Landessozialgericht für das Saarland Beschluss, 21. Juni 2006 - L 2 B 5/06 KR

bei uns veröffentlicht am21.06.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 aufgehoben und der Antrag Ziffer 1 der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Ziffer 1b des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, dass Ärzte im Saarland nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten „einer der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ zu verweigern.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, bei der es sich ebenso wie bei der Antragsgegnerin um eine gesetzliche Krankenkasse handelt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Werbemaßnahme der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Anzeigenblatt „D.W.“ folgende Anzeige:

- Anzeige -

Am 19.01.2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, der Grundsatz der deutlichen Trennung von Werbung und redaktionellem Teil sei verletzt, da die Anzeige als solche nicht klar erkennbar sei. Die für einen flüchtigen Durchschnittsleser im Hintergrund stehende Kennzeichnung in der Anzeige werde gänzlich negiert durch den Zusatz „(red./pr)“, der am Ende des Artikels rechts unten abgedruckt sei. Mit diesem Zusatz werde wahrheitswidrig auf eine angebliche redaktionelle Herkunft der Anzeige verwiesen. Einem flüchtigen Durchschnittsleser erscheine die Anzeige daher als redaktioneller Beitrag und nicht als Werbeanzeige. Weiter behaupte die Antragsgegnerin wahrheitswidrig unter Verweis auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“, dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern. Durch die Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ sei die Antragstellerin als der in der Anzeige erwähnte „günstigste Krankenkassenanbieter“ für die umworbenen Verbraucher eindeutig identifizierbar; zudem sei allgemein bekannt, dass sie zu den günstigsten Krankenkassen im Saarland zähle. Aus dem erwähnten Artikel der „Online-Ärztezeitung“ ergäbe sich lediglich, dass Vertreter der KV S. den Vorstand aufgefordert hätten zu überprüfen, ob der Sicherstellungsauftrag für die Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden könne. Insbesondere unterlasse die Antragsgegnerin den Hinweis, dass aus dem Artikel hervorgehe, dass nach Einschätzung des KV-Vorsitzenden Dr. Ha. die Möglichkeit der Rückgabe des Sicherstellungsauftrages für unwahrscheinlich gehalten werde. Mit der unzutreffenden Bezugnahme auf den Artikel in der „Online-Ärztezeitung“ werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten, was unzutreffend sei. Dabei sei der Antragsgegnerin bekannt, dass eine partielle Rückgabe des Sicherstellungsauftrages gesetzlich nicht möglich sei. Die Werbung der Antragsgegnerin ziele darauf ab, bei den Versicherten der Antragstellerin Angst davor zu erwecken, dass sie durch die Vertragsärzte im S. nicht beziehungsweise schlechter behandelt würden. Dies stelle eine unzulässige Angstwerbung dar. Zudem werde die Antragstellerin durch die entstellende Wiedergabe des Artikels der „Online-Ärztezeitung“ diffamiert und diskriminiert. Im Übrigen habe die Kopfpauschale der Antragstellerin im Jahr 2004 nicht 248,- EUR, sondern 285,99 EUR betragen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei der Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes

1. in Zeitungen und/oder Zeitschriften in redaktionell aufgemachter Form Werbebeiträge insbesondere in einer aus der Anlage A 1 ersichtlichen Form zu veröffentlichen,

2. zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten der Antragstellerin zu verweigern

hilfsweise

zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ zu verweigern und

3. zu behaupten, dass die Kopfpauschale der Antragstellerin für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe

hilfsweise

zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassenanbieter“ für das Jahr 2004 248,00 EUR betragen habe.

Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass der Werbecharakter der Anzeige durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend deutlich werde. Insbesondere in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden. Der Zusatz „(red./pr.)“ bedeute in ebenfalls leicht nachvollziehbarer Form, dass es sich um einen PR-Artikel handele, der von der Antragsgegnerin veranlasst, aber von der Redaktion verfasst worden sei. Auf den „flüchtigen Leser“ komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie stets in Wettbewerbssachen und insbesondere, wenn es um mögliche Irreführungen gehe, das Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Von der Antragstellerin sei in dem beanstandeten Text keine Rede. Sie werde auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG „mittelbar erkennbar“ gemacht. Die Rede sei vielmehr von „einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“. Nach § 6 Abs. 1 UWG müsse die Identifizierung auch in der Werbung erfolgen. Dass die saarländischen Ärzte nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Mitgliedern eines der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei Tatsache. Dies werde von der Antragstellerin auch gar nicht bestritten. Sie sei lediglich der Meinung, dass die Suche nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Mangels Identifizierbarkeit der Antragstellerin liege auch keine vergleichende Werbung vor.

Mit Beschluss vom 22.02.2006 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder anzudrohender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes:

a) in Zeitungen und/oder Zeitschriften Anzeigen zu veröffentlichen, die in redaktioneller Form gestaltet sind und sich nicht in der Aufmachung von dem redaktionellen Teil deutlich unterscheiden und von diesen Teilen deutlich getrennt sind;

b) zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern;

c) zu behaupten, dass die Kopfpauschale von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ für das Jahr 2004 248,- EUR betragen habe.

Zur Begründung hat das SG Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragstellerin und ergänzend ausgeführt, der Werbecharakter der Anzeige werde durch die nur in kleiner Schrift bei genauerem Hinsehen erkennbare Bezeichnung „Anzeige“ in der oberen Umrandung der Anzeige nicht ausreichend deutlich. Auch für den durchschnittlichen Leser werde allenfalls bei sehr aufmerksamer Lektüre durch die genannte Bezeichnung erst möglich sein, den Beitrag als private Anzeige zu erkennen. Dies umso mehr, als auch die Überschrift und der Inhalt der „Anzeige“ keineswegs von einem durchschnittlichen Leser von einem redaktionellen Beitrag ohne besonders große Aufmerksamkeit unterschieden werden könne. Die Aufmachung, die Schriftform, der relativ lange Text und vor allem der Umstand, dass die „Anzeige“ nicht von dem redaktionellen Teil getrennt sei, vermittele bereits, ohne dass auf den Inhalt einzugehen sei, den Eindruck, dass es sich nicht um eine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag handele. Der Einwand der Antragsgegnerin, in einem Anzeigenblatt erwarte der Leser ohnehin, überwiegend mit Anzeigen oder PR-Beiträgen konfrontiert zu werden, sei in diesem Zusammenhang belanglos, da es zum einen nicht auf die Erwartungshaltung des Lesers ankomme und zum anderen die „Anzeige“ sich im redaktionellen Teil befinde, wo der Leser gerade keine Anzeige erwarte. Hinzu komme, dass durch den Zusatz „(red./pr.)“ für den durchschnittlichen Leser der Eindruck verstärkt werde, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Die streitgegenständliche Formulierung, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten von einem der günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter zu verweigern, sei in dieser Form ebenfalls wettbewerbswidrig, da die Behauptung so nicht richtig sei. In dem Artikel der „Online-Ärztezeitung“ sei nicht die Rede von „Ärzte im S.“, vielmehr würden Aussagen des saarländischen KV-Vorsitzenden wiedergegeben. Ob diese Aussagen so richtig seien, habe die Antragsgegnerin offensichtlich nicht selbst überprüft. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die niedergelassenen Ärzte im S. die Versicherten der Antragstellerin nicht mehr behandeln wollten. Dies sei in dieser Form sicherlich nicht zutreffend. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich den Namen der Antragstellerin genannt habe, sondern von einem der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbieter“ spreche, werde dadurch die Antragstellerin diskriminiert. Denn dass diese zu den günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern zähle, sei nicht nur gerichtsbekannt, sondern habe sich im S. auch unter den Versicherten herumgesprochen, sodass der Bezug zur Antragstellerin für den durchschnittlichen Leser ohne weiteres möglich sei. Durch das Schüren von Angst werde der Verbraucher in unzulässiger Art und Weise beeinflusst. Hier werde zu Lasten der sachlichen Information diese zu Gunsten der Suggestivkraft von Angstgefühlen in den Hintergrund gedrängt. Damit verstoße die Anzeige auch gegen die gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden. Die Ausführungen zur Kopfpauschale seien ebenfalls falsch und bereits deshalb geeignet, die Antragstellerin im Wettbewerb zu diffamieren. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Da die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, ihr streitgegenständliches Handeln sei wettbewerbskonform, bestehe auch die Gefahr, dass sie auch in Zukunft ihr Handeln nicht ändern werde.

Gegen den am 27.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.03.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Sie rügt zunächst, dass der angefochtene Beschluss weder im Rubrum noch im Tenor erkennen lasse, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Die Androhung von Ordnungshaft sei unzulässig. Der Tenor hinsichtlich der Ziffer 1 a) sei zu unbestimmt. Mit dem im Tenor angesprochenen Merkmal „deutlich getrennt“ werde zudem eine Positionierung innerhalb der Zeitung verlangt, die nicht Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei. Im Übrigen unterscheide sich die angegriffene Form der Anzeige von den umgebenden Artikeln dadurch hinreichend deutlich, dass sie als „Anzeige“ gekennzeichnet sei. Da das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift platziert sei, sei es wahrnehmungstechnisch ausgeschlossen, die Überschrift zu lesen, ohne das Wort „Anzeige“ zur Kenntnis zu nehmen. Eingestandenermaßen beruhe der Anordnungsantrag zu diesem Punkt auf der Annahme eines „flüchtigen“ Lesers. Maßstab sei jedoch das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Einen „redaktionellen Teil“, in dem die Anzeige sozusagen als Fremdkörper erscheine, gebe es bei „D.W..“ nicht. Das SG bemängele, die Antragsgegnerin hätte nicht sagen dürfen, „Ärzte im S.“ suchten nach Möglichkeiten, die Behandlung zu verweigern, denn es würden nur Aussagen des Vorsitzenden der saarländischen KV wiedergegeben. Das sei schlicht falsch. Schon die Überschrift des Ärztezeitung-Artikels heiße „Ärzte an der Saar fordern höhere Kopfpauschalen“. Im ersten Absatz heiße es dann, „die Vertreter der KV S.“ hätten den Vorstand aufgefordert, die Rückgabe des Sicherstellungsauftrages zu prüfen. Die in der Anzeige gewählte Formulierung „Ärzte im S.“ lasse offen, um wie viele Ärzte es sich handele. Auch der bestimmte Artikel („Die Ärzte“) sei vermieden worden. Durch die unbestimmte Formulierung „Ärzte im S.“ werde die Original-Formulierung der Ärzte-Zeitung sogar abgeschwächt, weil die dort gewählte Formulierung „Die Vertreter der KV S.“ für eine deutlich größere und repräsentativere Zahl von Ärzten spreche.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.02.2006 abzuändern und die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 a) und b) des Beschlusses aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.01.2006 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

1.) Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffer 1 a) des Tenors des angefochtenen Beschlusses des SG begründet, da ein dahingehender Anordnungsanspruch nicht besteht; dies gilt auch für den im Wortlaut abweichenden ursprünglichen Antrag Ziffer 1 im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen bestimmen sich anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches; diese und nicht die Normen des privatrechtlichen Wettbewerbsrechts sind anzuwenden, wenn über Ansprüche aus unzulässigen Werbemaßnahmen einer Krankenkasse zu entscheiden ist. Nur soweit eine eigene Rechtsgrundlage für solche Ansprüche im Recht der Krankenversicherung vorhanden ist, können wettbewerbsrechtliche Regelungen und die dazu von den ordentlichen Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze als Auslegungshilfe ergänzend herangezogen werden (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 1 KR 9/95 R).

Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich insbesondere aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammen zu arbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I; § 86 SGB X). Dass speziell die Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind, wird in § 4 Abs. 3 SGB V nochmals hervorgehoben. Wie bei jeder Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus im Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, a.a.O., m.w.N.). In Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist jeder Mitbewerber, also jede Krankenkasse und somit auch die Antragstellerin, grundsätzlich antragsbefugt.

Werbemaßnahmen einer Krankenkasse müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Es gilt hier wie im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text. Objektiv neutralen Handlungen und Äußerungen wird nämlich typischerweise größere Bedeutung und Beachtung zugemessen als bei entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. insoweit zum Wettbewerbsrecht § 4 Nr. 3 UWG und dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdnr. 3.2). Es muss daher, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, deutlich und unübersehbar zum Beispiel mit dem Wort „Anzeige“ zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1996 – I ZR 53/94 „Editorial II“; Pieper in Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1 UWG Rdnr. 40). Dies ist hier geschehen.

Die streitgegenständliche Werbung musste vorliegend als „Anzeige“ gekennzeichnet werden, weil ansonsten Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag bestanden hätte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch dem Zusatz „(red./pr.)“ nicht entnommen werden, dass es sich um Werbung handelt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass es keineswegs für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht nachvollziehbar sei, dass dies ein Hinweis auf einen Artikel darstelle, der von der Antragsgegnerin veranlasst und von der Redaktion verfasst worden sei.

Entgegen der Auffassung des SG und der Antragstellerin ist die streitgegenständliche Werbung jedoch durch das Wort „Anzeige“ deutlich und unübersehbar als solche gekennzeichnet. Die Schriftgröße entspricht dem übrigen Text und ist lediglich kleiner als die Überschrift. Dadurch, dass das Wort „Anzeige“ unmittelbar über der Überschrift positioniert ist, ist sie auch für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher unübersehbar.

2.) Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ziffer 1b des Beschlusses des SG wendet, nur insoweit begründet, als die Androhung von Ordnungshaft nicht möglich ist.

Das SG hat der Antragsgegnerin untersagt zu behaupten, dass Ärzte im S. nach Möglichkeiten suchten, die Behandlung von Versicherten einer der „günstigsten regionalen Krankenkassen-Anbietern“ zu verweigern. Ein dahingehender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht selbst dann, wenn diese Behauptung wahr und nach dem Wettbewerbsrecht möglicherweise zulässig wäre. Als Träger der sozialen Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin bei der Mitgliederwerbung stets auch ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information des Versicherten (§§ 13 – 15 SGB I) zu beachten. Ihrer Eigenschaft als Träger der sozialen Krankenversicherung widerspricht deshalb jeder Hinweis, der, sei es auch nur durch Unvollständigkeit, die umworbene Person irreführen oder die Wahl der Kasse unsachgemäß beeinflussen könnte (BSG, Urteil vom 20.04.1988 – 3/8 RK 4/87). Die Pflicht der Antragsgegnerin zur - vollständigen - Information der Versicherten hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht darauf hinzuweisen, dass der KV-Vorsitzende in dem in Bezug genommenen Artikel der „Online-Ärztezeitung“ es für unwahrscheinlich hält, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Versicherten der Antragstellerin zurückgegeben werden kann. Zudem hätte die Antragsgegnerin, um ihrer Informationspflicht gerecht zu werden, nach eigener Prüfung der rechtlichen Lage über die Erfolgsaussichten eines solchen Ansinnens der betreffenden Ärzte aufklären müssen. Nur dann wäre gewährleistet, dass die Versicherten die möglichen Auswirkungen auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Behandlung richtig einschätzen können und so in der Wahl ihrer Krankenkasse nicht unsachgemäß beeinflusst werden.

Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Zudem folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 12 Abs. 2 UWG, dass auch bei Wettbewerbsverstößen im öffentlich-rechtlich geprägten Wettbewerb zwischen Krankenversicherungsträgern im Regelfall ein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2002 – L 5 B 29/02 KR ER).

Die Androhung von Ordnungshaft, wie dies im Tenor des Beschlusses des SG geschehen ist, ist allerdings nicht möglich. § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO sieht zwar die Androhung von Ordnungshaft als Ordnungsmittel ausdrücklich vor, wobei dies auch gegenüber juristischen Personen des Zivilrechts möglich ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 890 Rn 12 m.w.N.). Diese Vorschrift ist jedoch gemäß § 198 Abs. 1 SGG nur entsprechend anwendbar. Bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften ist zu beachten, dass diese in keinem Fall in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden dürfen. Eine Ordnungshaft gegen gesetzliche Krankenkassen, die an Vertretern der Krankenkasse zu vollziehen wäre, würde aber schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben (s. zu §§ 167 VwGO, 890 ZPO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 m.w.N.). Dementsprechend sieht auch § 201 Abs. 1 SGG für die Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft (wie dies in § 888 Abs. 1 ZPO der Fall ist) vor. Der Tenor des Beschlusses war somit neu zu fassen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

4.) Nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR ("Auffangstreitwert") anzunehmen.

Vorliegend ist der Auffangstreitwert anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR – und vom 25.11.2005 – L 5 ER 99/05 KR). Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und wie viele Mitglieder die Antragsgegnerin durch die Werbemaßnahme verloren hat. Zudem ist es nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse an einem Krankenkassenmitglied zu beziffern (vgl. BSG, Beschluss vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91).

Im Hinblick darauf, dass zu erwarten ist, dass durch das Eilverfahren der Gesamtstreit erledigt wird und nicht mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, ist der Streitwert nicht zu halbieren (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2005 a.a.O.; aA LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 a.a.O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
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4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.