Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 87 Umfang der Aufsicht

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

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Wettbewerbsrecht: Zur Vermittlung privater Zusatzversicherungen

05.12.2013

Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
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Arzthaftungsrecht: Vertragsarzt ist kein Amtsträger

16.07.2012

Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen-BGH vom 29.03.12-Az:GSSt 2/11
Arzthaftungsrecht

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 89 Aufsichtsmittel


(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem inner
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich


(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse u

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 31 Organe


(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäfts

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 34 Satzung


(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde. (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 40 Ehrenämter


(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgab

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane


(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglied

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen


(1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertrete

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - 5 StR 263/08

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 –

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 183/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/12 Verkündet am: 18. September 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2003 - V ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 28.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 123/03 Verkündet am: 28. November 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - L 5 KR 394/16 KL

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.07.0216 und 16.01.2017 wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Stre

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - L 5 KR 244/15 KL

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand St

Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 KR 13/16 R

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialge

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 44/16 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 1 A 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteil

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 A 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. März 2016 - 27 U 36/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, berichtigt durch Beschlüsse vom 02.02.2015, vom 28.04.2015

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 5 Sa 42/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 – 28 Ca 309/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird

Bundessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - B 3 KR 6/13 R

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Pot

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Aug. 2014 - L 4 KR 2163/13 KL

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid, mit d

Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Jan. 2014 - L 11 KR 399/12 KL

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Jan. 2014 - 1 Bf 88/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 905/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 865/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 860/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 567/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 829/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 147/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 A 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2012 - B 12 KR 20/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Die

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juni 2011 - L 2 U 76/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.9.2009 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteil

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 8 C 53/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Beklagten durch den Bundesrechnungshof.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. August 2010 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2007 - L 5 B 522/07 KR ER

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR

Sozialgericht Ulm Urteil, 28. März 2006 - S 1 A 180/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsi

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2006 - L 1 U 1430/05

bei uns veröffentlicht am 27.03.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2005 - S 6 A 7717/04

bei uns veröffentlicht am 10.11.2005

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2001 (Az.: IV 4 - 90.40 - 18er Fassung, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005 protokolliert, wird aufgehoben. 2. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 04. März 2004 - L 1 B 23/04 KR ER

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Februar 2004 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,

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(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der...
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der...
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(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu...
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(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch...
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(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden...
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(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde. (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen...
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(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen...
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(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen...
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen...
(1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden...
(1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden...
(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der...
(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der...