Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Okt. 2012 - L 5 SF 64/11 KO

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2012:1008.L5SF64.11KO.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2012

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 31. August 2010 wird auf 2.938,64 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 12/07 war die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.

2

Mit Beweisbeschluss vom 22. September 2009 ernannte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Antragsteller in diesem Verfahren zum Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss von 2.000,00 EUR bei weitem nicht ausreiche und dass von Gutachterkosten in Höhe von 3.500,00 EUR auszugehen seien. Daraufhin zahlte die Klägerin einen weiteren Kostenvorschuss von 1.500,00 EUR ein. Am 7. September 2010 ging das Gutachten des Antragstellers vom 31. August 2010 beim Landessozialgericht ein.

3

Mit Kostenrechnung vom 8. September 2010 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 3.175,88 EUR geltend, die er hinsichtlich des Zeitaufwandes von 34 Stunden à 85,00 EUR wie folgt aufschlüsselte: Aktenstudium 14 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte und klinisch-körperliche Untersuchung 7 Stunden, Abfassen des Gutachtens 8 Stunden, Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Als Ersatz für Schreibauslagen forderte der Antragsteller 28,70 EUR, für Ablichtungen machte er 30,30 EUR, für Porto 8,45 EUR und für Sachkosten 218,43 EUR geltend.

4

Der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 2.556,14 EUR. Er reduzierte mit seiner Feststellung vom 13. September 2010 den Stundenansatz für das Aktenstudium auf 11,2 Stunden, für das Abfassen des Gutachtens auf 5,5 Stunden und für das Diktat des Gutachtens auf 3,25 Stunden. Den Ersatz der Schreibauslagen erhöhte er auf 29,25 EUR, den für Ablichtungen auf 30,40 EUR. Das Honorar für Sachleistungen wurde auf 193,04 EUR gekürzt.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 11. August 2011. Er macht geltend, dass er dem Gericht mitgeteilt habe, dass es sich um einen Gutachtenauftrag von großem Umfang und Schwierigkeitsgrad handele, der etwa 40 Stunden Arbeitszeit erfordere. Da es sich in diesem Fall nicht um ein durchschnittliches Gutachten von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe, sei allein schon die Bewertung des Zeitaufwands für das Aktenstudium durch den Kostenbeamten unangemessen. Akteninhalte mit Seiten mit zahlreichen Messwerten biologischer Parameter bedürften einer besonderen Aufmerksamkeit und seien inhaltlich anders zu bewerten als langatmige Texte. Auch die Bemerkung des Kostenbeamten hinsichtlich von Wiederholungen von Akteninhalten in der Beurteilung seien unpassend, denn eine ellenlange Auflistung von Akteninhalten enthalte das Gutachten nicht. Hinweise jedoch mit Inhalten aus den Akten, d. h. z. B. mit Bezug auf medizinische Befunde, seien in der Beurteilung und Beweisführung aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit notwendig, denn sonst wären wieder neue zeitaufwändige Stellungnahmen erforderlich. Dass Begründungen inhaltlich zwar sorgfältig und so ausführlich wie nötig, aber übersichtlich, verständlich und so kurz und prägnant wie möglich abgefasst werden sollten, könne doch nicht dazu führen, dass nun seine anhand der Seitenzahl erbrachte Leistung diskreditiert werde. Das Gutachten habe eine kritische Bewertung der Beurteilungen renommierter Vorgutachter und zudem sowohl Sachkenntnisse auf arbeitsmedizinischem, internistischem, toxikologischem als auch zahnärztlichem Fachgebiet erfordert. Dies zu leisten sei seine Aufgabe als Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, Zahnarzt, Sozialmedizin gewesen.

6

Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bestätigt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 die Kürzung der Vergütung. Er stützt sich auf die Rechtsprechung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 – L 1 SF 30/09 KO –.

7

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. September 2012 nach § 4 Abs. 7 JVEG dem Senat übertragen, da es im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des bislang zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17. Juli 2009 (L 1 SF 30/09 KO) fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Akten L 1 U 12/07 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

9

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 JVEG durch seine Berufsrichter.

10

Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 31. August 2010 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 2.938,64 EUR festzusetzen.

11

Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat der Antragsteller die Festsetzung durch das Gericht beantragt.

12

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium, für das Abfassen des Gutachtens sowie für Diktat und Korrektur des Gutachtens gerechtfertigt ist. Unabhängig davon überprüft der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang.

13

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

14

Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2011, L 6 SF 1586/11 E; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B, m.w.N.).

15

Wegen der Vielfalt der möglichen Sachverhalte, die einer Begutachtung zugrundeliegen können, ist es aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Gleichbehandlung geboten, eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen und einen objektivierenden Maßstab zu entwickeln, der für alle Sachverständigenentschädigungen gleichermaßen gilt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Daher beschränkt sich die Überprüfung der Kostenrechnung regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung anhand dieses objektivierenden Maßstabs. Kostenrechtlich ist dabei ohne Belang, dass der Antragsteller die von ihm vor Erstellung des Gutachtens geschätzten voraussichtlichen Kosten dem Gericht mitgeteilt hat, solange das geforderte Honorar diese Schätzung nicht übersteigt. Grundlage des Vergütungsanspruchs kann nur der tatsächlich objektiv erforderlich gewesene und nicht ein vorab vom Sachverständigen lediglich geschätzter Zeitaufwand sein.

16

In Anwendung dieses objektivierenden Maßstabs ist nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im bereits genannten Beschluss vom 17. Juli 2009 bisher davon ausgegangen worden, dass ein Sachverständiger bei seinem Aktenstudium grundsätzlich zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Dieser Arbeitsaufwand sollte keine starre Grenze darstellen, sondern einen Anhaltspunkt geben, von dem im Einzelfall abgewichen werden konnte. Die Plausibilitätskontrolle sollte sich nach der Anzahl handschriftlicher Notizen, schwer lesbarer Kopien, eng oder klein beschriebener Seiten, fremdsprachlicher Texte, medizinischer Befunde, ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie dem gestellten Beweisthema richten. Diese Rechtsprechung des 1. Senats ist grundsätzlich sachgerecht, sie ist allerdings dahingehend zu modifizieren, dass die genannten Kriterien für die Plausibilitätskontrolle innerhalb des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde darüber entscheiden, wie viele Seiten je Stunde zugrunde zu legen sind. Bei einem durchschnittlichen Fall wären dies dann 125 Seiten je Stunde. Eine Entschädigung außerhalb des Rahmens kommt nur in extremen Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung in Betracht. Mit dieser Modifizierung hält der jetzt für die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss zuständige Senat an der zitierten Rechtsprechung des 1. Senats im Grundsatz fest. Dies gewährleistet eine objektivierte Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen, wobei durch die Plausibilitätskontrolle berücksichtigt wird, dass ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand entweder zu Gunsten des Sachverständigen zum Tragen kommen kann oder aber im umgekehrten Fall eine Kürzung im Einzelfall vorzunehmen ist.

17

Gemessen an den genannten Grundsätzen ist für das Aktenstudium der mit der Kostenrechnung vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für das Studium der vom Gericht zur Verfügung gestellten 1.400 Blatt Akten plausibel. Die Ausschöpfung des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde ist hier nachvollziehbar, weil der Antragsteller zur Beantwortung der Beweisfrage mehrere Gutachten und die gesamten Einzelheiten des Sachverhalts alle medizinischen Fachgebiete und den arbeitstechnischen Bereich betreffend zur Kenntnis nehmen und auswerten musste.

18

Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzulegen. Hierfür geht der Senat in Übereinstimmung mit dem oben genannten Beschluss des 1. Senats von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5. Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Eine Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge.

19

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachterlichen Ausführungen zu verfassen. Der 1. Senat hat in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss jedenfalls im Falle eines Gutachtens der Honorargruppe M3 (offen gelassen für M2-Gutachten) eine Parallele zum Verfassen eines Urteils gezogen und ist unter Einbeziehung seiner Erfahrungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert. Diese Rechtsprechung setzt der Senat grundsätzlich fort, wobei allerdings zu beachten ist, dass nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können; also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Soweit eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt, muss die eigentliche Beurteilung herausgefiltert werden. Nur diese Seiten werden mit einer Standardseite pro Stunde vergütet (so auch Thüringer Landessozialgericht, ebenda; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 15 SF 396/09), und das unabhängig von der Honorargruppe. Die Schwierigkeit des Gutachtens an dieser Stelle als Kriterium zu beachten, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der Schwierigkeit des Gutachtens bedeuten; nämlich einmal hinsichtlich der Zeit und zum anderen hinsichtlich des Stundensatzes.

20

Dies zugrundegelegt, kann lediglich ein Zeitaufwand von sieben Stunden als plausibel angenommen werden. Die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen findet sich auf den Seiten 23 bis 34 des Gutachtens. Diese sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Sie enthalten nach den eben genannten Kriterien keine Passagen, die herauszufiltern wären. Soweit Befunde und Berichte aus den Akten wiederholt werden, war dies zum Verständnis der gutachterlichen Bewertung erforderlich. Grundsätzlich sind allerdings Wiederholungen des Akteninhalts mit dem Zeitaufwand für das Aktenstudium bereits abgegolten. Die Niederschrift über das Ergebnis der Befragung und der Untersuchungsbefunde wurde ebenfalls bereits mit dem entsprechenden Zeitaufwand abgegolten.

21

Die Seiten 23 bis 34 des Gutachtens weisen durchschnittlich 1.200 Anschläge auf. Sie entsprechen demnach 7 Standardseiten, so dass ein Zeitaufwand von 7 Stunden plausibel ist.

22

Auch bei dem Rechnungsposten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist wiederum aus den bereits genannten Gründen die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen.

23

Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren, denn dieser hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der Schreibkraft ab. Da das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört und an dieser Stelle zu entschädigen ist, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats in Übereinstimmung mit dem 1. Senat im oben genannten Beschluss etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.

24

Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eingearbeitete Schreibkräfte beschäftigt, die sich mit den medizinischen Fachbegriffen auskennen. Außerdem verfügen die eingesetzten PCs über Korrekturprogramme, die Schreibfehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von Schreib- und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet (so auch Bayerisches Landessozialgericht, ebenda). Hat der Antragsteller bei ca. 39.000 Anschlägen demnach 19,5 Standardseiten (34 Zeilen x 60 Anschläge) diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamten angesetzte Wert von 3,25 Stunden als angemessen.

25

Außerdem sind – wie vom Antragsteller abgerechnet und vom Kostenbeamten nicht beanstandet – 7 Stunden für Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung zu vergüten.

26

Der geltend gemachte Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorargruppe M3, die eine Vergütung von 85,00 EUR je Stunde vorsieht, ist plausibel, denn es handelt sich um ein Gutachten, mit dem mehrere medizinische Fachgebiete übergreifend Kausalitätsfragen der Erkrankung der Versicherten zu erörtern waren.

27

Bei einem mithin zu entschädigenden Zeitaufwand von insgesamt 31,5 Stunden zu je 85,00 EUR ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch von 2.677,50 EUR. Außerdem sind Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für 39 mal 1.000 Anschläge zu je 0,75 EUR von insgesamt 29,25 EUR und Aufwendungen für die Anfertigung von Ablichtungen nach § 7 JVEG für 50 Ablichtungen je 0,50 EUR und für 36 Ablichtungen zu je 0,15 EUR von insgesamt 30,40 EUR zu ersetzen sowie 8,45 EUR Porto. Hinzu kommt ein Honorar für besondere Leistungen gemäß § 10 JVEG (Sachleistungen) in Höhe von 193,04 EUR, wobei die durchgeführten Sachleistungen nach den GOÄ-Ziffern 8 und 5255 nicht gesondert honoriert werden, da diese Tätigkeiten bereits mit dem Zeitaufwand für die Untersuchung und das Studium der übersandten Unterlagen abgegolten sind.

28

Daraus ergibt sich die festzusetzende Gesamtvergütung von 2.938,64 EUR.

29

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Tenor

Der Sachverständige ist mit 2.382,25 EUR zu vergüten.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

In dem Berufungsverfahren L 8 U 13/06 geht es um die Frage, ob eine Polyneuropathie und eine Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheiten anzuerkennen sind, weil der Kläger als Maler schädigenden Stoffen ausgesetzt war.

2

Der Senat beauftragte den Antragsteller am 11. Dezember 2008, unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und nach Untersuchung des Klägers ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 109 SGG zu den geltend gemachten Erkrankungen, zur Kausalität zwischen diesen und den schädigenden Einwirkungen und schließlich zur Höhe der MdE zu erstellen. Der Antragsteller erhielt hierzu von der Serviceeinheit 183 Seiten Verwaltungsakten und 286 Seiten Gerichtsakten übersandt. Darin waren drei medizinische Gutachten und eine Krankenakte (zusammen gut 100 Seiten) und außerdem sehr viele ärztliche Berichte, Arztbriefe und Stellungnahmen enthalten. Der Antragsteller untersuchte den Kläger und recherchierte in der einschlägigen medizinischen Literatur. Er erstattete ein Gutachten von 22 Seiten. Das Gutachten verzichtet auf die Wiedergabe des Akteninhalts. Die Ergebnisse der persönlichen Befragung und der Untersuchung umfassen sechs Seiten, die Beurteilung und Zusammenfassung mit Diskussion der zum Teil fremdsprachigen medizinischen Literatur erstreckt sich über 12 Seiten. Das Gutachten beruht nach den Angaben des Antragstellers auf insgesamt 33.427 Schreibmaschinenanschlägen.

3

Mit der Kostenrechnung vom 23. April 2009 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 2.409,54 EUR geltend. Der Kostenbeamte kürzte diese Rechnung im Wesentlichen wegen überhöhter Stundenansätze auf 2.028,22 EUR (Feststellung vom 29. April 2009).

4

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung. Er machte geltend: Für das Aktenstudium würden üblicherweise 100 Seiten in einer Stunde abgegolten. Bei 469 Seiten Akten insgesamt seien 4,5 Stunden ein angemessener Ansatz. Die gutachtlichen Ausführungen würden sich über 12 Seiten erstrecken. Einleitend seien schon wertende Ausführungen zu Fakten betreffend die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gemacht. Sie hingen mit den nachfolgenden Darlegungen innerlich zusammen. Die Beurteilung habe einen Umfang von 21.738 Anschlägen, was bei einer Norm von 1.800 Anschlägen eine Stundenzahl von 12 ergebe.

5

Der Kostenprüfungsbeamte hat an seiner Festsetzung festgehalten.

6

Auf den Inhalt der Streitakte und die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.

II.

7

Der Antragsteller ist mit 2.382,24 EUR zu vergüten.

8

Nach § 8 Abs. 2 JVEG richtet sich die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit. Nach diesem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die individuell tatsächlich aufgewandte Zeit an. Entscheidend ist, wie viel Zeit durchschnittlich und objektiv für die Gutachtenerstattung erforderlich ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 8 JVEG Rz. 35, 36). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Dementsprechend beschränkt sich der Kostenbeamte regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung, indem er die angegebene Zeit mit den allgemeinen Erfahrungswerten vergleicht. Fallen die Angaben aus dem Rahmen, prüft er, ob Besonderheiten des Falles den Ansatz rechtfertigen.

9

Nach diesen Grundsätzen ist Folgendes festzustellen:

10

1. Für das Aktenstudium sind 4,5 Stunden anzusetzen. Insgesamt hatte der Antragsteller ca. 470 Blatt Akten auszuwerten. Bei der Frage, wie viele Stunden normalerweise erforderlich sind, um 470 Blatt Akten auszuwerten, ist entscheidend, wie viele Blatt aus medizinischer Sicht für ihn interessant sind. Denn erfahrungsgemäß enthalten die Verwaltungs- und Gerichtsakten auch eine große Zahl von Seiten, die für die medizinische Fragestellung uninteressant sind und nach kurzem Anlesen überblättert werden können. Jede Akte ist anders zusammengesetzt und eine allgemeingültige Zahl über die erforderlichen Stunden des Aktenstudiums kann nicht festgelegt werden. Dennoch hat sich im Lauf der Jahre herausgestellt, dass ein Sachverständiger zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Je mehr handschriftliche Notizen, schwer lesbare Kopien, eng oder klein beschriebene Seiten, fremdsprachliche Texte, medizinische Befunde, Arztbriefe oder ärztliche Gutachten und Stellungnahme die Akte enthält und je mehr Seiten beidseitig beschrieben sind, desto mehr verringert sich die Blattzahl, die der Sachverständige in einer Stunde auswerten kann. Andererseits wird aber auch ein Facharzt, der auf einem eng begrenzten medizinischen Gebiet ein Gutachten mit enger Fragestellung oder nur einen kleinen Zeitraum betreffend erstatten soll, medizinische Unterlagen aus anderen, nicht berührten Fachgebieten schnell überschlagen und daher eine größere Blattzahl auswerten können. Gleiches gilt von berufskundigen Sachverständigen, die bei einiger Erfahrung wissen, wo die für sie interessanten Fakten in den Akten zu finden sind. Bei einem punktuell ausgerichteten Aktenstudium wird eher eine Blattzahl von 150 je Stunde zu bewältigen sein. Starre Grenzen kann es daher nicht geben, wohl aber Anhaltspunkte, von denen Kostenbeamte und Gerichte nur in gutbegründbaren Fällen abweichen sollten. Vorliegend machen es drei medizinische Gutachten und die Kopie einer Krankenakte (zusammen ca. 100 Blatt) und ungewöhnlich viele weitere ärztliche Berichte, Arztbriefe und Laborwerte plausibel, dass das Aktenstudium 4,5 Stunden dauerte.

11

2. Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzusetzen. Hierfür geht der Senat von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5 (vgl. hierzu das Doktoranden-Merkblatt der Medizinischen Fakultät Kiel vom April 2008). Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Die Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge. Wenn der Antragsteller für seine gutachtlichen Ausführungen 21.738 Anschläge angegeben hat, so errechnen sich daraus 10,86 - aufgerundet - elf Standardseiten.

12

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, elf Standardseiten gutachterliche Ausführungen zu verfassen. Das kann von der Schwierigkeit der Beweisfrage, von der Komplexität des medizinischen Sachverhalts, vom Erfordernis und Umfang der Literaturauswertung und von anderen Faktoren abhängen. Bei schwierigen Gutachten im Sinne der Honorargruppe M3 (§ 9 JVEG) ist der Vergleich mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz angebracht. Der Senat geht nach seinen Erfahrungen davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur- oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert (so auch schon die Beschlüsse des Senats vom 31. März 2006 - L 1 B 381/05 SF SK - und vom 2. Juni 2006 - L 1 SF 13/06 SG -). Der Senat lässt es offen, ob für die Ausarbeitung eines Gutachtens nach der Honorargruppe M2 1,5 Seiten pro Stunde als durchschnittlich anzusetzen sind. Dazu bedarf es vorliegend keiner Entscheidung.

13

Da der Antragsteller elf Standardseiten geliefert hat, erscheint unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades M3 der Ansatz von elf Stunden plausibel. Zu seinen Gunsten fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass er sich auf 3,5 Gutachtenseiten mit fremdsprachiger medizinisch-wissenschaftlicher Literatur ausführlich auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung dessen hält der Senat die geltend gemachten 12 Stunden für die Ausarbeitung der gutachtlichen Ausführungen für nachvollziehbar.

14

3. Auch bei den Posten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist nicht die Zahl der gelieferten Gutachtenseiten, sondern die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen. Bei insgesamt 33.427 Anschlägen beträgt vorliegend die Zahl der Standardseiten 16,7.

15

Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren. Denn dieser Aufwand hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der eingesetzten Schreibkraft ab. Wenn man bedenkt, dass das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.

16

Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eine eingearbeitete Schreibkraft beschäftigt, die sich mit medizinischen Fachbegriffen auskennt. Außerdem gibt es heute in jedem PC Korrekturprogramme, die schreibtechnische Fehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von schreibtechnischen und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet. Hat der Antragsteller demnach 16,7 Standardseiten diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 3,5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamte angesetzte Wert von 3 Stunden als angemessen.

17

Nach alldem sind dem Antragsteller insgesamt 21,5 Stunden nach der Honorargruppe M3 zu vergüten. Zusammen mit den nicht beanstandeten Kürzungen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich daher insgesamt der Anspruch auf eine Vergütung von 2.382,24 EUR.

18

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

19

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Tenor

Der Sachverständige ist mit 2.382,25 EUR zu vergüten.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

In dem Berufungsverfahren L 8 U 13/06 geht es um die Frage, ob eine Polyneuropathie und eine Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheiten anzuerkennen sind, weil der Kläger als Maler schädigenden Stoffen ausgesetzt war.

2

Der Senat beauftragte den Antragsteller am 11. Dezember 2008, unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und nach Untersuchung des Klägers ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 109 SGG zu den geltend gemachten Erkrankungen, zur Kausalität zwischen diesen und den schädigenden Einwirkungen und schließlich zur Höhe der MdE zu erstellen. Der Antragsteller erhielt hierzu von der Serviceeinheit 183 Seiten Verwaltungsakten und 286 Seiten Gerichtsakten übersandt. Darin waren drei medizinische Gutachten und eine Krankenakte (zusammen gut 100 Seiten) und außerdem sehr viele ärztliche Berichte, Arztbriefe und Stellungnahmen enthalten. Der Antragsteller untersuchte den Kläger und recherchierte in der einschlägigen medizinischen Literatur. Er erstattete ein Gutachten von 22 Seiten. Das Gutachten verzichtet auf die Wiedergabe des Akteninhalts. Die Ergebnisse der persönlichen Befragung und der Untersuchung umfassen sechs Seiten, die Beurteilung und Zusammenfassung mit Diskussion der zum Teil fremdsprachigen medizinischen Literatur erstreckt sich über 12 Seiten. Das Gutachten beruht nach den Angaben des Antragstellers auf insgesamt 33.427 Schreibmaschinenanschlägen.

3

Mit der Kostenrechnung vom 23. April 2009 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 2.409,54 EUR geltend. Der Kostenbeamte kürzte diese Rechnung im Wesentlichen wegen überhöhter Stundenansätze auf 2.028,22 EUR (Feststellung vom 29. April 2009).

4

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung. Er machte geltend: Für das Aktenstudium würden üblicherweise 100 Seiten in einer Stunde abgegolten. Bei 469 Seiten Akten insgesamt seien 4,5 Stunden ein angemessener Ansatz. Die gutachtlichen Ausführungen würden sich über 12 Seiten erstrecken. Einleitend seien schon wertende Ausführungen zu Fakten betreffend die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gemacht. Sie hingen mit den nachfolgenden Darlegungen innerlich zusammen. Die Beurteilung habe einen Umfang von 21.738 Anschlägen, was bei einer Norm von 1.800 Anschlägen eine Stundenzahl von 12 ergebe.

5

Der Kostenprüfungsbeamte hat an seiner Festsetzung festgehalten.

6

Auf den Inhalt der Streitakte und die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.

II.

7

Der Antragsteller ist mit 2.382,24 EUR zu vergüten.

8

Nach § 8 Abs. 2 JVEG richtet sich die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit. Nach diesem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die individuell tatsächlich aufgewandte Zeit an. Entscheidend ist, wie viel Zeit durchschnittlich und objektiv für die Gutachtenerstattung erforderlich ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 8 JVEG Rz. 35, 36). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Dementsprechend beschränkt sich der Kostenbeamte regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung, indem er die angegebene Zeit mit den allgemeinen Erfahrungswerten vergleicht. Fallen die Angaben aus dem Rahmen, prüft er, ob Besonderheiten des Falles den Ansatz rechtfertigen.

9

Nach diesen Grundsätzen ist Folgendes festzustellen:

10

1. Für das Aktenstudium sind 4,5 Stunden anzusetzen. Insgesamt hatte der Antragsteller ca. 470 Blatt Akten auszuwerten. Bei der Frage, wie viele Stunden normalerweise erforderlich sind, um 470 Blatt Akten auszuwerten, ist entscheidend, wie viele Blatt aus medizinischer Sicht für ihn interessant sind. Denn erfahrungsgemäß enthalten die Verwaltungs- und Gerichtsakten auch eine große Zahl von Seiten, die für die medizinische Fragestellung uninteressant sind und nach kurzem Anlesen überblättert werden können. Jede Akte ist anders zusammengesetzt und eine allgemeingültige Zahl über die erforderlichen Stunden des Aktenstudiums kann nicht festgelegt werden. Dennoch hat sich im Lauf der Jahre herausgestellt, dass ein Sachverständiger zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Je mehr handschriftliche Notizen, schwer lesbare Kopien, eng oder klein beschriebene Seiten, fremdsprachliche Texte, medizinische Befunde, Arztbriefe oder ärztliche Gutachten und Stellungnahme die Akte enthält und je mehr Seiten beidseitig beschrieben sind, desto mehr verringert sich die Blattzahl, die der Sachverständige in einer Stunde auswerten kann. Andererseits wird aber auch ein Facharzt, der auf einem eng begrenzten medizinischen Gebiet ein Gutachten mit enger Fragestellung oder nur einen kleinen Zeitraum betreffend erstatten soll, medizinische Unterlagen aus anderen, nicht berührten Fachgebieten schnell überschlagen und daher eine größere Blattzahl auswerten können. Gleiches gilt von berufskundigen Sachverständigen, die bei einiger Erfahrung wissen, wo die für sie interessanten Fakten in den Akten zu finden sind. Bei einem punktuell ausgerichteten Aktenstudium wird eher eine Blattzahl von 150 je Stunde zu bewältigen sein. Starre Grenzen kann es daher nicht geben, wohl aber Anhaltspunkte, von denen Kostenbeamte und Gerichte nur in gutbegründbaren Fällen abweichen sollten. Vorliegend machen es drei medizinische Gutachten und die Kopie einer Krankenakte (zusammen ca. 100 Blatt) und ungewöhnlich viele weitere ärztliche Berichte, Arztbriefe und Laborwerte plausibel, dass das Aktenstudium 4,5 Stunden dauerte.

11

2. Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzusetzen. Hierfür geht der Senat von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5 (vgl. hierzu das Doktoranden-Merkblatt der Medizinischen Fakultät Kiel vom April 2008). Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Die Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge. Wenn der Antragsteller für seine gutachtlichen Ausführungen 21.738 Anschläge angegeben hat, so errechnen sich daraus 10,86 - aufgerundet - elf Standardseiten.

12

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, elf Standardseiten gutachterliche Ausführungen zu verfassen. Das kann von der Schwierigkeit der Beweisfrage, von der Komplexität des medizinischen Sachverhalts, vom Erfordernis und Umfang der Literaturauswertung und von anderen Faktoren abhängen. Bei schwierigen Gutachten im Sinne der Honorargruppe M3 (§ 9 JVEG) ist der Vergleich mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz angebracht. Der Senat geht nach seinen Erfahrungen davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur- oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert (so auch schon die Beschlüsse des Senats vom 31. März 2006 - L 1 B 381/05 SF SK - und vom 2. Juni 2006 - L 1 SF 13/06 SG -). Der Senat lässt es offen, ob für die Ausarbeitung eines Gutachtens nach der Honorargruppe M2 1,5 Seiten pro Stunde als durchschnittlich anzusetzen sind. Dazu bedarf es vorliegend keiner Entscheidung.

13

Da der Antragsteller elf Standardseiten geliefert hat, erscheint unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades M3 der Ansatz von elf Stunden plausibel. Zu seinen Gunsten fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass er sich auf 3,5 Gutachtenseiten mit fremdsprachiger medizinisch-wissenschaftlicher Literatur ausführlich auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung dessen hält der Senat die geltend gemachten 12 Stunden für die Ausarbeitung der gutachtlichen Ausführungen für nachvollziehbar.

14

3. Auch bei den Posten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist nicht die Zahl der gelieferten Gutachtenseiten, sondern die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen. Bei insgesamt 33.427 Anschlägen beträgt vorliegend die Zahl der Standardseiten 16,7.

15

Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren. Denn dieser Aufwand hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der eingesetzten Schreibkraft ab. Wenn man bedenkt, dass das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.

16

Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eine eingearbeitete Schreibkraft beschäftigt, die sich mit medizinischen Fachbegriffen auskennt. Außerdem gibt es heute in jedem PC Korrekturprogramme, die schreibtechnische Fehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von schreibtechnischen und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet. Hat der Antragsteller demnach 16,7 Standardseiten diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 3,5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamte angesetzte Wert von 3 Stunden als angemessen.

17

Nach alldem sind dem Antragsteller insgesamt 21,5 Stunden nach der Honorargruppe M3 zu vergüten. Zusammen mit den nicht beanstandeten Kürzungen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich daher insgesamt der Anspruch auf eine Vergütung von 2.382,24 EUR.

18

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

19

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 206/98
vom
16. Dezember 2003
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenentschädigung III
ZuSEntschG § 3 Abs. 2
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung
nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.
Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 16.542,24 festgesetzt.
II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 795,80 festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- ! " # %$ keitssache ein Honorar von 51.356,18 $ & ' der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufgeschlüsselt :
Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42
Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen lassen , der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhonorar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Klägerin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu entscheiden , wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe.
Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je + -, . 0/1 2 3 % 4% 5 6 7 983: ;-<= > @? A'B DC ; D 30,-- (*) ) -- ( %E%FG + IHKJ J 0 L M + NO P Q% 3 6 R$3& + Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- ( % S?% 3 T J Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der
Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt.
II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).
1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der 85U erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von & JV 0 . % W XFY 3 0 $7& 1 [Z\ 5 5 + ] /^ _<` Q 3 a 6 + 78,-- ) ) sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat bereits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-
schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.
3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sachverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).
III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschinenseiten , die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschinenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-
ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Beweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen nochmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforderlich , aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Universität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genannten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterlagen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezogen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-
dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Übersetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG 'B # einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- efangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Senat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.
IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24
V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.