Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2007 - L 5 B 522/07 KR ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2007:0926.L5B522.07KRER.0A
published on 26.09.2007 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2007 - L 5 B 522/07 KR ER
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht es abgelehnt hat, der Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, zu Wettbewerbszwecken den Eindruck zu erwecken, sie, die Beschwerdegegnerin, sei in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland unter den frei wählbaren gesetzlichen Krankenkassen diejenige mit dem günstigsten Beitragssatz.

2

Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sind Innungskrankenkassen. Sie wickeln ihren Geschäftsbetrieb jeweils online ab. Die Beschwerdeführerin ist bundesweit geöffnet, die Beschwerdegegnerin ist geöffnet für die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz und für das Saarland.

3

Anfang des Jahres 2007 erstellte die Beschwerdegegnerin ein Werbeblatt. In diesem stellte sie unter der Überschrift „Beitragssätze der in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland wählbaren Krankenkassen“ ihrem Beitragssatz von 12,3 % die Beitragssätze von 90 anderen Krankenkassen gegenüber, die alle über ihrem allgemeinen Beitragssatz lagen. Von diesem Werbeblatt erhielt die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag Anfang Februar 2007 Kenntnis. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 wies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ihr, der Beschwerdeführerin, allgemeiner Beitragssatz bei 12,0 % liege. Sie sei bei der von der Beschwerdegegnerin verbreiteten Aufstellung nicht berücksichtigt worden. Das stelle einen Verstoß gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die Beschwerdeführerin forderte die Beschwerdegegnerin in dem Schreiben auf, eine beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Letzteres tat die Beschwerdegegnerin nicht. Sie führte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 5. März 2007 aus, das Abmahnungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2007 überrasche sie sehr. Bisher hätten solche Angelegenheiten auf Vorstandsebene einvernehmlich geklärt werden können. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei daher auch in diesem Fall im Sinne eines partnerschaftlichen und konstruktiven Miteinanders im IKK-System davon überzeugt, dass sich auch das Anliegen der Beschwerdeführerin ohne juristischen Aufwand klären lasse. Für ein solches persönliches Gespräch stehe der Unterzeichner - der Vorstand der Beschwerdegegnerin - jederzeit gern zur Verfügung.

4

Ohne auf dieses Gesprächsangebot einzugehen, hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2007 beim Sozialgericht Kiel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat beantragt,

5

der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken durch Verbreitung unvollständiger Übersichten über die allgemeinen Beitragssätze der in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland frei wählbaren gesetzlichen Krankenkassen den Eindruck zu erwecken, die Antragsgegnerin sei in diesen Ländern die Krankenversicherung mit dem günstigsten allgemeinen Beitragssatz unter den frei wählbaren gesetzlichen Krankenversicherungen.

6

Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

9

„Wie bei einem Hauptsacheverfahren müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis.

10

Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Antragsteller die Möglichkeit hat, das geltend gemachte Recht auf einfachere Weise außerprozessual zu erreichen (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 86b Rz. 26).

11

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. März 2007 eine außergerichtliche Einigung durch ein Gespräch auf Vorstandsebene angeregt. Auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht reagiert. Nach Ansicht der Kammer wäre es der Antragstellerin durchaus zumutbar gewesen, zunächst den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen. Dieses Verhalten der Antragstellerin steht im Widerspruch zu dem aus den Vorschriften der §§ 86 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), 4 Abs. 3 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) folgenden Gebot der Zusammenarbeit der Leistungsträger.

12

Gemäß § 4 Abs. 3 SGB V sind die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet, im Interesse der Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenübergreifend eng zusammenzuarbeiten. Aus diesem gesetzlichen Auftrag resultiert nach Ansicht der Kammer eine grundsätzliche Verpflichtung, insbesondere gebührenpflichtige gerichtliche Auseinandersetzungen nur dann zu betreiben, wenn eine außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist.

13

Darüber hinaus bietet das in den §§ 87 ff. des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) geregelte Aufsichtsrecht die Möglichkeit, das geltend gemachte Recht außerprozessual auf einfachere Weise zu erreichen.

14

Nach § 87 Abs. 1 SGB IV unterliegen Versicherungsträger staatlicher Aufsicht. Sie bezieht sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgeblich ist. Damit existiert ein behördeninternes Kontrollverfahren, in dem Krankenkassen Rechtsverstöße anderer Kassen rügen können (§ 90 SGB IV).

15

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts haben die Aufsichtsbehörden im März 1998 gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze erlassen. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsrichtlinien zur Auslegung des materiellen Rechts, die eine Selbstbindung der Aufsichtsbehörden bewirken. In der Fassung vom 9. November 2006 wurden unter VIII. auch Regelungen zur Konfliktlösung getroffen. Wörtlich heißt es hier:

16

„Bei Verstößen gegen diese Wettbewerbsgrundsätze wird die Aufsichtsbehörde tätig;

17

dies gilt auch für die Prüfdienste der Krankenversicherung.

18

Danach sind die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Wettbewerbsgrundsätze zum Einschreiten verpflichtet.

19

Nach diesen Grundsätzen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung, wenn der Versuch, die Aufsichtsbehörde einzuschalten, nicht unternommen wurde. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Saarbrücken an (s. z. B. Beschl. v. 14.02.2007, L 2 B 10/06 KR).“

20

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1. August 2007 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

21

Die Beschwerdeführerin verfolgt weiter den erstinstanzlich gestellten Antrag. Zur Begründung führt sie u. a. aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Zum einen sei allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der Lage, die Gefahr der Wiederholung von Wettbewerbsverstößen zu beseitigen. Zum anderen sei es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gespräch mit ihr, der Beschwerdeführerin, zu suchen und nicht umgekehrt. Außerdem beständen ernsthafte Zweifel an der Ernstlichkeit des Gesprächsangebotes der Beschwerdegegnerin. Das Vorhandensein aufsichtsrechtlicher Maßnahmen lasse das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Insbesondere bestehe kein Anspruch der einzelnen Krankenkassen auf aufsichtsrechtliches Einschreiten bei einem behaupteten Wettbewerbsverstoß.

22

Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Sie meint, das Bemühen um eine außergerichtliche Konfliktlösung entspreche dem gesetzlichen Gebot der Krankenkassen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Ferner bestehe ein großes praktisches Bedürfnis an einer entsprechenden Einschaltung der Aufsichtsbehörden, weil sich die Wettbewerbsstreitigkeiten häuften. Deshalb hätten auch die Aufsichtsbehörden gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze in der Fassung vom 9. November 2006 erarbeitet.

23

Zur Ergänzung des zuvor Ausgeführten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

24

Der Rechtsweg ist eröffnet. Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen gehören zu den nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Verfahren (Hk-SGG/Groß, 2. Aufl., Rdnr. 21 zu § 51).

25

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG seien nicht erfüllt. Eine solche Anordnung kann nur dann beansprucht werden, wenn sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

26

Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das vermag der Senat für die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Insbesondere fehlt es an der für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit erforderlichen Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, verlangt Art. 19 Abs. 4 GG dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., Rdnr. 17 im juris-Umdruck, unter Hinweis auf BVerwGE 46, 166, 179). Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne einstweilige Anordnung ein solcher schwerer und unzumutbarer Nachteil entstünde.

27

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass ihr durch das Werbeblatt der Beschwerdegegnerin oder durch entsprechend vergleichbares Verhalten ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist, der auch zukünftig anhalten wird. Der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 3. September 2007, bei der Beschwerdeführerin handele es sich - bezogen auf die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - um eine „eher unbedeutende Krankenkasse“, ist sie nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag entgegengetreten, sondern hat ihn lediglich im Schriftsatz vom 10. September 2007 als „unwahr“ bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, durch die Werbemaßnahme der Beschwerdegegnerin bestehe die akute Gefahr eines erheblichen Mitgliederverlustes. Ebenso wenig ist von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorgetragen worden, der von ihr beanstandete Beitragssatzvergleich verhindere den Beitritt eines nennenswerten Teils neuer Mitglieder.

28

Von einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes kann nicht abgesehen werden. Die entsprechende Verfahrenserleichterung in § 12 Abs. 2 UWG ist hier nicht einschlägig. Der Senat hält, anders als offenbar das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.5.2002 - L 5 B 29/02 KR ER) und anders als das LSG Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 3.5.2005 - L 1 ER 11/05 KR - und vom 25.11.2005 - L 5 ER 99/05 KR) das UWG in Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen nicht für anwendbar (ebenso LSG Saarland im Beschl. v. 21.6.2006 - L 2 B 5/06 KR; offenbar auch Hessisches LSG im Beschl. v. 8.9.1999 - L 1 KR 981/99 ER). Zu den „Unternehmern“, deren Schutz als „Mitbewerber“ das UWG bezweckt (§§ 1; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), gehören nicht die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn sie im Rahmen mittelbarer Staatsverwaltung, also nicht fiskalisch, tätig sind. § 2 Abs. 2 UWG verweist hinsichtlich des Unternehmerbegriffs auf § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift umfasst zwar grundsätzlich juristische Personen, also auch solche des öffentlichen Rechts und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Lehmler, UWG, Rdnr. 14 zu § 2), somit auch gesetzliche Krankenkassen nach § 29 Abs. 1 SGB IV. Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Leistungsbeziehungen ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 2 zu § 14). Der im UWG vorausgesetzte Unternehmensbezug grenzt die Wettbewerbshandlungen von den rein hoheitlichen Betätigungen ab. Letztere unterfallen nicht dem UWG (Lehmler, a. a. O., Rdnr. 16 zu § 2). Das Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Mitgliedern ist rein hoheitlich organisiert (§§ 1 Abs. 1 SGB X, 21 SGB I). Damit sind auch Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen untereinander, die auf die Werbung neuer Mitglieder bzw. auf die Verhinderung der Abwerbung von Mitgliedern gerichtet sind, hoheitlich ausgerichtet (BSG v. 20.4.1988 - 3/8 RK 4/87). Daher kann das für das gewerbliche Wettbewerbsrecht entwickelte Instrumentarium nicht auf die Rechtsbeziehungen und den Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen übertragen werden (BSG vom 31.3.1998 - B 1 KR 9/95 R; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.6.02 - L 16 R 57/01). Nach alledem kann auf eine Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht verzichtet werden.

29

An einem solchen fehlt es ferner aus den im angefochtenen Beschluss im Anschluss an den Beschluss des Landessozialgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 (L 2 B 10/06 KR) angeführten Gründen. Auch der Senat ist der Ansicht, dass ein Bedürfnis für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz, also ein schützenswertes Interesse, nicht erkennbar ist, wenn die Antragstellerin, hier die Beschwerdeführerin, die Möglichkeit hat, das geltend gemachte Recht auf einfachere Weise außerprozessual zu erreichen. Das war und ist hier der Fall.

30

Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. März 2007 gemachte Gesprächsangebot auf Vorstandsebene hätte nutzen können und müssen. Das folgt aus der in § 4 Abs. 3 SGB V normierten Pflicht zur Zusammenarbeit, die auch kassenübergreifend besteht (Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, Rdnr. 12 zu § 4 SGB V). Entsprechendes ergibt sich auch aus § 86 SGB X. Beide Vorschriften normieren nicht nur einen Programmsatz mit relativ unverbindlichem Charakter, sondern einen allgemeinen Grundsatz mit uneingeschränkter Rechtsverbindlichkeit, dessen konkrete Ausformung sich nach den möglichen Handlungsfeldern der Zusammenarbeit bestimmt (Krauskopf, a. a. O.). Aus dieser rechtlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit folgt u. a. eine Pflicht zumindest zum Versuch einer einvernehmlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Krankenkassen. Diese Handlungspflicht muss einer Beschreitung des Rechtsweges - in welcher Form auch immer - vorgeschaltet sein. Nur dann kommen die Krankenkassen ihrer sich aus den §§ 4 Abs. 3 SGB V, 86 SGB X ergebenden Verpflichtung auch nach. Eine derartige Zusammenarbeit ist insbesondere gegenüber einem Eilrechtsschutz vorrangig. Denn dieser kommt schon seiner Natur nach nur bei der Gefahr einer auf andere Weise nicht zu verhindernden Rechtsgutverletzung in Betracht. Eine solche Gefahr ist nicht ersichtlich, wenn der gesetzlich angeordneten Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen worden ist und damit nicht ausgelotet wurde, ob eine - weitere - Rechtsgutverletzung überhaupt zu befürchten ist.

31

Für den Senat ist der Vortrag der Beschwerdeführerin, das Gesprächsangebot der Beschwerdegegnerin sei nicht ernst gemeint gewesen, nicht nachvollziehbar. Hierfür ergibt sich aus den Akten nichts. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal den Versuch eines klärenden Gesprächs gemacht, sondern weniger als eine Woche nach dem Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2007 den Eilrechtsschutzantrag beim Sozialgericht eingereicht.

32

Mit dem Sozialgericht und dem LSG für das Saarland (a. a. O.) hält der Senat zudem grundsätzlich die Einschaltung der Aufsichtsbehörde für vorrangig gegenüber dem Antrag auf Eilrechtsschutz (anders: LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28.5.2002 - L 5 B 29/02 KR ER; LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 21.6.2007 - L 5 ER 158/07 KR, jeweils ohne nähere Begründungen). Aus der Einbindung der gesetzlichen Krankenkassen in die mittelbare Staatsverwaltung folgt deren Verpflichtung, die gesetzlich zur Verfügung gestellten Verwaltungsinstrumente zur Regelung von Streitigkeiten zu nutzen, bevor eine Lösung außerhalb der Verwaltungsebene gesucht wird, also hier die Gerichte, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutz, angerufen werden. Mit den §§ 87 Abs. 1, 89 SGB IV hat der Gesetzgeber die Möglichkeit aufsichtsrechtlichen Einschreitens bei Rechtsverletzungen eines Verwaltungsträgers geschaffen. Da die Beschwerdeführerin eine solche Rechtsverletzung der Beschwerdegegnerin behauptet, hätte sie diese Frage durch die Aufsichtsbehörde klären lassen und ggf. die Behörde um entsprechendes Einschreiten ersuchen können (ebenso Hessisches LSG im Beschluss vom 8.9.1999 - L 1 KR 981/99 ER; offenbar auch LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15.11.2006 - L 16 B 28/06 KR ER). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe es nicht in der Hand, dass die Aufsichtsbehörde tätig werde, ist zum einen rein spekulativ, da sie einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde bisher noch nicht gestellt hat. Zum anderen ergibt sich aus Rdnr. 50 der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der Fassung vom 9. November 2006, dass bei Verstößen gegen diese Wettbewerbsgrundsätze die Aufsichtsbehörde tätig wird . Damit liegt, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Selbstbindung der Aufsichtsbehörde im Sinne eines Tätigwerdens vor. Sollte die Aufsichtsbehörde entgegen dieser Formulierung tatsächlich untätig bleiben, könnte die Beschwerdeführerin immer noch die vorgesetzte Stelle, hier also das Ministerium, anrufen und im Anschluss den Rechtsweg beschreiten.

33

Nach alledem ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 184, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

35

Der Streitwert wird nach den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG; 52 Abs. 1, 2; 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz mit 5.000,00 EUR festgesetzt. Dieser „Auffangstreitwert“ ist anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wie viele Mitglieder die Beschwerdeführerin durch die Werbemaßnahme verloren hat bzw. wie viele potentielle Mitglieder ihr nicht beigetreten sind. Zudem ist es nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse einer gesetzlichen Krankenkassen an einem Mitglied zu beziffern (ebenso LSG für das Saarland im Beschluss vom 21.6.2006 - L 2 B 5/06 KR).

36

Der Senat hält hier eine Reduzierung des Auffangstreitwertes, wie sonst bei Eilverfahren üblich, nicht für angezeigt. In Wettbewerbsstreitigkeiten wird in der Regel auch in Eilverfahren wegen dessen Bedeutung der gesamte Streitstoff zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, so dass für die Festsetzung eines geringeren Streitwertes als für ein Hauptsacheverfahren kein Anlass besteht (ebenso LSG für das Saarland, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 25.11.2005 - L 5 ER 99/05 KR).

37

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 21.06.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 aufgehoben und der Antrag Ziffer 1 der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiese
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 aufgehoben und der Antrag Ziffer 1 der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Ziffer 1b des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, dass Ärzte im Saarland nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten „einer der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ zu verweigern.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, bei der es sich ebenso wie bei der Antragsgegnerin um eine gesetzliche Krankenkasse handelt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Werbemaßnahme der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Anzeigenblatt „D.W.“ folgende Anzeige:

- Anzeige -

Am 19.01.2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, der Grundsatz der deutlichen Trennung von Werbung und redaktionellem Teil sei verletzt, da die Anzeige als solche nicht klar erkennbar sei. Die für einen flüchtigen Durchschnittsleser im Hintergrund stehende Kennzeichnung in der Anzeige werde gänzlich negiert durch den Zusatz „(red./pr)“, der am Ende des Artikels rechts unten abgedruckt sei. Mit diesem Zusatz werde wahrheitswidrig auf eine angebliche redaktionelle Herkunft der Anzeige verwiesen. Einem flüchtigen Durchschnittsleser erscheine die Anzeige daher als redaktioneller Beitrag und nicht als Werbeanzeige. Weiter behaupte die Antragsgegnerin wahrheitswidrig unter Verweis auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“, dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern. Durch die Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ sei die Antragstellerin als der in der Anzeige erwähnte „günstigste Krankenkassenanbieter“ für die umworbenen Verbraucher eindeutig identifizierbar; zudem sei allgemein bekannt, dass sie zu den günstigsten Krankenkassen im Saarland zähle. Aus dem erwähnten Artikel der „Online-Ärztezeitung“ ergäbe sich lediglich, dass Vertreter der KV S. den Vorstand aufgefordert hätten zu überprüfen, ob der Sicherstellungsauftrag für die Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden könne. Insbesondere unterlasse die Antragsgegnerin den Hinweis, dass aus dem Artikel hervorgehe, dass nach Einschätzung des KV-Vorsitzenden Dr. Ha. die Möglichkeit der Rückgabe des Sicherstellungsauftrages für unwahrscheinlich gehalten werde. Mit der unzutreffenden Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten, was unzutreffend sei. Dabei sei der Antragsgegnerin bekannt, dass eine partielle Rückgabe des Sicherstellungsauftrages gesetzlich nicht möglich sei. Die Werbung der Antragsgegnerin ziele darauf ab, bei den Versicherten der Antragstellerin Angst davor zu erwecken, dass sie durch die Vertragsärzte im S. nicht beziehungsweise schlechter behandelt würden. Dies stelle eine unzulässige Angstwerbung dar. Zudem werde die Antragstellerin durch die entstellende Wiedergabe des Artikels der „Online-Ärztezeitung“ diffamiert und diskriminiert. Im Übrigen habe die Kopfpauschale der Antragstellerin im Jahr 2004 nicht 248,- EUR, sondern 285,99 EUR betragen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei der Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes

1. in Zeitungen und/oder Zeitschriften in redaktionell aufgemachter Form Werbebeiträge insbesondere in einer aus der Anlage A 1 ersichtlichen Form zu veröffentlichen,

2. zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern

hilfsweise

zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ zu verweigern und

3. zu behaupten, dass die Kopfpauschale der Antragstellerin für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe

hilfsweise

zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe.

Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass der Werbecharakter der Anzeige durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend deutlich werde. Insbesondere in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden. Der Zusatz „(red./pr.)“ bedeute in ebenfalls leicht nachvollziehbarer Form, dass es sich um einen PR-Artikel handele, der von der Antragsgegnerin veranlasst, aber von der Redaktion verfasst worden sei. Auf den „flüchtigen Leser“ komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie stets in Wettbewerbssachen und insbesondere, wenn es um mögliche Irreführungen gehe, das Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Von der Antragstellerin sei in dem beanstandeten Text keine Rede. Sie werde auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG „mittelbar erkennbar“ gemacht. Die Rede sei vielmehr von „einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“. Nach § 6 Abs. 1 UWG müsse die Identifizierung auch in der Werbung erfolgen. Dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Mitgliedern eines der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei Tatsache. Dies werde von der Antragstellerin auch gar nicht bestritten. Sie sei lediglich der Meinung, dass die Suche nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Mangels Identifizierbarkeit der Antragstellerin liege auch keine vergleichende Werbung vor.

Mit Beschluss vom 22.02.2006 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes:

a) in Zeitungen und/oder Zeitschriften Anzeigen zu veröffentlichen, die in redaktioneller Form gestaltet sind und sich nicht in der Aufmachung von dem redaktionellen Teil deutlich unterscheiden und von diesen Teilen deutlich getrennt sind;

b) zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern;

c) zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ für das Jahr 2004 248,- EUR betragen habe.

Zur Begründung hat das SG Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragstellerin und ergänzend ausgeführt, der Werbecharakter der Anzeige werde durch die nur in kleiner Schrift bei genauerem Hinsehen erkennbare Bezeichnung „Anzeige“ in der oberen Umrandung der Anzeige nicht ausreichend deutlich. Auch für den durchschnittlichen Leser werde allenfalls bei sehr aufmerksamer Lektüre durch die genannte Bezeichnung erst möglich sein, den Beitrag als private Anzeige zu erkennen. Dies umso mehr, als auch die Überschrift und der Inhalt der „Anzeige“ keineswegs von einem durchschnittlichen Leser von einem redaktionellen Beitrag ohne besonders große Aufmerksamkeit unterschieden werden könne. Die Aufmachung, die Schriftform, der relativ lange Text und vor allem der Umstand, dass die „Anzeige“ nicht von dem redaktionellen Teil getrennt sei, vermittele bereits, ohne dass auf den Inhalt einzugehen sei, den Eindruck, dass es sich nicht um eine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag handele. Der Einwand der Antragsgegnerin, in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden, sei in diesem Zusammenhang belanglos, da es zum einen nicht auf die Erwartungshaltung des Lesers ankomme und zum anderen die „Anzeige“ sich im redaktionellen Teil befinde, wo der Leser gerade keine Anzeige erwarte. Hinzu komme, dass durch den Zusatz „(red./pr.)“ für den durchschnittlichen Leser der Eindruck verstärkt werde, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Die streitgegenständliche Formulierung, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten von einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei in dieser Form ebenfalls wettbewerbswidrig, da die Behauptung so nicht richtig sei. In dem Artikel der „Online-Ärztezeitung“ sei nicht die Rede von „Ärzte im S.“, vielmehr würden Aussagen des saarländischen KV-Vorsitzenden wiedergegeben. Ob diese Aussagen so richtig seien, habe die Antragsgegnerin offensichtlich nicht selbst überprüft. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten. Dies sei in dieser Form sicherlich nicht zutreffend. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich den Namen der Antragstellerin genannt habe, sondern von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ spreche, werde dadurch die Antragstellerin diskriminiert. Denn dass diese zu den günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern zähle, sei nicht nur gerichtsbekannt, sondern habe sich im S. auch unter den Versicherten herumgesprochen, sodass der Bezug zur Antragstellerin für den durchschnittlichen Leser ohne weiteres möglich sei. Durch das Schüren von Angst werde der Verbraucher in unzulässiger Art und Weise beeinflusst. Hier werde zu Lasten der sachlichen Information diese zu Gunsten der Suggestivkraft von Angstgefühlen in den Hintergrund gedrängt. Damit verstoße die Anzeige auch gegen die gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden. Die Ausführungen zur Kopfpauschale seien ebenfalls falsch und bereits deshalb geeignet, die Antragstellerin im Wettbewerb zu diffamieren. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Da die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, ihr streitgegenständliches Handeln sei wettbewerbskonform, bestehe auch die Gefahr, dass sie auch in Zukunft ihr Handeln nicht ändern werde.

Gegen den am 27.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Sie rügt zunächst, dass der angefochtene Beschluss weder im Rubrum noch im Tenor erkennen lasse, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Die Androhung von Ordnungshaft sei unzulässig. Der Tenor hinsichtlich der Ziffer 1 a) sei zu unbestimmt. Mit dem im Tenor angesprochenen Merkmal „deutlich getrennt“ werde zudem eine Positionierung innerhalb der Zeitung verlangt, die nicht Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei. Im Übrigen unterscheide sich die angegriffene Form der Anzeige von den umgebenden Artikeln dadurch hinreichend deutlich, dass sie als „Anzeige“ gekennzeichnet sei. Da das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift platziert sei, sei es wahrnehmungstechnisch ausgeschlossen, die Überschrift zu lesen, ohne das Wort „Anzeige“ zur Kenntnis zu nehmen. Eingestandenermaßen beruhe der Anordnungsantrag zu diesem Punkt auf der Annahme eines „flüchtigen“ Lesers. Maßstab sei jedoch das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Einen „redaktionellen Teil“, in dem die Anzeige sozusagen als Fremdkörper erscheine, gebe es bei „D.W..“ nicht. Das SG bemängele, die Antragsgegnerin hätte nicht sagen dürfen, „Ärzte im S.“ suchten nach Möglichkeiten, die Behandlung zu verweigern, denn es würden nur Aussagen des Vorsitzenden der saarländischen KV wiedergegeben. Das sei schlicht falsch. Schon die Überschrift des Ärztezeitung-Artikels heiße „Ärzte an der Saar fordern höhere Kopfpauschalen“. Im ersten Absatz heiße es dann, „die Vertreter der KV S.“ hätten den Vorstand aufgefordert, die Rückgabe des Sicherstellungsauftrages zu prüfen. Die in der Anzeige gewählte Formulierung „Ärzte im S.“ lasse offen, um wie viele Ärzte es sich handele. Auch der bestimmte Artikel („Die Ärzte“) sei vermieden worden. Durch die unbestimmte Formulierung „Ärzte im S.“ werde die Original-Formulierung der Ärzte-Zeitung sogar abgeschwächt, weil die dort gewählte Formulierung „Die Vertreter der KV S.“ für eine deutlich größere und repräsentativere Zahl von Ärzten spreche.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 abzuändern und die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 a) und b) des Beschlusses aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.01.2006 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

1.) Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffer 1 a) des Tenors des angefochtenen Beschlusses des SG begründet, da ein dahingehender Anordnungsanspruch nicht besteht; dies gilt auch für den im Wortlaut abweichenden ursprünglichen Antrag Ziffer 1 im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen bestimmen sich anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches; diese und nicht die Normen des privatrechtlichen Wettbewerbsrechts sind anzuwenden, wenn über Ansprüche aus unzulässigen Werbemaßnahmen einer Krankenkasse zu entscheiden ist. Nur soweit eine eigene Rechtsgrundlage für solche Ansprüche im Recht der Krankenversicherung vorhanden ist, können wettbewerbsrechtliche Regelungen und die dazu von den ordentlichen Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze als Auslegungshilfe ergänzend herangezogen werden (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 1 KR 9/95 R).

Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich insbesondere aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammen zu arbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I; § 86 SGB X). Dass speziell die Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind, wird in § 4 Abs. 3 SGB V nochmals hervorgehoben. Wie bei jeder Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus im Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, a.a.O., m.w.N.). In Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist jeder Mitbewerber, also jede Krankenkasse und somit auch die Antragstellerin, grundsätzlich antragsbefugt.

Werbemaßnahmen einer Krankenkasse müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Es gilt hier wie im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text. Objektiv neutralen Handlungen und Äußerungen wird nämlich typischerweise größere Bedeutung und Beachtung zugemessen als bei entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. insoweit zum Wettbewerbsrecht § 4 Nr. 3 UWG und dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdnr. 3.2). Es muss daher, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, deutlich und unübersehbar zum Beispiel mit dem Wort „Anzeige“ zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1996 – I ZR 53/94 „Editorial II“; Pieper in Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 UWG Rdnr. 40). Dies ist hier geschehen.

Die streitgegenständliche Werbung musste vorliegend als „Anzeige“ gekennzeichnet werden, weil ansonsten Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag bestanden hätte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch dem Zusatz „(red./pr.)“ nicht entnommen werden, dass es sich um Werbung handelt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass es keineswegs für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht nachvollziehbar sei, dass dies ein Hinweis auf einen Artikel darstelle, der von der Antragsgegnerin veranlasst und von der Redaktion verfasst worden sei.

Entgegen der Auffassung des SG und der Antragstellerin ist die streitgegenständliche Werbung jedoch durch das Wort „Anzeige“ deutlich und unübersehbar als solche gekennzeichnet. Die Schriftgröße entspricht dem übrigen Text und ist lediglich kleiner als die Überschrift. Dadurch, dass das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift positioniert ist, ist sie auch für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher unübersehbar.

2.) Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ziffer 1b des Beschlusses des SG wendet, nur insoweit begründet, als die Androhung von Ordnungshaft nicht möglich ist.

Das SG hat der Antragsgegnerin untersagt zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern. Ein dahingehender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht selbst dann, wenn diese Behauptung wahr und nach dem Wettbewerbsrecht möglicherweise zulässig wäre. Als Träger der sozialen Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin bei der Mitgliederwerbung stets auch ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information des Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) zu beachten. Ihrer Eigenschaft als Träger der sozialen Krankenversicherung widerspricht deshalb jeder Hinweis, der, sei es auch nur durch Unvollständigkeit, die umworbene Person irreführen oder die Wahl der Kasse unsachgemäß beeinflussen könnte (BSG, Urteil vom 20.04.1988 – 3/8 RK 4/87). Die Pflicht der Antragsgegnerin zur - vollständigen - Information der Versicherten hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht darauf hinzuweisen, dass der KV-Vorsitzende in dem in Bezug genommenen Artikel der „Online-Ärztezeitung“ es für unwahrscheinlich hält, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden kann. Zudem hätte die Antragsgegnerin, um ihrer Informationspflicht gerecht zu werden, nach eigener Prüfung der rechtlichen Lage über die Erfolgsaussichten eines solchen Ansinnens der betreffenden Ärzte aufklären müssen. Nur dann wäre gewährleistet, dass die Versicherten die möglichen Auswirkungen auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Behandlung richtig einschätzen können und so in der Wahl ihrer Krankenkasse nicht unsachgemäß beeinflusst werden.

Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Zudem folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 12 Abs. 2 UWG, dass auch bei Wettbewerbsverstößen im öffentlich-rechtlich geprägten Wettbewerb zwischen Krankenversicherungsträgern im Regelfall ein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2002 – L 5 B 29/02 KR ER).

Die Androhung von Ordnungshaft, wie dies im Tenor des Beschlusses des SG geschehen ist, ist allerdings nicht möglich. § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO sieht zwar die Androhung von Ordnungshaft als Ordnungsmittel ausdrücklich vor, wobei dies auch gegenüber juristischen Personen des Zivilrechts möglich ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 890 Rn 12 m.w.N.). Diese Vorschrift ist jedoch gemäß § 198 Abs. 1 SGG nur entsprechend anwendbar. Bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften ist zu beachten, dass diese in keinem Fall in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden dürfen. Eine Ordnungshaft gegen gesetzliche Krankenkassen, die an Vertretern der Krankenkasse zu vollziehen wäre, würde aber schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben (s. zu §§ 167 VwGO, 890 ZPO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 m.w.N.). Dementsprechend sieht auch § 201 Abs. 1 SGG für die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft (wie dies in § 888 Abs. 1 ZPO der Fall ist) vor. Der Tenor des Beschlusses war somit neu zu fassen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

4.) Nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR ("Auffangstreitwert") anzunehmen.

Vorliegend ist der Auffangstreitwert anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR – und vom 25.11.2005 – L 5 ER 99/05 KR). Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und wie viele Mitglieder die Antragsgegnerin durch die Werbemaßnahme verloren hat. Zudem ist es nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse an einem Krankenkassenmitglied zu beziffern (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91).

Im Hinblick darauf, dass zu erwarten ist, dass durch das Eilverfahren der Gesamtstreit erledigt wird und nicht mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, ist der Streitwert nicht zu halbieren (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 a.a.O.; aA LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 a.a.O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 aufgehoben und der Antrag Ziffer 1 der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Ziffer 1b des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, dass Ärzte im Saarland nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten „einer der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ zu verweigern.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, bei der es sich ebenso wie bei der Antragsgegnerin um eine gesetzliche Krankenkasse handelt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Werbemaßnahme der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Anzeigenblatt „D.W.“ folgende Anzeige:

- Anzeige -

Am 19.01.2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, der Grundsatz der deutlichen Trennung von Werbung und redaktionellem Teil sei verletzt, da die Anzeige als solche nicht klar erkennbar sei. Die für einen flüchtigen Durchschnittsleser im Hintergrund stehende Kennzeichnung in der Anzeige werde gänzlich negiert durch den Zusatz „(red./pr)“, der am Ende des Artikels rechts unten abgedruckt sei. Mit diesem Zusatz werde wahrheitswidrig auf eine angebliche redaktionelle Herkunft der Anzeige verwiesen. Einem flüchtigen Durchschnittsleser erscheine die Anzeige daher als redaktioneller Beitrag und nicht als Werbeanzeige. Weiter behaupte die Antragsgegnerin wahrheitswidrig unter Verweis auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“, dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern. Durch die Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ sei die Antragstellerin als der in der Anzeige erwähnte „günstigste Krankenkassenanbieter“ für die umworbenen Verbraucher eindeutig identifizierbar; zudem sei allgemein bekannt, dass sie zu den günstigsten Krankenkassen im Saarland zähle. Aus dem erwähnten Artikel der „Online-Ärztezeitung“ ergäbe sich lediglich, dass Vertreter der KV S. den Vorstand aufgefordert hätten zu überprüfen, ob der Sicherstellungsauftrag für die Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden könne. Insbesondere unterlasse die Antragsgegnerin den Hinweis, dass aus dem Artikel hervorgehe, dass nach Einschätzung des KV-Vorsitzenden Dr. Ha. die Möglichkeit der Rückgabe des Sicherstellungsauftrages für unwahrscheinlich gehalten werde. Mit der unzutreffenden Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten, was unzutreffend sei. Dabei sei der Antragsgegnerin bekannt, dass eine partielle Rückgabe des Sicherstellungsauftrages gesetzlich nicht möglich sei. Die Werbung der Antragsgegnerin ziele darauf ab, bei den Versicherten der Antragstellerin Angst davor zu erwecken, dass sie durch die Vertragsärzte im S. nicht beziehungsweise schlechter behandelt würden. Dies stelle eine unzulässige Angstwerbung dar. Zudem werde die Antragstellerin durch die entstellende Wiedergabe des Artikels der „Online-Ärztezeitung“ diffamiert und diskriminiert. Im Übrigen habe die Kopfpauschale der Antragstellerin im Jahr 2004 nicht 248,- EUR, sondern 285,99 EUR betragen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei der Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes

1. in Zeitungen und/oder Zeitschriften in redaktionell aufgemachter Form Werbebeiträge insbesondere in einer aus der Anlage A 1 ersichtlichen Form zu veröffentlichen,

2. zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern

hilfsweise

zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ zu verweigern und

3. zu behaupten, dass die Kopfpauschale der Antragstellerin für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe

hilfsweise

zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe.

Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass der Werbecharakter der Anzeige durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend deutlich werde. Insbesondere in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden. Der Zusatz „(red./pr.)“ bedeute in ebenfalls leicht nachvollziehbarer Form, dass es sich um einen PR-Artikel handele, der von der Antragsgegnerin veranlasst, aber von der Redaktion verfasst worden sei. Auf den „flüchtigen Leser“ komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie stets in Wettbewerbssachen und insbesondere, wenn es um mögliche Irreführungen gehe, das Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Von der Antragstellerin sei in dem beanstandeten Text keine Rede. Sie werde auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG „mittelbar erkennbar“ gemacht. Die Rede sei vielmehr von „einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“. Nach § 6 Abs. 1 UWG müsse die Identifizierung auch in der Werbung erfolgen. Dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Mitgliedern eines der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei Tatsache. Dies werde von der Antragstellerin auch gar nicht bestritten. Sie sei lediglich der Meinung, dass die Suche nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Mangels Identifizierbarkeit der Antragstellerin liege auch keine vergleichende Werbung vor.

Mit Beschluss vom 22.02.2006 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes:

a) in Zeitungen und/oder Zeitschriften Anzeigen zu veröffentlichen, die in redaktioneller Form gestaltet sind und sich nicht in der Aufmachung von dem redaktionellen Teil deutlich unterscheiden und von diesen Teilen deutlich getrennt sind;

b) zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern;

c) zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ für das Jahr 2004 248,- EUR betragen habe.

Zur Begründung hat das SG Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragstellerin und ergänzend ausgeführt, der Werbecharakter der Anzeige werde durch die nur in kleiner Schrift bei genauerem Hinsehen erkennbare Bezeichnung „Anzeige“ in der oberen Umrandung der Anzeige nicht ausreichend deutlich. Auch für den durchschnittlichen Leser werde allenfalls bei sehr aufmerksamer Lektüre durch die genannte Bezeichnung erst möglich sein, den Beitrag als private Anzeige zu erkennen. Dies umso mehr, als auch die Überschrift und der Inhalt der „Anzeige“ keineswegs von einem durchschnittlichen Leser von einem redaktionellen Beitrag ohne besonders große Aufmerksamkeit unterschieden werden könne. Die Aufmachung, die Schriftform, der relativ lange Text und vor allem der Umstand, dass die „Anzeige“ nicht von dem redaktionellen Teil getrennt sei, vermittele bereits, ohne dass auf den Inhalt einzugehen sei, den Eindruck, dass es sich nicht um eine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag handele. Der Einwand der Antragsgegnerin, in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden, sei in diesem Zusammenhang belanglos, da es zum einen nicht auf die Erwartungshaltung des Lesers ankomme und zum anderen die „Anzeige“ sich im redaktionellen Teil befinde, wo der Leser gerade keine Anzeige erwarte. Hinzu komme, dass durch den Zusatz „(red./pr.)“ für den durchschnittlichen Leser der Eindruck verstärkt werde, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Die streitgegenständliche Formulierung, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten von einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei in dieser Form ebenfalls wettbewerbswidrig, da die Behauptung so nicht richtig sei. In dem Artikel der „Online-Ärztezeitung“ sei nicht die Rede von „Ärzte im S.“, vielmehr würden Aussagen des saarländischen KV-Vorsitzenden wiedergegeben. Ob diese Aussagen so richtig seien, habe die Antragsgegnerin offensichtlich nicht selbst überprüft. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten. Dies sei in dieser Form sicherlich nicht zutreffend. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich den Namen der Antragstellerin genannt habe, sondern von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ spreche, werde dadurch die Antragstellerin diskriminiert. Denn dass diese zu den günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern zähle, sei nicht nur gerichtsbekannt, sondern habe sich im S. auch unter den Versicherten herumgesprochen, sodass der Bezug zur Antragstellerin für den durchschnittlichen Leser ohne weiteres möglich sei. Durch das Schüren von Angst werde der Verbraucher in unzulässiger Art und Weise beeinflusst. Hier werde zu Lasten der sachlichen Information diese zu Gunsten der Suggestivkraft von Angstgefühlen in den Hintergrund gedrängt. Damit verstoße die Anzeige auch gegen die gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden. Die Ausführungen zur Kopfpauschale seien ebenfalls falsch und bereits deshalb geeignet, die Antragstellerin im Wettbewerb zu diffamieren. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Da die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, ihr streitgegenständliches Handeln sei wettbewerbskonform, bestehe auch die Gefahr, dass sie auch in Zukunft ihr Handeln nicht ändern werde.

Gegen den am 27.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Sie rügt zunächst, dass der angefochtene Beschluss weder im Rubrum noch im Tenor erkennen lasse, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Die Androhung von Ordnungshaft sei unzulässig. Der Tenor hinsichtlich der Ziffer 1 a) sei zu unbestimmt. Mit dem im Tenor angesprochenen Merkmal „deutlich getrennt“ werde zudem eine Positionierung innerhalb der Zeitung verlangt, die nicht Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei. Im Übrigen unterscheide sich die angegriffene Form der Anzeige von den umgebenden Artikeln dadurch hinreichend deutlich, dass sie als „Anzeige“ gekennzeichnet sei. Da das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift platziert sei, sei es wahrnehmungstechnisch ausgeschlossen, die Überschrift zu lesen, ohne das Wort „Anzeige“ zur Kenntnis zu nehmen. Eingestandenermaßen beruhe der Anordnungsantrag zu diesem Punkt auf der Annahme eines „flüchtigen“ Lesers. Maßstab sei jedoch das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Einen „redaktionellen Teil“, in dem die Anzeige sozusagen als Fremdkörper erscheine, gebe es bei „D.W..“ nicht. Das SG bemängele, die Antragsgegnerin hätte nicht sagen dürfen, „Ärzte im S.“ suchten nach Möglichkeiten, die Behandlung zu verweigern, denn es würden nur Aussagen des Vorsitzenden der saarländischen KV wiedergegeben. Das sei schlicht falsch. Schon die Überschrift des Ärztezeitung-Artikels heiße „Ärzte an der Saar fordern höhere Kopfpauschalen“. Im ersten Absatz heiße es dann, „die Vertreter der KV S.“ hätten den Vorstand aufgefordert, die Rückgabe des Sicherstellungsauftrages zu prüfen. Die in der Anzeige gewählte Formulierung „Ärzte im S.“ lasse offen, um wie viele Ärzte es sich handele. Auch der bestimmte Artikel („Die Ärzte“) sei vermieden worden. Durch die unbestimmte Formulierung „Ärzte im S.“ werde die Original-Formulierung der Ärzte-Zeitung sogar abgeschwächt, weil die dort gewählte Formulierung „Die Vertreter der KV S.“ für eine deutlich größere und repräsentativere Zahl von Ärzten spreche.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 abzuändern und die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 a) und b) des Beschlusses aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.01.2006 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

1.) Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffer 1 a) des Tenors des angefochtenen Beschlusses des SG begründet, da ein dahingehender Anordnungsanspruch nicht besteht; dies gilt auch für den im Wortlaut abweichenden ursprünglichen Antrag Ziffer 1 im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen bestimmen sich anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches; diese und nicht die Normen des privatrechtlichen Wettbewerbsrechts sind anzuwenden, wenn über Ansprüche aus unzulässigen Werbemaßnahmen einer Krankenkasse zu entscheiden ist. Nur soweit eine eigene Rechtsgrundlage für solche Ansprüche im Recht der Krankenversicherung vorhanden ist, können wettbewerbsrechtliche Regelungen und die dazu von den ordentlichen Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze als Auslegungshilfe ergänzend herangezogen werden (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 1 KR 9/95 R).

Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich insbesondere aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammen zu arbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I; § 86 SGB X). Dass speziell die Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind, wird in § 4 Abs. 3 SGB V nochmals hervorgehoben. Wie bei jeder Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus im Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, a.a.O., m.w.N.). In Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist jeder Mitbewerber, also jede Krankenkasse und somit auch die Antragstellerin, grundsätzlich antragsbefugt.

Werbemaßnahmen einer Krankenkasse müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Es gilt hier wie im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text. Objektiv neutralen Handlungen und Äußerungen wird nämlich typischerweise größere Bedeutung und Beachtung zugemessen als bei entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. insoweit zum Wettbewerbsrecht § 4 Nr. 3 UWG und dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdnr. 3.2). Es muss daher, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, deutlich und unübersehbar zum Beispiel mit dem Wort „Anzeige“ zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1996 – I ZR 53/94 „Editorial II“; Pieper in Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 UWG Rdnr. 40). Dies ist hier geschehen.

Die streitgegenständliche Werbung musste vorliegend als „Anzeige“ gekennzeichnet werden, weil ansonsten Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag bestanden hätte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch dem Zusatz „(red./pr.)“ nicht entnommen werden, dass es sich um Werbung handelt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass es keineswegs für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht nachvollziehbar sei, dass dies ein Hinweis auf einen Artikel darstelle, der von der Antragsgegnerin veranlasst und von der Redaktion verfasst worden sei.

Entgegen der Auffassung des SG und der Antragstellerin ist die streitgegenständliche Werbung jedoch durch das Wort „Anzeige“ deutlich und unübersehbar als solche gekennzeichnet. Die Schriftgröße entspricht dem übrigen Text und ist lediglich kleiner als die Überschrift. Dadurch, dass das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift positioniert ist, ist sie auch für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher unübersehbar.

2.) Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ziffer 1b des Beschlusses des SG wendet, nur insoweit begründet, als die Androhung von Ordnungshaft nicht möglich ist.

Das SG hat der Antragsgegnerin untersagt zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern. Ein dahingehender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht selbst dann, wenn diese Behauptung wahr und nach dem Wettbewerbsrecht möglicherweise zulässig wäre. Als Träger der sozialen Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin bei der Mitgliederwerbung stets auch ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information des Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) zu beachten. Ihrer Eigenschaft als Träger der sozialen Krankenversicherung widerspricht deshalb jeder Hinweis, der, sei es auch nur durch Unvollständigkeit, die umworbene Person irreführen oder die Wahl der Kasse unsachgemäß beeinflussen könnte (BSG, Urteil vom 20.04.1988 – 3/8 RK 4/87). Die Pflicht der Antragsgegnerin zur - vollständigen - Information der Versicherten hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht darauf hinzuweisen, dass der KV-Vorsitzende in dem in Bezug genommenen Artikel der „Online-Ärztezeitung“ es für unwahrscheinlich hält, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden kann. Zudem hätte die Antragsgegnerin, um ihrer Informationspflicht gerecht zu werden, nach eigener Prüfung der rechtlichen Lage über die Erfolgsaussichten eines solchen Ansinnens der betreffenden Ärzte aufklären müssen. Nur dann wäre gewährleistet, dass die Versicherten die möglichen Auswirkungen auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Behandlung richtig einschätzen können und so in der Wahl ihrer Krankenkasse nicht unsachgemäß beeinflusst werden.

Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Zudem folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 12 Abs. 2 UWG, dass auch bei Wettbewerbsverstößen im öffentlich-rechtlich geprägten Wettbewerb zwischen Krankenversicherungsträgern im Regelfall ein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2002 – L 5 B 29/02 KR ER).

Die Androhung von Ordnungshaft, wie dies im Tenor des Beschlusses des SG geschehen ist, ist allerdings nicht möglich. § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO sieht zwar die Androhung von Ordnungshaft als Ordnungsmittel ausdrücklich vor, wobei dies auch gegenüber juristischen Personen des Zivilrechts möglich ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 890 Rn 12 m.w.N.). Diese Vorschrift ist jedoch gemäß § 198 Abs. 1 SGG nur entsprechend anwendbar. Bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften ist zu beachten, dass diese in keinem Fall in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden dürfen. Eine Ordnungshaft gegen gesetzliche Krankenkassen, die an Vertretern der Krankenkasse zu vollziehen wäre, würde aber schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben (s. zu §§ 167 VwGO, 890 ZPO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 m.w.N.). Dementsprechend sieht auch § 201 Abs. 1 SGG für die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft (wie dies in § 888 Abs. 1 ZPO der Fall ist) vor. Der Tenor des Beschlusses war somit neu zu fassen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

4.) Nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR ("Auffangstreitwert") anzunehmen.

Vorliegend ist der Auffangstreitwert anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR – und vom 25.11.2005 – L 5 ER 99/05 KR). Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und wie viele Mitglieder die Antragsgegnerin durch die Werbemaßnahme verloren hat. Zudem ist es nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse an einem Krankenkassenmitglied zu beziffern (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91).

Im Hinblick darauf, dass zu erwarten ist, dass durch das Eilverfahren der Gesamtstreit erledigt wird und nicht mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, ist der Streitwert nicht zu halbieren (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 a.a.O.; aA LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 a.a.O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.