Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Sept. 2014 - L 8 R 498/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.4.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.8.2008.
3Der am 00.00.1967 geborene Kläger zu 2) ist Kfz-Mechaniker-Meister und betrieb bis zum 31.7.2008 die Firma S T GbR in C, an der er zusammen mit Herrn V L jeweils 50 % der Geschäftsanteile hielt.
4Die Klägerin zu 1) wurde von dem Kläger zu 2) und dem am 00.00.1976 geborenen Kaufmann und Betriebswirt U I Q durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 31.7.2008 gegründet und im Handelsregister am 18.8.2008 eingetragen (AG H, HRB Nr. 000). Das Anlagevermögen der GbR ist nach Klägerangaben an die GmbH verkauft worden. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
5"§ 1 Firma und Sitz
6(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
7S T GmbH
8(2) Der Sitz der Gesellschaft ist H.
9§ 2 Gegenstand des Unternehmens
10(1) Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Reifenwerkstatt und eines Servicebetriebes für Kraftfahrzeuge aller Art.
11(2) Die Gesellschaft kann sich direkt oder indirekt an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten und schließen.
12(3) Sie kann alle Geschäfte durchführen, die den Zwecken vorstehender Absätze 1 und 2 förderlich sind und der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar dienen.
13§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
14(1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
15(2) Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden. Durch eine Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, vielmehr mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, es sei denn, die Gesellschafter beschließen die Liquidation der Gesellschaft.
16§ 4 Geschäftsjahr
17(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
18(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am 31.12.2008.
19(3) Sofern Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für diese in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen werden, hat sie solche, sofern mit ihrer Entstehung Rechte und Pflichten daraus nicht ohne weiteres auf sie übergegangen sind, mit der Maßgabe zu genehmigen, dass sie rückwirkend als für ihre Rechnung geführt anzusehen sind.
20§ 5 Stammkapital und Stammeinlage
21(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Auf dieses Stammkapital leisten:
22a) der Gesellschafter Q eine Stammeinlage von EUR 18.750,00 (in Worten: Euro achtzehntausendsiebenhundertfünfzig)
23b) der Gesellschafter T eine Stammeinlage von EUR 6.250,00 (in Worten: Euro sechstausendzweihundertfünfzig)
24(2) Die Stammeinlagen werden in voller Höhe in bar erbracht. Sie sind für den Gesellschafter Q in Höhe von 60 % (in Worten: sechzig vom Hundert) sofort fällig, für den Gesellschafter T in Höhe von 25 % (in Worten: fünfundzwanzig vom Hundert). In Höhe der verbleibenden 40 % (in Worten: vierzig vom Hundert) für den Gesellschafter Q und 75 % (in Worten: Fünfundsiebzig vom Hundert) für den Gesellschafter T ist die Stammeinlage erst nach Aufforderung durch den Geschäftsführer der Gesellschaft fällig.
25§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
26(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
27(3) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
28(4) Die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt auch für den Fall, dass sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft vereinigen und der Gesellschafter zugleich deren alleiniger Geschäftsführer ist.
29(5) Die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt auch für seine Rechtsstellung als Liquidator.
30(5) Den Geschäftsführern und Gesellschaftern wird die Möglichkeit eingeräumt, auch außerhalb der Gesellschaft branchengleiche oder branchenähnliche Tätigkeiten auszuüben. Über den Inhalt der gegebenenfalls zu treffenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Befreiung vom Wettbewerbsverbot beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit. Abweichende Vereinbarungen (Wettbewerbsverbote bzw. Wettbewerbsbeschränkungen) in Geschäftsführeranstellungsverträgen gehen vor.
31§ 7 Jahresabschluss
32Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften.
33§ 8 Gesellschafterversammlung
34(1) Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Satzung erfordert, ein Geschäftsführer es für erforderlich hält oder es von den Gesellschaftern unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die antragstellenden Gesellschafter müssen mindestens 10 % (in Worten: zehn vom Hundert) der Gesamtstimmen auf sich vereinigen.
35(2) Die Gesellschafterversammlung ist durch den Geschäftsführer durch einfachen Brief einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vom Tage der Absendung an mindestens zwei Wochen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung müssen in der Ladung mitgeteilt werden. Im Übrigen entscheidet über die Zulassung von Anträgen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, die Gesellschafterversammlung.
36(3) Von den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen und die Art der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen kann abgewichen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen; die Zustimmung zu der Abweichung ist zu protokollieren.
37(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.
38§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
39(1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
40(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt.
41(3) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je EUR 50,00 (in Worten: Euro fünfzig) eines eingezahlten Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme.
42(4) Jeder Gesellschafter kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen von ihm bevollmächtigten Dritten vertreten lassen.
43(5) Die gefassten Beschlüsse müssen protokolliert werden.
44§ 10 Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung
45(1) Für die Gewinnverteilung ist der Bilanzgewinn (vor Ausschüttung) nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern maßgebend.
46(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt nach freiem Ermessen über die (vollständige oder teilweise) Ausschüttung oder die Nichtausschüttung des jährlichen Bilanzgewinnes sowie über die Wiedereinlage ausgeschütteter Gewinne.
47(3) Sofern die Gesellschafterversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst, ist der auszuschüttende Betrag nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter umzulegen. Eine von dem Verhältnis der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilung kann nur mit Zustimmung eines durch einen solchen Beschluss beeinträchtigten Gesellschafters beschlossen werden.
48( ...)
49§ 19 Salvatorische Klausel
50Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst nahe erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke offenbar wird."
51Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 31.7.2008 wurde der Kläger zu 2) zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. Am 1.8.2008 schlossen die Kläger miteinander einen Dienstvertrag, der Folgendes regelt:
52"§ 1 Geschäftsführung, Vertretung
53(1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrags allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen.
54(2) Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu erfüllen.
55(3) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
56(4) Er kann die Art, die Zeit, die Dauer und den Ort seiner Arbeitsleistung selbständig und frei gestalten, so dass diesbezüglich eine Regelung durch einseitige Weisungen der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen ist.
57§ 2 Pflichten, Verantwortlichkeit
58(1) Ihm obliegen Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbeschadet gleicher Rechte und Pflichten etwaiger anderer Geschäftsführer.
59(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
60(3) Der Geschäftsführer wahrt die wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, für eine den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechende Buchführung zu sorgen. Er ist verpflichtet, innerhalb der Frist von § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen eventuell erforderlichen Lagebericht (§ 289 HGB) unter Beachtung handels- und steuerrechtlicher Bilanzierungsvorschriften aufzustellen und den Gesellschaftern unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen. Er hat für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Offenlegung nach §§ 325 bis 327 HGB zu sorgen.
61(4) Nach Vorlage des Jahresabschlusses hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung ordnungsgemäß einzuberufen, sie zu leiten und ordnungsgemäß abzuwickeln sowie die Gesellschafterbeschlüsse zu protokollieren.
62(5) Der Geschäftsführer hat die notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er hat nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen.
63§ 3 Bezüge des Geschäftsführers
64(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von EUR 2.800,00 (in Worten: Euro zweitausendachthundert) brutto, das jeweils am Monatsletzten fällig ist. Die Angemessenheit des Gehaltes wird in regelmäßigen Abständen überprüft und soll sich dem Erfolg des Unternehmens entsprechend anpassen.
65(2) Urlaubsgeld und sonstige Jahressondervergütungen werden nicht gezahlt. Sollte die Gesellschaft hiervon abweichend Zahlungen leisten, so gelten sie stets als freiwillig und begründen keinen Anspruch auf erneute Zahlung.
66(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche Ansprüche auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit abgegolten.
67(4) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch hinsichtlich des festen Gehalts (Abs. 1) abzüglich Krankengeld für die Dauer von sechs Wochen bestehen, längstens bis zum Ende des Anstellungsvertrags. Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen sechs Wochen an, ruht der Gehaltsanspruch.
68§ 4 Sonstige Leistungen, Spesen, Aufwendungsersatz
69(1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, so werden ihm diese von der Gesellschaft erstattet, sofern er die Geschäftsführungs- und Betriebsbedingtheit belegt oder diese offenkundig ist.
70(2) Reisespesen werden bis zu den jeweils steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen ersetzt.
71§ 5 Jahresurlaub
72(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 30 Arbeitstage (Samstag ist kein Arbeitstag) bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Urlaubs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesellschaft selbständig und muss ihn sich nicht genehmigen lassen.
73(2) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub des laufenden Jahres nicht oder nicht vollständig bis zum 31.12. des laufenden Jahres nehmen, verfällt er, unabhängig davon, ob der Grund der Nichtnahme in seiner oder der Sphäre der Gesellschaft liegt. Der nicht genommene Jahresurlaub wird nicht abgegolten.
74(3) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht oder nicht vollständig genommen werden, ist er dem Geschäftsführer abzugelten.
75§ 6 Verschwiegenheitspflicht
76Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags.
77§ 7 Dauer, Kündigung
78(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.08.2008 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten für beide Parteien kündbar.
79(2) Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn
80a) der Geschäftsführer wissentlich einen unrichtigen Jahresabschluss aufstellt
81b) die Gesellschaft liquidiert wird.
82(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Geschäftsführer ist, wenn ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, der Gesellschaft gegenüber zu Händen des oder der weiteren Geschäftsführer zu erklären, sonst gegenüber dem Gesellschafter, der über die höchste Kapitalbeteiligung der Gesellschaft verfügt.
83(4) Die Abberufung als Geschäftsführer ist jederzeit zulässig. Sie gilt gleichzeitig als Kündigung dieses Anstellungsvertrages zu dem gemäß Abs. 1 nächstmöglichen Zeitpunkt.
84(5) Dieser Vertrag endet in jedem Fall, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
85§ 8 Schlussbestimmungen
86(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes.
87(2) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im ganzen. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
88(3) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden."
89Am 4.5.2009 beantragten die Kläger gemeinschaftlich bei der Beklagten die Statusfeststellung betreffend den Kläger zu 2).
90Nach Anhörung mit Schreiben vom 7.9.2009 stellte die Beklagte durch gleichlautende Bescheide vom 6.10.2009 gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) fest, dass dessen Tätigkeit seit dem 1.8.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zwar sei der Kläger zu 2) einzelvertretungsberechtigt, von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit und aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemezahlung auch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Die demgegenüber bestehenden Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen jedoch in der Gesamtschau. Es bestehe ein Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der GmbH wie für abhängig Beschäftigte typisch regle. Hiernach erhalte der Kläger zu 2) auch ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt. Er könne aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung ihm missliebige Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht verhindern. Auch wenn der Kläger zu 2) bisher keine Weisungen erhalten habe, so reiche die Rechtsmacht der Klägerin zu 1) hierzu aus. Sie könne seine Gestaltungsfreiheit jederzeit beschränken.
91Daraufhin legten die Kläger am 11.11.2009 Widerspruch ein. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Es handele sich weiterhin um denselben Gewerbebetrieb wie zu Zeiten der GbR. Der Kläger zu 2) habe nach dem Ausscheiden seines Mitgesellschafters aus Altersgründen einen neuen Geschäftspartner gesucht und diesen in der Person von Herrn Q gefunden. Mit dessen Einstieg sei es aus haftungsbegrenzenden Gründen zum Wechsel der Gesellschaftsform gekommen. Der Kläger zu 2) sei nach wie vor die einzige Person, die den Kundenstamm, die Arbeitnehmer und die kaufmännischen und technischen Betriebsabläufe der Gesellschaft detailliert kenne und die betriebliche Ordnung vorgebe. Der Unternehmenserfolg der Klägerin zu 1) hänge ausschließlich von seinen unternehmerischen Fähigkeiten ab. Der Mehrheitsgesellschafter sei lediglich an den Jahresergebnissen interessiert und nehme keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen. Überdies sei der Kläger zu 2) vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Ausweislich des Geschäftsführervertrages genieße er auch hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitsleistung, der Tätigkeitsart, des Ortes und der Zeit umfassende Gestaltungsfreiheit.
92Durch Widerspruchsbescheide vom 24.2.2010 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Regelungen in der Satzung der Klägerin zu 1) zu den Mehrheits- und Stimmverhältnissen und in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zur Ausgestaltung der Tätigkeit und zum Umfang der Geschäftsführungsbefugnis seien nicht wirksam abbedungen worden. Soweit der Kläger zu 2) Branchenkenntnisse einbringe, Kundenvertrauen genieße und eigenständig arbeite, unterscheide ihn das nicht von einem leitenden Angestellten. Es bleibe dabei, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilhabe.
93Hiergegen haben die Kläger am 25.3.2010 Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben und ihr vorheriges Vorbringen vertieft: In diesem Fall lägen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise die Weisungsgebundenheit im Einzelfall aufheben würden. Der Kläger zu 2) schalte und walte weiterhin wie ein Alleininhaber, auch wenn sich die rechtliche Hülle geändert habe. Das Anlagevermögen habe er auf seine neue Gesellschaft übertragen und auch die Arbeitnehmer dazu bewegt, im Unternehmen zu verbleiben. Sie sähen ihn auch weiterhin als "Chef" an. Nach wie vor sei der Kläger zu 2) für Einstellungen und Entlassungen alleinverantwortlich. Das monatliche Fixum sei der Verantwortung und der Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche keinesfalls angemessen. Der Kläger zu 2) habe sich im Übrigen in der Gesellschafterversammlung damit durchgesetzt, dass Gewinnausschüttungen statt der Bildung von Rückstellungen erfolgen. Er bestimme auch Unternehmensordnung, -politik und -philosophie allein. Die Beibehaltung des Firmennamens belege ebenso seine Dominanz.
94Durch Beschluss vom 29.2.2012 sind die Beigeladenen zu 1)-3) am Verfahren beteiligt worden.
95Durch Änderungsbescheide vom 25.6.2012 und 26.6.2012 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 (Az. B 12 R 11/07 R) festgestellt, dass für den Kläger zu 2) seit dem 1.8.2008 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe.
96Die Kläger haben beantragt,
97die Bescheide der Beklagten vom 6.10.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.2.2010 sowie der Änderungsbescheide vom 25. und 26.6.2012 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger zu 2) im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ab dem 1.8.2008 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
98Die Beklagte hat beantragt,
99die Klage abzuweisen.
100Sie hat zur Begründung auf den Inhalt ihrer Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger zu 2) habe sich bewusst für einen Gesellschaftsformwechsel und eine Minderheitsbeteiligung entschieden. Auch wenn es ihm dabei nur um eine Haftungsreduzierung gegangen sei, müsse er auch die weiteren Rechtsfolgen akzeptieren. Selbst wenn er keine Weisungen erhalten habe, seien die Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht außer Kraft gesetzt. Eine entsprechende Satzungsänderung sei von Seiten des Mehrheitsgesellschafters offenbar nicht gewollt.
101Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
102Der Rechtstreit ist mit den Beteiligten am 7.3.2013 erörtert worden. Zugleich hat das SG den Mehrheitsgesellschafter Q und den bei der Klägerin zu 1) beschäftigten Kfz-Mechaniker-Meister David Lahn als Zeugen vernommen. Am 17.4.2013 ist der Rechtstreit sodann mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
103Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 17.4.2013 abgewiesen. Das Gesamtbild spreche mit der Beklagten für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Bereits der überwiegende Teil der Regelungen im Dienstvertrag belege dies. Der Kläger zu 2) besitze keine Sperrminorität, mit der er trotz seiner Stellung als Minderheitsgesellschafter ihm missliebige Beschlüsse bis hin zu seiner Abberufung als Geschäftsführer verhindern könne. Seit dem Wechsel der Rechtsform bestehe aufgrund der Haftungsbeschränkung kein nennenswertes Unternehmerrisiko des Klägers zu 2) mehr. Wesentliche Entscheidungen träfen die Gesellschafter gemeinsam. Der Mehrheitsgesellschafter bringe zudem auch eigene Branchenkenntnisse in die Gesellschaft ein. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
104Gegen das ihnen am 24.4.2013 zugegangene Urteil haben die Kläger am 22.5.2013 Berufung eingelegt.
105Zur Begründung führen sie in Ergänzung ihres vorherigen Vortrages u. a. aus, dass der Mehrheitsgesellschafter weder die genauen Abläufe kenne, noch in der Lage sei, das tägliche Geschäft, insbesondere die Reparaturwerkstatt, selbst zu leiten und zu überwachen. Sollte der Kläger zu 2) die Klägerin zu 1) verlassen, dann fiele der wichtige Geschäftsbereich des Reparaturservices weg. Abgesehen davon bestehe aufgrund der Gewinnbeteiligung ein gegenüber leitenden Angestellten gesteigertes Interesse am Unternehmenserfolg.
106Die Kläger beantragen,
107das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.4.2013 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6.10.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. und 26.6.2012 festzustellen, dass der Kläger zu 2) wegen seiner Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin zu 1) seit dem 1.8.2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
108Die Beklagte beantragt,
109die Berufung zurückzuweisen.
110Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
111Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
112Der Rechtsstreit ist am 17.9.2014 mündlich verhandelt worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Mehrheitsgesellschafters Q als Zeugen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
113Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschriften, und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
114Entscheidungsgründe:
115Der Senat kann in Abwesenheit der zum Verhandlungstermin am 17.9.2014 nicht erschienenen Beigeladenen zu 1) bis 3) verhandeln und entscheiden, nachdem er sie jeweils mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
116Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
117Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. §§ 143, 144 SGG statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist den Klägern am 24.4.2013 zugestellt worden; die Berufungsschrift ist bei dem LSG Nordrhein-Westfalen am 22.5.2013 eingegangen.
118Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 6.10.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.2.2010 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. und 26.6.2012, mit denen die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in seiner Beschäftigung bei der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.8.2008 festgestellt hat.
119Die Beklagte hat ihre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72) unzulässige Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung in den Bescheiden vom 6.10.2009 durch Änderungsbescheide vom 25. und 26.6.2012 aufgehoben. Insoweit bestand kein Raum mehr für ein Obsiegen der Kläger.
120Die gegen die Feststellung der Versicherungspflicht im Übrigen gerichtete Klage ist unbegründet. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig. Die entgegenstehende Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
121Rechtsgrundlage für die angefochtenen Feststellungsbescheide ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn - was hier nicht ersichtlich ist -, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätten im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
122Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
123Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
124Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
125Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
126Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG, Urt. v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11; Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, jeweils juris).
127Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senates nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 1) seit dem 1.8.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
128Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der Dienstvertrag vom 1.8.2008. Dieser Vertrag hat sowohl nach seiner Bezeichnung als auch nach seinem Inhalt ein Dienstverhältnis zum Gegenstand, das maßgeblich durch arbeitsvertragliche Elemente und damit im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geprägt ist. Dies ergibt sich aus folgenden Regelungen:
129- Anspruch auf regelmäßige Vergütung in Form eines festen Monatsgehaltes i. H. v. 2.800,00 Euro; fällig jeweils am Monatsende (§ 3 Abs. 1),
130- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung (§ 3 Abs. 4),
131- Anspruch auf Erstattung der Auslagen (§ 4),
132- Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 5 Abs. 1).
133Demgegenüber sieht § 1 Abs. 4 1. Halbsatz Dienstvertrag zwar vor, dass der Kläger zu 2) die Art, die Zeit, die Dauer und den Ort seiner Arbeitsleistung selbständig und frei gestalten kann. Allerdings kommt der (kleine) Betrieb der Klägerin zu 1) ohne die vor allem handwerkliche Mitarbeit des Klägers zu 2) nicht aus, so dass auch er an die Öffnungszeiten und an die Betriebsstätte gebunden ist und sich seine Arbeitszeit damit in wesentlichen Punkten aus der betrieblichen Ordnung ergibt. Dass er als Meister und zudem "Chef" vor Ort im Rahmen der "Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens" (§ 2 Abs. 1 Dienstvertrag) keine genaue Rechenschaft über seine Arbeitszeit abzulegen hat, sich die Arbeit selbst einteilen und auch Außentermine wahrnehmen kann, ist angesichts dessen kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
134Im Übrigen spricht § 1 Abs. 4 2. Halbsatz Dienstvertrag davon, dass "diesbezüglich eine Regelung durch einseitige Weisungen der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen ist", was impliziert, dass sich die Vertragsparteien der Möglichkeit von Weisungen der Klägerin zu 1) gegenüber dem Kläger zu 2) im Übrigen bewusst gewesen sind und der Klägerin zu 1) - abgesehen von den sich aus der betrieblichen Ordnung ohnehin ergebenden Arbeitszeiten, also insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit - diese auch einräumen wollten.
135Auf dieser vertraglichen Grundlage wird der Kläger zu 2) in tatsächlicher Hinsicht weisungsgebunden und in den Betrieb der Klägerin zu 1) eingegliedert tätig.
136Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört nach ständiger Rechtsprechung (hierzu BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, a.a.O.) - unabhängig von ihrer Ausübung - auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Legt man dies zugrunde, hat der Kläger zu 2) seit dem 1.8.2008 keine Handhabe, ihm unangenehme Weisungen der Klägerin zu 1) zu verhindern. Denn er verfügt lediglich über einen Geschäftsanteil von 25% des Stammkapitals, weshalb er - wie bereits die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt haben - keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben kann. Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 31.7.2008 werden Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Gemäß § 9 Abs. 3 entfällt auf je 50,00 EUR Geschäftsanteil eine Stimme. Ein maßgeblicher Einfluss liegt regelmäßig erst dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals als Gesellschafter innehat und damit Einzelweisungen der Gesellschafterversammlung an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, a.a.O.). Der Kläger zu 2) verfügt auch nicht über eine umfassende Sperrminorität, um ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, was die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschließen würde (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, a.a.O.).
137Es liegen auch keine weiteren einzelfallbezogenen Umstände vor, die abweichend vom Regelfall die Bindung des Klägers zu 2) an das willensbildende Organ der Klägerin zu 1), d.h. die Gesellschafterversammlung, ausschließen und damit einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Abhängigkeit entgegenstehen könnten. Derartige Umstände sind in der Rechtsprechung für den Fall erwogen worden, dass die Gesellschafter aus Gründen familiärer Rücksichtnahme (vgl. hierzu i.E. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.) auf die Ausübung einer rechtlich bestehenden Weisungsbefugnisse jedenfalls so lange verzichtet haben, wie es der Gesellschaft wirtschaftlich gut ging. Derartige im privaten Bereich wurzelnde Verbindungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
138Nach Überzeugung des Senates steht ebenso wenig fest, dass der Kläger zu 2) über ein besonderes Fachwissen verfügt, das die Annahme einer faktisch beherrschenden Stellung i.S. einer faktischen Weisungsfreiheit in der Gesellschaft rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.4.2013, a.a.O.). Im Feststellungsbogen hat der Kläger zu 2) die Frage zunächst selbst verneint. Soweit er nunmehr die Auffassung vertritt, dass ihm eine faktische Beherrschungsmöglichkeit zufalle, da er hinsichtlich der Leitung des Betriebes eigenverantwortlich tätig sei und der Mehrheitsgesellschafter weder über die technischen Fähigkeiten noch über die Kundenkontakte verfüge, die Klägerin zu 1) zu führen, gilt Folgendes:
139Auch geschuldete Dienste höherer Art werden im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. zu allem Vorstehenden BSG, Urteil v. 30.4.2013, a.a.O., Senat, Urteil v. 11.6.2014, L 8 R 939/13, juris; jeweils m.w.N.).
140Ähnlich verhält es sich hier. Zwar leitet der Kläger zu 2) den Betrieb der Klägerin zu 1) mit den von ihm dort eingestellten zwei Mitarbeitern im Wesentlichen eigenverantwortlich. Das ändert aber nichts daran, dass dieser Betrieb, in dem der Kläger mithin die Aufgaben eines leitenden Angestellten wahrnimmt, faktisch und rechtlich im Wesentlichen einer unter einer eigenen, am Markt eingeführten Firma und in selbständiger Rechtsform betriebenen Niederlassung der Firma Reifen Q Autoservice GmbH, H, - im Folgenden: Fa. Reifen Q - entspricht, die von dort jedenfalls gesteuert werden kann. Dies belegen folgende Indizien:
141Der Unternehmenssitz der Klägerin zu 1) befindet sich am Sitz der Fa. Reifen Q unter der Anschrift I-str. 00 in H. Bereits im Gesellschaftsvertrag wird als Sitz H angegeben. Die Fa. Reifen Q behandelt die Klägerin zu 1) in ihrem Internetauftritt als Niederlassung und weist darauf hin, dass sie im Jahr 2008 als "zehnte Niederlassung" hinzugekommen sei.
142Sprechen schon diese Indizien dafür, dass der Zeuge Q als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin zu 1) die ihm zustehenden Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten tatsächlich wahrnimmt, so wird sein dahingehender praktizierter Wille auch durch folgende Umstände belegt: Die Buchführung der Klägerin zu 1) ist ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung auf die Fa. Reifen Q verlagert worden. Die Klägerin zu 1) ist damit in einem wesentlichen Controllingbereich vollständig in das System der Fa. Reifen Q eingegliedert. Dementsprechend werden ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen dem Zeugen Q monatlich vorgelegt. Jedenfalls im Einzelfall werden, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, die Klägerin zu 1) betreffende Stellenanzeigen unter dem Namen des Zeugen Q geschaltet.
143Dieser hat ferner eingeräumt, dass er im Falle eines Ausscheidens des Klägers zu 2) aus der Klägerin zu 1) deren Fortführung auch ohne den Kläger zu 2) von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig machen würde. Das spricht jedenfalls nicht dafür, sondern eher dagegen, dass der Kläger zu 2) über Möglichkeiten verfügt, die Klägerin zu 1) faktisch so zu beherrschen, dass er jegliche Weisungen der Gesellschafterversammlung, in welcher der Zeuge Q über die Stimmenmehrheit verfügt, verhindern kann.
144Zudem verfügt der Kläger zu 2) nicht über eine eigene, unabhängig vom Betrieb der Klägerin zu 1) bestehende Betriebsstätte, und er hat auch kein für seine selbständige Tätigkeit sprechendes wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
145Der Kläger zu 2) hat zunächst seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Er erhält gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Dienstvertrag ein Festgehalt. Selbst wenn die Beteiligten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 - vertragsgemäß regelmäßig - die Angemessenheit des Gehaltes überprüfen und an den Erfolg des Unternehmens anpassen würden, bliebe es dennoch bei einem vereinbarten Festgehalt. Eine solche Anpassung ist auch bei einem Arbeitnehmer denkbar. Das Festgehalt i.H.v. 2.800,00 Euro passt in Anbetracht der durchschnittlichen Monatsgehälter von Filialleitern der Fa. Reifen Q bei einer von der Größe her vergleichbaren Filiale (2.000,00 bis 2.500,00 Euro monatlich) in das betriebliche Gehaltsgefüge. Eine erfolgsbezogene Vergütung z. B. in Form einer Tantieme ist im Dienstvertrag nicht vorgesehen. Es haben lediglich in den Anfangsjahren Gewinnausschüttungen stattgefunden, die aber Ausfluss der Gesellschafter-, nicht der hier zu beurteilenden Geschäftsführerstellung sind.
146Der Kläger zu 2) hat auch kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Das Anlagevermögen der GbR ist angabengemäß vielmehr an die Klägerin zu 1) verkauft worden. Bürgschaften und Darlehen sind im Feststellungsbogen verneint und auch nicht vorgetragen worden. Die Betriebsstätte ist angemietet. Daher liegt auch keine eigene Betriebsstätte als mögliches Merkmal einer selbständigen Tätigkeit vor.
147Der Kläger zu 2) verfügt schließlich nicht über eine maßgebliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit. Soweit ihm das Recht eingeräumt ist, auch außerhalb der Gesellschaft branchengleiche oder -ähnliche Tätigkeiten auszuüben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Gesellschaftsvertrag), kommt dieser Befugnis angesichts des Umstandes, dass er 50 Stunden Arbeit pro Woche im Betrieb der Klägerin zu 1) ausübt, kein für die Gesamtabwägung maßgebendes Gewicht zu.
148Die dem Kläger zu 2) erteilte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) ist in kleineren Gesellschaften nicht ungewöhnlich. Entsprechendes gilt für die ihm mit Beschluss vom 31.7.2008 erteilte Einzelvertretungsbefugnis. Ohnehin kommt diesen für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkten bei der Gesamtabwägung nur ein untergeordnetes Gewicht zu.
149Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spricht in Anbetracht des Vorstehenden deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger zu 2) als abhängig Beschäftigter für die Klägerin zu 1) tätig ist.
150Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit des Klägers zu 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung - Überschreiten der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze - sind ausgehend von seinen Gesamteinkünften nicht erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
151Die Beklagte hat auch zu Recht die Versicherungspflicht ab dem 1.8.2008 festgestellt, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB VI nicht vorliegen. Die Antragstellung gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ist bereits nicht innerhalb eines Monats nach (erstmaliger) Aufnahme der Tätigkeit erfolgt.
152Bei dem Klageverfahren handelt es sich um ein nach den §§ 183, 193 SGG kostenprivilegiertes Verfahren. Die für den Kläger zu 2) bestehende Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die an und für sich kostenpflichtige Klägerin zu 1) (vgl. Senat, Beschluss vom 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der teilweisen Aufhebung der Bescheide im Hinblick auf die ursprünglich getroffene, unzulässige Elementenfeststellung der abhängigen Beschäftigung durch die Änderungsbescheide vom 25./26.6.2012 aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
153Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
- 1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, - 2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und - 3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; - 2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen; - 3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden: - a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist, - b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und - 5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: - a)
der Beschluss nach Nummer 1, - b)
die Erklärung nach Nummer 2, - c)
der Konzernabschluss, - d)
der Konzernlagebericht und - e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
- 1.
- a)
die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie - b)
die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist; - 2.
den Bereich Forschung und Entwicklung sowie - 3.
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. - 4.
(weggefallen)
(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
(4) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.