Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Aug. 2015 - L 15 U 262/14
Tenor
Die Berufung der vormaligen Beigeladenen und jetzigen Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen zu tragen. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen (im Folgenden: Beigeladener) am 26.07.2010 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
3Der im Februar 1935 geborene Beigeladene vermietet Pferdeboxen an Pferdehalter, die ihre Pferde dort einstellen, wobei eine Versorgung der Pferde durch die Halter selbst erfolgt. Die eigenen Pferde des Beigeladenen, dessen Wohnhaus sich auf dem Gelände befindet, sind ebenfalls in solchen Boxen untergestellt. Die frühere Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) ist nicht gewerbsmäßige Halterin zweier Pferde, die sie auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Mietvertrages bei dem Beigeladenen eingestellt hatte. Der Beigeladene und die Berufungsklägerin hatten darüber hinaus vereinbart, dass der Beigeladene die Pferde der Berufungsklägerin morgens füttert und von den Einstellboxen über die Straße führt und auf die dort befindliche Weide bringt, wo die Pferde den Tag über verblieben. Die Berufungsklägerin suchte regelmäßig im Laufe des Tages ihre Pferde dort auf, um diese zu versorgen bzw. zu bewegen.
4Am Unfalltag befanden sich die Pferde der Berufungsklägerin gegen 16 Uhr auf dieser Weide, als der Beigeladene in Anwesenheit der Berufungsklägerin eines der Pferde an einem Führstrick nahm, um es von der Wiese über die Straße in die Box zu führen. Noch auf der Wiese am Tor der Pferdekoppel scheute das Pferd wegen eines herannahenden, lautstark bremsenden Kfz und warf den Beigeladenen um. Dieser erlitt hierbei Verletzungen an der linken Schulter. Er nahm die Berufungsklägerin auf Ersatz des Schadens in Anspruch.
5Die Berufungsklägerin meldete den Vorfall ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung, die eine Schadensregulierung ablehnte mit der Begründung, der Beigeladene sei im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung verletzt worden. Der Beigeladene zeigte mit Schreiben vom 13.10.2011 den Unfall bei der Beklagten an und führte aus, seiner Meinung nach fehle es für die Annahme einer Wie-Beschäftigung an einer ernstlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, seine Hilfe sei eher als bloße Gefälligkeitshandlung zu bewerten. Rein vorsorglich solle aber eine Prüfung durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger erfolgen. Mit Schreiben vom 13.02.2012 informierte die Beklagte die Berufungsklägerin darüber, dass ein Feststellungsverfahren zur Prüfung über das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls eingeleitet worden sei und die Berufungsklägerin gemäß § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) hinzugezogen werde.
6Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Es bestehe kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) im Rahmen einer so genannten Wie-Beschäftigung. Bei der im Unfallzeitpunkt ausgeführten Tätigkeit habe es sich um eine typische Tätigkeit gehandelt, die ihr Gepräge durch die bei Pferdehaltern oder Reittierfreunden übliche gegenseitige Unterstützung und Hilfsbereitschaft erhalte. Eine Tätigkeit, welche einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, liege nicht vor.
7Hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch und machte nunmehr geltend, er habe sich situationsbedingt in den geordneten Arbeitsablauf des Unternehmens der Berufungsklägerin eingefügt, welche ihre Pferde von der Weide holen wollte. Die beabsichtigte Tätigkeit, das Pferd über die Straße in den Stall zu führen, sei über die übliche Unterstützung und Hilfsbereitschaft der Pferdehalter oder Tierfreunde hinausgegangen. Er sei daher als "Wie-"Beschäftigter anzusehen. Mit Schreiben vom 28.01.2013 - welches die Berufungsklägerin nach ihren Angaben erhalten hat, informierte die Beklagte die Berufungsklägerin nochmals über das vorliegende Verfahren und zog sie gemäß § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren zu.
8Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Beigeladenen zurück. Nach Aktenlage ist eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheids per Einschreiben an die Berufungsklägerin übersandt worden.
9Am 17.04.2013 hat der Beigeladene hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben und vorgetragen, die unfallprägende Handlung sei über die einer bloßen Gefälligkeit hinausgegangen. Die Berufungsklägerin habe ihn am Unfalltag gebeten, bei der Rückführung der Pferde behilflich zu sein. Mit Beschluss vom 28.06.2013 hat das SG die Berufungsklägerin zu dem Rechtsstreit gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
10Die damalige Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat vorgetragen, sie habe mit dem Beigeladenen (und damaligen Kläger) die Absprache getroffen, dass dieser ihre Pferde morgens füttere und diese dann allein auf die Weide bringe. Darüber hinaus habe der Beigeladene am Unfalltag freiwillig angeboten, ihr zu helfen, die Pferde nachmittags wieder von der Weide zu holen, um diese in den Stall zu bringen. Der Beigeladene habe allein ein Fremdinteresse gehandelt.
11Die Beklagte hat vorgetragen, maßgebend sei die mit der Verrichtung verbundene Handlungstendenz. Als Stallkamerad und Pferdebesitzer sei der Beigeladene mit dem Umgang von Pferden vertraut. Bei der Mithilfe beim Zurückholen der Pferde von der Weide in den Stall habe es sich unter Stallgenossen und Tierfreunden um einen geradezu selbstverständlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt. Demzufolge habe der Beigeladene nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 SGB VII gestanden.
12Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
13"Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 15.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 nicht in seinen Rechten beschwert. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 26.07.2010 bei dem der Kläger sich verletzt hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Unfalls in keinem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebenssachverhalt.
14Gemäß § 7 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Vorliegend kommt als denkbarer Versicherungsfall nur der Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII in Betracht. Vorliegend fehlt es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Denn es fehlt bereits an der Unfallkausalität (zur Begrifflichkeit vgl. BSG vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R = BSGE 96,196). Denn es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einer versicherten Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seines Unfalls.
15Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann sich nur in einem Bereich ereignen, indem die gesetzliche Unfallversicherung gemäß §§ 2,3 oder 6 SGB VII Versicherungsschutz gewährt. Im vorliegenden Fall kommt die Gewährung von Versicherungsschutz nur nach Maßgabe des § 2 SGB VlI in Betracht. Der Kläger stand jedoch weder in einem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, noch ist er deshalb in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gekommen, weil er "Wie ein Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Ob die Beigeladene mit ihrem Vortrag, sie sei Unternehmerin, meint, dass ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger bestanden habe, ist nicht recht deutlich geworden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene dies insoweit bestritten, als dass sie eine Beitragspflicht zu einer gesetzlichen Unfallversicherung für sich nicht "angenommen hat. Auch hat sie vorgetragen, keine Beiträge an eine für die Pferdehaltung zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Ob die Beigeladene eine beitragspflichtige Unternehmerin im Rahmen ihrer Pferdehaltung ist, kann hier offen bleiben. Nach dem inneren und äußeren Gepräge des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger, kommt keine andere Wertung in Betracht als dass es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, einerseits mit dem Inhalt der Überlassung der 3 Pferdeboxen und andererseits mit dem Inhalt einer Dienstleistung bezüglich des morgendlichen Fütterns und auf die Weide Führens, handelt. Dabei dürfte der Schwerpunkt des Vertrages in der Überlassung der Pferdeboxen liegen. Darüber hinaus ist nicht jedes Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis. Die vom Kläger versprochene Dienstleistung und Überlassung der Pferdeboxen hat er als Eigentümer der Pferdeboxen gewährt. Wenn man also in der vorliegenden Konstellation einen Unternehmer ausmachen will, so ist dies der Kläger indem er die Stallungen überlässt und zum Anderen eine Dienstleistung versprochen und durchgeführt hat. Damit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie der Kunde bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück vorfindet. Die Wertung ergibt eindeutig, dass hier der Kunde nicht der Unternehmer ist, sondern das Hotel. Ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist damit nicht ersichtlich. Es fehlen sämtliche typischen Tatbestandsmerkmale wie die Eingliederung in einen Betrieb, das Weisungsrecht durch den Unternehmer und die regelmäßigen Zahlungen eines Arbeitslohnes.
16Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind jedoch Personen auch dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind. Für den Fall der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für die die soziale Unfallversicherung Versicherungsschutz gewährt, hat die Rechtsprechung Kriterien erarbeitet, die sich nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift orientieren. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, die unter vergleichbaren Umständen tätig werden, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschrieben sind (vgl. Kass.Komm.-Ricke, § 2 SGB VII Randnr.: 103). Eine Entschädigung aus Billigkeit soll nicht gewährt werden. Nur der mit einer fremdbezogenen Handlungstendenz Tätige soll geschützt sein. Dieser Handlungstendenz kommt ausschlagebene Bedeutung zu (vgl. BSG vom 30.06.1993, 2 RU 40/92 = HV-Info 1993, 2215-2222). Daraus ergeben sich die Voraussetzungen für ein "Wie"-Arbeitsverhältnis wie folgt:
171. Die Tätigkeit muss einen wirtschaftlichen Wert und einem Unternehmen dienen.
182. Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
193. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach, von Arbeitnehmern verrichtet werden können und
204. Die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werden. Dabei kommt es auf das gesamte Bild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit an (BSG SozR 3-2200, § 539 Nr. 8; Kass.Komm.-Ricke§ 2 SGB VII Randnr.: 104):
21Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls war die Hilfeleistung beim Überführen der Pferde zurück in die von der Beigeladenen angemieteten Pferdeboxen. Dabei hielt er konkret ein Pferd an einem Haltestrick.
22Diese Tätigkeit entsprach in jedem Falle dem Willen der Beigeladenen (2.). Auch konnte sie der Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden (3.). Sie mag auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben (1.), da die Beigeladene für eine vergleichbare Hilfestellung einen anderen Dienstleister womöglich hätte bezahlen müssen.
23Jedenfalls aber ist die Tätigkeit nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden (4.). Dieses Kriterium dient insbesondere dazu, Fälle aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen, die nach ihren gesamten rechtlichen und tatsächlichen Erscheinungsbild insbesondere auch hinsichtlich ihrer Handlungstendenz und der Beziehung der Beteiligten untereinander mit der Arbeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar sind. Das gilt besonders für die Tätigkeiten, die ihrer Art nach eher extreme Ausnahmen einer Verrichtung durch Arbeitnehmer darstellen, vor allem in privaten Bereichen (Kass.Komm.-Ricke § 2 SGB VII Randnr.: 108).
24Ein arbeitnehmerähnliches Handeln schließt die Kammer nach diesen Voraussetzungen für das Handeln des Klägers aus. Wesentlich im Vordergrund steht die Handlungstendenz des Klägers, der in gleicher Weise wie er selbst dem Pferdesport verbundenen Beigeladenen, in der speziellen Situation behilflich zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tochter der Beigeladenen an diesem Tag zugegen war oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Notwendigkeit der Rückführung dreier Pferde die Hilfestellung durch den Kläger angenehm und nützlich im Sinne einer gut gelebten Sportkammerradschaft war. Auf keinen Fall wollte der Kläger für die Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Die Gesamtsituation stellt sich vielmehr so dar, dass er als Eigentümer der Stallungen der Beigeladenen, die um Hilfe gebeten hatte, eben diese Hilfe gewährte. Dies mag auch Ausfluss einer Nebenpflicht aus dem bestehenden Mietdienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gewesen sein. Inhalt dieser Dienstverpflichtung war ausschließlich das morgendliche Füttern und das auf die Weide bringen, so dass die nachmittägliche Hilfe nicht Gegenstand dieser vertraglichen Verpflichtung war. Ein arbeitnehmerähnliches Handeln kann aber allein schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger nicht morgens als Vermieter und Unternehmer auftreten will und am Nachmittag als Arbeitnehmer. Eine solche Situation widerspricht dem gesamten Gepräge der Beziehung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger. Hierbei handelte es sich einerseits um eine geschäftliche Beziehung die für die Beigeladene das Unterstellen ihrer Pferde (mit Frühstück) ermöglichte und andererseits für den Kläger die wirtschaftliche Nutzung seiner vorhandenen Stallungen möglich machte. Darüber hinaus war man über den gemeinsam ausgeübten Pferdesport verbunden. Hierin ist in keiner Weise auch nur der Ansatz einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers zu entdecken.
25Dies hat die Beklagte in ihrer angefochtenen Entscheidung ausführlich und überzeugend beschrieben. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer an (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Die dort aufgeführten Kriterien und deren Anwendung entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer (z. B. S 1 (16) U 31/04 vom 15.05.2006; S 1 (18) U 53/02 vom 30.01.2004; S 1 U 83/06 vom 11.07.2007; S 1 U 42/06 vom 21.02.2007)).
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Der Kläger hat hier für sich die Rolle eines Versicherten in Anspruch genommen, so dass für ihn grundsätzlich das Privileg des § 183 SGG gilt."
27Gegen das ihr am 02.04.2014 zugestellte Urteil hat die bisherige Beigeladene am 02.05.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die jetzige Berufungsklägerin geltend, sie sei bereits in ihrer Eigenschaft als private Reittierhalterin als Unternehmerin zu qualifizieren, weshalb der Beigeladene allein in ihrem Interesse tätig geworden sei.
28Mit einem am 08.08.2014 beim LSG eingegangenen Schriftsatz hat der bisherige Kläger und jetzige Beigeladene die Klage zurückgenommen.
29Mit Beschluss vom 11.09.2014 hat der Senat den bisherigen Kläger gem. § 75 Abs. 2 SGG zu dem Berufungsverfahren beigeladen.
30Die Berufungsklägerin beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.07.2010 als versicherten Arbeitsunfall des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen Herrn M anzuerkennen.
32Die Beklagte sowie der vormalige Kläger und jetzige Beigeladene beantragen,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine in ihrer Grundstruktur arbeitnehmerähnliche Handlung habe im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Der Beigeladene vertritt darüber hinaus die Auffassung, das Verfahren sei durch Klagerücknahme beendet und die Berufung damit unzulässig geworden.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
36Entscheidungsgründe:
37Die form- und fristgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung der gem. § 75 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 und 2 SGG als notwendig Beigeladenen und Beteiligte i. S. d. § 69 Nr. 3 SGG grundsätzlich rechtsmittelbefugten Berufungsklägerin ist gem. § 143 SGG statthaft. Sie ist nicht durch die - zeitlich nach Einlegung der Berufung durch die vormalige Beigeladene und jetzigen Berufungsklägerin - vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen erklärte Klagerücknahme unzulässig geworden.
38Zwar kann eine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden, wodurch sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 SGG) und damit eine bereits eingelegte Berufung unzulässig wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage, § 75 Rn. 17d; BSG SozR 1500 § 101 Nr. 5; BVerwGE 30,27; BVerwG DVBl 92, 777). Eine solche prozessuale Wirkung tritt jedoch im Kontext der §§ 104 ff SGB VII nicht ein, da die Berufungsklägerin ihre Rechtmittelberechtigung aus der Regelung des § 109 S. 1 SGB VII herleiten kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - SozR4-2700 § 109 Nr. 1; vgl. nachfolgend auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R-SozR4-2700 § 112 Nr. 1)) u. a. ausgeführt:
39"Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach § 104 ist 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.
40§ 109 SGG VII entspricht der Regelung des § 639 RVO a. F. (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 101), die ihrerseits auf § 902 RVO a. F. beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den potenziell in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).
41Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (so genannte Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 01.07.1997 - 2 RU 26/96 - SGB 1998, 280, 283)."
42Weiter führt das BSG aus: "Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen oder in jedem Stadium des Rechtsstreits das Verfahren nach dem SGG statt der Berechtigten (weiter) zu betreiben".
43Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugung an. Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass sich in der Person der Berufungsklägerin, die vom Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, diese eigenständige und von ihr bereits wahrgenommene Rechtmittelberechtigung des § 109 Satz 1 SGB VII realisiert und fortwirkt, obwohl der Verletzte und vormalige Kläger seine Klage zurückgenommen, er damit das Verfahren selbst nicht mehr betrieben und seinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht mehr weiterverfolgt hat. Sie war daher berechtigt - in diesem Stadium des Verfahrens, den Rechtsstreit statt des Verletzten im Wege der Prozessstandschaft (BSG a. a. O.) fortzuführen, so dass die seitens des Verletzten erklärte Klagerücknahme keine Wirkung zeitigen konnte. Da über die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles bezogen auf den Verletzten und die vermeintlich haftungsprivilegierte Pferdehalterin nur einheitlich entschieden werden kann, war der vormalige Kläger nunmehr zu dem weiterzuführenden Berufungsverfahren notwendig beizuladen, § 75 Abs. 2 SGG (BSG, Urteil vom 01.07.1997, a. a. O.).
44Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Berufungsklägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall des Beigeladenen vom 26.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
45Der Senat verweist auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
46Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob die Berufungsklägerin den Beigeladenen um Hilfe bei der Rückführung der Pferde von der Weide zur Einstellbox gebeten hatte oder ob der Beigeladene diese Hilfeleistung selbst angeboten hatte, handelt es sich beim Halten des Pferdes am Führstrick, um es von der Weide zu bringen nach der Überzeugung des Senats bei lebensnaher Betrachtung im Kontext der bei Pferdefreunden üblichen Verbundenheit, , ersichtlich um eine reine Gefälligkeitsleistung, die nicht ansatzweise auf Umstände hinweist, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein könnten. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis zur Pferdebesitzerin, der Berufungsklägerin, lag ebenso wenig vor wie eine Eingliederung in deren Unternehmen. Auch bestand keine Weisungsgebundenheit, sondern der Beigeladene war grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er die Berufungsklägerin beim Bewegen des Pferdes unterstützen wollte. Bestimmend für die Hilfe des Beigeladenen war die zwischen Pferdefreunden übliche Hilfsbereitschaft, auf die der Beigeladene im Berufungsverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Der Sachvortrag der Berufungsklägerin versucht vergeblich, diese Gesichtspunkte zu übergehen und ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Beigeladenen zu konstruieren. Dies hat den Senat nicht überzeugt.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und nicht auf § 197 a SGG. Abzustellen ist auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung. Die Berufungsklägerin profitiert weiterhin von der Kostenprivilegierung des § 183 SGG, da im Zeitpunkt ihrer Rechtsmitteleinlegung der als potentiell Versicherter kostenprivilegierte Beigeladene noch selbst als Kläger am Verfahren beteiligt war und sich die Anwendung der Kostenvorschriften des SGG im Rechtszug für alle Beteiligten dann einheitlich nach dem Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG richtet (BSG, Beschluss vom 29.05.2006 - B 2 U 391/05- SozR 4-1500 § 193 Nr. 3; Strassfeld, in: Jansen SGG 4. Auflage § 197a SGG Randnr 17).
48Da sich der Beigeladene im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und ebenfalls die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, erscheint es dem Senat billig und angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
49Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
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(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
Tenor
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Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
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Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.
- 2
-
Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.
- 3
-
Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).
- 4
-
Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.
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-
Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.
- 6
-
Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.
- 7
-
Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.
- 8
-
Die Revisionsklägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
- 9
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
- 11
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1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.
- 12
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2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).
- 13
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Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.
- 14
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a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).
- 15
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Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).
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b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.
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Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.
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§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).
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aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).
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Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.
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bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.
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Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.
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Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.
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Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.
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Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.
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Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.
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Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).
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Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.
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3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).
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Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).
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4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).
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Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).
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5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.