Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2016 - L 6 AS 114/16 B ER

18.07.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Juni 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin folgende Verpflichtungen auferlegt werden: „Ich werde auf Einladungen des Jobcenter unverzüglich reagieren. (…) Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine unverzügliche Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.

2

Die Antragstellerin steht beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unter dem 9. März 2016 schlug der Antragsgegner der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung vor, in der es zu den Bemühungen der Antragstellerin im zweiten Absatz hieß:

3

„Ich werde auf Einladungen des Jobcenter unverzüglich reagieren. Mir sind die Folgen eines Meldeversäumnisses eingehend erläutert worden. Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine unverzügliche Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis. Während einer Maßnahme erfolgt die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt beim Träger.“

4

Mit Schreiben vom 5. April 2016 unterbreitete die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Gegenvorschlag zur Eingliederungsvereinbarung, der neben der nur anonymisierten Aufnahme ihres Bewerberprofils in das Portal www.arbeitsagentur.de die Streichung des zweiten Absatzes zu ihren Bemühungen bis auf den letzten Satz vorsah.

5

Mit Bescheid vom 19. April 2016 ersetzte der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung durch einen entsprechenden Verwaltungsakt. Dieser sah als Unterstützungsleistung die Aufnahme des Bewerberprofils der Antragstellerin im Portal www.arbeitsagentur.de nicht mehr vor, enthielt aber den zweiten Absatz zu den Bemühungen der Antragstellerin unverändert. Der Text zu den Bemühungen der Antragstellerin wurde durch eine schwarze Umrandung besonders hervorgehoben. Die Antragstellerin wurde in dem Bescheid über die Rechtsfolgen dahingehend belehrt, dass bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen eintreten. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die mit ihr vereinbarten Eingliederungsbemühungen werde das ihr zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. J10 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 12. Mai 2016 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 als unbegründet zurückwies.

7

Am 13. Mai 2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Kiel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. April 2016 beantragt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass die Meldepflichten in § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abschließend geregelt seien. Wenn nunmehr Meldepflichten auch in der Eingliederungsvereinbarung geregelt würden, müsse sie annehmen, dass damit die gesetzlichen Bestimmungen zu ihren Lasten redefiniert werden sollten. Bei Herausnahme der Meldepflicht hätte sie die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben.

8

Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere führe die von der Antragstellerin beanstandete Verpflichtung auf Einladungen des Antragsgegners unverzüglich zu reagieren, nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Die gesetzliche Meldepflicht werde durch die Formulierung im Eingliederungsverwaltungsakt weder erweitert noch auf sonstige Weise verändert.

9

Gegen den ihr am 6. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6. Juli 2016 Beschwerde eingelegt. Sie macht zusätzlich geltend, dass die ihr auferlegte Meldeverpflichtung zu unbestimmt sei. Daneben stelle aber auch die Beschränkung der Bewerbungskosten eine unangemessene Benachteiligung dar, die zu einer Unwirksamkeit des Eingliederungsverwaltungsakts führe.

10

Sie beantragt sinngemäß,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Juni 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 30. Juni 2016 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er hält seinen Verwaltungsakt für rechtmäßig. Zum Beschwerdevorbringen sei anzumerken, dass in der Eingliederungsvereinbarung keine Beschränkung der Bewerbungskosten enthalten sei. Zugesagt sei die Kostenerstattung für vier Bewerbungen monatlich. Über die weitere Förderung könne jedoch nach den Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung individuell nach Rücksprache mit der Integrationsfachkraft entschieden werden.

II.

15

Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

16

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch statthaft. Die Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung nicht bedürfte. Die Wertgrenze von 750,00 EUR für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, gilt für Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht.

17

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19. April 2016 in vollem Umfang abgelehnt.

18

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II entfällt von Gesetzes wegen zunächst die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass bereits der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt für sie Obliegenheiten statuiert und damit in ihre Rechtssphäre eingreift. Sie ist deshalb nicht verpflichtet, eine Sanktionierung von Pflichtverletzungen abzuwarten und sich erst gegen diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.

19

Die Antragstellerin hat ihren Antrag entsprechend § 99 Abs. 1 SGG im Beschwerdeverfahren auch in sachdienlicher und damit zulässiger Weise geändert, nach dem der Antragsgegner ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 zurückgewiesen hat und sie gegen diesen Widerspruchsbescheid am 30. Juni 2016 Klage erhoben hat.

20

Der danach zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Über den Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, wenn und soweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dabei ist von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in der Regel auszugehen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Derartige Zweifel bestehen hier an der Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts jedenfalls insoweit, als es um die im Tenor bezeichneten Pflichten der Antragstellerin geht.

21

Die Statuierung einer allgemeinen Meldepflicht kann nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auch nicht Gegenstand eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sein. Zwar soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Für zulässig wird nach dieser Vorschrift u.a. die Vereinbarung der Pflicht erachtet, in bestimmten zeitlichen Abständen beim persönlichen Ansprechpartner zu erscheinen (Müller, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 15 Rn. 50). Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Regelung zum persönlichen Ansprechpartner in § 14 Satz 2 SGB II systematisch in das Steuerungsinstrument der Eingliederungsvereinbarung hineinwirke und als spezielle Regelung neben die Erreichbarkeitsregeln des § 59 SGB II trete (Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 49).

22

Eine solche spezielle Regelung zur Meldefrequenz oder sonstigen Modalitäten der Meldung beim persönlichen Ansprechpartner ist hier aber nicht getroffen worden. Vorliegend ist einzig die abstrakte Verpflichtung der Antragstellerin statuiert worden, Einladungen des Jobcenters – und nicht speziell des persönlichen Ansprechpartners – unverzüglich Folge zu leisten. Diese Pflicht unterscheidet sich tatbestandlich nicht von der allgemeinen Meldepflicht, die durch § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III abschließend geregelt wird (Blüggel, in: Eicher, a.a.O., § 59 Rn. 3 m.w.N.). Gegen die nochmalige, inhaltlich identische Verpflichtung der Antragstellerin durch Eingliederungsvereinbarung bzw. einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt spricht dabei ganz wesentlich der Umstand, dass die Verletzung der allgemeinen Meldepflicht nach § 32 Abs. 1 SGB II lediglich mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs sanktioniert wird, während eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, nämlich die Weigerung, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflichten zu erfüllen, eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in der 1. Stufe um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge hat (§ 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II).

23

Das bedeutet nicht, dass der Leistungsträger in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auf die allgemeine Meldepflicht nicht hinweisen dürfte. Dabei ist allerdings der Hinweischarakter kenntlich zu machen und nach Möglichkeit auch auf die gesonderte Sanktionsfolge für Meldeversäumnisse hinzuweisen. Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsgegner die im Tenor genannten Textpassagen unter der Überschrift „Bemühungen von Frau B.“ in einem durch schwarze Umrandung besonders abgesetzten Textfenster platziert, so dass für einen objektiven Betrachter der Eindruck entstehen muss, dass insoweit eine gesonderte Pflicht statuiert werden soll. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Antragstellerin über die – weniger einschneidenden – Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung auch nicht belehrt.

24

Ansonsten erweist sich der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 als wahrscheinlich rechtmäßig. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Insbesondere die Begrenzung der generellen Kostenübernahme für 4 Bewerbungen monatlich übervorteilt die Antragstellerin nicht, zumal die Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass über die weitere Förderung individuell nach Rücksprache mit der Integrationsfachkraft entschieden werde, so das eine starre Deckelung der Bewerbungskostenübernahme in der Eingliederungsvereinbarung nicht angelegt ist.

25

Der Senat sieht sich nach umfassender Interessenabwägung nicht veranlasst, wegen des beanstandeten Teils der Eingliederungsvereinbarung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II insgesamt anzuordnen. Bei den beanstandeten Verpflichtungen handelt es sich um rechtlich abtrennbare Teilregelungen, die den Bestand der Eingliederungsvereinbarung insgesamt nicht infrage stellen. Dass die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf diese die Antragstellerin belastenden Teilregelungen interessengerecht ist, zeigt sich gerade daran, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 10. Mai 2016 erklärt hat, dass sie die Eingliederungsvereinbarung bei Herausnahme der Regelungen zur Meldepflicht unterschrieben hätte.

26

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

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(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 309 Allgemeine Meldepflicht


(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Un

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(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheine

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Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 14 Grundsatz des Förderns


(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nic

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.