Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Okt. 2014 - L 18 KN 116/13

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:1028.L18KN116.13.00
bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

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(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung


(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,3. w

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 61


(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend

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Tatbestand

1

Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger, der - wie aus den Akten eines Vorprozesses hervorgeht - an den Folgen von HIV leidet, ist mit seinem (von den Vorinstanzen so ausgelegten) Begehren, die Beklagte zu verpflichten, über Leistungs- und Akteneinsichtsanträge sowie Auskunftsersuchen der Jahre 1994 bis 2002 zu entscheiden und ihm Ablichtungen der Verwaltungsakten herauszugeben, bislang ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Berufung gegen den in erster Instanz ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen, weil die Klage unzulässig sei: Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG gegeben seien; es werde nicht deutlich, welche Anträge er gestellt haben wolle (Urteil vom 13.2.2009).

2

Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet sich der Kläger nunmehr gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Er rügt ua die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

4

1. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügend gerügt worden ist. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention, § 62 SGG) verletzt, weil das Gericht am 13.2.2009 in der Sache entschieden hat, obwohl der Kläger annehmen durfte, eine instanzbeendende Entscheidung werde jedenfalls an diesem Tag nicht ergehen.

5

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Grundsätzlich bedarf es allerdings keines weiteren Vortrags zum "Beruhen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). Wird einem Beteiligten zB ein vom Gericht anberaumter Verhandlungstermin nicht mitgeteilt, reicht es wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (BSGE 44, 292, 295 = SozR 1500 § 124 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - B 1 KR 113/06 B). Gleichermaßen wird einem Verfahrensbeteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache abschließend entscheidet, obwohl der Beteiligte zuvor gemäß § 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B). Nichts anderes kann gelten, wenn der Beteiligte vor der Verhandlung einen Terminverlegungsantrag gestellt hat und davon ausgehen durfte, dass auf die anberaumte mündliche Verhandlung hin wegen seiner Eingabe jedenfalls keine ihm nachteilige instanzabschließende Entscheidung ergehen würde. So verhält es sich hier.

6

Das LSG war zwar nach § 227 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG berechtigt, den (unvertretenen) Kläger auf die von ihm wegen seines "sehr schlechten Gesundheitszustandes" geltend gemachte Hinderung der Teilnahme am Verhandlungstermin vom 13.2.2009 und auf seinen Terminverlegungsantrag hin (Schreiben vom 9.2.2009) aufzufordern, seine krankheitsbedingte Verhinderung glaubhaft zu machen sowie zum Termin ein qualifiziertes ärztliches Attest einzureichen. Das ist auf eine richterliche Eilt-Verfügung vom 11.2.2009 hin geschehen, die einen Absendevermerk der Geschäftsstelle vom selben Tag trägt. In der Verhandlung am 13.2.2009 durfte allerdings - selbst bei unterstellten "normalen" postalischen Verhältnissen - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Kläger diese Mitteilung rechtzeitig vor dem Termin zugegangen war. Der Kläger macht geltend, er habe das Schreiben des LSG mit seiner werktäglichen Post erst am 13.2.2009 um 14.00 Uhr erhalten, also zu einem Zeitpunkt, als der für 11.30 Uhr angesetzte Termin bereits beendet gewesen sei. Diese Behauptung ist nicht zu widerlegen, insbesondere wird sie durch andere Indizien nicht erschüttert. Vielmehr ist nach den Umständen anzunehmen, dass er aus ihm nicht vorwerfbar zuzurechnenden Gründen gehindert war, zur mündlichen Verhandlung am 13.2.2009 zu erscheinen.

7

Wollte das LSG bei der gegebenen Sachlage am 13.2.2009 über die Berufung entscheiden, hätte es jedenfalls sicherstellen müssen, dass der Kläger die Auflage überhaupt rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und sich entsprechend verhalten konnte. Da dies hier nicht der Fall war, hatte der Kläger berechtigten Grund zu der Annahme, dass er jedenfalls keine Rechtsnachteile aus seinem - noch nicht beschiedenen - Terminverlegungsantrag erleiden würde. Ein Gericht muss einen solchen Antrag förmlich (kurz) bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (zB OLG Karlsruhe MDR 1991, 1195; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl 2008, § 227 RdNr 56 mwN). Es muss zudem Sorge dafür tragen, dass dem Betroffenen die Entscheidung zumindest formlos mitgeteilt wird (vgl § 329 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG). Kann dagegen nicht gewährleistet werden, dass der Betroffene Kenntnis von den Voraussetzungen erlangt hatte, unter denen das Gericht von einer Verhinderung ausgehen würde, ist es gehalten, den Rechtsstreit zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers zu vertagen. Das war hier der Fall.

8

Es fehlen Hinweise darauf, dass dem Kläger eine Mitteilung über die beabsichtigte Durchführung des Termins vom 13.2.2009 und die Voraussetzungen der Anerkennung seiner Verhinderung tatsächlich rechtzeitig zugänglich gemacht wurden, insbesondere befindet sich kein Zustellungs- oder Zugangsnachweis darüber in den Akten. Am 13.2.2009 hat das Gericht ausweislich der Sitzungsniederschrift eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der vorangegangenen Verfügung nicht positiv feststellen können. In der Niederschrift heißt es lediglich, "dass dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2009 mitgeteilt worden ist, dass die durch Krankheit bedingte Verhinderung glaubhaft zu machen ist und zwar durch Vorlage eines Attestes". Sodann wird nur noch festgestellt, dass ein Attest bislang nicht bei Gericht eingegangen sei; anschließend ist die mündliche Verhandlung eröffnet, durchgeführt und auf sie hin über die Berufung durch das angegriffene Urteil entschieden worden.

9

Unter den dargestellten Gegebenheiten durfte das LSG indessen nicht über die Berufung entscheiden, sondern hätte eine Vertagung beschließen müssen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass wegen des ergangenen Gerichtsbescheides schon in erster Instanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte und der Kläger in der Vorkorrespondenz mit dem LSG ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zudem sah das LSG nach den Entscheidungsgründen des Urteils selbst Klärungsbedarf dafür, welche Anträge der Kläger eigentlich stellen wollte. Obwohl die Mitteilung des LSG über die Voraussetzungen einer Terminverlegung nicht formgebunden war und keiner förmlichen Zustellung bedurfte, entband dies nicht von dem Erfordernis, entweder zu gewährleisten, dass der Kläger tatsächlich rechtzeitig vor der Verhandlung von der richterlichen Verfügung Kenntnis erlangte oder aber im Termin eine Vertagung des Rechtsstreits zu beschließen. Da beides nicht erfolgte, liegt die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

10

2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

11

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für verschiedene Zeiträume im Jahre 2004 sowie die damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3809,62 Euro.

2

Der Widerspruch und die Klage sind ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger, der zunächst durch die Rechtsanwälte S. und E. vertreten worden ist, mit Beschluss vom 4.11.2010 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet. Mit Schreiben vom 10.2.2012 hat Rechtsanwalt D., der ein Aufklärungsschreiben sowie Anfragen des LSG nicht beantwortet hatte, dem LSG mitgeteilt, es seien sämtliche Mandate "durch den Kläger gekündigt worden" und er beantrage Kostenerstattung. Nach Erstattung der von D. geltend gemachten Kosten hat das LSG den Kläger mit Verfügung vom 5.11.2012 zum Verhandlungstermin am 11.12.2012 geladen. Nach einem schriftlichen Antrag des Klägers vom 8.11.2012 auf "gerichtliche Fachanwaltsbeiordnung" sowie Ruhen des Verfahrens hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des LSG den Kläger darauf hingewiesen, es bestehe unter den gegebenen Umständen (PKH-Bewilligung, Beiordnung, Kündigung sämtlicher Mandate) "kein Anlass zum Tätigwerden des Senats im Hinblick auf eine Vertretung des Klägers" und kein Anlass für eine "Ruhendstellung des Verfahrens". Nachdem der Kläger in einem Schreiben vom 13.11.2012 ua auf bereits vorgelegte ärztliche Atteste, eine sich daraus ergebende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit sowie auf die "vertragswidrige völlige Untätigkeit" des Rechtsanwalts D. hingewiesen hatte, hat der Vorsitzende dem Kläger unter dem 16.11.2012 ua mitgeteilt, es bleibe bei dem anberaumten Termin vom 11.12.2012 und es könne auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 23.11.2012 hat der Vorsitzende dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2012 erneut mitgeteilt, es bestehe kein Anlass, den anberaumten Termin aufzuheben.

3

Das LSG hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2012, in der für den Kläger niemand erschienen ist, die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt, der Senat habe trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden können, weil auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden sei. In der Sache sei die Berufung unbegründet, weil die Gewährung von Alhi für die streitigen Zeiträume von Anfang an rechtswidrig gewesen und die Rücknahme der Leistungsgewährung verfahrensfehlerfrei erfolgt sei.

4

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG), § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das LSG habe den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, obwohl erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO geltend gemacht worden seien und vorgelegen hätten. Da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sei davon auszugehen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs die ergangene Entscheidung beeinflusst habe.

5

II. Die Beschwerde ist zulässig. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.

6

In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen - insbesondere den wesentlichen Ablauf des Berufungsverfahrens, die Anträge des Klägers auf erneute Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Aufhebung bzw Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins - substantiiert dargelegt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dargelegt ist auch, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).

7

Die Beschwerde ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt tatsächlich vor und die angefochtene Entscheidung kann auf ihm beruhen.

8

Das LSG hat mit seiner Vorgehensweise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör iS des § 62 SGG und des Art 103 Abs 1 GG verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs macht es erforderlich, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird; jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden(vgl ua Beschluss des Senats vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris, mwN). Diese Verpflichtung hat das LSG unter den gegebenen Umständen verletzt.

9

Offen bleiben kann, ob bereits die Ladung zum Termin am 11.12.2012 unwirksam gewesen ist, weil die Terminsmitteilung nur dem Kläger selbst und nicht den noch legitimierten Rechtsanwälten S. und E. und auch nicht dem noch nicht von der Beiordnung entbundenen Rechtsanwalt D. zugeleitet worden ist (vgl BSG, Beschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 115/10 B - Juris). Jedenfalls haben erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO vorgelegen, die dem LSG Anlass zu einer Aufhebung des anberaumten Termins geben mussten. Der Kläger hat in nachvollziehbarer Weise auf bereits vorliegende Atteste und eine sich daraus ergebende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen. Deshalb hätte das LSG, das den Kläger nicht ausdrücklich aufgefordert hat, bezüglich der ärztlichen Unterlagen seinen Vortrag zu ergänzen, den Termin im Hinblick auf die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit aufheben müssen (vgl BSG, Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris). Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger Umstände vorgetragen hat, die dafür sprechen, in der Mandatskündigung gegenüber Rechtsanwalt D. kein missbräuchliches Verhalten zu sehen, weshalb auch von einer Verpflichtung des LSG auszugehen sein dürfte, vor Durchführung eines Termins die Frage der erneuten Beiordnung eines Rechtsanwalts näher zu prüfen.

10

Nach der Rechtsprechung des BSG ist wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat (vgl ua BSG, Urteile vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - jeweils Juris). Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des LSG anders ausgefallen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des zu entscheidenden Falles zu äußern.

11

Der Senat macht von der bei Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9264 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, wobei der Kläger die Verfahrensweise des Beschwerdeausschusses für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

2

Der Kläger war seit 1990 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Abrechnungswerte je Fall lagen bei ihm - bei weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen - in den geprüften Quartalen um 61 %, 63 % und 49 % über den Durchschnittswerten der Gruppe der Allgemeinzahnärzte. Der Prüfungsausschuss beließ dem Kläger das 1,4-fache der durchschnittlichen Gesamtfallwerte; die darüber hinausgehenden Beträge reduzierte er mit Rücksicht darauf, dass das Honorar ohnehin aufgrund von Honorarverteilungsbemessungsgrenzen gekappt worden war. Es verblieb eine Honorarkürzung von ca 9260 Euro.

3

Der Kläger erhob Widerspruch. Nach Erhalt der Ladung des beklagten Beschwerdeausschusses zur Sitzung am 8.12.2004 - 13 Uhr - bejahten seine Bevollmächtigten zunächst mit Empfangsbekenntnis vom 17.11.2004 die Teilnahme der Klägerseite. Dann beantragten sie aber die Verlegung des Termins wegen einer bereits langfristig geplanten Verpflichtung des Klägers (Telefax am 23.11.2004). Die Reaktion des Beklagten, dass diese Angabe zum Verhinderungsgrund nicht ausreichend substantiiert sei, um eine Terminverlegung zu rechtfertigen, blieb unbeantwortet. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin gab in einem Telefongespräch am Vortag des Sitzungstermins, in dem sie noch um Übersendung der PAR- und ZE-Statistiken bat, ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin des Beklagten auf deren Nachfrage nach der Terminwahrnehmung an, der Kläger habe gesundheitliche Probleme und sie - die Bevollmächtigte - werde daher den Termin möglicherweise allein wahrnehmen oder es werde niemand erscheinen. Am selben Tag - mit Telefax vom 7.12.2004, 11:21 Uhr - beantragte sie wiederum die Verlegung des Termins, nunmehr mit der Begründung, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an der Sitzung nicht teilnehmen könne, aber eine persönliche Anhörung begehre, weswegen auch sie nicht teilnehmen werde. Dem war eine ärztliche Bescheinigung vom 6.12.2004 beigefügt, die von einer allgemeinärztlichen Gemeinschaftspraxis ausgestellt war und dem Kläger attestierte, aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage zu sein, sich psychischen Stresssituationen auszusetzen - dies würde sich negativ auf den Verlauf einer Krankheit, deren Diagnostik zur Zeit noch weitergeführt werde, auswirken -; er sei außer Stande, einer aufregenden psychischen Situation adäquat gegenüberzustehen.

4

An der Sitzung des Beklagten am 8.12.2004 nahmen weder der Kläger noch ein Bevollmächtigter teil. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 26.4.2005). Das vom Kläger angerufene SG hat die Klage abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, am 8.12.2004 in seiner Praxis gearbeitet zu haben (Urteil des SG vom 7.12.2005). Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen (Beschluss des LSG vom 23.11.2009).

5

Das LSG hat in seinem Beschluss auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, ein Anspruch auf Terminverlegung bestehe nur bei erheblichen Gründen bzw bei ausreichender Entschuldigung. Der im Falle kurzfristiger Verlegungsanträge erhöhten Darlegungs- und Nachweispflicht trage das vorgelegte Attest nicht ausreichend Rechnung. Praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin seien in der Regel nicht qualifiziert, die Verhandlungsfähigkeit fachgerecht zu beurteilen, zumal wenn - wie hier - die psychische Fähigkeit zur Sitzungsteilnahme in anwaltlicher Begleitung bei bestehender Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt zu beurteilen sei. Der Beklagte habe nicht fernmündlich ergänzende Informationen bei den Ärzten, die die Verhandlungsunfähigkeit attestiert hätten, einholen müssen. Auch in der Sache sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keine Unterschiede der Struktur seiner Praxis im Vergleich zu einer durchschnittlichen allgemeinzahnärztlichen Praxis dargelegt, die die Kürzung des Honoraranspruchs als rechtswidrig erscheinen lassen könnten.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

7

II. Die Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen. Die von ihm erhobene Rüge grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat keinen Erfolg.

8

Der Senat lässt offen, ob das Vorbringen des Klägers, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht oder ob er nicht Ausführungen dazu hätte machen müssen, inwiefern die von ihm vermisste Vertagung der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuss zu einem anderen inhaltlichen Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung hätte führen können. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung sind erfüllt.

9

Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage durch die vorliegende Rechtsprechung bereits geklärt ist (siehe zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).

10

           

Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen,

        

ob praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin fachlich qualifiziert sind, die Verhandlungsfähigkeit eines Patienten fachgerecht zu beurteilen, insbesondere, Stellung zur psychischen Fähigkeit zur Teilnahme an einer Sitzung des Beschwerdeausschusses zu nehmen,
und,
ob ein Ausschuss bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes weitere Nachforschungen zur Verhandlungsunfähigkeit einer Prozesspartei anzustellen hat, soweit es die Darlegungen des Arztes für nicht ausreichend hält,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die meisten für den Fall des Klägers einschlägigen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (unten 1.). Soweit noch keine Klärung erfolgt ist, ist das für den Fall des Klägers irrelevant (unten 2.).

11

1. Höchstrichterliche Entscheidungen haben die zentralen Fragen im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Verlegung eines Verhandlungstermins bereits geklärt:

12

Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 5 iVm 7 mwN; BFH vom 27.1.2010 - VIII B 221/09 - Juris RdNr 5 iVm 7; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 12; BFH vom 10.4.2006, BFH/NV 2006, 1332, 1333 f = Juris RdNr 17 iVm 20; BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 3). Dies erfordert, dass das Gericht bzw das Gremium aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 12; siehe auch BFH vom 10.4.2006, BFH/NV 2006, 1332, 1333 f = Juris RdNr 17 iVm 21; BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 3; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 4). Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009, BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6).

13

Ist diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so ist die Reise- bzw Verhandlungsunfähigkeit nicht dargetan. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags ist das Gericht bzw das Gremium weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen zB durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausstellte (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 6; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 13; aA - vereinzelt in jeweils besonderen Fallgestaltungen - zB LSG Berlin vom 10.6.2004 - L 3 B 14/04 U - Juris RdNr 11, möglicherweise im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers; aA ebenso zur Sonderkonstellation eines Rechtsstreits wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer BVerwG vom 8.11.1989 - 6 C 42/87 - NVwZ-RR 1990, 257 = Juris RdNr 16). Nur, wenn der Verlegungsantrag früher gestellt worden wäre, wäre das Gericht bzw das Gremium zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl hierzu zB BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25). Dies würde weiterhin dann gelten, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist (zu solchen Fällen siehe zB BSG vom 28.4.1999, USK 99111 S 650 f = Juris RdNr 17 iVm 18; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 17; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - Juris RdNr 5; ebenso BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indessen nicht vor, weil der Kläger im Verfahren vor dem Beklagten anwaltlich vertreten war.

14

Diese höchstrichterlich geklärten Grundsätze stellen eine abgesicherte Grundlage dafür dar, dass das LSG hat entscheiden können, dass der Beklagte den Antrag des Klägers, der die Terminverlegung wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit erst 26 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beantragt hatte, ablehnen durfte und nicht zuvor noch nähere Nachforschungen - sei es bei dem Kläger, sei es bei den Ärzten, die die Bescheinigung ausgestellt hatten - hätte anstellen müssen.

15

2. Ein weiterer Aspekt, der noch grundsätzlicher Klärung bedürfen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es nicht mehr der Klärung der vom Kläger aufgeführten Rechtsfrage, ob praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin fachlich qualifiziert sind, die Verhandlungsfähigkeit eines Patienten hinreichend zu beurteilen und insbesondere Stellung zur psychischen Fähigkeit zur Teilnahme an einer Sitzung des Beschwerdeausschusses zu nehmen (vgl dazu, dass die lediglich pauschale Angabe von Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt für Allgemeinmedizin nicht ausreicht: BFH vom 10.10.2001, BFH/NV 2002, 365, 366 = Juris RdNr 16 am Ende). Denn auf diese Frage kommt es nicht an, sodass es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der sog Klärungsfähigkeit fehlt.

16

Die vorliegend eingereichte ärztliche Bescheinigung wäre nämlich selbst dann unzureichend, wenn ein Facharzt sie ausgestellt hätte. Denn wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist und die Terminverlegung erst einen Tag vor der Sitzung beantragt, muss er nach den oben dargestellten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung eine substantiierte ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung in einer Weise entnehmen lassen, dass das Gericht bzw das Gremium auf ihrer Grundlage die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger eingereichte ärztliche Bescheinigung erkennbar nicht. Dementsprechend durfte das LSG die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.

17

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers drängten sich zusätzlich angesichts des wiederholt wechselnden Vortrags auf: Die Bevollmächtigten des Klägers hatten zunächst mit Empfangsbekenntnis vom 17.11.2004 eine Teilnahme an der Sitzung am 8.12.2004 angekündigt, dann aber die Verlegung des Termins unter Berufung auf eine bereits langfristig geplante Verpflichtung des Klägers beantragt, dies allerdings trotz der Beanstandung des Beklagten nicht näher substantiiert, und schließlich hatte der Kläger an dem Sitzungstag in seiner Zahnarztpraxis gearbeitet.

18

3. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen besonderen Umstände liegt im Übrigen eine so deutliche Prägung durch den konkreten Fall vor, dass etwaige grundsätzliche Rechtsfragen überlagert wären und deshalb keine Aussicht auf eine grundsätzliche Klärung "über den Einzelfall hinaus" bestünde (vgl hierzu zB BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11; BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 39 f).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 16).

20

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt entsprechend den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Honorarkürzungsbeträgen, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden sind (vgl LSG-Beschluss S 3, aber ohne die vom LSG aaO S 13 vorgenommene Halbierung; hiergegen siehe BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R - Juris RdNr 33 = Die Leistungen - Beilage Rechtsprechung - 2006, 273, 284, und Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 64; 2003, 568, 572; 2006, 1, 7).

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 5.5.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Tenor

Soweit der Kläger eine Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 2.7.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 5.5.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.