Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Sept. 2014 - L 4 R 457/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
3Der am 00.00.1954 in Russland geborene Kläger ist am 16.06.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und anerkannter Vertriebener.
4Im September 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zunächst ab. Im anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Köln geführten Klageverfahren (Az.: S 29 R 158/07) wurde der Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld durch Beschluss abgetrennt (Az.: S 29 R 106/09) und das abgetrennte Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Düsseldorf (dortiges Az.: 2 b O 29/10) verwiesen (Beschlüsse vom 07.09.2009 und 01.10.2009). Rechtsmittel des Klägers sowohl gegen den Abtrennungs- als auch gegen den Verweisungsbeschluss blieben erfolglos (zum Abtrennungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 22/09 R sowie BSG Beschluss vom 18.01.2010 - B 13 R 25/09 S; zum Verweisungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 23/09 R sowie BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 13 R 26/09 S). Das Landgericht Düsseldorf hat - nachdem der vom Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist - nach sechsmonatigem Ruhen des Verfahrens das Weglegen der Akten verfügt.
5Im Klageverfahren S 29 R 158/07 verurteilte das SG die Beklagte durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 27.04.2010, dem Kläger entsprechend eines Anerkenntnisses vom 30.11.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.09.2006 zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt, die Ausurteilung einer konkreten Rentenhöhe zuzüglich Verzugszinsen und konkreter Dauer des Rentenbezugs sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 150,00 Euro begehrte, wies das SG die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein (Az.: L 8 R 455/10).
6In Ausführung des Urteils vom 27.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.11.2010 ausgehend von einem Versicherungsfall am 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung erfolge als "Vorschussrente" mit einer Nachzahlung für die Zeit ab September 2006 und einer laufenden Zahlung ab November 2010 sowie Zinsen ab Mai 2007. Die "vorschussweise" Bewilligung beruhe darauf, dass zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere versicherungsrechtliche Zeiten (nach dem Fremdrentengesetz - FRG) und eine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2003 zu prüfen seien. Über die endgültige Feststellung der Rente erfolge eine weitere Mitteilung. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass er aufgrund des Urteils vom 27.04.2010 ergehe und nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (gemeint: L 8 R 455/10) sei. Der Kläger legte gleichwohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurückwies. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1263/11, Gerichtsbescheid vom 13.01.2012) sowie auch das korrespondierende Berufungsverfahren (Az.: L 14 R 73/12, Urteil vom 15.03.2013) und Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az.: B 13 R 169/13 B, Beschluss vom 19.06.2013) blieben für den Kläger ohne Erfolg.
7In dem Berufungsverfahren L 8 R 455/10 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27.04.2010 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.05.2011 zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ab. Die hiergegen von dem unvertretenen Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2011 als unzulässig (Az.: B 13 R 232/11 B).
8Mit Bescheid vom 09.08.2011 stellte die Beklagte die Rente des Klägers - wie im Bescheid vom 04.11.2010 bereits angekündigt - endgültig fest. Bei der Berechnung der Nachzahlung wurden die bereits aufgrund des Bescheides vom 04.11.2010 geleisteten Rentennachzahlungen verrechnet. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurück. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1577/11) wurde die Klage, mit welcher der Kläger eine höhere Rente, einen früheren Rentenbeginn, Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte, mit Urteil vom 16.08.2012 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist derzeit noch beim LSG unter dem Aktenzeichen L 4 R 761/12 anhängig.
9Angesichts der gestiegenen Rentenwerte erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2012 zu diesem Datum eine Anpassung der Rente. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2013 Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 591/13).
10Eine erneute Anpassung erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab diesem Zeitpunkt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2013 ebenfalls Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 1727/13).
11Das SG hat die Verfahren mit Beschluss vom 07.04.2014 zum Aktenzeichen S 5 R 591/13 verbunden.
12Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
131. die früheren Rentenbescheide der Beklagten sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 aufzuheben und ihm unter Anwendung der am 16.06.1989 geltenden Rentenformel - des Rentenfaktors 1 - Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren
14und im Übrigen,
152. "die gerichtliche außergerichtliche Kosten, Verzugszinsen ab 06.2006, Schadensersatz und Schmerzensgeld als Bestandteil der sozialrechtlichen Klage, nach Ermessen des Gerichts im festen Euro-Betrag trägt der Beklagte, als Verursacher der rechtswidrigen Handlung,
163. die beklagte Zwangs-Versicherungsbehörde wegen massenhaften Schwerstverbrechen Amts wegen für eine Verbrecherorganisation bzw. kriminelle Vereinigung zu erklären bzw. veranlassen/verordnen und gegen die Täter Amts wegen (aufgrund der Kenntnisnahme über verfassungsfeindlichen/völkerrechtsfeindlichen gewerbsmäßig betreibenden Massen-Verbrechen) die strafrechtlichen Ermittlungen wegen vorsätzlichen Betrug, Rechtsbeugung, mittels Beweisunterschlagung zum Nachteil des Klägers, einzuleiten."
17Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2014 abgewiesen.
18Die Klage sei insgesamt bereits unzulässig.
19Soweit der Kläger sich gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wende, stehe seiner Klage die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 bzw. das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) entgegen, denn die vorgenannten Bescheide seien nach §§ 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG von Gesetzes wegen Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
20Nach § 96 Abs. 1 SGG, welcher gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für Berufungsverfahren gelte, werde ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Bei Rentenanpassungsmitteilungen handele es sich um Verwaltungsakte auf der Grundlage der §§ 65, 68, 69 sowie 254c, 255 a ff. SGB VI. Sowohl mit der Rentenanpassung zum 01.07.2012 als auch derjenigen zum 01.07.2013 sei die Höhe der ursprünglich mit Bescheid vom 09.08.2011 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung unmittelbar geändert worden. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt stehe dem Versicherten Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Mit der jeweiligen Rentenanpassung werde der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung. Die Rentenanpassungsbescheide seien vor diesem Hintergrund von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12. Sowohl der Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 wie auch derjenige vom 01.07.2013 seien nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2012 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 25 R 1577/11 geworden, welches mit Urteil vom 16.08.2012 geendet habe und in das anhängige Berufungsverfahren L 4 R 761/12 gemündet sei. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2013 sei nach Rechtshängigkeit des vorgenannten Berufungsverfahrens erlassen worden. Die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens stehe dem gegen die Rentenanpassungsbescheide gerichteten Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren folglich entgegen.
21Auch soweit sich der Kläger gegen frühere Rentenbescheide wende, sei seine Klage unzulässig. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 09.08.2011 wende, stehe seinem Begehren wiederum die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 entgegen, dessen Gegenstand gerade besagter Rentenbescheid vom 09.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 sei. Entsprechendes gelte für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Zinsen bereits ab Juni 2006. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 wende, stehe seinem Begehren die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2011 in dem Verfahren L 8 R 455/10 entgegen.
22Soweit der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten begehre, stehe dem weiterhin die Rechtshängigkeit des bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen - nur weggelegten, aber nicht erledigten - Verfahrens (Az. 2b O 29/10) entgegen.
23Auch im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig und daher im Ganzen abzuweisen.
24Gegen den ihm am 27.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger sich mit einem an das LSG NRW gerichteten Schreiben vom 28.05.2014, eingegangen am 02.06.2014, gewendet, dies mit der Überschrift: "Beschwerde/Strafanzeige wegen "Gerichtsbescheid" des s.g. "SG Köln" Az. S 5 R 591/13 vom 22.05.2014; Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013; Rentenversicherungsnummer 53300354 M 036 V 3033; Kennzeichen R 1344; mein Widerspruch gegen Rentenbescheid vom (vermutlich) 01.07.2012, eingegangen am 18.07.2012; meine früheren Widersprüche vom 15.11.2010, vom 25.02.2011 gegen Rentenbescheid vom 04.11.2010". Inhaltlich hat er zusammengefasst geltend gemacht, mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein und gem. § 105 Abs. 2 SGG auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 sei rechtswidrig ignoriert und die Rentenhöhe, der Rentenzeitraum, die Nachzahlung und die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Bei der Berechnung der Rentenhöhe könne der Rentenfaktor nicht auf 0,6 gesetzt werden, da er kein Bürger der zweiten Klasse und nicht deutscher Staatsbürger nur auf 60% sei. Vielmehr habe man ihn nachweislich zu 100% als Deutscher anerkannt. Entsprechend könne das Fremdrentengesetz auch nicht auf ihn als "nicht fremde" Person angewendet werden. Zudem sei das Gesetz mit der Reduzierung des Zugangsfaktors rückwirkend rechtswidrig in Kraft getreten. Auch seien die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zwangsweise zu 100% und nicht zu 60% abgebucht und Anrechnungszeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Rentenbeginn müsse entsprechend seiner Antragstellung mit Juni 2006 festgelegt werden und demzufolge die Nachzahlung sowie die Zahlung von Verzugszinsen höher ausfallen. Darüber hinaus fehle Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verschleppung.
25Der Kläger, mit dem in der mündlichen Verhandlung eindringlich die Abfassung eines Antrags diskutiert worden ist, hat darauf bestanden zu beantragen,
26den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 aufzuheben und alle Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben und einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
27Ihm sei wohl bewusst, dass nach dem vorliegenden Regelungsgehalt des Gerichtsbescheides Gegenstand des Verfahrens eigentlich nur die Bescheide vom 01.07.2012 bzw. 01.07.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.04.2013 bzw. 12.11.2013 seien, aber ihm gehe es entscheidend darum, dass alle rechtswidrigen Rentenbescheide, die er schriftlich alle benannt habe, der gerichtlichen Überprüfung und Korrektur unterzogen würden.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens des Klägers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakten L 8 R 455/10 (S 29 R 158/07), L 14 R 73/12 (S 25 R 1263/11) sowie der Streitakten L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32Entscheidungsgründe:
33Der Senat legt die vom Kläger beim LSG eingelegte "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22.05.2014 als Berufung aus, da dies das gem. § 105 Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 143 SGG statthafte Rechtsmittel ist. Soweit der Kläger in seiner "Beschwerde"schrift ausgeführt hat, er bestehe "gem. § 105 Abs. 2 SGG auf öffentlichen Gerichtsprozess mit mündlichen Verhandlungen", ist dieser Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig. Gem. § 105 Abs. 2 S. 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist.
34Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag "die Aufhebung aller Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide und deren rechtliche Überprüfung" begehrt, ist hier gleichermaßen eine Auslegung erforderlich. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken muss, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 S. 2 SGG, BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2014 langwierig bemüht, dem Kläger einen sachdienlichen und klaren Berufungsantrag nahezulegen. Den diesbezüglichen eingehenden rechtlichen Hinweisen und Formulierungsvorschlägen ist der Kläger allerdings in keiner Weise zugänglich gewesen.
35Formuliert ein Kläger einen Antrag, der nicht eindeutig ist, so stellt das Gericht das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung fest (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Eine Bindung an die konkrete Antragstellung besteht nicht (§ 123 SGG). Während bei dem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag in der Regel anzunehmen ist, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG Beschluss vom 05.06.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris Rn 12 unter Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 3 mwN), ist der wirkliche Wille eines unvertretenen Klägers in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG aaO).
36In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser mit der Berufung neben der formalen Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 22.05.2014 in der Sache a) einen (früheren) Rentenbeginn ab Juni 2006, b) eine höhere Rente unter Anwendung eines Rentenfaktors von 1,0 statt 0,6 und Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten, c) der Neuberechnung entsprechende Nachzahlungen und Verzinsung sowie d) die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Soweit der Kläger seinen Antrag dahingehend formuliert hat, "alle" bisher von ihm benannten Bescheide zu überprüfen und zu korrigieren, sieht der Senat zunächst den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 als Gegenstand des Verfahrens an, da der Kläger sich mit seinen Klageschriften zu den dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Aktenzeichen S 5 R 591/13 und S 5 R 1727/13 konkret hiergegen gewendet hat. Über diese hinaus sind im Laufe der Verfahren der Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) sowie der Bescheid vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) und der Bescheid vom 09.08.2011 (endgültige Rentengewährung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen.
37Die so ausgelegte Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Da der Kläger mit der Berufung in der Hauptsache weitere bzw. höhere Rentenzahlungen für die Jahre 2006 fortlaufend begehrt, ist die Berufung unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Nachzahlung begehrt wird, gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht beschränkt.
381. Soweit sich der Kläger gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wendet, ist die Klage zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die Rentenanpassungsbescheide allerdings nicht von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten, noch anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 geworden.
39Rentenanpassungsbescheide sind in aller Regel Verwaltungsakte bezüglich des geänderten Rentenwerts, nicht hingegen Rentenbewilligungsbescheide; der Rentenanpassungsbescheid schreibt insofern lediglich ein Teilelement einer bereits vorher erfolgten Bewilligung fort (BSG Urt. v. 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R juris Rn 19, 23). Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränkt sich entsprechend auf die Höhe der Rentenanpassung bzw. den Grad der Anpassung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts und stellt insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Rente zu trennen ist (vgl. BSG Urt. v. 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 - juris Rn. 33). Sind aber der Verfügungssatz eines Rentenanpassungsbescheides (Regelung zur Höhe der Anpassung) einerseits und die Verfügungssätze eines Rentenbewilligungsbescheides (Regelung zur Rentenart, Rentenhöhe, dem Rentenbeginn und ggf. der Rentendauer, vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rn. 23) andererseits nicht identisch, ist der Anwendungsbereich des § 96 SGG nicht eröffnet. Die hier streitigen Rentenanpassungsbescheide konnten vom Kläger nach dem durchgeführten Widerspruchsverfahren daher zulässig (isoliert) mit der Klage angefochten werden.
40Die gegen diese Bescheide gerichtete(n) Klage(n) ist/sind aber nicht begründet. Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der mit den Bescheiden geregelte Grad der Anpassung nicht zutreffend festgelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenanpassungsbescheide auch nicht dann rechtswidrig, wenn die Grundbescheide - wie von ihm vertreten - rechtswidrig wären. Da der Verfügungssatz des Rentenanpassungsbescheides einen Verfügungssatz zu Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer wie oben ausgeführt nicht enthält, bedingen (etwaige) Grundbescheidsmängel eine Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden nicht (vgl. BSG Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - juris Rn. 12 mwN; Urt. v. 22.06.1988 - 9/9a RV 46/86 - juris Rn. 13; aA wohl, allerdings ohne Begründung, BSG Urt. v. 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R - juris Rn. 25).
412. Soweit der Kläger sich nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) und gegen den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) wendet, ist die Klage vom SG wegen entgegenstehender Rechtskraft zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Einer gerichtlichen Überprüfung der genannten Bescheide steht entgegen, dass das LSG NRW eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bereits im Verfahren L 8 R 455/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2011 getroffen hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vorläufige Bescheid vom 04.11.2010 mittlerweile bereits durch den endgültigen Bescheid vom 09.08.2011 ersetzt worden ist und wegen seiner dadurch eingetretenen Erledigung gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht mehr zulässiger Klagegegenstand sein kann (vgl. BSG Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris Rn. 13 mwN).
423. Ebenfalls zu Recht als unzulässig hat das SG die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 wendet. Diese Bescheide und auch das o.g. materielle Begehren des Klägers sind bereits vollumfänglich Gegenstand des im erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) bzw. - bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - des vor dem Zivilgericht anhängigen Verfahrens 2 b O 29/10. Auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG, die der Senat sich nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.