Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Apr. 2014 - L 18 KN 68/11
Tenor
Soweit die Klägerin die Gewährung einer finanziellen Unterstützung begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2010 zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Hinterbliebenenrente, im zweiten Rechtszug außerdem hilfsweise eine finanzielle Unterstützung.
3Die am 00.00.1944 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Sie war die Ehefrau des 1937 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen marokkanischen Staatsangehörigen N(o) (B) N (so frühere Namensvarianten) bzw B L (im Folgenden Versicherter).
4Der Versicherte war in der Bundesrepublik Deutschland vom 21.10.1963 bis zum 10.12.1975 (mit Unterbrechungen) versicherungspflichtig beschäftigt. Danach kehrte er nach Marokko zurück und lebte dort bis zu seinem Tod.
5Er beantragte mehrmals bei verschiedenen deutschen Rentenversicherungsträgern die Gewährung einer Altersrente. Die Anträge wurden stets mit der Begründung abgelehnt, die zur deutschen Rentenversicherung bis zum 10.12.1975 entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom 29.11.1977 erstattet worden (Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben - jetzt: DRV Schwaben - vom 17.8.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.5.2005 und vom 13.9.2005).
6Auch einen noch 2005 erneut gestellten Antrag auf Altersrente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 6.1.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006). Dagegen klagte der Versicherte sowohl vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (Aktenzeichen (Az) S 6 KN 199/06) als auch vor dem SG Augsburg (Az S 14 R 432/06, nach Verweisung an das SG Dortmund dortiges Az S 6 KN 174/09). Vor dem SG Dortmund trug er vor, er habe damals "ein die Abfindungskapital aus der Betrieb beantragt", aber er habe weder schreiben können noch von den Konsequenzen der "Arbeitsbetriebsabfindung" gewusst. Ferner legte er eine Kopie eines an ihn unter einer marokkanischen Anschrift gerichteten Bescheides der (früheren) Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA) vom 16.7.1976 über die Beitragserstattung betreffend die dortige Zusatzversicherung sowie eine Kopie der Seite 1 eines an einen Q U in T adressierten Bescheides der BVA vom 29.11.1977 über die Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Versicherten (Versicherungsnummer 000) vor. Darin wird ausgeführt, auf den Antrag vom 10.7.1977 werden aus der Versicherung von N N Beiträge in Höhe von 15.472,70 DM an die VOBA Teilzahlungsbank erstattet. Die Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Hierzu führte er aus, die Beiträge habe damals Herr U für ihn beantragt und die BVA habe den Erstattungsbetrag an Herrn U - als "Zwischenperson" - überwiesen. Er - der Versicherte - habe von diesem Betrag aber nur 6.000 Dirham (DH), also ca 1.000 DM, erhalten. Herr U habe ihn angelogen und den Rest für sich selbst behalten. Herr U habe ausgenutzt, dass er weder schreiben noch lesen könne. Er wolle den Rest des Geldes haben und gegen Herrn U in einem Zivilverfahren vorgehen (Schreiben vom 16.4.2007). Das SG Dortmund wies die Klage ab: Der Versicherte könne keine Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Ihm seien die zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden. Dass er uU von dem als "Zwischenperson" eingeschalteten Herrn U um einen Teil der Beiträge betrogen worden sei, ändere nichts. Mit der Anweisung des Erstattungsbetrages in der im Erstattungsbescheid ausgewiesenen Höhe habe die seinerzeit zuständige BVA ihre Zahlungspflicht erfüllt (Gerichtsbescheid vom 3.8.2007). Dagegen legte der Versicherte kein Rechtsmittel ein. Im Klageverfahren vor dem SG Augsburg, das nach Verweisung vor dem SG Dortmund durch Zurücknahme der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit endete, legte der Versicherte Ablichtungen zu den verschiedenen deutschen Beschäftigungsverhältnissen (ua aus seinem Bergmannsbuch) vor und teilte mit, er werde die Klage nicht zurücknehmen, weil er die Beitragserstattung von 15.472,70 DM nicht ganz erhalten habe; er habe nur 6.000 DM (und aus der Abteilung B 347,45 DM) erhalten. Es sei sein Recht zu wissen, wo Herr Q U aus T jetzt sei (Schreiben vom 25.6.2008).
7Mit einem an die Beklagte adressierten, jedoch beim SG Dortmund eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 22.1.2009 stellte die Klägerin unter Hinweis auf den Tod ihres Ehemanns am 21.12.2008 einen "Antrag auf Versicherungsentschädigung und Rente". Da seine Versicherungs- und Rentenangelegenheiten immer noch nicht geregelt seien, bitte sie, sie über das genaue Verfahren, das zu befolgen sei, um die Entschädigungsansprüche für sich und ihre Kinder geltend zu machen, zu informieren. Das SG hat dieses Schreiben unverzüglich übersetzen lassen und als Klage bearbeitet.
8Die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente während des Klageverfahrens abgelehnt (Bescheid vom 10.6.2009). Ob und wann dieser Bescheid der Klägerin zugegangen ist, lässt sich nicht feststellen. Nach Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die begehrte Hinterbliebenenrente vorgelegen habe, die tauglicher Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könne. Vielmehr habe die Beklagte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erst deutlich nach Klageerhebung abgelehnt, so dass die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei. Durch den Erlass des Bescheides vom 10.6.2009 sei die Klage auch nicht zulässig geworden, weil das insoweit maßgebliche Prozessrecht des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine solche Möglichkeit nicht vorsehe. Die Klage wäre auch unbegründet, weil dem Versicherten die von ihm seinerzeit geleisteten Beiträge erstattet worden seien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2010, zugestellt am 5.1.2011).
9Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2011 in französischer Sprache Berufung ("la revision de jugement") eingelegt; die vom Gericht veranlasste Übersetzung gelangte noch im März 2011 zu den Gerichtsakten. Sie bitte um die Unterstützung bei der Einleitung der Revision des "Urteils", da sie diesem widerspreche. Auf die verschiedenen Hinweisschreiben des Senats und die Bitte darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelnen sie den Gerichtsbescheid für unzutreffend halte, hat die Klägerin stets sinngemäß mitgeteilt, sie sei Witwe und wolle eine Rente oder finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen. Es gehe ihr finanziell schlecht. Sie bitte darum, erneut die Akte und ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu prüfen.
10Die Klägerin ist vom Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Fall ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hat die Berufungsschrift als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.6.2009 gewertet, diesen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012) und ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Schwaben sowie die Vorprozessakten des SG Dortmund (Az S 6 KN 199/06 und S 6 KN 174/09). Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
15Entscheidungsgründe:
16A. Der Senat kann trotz Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn die Klägerin ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 SGG, 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986, 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
17I. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren alternativ eine finanzielle Unterstützung ("une aide financière") begehrt, geht der Senat zugunsten des Klägerin davon aus, dass sie dieses Begehren mit der Berufung, hilfsweise mit einer zweitinstanzlichen Klage in das Verfahren einführen will.
18Die Berufung ist insoweit unzulässig. Die Klägerin ist durch die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht formell beschwert, da das SG nicht alternativ auch über einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung entschieden hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nur der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (große Witwenrente). Insbesondere die Formulierung "Versicherungsentschädigung und Rente" enthält nur zwei unterschiedliche Bezeichnungen für den einen Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Versicherten. Das Rechtsmittel der Berufung dient dazu, eine erstinstanzliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Fehlt es - wie hier zum Anspruch auf finanzielle Unterstützung - an einer solchen Entscheidung, kann der Berufungskläger nicht durch eine sozialgerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten "beschwert" sein; seine Berufung geht ins Leere.
19Auch die - dann hilfsweise anzunehmende - zweitinstanzliche Klage(-änderung) ist unzulässig, §§ 153 Abs 1, 99 SGG. Die Beklagte hat dieser Klageänderung weder zugestimmt noch sich dazu in der Sache eingelassen, § 99 Abs 1 Alt 1 SGG. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage unzulässig wäre, § 99 Abs 1 Alt 2 SGG. Eine Klageänderung ist niemals sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. So liegt der Fall hier, weil eine (direkte) Klage auf eine finanzielle Unterstützung nicht statthaft ist.
20Keine der im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht vorgesehenen Klagearten ist statthaft. Das SGG stellt eine Numerus Clausus von Klagearten zur Verfügung. Begehrt jemand - wie vorliegend der Kläger - Leistungen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, muss er sich zunächst an diesen wenden und kann erst später gegen dessen Entscheidung (eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-)Klage erheben. Diese Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage ist eine spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten - in Ausgestaltung von Art 19 Abs 4 Grundgesetz - den Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses Rechnung trägt. In diesem (allgemeinen oder besonderen) Gewaltverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und (seiner Gewalt unterworfenem) Staatsbürger ist jener befugt, das Rechtsverhältnis einseitig durch Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) zu regeln. Der gerichtliche Rechtsschutz ist so ausgestaltet, dass erst nach Abschluss eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Klage statthaft ist, die dann (ggf ua) darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt zu ändern. Da die Beklagte der Klägerin zu ihrem - erst im Berufungsverfahren vorgebrachten - Begehren auf Unterstützung noch keinen Bescheid erteilt hat, ist eine (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs /Leistungs )Klage iS von § 54 Abs 1, 2 oder 4 SGG nicht statthaft. Auch die allgemeine (=direkte) Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG ist nicht statthaft, weil sie nur für Gleichordnungsverhältnisse vorgesehen ist, in denen ein Verwaltungsakt gerade nicht zu ergehen hat. Eine Feststellungsklage ist ebenfalls nicht statthaft, weil ein Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, wenn (sofort) auf Leistung geklagt werden kann. Andere Klagearten kommen von vorneherein nicht in Betracht.
21II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere fristgerecht und wirksam eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid vom 15.12.2010 wurde der Klägerin ausweislich des Zustellungsvermerks am 5.1.2011 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm 87 Abs 1 Satz 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl nur Bundessozialgericht (BSG), SozR Nr 11 zu § 151 SGG), und endete mit Ablauf des 5.4.2011. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin bereits mit ihrem am 14.3.2011 eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Schreiben wirksam Berufung ("revision") eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderregelungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr 1; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 22.3.2001, Az L 3 U 23/00, juris). Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise - nämlich nach Art 31 Abs 2 DMSVA und der tatsächlichen Handhabung der jeweiligen Verbindungsstellen - zulässig ist, weil die französische Sprache wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist - wofür Vieles spricht und wohin auch der Senat tendiert -, oder der Klägerin gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl dazu auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, juris). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die Klägerin den Gerichtsbescheid ("la décision") anficht, ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht spätestens am 30.3.2011 und damit noch innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist vor. Zwar war das Gericht nicht zur Übersetzung der Berufungsschrift verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Aufl 2012. § 61 RdNr 7e mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr 1).
22Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 10.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente (in Form der großen Witwenrente) abgelehnt hat.
23Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (große Witwenrente).
24Das Schreiben der Klägerin vom 22.1.2009 hat das SG zu Recht als Klage bearbeitet. Die Adressierung auf dem Briefumschlag lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Klägerin wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte unmittelbar an das SG Dortmund wenden wollte. Diese auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente zielende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war zunächst unzulässig, weil es an einer statthaften Klageart fehlte, die Klägerin nach dem SGG ihr Begehren insbesondere nicht mit der direkten Leistungsklage geltend machen konnte. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen oben zu I (letzter Absatz) Bezug, die auch hier gelten. Nachdem die Beklagte jedoch während des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag der Klägerin vom 22.1.2009 mit Bescheid vom 10.6.2009 abgelehnt hatte, hätte das SG das Klageverfahren analog § 114 Abs 2 SGG aussetzen und der Klägerin die Möglichkeit geben müssen, das fehlende gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nachzuholen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Aufl 2012. § 78 RdNr 3a). Das erkennende Gericht ist nämlich verpflichtet, nach § 106 Abs 1 SGG darauf hinzuwirken, dass die fehlenden Prozessvoraussetzungen erfüllt werden (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Aufl 2012. § 106 RdNr 5). Denn für eine Sachentscheidung genügt, dass die Prozessvoraussetzungen (erst; spätestens) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Aufl 2012. Vor § 50 RdNr 20 mwN). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens davon abgesehen, den Gerichtsbescheid wegen der fehlenden Sachentscheidung aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, sondern hat darauf hingewirkt, dass das Vorverfahren nachgeholt wird. Durch Erlass des Widerspruchsbescheides im Verlauf des Berufungsverfahrens ist die Klage insgesamt zulässig geworden, § 78 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 1 SGG.
25Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (große) Witwenrente.
26Ein Anspruch auf (große) Witwenrente setzt ua voraus, dass der verstorbene versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, § 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Auf diese Zeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, §§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Zwar sind nach Art 24 DMSVA auch marokkanische Zeiten berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der verstorbene Ehemann überhaupt deutsche Beitragszeiten hat. Das ist nicht der Fall. Denn wegen der durchgeführten Beitragserstattung liegen bei ihm für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare deutsche Beitragszeiten überhaupt nicht (mehr) vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
27Zwar trifft zu, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin (mit Unterbrechungen) von Oktober 1963 bis Dezember 1975 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann die Klägerin jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil dem verstorbenen Ehemann die gezahlten Beiträge im Jahr 1977 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 RVO (gleichlautend: § 95 Abs 7 Reichsknappschaftsgesetz (RKG)) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Denn durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Sätze 2 und 3 SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: § 1303 Abs 7 RVO). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Versicherten nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2).
28Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind.
29Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteile vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06, vom 16.12.2010, Az L 2 KN 169/09, vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09 sowie vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10). Das ist hier der Fall. Für den Senat steht aufgrund der vom Versicherten in den früheren Verfahren vor den Sozialgerichten Augsburg und Dortmund gemachten Ausführungen sowie der dort eingereichten Unterlagen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
30Es kann offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid folgt (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN) und unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei Nichterfüllung nach Treu und Glauben darauf nicht (mehr) berufen kann. Denn hier sind ein wirksamer Antrag und ein dadurch in Gang gebrachtes und ordnungsgemäß abgeschlossenes Erstattungsverfahren erwiesen. Zwar sind die entsprechenden Unterlagen (Antragsformular oder -schreiben; Erstattungsbescheid; Überweisungsträger oder Empfangsquittung) nicht in den Akten vorhanden. Dennoch geht der Senat davon aus, dass der Versicherte im Jahr 1977 Herrn Q U aus T beauftragt und bevollmächtigt hat, für ihn bei der damals zuständigen BVA die Erstattung der Beiträge zu beantragen. Im Vorprozess (Az S 6 KN 199/06) hat der Versicherte Herrn U als "Zwischenperson" bezeichnet; dieser habe damals für ihn die (Erstattung der) Beiträge beantragt. Aus dem Vortrag des Versicherten ergeben sich dagegen keine Hinweise darauf, dass Herr U als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben könnte und nicht berechtigt war, die Erstattung der Beiträge mit Wirkung für und gegen den Versicherten zu beantragen. Die Einwände des Versicherten betrafen vielmehr den Umstand, dass Herr U später den Großteil des Erstattungsbetrages für sich behalten habe. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Erstattungsbetrag ausweislich der vom Versicherten vorgelegten Fotokopie des Bescheides vom 29.11.1977 nicht an Herrn U, sondern an die VOBA Teilzahlungsbank erstattet wurde. Dem liegt die dem Senat aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren bekannte Praxis marokkanischer Arbeitnehmer zugrunde, bei Rückkehr nach Marokko über Herrn U als Vermittler die Beitragserstattung durch ein Darlehen vorzufinanzieren (meist über die Teilzahlungsbank Volksbank Straubing) und diesem Kreditinstitut die (häufig erst später entstehende bzw. fällige) Erstattungsforderung zur Sicherung der Darlehensrückzahlung abzutreten. Bei diesem Vorgehen erhielt der jeweilige marokkanische Arbeitnehmer naturgemäß nie den vollen Erstattungsbetrag, sondern (meist sofort) einen um die Vergütung für den Vermittler und die Bearbeitungskosten und Zinsen des Kreditinstituts verminderten Darlehensbetrag.
31Dementsprechend hat die BVA mit dem Bescheid vom 29.11.1977 festgestellt, dass die in der Zeit von Oktober 1963 bis Dezember 1975 entrichteten Beiträge in Höhe von 15.472,70 DM erstattet werden. Dieser Erstattungsbescheid wurde - ausweislich der Anschrift im Adressfeld - Herrn U (als Empfangsbevollmächtigtem) bekanntgegeben. Zudem hat offenbar auch der Versicherte (sofort oder später) eine Abschrift dieses Bescheides erhalten, die er im Vorprozess vorlegen konnte. Der Senat ist überzeugt, dass die BVA den Erstattungsbetrag von 15.472,70 DM wie im Bescheid entschieden an die VOBA Teilzahlungsbank ausgezahlt hat. Urkunden, die die Zahlung/Überweisung des Geldbetrags unmittelbar belegen (zB Überweisungsträger; Empfangsquittung), befinden sich zwar nicht bei den Akten. Zur Überzeugung des Senats steht gleichwohl fest, dass der geschuldete Erstattungsbetrag tatsächlich entsprechend der Abtretung (möglicherweise aufgrund einer unbedingten Zahlungsanweisung des Versicherten) an die VOBA Teilzahlungsbank gelangt ist. Diese Überzeugung leitet der Senat aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog prima facie-Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Auf 2012. § 128 RdNr 9 mwN; Pawlak in Hennig. SGG. Stand August 2007. § 128 RdNr 96; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. Stand November 2010. 3.G. vor § 103). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer. aaO. RdNr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. RdNr 9e mwN; Pawlak. aaO. RdNrn 94, 99). Ein durch eigenen Antrag bzw den Antrag eines Vertreters mit Vertretungsmacht eingeleitetes und durch bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt bei Fehlen entgegenstehender Tatsachen typischerweise den Schluss zu, dass ein (Erstattungs-)Bescheid zugegangen und die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09 sowie vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10; LSG NRW, Urteile vom 3.6.2005, Az L 4 RJ 12/03, sowie vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG Hamburg, Urteil vom 27.4.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Leistungsbewirkung nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungserbringung nicht zeitnah erfolgt ist (wie etwa zeitnahe Nachfragen des Versicherten, wo das Geld bleibe, vgl LSG NRW, Urteile vom 17.2.1997, Az L 4 J 16/95, und vom 3.6.2005, Az L 4 RJ 12/03; Bayerisches LSG, Urteile vom 14.5.2002, Az L 19 RJ 3/02, und vom 8.12.2004, Az L 19 RJ 203/03).
32Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der eine Erstattung beantragt, aber keinen entsprechenden Bescheid erhält, oder derjenige, der einen Erstattungsbescheid, aber keine entsprechende Zahlung erhält, zeitnah nachfragt, um drohende Nachteile (hier das dauerhafte Ausbleiben einer erwarteten höheren Geldzahlung) zu verhindern. Der Versicherte oder sein Bevollmächtigter haben aber offenbar zu keinem Zeitpunkt nachgefragt, weshalb der Antrag von 1977 noch nicht beschieden worden sei oder warum der Erstattungsbetrag noch nicht ausgezahlt wurde. Im Gegenteil hat der Versicherte bestätigt, die BVA habe den Erstattungsbetrag "an Herr U" ausgezahlt, er aber habe nur 6.000 DM (an anderer Stelle: 6.000 Dirham) erhalten. Mit der vom Versicherten bestätigten Auszahlung des Erstattungsbetrags ist das Erstattungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Ob der weitere Vortrag des Versicherten, er sei von Herrn U betrogen worden und habe nur einen Bruchteil des Betrages erhalten, zutrifft, ist für die Entscheidung ohne Belang. Zweifel daran bestehen, weil der Versicherte die Vorwürfe gegen Herrn U erst im Jahr 2007 erhoben hat, also 30 Jahre nach Durchführung des Erstattungsverfahrens.
33Selbst wenn die Behauptung des Versicherten, er sei von Herrn U betrogen worden, als zutreffend unterstellt würde, ließe ein solches pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis die im Außenverhältnis - hier also gegenüber der BVA bzw der VOBA Teilzahlungsbank - bestehende Vertretungsmacht unberührt (Abstraktionsprinzip, vgl Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB. 6. Aufl 2012. § 164 RdNrn RdNrn 104 f). Das Risiko, dass der Vertreter gegenüber Dritten seine Vertretungsmacht überschreitet, trägt in der Regel der Vertretene (Schramm. AaO. § 164 RdNrn 96 f mwN). Bei gewillkürter Vertretungsmacht (Vollmacht) gilt dies jedenfalls bei der Außenvollmacht (§ 167 Abs 1 Alt 2 BGB) und der Innenvollmacht (§ 167 Abs 1 Alt 1 BGB), wenn diese nach außen mitgeteilt wurden (Schramm. AaO. RdNr 101). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausführungen des Versicherten davon auszugehen, dass der Versicherte Herrn U bevollmächtigt und entweder dieser oder der Versicherte die BVA über das Bestehen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt hat. Wird in einem solchen Fall die Vertretungsmacht zweck- oder pflichtwidrig ausgeübt, kann der Vertreter dem Vertretenen nach näherer Maßgabe des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dagegen berührt zweck- und pflichtwidriges Handeln des Vertreters das Außenverhältnis zum Dritten grundsätzlich nicht. Auch ein unter Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Pflichten vorgenommene Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es durch die Vertretungsmacht gedeckt ist.
34B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
35C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
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Referenzen - Gesetze
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.