Beiladung der Beigeladenen zu 2. hat der Senat mit Beschluss vom 10.April 2006 nachgeholt (vgl. hierzu: Peters-Sautter-Wolff, § 75 Anm. 6a).

Die Berufung des nach § 75 Abs. 1 SGG von Amts wegen „einfach“ Beigeladenen zu 1. ist zulässig (§§ 151, 143 SGG). Insbesondere bindet das angegriffene erstgerichtliche Urteil vom 20. Mai 1999 den Beigeladenen zu 1., der sich nach der kraft Beschlusses des SG vom 06. Juli 1998 erfolgten Beiladung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 1999 am Verfahren erster Instanz beteiligt hat und auch im Beweisaufnahmetermin vom 20. Mai 1999 anwaltlich vertreten war, wie einen Hauptbeteiligten (§§ 69, 141 Abs. 1 SGG), vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 Anm. 7a). In materieller Hinsicht ist der Beigeladene zu 1. durch die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in Ansicht seiner Person beschwert. Die Feststellung der Versorgungspflichtigkeit des Beklagten nach dem OEG im Hinblick auf die Folgen aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 führt zu einem denkbaren Rückgriff gegen den Beigeladenen zu 1. im Sinne einer cessio legis (§§ 4, 5 Abs. 1 OEG, 81a des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG) in der Fassung vom 22. Februar 1982, BGBl. I 21/20. Dezember 1982, BGBl. I 1857, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Zur Zulässigkeit seiner Berufung haben sich im Übrigen keine Bedenken ergeben.

Die Berufung des Beigeladenen zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin ist berechtigt, den Anspruch der Beigeladenen zu 2. und die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 im eigenen Namen und rechtlichen Interesse geltend zu machen, und zwar als Bedingung des Erfolges ihres Ersatzanspruchs (BSGE 34, 289,290 = SozR Nr. 13 zu § 19 BVG mw.N.).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BVG werden den Krankenkassen, die ihren Versicherten Leistungen erbringen, die Aufwendungen erstattet, die durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind (vgl. BSG SozR 3100 § 19 Nrn. 7 und 9). Schädigungsfolgen sind auch solche, die auf einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff beruhen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Obwohl der Beklagte einen Versorgungsanspruch der Beigeladenen zu 2. in diesem Rechtsverhältnis bisher nicht anerkannt hat, ist die Klägerin berechtigt, ihre denkbaren Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu verfolgen. Zwar kann eine Krankenkasse ohne den Antrag des Opfers ihren Erstattungsanspruch nicht durchsetzen (BSGE 63, 204, 206 = SozR 3100 § 19 Nr. 17 und BSGE 63, 204, 206 = SozR 3100 § 19 Nr. 19). Ist jedoch ein solcher Antrag – wie hier – einmal gestellt, darf ihn die Krankenkasse weiter verfolgen (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 55; USK 82124; BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3). Dies hätte schon in dem Verwaltungsverfahren zwischen der Beigeladenen zu 2. und dem Beklagten geschehen können, soweit die Klägerin hieran, was nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geboten ist, beteiligt worden wäre (vgl. BSGE 52, 281, 283 und USK 82124). Eine solche Beteiligung ist zum damaligen Zeitpunkt unterblieben. Der Beklagte hat der Klägerin lediglich Mitteilung vom Verfahrensstand gemacht, ihr jedoch weder seinen Bescheid vom 17. Februar 1998 noch den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998 zugestellt. Im anschließenden Parallelrechtsstreit der Beigeladenen zu 2. gegen den Beklagten vor dem SG ist bis zur Aussetzung des Verfahrens eine Beiladung der Klägerin nicht erfolgt, so dass auch dort für die Klägerin keinerlei Möglichkeit bestand, ihre Rechtsposition durch eigene Anträge zu verfolgen.

Mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 an die Klägerin ist Letztere neben der Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche auch befugt, die der Beigeladenen zu 2. erteilten ablehnenden Bescheide insoweit anzufechten, als dies für eine erfolgreiche Klage erforderlich sein sollte; die Klagefrist hat nämlich im Verhältnis zur Klägerin nicht zu laufen begonnen (§§ 87, 85 Abs. 3 SGG). Der Klägerin gegenüber sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht materiell rechtskräftig geworden. Mithin steht der Anfechtung des Bescheides des Beklagten vom 23. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 kein prozessuales Hindernis im Wege.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 hat die Klägerin ihr Leistungsbegehren ausdrücklich auf die Anerkennung ganz bestimmter Schädigungsfolgen erstreckt. Dementsprechend bedurfte der Tenor des angegriffenen Urteils vom 20. Mai 1999 hinsichtlich der einzelnen Verletzungen, die die Beigeladene zu 2. als Folge der Schädigung vom 23. Februar 1997 erlitten hat, und der bei ihr (der Beigeladenen zu 2.) eingetretenen Schadensfolgen einer entsprechenden Klarstellung. Im Weiteren war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1998 (als jüngste Fassung des angefochtenen Bescheides vom 17. Februar 1998) in den Entscheidungsausspruch mit aufzunehmen.

Mit dieser Maßgabe war die Berufung zurückzuweisen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. W. vom 26. Oktober 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 sowie in Anbetracht der Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Verletzungen der Beigeladenen zu 2., nämlich

1. Ellenbogenluxationsfraktur (Abrissfraktur Proc. coronoideus und Radiusköpfchenfraktur sowie Ruptur ulnarer Kapselbandapparat) li.,

2. Fraktur der 8. und 9. Rippe li.,

3. Prellung re. Flanke,

4. dealstehende Fraktur des Os metacarpale V.

Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Beigeladenen zu 1. vom 23. Februar 1997 sind.

Demgemäß hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihr durch die Behandlung der bei der Beigeladenen zu 2. eingetretenen Schädigungsfolgen entstanden sind und noch entstehen werden (Heilbehandlungskosten). Mithin wendet sie sich auch zu Recht gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beigeladene zu 1. die Beigeladene zu 2. am 23. Februar 1997 mit einem heftigen Fußtritt in den Bereich der rechten Flanke die zur früheren Ehewohnung in W. gehörende Treppe hinunter gestoßen hat, als die Beigeladene zu 2. im Begriff war, die erste Stufe hinab zu steigen. Die Wucht des Fußtritts hatte zur Folge, dass die Beigeladene zu 2. die Treppe hinunterfiel und hierbei mit der linken Körperhälfte auf die Treppe bzw. den Boden prallte. Hierdurch zog sie sich die im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Frakturen und Prellungen zu.

Die Überzeugung des Senats beruht auf den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. W., auf der informatorischen Anhörung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 sowie auf dem von den Beigeladenen gewonnenen persönlichen Eindruck.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. kommt eine Vernehmung seiner Person als Zeuge zu den Vorgängen in der ehelichen Wohnung am 23. Februar 1997, die zu dem Treppensturz der Beigeladenen zu 2. geführt haben, nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann nicht als Zeuge vernommen werden, vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 Anm. 7 a).

In I. Instanz ist die notwendige Beiladung der Geschädigten/ Versicherten und späteren Beigeladenen zu 2. unterlassen worden; deren Vernehmung als Zeugin hätte nicht erfolgen dürfen, insoweit beruht das erstgerichtliche Urteil auf einem Verfahrensmangel; wird im sozialgerichtlichen Verfahren ein notwendig Beizuladender erst in der II. Instanz beigeladen, so können die von ihm in der I. Instanz als Zeuge gemachten Aussagen allerdings als solche verwertet werden; das sozialgerichtlichen Verfahren kennt nicht die Parteivernehmung, es gibt auch keine Vorschriften über einen etwaigen unterschiedlichen Beweiswert zwischen Zeugenaussage und der Anhörung eines Beigeladenen, vgl. hierzu BSG 3. Senat (Az. 3/12 RK 47/74, Beschluss vom 29. August 1975).

Die Angaben des Beigeladenen zu 1. anlässlich seiner informatorischen Befragung im Termin vom 19. Dezember 2006 waren im Wesentlichen davon geprägt, dass er vortrug, er könne sich an die damaligen Vorgänge konkret nicht erinnern und keine Angaben zu seinen früheren Einlassungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen machen. Damit konnten zahlreiche sich im Lichte seiner früheren Schilderungen des Vorfalls vom 23. Februar 1997 ergebenden Widersprüchlichkeiten seiner Angaben nicht mehr aufgeklärt werden.

Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion K. vom 23. Februar 1997 hat der Beigeladene zu 1. am Tag des zu bewertenden Ereignisses gegenüber den POM La. und Be. erklärt, die Beigeladene zu 2. sei mit einem Wäschekorb in den Armen die Treppe hinunter gegangen und hierbei gestürzt. Die Zeugin L. hat bei ihrer damaligen Vernehmung angegeben, der Beigeladene zu 1. habe ihr am 23. Februar 1997 (gegen 21.00 Uhr) gesagt, der Sturz der Beigeladenen zu 2. sei dadurch zu Stande gekommen, dass sie (die Beigeladene zu 1.) in Badelatschen vollbepackt mit Kleidern die Treppe habe hinab gehen wollen. Am 26. Februar 1997 hat der Beigeladene zu 1. als Beschuldigter laut des von ihm unterschriebenen Vernehmungsprotokolls des PHM Fr. wieder von Kleidern gesprochen, welche von der Beigeladenen zu 2. die Treppe hinunter getragen worden seien. Soweit der Beigeladene zu 2. im Weiteren zunächst angegeben hatte, vor dem Unfallereignis, zu Hause und auf dem Sportplatz in W., 11 Flaschen Bier à 0,33 l getrunken zu haben (Polizeibericht des POM Be. vom 23. Februar 1997), ist hernach von 9 Flaschen Bier die Rede gewesen (6 Flaschen auf dem Sportplatz, 2 Flaschen zu Hause vor, und 1 Flasche nach dem Vorfall). Er (der Beigeladene zu 1.) sei nicht betrunken gewesen (Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 26. Februar 1997).

Dem Inhalt der protokollierten Vernehmungen ist von dem Beigeladenen zu 1. hernach mehrfach widersprochen worden (er könne sich wegen des erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr an den Ablauf der Tat erinnern zu der Aussage bei der polizeilichen Vernehmung vom 26. Februar 1997, er sei nicht betrunken gewesen; die Beigeladene zu 2. sei mit einem Wäschekorb in den Armen die Treppe hinunter gegangen zu den Angaben bei der Vernehmung vom 26. Februar 1997, das habe er nicht gesagt).

Unklar ist auch geblieben, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner früheren Vernehmungen davon gewusst haben will, was die Beigeladene zu 2. zum Zeitpunkt des Sturzes bzw. kurz zuvor in den Händen getragen hat, wenn er – wie später angegeben – auf der Toilette saß. Hierzu hat der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 - ausweichend - angegeben, seine frühere Frau sei mehrfach die Treppe hinauf und hinunter gegangen, er habe nur gesehen, dass sie Kleidungsstücke getragen habe.

Auf Vorhalt seines Vortrags im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht/Familiengericht S. (Schriftsatz mit Datum vom 06. Juni 1997 als Anlage zum Widerspruchsschriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 10. September 1998) – es könne nicht die Rede davon sein, das er die Beigeladene zu 2. habe töten wollen; es sei so gewesen, dass die Beigeladene zu 2. bei einer Auseinandersetzung der Beigeladenen hingefallen sei und sich verletzt habe – hat der Beigeladene zu 1. im Termin vom 19. Dezember 2006 auch auf mehrfaches Befragen hin erklärt, er könne nicht mehr sagen, was damals los gewesen sei.

Im Weiteren hat der Beigeladene zu 1. eingeräumt, der besagte Tag sei nicht harmonisch gewesen. Er sei zwar nicht wütend gewesen, habe sich aber geärgert, weil er vom Sportplatz nach Hause musste. Er und die Beigeladene zu 2. hätten sich nicht gestritten. Dass die Beigeladene zu 2. ihre Sachen abgeholt habe, sei für ihn nicht aufregend gewesen. Er habe die Sachen ja nicht wegwerfen können.

Auf weiteres Befragen hat der Beigeladene zu 1. hinzugefügt, er habe deshalb mit der Beigeladenen zu 2. fahren müssen, weil er im Besitz des Schlüssels zum Haus gewesen sei. Die Beigeladene zu 2. habe keinen Schlüssel mehr gehabt. Auf Vorhalt, dass er seinen Schlüssel der Beigeladenen zu 2. hätte geben können und warum er das nicht gemacht habe, hat der Beigeladene zu 1. erklärt, das wisse er auch nicht mehr; das hätte man auch so machen können. Alsdann hat er ausgeführt, er habe schon dabei sein wollen, wenn die Beigeladene zu 2. Sachen herausholt, damit sie keine Sachen mitnimmt, die ihm gehören. An dieser Äußerung muss sich der Beigeladene zu 1. festhalten lassen, auch wenn seine sonstigen Angaben wenig ergiebig gewesen sind.

Die Beigeladene zu 2. hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 ausgesagt, der Beigeladene zu 1. sei vor dem besagten Vorfall auf Schritt und Tritt hinter ihr her gewesen und habe zwischendurch die Toilette nicht aufgesucht.

Die Aussage der Beigeladenen zu 2. ist im Gegensatz zu den Angaben des Beigeladenen zu 1. schlüssig, weitgehend frei von Widersprüchen und fügt sich nachvollziehbar in den Gesamtzusammenhang ein. Insoweit ist glaubhaft, dass es der Beigeladenen zu 2. nicht daran gelegen ist, den Beigeladenen zu 1. zu Unrecht für ein hypothetisches, ohne Fremdeinwirkung verursachtes Stolpern in Anspruch zu nehmen.

Die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen zu 1. fußt im Wesentlichen auf ihrer Aussagekonstanz im Kernbereich des Geschehens.

Die Beigeladene zu 2. hat bei ihrer Vernehmung im R.-Krankenhaus S. durch den PHM Fr. nach dem Wortlaut des von ihr unterschriebenen Protokolls vom 27. Februar 1997 ausgesagt, eine mit Pullovern bepackte Reisetasche in der rechten Hand getragen zu haben, die linke Hand sei frei gewesen, als sie – auf der obersten Treppenstufe stehend – einen heftigen Tritt oder Schlag oberhalb der rechten Gesäßhälfte verspürt habe, gerade als sie im Begriff gewesen sei, einen Schritt nach unten zu machen. Der hinter ihr stehende Beigeladene zu 1. habe zu ihr gesagt, jetzt werde er ihr das Genick brechen. Sie habe sich nicht mehr halten können und sei in hohem Bogen die Treppe hinunter geflogen.

Die Zeugin L. konnte im Rahmen ihrer Vernehmung vom 18. März 1997 angeben, die Beigeladene zu 2. habe gegen 19:00 Uhr bei ihr (der Zeugin) ans Fenster geklopft und nach Betreten ihres (der Zeugin) Hauses einen sehr verstörten Eindruck gemacht und geweint. Es sei ihr (der Beigeladenen zu 2.) anzumerken gewesen, dass sie starke Schmerzen hatte; auch habe sie mit der rechten Hand ihren schlaff herunterhängenden linken Oberarm festgehalten. Die Beigeladene zu 2. habe sehr viel gesprochen und sei mit den Nerven am Ende gewesen. Sie habe behauptet, der Beigeladene zu 1. sei ein Mörder. Nach und nach habe die Beigeladene zu 2. erzählt, sie sei in ihrer früheren Wohnung gewesen und habe sich mit dem Beigeladenen zu 1. über das Haus und den Unterhalt unterhalten. Sie (die Beigeladene zu 2.) habe angegeben, oberhalb der Treppe gestanden zu haben, der Beigeladene zu 1. habe sie getreten und die Treppe hinunter gestoßen. Danach habe er ihr nicht geholfen, sondern sich neben sie hingestellt und nur gelacht.

Wie bereits das SG in seinem angefochtenen Urteil vom 20. Mai 1999 ausgeführt hat, ist es einleuchtend, dass die nach dem schweren Sturz unter Schock stehende Beigeladene zu 2. unter dem Eindruck des unmittelbaren Geschehens eine wahrheitsgetreue Schilderung der Ereignisse abgegeben hat. Der Senat konnte sich in Anbetracht des persönlichen Eindrucks der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 davon überzeugen, wie sehr das damalige Ereignis vom 23. Februar 1997 bei der Beigeladenen zu 2. noch heute im Sinne einer starken Einschüchterung und seelischen Belastung zurückwirkt.

Eine Bestätigung dieser Angaben durch Aussagen der Zeugin L. war indessen nicht mehr möglich, da die Zeugin nach Mitteilungen der Post und der Beigeladenen zu 2. mittlerweile verstorben ist.

Der Beigeladene zu 1. hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang im familiengerichtlichen Verfahren schriftsätzlich eingeräumt, es könne nicht die Rede davon sein, dass er die Beigeladene zu 2. habe töten wollen. Sie (die Beigeladene zu 2.) sei bei einer Auseinandersetzung der Beigeladenen hingefallen und habe sich verletzt. Auch das spricht letzten Endes für den Vortrag der Beigeladenen zu 2., zumal der Beigeladene zu 1. nichts zu sagen wusste, was eine andere Interpretation hätte naheliegend erscheinen lassen.

Das streitgegenständliche Schadensereignis vom 23. Februar 1997 steht im zeitlichen Zusammenhang mit insgesamt 5 früheren zur Anzeige gebrachten Vorfällen (25. Dezember 1996 – Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; 28. Dezember 1996 Verdacht der Körperverletzung und versuchten Nötigung; 26. Januar 1997/ 27. Januar 1997 – Sachbeschädigung am Auto der Beigeladenen zu 2. und ihres Freundes; 02. Februar 1997 – Verdacht der Bedrohung) und zwei späteren Schadensereignissen (25. Juli 1998 - Hausfriedensbruch, Nötigung, Bedrohung, Verstöße gegen das Waffengesetz; 17. Oktober 1998 – Verdacht der Bedrohung). Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist gegen den Beigeladenen zu 1. durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. (Az. 24 Js 1270/98) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM, zusammen 1.200,00 DM verhängt worden. Die Tathandlungen vom 23. Dezember 1997 (in der Anklageschrift vom 09. Februar 1999 ist das Datum fehlerhaft bezeichnet, gemeint war offensichtlich der 23. Februar 1997), 28. Dezember 1997, 02. Februar 1997, 25. Juli 1998 und 17. Oktober 1998 - darunter der streitgegenständliche Angriff – sind unter dem 09. Februar 1999 im Verfahren 2 Js 278/97 zur Anklage gelangt. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 14. Dezember 1999 (Az. 35- 242/99) ist das Verfahren gegen den Beigeladenen zu 1. endgültig eingestellt worden (§§ 153,153a der Strafprozessordnung), nachdem er eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM gezahlt hat.

Diese Vorfälle zeigen, dass sich der Beigeladene zu 1. sowohl vor als auch nach dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 gewaltsam gegenüber der Beigeladenen zu 2. verhalten hat, und lassen die Angaben der Beigeladenen zu 2. insgesamt plausibel erscheinen.

Am 23. Februar 1997 fehlte es aus Sicht des Beigeladenen zu 1. auch nicht an einem konkreten Anlass für eine Auseinandersetzung. Er hatte sich laut seiner Einlassung in der öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2006 darüber geärgert, wegen des Wunsches der Beigeladenen zu 2., aus der früheren Ehewohnung Kleidungsstücke abzuholen, früher als geplant vom Sportplatz nach Hause zu müssen.

Die Schilderung des Sturzgeschehens durch die Beigeladene zu 2. wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 nicht widerlegt.

Der Sachverständige hat zum Beweisthema ausgeführt, bei den nur unzureichenden Anknüpfungspunkten und Feststellungen zu den Verletzungen sei eine sichere Zuordnung der diagnostizierten Verletzungen zu einem bestimmten Geschehensablauf nicht möglich. Aus gutachtlicher Sicht erscheine ein akzidenteller Treppensturz ohne Dritteinwirkung etwas wahrscheinlicher, wobei dann allerdings die Prellung in der rechten Flanke nicht ausreichend erklärt werden könne. Andererseits fehlten Verletzungsmuster, die bei einem durch Tritt verursachten Sturz eher zu erwarten gewesen wären, und gleichzeitig stütze auch die Endlage der Beigeladenen zu 2. nicht ausreichend einen solchen Vorgang.

Von den Beigeladenen werde übereinstimmend angegeben, die Beigeladene zu 2. habe nach dem Sturz am Ende der Treppe auf dem gefliesten Boden gelegen. Gehe man davon aus, dass der Sturz von der obersten Treppenstufe aus erfolgt sei, so hätte die Beigeladene zu 2. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit der Treppe mit Kopf und Oberkörper voraus auf den Fliesen, mit den Beinen jedoch noch auf den unteren Treppenstufen zum Liegen kommen müssen. Weiterhin wäre wegen der erheblichen Beschleunigung durch einen Tritt mit nachfolgendem Sturz kopfüber nach vorne ein Anprall an der Glasscheibe in Verlängerung der Treppe zu erwarten gewesen. Die Beigeladene zu 2. habe insoweit angegeben, in hohem Bogen über die gesamte Treppe hinweg geflogen zu sein, ohne einzelne Stufen zu berühren. Ein solcher Anprall an die Glasscheibe sei jedoch weder beschrieben noch aus den Verletzungen bzw. aus der Endlage erkennbar.

Eine vollständige Endlage auf dem Fliesenboden vor der Treppe erscheine hingegen nachvollziehbar, wenn man ein Sturzgeschehen erst kurz vor oder in der Biegung der Treppe annehme. Andererseits lasse die Prellung im rechten Flankenbereich durchaus daran denken, dass es sich hierbei um eine Trittfolge gehandelt habe. In dem zuletzt ausgeführten möglichen Verlauf des Unfallgeschehens könne die Prellung jedoch nicht problemlos erklärt werden. Über das Alter dieser Verletzung sowie ihre Ausdehnung oder Form fehle es an Angaben. Eine solche Verletzung habe beispielsweise auch durch einen Anstoß ohne direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Treppensturz zustande kommen können.

Diese Ausführungen des Sachverständigen schließen gleichwohl die Feststellung des von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufs eines Treppensturzes der Beigeladenen zu 2. infolge eines Fußtritts des Beigeladenen zu 1. als vorsätzlicher rechtswidriger und tätlicher Angriff i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht aus. Der Gutachter konnte im Rahmen seiner Einschätzung im Wesentlichen nur von dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. bzw. ihren Aussagen zum konkreten Sturzereignis ausgehen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in Anbetracht der durch vier Farbfotos dokumentierten Unfallstelle und des im Tatortbericht des PHM Fr. vom 13. März 1997 wiedergegebenen Aufmasses der Treppe nicht zwingend.

Nach Auffassung des Senats bedarf schon das von der Beigeladenen zu 2. geschilderte subjektive Erleben des „Hinabfliegens der Treppe in hohem Bogen“ einer zurückhaltenden Bewertung, zumal die Beigeladene zu 2. – wohl infolge des Schocks – weder unmittelbar nach dem Sturz noch später dazu in der Lage war, Angaben darüber zu machen, ob sie sich dabei mehrmals überschlagen hat oder ob sie die Treppe hinab gerollt ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Endlage der Beigeladenen zu 2. nach dem Sturz (Kopf nach vorne zur Glastüre hin oder zur Treppe hin, Liegen auf dem Bauch, auf der Seite oder auf dem Rücken). Soweit die Beigeladene zu 2. erstmals im Termin vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 gemutmaßt hat, sie müsse etwa auf halber Höhe der Treppe aufgeschlagen sein, da ihr im Nachhinein dort eine Beschädigung aufgefallen sei, die es vorher an der Treppe nicht gegeben habe und die sie sich nicht anders erklären könne, erscheint diese Annahme nach der allgemeinen lebenspraktischen Erfahrung – bei einem wuchtigen Tritt in die Flanke - durchaus wahrscheinlicher, als ein „Abheben“ des Körpers der Beigeladenen zu 2. über die gesamte Länge der Treppe, ohne einzelne Stufen zu berühren. Der Ausdruck „im hohen Bogen“ ist nach Auffassung des Senats eher umgangssprachlicher Übertreibung als konkreter Sachverhaltsschilderung zuzuschreiben. Auf Seite 10 des Gutachtens vom 26. Oktober 2006 führt der Sachverständige hierzu aus, ein Sturz mit primärem Aufkommen auf den linken überstreckten Arm und darauf folgendem Aufprall mit der linken Brustkorbseite und der linken Schulter (auf einer Treppenstufe) wäre als Unfallmechanismus mit den klinisch diagnostizierten Knochenbrüchen vereinbar. Ein einfaches Ausrutschen auf der Treppe sei kaum geeignet, die vorhandenen Verletzungen zu erklären. Es müsse weit eher davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Nach-Vorne-Fallen gehandelt habe.

Wenngleich ein vollständiges Aufklären der Endlage der Beigeladenen zu 2. nach dem Treppensturz aus den zuvor genannten Gründen nicht mehr möglich erscheint, ergibt sich nach Auffassung des Senats dennoch als wahrscheinlichste Annahme ein Nach-Vorne-Fallen der Beigeladenen zu 2. mit Aufschlagen auf der Treppe nach verabreichtem Tritt. Hierdurch - und nur so - lassen sich in jedem Fall schlüssig die Prellung in der rechten Flanke der Beigeladenen zu 2. erklären, wie auch die Verletzungen auf der linken Körperseite durch Aufprall auf dieselbe (geringere Rotationskomponente um die Hochachse bei Schrägstellung des Körpers zum Zeitpunkt des Trittes oder Stoßes) sowie das Verzögern der Vorwärtsbewegung durch Aufschlagen auf der Treppe, so dass ein mit dem Verletzungsbild nicht in Einklang zu bringender Anprall an der sich in unmittelbarer Nähe zum Ende der Treppe befindlichen Glastüre nachvollziehbar ausscheidet.

Hiergegen spricht auch nicht, dass die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. Mai 1999 als Zeugin erstmals ausgesagt hat, sie habe in der rechten Hand eine Tasche mitgeführt, der linke Arm sei mit Kleidungsstücken beladen gewesen, als sie in den Rücken getreten worden sei. Hierbei handelt es sich um Ungenauigkeiten im Randbereich des Geschehens. Ebenso verhält es sich letztendlich mit der Frage, ob die Beigeladene zu 2. die Treppe vor dem Sturz einmal oder bereits zweimal begangen hatte. Auch die spätere vereinzelte Angabe, sie sei von dem Beigeladenen zu 1. die Treppe hinab „geworfen“ worden, ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang nicht schädlich, da hiermit letztlich das gleiche Ergebnis gemeint ist.

Geht man, was der Senat letztlich den Angaben der Beigeladenen zu 2. entnimmt, davon aus, dass sie zwischendurch aufgeschlagen ist, so ist dies durchaus auch vereinbar mit den festgestellten Verletzungsmustern. Auf die Zweifel des Sachverständigen, diese Verletzungen seien mit einem einzigen Aufschlag am Fuß der Treppe nicht vereinbar, kommt es danach nicht mehr an.

Mithin ist dem Grunde nach von einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des Beigeladenen zu 1. auf die Beigeladene zu 2. auszugehen, der die zuvor aufgezeigten Schädigungen zur Folge gehabt hat.

Versorgungsleistungen wegen dieser Schädigungsfolgen sind entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. nicht nach § 2 Abs. 1 OEG zu versagen. Ob ein solcher anspruchsvernichtender Tatbestand gegeben ist, bestimmt sich ebenso wie die Verursachung des Schadens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch den Täter nach der sozialrechtlichen und speziellen versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50,95,96 = SozR 3800 §2 Nr. 2; zu § 1 Abs. 1; BSGE 49,98,103 = SozR 3800 §1 Nr. 1). Als wesentliche Bedingung in diesem Sinne wäre das Verhalten der Beigeladenen zu 2. zu würdigen, falls Ihr Beitrag zu der eingetretenen Schädigung als mindestens annähernd gleichwertige Mitursache neben anderen Umständen, insbesondere dem Tritt durch den Beigeladenen zu 1., zu gewichten wäre. Ein solches gleichgewichtiges Verhalten des Geschädigten ist dabei in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für den Erfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG zu beurteilen, wenn es ebenso wie der rechtswidrige tätliche Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung missbilligt wird (BSGE 52,281,284). Dass die Beigeladene zu 2. den Beigeladenen zu 1. in irgendeiner Form provoziert hätte, ist nicht ersichtlich geworden.

Hat der Tatbeitrag des Opfers die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann dies im Rahmen der 2. Alt. des § 2 OEG nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (Kunz/Zellner, Kommentar zum OEG, 4. Aufl. 1999, § 2 Rdnr. 7 m.w.N). Es kommen neben tatbezogenen auch tatunabhängige Umstände in Betracht, wie z.B. eine enge Beziehung in häuslicher Gemeinschaft trotz dauernder Gefahrenlage, aus der man sich mit einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte befreien können; wenn Leistungen nach dem OEG dem Täter zu Gute kommen könnten; bei unsolidem Lebenswandel des Opfers in einer unmoralischen Haltung gegenüber dem Täter in einem unmoralischen Umfeld der Tat als gruppenspezifisches Verhältnis auch außerhalb kriminellen Verhaltens (wohl z.B. im Stadtstreicher-, Drogen- und Alkoholikermilieu); im Rahmen organisierter Kriminalität etc. Im Ergebnis soll die staatliche Gemeinschaft nicht für Folgen einer Gesundheitsschädigung durch eine Gewalttat einstehen müssen, wenn die Hilfe „sinnwidrig“ wäre und sich als ungerecht im Lichte der grundlegenden Wertung des Gesetzes unter Abwägung des Maßstabs unzulässiger Rechtsausübung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen würde. All’ dies kann hier nicht angenommen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Beigeladene zu 2. aus objektiver Sicht am Tage des Vorfalls Anlass gehabt hätte, dem Beigeladenen zu 1. mit entsprechendem Misstrauen zu begegnen. In der Vergangenheit war es mehrfach zu körperlichen Übergriffen des Beigeladenen zu 1. gekommen, der die von der Beigeladenen zu 2. vollzogene Trennung und deren Verhältnis mit einem anderen Mann offensichtlich nicht hinnehmen konnte. Überdies war der Beigeladene am 23. Februar 1997 bereits nicht unerheblich alkoholisiert, wenn man nach seinen Angaben von einem sog. Nachtrunk in geringem Umfang (1 Bier) ausgeht. Hierzu hat die Beigeladene zu 2. allerdings auf Vorhalt glaubhaft ausgeführt, der Beigeladene zu 1. habe ja immer getrunken, man sehe es ihm nicht an. Insoweit ist ihre zuvor gemachte Angabe, sie habe von der Alkoholisierung nichts bemerkt, aus ihrer (der Beigeladenen zu 2.) Sicht verständlich. Darüber hinaus lebten die Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon seit mindestens 2 Monaten getrennt. Die Beigeladene zu 2. hatte mit ihrem damals 16 Jahre alten Sohn die Ehewohnung verlassen, in Heusweiler eine eigene Wohnung angemietet und diese Unterkunft völlig neu eingerichtet. Bei dem Treffen am 23. Februar 1997 handelte es sich nach der glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Schilderung der Beigeladenen zu 2. um das erste Mal des Betretens der Ehewohnung nach der Trennung in der Absicht, nichts weiteres als eigene Kleidungsstücke mitzunehmen. Von daher und im Hinblick auf die nach der Trennung verstrichene Zeit sowie in Anbetracht des „Ermittlungsdrucks“ gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bestand aus objektiver Sicht kein Anlass für die Annahme einer zusätzlichen Eskalation der Situation, auch wenn der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben im Termin vom 19. Dezember 2006 bei dem Besuch des gemeinsamen Hausanwesens durch die Beigeladene zu 2. präsent sein wollte, damit die Beigeladene zu 2. keine Sachen mitnimmt, die ihm gehören. Hierum ging es aber ersichtlich nicht. Insoweit glaubt der Senat den Einlassungen der Beigeladenen zu 2., die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember versichert hat, sie habe nur Kleidungsstücke mitnehmen wollen, sie habe nicht gedacht, dass der Beigeladene zu 1. so was macht.

Letztendlich zeigt auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. ca. 1 Jahr nach der Trennung wieder in das nunmehr gemeinsam in getrennten Wohnungen bewohnte Hausanwesen zurückkehren konnte – ihr Sohn habe zurückgewollt, er habe nicht in der Wohnung in Heusweiler bleiben wollen; sie habe das Haus halten wollen, da sie doch nur für das Haus gearbeitet habe, sonst wäre alles fort gewesen -, dass die Hoffnung auf eine gütliche Einigung mit dem Beigeladenen zu 1. (trotz der Vorfälle in der Vergangenheit) aus dem Blickwinkel der Beigeladenen zu 2. nicht aussichtslos war. Eine andauernde Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vorfalls am 23. Februar 1997 in der durch den Angriff zutage getretenen lebensbedrohlichen Qualität vermag der Senat mithin im Ergebnis nicht festzustellen.

Demnach hat die Klägerin wegen der eingetretenen Schädigungsfolgen einen Anspruch auf Erstattung ihrer in der Vergangenheit entstandenen Aufwendungen. Wie weit die Erstattung zurückreicht, richtet sich nach § 60 BVG, der für das Opferentschädigungsrecht entsprechend gilt. Nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG sind die Leistungen erst ab Antragstellung zu erbringen, wenn der Antrag später als ein Jahr nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Schädigung am 23. Februar 1997 eingetreten ist und Antragstellung bereits am 14. März 1997 erfolgte.

Der Beklagte ist nicht nur verpflichtet, der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 bereits erbrachten Aufwendungen zu erstatten, sondern darüber hinaus auch künftige Aufwendungen, die auf das genannte Schadensereignis zurückzuführen sind (§ 259 ZPO in entsprechender Anwendung). Denn die Ansprüche der Klägerin sind dem Grunde nach bereits entstanden, wobei der Beklagte seine Verpflichtung zur Leistung stets in Abrede gestellt hat.

Somit unterliegt die Berufung des Beigeladenen zu 1. im Ergebnis der Zurückweisung in Verbindung mit den im Entscheidungsausspruch zum Ausdruck gekommenen klarstellenden Maßgaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie bezieht sich nur auf die in II. Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen, da das angegriffene Urteil des SG vom 20. Mai 1999 aufrechterhalten worden ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich.

Gründe

Die Entscheidung über die Berufung des Beigeladenen zu 1. hat die Beiladung der Beigeladenen zu 2. erforderlich gemacht.

Nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Parteien und dem Dritten voraus (BSG, Beschluss vom 30. November 1982, Az. 2 BU 73/82; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 75 Rdnr. 10).

Die notwendige Beiladung beinhaltet einen prozessualen Anspruch auf Beiladung. Unterbleibt sie, so ist eine das Verfahren betreffende Vorschrift verletzt, auf deren Befolgung ein Beteiligter nach § 202 SGG i. V. m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht wirksam verzichten kann (vgl. BSGE Bd. 13 S. 220). Ein Urteil bei unterbliebener notwendiger Beiladung bleibt unwirksam (vgl. OVG Münster in OVGE Bd. 4 S. 10; BayerVGH in DÖV 1950 S. 275); es kann nur formelle Rechtskraft erlangen. Es bindet die Prozessbeteiligten also nur durch die Unanfechtbarkeit. Es tritt keine materielle Rechtskraft ein, so dass der Streitgegenstand unter denselben Beteiligten nach materiellem und Prozessrecht zum Gegenstand eines neuen Prozesses gemacht werden kann.

Die Entscheidung darüber, ob die bei der Beigeladenen zu 2. vorliegenden Gesundheitsschäden auf einen am 23. Februar 1997 vom Beigeladenen zu 1. verübten vorsätzlichen tätlichen Angriff zurückzuführen sind, kann auch gegenüber der Beigeladenen zu 2. nur einheitlich ergehen.

Denn Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Krankenhausbehandlung der Beigeladenen zu 2. in Höhe von mehr als 25.000,00 DM, welche die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erbracht hat, sowie weiterer zukünftiger Kosten. Die Entscheidung hierüber greift in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 2. unmittelbar ein. Dementsprechend hat die Beigeladene zu 2. im Parallelverfahren S 18 VG 172/99 vor dem SG selbst Ansprüche auf Entschädigung für die Folgen des „Ereignisses“ vom 23. Februar 1997 geltend gemacht und daher ein eigenes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die ihr entstandenen, im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Verletzungen auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des Beigeladenen zu 1. zurückzuführen sind.

Die somit notwendige, in I. Instanz unterbliebene Beiladung der Beigeladenen zu 2. hat der Senat mit Beschluss vom 10.April 2006 nachgeholt (vgl. hierzu: Peters-Sautter-Wolff, § 75 Anm. 6a).

Die Berufung des nach § 75 Abs. 1 SGG von Amts wegen „einfach“ Beigeladenen zu 1. ist zulässig (§§ 151, 143 SGG). Insbesondere bindet das angegriffene erstgerichtliche Urteil vom 20. Mai 1999 den Beigeladenen zu 1., der sich nach der kraft Beschlusses des SG vom 06. Juli 1998 erfolgten Beiladung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 1999 am Verfahren erster Instanz beteiligt hat und auch im Beweisaufnahmetermin vom 20. Mai 1999 anwaltlich vertreten war, wie einen Hauptbeteiligten (§§ 69, 141 Abs. 1 SGG), vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 Anm. 7a). In materieller Hinsicht ist der Beigeladene zu 1. durch die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in Ansicht seiner Person beschwert. Die Feststellung der Versorgungspflichtigkeit des Beklagten nach dem OEG im Hinblick auf die Folgen aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 führt zu einem denkbaren Rückgriff gegen den Beigeladenen zu 1. im Sinne einer cessio legis (§§ 4, 5 Abs. 1 OEG, 81a des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG) in der Fassung vom 22. Februar 1982, BGBl. I 21/20. Dezember 1982, BGBl. I 1857, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Zur Zulässigkeit seiner Berufung haben sich im Übrigen keine Bedenken ergeben.

Die Berufung des Beigeladenen zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin ist berechtigt, den Anspruch der Beigeladenen zu 2. und die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 im eigenen Namen und rechtlichen Interesse geltend zu machen, und zwar als Bedingung des Erfolges ihres Ersatzanspruchs (BSGE 34, 289,290 = SozR Nr. 13 zu § 19 BVG mw.N.).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BVG werden den Krankenkassen, die ihren Versicherten Leistungen erbringen, die Aufwendungen erstattet, die durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind (vgl. BSG SozR 3100 § 19 Nrn. 7 und 9). Schädigungsfolgen sind auch solche, die auf einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff beruhen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Obwohl der Beklagte einen Versorgungsanspruch der Beigeladenen zu 2. in diesem Rechtsverhältnis bisher nicht anerkannt hat, ist die Klägerin berechtigt, ihre denkbaren Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu verfolgen. Zwar kann eine Krankenkasse ohne den Antrag des Opfers ihren Erstattungsanspruch nicht durchsetzen (BSGE 63, 204, 206 = SozR 3100 § 19 Nr. 17 und BSGE 63, 204, 206 = SozR 3100 § 19 Nr. 19). Ist jedoch ein solcher Antrag – wie hier – einmal gestellt, darf ihn die Krankenkasse weiter verfolgen (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 55; USK 82124; BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3). Dies hätte schon in dem Verwaltungsverfahren zwischen der Beigeladenen zu 2. und dem Beklagten geschehen können, soweit die Klägerin hieran, was nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geboten ist, beteiligt worden wäre (vgl. BSGE 52, 281, 283 und USK 82124). Eine solche Beteiligung ist zum damaligen Zeitpunkt unterblieben. Der Beklagte hat der Klägerin lediglich Mitteilung vom Verfahrensstand gemacht, ihr jedoch weder seinen Bescheid vom 17. Februar 1998 noch den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998 zugestellt. Im anschließenden Parallelrechtsstreit der Beigeladenen zu 2. gegen den Beklagten vor dem SG ist bis zur Aussetzung des Verfahrens eine Beiladung der Klägerin nicht erfolgt, so dass auch dort für die Klägerin keinerlei Möglichkeit bestand, ihre Rechtsposition durch eigene Anträge zu verfolgen.

Mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 an die Klägerin ist Letztere neben der Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche auch befugt, die der Beigeladenen zu 2. erteilten ablehnenden Bescheide insoweit anzufechten, als dies für eine erfolgreiche Klage erforderlich sein sollte; die Klagefrist hat nämlich im Verhältnis zur Klägerin nicht zu laufen begonnen (§§ 87, 85 Abs. 3 SGG). Der Klägerin gegenüber sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht materiell rechtskräftig geworden. Mithin steht der Anfechtung des Bescheides des Beklagten vom 23. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 kein prozessuales Hindernis im Wege.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 hat die Klägerin ihr Leistungsbegehren ausdrücklich auf die Anerkennung ganz bestimmter Schädigungsfolgen erstreckt. Dementsprechend bedurfte der Tenor des angegriffenen Urteils vom 20. Mai 1999 hinsichtlich der einzelnen Verletzungen, die die Beigeladene zu 2. als Folge der Schädigung vom 23. Februar 1997 erlitten hat, und der bei ihr (der Beigeladenen zu 2.) eingetretenen Schadensfolgen einer entsprechenden Klarstellung. Im Weiteren war der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1998 (als jüngste Fassung des angefochtenen Bescheides vom 17. Februar 1998) in den Entscheidungsausspruch mit aufzunehmen.

Mit dieser Maßgabe war die Berufung zurückzuweisen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. W. vom 26. Oktober 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 sowie in Anbetracht der Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Verletzungen der Beigeladenen zu 2., nämlich

1. Ellenbogenluxationsfraktur (Abrissfraktur Proc. coronoideus und Radiusköpfchenfraktur sowie Ruptur ulnarer Kapselbandapparat) li.,

2. Fraktur der 8. und 9. Rippe li.,

3. Prellung re. Flanke,

4. dealstehende Fraktur des Os metacarpale V.

Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Beigeladenen zu 1. vom 23. Februar 1997 sind.

Demgemäß hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihr durch die Behandlung der bei der Beigeladenen zu 2. eingetretenen Schädigungsfolgen entstanden sind und noch entstehen werden (Heilbehandlungskosten). Mithin wendet sie sich auch zu Recht gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beigeladene zu 1. die Beigeladene zu 2. am 23. Februar 1997 mit einem heftigen Fußtritt in den Bereich der rechten Flanke die zur früheren Ehewohnung in W. gehörende Treppe hinunter gestoßen hat, als die Beigeladene zu 2. im Begriff war, die erste Stufe hinab zu steigen. Die Wucht des Fußtritts hatte zur Folge, dass die Beigeladene zu 2. die Treppe hinunterfiel und hierbei mit der linken Körperhälfte auf die Treppe bzw. den Boden prallte. Hierdurch zog sie sich die im Entlassungsbericht der C.-Klinik St. T., S., vom 19. März 1997 aufgeführten Frakturen und Prellungen zu.

Die Überzeugung des Senats beruht auf den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. W., auf der informatorischen Anhörung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 sowie auf dem von den Beigeladenen gewonnenen persönlichen Eindruck.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. kommt eine Vernehmung seiner Person als Zeuge zu den Vorgängen in der ehelichen Wohnung am 23. Februar 1997, die zu dem Treppensturz der Beigeladenen zu 2. geführt haben, nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann nicht als Zeuge vernommen werden, vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 Anm. 7 a).

In I. Instanz ist die notwendige Beiladung der Geschädigten/ Versicherten und späteren Beigeladenen zu 2. unterlassen worden; deren Vernehmung als Zeugin hätte nicht erfolgen dürfen, insoweit beruht das erstgerichtliche Urteil auf einem Verfahrensmangel; wird im sozialgerichtlichen Verfahren ein notwendig Beizuladender erst in der II. Instanz beigeladen, so können die von ihm in der I. Instanz als Zeuge gemachten Aussagen allerdings als solche verwertet werden; das sozialgerichtlichen Verfahren kennt nicht die Parteivernehmung, es gibt auch keine Vorschriften über einen etwaigen unterschiedlichen Beweiswert zwischen Zeugenaussage und der Anhörung eines Beigeladenen, vgl. hierzu BSG 3. Senat (Az. 3/12 RK 47/74, Beschluss vom 29. August 1975).

Die Angaben des Beigeladenen zu 1. anlässlich seiner informatorischen Befragung im Termin vom 19. Dezember 2006 waren im Wesentlichen davon geprägt, dass er vortrug, er könne sich an die damaligen Vorgänge konkret nicht erinnern und keine Angaben zu seinen früheren Einlassungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen machen. Damit konnten zahlreiche sich im Lichte seiner früheren Schilderungen des Vorfalls vom 23. Februar 1997 ergebenden Widersprüchlichkeiten seiner Angaben nicht mehr aufgeklärt werden.

Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion K. vom 23. Februar 1997 hat der Beigeladene zu 1. am Tag des zu bewertenden Ereignisses gegenüber den POM La. und Be. erklärt, die Beigeladene zu 2. sei mit einem Wäschekorb in den Armen die Treppe hinunter gegangen und hierbei gestürzt. Die Zeugin L. hat bei ihrer damaligen Vernehmung angegeben, der Beigeladene zu 1. habe ihr am 23. Februar 1997 (gegen 21.00 Uhr) gesagt, der Sturz der Beigeladenen zu 2. sei dadurch zu Stande gekommen, dass sie (die Beigeladene zu 1.) in Badelatschen vollbepackt mit Kleidern die Treppe habe hinab gehen wollen. Am 26. Februar 1997 hat der Beigeladene zu 1. als Beschuldigter laut des von ihm unterschriebenen Vernehmungsprotokolls des PHM Fr. wieder von Kleidern gesprochen, welche von der Beigeladenen zu 2. die Treppe hinunter getragen worden seien. Soweit der Beigeladene zu 2. im Weiteren zunächst angegeben hatte, vor dem Unfallereignis, zu Hause und auf dem Sportplatz in W., 11 Flaschen Bier à 0,33 l getrunken zu haben (Polizeibericht des POM Be. vom 23. Februar 1997), ist hernach von 9 Flaschen Bier die Rede gewesen (6 Flaschen auf dem Sportplatz, 2 Flaschen zu Hause vor, und 1 Flasche nach dem Vorfall). Er (der Beigeladene zu 1.) sei nicht betrunken gewesen (Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 26. Februar 1997).

Dem Inhalt der protokollierten Vernehmungen ist von dem Beigeladenen zu 1. hernach mehrfach widersprochen worden (er könne sich wegen des erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr an den Ablauf der Tat erinnern zu der Aussage bei der polizeilichen Vernehmung vom 26. Februar 1997, er sei nicht betrunken gewesen; die Beigeladene zu 2. sei mit einem Wäschekorb in den Armen die Treppe hinunter gegangen zu den Angaben bei der Vernehmung vom 26. Februar 1997, das habe er nicht gesagt).

Unklar ist auch geblieben, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner früheren Vernehmungen davon gewusst haben will, was die Beigeladene zu 2. zum Zeitpunkt des Sturzes bzw. kurz zuvor in den Händen getragen hat, wenn er – wie später angegeben – auf der Toilette saß. Hierzu hat der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 - ausweichend - angegeben, seine frühere Frau sei mehrfach die Treppe hinauf und hinunter gegangen, er habe nur gesehen, dass sie Kleidungsstücke getragen habe.

Auf Vorhalt seines Vortrags im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht/Familiengericht S. (Schriftsatz mit Datum vom 06. Juni 1997 als Anlage zum Widerspruchsschriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 10. September 1998) – es könne nicht die Rede davon sein, das er die Beigeladene zu 2. habe töten wollen; es sei so gewesen, dass die Beigeladene zu 2. bei einer Auseinandersetzung der Beigeladenen hingefallen sei und sich verletzt habe – hat der Beigeladene zu 1. im Termin vom 19. Dezember 2006 auch auf mehrfaches Befragen hin erklärt, er könne nicht mehr sagen, was damals los gewesen sei.

Im Weiteren hat der Beigeladene zu 1. eingeräumt, der besagte Tag sei nicht harmonisch gewesen. Er sei zwar nicht wütend gewesen, habe sich aber geärgert, weil er vom Sportplatz nach Hause musste. Er und die Beigeladene zu 2. hätten sich nicht gestritten. Dass die Beigeladene zu 2. ihre Sachen abgeholt habe, sei für ihn nicht aufregend gewesen. Er habe die Sachen ja nicht wegwerfen können.

Auf weiteres Befragen hat der Beigeladene zu 1. hinzugefügt, er habe deshalb mit der Beigeladenen zu 2. fahren müssen, weil er im Besitz des Schlüssels zum Haus gewesen sei. Die Beigeladene zu 2. habe keinen Schlüssel mehr gehabt. Auf Vorhalt, dass er seinen Schlüssel der Beigeladenen zu 2. hätte geben können und warum er das nicht gemacht habe, hat der Beigeladene zu 1. erklärt, das wisse er auch nicht mehr; das hätte man auch so machen können. Alsdann hat er ausgeführt, er habe schon dabei sein wollen, wenn die Beigeladene zu 2. Sachen herausholt, damit sie keine Sachen mitnimmt, die ihm gehören. An dieser Äußerung muss sich der Beigeladene zu 1. festhalten lassen, auch wenn seine sonstigen Angaben wenig ergiebig gewesen sind.

Die Beigeladene zu 2. hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 ausgesagt, der Beigeladene zu 1. sei vor dem besagten Vorfall auf Schritt und Tritt hinter ihr her gewesen und habe zwischendurch die Toilette nicht aufgesucht.

Die Aussage der Beigeladenen zu 2. ist im Gegensatz zu den Angaben des Beigeladenen zu 1. schlüssig, weitgehend frei von Widersprüchen und fügt sich nachvollziehbar in den Gesamtzusammenhang ein. Insoweit ist glaubhaft, dass es der Beigeladenen zu 2. nicht daran gelegen ist, den Beigeladenen zu 1. zu Unrecht für ein hypothetisches, ohne Fremdeinwirkung verursachtes Stolpern in Anspruch zu nehmen.

Die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen zu 1. fußt im Wesentlichen auf ihrer Aussagekonstanz im Kernbereich des Geschehens.

Die Beigeladene zu 2. hat bei ihrer Vernehmung im R.-Krankenhaus S. durch den PHM Fr. nach dem Wortlaut des von ihr unterschriebenen Protokolls vom 27. Februar 1997 ausgesagt, eine mit Pullovern bepackte Reisetasche in der rechten Hand getragen zu haben, die linke Hand sei frei gewesen, als sie – auf der obersten Treppenstufe stehend – einen heftigen Tritt oder Schlag oberhalb der rechten Gesäßhälfte verspürt habe, gerade als sie im Begriff gewesen sei, einen Schritt nach unten zu machen. Der hinter ihr stehende Beigeladene zu 1. habe zu ihr gesagt, jetzt werde er ihr das Genick brechen. Sie habe sich nicht mehr halten können und sei in hohem Bogen die Treppe hinunter geflogen.

Die Zeugin L. konnte im Rahmen ihrer Vernehmung vom 18. März 1997 angeben, die Beigeladene zu 2. habe gegen 19:00 Uhr bei ihr (der Zeugin) ans Fenster geklopft und nach Betreten ihres (der Zeugin) Hauses einen sehr verstörten Eindruck gemacht und geweint. Es sei ihr (der Beigeladenen zu 2.) anzumerken gewesen, dass sie starke Schmerzen hatte; auch habe sie mit der rechten Hand ihren schlaff herunterhängenden linken Oberarm festgehalten. Die Beigeladene zu 2. habe sehr viel gesprochen und sei mit den Nerven am Ende gewesen. Sie habe behauptet, der Beigeladene zu 1. sei ein Mörder. Nach und nach habe die Beigeladene zu 2. erzählt, sie sei in ihrer früheren Wohnung gewesen und habe sich mit dem Beigeladenen zu 1. über das Haus und den Unterhalt unterhalten. Sie (die Beigeladene zu 2.) habe angegeben, oberhalb der Treppe gestanden zu haben, der Beigeladene zu 1. habe sie getreten und die Treppe hinunter gestoßen. Danach habe er ihr nicht geholfen, sondern sich neben sie hingestellt und nur gelacht.

Wie bereits das SG in seinem angefochtenen Urteil vom 20. Mai 1999 ausgeführt hat, ist es einleuchtend, dass die nach dem schweren Sturz unter Schock stehende Beigeladene zu 2. unter dem Eindruck des unmittelbaren Geschehens eine wahrheitsgetreue Schilderung der Ereignisse abgegeben hat. Der Senat konnte sich in Anbetracht des persönlichen Eindrucks der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 davon überzeugen, wie sehr das damalige Ereignis vom 23. Februar 1997 bei der Beigeladenen zu 2. noch heute im Sinne einer starken Einschüchterung und seelischen Belastung zurückwirkt.

Eine Bestätigung dieser Angaben durch Aussagen der Zeugin L. war indessen nicht mehr möglich, da die Zeugin nach Mitteilungen der Post und der Beigeladenen zu 2. mittlerweile verstorben ist.

Der Beigeladene zu 1. hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang im familiengerichtlichen Verfahren schriftsätzlich eingeräumt, es könne nicht die Rede davon sein, dass er die Beigeladene zu 2. habe töten wollen. Sie (die Beigeladene zu 2.) sei bei einer Auseinandersetzung der Beigeladenen hingefallen und habe sich verletzt. Auch das spricht letzten Endes für den Vortrag der Beigeladenen zu 2., zumal der Beigeladene zu 1. nichts zu sagen wusste, was eine andere Interpretation hätte naheliegend erscheinen lassen.

Das streitgegenständliche Schadensereignis vom 23. Februar 1997 steht im zeitlichen Zusammenhang mit insgesamt 5 früheren zur Anzeige gebrachten Vorfällen (25. Dezember 1996 – Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; 28. Dezember 1996 Verdacht der Körperverletzung und versuchten Nötigung; 26. Januar 1997/ 27. Januar 1997 – Sachbeschädigung am Auto der Beigeladenen zu 2. und ihres Freundes; 02. Februar 1997 – Verdacht der Bedrohung) und zwei späteren Schadensereignissen (25. Juli 1998 - Hausfriedensbruch, Nötigung, Bedrohung, Verstöße gegen das Waffengesetz; 17. Oktober 1998 – Verdacht der Bedrohung). Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist gegen den Beigeladenen zu 1. durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. (Az. 24 Js 1270/98) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM, zusammen 1.200,00 DM verhängt worden. Die Tathandlungen vom 23. Dezember 1997 (in der Anklageschrift vom 09. Februar 1999 ist das Datum fehlerhaft bezeichnet, gemeint war offensichtlich der 23. Februar 1997), 28. Dezember 1997, 02. Februar 1997, 25. Juli 1998 und 17. Oktober 1998 - darunter der streitgegenständliche Angriff – sind unter dem 09. Februar 1999 im Verfahren 2 Js 278/97 zur Anklage gelangt. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 14. Dezember 1999 (Az. 35- 242/99) ist das Verfahren gegen den Beigeladenen zu 1. endgültig eingestellt worden (§§ 153,153a der Strafprozessordnung), nachdem er eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM gezahlt hat.

Diese Vorfälle zeigen, dass sich der Beigeladene zu 1. sowohl vor als auch nach dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 gewaltsam gegenüber der Beigeladenen zu 2. verhalten hat, und lassen die Angaben der Beigeladenen zu 2. insgesamt plausibel erscheinen.

Am 23. Februar 1997 fehlte es aus Sicht des Beigeladenen zu 1. auch nicht an einem konkreten Anlass für eine Auseinandersetzung. Er hatte sich laut seiner Einlassung in der öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2006 darüber geärgert, wegen des Wunsches der Beigeladenen zu 2., aus der früheren Ehewohnung Kleidungsstücke abzuholen, früher als geplant vom Sportplatz nach Hause zu müssen.

Die Schilderung des Sturzgeschehens durch die Beigeladene zu 2. wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 nicht widerlegt.

Der Sachverständige hat zum Beweisthema ausgeführt, bei den nur unzureichenden Anknüpfungspunkten und Feststellungen zu den Verletzungen sei eine sichere Zuordnung der diagnostizierten Verletzungen zu einem bestimmten Geschehensablauf nicht möglich. Aus gutachtlicher Sicht erscheine ein akzidenteller Treppensturz ohne Dritteinwirkung etwas wahrscheinlicher, wobei dann allerdings die Prellung in der rechten Flanke nicht ausreichend erklärt werden könne. Andererseits fehlten Verletzungsmuster, die bei einem durch Tritt verursachten Sturz eher zu erwarten gewesen wären, und gleichzeitig stütze auch die Endlage der Beigeladenen zu 2. nicht ausreichend einen solchen Vorgang.

Von den Beigeladenen werde übereinstimmend angegeben, die Beigeladene zu 2. habe nach dem Sturz am Ende der Treppe auf dem gefliesten Boden gelegen. Gehe man davon aus, dass der Sturz von der obersten Treppenstufe aus erfolgt sei, so hätte die Beigeladene zu 2. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit der Treppe mit Kopf und Oberkörper voraus auf den Fliesen, mit den Beinen jedoch noch auf den unteren Treppenstufen zum Liegen kommen müssen. Weiterhin wäre wegen der erheblichen Beschleunigung durch einen Tritt mit nachfolgendem Sturz kopfüber nach vorne ein Anprall an der Glasscheibe in Verlängerung der Treppe zu erwarten gewesen. Die Beigeladene zu 2. habe insoweit angegeben, in hohem Bogen über die gesamte Treppe hinweg geflogen zu sein, ohne einzelne Stufen zu berühren. Ein solcher Anprall an die Glasscheibe sei jedoch weder beschrieben noch aus den Verletzungen bzw. aus der Endlage erkennbar.

Eine vollständige Endlage auf dem Fliesenboden vor der Treppe erscheine hingegen nachvollziehbar, wenn man ein Sturzgeschehen erst kurz vor oder in der Biegung der Treppe annehme. Andererseits lasse die Prellung im rechten Flankenbereich durchaus daran denken, dass es sich hierbei um eine Trittfolge gehandelt habe. In dem zuletzt ausgeführten möglichen Verlauf des Unfallgeschehens könne die Prellung jedoch nicht problemlos erklärt werden. Über das Alter dieser Verletzung sowie ihre Ausdehnung oder Form fehle es an Angaben. Eine solche Verletzung habe beispielsweise auch durch einen Anstoß ohne direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Treppensturz zustande kommen können.

Diese Ausführungen des Sachverständigen schließen gleichwohl die Feststellung des von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufs eines Treppensturzes der Beigeladenen zu 2. infolge eines Fußtritts des Beigeladenen zu 1. als vorsätzlicher rechtswidriger und tätlicher Angriff i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht aus. Der Gutachter konnte im Rahmen seiner Einschätzung im Wesentlichen nur von dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. bzw. ihren Aussagen zum konkreten Sturzereignis ausgehen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in Anbetracht der durch vier Farbfotos dokumentierten Unfallstelle und des im Tatortbericht des PHM Fr. vom 13. März 1997 wiedergegebenen Aufmasses der Treppe nicht zwingend.

Nach Auffassung des Senats bedarf schon das von der Beigeladenen zu 2. geschilderte subjektive Erleben des „Hinabfliegens der Treppe in hohem Bogen“ einer zurückhaltenden Bewertung, zumal die Beigeladene zu 2. – wohl infolge des Schocks – weder unmittelbar nach dem Sturz noch später dazu in der Lage war, Angaben darüber zu machen, ob sie sich dabei mehrmals überschlagen hat oder ob sie die Treppe hinab gerollt ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Endlage der Beigeladenen zu 2. nach dem Sturz (Kopf nach vorne zur Glastüre hin oder zur Treppe hin, Liegen auf dem Bauch, auf der Seite oder auf dem Rücken). Soweit die Beigeladene zu 2. erstmals im Termin vor dem Senat vom 19. Dezember 2006 gemutmaßt hat, sie müsse etwa auf halber Höhe der Treppe aufgeschlagen sein, da ihr im Nachhinein dort eine Beschädigung aufgefallen sei, die es vorher an der Treppe nicht gegeben habe und die sie sich nicht anders erklären könne, erscheint diese Annahme nach der allgemeinen lebenspraktischen Erfahrung – bei einem wuchtigen Tritt in die Flanke - durchaus wahrscheinlicher, als ein „Abheben“ des Körpers der Beigeladenen zu 2. über die gesamte Länge der Treppe, ohne einzelne Stufen zu berühren. Der Ausdruck „im hohen Bogen“ ist nach Auffassung des Senats eher umgangssprachlicher Übertreibung als konkreter Sachverhaltsschilderung zuzuschreiben. Auf Seite 10 des Gutachtens vom 26. Oktober 2006 führt der Sachverständige hierzu aus, ein Sturz mit primärem Aufkommen auf den linken überstreckten Arm und darauf folgendem Aufprall mit der linken Brustkorbseite und der linken Schulter (auf einer Treppenstufe) wäre als Unfallmechanismus mit den klinisch diagnostizierten Knochenbrüchen vereinbar. Ein einfaches Ausrutschen auf der Treppe sei kaum geeignet, die vorhandenen Verletzungen zu erklären. Es müsse weit eher davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Nach-Vorne-Fallen gehandelt habe.

Wenngleich ein vollständiges Aufklären der Endlage der Beigeladenen zu 2. nach dem Treppensturz aus den zuvor genannten Gründen nicht mehr möglich erscheint, ergibt sich nach Auffassung des Senats dennoch als wahrscheinlichste Annahme ein Nach-Vorne-Fallen der Beigeladenen zu 2. mit Aufschlagen auf der Treppe nach verabreichtem Tritt. Hierdurch - und nur so - lassen sich in jedem Fall schlüssig die Prellung in der rechten Flanke der Beigeladenen zu 2. erklären, wie auch die Verletzungen auf der linken Körperseite durch Aufprall auf dieselbe (geringere Rotationskomponente um die Hochachse bei Schrägstellung des Körpers zum Zeitpunkt des Trittes oder Stoßes) sowie das Verzögern der Vorwärtsbewegung durch Aufschlagen auf der Treppe, so dass ein mit dem Verletzungsbild nicht in Einklang zu bringender Anprall an der sich in unmittelbarer Nähe zum Ende der Treppe befindlichen Glastüre nachvollziehbar ausscheidet.

Hiergegen spricht auch nicht, dass die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. Mai 1999 als Zeugin erstmals ausgesagt hat, sie habe in der rechten Hand eine Tasche mitgeführt, der linke Arm sei mit Kleidungsstücken beladen gewesen, als sie in den Rücken getreten worden sei. Hierbei handelt es sich um Ungenauigkeiten im Randbereich des Geschehens. Ebenso verhält es sich letztendlich mit der Frage, ob die Beigeladene zu 2. die Treppe vor dem Sturz einmal oder bereits zweimal begangen hatte. Auch die spätere vereinzelte Angabe, sie sei von dem Beigeladenen zu 1. die Treppe hinab „geworfen“ worden, ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang nicht schädlich, da hiermit letztlich das gleiche Ergebnis gemeint ist.

Geht man, was der Senat letztlich den Angaben der Beigeladenen zu 2. entnimmt, davon aus, dass sie zwischendurch aufgeschlagen ist, so ist dies durchaus auch vereinbar mit den festgestellten Verletzungsmustern. Auf die Zweifel des Sachverständigen, diese Verletzungen seien mit einem einzigen Aufschlag am Fuß der Treppe nicht vereinbar, kommt es danach nicht mehr an.

Mithin ist dem Grunde nach von einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des Beigeladenen zu 1. auf die Beigeladene zu 2. auszugehen, der die zuvor aufgezeigten Schädigungen zur Folge gehabt hat.

Versorgungsleistungen wegen dieser Schädigungsfolgen sind entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. nicht nach § 2 Abs. 1 OEG zu versagen. Ob ein solcher anspruchsvernichtender Tatbestand gegeben ist, bestimmt sich ebenso wie die Verursachung des Schadens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch den Täter nach der sozialrechtlichen und speziellen versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50,95,96 = SozR 3800 §2 Nr. 2; zu § 1 Abs. 1; BSGE 49,98,103 = SozR 3800 §1 Nr. 1). Als wesentliche Bedingung in diesem Sinne wäre das Verhalten der Beigeladenen zu 2. zu würdigen, falls Ihr Beitrag zu der eingetretenen Schädigung als mindestens annähernd gleichwertige Mitursache neben anderen Umständen, insbesondere dem Tritt durch den Beigeladenen zu 1., zu gewichten wäre. Ein solches gleichgewichtiges Verhalten des Geschädigten ist dabei in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für den Erfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG zu beurteilen, wenn es ebenso wie der rechtswidrige tätliche Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung missbilligt wird (BSGE 52,281,284). Dass die Beigeladene zu 2. den Beigeladenen zu 1. in irgendeiner Form provoziert hätte, ist nicht ersichtlich geworden.

Hat der Tatbeitrag des Opfers die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann dies im Rahmen der 2. Alt. des § 2 OEG nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (Kunz/Zellner, Kommentar zum OEG, 4. Aufl. 1999, § 2 Rdnr. 7 m.w.N). Es kommen neben tatbezogenen auch tatunabhängige Umstände in Betracht, wie z.B. eine enge Beziehung in häuslicher Gemeinschaft trotz dauernder Gefahrenlage, aus der man sich mit einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte befreien können; wenn Leistungen nach dem OEG dem Täter zu Gute kommen könnten; bei unsolidem Lebenswandel des Opfers in einer unmoralischen Haltung gegenüber dem Täter in einem unmoralischen Umfeld der Tat als gruppenspezifisches Verhältnis auch außerhalb kriminellen Verhaltens (wohl z.B. im Stadtstreicher-, Drogen- und Alkoholikermilieu); im Rahmen organisierter Kriminalität etc. Im Ergebnis soll die staatliche Gemeinschaft nicht für Folgen einer Gesundheitsschädigung durch eine Gewalttat einstehen müssen, wenn die Hilfe „sinnwidrig“ wäre und sich als ungerecht im Lichte der grundlegenden Wertung des Gesetzes unter Abwägung des Maßstabs unzulässiger Rechtsausübung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen würde. All’ dies kann hier nicht angenommen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Beigeladene zu 2. aus objektiver Sicht am Tage des Vorfalls Anlass gehabt hätte, dem Beigeladenen zu 1. mit entsprechendem Misstrauen zu begegnen. In der Vergangenheit war es mehrfach zu körperlichen Übergriffen des Beigeladenen zu 1. gekommen, der die von der Beigeladenen zu 2. vollzogene Trennung und deren Verhältnis mit einem anderen Mann offensichtlich nicht hinnehmen konnte. Überdies war der Beigeladene am 23. Februar 1997 bereits nicht unerheblich alkoholisiert, wenn man nach seinen Angaben von einem sog. Nachtrunk in geringem Umfang (1 Bier) ausgeht. Hierzu hat die Beigeladene zu 2. allerdings auf Vorhalt glaubhaft ausgeführt, der Beigeladene zu 1. habe ja immer getrunken, man sehe es ihm nicht an. Insoweit ist ihre zuvor gemachte Angabe, sie habe von der Alkoholisierung nichts bemerkt, aus ihrer (der Beigeladenen zu 2.) Sicht verständlich. Darüber hinaus lebten die Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon seit mindestens 2 Monaten getrennt. Die Beigeladene zu 2. hatte mit ihrem damals 16 Jahre alten Sohn die Ehewohnung verlassen, in Heusweiler eine eigene Wohnung angemietet und diese Unterkunft völlig neu eingerichtet. Bei dem Treffen am 23. Februar 1997 handelte es sich nach der glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Schilderung der Beigeladenen zu 2. um das erste Mal des Betretens der Ehewohnung nach der Trennung in der Absicht, nichts weiteres als eigene Kleidungsstücke mitzunehmen. Von daher und im Hinblick auf die nach der Trennung verstrichene Zeit sowie in Anbetracht des „Ermittlungsdrucks“ gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bestand aus objektiver Sicht kein Anlass für die Annahme einer zusätzlichen Eskalation der Situation, auch wenn der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben im Termin vom 19. Dezember 2006 bei dem Besuch des gemeinsamen Hausanwesens durch die Beigeladene zu 2. präsent sein wollte, damit die Beigeladene zu 2. keine Sachen mitnimmt, die ihm gehören. Hierum ging es aber ersichtlich nicht. Insoweit glaubt der Senat den Einlassungen der Beigeladenen zu 2., die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember versichert hat, sie habe nur Kleidungsstücke mitnehmen wollen, sie habe nicht gedacht, dass der Beigeladene zu 1. so was macht.

Letztendlich zeigt auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. ca. 1 Jahr nach der Trennung wieder in das nunmehr gemeinsam in getrennten Wohnungen bewohnte Hausanwesen zurückkehren konnte – ihr Sohn habe zurückgewollt, er habe nicht in der Wohnung in Heusweiler bleiben wollen; sie habe das Haus halten wollen, da sie doch nur für das Haus gearbeitet habe, sonst wäre alles fort gewesen -, dass die Hoffnung auf eine gütliche Einigung mit dem Beigeladenen zu 1. (trotz der Vorfälle in der Vergangenheit) aus dem Blickwinkel der Beigeladenen zu 2. nicht aussichtslos war. Eine andauernde Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vorfalls am 23. Februar 1997 in der durch den Angriff zutage getretenen lebensbedrohlichen Qualität vermag der Senat mithin im Ergebnis nicht festzustellen.

Demnach hat die Klägerin wegen der eingetretenen Schädigungsfolgen einen Anspruch auf Erstattung ihrer in der Vergangenheit entstandenen Aufwendungen. Wie weit die Erstattung zurückreicht, richtet sich nach § 60 BVG, der für das Opferentschädigungsrecht entsprechend gilt. Nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG sind die Leistungen erst ab Antragstellung zu erbringen, wenn der Antrag später als ein Jahr nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Schädigung am 23. Februar 1997 eingetreten ist und Antragstellung bereits am 14. März 1997 erfolgte.

Der Beklagte ist nicht nur verpflichtet, der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 23. Februar 1997 bereits erbrachten Aufwendungen zu erstatten, sondern darüber hinaus auch künftige Aufwendungen, die auf das genannte Schadensereignis zurückzuführen sind (§ 259 ZPO in entsprechender Anwendung). Denn die Ansprüche der Klägerin sind dem Grunde nach bereits entstanden, wobei der Beklagte seine Verpflichtung zur Leistung stets in Abrede gestellt hat.

Somit unterliegt die Berufung des Beigeladenen zu 1. im Ergebnis der Zurückweisung in Verbindung mit den im Entscheidungsausspruch zum Ausdruck gekommenen klarstellenden Maßgaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie bezieht sich nur auf die in II. Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen, da das angegriffene Urteil des SG vom 20. Mai 1999 aufrechterhalten worden ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 19. Dez. 2006 - L 5b VG 9/99 zitiert 26 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114


(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 60


(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eint

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 2 Versagungsgründe


(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auc

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 4 Kostenträger


(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes reg

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 19


Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und d

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(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln.

(2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.

(6) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist, trägt der Bund die Kosten der Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.

(7) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden. Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 entstandenen Ausgaben. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.

(8) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln.

(2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.

(6) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist, trägt der Bund die Kosten der Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.

(7) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden. Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 entstandenen Ausgaben. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.

(8) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.