Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. März 2012 - L 6 BK 1/10

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2012:0320.L6BK1.10.0A
20.03.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihre drei Enkelkinder haben.

2

Der 1947 geborene Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die 1952 geborene Klägerin zu 2, leben in einem gemeinsamen Haushalt mit den drei Kindern ihrer Tochter S F , dem am … geborenen K F, der am … geborenen A F und der am … geborenen J F . Durch Beschluss vom 08.04.2008 hat das Amtsgericht Andernach das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter festgestellt und die Vormundschaft den Klägern übertragen. Der Kläger zu 1 ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei einer Gerüstbaufirma nach. Seit dem 01.12.2010 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin zu 2 hat kein eigenes Einkommen. Für die drei Enkelkinder der Kläger zahlt die Verbandsgemeinde W Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

3

Am 20.01.2009 beantragte der Kläger zu 1 bei der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für die drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Die Klägerin zu 2 wurde im Antragsformular als Ehegatte des Antragstellers aufgeführt. Mit allein an den Kläger zu 1 adressierten Bescheid vom 30.01.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Kinderzuschlages ab, da die genannten Kinder als Enkelkinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1 gehörten. Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Hierzu gehörten nur eigene Kinder einschließlich der angenommenen (adoptierten) Kinder. Den hiergegen durch die Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers zu 1 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 als unbegründet zurück. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.V.m.§ 9 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 7 Abs. 3 SGB II werde der Kinderzuschlag zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft gewährt. Ein Anspruch bestehe daher nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nicht jedoch für die im Haushalt lebenden Enkelkinder des Widerspruchsführers.

4

Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2009 beim Sozialgericht Koblenz (SG) Klage erhoben. Mit Schreiben vom 07.01.2010, das am 13.01.2010 beim Sozialgericht Koblenz eingegangen ist, ist die Klage dahingehend erweitert worden, dass auch die Ehefrau des Klägers zu 1 Klägerin sei.

5

Durch Urteil vom 20.05.2010 hat das SG Koblenz auf den Antrag der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern ab dem 30.01.2009 dem Grunde nach Kinderzuschlag zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar setze die Gewährung von Kinderzuschlag das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft voraus. Dies folge aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Ihrem Wortlaut nach erfasse letztere Vorschrift lediglich leibliche und angenommene Kinder (Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 Rdnr. 14). Auch bestehe im Regelfall kein sachlicher Grund, den Begriff des Kindes im Wege der Auslegung der Norm auf Enkel- oder Pflegekinder zu erweitern (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.01.2009 - Az.: B 14/7 b AS 8/07 R). Von diesem Grundsatz sei vorliegend jedoch deshalb eine Ausnahme geboten, weil die Kläger - bei gleichzeitigem Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter der Kinder - als Vormund ihrer Enkelkinder eingesetzt seien. Der Vormund wachse im Verhältnis zu dem Mündel in eine rechtliche Stellung, die der der Eltern weitgehend gleichgestellt sei bzw. diese ersetze. Gehöre gleichzeitig wie hier das Mündel dem Haushalt des Vormundes an, entstehe eine Gemeinschaft, die in ihren tatsächlichen und auch in den rechtlich gewollten Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entspreche: Das Kind lebe im Haushalt derjenigen Person, welche die elterliche Sorge wahrnehme. Ob vorliegend die Gewährung eines Kinderzuschlages zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit in den jeweiligen Monaten ab dem 30.01.2009 erforderlich sei, lasse sich nicht abschließend bewerten und bedürfe einer monatsbezogenen Berechnung durch die Beklagte. Aus diesem Grund sei gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Grundurteil erlassen worden.

6

Gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.2010 Berufung eingelegt.

7

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 27.01.2009 (Az.: B 14/7 b AS 8/07 R) ausdrücklich festgestellt, dass Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur leibliche und angenommene Kinder seien. Im Übrigen belege auch die Tatsache, dass durch den zuständigen Träger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werde, dass die drei Enkelkinder des Klägers nicht zum Personenkreis des § 7 SGB II gehörten. Ansonsten würde hier § 21 Satz 1 SGB XII greifen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,

11

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

12

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig und begründet.

15

Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist die Berufung schon deswegen begründet, da ihre Klage unzulässig ist. Zwar ist durch die Erweiterung der Klage auf die Klägerin zu 2 eine zulässige Klageänderung eingetreten, da die Beteiligten in der Folge in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt haben, ohne dass die Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hätte (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG). Jedoch war die Klägerin zu 2 nicht Adressatin des Bescheides der Beklagten vom 30.01.2009 und in der Folge auch nicht Beteiligte des Widerspruchsverfahrens. Sie ist durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert, so dass es ihr an der Klagebefugnis fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

16

Die Klage des Klägers zu 2 ist demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG für seine drei bei ihm lebenden Enkelkinder. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 ist rechtmäßig.

17

Nach § 6 a Abs. 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn u.a. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (Nr. 4 Satz 1). Kinder in dem Sinne sind grundsätzlich nur leibliche Kinder oder angenommene (adoptierte) Kinder. (Zur Wirkung der Annahme eines minderjährigen Kindes vgl. § 1754 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Soweit in § 2 Abs. 1 BKGG geregelt ist, dass als Kinder auch berücksichtigt werden, die in den Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten (Nr. 1), unter bestimmten Umständen Pflegekinder (Nr. 2) sowie in den Haushalt aufgenommenen Enkel (Nr. 3), so bezieht sich diese Regelung, die seit dem Inkrafttreten des Bundeskindergeldgesetzes am 01.01.1996 unverändert besteht, erkennbar nur auf das in § 1 BKGG geregelte Kindergeld und nicht auf den erst mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG. Damit gilt auch im Rahmen des § 6 a BKGG die allgemeine Grundregel, dass für die Auslegung des Begriffs "Kindes" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - Az.: B 14/7 b AS 8/07 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn. 14).

18

Im Übrigen folgt auch aus der Anknüpfung des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG an § 9 SGB II und damit an die in § 7 Abs. 3 SGB II definierte Bedarfsgemeinschaft, dass ein Kinderzuschlag für die im Haushalt lebenden Enkelkinder ausscheidet. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 bilden lediglich die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - vorliegend waren bis zum 30.11.2012 beide Kläger, seit dem 01.12.2012 zumindest die Klägerin zu 2 erwerbsfähig im Sinne des SGB II - eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Hiervon ist auch das SG ausgegangen. Zutreffend weist das SG auch auf die Rechtsprechung des BSG hin, derzufolge Pflegekinder oder Enkelkinder, auch wenn sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen sind, nicht von dieser Vorschrift erfasst werden (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - Az.: 14/7 b AS 8/07 R, Rdnr. 14). Das BSG hat hier ausdrücklich ausgeführt, dass sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür ergebe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB, sondern auf die §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen.

19

Etwas anders gilt hier nicht etwa deswegen, weil der Kläger zu 2 zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt ist. Entgegen der Auffassung des SG wächst der Vormund in Bezug auf staatliche Transferleistung gerade nicht voll in die rechtliche Stellung eines Elternteils hinein. Sinn und Zweck des § 6 a BKGG ist es zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen sind (BT-Drucks. 15/1516, Seite 83). Gerade dies ist auf Grund des Fehlens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Großeltern und Enkelkindern aber ausgeschlossen. Dabei übersehen die Kläger, dass der Verzicht des Gesetzgebers, auch zwischen Großeltern und Enkelkindern unter bestimmten Umständen eine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen, gerade eine Privilegierung einer solchen familiären Gemeinschaft bedeutet, da die Enkelkinder unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Großeltern Anspruch auf staatliche Hilfe, sei es nach dem SGB XII oder - nach Vollendung des 15. Lebensjahres (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) - nach dem SGB II haben. Würde man dagegen auch die Großeltern in die Bedarfsgemeinschaft mit einbeziehen, wären diese verpflichtet, nicht nur ihr Einkommen im Einzelnen nachzuweisen und für die Enkelkinder einzusetzen, sondern auch das im Laufe ihres Lebens aufgebaute Vermögen, soweit es nicht als Schonvermögen (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) anerkannt wird. Ein durch die Bewilligung von Kinderzuschlag zu vermeidender Leistungsanspruch scheitert somit am Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Enkelkindern (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - L 13 BK 1/10 und ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - Az.: L 13 AS 1206/10).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

21

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.
Der 1959 geborene Kläger lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau A. E. sowie den (eigenen) Kindern M. (geboren 1994), C.-L. (geboren 1998), G. (geboren 2001) und L.-M. (geboren 2004) in häuslicher Bedarfsgemeinschaft. Am 6. März 2008 nahmen der Kläger und seine Frau die 2004 geborenen Kinder L. und R. F. als (Vollzeit-) Pflegekinder in ihren Haushalt auf. Die Kinder verblieben dort bis Ende Dezember 2008; am 1. Januar 2009 kehrten sie zu ihrer leiblichen Mutter zurück.
Der Kläger hatte bereits für die Monate Februar und Mai 2008 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen (Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2008); für die Monate März und April 2008 sowie für die Zeit ab Juni 2008 war der Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 6. Juni 2008 wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden. Am 24. September 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine erfolgte Gesetzesänderung erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unverändert. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, das zu berücksichtigende Einkommen betrage 1.659,23 EUR und übersteige damit den Bedarf (1.538,56 EUR). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. Oktober 2008 Widerspruch. Er trug vor, die Angaben im angefochtenen Bescheid könne er nicht nachvollziehen; eine Berechnung des Einkommens sei dem Bescheid nicht beigefügt gewesen. Mit (Teil-) Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 einen Kinderzuschlag für die Kinder M., C.-L., G. und L.-M. in Höhe von insgesamt 218,00 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolge unter Vorbehalt; dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen. Wegen geänderter Einkommensverhältnisse berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2009 den Kinderzuschlag für die Monate September bis Dezember 2008 neu und bewilligte die Leistungen (für die vier leiblichen Kinder) endgültig. Für den Monat September ergab sich nunmehr ein Zuschlag in Höhe von 329,00 EUR, für Oktober 2008 in Höhe von 318,00 EUR und für Dezember 2008 in Höhe von 342,00 EUR. Für den Monat November 2008 ergab sich hingegen kein Leistungsanspruch. In der Folge rügte der Kläger, die Pflegekinder L. und R. F. seien bei der Berechnung nach wie vor unberücksichtigt geblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten; dies sei bei Pflegekindern nicht der Fall.
Mit der am 27. April 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, entgegen der Ansicht der Beklagten dürften Pflegekinder nicht aus dem Anwendungsbereich des § 6a BKGG ausgenommen werden. Die entgegenstehende Rechtsauffassung der Beklagten sei mit der Gesetzesbegründung nicht vereinbar und widerspreche der zu dieser Frage in der Literatur vertretenen Rechtsansicht. Mit Urteil vom 17. November 2009 hat sich das SG dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Oktober 2008, geändert durch Bescheide vom 23. Oktober 2008 und vom 5. Februar 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Kinder L. und R. zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, maßgeblich für die Anspruchsberechtigung nach § 6a BKGG sei allein das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Ein solcher Anspruch sei bei den Pflegekindern des Klägers gegeben. Unerheblich sei hingegen, dass diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört hätten.
Gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts am 11. März 2011 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt unter Hinweis auf ihre internen Dienstanweisungen weiterhin die Auffassung, dass für Pflegekinder kein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
10 
Er hält das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.
11 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (661/074646), die Klageakten des SG (S 2 AS 1469/09) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AS 1206/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 hat Erfolg.
13 
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren ab 1. April 2008 geltenden Fassung). Ausweislich der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnung (Bl. 19 bis 42 der Berufungsakte), die der Senat sich nach eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen macht, beträgt der begehrte Kinderzuschlag für den Monat Oktober 2008 253,34 EUR (2 x 126,67 EUR), für den Monat November 2008 231,66 EUR (2 x 115,83 EUR) und für den Monat Dezember 2008 283,34 EUR (2 x 141,67 EUR), insgesamt also 768,34 EUR. Da das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, ergibt sich für die Beklagte eine Beschwer in dieser Höhe; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt damit die maßgebliche Grenze von 750,00 EUR. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig; denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist letztlich auch begründet; das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Oktober 2008 zunächst ganz ablehnende Bescheid vom 16. Oktober 2008, geändert durch die Bewilligungsbescheide vom 23. Oktober 2008 und vom 5. Februar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009. Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren ist, nachdem das Sozialgericht nur über einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Pflegekinder L. und R. entschieden und nur die Beklagte das Urteil des SG (insoweit) mit der Berufung angefochten hat, nur der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag für die beiden Pflegekinder. Soweit die Beklagte einen solchen Anspruch abgelehnt hat, erweisen sich die angegriffenen Bescheide entgegen der Ansicht des SG als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend; dem Kläger steht der mit Klage und Berufung geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag für die Kinder L. und R. nicht zu.
14 
Der streitige Anspruch richtet sich nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der hier anzuwendenden ab 1. Oktober 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn (1.) sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, (2.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, (3.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und (4.) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
15 
Bezogen auf die während der streitgegenständlichen Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 im Haushalt des Klägers lebenden Pflegekindern L. und R. F. lagen - was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BKGG vor. Demgegenüber ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt; durch den begehrten Kinderzuschlag kann Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind das Einkommen und Vermögen der Eltern bei unverheirateten Kindern zu berücksichtigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sind die natürlichen und die Adoptiveltern, nicht aber die Pflege- oder Stiefeltern. Pflegekinder sind keiner der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Juni 2011 - L 13 BK 1/10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2010 - L 5 BK 1/10 B - beide veröffentlicht in Juris; ebenso Kühl in jurisPK -SGB II, 3. Auflage 2011 § 6a BKGG Rdnr. 30). Der Kläger, seine Ehefrau und die eigenen Kinder lebten daher nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit den beiden in der Zeit vom 6. März bis 31. Dezember 2008 in Vollzeitpflege aufgenommenen Pflegekindern (vgl. dazu auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 R - veröffentlicht in Juris). Da eine Bedarfsgemeinschaft mit den beiden Pflegekindern nicht bestanden hat, konnte der Kläger nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II durch Berücksichtigung seines Einkommens beim Bedarf der Pflegekinder hilfebedürftig werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) hat (zum vergleichbaren Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel) hierzu Folgendes ausgeführt:
16 
„Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6a BKGG liegt darin, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen sein sollen (BT-Drucks. 15/1516, S. 83). Es soll Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II und mithin der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden. Auf Personen, die vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen sind, kann die Bestimmung des § 6a BKGG - auch wenn Anspruch auf Kindergeld besteht - folglich nicht entsprechend angewandt werden. Zweck des § 6a BKGG ist es nach alledem, zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Arbeitsanreizes. Für diese Eltern soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks., a.a.O.). Mithin greift der Zweck des § 6a BKGG in Fällen nicht, in denen ein Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II bereits aus anderen Gründen ausscheidet (so bereits Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - juris Rn. 12 ff.; ferner Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 1 BK 1/10 B - juris Rn. 5, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 19 AS 52/08 - Rn. 22 - sämtlich zur Situation bei Asylbewerbern).
17 
Die Argumentation des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 setzt bei der faktischen und rechtlichen Stellung des Vormunds, die derjenigen leiblicher Eltern vergleichbar sei, und beim Normzweck des § 6 a BKGG an. Vom zutreffenden Ausgangspunkt ausgehend - dem Normzweck des § 6a BKGG, zu verhindern, dass Familien allein wegen der finanziellen Belastung durch ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen seien, unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Führung der Vormundschaft - beachtet das Sozialgericht in seinem Urteil indes nicht, dass zwar die Belastungen und Armutsrisiken durch die Aufnahme des Mündels denen leiblicher Eltern entsprechen, nicht aber die Folgen für die Bewilligung staatlicher Transferleistungen in Fällen, in denen diese Risiken sich realisieren. Deswegen trifft auch die Schlussfolgerung, ein Mündel müsse den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, nicht zu. Wie das Sozialgericht nicht verkennt, ist entscheidender Anknüpfungspunkt die Auslegung des Passus der „dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen“ im gesetzlichen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
18 
...
Ein für die Bewilligung von Kinderzuschlag relevanter hypothetischer Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II, der durch den Kinderzuschlag vermieden werden könnte, scheitert indes vorliegend daran, dass zwischen dem Kläger und seinem Mündel entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 keine Bedarfsgemeinschaft besteht.
19 
Zunächst kann aufgrund der bereits vom SG Stade angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7 b AS 8/07 R - veröffentlicht in Juris) als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden, dass Pflegekinder keiner der in den Nr. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind und mithin nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Pflegeeltern zählen. Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sind demnach nur leibliche und angenommene Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Argumentation indes darüber hinaus gegangen und hat u. a. ausdrücklich auch Enkelkinder in die Betrachtung einbezogen, indem es ausgeführt hat: Eine Erweiterung der Regeln über die Bedarfsgemeinschaft auf Kinder, die als Pflegekinder oder Enkelkinder dauerhaft in den Haushalt aufgenommen seien - solche Fälle regelten z. B. § 56 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - fehle im SGB II. Es ergebe sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auf §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R – juris Rn. 14, entgegen Hänlein, in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juni 2008, § 7 SGB II Rn. 58c; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2008, § 9 Rn. 91; gegen die Leistungsberechtigung von Pflegekindern nach dem SGB II ferner auch BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - juris Rn. 14).
20 
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts … ist für die Auslegung des Begriffes "Kind" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - a.a.O.). Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass auch der Fall eines Mündels nach der Systematik des SGB II nicht abweichend zu behandeln ist, da es auch hier an der Voraussetzung fehlt, dass es sich um leibliche oder angenommene Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten handeln muss. Das Bestehen einer eigenständigen, erweiternden, über die Vorschriften in Bezug auf den Verwandtenunterhalt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehenden Interpretationsmöglichkeit hat das Bundessozialgericht in seiner genannten Entscheidung umfassend verneint.
21 

Die dort genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen (Knels, in: GK–SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG, Rn. 27; Schwitzky, in: Münder (Hrsg.), LPK–SGB II, 3. Aufl. 2008, Anhang zu § 12a, Rn. 7). Die Überlegung, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ggf. durch jegliche staatliche Transferleistungen an die Bedarfsgemeinschaft, welche deren Einkommenssituation stärken können, auch für ihr nicht angehörende Personen (wie die Nichte des Klägers) vermieden werden kann, muss ebenso außerhalb der Betrachtung bleiben wie ein möglicher eigenständiger Anspruch des am 15. Dezember 1994 geborenen Mündels auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; ein solcher käme nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 SGB II ab dem 15. Dezember 2009 – dem Tage der Vollendung des 15. Lebensjahres – in Betracht. Indes können derartige Überlegungen nach dem genannten Zweck des Kinderzuschlages und der gesetzlichen Systematik eine Anspruchsberechtigung des Klägers auf eine solche Leistung nicht begründen. Gerade beim Kläger und seinen Angehörigen (im Sinne der Bedarfsgemeinschaft) soll hiernach Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden gesucht werden, und zwar nur aufgrund solcher Leistungen, die auch auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen sind; allein hierauf kann nach der Zielrichtung des § 6a BKGG abgestellt werden (vgl. auch Schwitzky, a. a. O., Rn. 24 f.).
22 

Die Erwägung, dass anderweitige Sozialleistungen bzw. staatliche Transferleistungen als gerade solche nach dem SGB II - etwa Sozialhilfeleistungen, die zugunsten .. (hier: der Pflegekinder) .. zu erbringen wären - durch die Zahlung von Kinderzuschlag vermieden werden könnten, genügt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 6a BKGG für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung des Klägers nach dieser Vorschrift nicht.
23 

Auch aus der Überlegung des Sozialgerichts, nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG sei entscheidender Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem die Kindergeldberechtigung des Antragstellers für das jeweilige Kind, folgt nichts anderes. Die Argumentation, wenn nicht auch für das Recht der Grundsicherung Mündel den leiblichen Kindern gleichgestellt würden, so könne dies zumindest für den Bereich des BKGG erfolgen, da dieses Gesetz eine eigenständige, vom SGB II zu unterscheidende Materie regele, lässt außer Acht, dass gerade der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine besondere Verknüpfung mit der Regelungsmaterie des SGB II aufweist und vom Gesetzgeber allein zu dem Zweck geschaffen worden ist, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den Bestimmungen des SGB II bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz näher bezeichneter Umstände zu vermeiden. Eine vom SGB II losgelöste und diesem gegenüber eigenständige Interpretation der Vorschrift ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.“
24 
Diesen Ausführung schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung vollinhaltlich Bezug. Die begehrte Gewährung eines Kinderzuschlags für die Pflegekinder L. und R. kommt danach entgegen der Entscheidung des SG nicht in Betracht.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 hat Erfolg.
13 
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren ab 1. April 2008 geltenden Fassung). Ausweislich der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnung (Bl. 19 bis 42 der Berufungsakte), die der Senat sich nach eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen macht, beträgt der begehrte Kinderzuschlag für den Monat Oktober 2008 253,34 EUR (2 x 126,67 EUR), für den Monat November 2008 231,66 EUR (2 x 115,83 EUR) und für den Monat Dezember 2008 283,34 EUR (2 x 141,67 EUR), insgesamt also 768,34 EUR. Da das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, ergibt sich für die Beklagte eine Beschwer in dieser Höhe; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt damit die maßgebliche Grenze von 750,00 EUR. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig; denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist letztlich auch begründet; das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Oktober 2008 zunächst ganz ablehnende Bescheid vom 16. Oktober 2008, geändert durch die Bewilligungsbescheide vom 23. Oktober 2008 und vom 5. Februar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009. Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren ist, nachdem das Sozialgericht nur über einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Pflegekinder L. und R. entschieden und nur die Beklagte das Urteil des SG (insoweit) mit der Berufung angefochten hat, nur der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag für die beiden Pflegekinder. Soweit die Beklagte einen solchen Anspruch abgelehnt hat, erweisen sich die angegriffenen Bescheide entgegen der Ansicht des SG als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend; dem Kläger steht der mit Klage und Berufung geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag für die Kinder L. und R. nicht zu.
14 
Der streitige Anspruch richtet sich nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der hier anzuwendenden ab 1. Oktober 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn (1.) sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, (2.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, (3.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und (4.) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
15 
Bezogen auf die während der streitgegenständlichen Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 im Haushalt des Klägers lebenden Pflegekindern L. und R. F. lagen - was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BKGG vor. Demgegenüber ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt; durch den begehrten Kinderzuschlag kann Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind das Einkommen und Vermögen der Eltern bei unverheirateten Kindern zu berücksichtigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sind die natürlichen und die Adoptiveltern, nicht aber die Pflege- oder Stiefeltern. Pflegekinder sind keiner der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Juni 2011 - L 13 BK 1/10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2010 - L 5 BK 1/10 B - beide veröffentlicht in Juris; ebenso Kühl in jurisPK -SGB II, 3. Auflage 2011 § 6a BKGG Rdnr. 30). Der Kläger, seine Ehefrau und die eigenen Kinder lebten daher nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit den beiden in der Zeit vom 6. März bis 31. Dezember 2008 in Vollzeitpflege aufgenommenen Pflegekindern (vgl. dazu auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 R - veröffentlicht in Juris). Da eine Bedarfsgemeinschaft mit den beiden Pflegekindern nicht bestanden hat, konnte der Kläger nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II durch Berücksichtigung seines Einkommens beim Bedarf der Pflegekinder hilfebedürftig werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) hat (zum vergleichbaren Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel) hierzu Folgendes ausgeführt:
16 
„Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6a BKGG liegt darin, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen sein sollen (BT-Drucks. 15/1516, S. 83). Es soll Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II und mithin der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden. Auf Personen, die vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen sind, kann die Bestimmung des § 6a BKGG - auch wenn Anspruch auf Kindergeld besteht - folglich nicht entsprechend angewandt werden. Zweck des § 6a BKGG ist es nach alledem, zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Arbeitsanreizes. Für diese Eltern soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks., a.a.O.). Mithin greift der Zweck des § 6a BKGG in Fällen nicht, in denen ein Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II bereits aus anderen Gründen ausscheidet (so bereits Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - juris Rn. 12 ff.; ferner Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 1 BK 1/10 B - juris Rn. 5, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 19 AS 52/08 - Rn. 22 - sämtlich zur Situation bei Asylbewerbern).
17 
Die Argumentation des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 setzt bei der faktischen und rechtlichen Stellung des Vormunds, die derjenigen leiblicher Eltern vergleichbar sei, und beim Normzweck des § 6 a BKGG an. Vom zutreffenden Ausgangspunkt ausgehend - dem Normzweck des § 6a BKGG, zu verhindern, dass Familien allein wegen der finanziellen Belastung durch ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen seien, unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Führung der Vormundschaft - beachtet das Sozialgericht in seinem Urteil indes nicht, dass zwar die Belastungen und Armutsrisiken durch die Aufnahme des Mündels denen leiblicher Eltern entsprechen, nicht aber die Folgen für die Bewilligung staatlicher Transferleistungen in Fällen, in denen diese Risiken sich realisieren. Deswegen trifft auch die Schlussfolgerung, ein Mündel müsse den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, nicht zu. Wie das Sozialgericht nicht verkennt, ist entscheidender Anknüpfungspunkt die Auslegung des Passus der „dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen“ im gesetzlichen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
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Ein für die Bewilligung von Kinderzuschlag relevanter hypothetischer Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II, der durch den Kinderzuschlag vermieden werden könnte, scheitert indes vorliegend daran, dass zwischen dem Kläger und seinem Mündel entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts Stade im Urteil vom 15. Juli 2010 keine Bedarfsgemeinschaft besteht.
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Zunächst kann aufgrund der bereits vom SG Stade angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7 b AS 8/07 R - veröffentlicht in Juris) als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden, dass Pflegekinder keiner der in den Nr. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind und mithin nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Pflegeeltern zählen. Kinder im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sind demnach nur leibliche und angenommene Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Argumentation indes darüber hinaus gegangen und hat u. a. ausdrücklich auch Enkelkinder in die Betrachtung einbezogen, indem es ausgeführt hat: Eine Erweiterung der Regeln über die Bedarfsgemeinschaft auf Kinder, die als Pflegekinder oder Enkelkinder dauerhaft in den Haushalt aufgenommen seien - solche Fälle regelten z. B. § 56 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - fehle im SGB II. Es ergebe sich kein systematischer Ansatzpunkt dafür, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches zur Auslegung des Begriffes "Kind" nicht auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auf §§ 32 Abs. 1, 63 Einkommensteuergesetz bzw. § 2 Abs. 1 BKGG abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R – juris Rn. 14, entgegen Hänlein, in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juni 2008, § 7 SGB II Rn. 58c; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2008, § 9 Rn. 91; gegen die Leistungsberechtigung von Pflegekindern nach dem SGB II ferner auch BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - juris Rn. 14).
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Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts … ist für die Auslegung des Begriffes "Kind" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - a.a.O.). Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass auch der Fall eines Mündels nach der Systematik des SGB II nicht abweichend zu behandeln ist, da es auch hier an der Voraussetzung fehlt, dass es sich um leibliche oder angenommene Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten handeln muss. Das Bestehen einer eigenständigen, erweiternden, über die Vorschriften in Bezug auf den Verwandtenunterhalt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehenden Interpretationsmöglichkeit hat das Bundessozialgericht in seiner genannten Entscheidung umfassend verneint.
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Die dort genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen (Knels, in: GK–SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG, Rn. 27; Schwitzky, in: Münder (Hrsg.), LPK–SGB II, 3. Aufl. 2008, Anhang zu § 12a, Rn. 7). Die Überlegung, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ggf. durch jegliche staatliche Transferleistungen an die Bedarfsgemeinschaft, welche deren Einkommenssituation stärken können, auch für ihr nicht angehörende Personen (wie die Nichte des Klägers) vermieden werden kann, muss ebenso außerhalb der Betrachtung bleiben wie ein möglicher eigenständiger Anspruch des am 15. Dezember 1994 geborenen Mündels auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; ein solcher käme nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 SGB II ab dem 15. Dezember 2009 – dem Tage der Vollendung des 15. Lebensjahres – in Betracht. Indes können derartige Überlegungen nach dem genannten Zweck des Kinderzuschlages und der gesetzlichen Systematik eine Anspruchsberechtigung des Klägers auf eine solche Leistung nicht begründen. Gerade beim Kläger und seinen Angehörigen (im Sinne der Bedarfsgemeinschaft) soll hiernach Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden gesucht werden, und zwar nur aufgrund solcher Leistungen, die auch auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen sind; allein hierauf kann nach der Zielrichtung des § 6a BKGG abgestellt werden (vgl. auch Schwitzky, a. a. O., Rn. 24 f.).
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Die Erwägung, dass anderweitige Sozialleistungen bzw. staatliche Transferleistungen als gerade solche nach dem SGB II - etwa Sozialhilfeleistungen, die zugunsten .. (hier: der Pflegekinder) .. zu erbringen wären - durch die Zahlung von Kinderzuschlag vermieden werden könnten, genügt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 6a BKGG für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung des Klägers nach dieser Vorschrift nicht.
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Auch aus der Überlegung des Sozialgerichts, nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG sei entscheidender Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem die Kindergeldberechtigung des Antragstellers für das jeweilige Kind, folgt nichts anderes. Die Argumentation, wenn nicht auch für das Recht der Grundsicherung Mündel den leiblichen Kindern gleichgestellt würden, so könne dies zumindest für den Bereich des BKGG erfolgen, da dieses Gesetz eine eigenständige, vom SGB II zu unterscheidende Materie regele, lässt außer Acht, dass gerade der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine besondere Verknüpfung mit der Regelungsmaterie des SGB II aufweist und vom Gesetzgeber allein zu dem Zweck geschaffen worden ist, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den Bestimmungen des SGB II bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz näher bezeichneter Umstände zu vermeiden. Eine vom SGB II losgelöste und diesem gegenüber eigenständige Interpretation der Vorschrift ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.“
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Diesen Ausführung schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung vollinhaltlich Bezug. Die begehrte Gewährung eines Kinderzuschlags für die Pflegekinder L. und R. kommt danach entgegen der Entscheidung des SG nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.