Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Juni 2015 - L 8 R 1023/14 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.340,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese die Antragstellerin auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung für deren Geschäftsführer in Anspruch nimmt.
4Die mit Gesellschaftsvertrag vom 29.6.1990 gegründete und in das Handelsregister (Amtsgericht [AG] L - HRB 000) eingetragene Antragstellerin erbringt als Verpackungsbetrieb mit Sitz in X (Rheinisch-Bergischer Kreis) C- und Lohnverpackungen aller Art. Geschäftsführer der Antragstellerin ist seit dem 1.4.2009 Herr V F (Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 31.3.2009).
5Nach vorheriger Ankündigung (Schreiben vom 25.7.2013) führte die Antragsgegnerin bei dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 durch. Hierbei stellte sie fest, dass für den Geschäftsführer der Antragstellerin seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Antragstellerin keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind.
6Die Antragsgegnerin erhob daraufhin nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 14.3.2014) mit Bescheid vom 14.4.2014 für den Geschäftsführer der Antragstellerin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie eine Umlagezahlung zum Ausgleichsverfahren nach dem Mutterschutzgesetz sowie eine Insolvenzumlage für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 57.367,56 EUR nach.
7Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 22.4.2014 Widerspruch und beantragte zugleich bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
8Mit bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 4.6.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin zudem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
9Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
10die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.4.2014 gegen den Bescheid vom 14.4.2014 anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin hat beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
14Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.4.2014 seien nicht gegeben. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
15Gegen den ihr am 24.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.11.2014 schriftlich Beschwerde zum SG Düsseldorf eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
16Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
17"festzustellen, dass für den beurteilten Geschäftsführer, Herrn V F, keine Sozialversicherungspflicht und damit Rentenversicherungspflicht besteht."
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 22.4.2014 gegen den Bescheid vom 14.4.2014 sei mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2014 zurückgewiesen worden. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf sei nicht erhoben worden. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wird Bezug genommen.
21Auf Nachfrage des Senats haben das SG Köln (Mitteilung vom 26.3.2015) sowie das SG Düsseldorf (Mitteilung vom 30.3.2015) mitgeteilt, dass eine Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2014 nicht im Verfahrensregister erfasst sei. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 23.4.2015 die Kopie eines Klageschriftsatzes vom 19.12.2014 sowie die Kopie eines Auszuges aus einem Postausgangsbuch der Kanzlei zu den Gerichtsakten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
23II.
24Die am 20.11.2014 fristgerecht (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 24.10.2014 zugestellten Beschluss des SG Düsseldorf vom 21.10.2014 hat keinen Erfolg.
25Das bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin (vgl. § 123 SGG) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs gerichtete Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg.
26Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris).
27Hiernach ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur statthaft, wenn der gegen den belastenden Verwaltungsakt - hier den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin - statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt worden ist (etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 7; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 86b Rn. 30).
28Dass die Antragstellerin die nach Zurückweisung ihres Widerspruchs vom 22.4.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2014 statthafte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) rechtzeitig erhoben (§ 90 SGG) hat, ist nicht ersichtlich. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) zu erheben.
29Das gemäß § 57 Abs. 1 SGG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen [JustG NRW] vom 26.1.2010 [GV.NRW. S. 30]) für die im Rheinisch-Bergischen Kreis ansässige Antragstellerin örtlich zuständige SG Köln hat dem Senat unter dem 26.3.2015 indessen mitgeteilt, dass nach dem 4.12.2014, dem Tag der Ausfertigung des Widerspruchsbescheides, eine Klage der Antragstellerin dort nicht eingegangen sei. Auch bei dem - örtlich unzuständigen und deshalb zur sachlichen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 4.6.2014 nicht berufene - SG Düsseldorf sind weitere Verfahren nicht anhängig (Mitteilung vom 30.3.2015).
30Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.4.2015 auf eine "Klageschrift vom 19.12.2014" verweist, ergibt sich hieraus auch eingedenk des beigefügten Auszugs aus dem Postausgangsbuch des Bevollmächtigten der Antragstellerin nichts anderes. Dass der Rechtsbehelf bei dem Gericht tatsächlich erhoben worden ist, ergibt sich aus diesen Schreiben nämlich ebenso wenig wie aus dem sonstigen Vorbringen der Antragstellerin.
31Ob im Fall einer etwaigen, noch einzulegenden Anfechtungsklage die von dem SG zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) erfüllt sind, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung durch den Senat. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (so Wahrendorf, in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 55; a.A. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 651; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 27. Erg.-Lfg., Stand Oktober 2014, § 80 Rdnr. 84), vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der gerichtliche Rechtsbehelf in der Hauptsache rechtshängig (§ 94 SGG) und in diesem Rahmen ein Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung (§ 67 Abs. 1 SGG) gestellt worden ist.
32Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen.
34Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.
(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.
(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.