Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Aug. 2015 - L 20 SO 289/15 B ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.06.2015 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig Leistungen des Regelbedarfs nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab dem 17.08.2015 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt w w, A 14, F, bewilligt.
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Gründe:
21. Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin in der Sache zutreffend verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen des Regelbedarfs nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren. Zu Unrecht hat es die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet, auch die Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu zahlen.
3Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
4Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. ausführlich zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
5a. Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, seinen notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. §§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten zu können (= Anordnungsanspruch).
6aa. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Anordnungsanspruch nicht bereits daran, dass in der Hauptsache (wohl) ein Versagungsbescheid gem. § 66 SGB I ergangen ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, obwohl im Hauptsacheverfahren nur eine reine Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 29b m.w.N.).
7bb. Nicht beurteilen musste der Senat, ob der Antragsteller die Schwärzungen in den Kontoauszügen in Ausübung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vornehmen durfte oder nicht; diese Frage mag - wenn es entscheidungserheblich darauf ankommen sollte - im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Rahmen der im Eilverfahren erforderlichen Prüfungsdichte kommt es nämlich allein darauf an, ob der Antragsteller unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles glaubhaft gemacht hat, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten kann.
8cc. Dies ist bei der gebotenen summarischen Prüfung aber der Fall. Über Einkommen verfügt der Antragsteller seit dem Ende des Leistungsbezugs beim Jobcenter nicht. Sein Girokonto wies am 23.02.2015 ein Guthaben von 45,40 EUR auf; im beim Sozialgericht vorgelegten PKH-Vordruck hat der Antragsteller am 21.04.2015 angegeben, das Guthaben betrage 4,39 EUR.
9Durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ergeben sich aus den Buchungen, die über das Girokonto erfolgt sind, nicht. Auf der Ausgabenseite sind vom Antragsteller zwar zahlreiche Schwärzungen hinsichtlich des Verwendungszwecks vorgenommenen worden, so dass diverse unklare Buchungen vorliegen. So wurden regelmäßig monatliche Beträge von sieben Mal 25,00 EUR sowie 34,00 EUR, 56,00 EUR und 2,50 EUR abgebucht, deren Verwendung unklar bleibt. Darüber hinaus wurden weitere unregelmäßig abgebuchte Beträge bezüglich ihres Verwendungszwecks geschwärzt. Allein aus diesen Abbuchungen lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass eine Vermögensbildung betrieben wird oder Vermögen existiert. Für diese von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift aufgestellte Vermutung sind den vorliegenden Unterlagen und sonstigen Umständen keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Antragsteller hat zudem eidesstattlich versichert, kein Vermögen bzw. kapitalbildende Verträge sowie auch kein Sparguthaben zu besitzen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Miete nicht über das Girokonto gebucht wurde. Dies hat der Antragsteller damit erklärt, ein Darlehen erhalten und die Miete in bar entrichtet zu haben; hierzu hat er schriftliche Bestätigungen seiner Mutter als Vermieterin und seines Bruders als Darlehensgeber vorgelegt. Im Hinblick auf die Einnahmeseite bestehen keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller - neben den Leistungen des in den Monaten Dezember, Januar und Februar noch zuständigen Jobcenters - weitere Einkünfte hatte. Die weiteren Eingänge auf dem Girokonto stammten aus Rückbuchungen bzw. einer Retoure sowie aus Bareinzahlungen. Deren Gesamtbetrag von 130,00 EUR im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 23.02.2015 gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt für verschleiertes Einkommen. Zu dem am 02.12.2014 in bar eingezahlten Betrag in Höhe von 300,00 EUR hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Erklärung des Antragstellers, es habe sich um den Ausgleich einer über sein Konto abgewickelten Zahlung gehandelt, angesichts der am 04.12.2015 erfolgten Abbuchung von 303,01 EUR schlüssig erscheint.
10Im Übrigen sind keine Hinweise für bisher vom Antragsteller nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen ersichtlich; eine Kontoabfrage über das Bundeszentralamt für Steuern hat die Antragsgegnerin bisher nicht veranlasst. Auch das Jobcenter hatte dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich Juli 2015 bewilligt und dabei keine Veranlassung gesehen, Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen (Bescheid vom 16.01.2015).
11dd. Ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung aber nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten zu können, so hat er einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 SGB XII - mangels festgestellter dauerhafter Erwerbsminderung und seines Alters liegen die Voraussetzungen von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht vor - glaubhaft gemacht.
12b. Das Vorliegen einer Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund) hat der Antragsteller jedoch nur im Hinblick auf die Leistungen des Regelbedarfs (§ 27a SGB XII) glaubhaft gemacht; bezüglich der Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) ist eine Eilbedürftigkeit hingegen derzeit nicht zu erkennen.
13aa. Im Hinblick auf den Regelbedarf ergibt sich die Eilbedürftigkeit bereits aus der Notwendigkeit der Existenzsicherung des ansonsten nach summarischer Prüfung einkommens- und vermögenslosen Antragstellers.
14bb. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft hat der Antragsteller das Bestehen einer sofort zu beseitigenden Notlage nicht glaubhaft gemacht. Anders als der früher übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - zuständigen Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER, vom 24.02.2014 - L 12 AS 2319/13 B ER, vom 27.05.2013 - L 2 AS 1236/13 B ER, vom 08.05.2013 - L 7 AS 1235/13 B ER und 06.06.2013 - L 6 AS 170/13 B ER; jetzt aber differenzierend: Beschlüsse vom 29.01.2015 - L 6 AS 2086/14 B und vom 04.05.2014 - L 7 AS 139/15 B ER) entspricht es nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Anordnungsgrund in aller Regel erst dann vorliegt, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist. Der Senat hat vielmehr schon wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf. Ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des erkennenden Senats vom 06.01.2014 - L 20 SO 471/13 B ER m.w.N.).
15Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine akute Gefährdung des Verbleibs in seiner Wohnung jedoch nicht plausibel gemacht. Denn eine Kündigung des Mietverhältnisses wurde trotz der seit März 2015 ausbleibenden Mietzahlungen bisher nicht ausgesprochen; das unmittelbare Drohen einer Kündigung - was grundsätzlich ein Eilbedürfnis begründen könnte - ist nicht behauptet worden. Ergeben sich schon hieraus belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, werden diese durch das besondere familiäre Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Vermieterin - seiner Mutter - untermauert. Erkenntnisse, die für eine Zerrüttung dieses Verhältnisses oder des Verhältnisses zum Betreuer der Mutter - dem Bruder des Antragstellers - sprechen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Der Bruder des Antragstellers ist sogar eingesprungen und hat diesen durch ein Darlehen unterstützt. Der unmittelbar bevorstehende Verlust der Wohnung erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2014 - L 7 AS 139/15 B ER). Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, seine Mutter - die Vermieterin - sei zur Sicherstellung ihrer eigenen Unterbringung im Alten-/Pflegeheim dringend auf die Mieteinnahmen angewiesen. Dass bei dieser eine nicht durch andere Mittel zu deckende Lücke in der monatlichen Deckung ihrer eigenen Unterbringungskosten entstanden ist, hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht; Unterlagen hierzu (etwa Rechnungen oder Mahnungen des Pflegeheims) liegen nicht vor. Es kann daher offen bleiben, ob dadurch überhaupt eine eigene Notlage des Antragstellers entstehen könnte. Der Vortrag, eine Kündigung mit anschließender Räumungsklage durch den Bruder könne die familiären Beziehungen in unzumutbarer Weise belasten, begründet schließlich im allein zu beurteilenden Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin kein Eilbedürfnis.
16c. Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung des Regelbedarfs vor, ist diese wegen des vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutzes zeitlich zu begrenzen. Dies nimmt der Senat in ständiger Praxis in der Weise vor, dass er die Verpflichtung bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, begrenzt. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin bei unveränderter Sach- und Rechtslage weiterleisten wird; anderenfalls bliebe es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Eilantrag zu stellen.
172. Der Antragsteller hat ab Antragstellung am 17.08.2015 einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selber zu tragen. Gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine weitere Prüfung nicht notwendig, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat.
183. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
194. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
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- 3.
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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.