Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 5 AR 44/14 KO
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das im Verfahren L 5 R 108/13 erstattete Gutachten vom 22. Juni 2014 wird in Höhe von 2.332,40 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
- 1
Streitig ist die Vergütung für ein vom Antragsteller in dem Verfahren L 5 R 108/13 (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht) gemäß § 109 SGG erstattetes medizinisches Gutachten.
- 2
Der Antragsteller wurde mit Beweisanordnung vom 30. Dezember 2013 beauftragt, gemäß § 109 SGG ein ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung zu erstellen, nachdem die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR gezahlt hatte. Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Gerichts vom 29. April 2014 über die Höhe des Vorschusses in Kenntnis gesetzt und mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde ihm bereits mitgeteilt, dass den Vorschuss übersteigende Kosten für das Gutachten nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.
- 3
Der Antragsteller hat dann das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2014 vorgelegt und dabei folgende Vergütung in Rechnung gestellt:
- 4
27,0 Stunden à 75,00 EUR
§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG Honorargruppe M 2
2.025,00 EUR
Schreibauslagen 62.778 Anschl. à 0,75 EUR
§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 JVEG
56,70 EUR
Kopierkosten
50 à 0,50 EUR
22 à 0,15 EUR§ 7 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG
28,30 EUR
Umsatzsteuer
§ 12 Abs. 1 Ziffer 4 JVEG
400,90 EUR
Portoauslagen
9,20 EUR
insgesamt
2.520,10 EUR
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Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat den Stundensatz antragsgemäß mit der Honorargruppe M 2 (75,00 EUR) bemessen. Der angemessene Zeitaufwand wurde auf 20 Stunden mit der Begründung gekürzt, das Aktenstudium sei mit 125 Blatt pro Stunde Zeitaufwand zu berücksichtigen (600 Blatt entsprechen fünf Stunden) und Teile der gutachterlichen Äußerungen seien bereits mit dem Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Untersuchung und das Diktat und die Korrektur abgegolten worden. Aus diesem Grunde sei der Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens mit vier Stunden zu bemessen. Die Schreib- und Kopierauslagen wurden antragsgemäß, die Umsatzsteuer in Höhe von 301,15 EUR entschädigt. Die Gesamtvergütung betrug danach 1.895,35 EUR.
- 6
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Kosten, der am 16. Juli 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
- 7
Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014, die Vergütung des Antragsstellers auf insgesamt 2.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er im Einzelnen unter Hinweis auf die vom Senat entwickelten Maßstäbe für die Vergütung von Gutachten medizinischer Sachverständiger (Beschluss vom 8. Oktober 2012, L 5 SF 64/11 KO) zur Frage des angemessenen Zeitaufwands für die Erstellung des Gutachtens Folgendes aus:
- 8
„a) Untersuchung und Befundauswertung
- 9
Diese Position ist mit insgesamt 6,00 Stunden wie beantragt zu vergüten.
- 10
b) Aktenstudium:
- 11
Das Aktenmaterial betrug 607 Blatt und war durchsetzt mit ärztlichen Gutachten, Befundberichten und ärztlichen Stellungnahmen. Die umfangreiche Auswertung und Wiedergabe des Akteninhaltes in dem Gutachten lässt auf ein außergewöhnlich umfangreiches Aktenstudium schließen. Sofern der Antragsteller vorliegend 6,00 Stunden in Ansatz bringt, ist m.E. nicht von Unbilligkeit auszugehen.
- 12
Das Aktenstudium wird somit mit 6,00 Stunden beziffert.
- 13
c) Abfassung des Gutachtens
- 14
Die medizinische Zusammenfassung, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen befinden sich. auf den Seiten 26-28, 29-33 und 34 -36 des Gutachtens. Diese Seiten beinhalten folgende Zeilen gutachterliche Äußerungen:
- 15
Seite 26:
18 Zeilen
Seite 27:
32 Zeilen
Seite 28:
28 Zeilen
Seite 29 -33:
5.904 Zeichen: 60= 98 Zeilen
( Gutachterliche Auswertung der Testreihen und Beurteilung unter Bezugnahme auf die Beweisfragen )Seite 33:
9 Zeilen
Seite 34:
27 Zeilen
Seite 35:
32 Zeilen
Seite 36:
11 Zeilen
- 16
insgesamt: 255 Zeilen: 34 Zeilen / Seite = 7,50 Seiten gutachterliche Äußerung
- 17
Der erforderliche Zeitaufwand ist demnach mit 7,50 Stunden zu berücksichtigen.
- 18
e) Diktat und Korrektur
- 19
Bei 62.778 Anschlägen ergibt sich eine Seitenanzahl von 31,4 Seiten. Der erforderliche Zeitaufwand für Diktat und Korrektur beträgt demnach 5,23 Stunden.
- 20
e) Schreibauslagen
- 21
Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 JVEG betragt die Entschädigung für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge. Bei 62.778 Anschlägen ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 56,70 Euro.
- 22
Die Kopierauslagen sind antragsgemäß mit 28,30 Euro zu entschädigen.
- 23
Die angemessene Vergütung des Antragstellers stellt sich demnach wie folgt dar:
- 24
Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige lediglich eine Vergütung in Höhe des Kostenvorschusses, wenn die ( beantragte ) Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige dem Gericht diesen Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. § 407a Absatz 3 Satz 2 ZPO).
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Der eingezahlte Vorschuss beträgt 2.000,00 Euro. Der Sachverständige wurde mit Verfügung vom 7.03.2014 (richtig 29.04.2014) über den Betrag in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung des Gerichts vom 14.02.2014 wurde ihm mitgeteilt, dass Mehrkosten für die weitere Bearbeitung nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.
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Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sowohl die beantragte Vergütung in Höhe von 2.520,10 Euro als auch die vorstehend berechnete Vergütung in Höhe von 2.332,40 Euro den Vorschussbetrag erheblich übersteigt, sodass eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 Euro festzusetzen ist.“
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Der Antragsteller widerspricht dem. Die Auflistung „c) Abfassung des Gutachtens“ berechne den Zeitaufwand in Standardzeilen mit Schriftgröße 12. Es sei von ihm jedoch die Schriftgröße 11 verwendet worden. Der anerkannte Gutachtentext umfasse 10.525 Anschläge. Dies entspreche bei 2.000 Anschlägen/Seite/Stunde einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden für die Beurteilung (Seite 26 bis 28 und 33 bis 36 des Gutachtens). Außerdem ist der Antragsteller der Auffassung, dass eine „erhebliche“ Kostenüberschreitung im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG erst bei einem Betrag von mehr als ca. 1/4 der veranschlagten Rechnungssumme vorliege.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akte L 5 R 108/13 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.
II.
- 29
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter.
- 30
Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für das von ihm erstattet Gutachten ist auf insgesamt 2.332.40 EUR festzusetzen.
- 31
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Kostenprüfungsbeamten beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht. Diese stehen im Einklang mit der dort zitierten Rechtsprechung des Senats, soweit es um die Höhe der Vergütung geht.
- 32
Entgegen der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten liegen hier jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 4 JVEG vor. Danach erhält der Sachverständige lediglich eine Vergütung in Höhe des Kostenvorschusses, wenn die Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige dem Gericht diesen Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Antragsteller stellt zwar nicht in Abrede, dass er seine Mitwirkungspflicht und die Höhe des Vorschusses kannte. Die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung überschreitet den Vorschuss jedoch nicht „erheblich“ im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG.
- 33
Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 260]), der Kostenrechtsliteratur (Schneider, JVEG, § 8a Rn. 36, Hartmann, Kostengesetze, § 8a JVEG Rn. 64, Meier/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, § 8a Rn. 33) und der Rechtsprechung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juni 2015, L 15 SF 255/14; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014, I-10 U 104/11).
- 34
Die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung in Höhe von 2.332,40 EUR liegt noch knapp unter 2.400,00 EUR (Vorschuss von 2.000,00 EUR + 20 %).
- 35
Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde; nicht darauf, was er als Vergütung gefordert hat (hier 2.520,10 EUR und mithin mehr als 20 % über dem Vorschuss). Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts im oben genannten Beschluss an, in dem es hierzu heißt (in juris Rn. 52):
- 36
„In § 8 a Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber das Wort ‚Vergütung‘ ergänzt um den Zusatz ‚geltend gemachte‘. Es spricht nichts dagegen, § 8 a Abs. 4 JVEG nicht identisch wie § 8 a Abs. 3 JVEG auszulegen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, es komme bei § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG auf die ‚geltend gemachte‘ Vergütung als Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung an, wäre falsch. Denn auch bei § 8 a Abs. 3 JVEG kann es – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht darauf ankommen, was der Antragsteller als Vergütung gefordert hat, sondern nur darauf, was ihm als Vergütung objektiv zustehen würde. Denn dem ganzen Vergütungs- und Entschädigungssystem des JVEG ist es fremd, dass – abgesehen von einer Begrenzung durch das Antragsprinzip – die Höhe der vom Gericht festzusetzenden Vergütung oder Entschädigung allein durch die geltend gemachte Forderungshöhe des Antragstellers und damit u.U. unabhängig von einem objektiven Maßstab bestimmt würde. Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es würde einen Systembruch darstellen, abweichend vom vorgenannten Grundsatz allein bei § 8 a Abs. 3 und 4 JVEG auf die geltend gemachte – und nicht die objektiv zustehende – Vergütung abzustellen. Denn dann wäre bei Gutachten, denen die Einholung eines Vorschusses vorausgeht, die Vergütung, jedenfalls wenn sich die Forderung des Sachverständigen im Bereich von 100 % bis unter 120 % des Vorschusses bewegt, fernab aller ansonsten geltenden Grundsätze lediglich aufgrund einer nicht auf Übereinstimmung mit den Abrechnungsvorgaben geprüften Vergütungsforderung vorzunehmen. Dies wäre durch nichts legitimiert, auch nicht durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung. Dieses Gebot stellt lediglich sicher, dass die Kostenbearbeitung nicht durch überzogene Prüfpflichten in ihrer Effektivität beschränkt wird, hebelt aber nicht die Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung eines Sachverständigen aus, auch wenn die Kosten für das Gutachten zumindest zunächst von einem Beteiligten durch die Einzahlung eines Vorschusses zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für die Vergütung aller Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob ein Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG eingeholt worden ist. Zudem wäre ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet, wenn das Wort ‚Vergütung‘ in § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG als ‚geltend gemachte Vergütung‘ im Sinn der gestellten Rechnung interpretiert würde. Denn dann könnte ein Sachverständiger dadurch, dass er eine den Auslagenvorschuss erheblich übersteigende Vergütungsforderung aufstellt, eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses erreichen, auch wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung diese Höhe nicht erreichen würde. Denn – bei wörtlicher Auslegung – wäre in einem derartigen Fall die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses festzusetzen. Die vom Gesetzgeber als Sanktionierung einer Schlechtleistung gedachte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG würde damit in eine Belohnung für einen (absichtlich) falsch abrechnenden Sachverständigen und damit das Regelungsziel des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt. Dass ein derartiges Ergebnis unvertretbar wäre, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung.“
- 37
Soweit der Antragsteller weiterhin die Auffassung vertritt, die Abfassung des Gutachtens sei mit einem höheren Zeitaufwand zu vergüten wegen des auf der Schriftgröße 11 beruhenden Umfangs des Gutachtens, folgt der Senat dem nicht. Der Antragsteller errechnet selbst für die Seiten 26 bis 28 und 33 bis 36 des Gutachtens einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden. Auf die auf den Seiten 29 bis 33 befindliche gutachterliche Auswertung der Testreihen und Beurteilung unter Bezugnahme auf die Beweisfragen in Form von Tabellen lassen sich wegen des anderen Erscheinungsbildes dieser Seiten die Vergütungskriterien des Senats aus dem oben genannten Beschluss vom 8. Oktober 2012 nur eingeschränkt anwenden. Hierfür zusätzlich zwei Stunden (also insgesamt 7,5 Stunden) zugrunde zu legen, ist sachgerecht.
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Die richterliche Kostenfestsetzung erfolgt nach objektiv-rechtlichen Kriterien unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten. Deshalb war es unbeachtlich, dass die Auffassung des Klägers in seinem Sinne kontraproduktiv ist. Denn wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffend wäre, würde dies dazu führen, dass die objektiv zustehende Vergütung mehr als 20 % über dem Vorschuss läge. Dies hätte zur Folge, dass die Vergütung nicht in Höhe von 2.332,40 EUR, sondern lediglich in Höhe des Vorschusses (2.000,00 EUR) festzusetzen wäre.
- 39
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erhoben (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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Urteil einreichenSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 5 AR 44/14 KO zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 31. August 2010 wird auf 2.938,64 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 12/07 war die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.
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Mit Beweisbeschluss vom 22. September 2009 ernannte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Antragsteller in diesem Verfahren zum Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss von 2.000,00 EUR bei weitem nicht ausreiche und dass von Gutachterkosten in Höhe von 3.500,00 EUR auszugehen seien. Daraufhin zahlte die Klägerin einen weiteren Kostenvorschuss von 1.500,00 EUR ein. Am 7. September 2010 ging das Gutachten des Antragstellers vom 31. August 2010 beim Landessozialgericht ein.
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Mit Kostenrechnung vom 8. September 2010 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 3.175,88 EUR geltend, die er hinsichtlich des Zeitaufwandes von 34 Stunden à 85,00 EUR wie folgt aufschlüsselte: Aktenstudium 14 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte und klinisch-körperliche Untersuchung 7 Stunden, Abfassen des Gutachtens 8 Stunden, Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Als Ersatz für Schreibauslagen forderte der Antragsteller 28,70 EUR, für Ablichtungen machte er 30,30 EUR, für Porto 8,45 EUR und für Sachkosten 218,43 EUR geltend.
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Der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 2.556,14 EUR. Er reduzierte mit seiner Feststellung vom 13. September 2010 den Stundenansatz für das Aktenstudium auf 11,2 Stunden, für das Abfassen des Gutachtens auf 5,5 Stunden und für das Diktat des Gutachtens auf 3,25 Stunden. Den Ersatz der Schreibauslagen erhöhte er auf 29,25 EUR, den für Ablichtungen auf 30,40 EUR. Das Honorar für Sachleistungen wurde auf 193,04 EUR gekürzt.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 11. August 2011. Er macht geltend, dass er dem Gericht mitgeteilt habe, dass es sich um einen Gutachtenauftrag von großem Umfang und Schwierigkeitsgrad handele, der etwa 40 Stunden Arbeitszeit erfordere. Da es sich in diesem Fall nicht um ein durchschnittliches Gutachten von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe, sei allein schon die Bewertung des Zeitaufwands für das Aktenstudium durch den Kostenbeamten unangemessen. Akteninhalte mit Seiten mit zahlreichen Messwerten biologischer Parameter bedürften einer besonderen Aufmerksamkeit und seien inhaltlich anders zu bewerten als langatmige Texte. Auch die Bemerkung des Kostenbeamten hinsichtlich von Wiederholungen von Akteninhalten in der Beurteilung seien unpassend, denn eine ellenlange Auflistung von Akteninhalten enthalte das Gutachten nicht. Hinweise jedoch mit Inhalten aus den Akten, d. h. z. B. mit Bezug auf medizinische Befunde, seien in der Beurteilung und Beweisführung aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit notwendig, denn sonst wären wieder neue zeitaufwändige Stellungnahmen erforderlich. Dass Begründungen inhaltlich zwar sorgfältig und so ausführlich wie nötig, aber übersichtlich, verständlich und so kurz und prägnant wie möglich abgefasst werden sollten, könne doch nicht dazu führen, dass nun seine anhand der Seitenzahl erbrachte Leistung diskreditiert werde. Das Gutachten habe eine kritische Bewertung der Beurteilungen renommierter Vorgutachter und zudem sowohl Sachkenntnisse auf arbeitsmedizinischem, internistischem, toxikologischem als auch zahnärztlichem Fachgebiet erfordert. Dies zu leisten sei seine Aufgabe als Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, Zahnarzt, Sozialmedizin gewesen.
- 6
Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bestätigt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 die Kürzung der Vergütung. Er stützt sich auf die Rechtsprechung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 – L 1 SF 30/09 KO –.
- 7
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. September 2012 nach § 4 Abs. 7 JVEG dem Senat übertragen, da es im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des bislang zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17. Juli 2009 (L 1 SF 30/09 KO) fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat.
- 8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Akten L 1 U 12/07 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.
II.
- 9
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 JVEG durch seine Berufsrichter.
- 10
Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 31. August 2010 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 2.938,64 EUR festzusetzen.
- 11
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat der Antragsteller die Festsetzung durch das Gericht beantragt.
- 12
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium, für das Abfassen des Gutachtens sowie für Diktat und Korrektur des Gutachtens gerechtfertigt ist. Unabhängig davon überprüft der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang.
- 13
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
- 14
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2011, L 6 SF 1586/11 E; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B, m.w.N.).
- 15
Wegen der Vielfalt der möglichen Sachverhalte, die einer Begutachtung zugrundeliegen können, ist es aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Gleichbehandlung geboten, eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen und einen objektivierenden Maßstab zu entwickeln, der für alle Sachverständigenentschädigungen gleichermaßen gilt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Daher beschränkt sich die Überprüfung der Kostenrechnung regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung anhand dieses objektivierenden Maßstabs. Kostenrechtlich ist dabei ohne Belang, dass der Antragsteller die von ihm vor Erstellung des Gutachtens geschätzten voraussichtlichen Kosten dem Gericht mitgeteilt hat, solange das geforderte Honorar diese Schätzung nicht übersteigt. Grundlage des Vergütungsanspruchs kann nur der tatsächlich objektiv erforderlich gewesene und nicht ein vorab vom Sachverständigen lediglich geschätzter Zeitaufwand sein.
- 16
In Anwendung dieses objektivierenden Maßstabs ist nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im bereits genannten Beschluss vom 17. Juli 2009 bisher davon ausgegangen worden, dass ein Sachverständiger bei seinem Aktenstudium grundsätzlich zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Dieser Arbeitsaufwand sollte keine starre Grenze darstellen, sondern einen Anhaltspunkt geben, von dem im Einzelfall abgewichen werden konnte. Die Plausibilitätskontrolle sollte sich nach der Anzahl handschriftlicher Notizen, schwer lesbarer Kopien, eng oder klein beschriebener Seiten, fremdsprachlicher Texte, medizinischer Befunde, ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie dem gestellten Beweisthema richten. Diese Rechtsprechung des 1. Senats ist grundsätzlich sachgerecht, sie ist allerdings dahingehend zu modifizieren, dass die genannten Kriterien für die Plausibilitätskontrolle innerhalb des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde darüber entscheiden, wie viele Seiten je Stunde zugrunde zu legen sind. Bei einem durchschnittlichen Fall wären dies dann 125 Seiten je Stunde. Eine Entschädigung außerhalb des Rahmens kommt nur in extremen Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung in Betracht. Mit dieser Modifizierung hält der jetzt für die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss zuständige Senat an der zitierten Rechtsprechung des 1. Senats im Grundsatz fest. Dies gewährleistet eine objektivierte Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen, wobei durch die Plausibilitätskontrolle berücksichtigt wird, dass ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand entweder zu Gunsten des Sachverständigen zum Tragen kommen kann oder aber im umgekehrten Fall eine Kürzung im Einzelfall vorzunehmen ist.
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Gemessen an den genannten Grundsätzen ist für das Aktenstudium der mit der Kostenrechnung vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für das Studium der vom Gericht zur Verfügung gestellten 1.400 Blatt Akten plausibel. Die Ausschöpfung des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde ist hier nachvollziehbar, weil der Antragsteller zur Beantwortung der Beweisfrage mehrere Gutachten und die gesamten Einzelheiten des Sachverhalts alle medizinischen Fachgebiete und den arbeitstechnischen Bereich betreffend zur Kenntnis nehmen und auswerten musste.
- 18
Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzulegen. Hierfür geht der Senat in Übereinstimmung mit dem oben genannten Beschluss des 1. Senats von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5. Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Eine Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge.
- 19
Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachterlichen Ausführungen zu verfassen. Der 1. Senat hat in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss jedenfalls im Falle eines Gutachtens der Honorargruppe M3 (offen gelassen für M2-Gutachten) eine Parallele zum Verfassen eines Urteils gezogen und ist unter Einbeziehung seiner Erfahrungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert. Diese Rechtsprechung setzt der Senat grundsätzlich fort, wobei allerdings zu beachten ist, dass nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können; also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Soweit eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt, muss die eigentliche Beurteilung herausgefiltert werden. Nur diese Seiten werden mit einer Standardseite pro Stunde vergütet (so auch Thüringer Landessozialgericht, ebenda; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 15 SF 396/09), und das unabhängig von der Honorargruppe. Die Schwierigkeit des Gutachtens an dieser Stelle als Kriterium zu beachten, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der Schwierigkeit des Gutachtens bedeuten; nämlich einmal hinsichtlich der Zeit und zum anderen hinsichtlich des Stundensatzes.
- 20
Dies zugrundegelegt, kann lediglich ein Zeitaufwand von sieben Stunden als plausibel angenommen werden. Die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen findet sich auf den Seiten 23 bis 34 des Gutachtens. Diese sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Sie enthalten nach den eben genannten Kriterien keine Passagen, die herauszufiltern wären. Soweit Befunde und Berichte aus den Akten wiederholt werden, war dies zum Verständnis der gutachterlichen Bewertung erforderlich. Grundsätzlich sind allerdings Wiederholungen des Akteninhalts mit dem Zeitaufwand für das Aktenstudium bereits abgegolten. Die Niederschrift über das Ergebnis der Befragung und der Untersuchungsbefunde wurde ebenfalls bereits mit dem entsprechenden Zeitaufwand abgegolten.
- 21
Die Seiten 23 bis 34 des Gutachtens weisen durchschnittlich 1.200 Anschläge auf. Sie entsprechen demnach 7 Standardseiten, so dass ein Zeitaufwand von 7 Stunden plausibel ist.
- 22
Auch bei dem Rechnungsposten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist wiederum aus den bereits genannten Gründen die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen.
- 23
Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren, denn dieser hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der Schreibkraft ab. Da das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört und an dieser Stelle zu entschädigen ist, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats in Übereinstimmung mit dem 1. Senat im oben genannten Beschluss etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.
- 24
Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eingearbeitete Schreibkräfte beschäftigt, die sich mit den medizinischen Fachbegriffen auskennen. Außerdem verfügen die eingesetzten PCs über Korrekturprogramme, die Schreibfehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von Schreib- und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet (so auch Bayerisches Landessozialgericht, ebenda). Hat der Antragsteller bei ca. 39.000 Anschlägen demnach 19,5 Standardseiten (34 Zeilen x 60 Anschläge) diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamten angesetzte Wert von 3,25 Stunden als angemessen.
- 25
Außerdem sind – wie vom Antragsteller abgerechnet und vom Kostenbeamten nicht beanstandet – 7 Stunden für Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung zu vergüten.
- 26
Der geltend gemachte Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorargruppe M3, die eine Vergütung von 85,00 EUR je Stunde vorsieht, ist plausibel, denn es handelt sich um ein Gutachten, mit dem mehrere medizinische Fachgebiete übergreifend Kausalitätsfragen der Erkrankung der Versicherten zu erörtern waren.
- 27
Bei einem mithin zu entschädigenden Zeitaufwand von insgesamt 31,5 Stunden zu je 85,00 EUR ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch von 2.677,50 EUR. Außerdem sind Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für 39 mal 1.000 Anschläge zu je 0,75 EUR von insgesamt 29,25 EUR und Aufwendungen für die Anfertigung von Ablichtungen nach § 7 JVEG für 50 Ablichtungen je 0,50 EUR und für 36 Ablichtungen zu je 0,15 EUR von insgesamt 30,40 EUR zu ersetzen sowie 8,45 EUR Porto. Hinzu kommt ein Honorar für besondere Leistungen gemäß § 10 JVEG (Sachleistungen) in Höhe von 193,04 EUR, wobei die durchgeführten Sachleistungen nach den GOÄ-Ziffern 8 und 5255 nicht gesondert honoriert werden, da diese Tätigkeiten bereits mit dem Zeitaufwand für die Untersuchung und das Studium der übersandten Unterlagen abgegolten sind.
- 28
Daraus ergibt sich die festzusetzende Gesamtvergütung von 2.938,64 EUR.
- 29
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Tenor
wird die Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 04.03.2014 unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf insgesamt 5.981,60 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.07.2013 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T zu der Frage einer etwaigen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Beklagten insbesondere im August/September 2009 sowie bei Abgabe der weiteren Rücktrittserklärungen vom 08.12.2010 und vom 30.04.2011 angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 2.000,- € durch die Klägerin abhängig gemacht.
4Nach Eingang des Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 04.10.2013 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. In dem Begleitschreiben hieß es unter anderem:
5Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den Betrag von 3.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen.
6Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 08.10.2013 mit, angesichts des außergewöhnlichen Aktenumfangs und der vom Gericht gewünschten Untersuchung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Kosten für das Gutachten voraussichtlich deutlich über 2.000,- € liegen würden.
7Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.10.2013, soweit möglich die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mitzuteilen, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, die Kosten für das Gutachten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen; eine genauere Angabe sei insbesondere angesichts des noch nicht bekannten Umfangs der noch beizuziehenden Unterlagen noch nicht möglich.
8Daraufhin gab der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 05.11.2013 auf, einen weiteren Vorschuss i.H.v. 3.000,- € einzuzahlen. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Sachverständigen mit der Bitte zugeleitet, die Begutachtung erst fortzusetzen, wenn er Nachricht von der Einzahlung des weiteren Vorschusses erhalte. Über den anschließend erfolgten Eingang des weiteren Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2013 unterrichtet.
9Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Sachverständige sodann sein 247 Seiten umfassendes Gutachten und legte eine Rechnung vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 17.094,69 € belief. Weiterhin legt er Fremdrechnungen in Höhe von insgesamt 18,40 € vor.
10Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte der Anweisungsbeamte des Gerichts dem Sachverständigen mit, gemäß § 8a Abs. 4 JVEG könne eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses gewährt werden. Die Rechnung sei daher auf 5.000,- € abzüglich der Fremdkosten von 18,40 € zu kürzen. Dem Sachverständigen wurde eine Zahlung von 4.981,60 € angewiesen; die Fremdrechnungen wurden i.H.v. 18,40 € beglichen.
11Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Er wies auf den ungewöhnlich hohen Aufwand der Begutachtung und den Umfang der auszuwertenden Unterlagen hin und vertrat die Auffassung, weitere sukzessive Mitteilungen der Überschreitung des Vorschusses hätten die Angelegenheit unvertretbar verzögert, was auch die Bearbeitung des Gutachtens erschwert hätte. Der notwendige Bearbeitungsumfang sei – wie er mitgeteilt habe – nicht von Anfang an klar abzusehen gewesen, sondern habe sich erst im Laufe der Begutachtung nach und nach herauskristallisiert. Sein Rechnungsbetrag stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem über mehrere Millionen € liegenden Streitwert.
12Der Leiter des Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertritt in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 15.08.2014 die Auffassung, die Vergütung des Sachverständigen sei auf insgesamt 5.981,60 € festzusetzen. Die insgesamt abgerechneten Kosten überstiegen den angeforderten Vorschuss annähernd um das dreieinhalb-fache, so dass eine erhebliche Vorschussüberschreitung im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG vorliege. Zudem habe der Sachverständige seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO verletzt, was auch schuldhaft geschehen sei. Der Sachverständige habe nämlich – nach eigenem Vortrag – im Laufe der Begutachtung den immer weiter steigenden Kostenaufwand erkannt, das Gericht hierüber jedoch nicht informiert. Dabei habe der Sachverständige seine Hinweispflicht gekannt, was nicht nur aus den ihm bei der Beauftragung erteilten Hinweisen, sondern auch daraus folge, dass er mit Schreiben vom 08.10.2013 und 21.10.2013 zunächst darauf hingewiesen habe, dass der ursprünglich angeforderte Vorschuss nicht ausreiche und jedenfalls ein Betrag von 5.000,- € benötigt werde. Von dem gebotenen Hinweis habe der Sachverständige auch nicht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts oder die Eilbedürftigkeit absehen dürfen. Vielmehr hätte er die Entscheidung, ob die Begutachtung gegebenenfalls zu verschieben war, dem Gericht und den Parteien überlassen müssen, wie es § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgebe. Nach der durch § 8a Abs. 4 JVEG eingeführten gesetzlichen Neuregelung komme es auch nicht mehr auf eine rückschauende Betrachtung an, ob sich eine rechtzeitige Anzeige des Sachverständigen auf den Fortgang des Gutachtens tatsächlich ausgewirkt hätte. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Auch sei nicht nur das Interesse der Partei, einen Beweisantritt zu überdenken, zu berücksichtigen, sondern auch das vom Gesetzeszweck geschützte Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen. Daher sei die Vergütung auf den vom Vorschuss gedeckten Betrag gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kappen. Ein maßvoller Aufschlag sei dem Sachverständigen lediglich deshalb zuzugestehen, weil er im Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt habe, die Gutachtenkosten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen. Damit habe der Sachverständige hinreichend deutlich gemacht, dass bei der Vorschussanforderung ein gewisser Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden müsse.
13Mit Schreiben vom 15.09.2014 kündigt der Sachverständige an, eine Festsetzung seiner Vergütung in Höhe des vom Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts für gerechtfertigt gehalten Betrages werde er akzeptieren.
14Die Klägerin vertritt die Ansicht, dem Sachverständigen stehe gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG überhaupt keine Vergütung zu. Hierzu verweist sie auf ihre inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Allenfalls hält sie eine Vergütung i.H.v. 5.981,60 € für gerechtfertigt.
15Die Beklagte nimmt zu dem Vergütungsantrag des Sachverständigen keine Stellung.
16II.
171.
18Die dem Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines Gutachtens vom 04.03.2014 zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, da der Sachverständige eine solche Beschlussfassung beantragt hat.
192.
20Da der Sachverständige durch das Gericht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zur Gutachtenerstattung herangezogen wurde und seine Vergütung rechtzeitig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemacht hat, kann er grundsätzlich ein Honorar sowie Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von §§ 8, 9 Abs. 1 JVEG beanspruchen, wobei die Vergütungsgruppe M3 zugrundezulegen ist. Angesichts des Umfangs der vom Sachverständigen zu sichtenden Unterlagen, der Notwendigkeit einer Untersuchung der Beklagten sowie des Umfangs des 247 Seiten starken Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.
213.
22Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG entfallen. Mangelhaft im Sinne dieser Regelung ist eine gutachterliche Leistung dann, wenn sie wegen fachlicher Mängel oder Darstellungsmängeln nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 8a JVEG Rn. 53, 54). An derartigen Mängeln leidet das Gutachten des Dr. T, dessen hohe medizinische Fachkunde dem Senat aus einer Reihe weiterer gerichtlicher Verfahren bekannt ist, keineswegs. Vielmehr geht der Sachverständige ausführlich und in nachvollziehbarer Darstellung auf die Fragestellung des Beweisbeschlusses ein und beantwortet diese. Der Umstand, dass hierauf aufbauend Anlass für ergänzende Fragen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen von Geschäfts- und Testierfähigkeit – besteht, macht die bisherige gutachterliche Leistung keineswegs unbrauchbar, sondern allenfalls erläuterungsbedürftig. Insoweit ist es das gute Recht der Klägerin, sich mit dem Inhalt des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen und sich auf den Standpunkt zu stellen, die getroffenen Feststellungen trügen nicht die gezogenen Schlussfolgerungen und seien zudem ergänzungsbedürftig. Mit diesen Einwänden wird sich der Senat selbstverständlich ergebnisoffen im Rahmen der weiteren Verfahrensleitung und der Beweiswürdigung auseinandersetzen.
234.
24Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG war die dem Sachverständigen grundsätzlich zustehende Vergütung auf einen Betrag von 6.000,- € abzüglich der direkt durch das Gericht abgerechneten Fremdkosten i.H.v. 18,40 € zu begrenzen.
25Dass die abgerechnete Vergütung von 17.094,69 € den i.H.v. 5.000,- € angeforderten Auslagenvorschuss ganz erheblich übersteigt, ist offenkundig und wird auch von dem Sachverständigen nicht in Abrede gestellt.
26Auf diesen Umstand hat der Sachverständige insoweit nicht rechtzeitig im Sinne von § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen, als sich sein zuletzt gegebener Hinweis vom 21.10.2013 auf die Mitteilung beschränkte, die voraussichtlichen Kosten würden sich auf „mehr als 5.000,- €“ belaufen, wobei eine „genauere Angabe derzeit nicht möglich“ sei. Hierdurch hat der Sachverständige zwar deutlich gemacht, dass der von ihm genannte Betrag von 5.000,- € keinesfalls als feste Obergrenze der voraussichtlichen Kosten verstanden werden dürfe. Gleichzeitig hat er damit jedoch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass mit Kosten in der ungefähren Größenordnung des genannten Betrages zu rechnen sei. Unter Zubilligung eines angemessenen Sicherheitszuschlags von 20 % sieht der Senat daher im vorliegenden Einzelfall einen Betrag von 6.000,- € als vom Hinweis des Sachverständigen gedeckt an, wobei sich die Notwendigkeit des Sicherheitszuschlags aus den konkreten Formulierungen des Schreibens vom 21.10.2013 ergibt.
27Die Notwendigkeit, im weiteren Verlauf der Begutachtung darauf hinzuweisen, dass auch der vorgenannte Kostenrahmen überschritten werden würde, entfiel auch nicht deshalb, weil sich die letztlich abgerechneten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bewegen. Gemäß §§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO; 8a Abs. 3, 4 JVEG hat der Sachverständige sowohl auf ein Missverhältnis zwischen Gutachtenkosten und Streitwert hinzuweisen, als auch auf eine Überschreitung des Vorschusses. Diese Hinweispflichten stehen selbstständig nebeneinander.
28Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Seine Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen, war ihm insbesondere aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 04.10.2013 bekannt. Daher konnte er erkennen, dass er auch nach seiner Mitteilung vom 21.10.2013 weiterhin verpflichtet war, auf eine weitere Kostensteigerung hinzuweisen, derer er sich im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Gutachtenauftrags auch tatsächlich bewusst wurde.
29Ob dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Gutachtens bereits die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflichten bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, kann dahinstehen. Denn Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen ist gemäß § 8a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung.
30Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 413 Rn. 8). Zwar mag es nach wie vor unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Großteil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.