Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 1116/12

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2013:1025.L14R1116.12.00
25.10.2013

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen


Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abw

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung


(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 13 Aufklärung


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 100 Änderung und Ende


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht b

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und2. da

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 306 Grundsatz


(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den f

Fremdrentengesetz - FRG | § 4


(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 14 Leistungen zur Prävention


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistu

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 7 Grundsatz


Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Feb. 2012 - B 13 R 40/11 R

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 40/10 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 20/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 1116/12.

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Feb. 2016 - L 14 R 779/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 20.053,17 EUR festgesetzt. Die Revi

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

2

Die am 1934 in Lodz geborene Klägerin ist Jüdin und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung für ihren in der Zeit vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in Israel; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz auch eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) erhalten.

3

Auf ihren Antrag vom 20.2.1994 bezieht die Klägerin seit 1.5.1994 eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.

4

Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellte Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.1993; Bescheid vom 27.7.1993).

5

Unter dem 29.2.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (unter der damaligen Bezeichnung: LVA Rheinprovinz) Versichertenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074). Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 33,59 Euro ab 1.2.2004 unter Berücksichtigung von 21 Monaten im Ghetto Lodz zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten vom 1.10.1942 bis 30.6.1944 und 36 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei einem Zugangsfaktor von 1,280 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 EP für 56 Kalendermonate <56 x 0,005 = 0,280>, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI).

6

Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Überprüfung des Rentenbeginns im Hinblick auf ihren - den deutschen Rentenversicherungsträgern bis dahin nicht bekannten - im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gelte ein in Israel gestellter Antrag auf eine israelische Leistung zwar auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in Deutschland. Da die Klägerin aber Lodz erst 1958 verlassen habe und damit die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nicht erfülle, habe eine Rentenzahlung erst unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG erfolgen können. Um eine Regelaltersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit Rentenbeginn im Juni 1999 erhalten zu können, hätte der Leistungsfall auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müssen. Dann aber sei der in Israel am 20.2.1994 gestellte Rentenantrag gemäß Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht mehr gleichgestellt. Dies habe zur Folge, dass dieser Antrag bei der Bestimmung des Rentenbeginns nach § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG keine Wirkung mehr entfalten könne. Maßgebend sei daher der am 29.2.2004 gestellte Rentenantrag; ein früherer Rentenbeginn als der 1.2.2004 komme somit nicht in Betracht.

8

Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, weil sie für die Zeit im Ghetto Lodz bereits eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe.

9

Das LSG hat mit Urteil vom 12.2.2010 die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsansicht des SG scheide der geltend gemachte Rentenanspruch mit einem früheren Rentenbeginn nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe. Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe(Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8). Ausgehend vom Rentenantrag im Februar 2004 könne die Rente zwar erst ab 1.2.2004 gezahlt werden, weil dieser Antrag erst nach dem 30.6.2003 gestellt worden sei (§ 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG). Vorliegend sei aber gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich der im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag maßgeblich. Dem stehe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht entgegen. Diese Vertragsnorm entspreche nahezu dem Wortlaut der damaligen Regelung in § 1248 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar habe ein Versicherter auch nach dem SGB VI die Möglichkeit, den Leistungsbeginn durch den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu bestimmen. Nachdem § 1248 Abs 6 RVO aber nicht in das SGB VI übernommen worden sei, könne dies nicht dazu führen, die Möglichkeit der "Verschiebung" des Leistungsbeginns auf die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung zu erstrecken. Durch den Wegfall des § 1248 Abs 6 RVO habe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich seinen ursprünglichen Anwendungsbereich verloren. Eine Klarstellung durch die Vertragsstaaten des Abk Israel SozSich, dass das Abkommen nunmehr iS der Beklagten anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Aber selbst wenn die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich noch Bedeutung haben sollte, führte dies nicht dazu, dass der in Israel gestellte Rentenantrag unbeachtlich sei. Die in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich normierte Antragsgleichstellung bezwecke - wie die entsprechenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsabkommen - den Schutz des Versicherten davor, dass er durch einen in einem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag seine in dem anderen Staat bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verliere. Die Norm ziele nicht darauf ab, zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers einen in dem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag unwirksam werden zu lassen. Nach dem Schrifttum werde von den deutschen Rentenversicherungsträgern hinsichtlich dieser Regelung im Abk Israel SozSich ein pragmatischer Weg beschritten, indem der Aufschub weiterhin zugelassen werde, wenn ein entsprechender Wille des Versicherten erkennbar sei (Hinweis auf Komm GRV , Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Die Klägerin habe aber keinen Aufschub des Rentenbeginns verlangt. Vielmehr sei ihr Begehren - sowohl in Israel als auch in Deutschland - erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten. Eine Antragstellung bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 1994 hätte auch für die deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein können. Ein Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe auch schon durch die im Jahre 1990 gestellten Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bestanden. Auch sei die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nicht erst seit Inkrafttreten des ZRBG, sondern schon zuvor nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des WGSVG möglich gewesen. Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1).

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG und Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich. Ein im Februar 1994 in Israel gestellter Rentenantrag könne keine aufschiebend bedingte Wirkung in Bezug auf Ansprüche zur deutschen Rentenversicherung haben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zahlungsanspruch bestanden habe, ein solcher vielmehr erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sei. Die Klägerin habe aber vor Inkrafttreten des ZRBG keinen aus der deutschen Rentenversicherung zahlbaren Rentenanspruch gehabt. Zwar seien bei der Klägerin nach der RVO bzw der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz anzurechnen gewesen, allerdings habe wegen ihres Auslandswohnsitzes in Israel ein die Entstehung monatlicher Rentenzahlungsansprüche hindernder Umstand vorgelegen. Eine Rentenzahlung nach Israel wäre weder nach §§ 110, 113, 271, 272 SGB VI in Betracht gekommen, noch über § 18 WGSVG möglich gewesen. Daher habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1994 keine rechtlich bedeutsame Verbindung zur deutschen Rentenversicherung bestanden, die im Rahmen des Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich zu einer Gleichstellung des in Israel gestellten Antrags hätte führen können. Zudem wäre die in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG vorgesehene Rückwirkungsfiktion des Antrags zum 18.6.1997 bei Antragstellung vor dem 20.6.2003 weitgehend überflüssig, wenn der Gesetzgeber bei Erlass des ZRBG davon ausgegangen wäre, dass ein israelischer Rentenantrag - den vermutlich viele der hochbetagten Holocaust-Überlebenden in Israel bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt haben dürften - nach Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich gleichgestellt wäre.

11

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 zurückzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei Stellung des Antrags im Jahre 1994 die Voraussetzungen des § 237a SGB VI für eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt habe. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass bei ihr bereits nach der RVO/VuVO Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien. Auf deren Grundlage habe bei Antragstellung im Februar 1994 ein Rentenstammrecht bestanden. Daher habe sie schon zu diesem Zeitpunkt den Status einer Versicherten innegehabt, unabhängig von der gesondert zu beurteilenden Frage eines Zahlungsanspruchs aus diesem Stammrecht. Dass es die Beklagte seinerzeit unterlassen habe, Versicherungszeiten nach der RVO/VuVO festzustellen und einen Rentenbescheid, ggf mit Ruhen des Zahlungsanspruchs, zu erteilen, sei insoweit unerheblich.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) ab 1.1.2000 hat.

16

1. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten (vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 Abk Israel SozSich) die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (vgl Senatsurteile vom 26.7.2007 - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, LS 1, RdNr 25 ff; vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 12 mwN).

17

Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt(vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 16).

18

2. Zum 1.1.2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.2.1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.

19

Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf eine "entsprechende Leistung" nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl § 33 Abs 2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts (vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.4 , Stand November 2009; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 567, S 190, Stand Oktober 2000). Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten (a) noch die Übersendung des Antrags an den deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon (b). Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder die Vorschrift des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich (c) noch - im Fall der Klägerin - die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine "Verbindung" zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss (d). Aufgrund des im Februar 1994 gestellten und erst im Dezember 2005 beschiedenen Rentenantrags der Klägerin hatte die Beklagte auch die Bestimmungen des ZRBG anzuwenden (e).

20

a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ). Damit unterscheidet sich die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich zB vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Abk USA SozSich) vom 7.1.1976 (BGBl II 1976, 1358) idF des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGB lI 1996, 302); dieses sieht in seinem Art 14 Abs 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art 7 Abs 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl II 1996, 306) einschränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht würden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.7.2002 - L 6 RA 95/00 - Juris RdNr 23; LSG Hamburg vom 25.8.2004 - L 1 RJ 93/02 - Juris RdNr 16; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, zB Art 19 Abs 3 Satz 1 Abk Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des Zusatzabkommens vom 27.8.2002 ). Ein solches "Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat wird nach dem Abk Israel SozSich für die Antragsgleichstellung aber nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich aufgenommen worden.

21

Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268).

22

b) Für die Wirksamkeit des beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob dieser an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO).

23

Die Antragsgleichstellung bewirkt die automatische Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 12).

24

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Antragsgleichstellung "im anderen Vertragsstaat" Deutschland im Falle der Klägerin nicht die Einschränkung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich entgegen. Danach gilt die Antragsfiktion nicht, "soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war im Fall der Klägerin von vornherein nicht eröffnet.

25

Die Vertragsnorm bezog sich bei Inkrafttreten des Abk Israel SozSich (Mai 1975) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Regelung des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes). Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5 RVO(= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 AVG)genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen (allerdings nur, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 9; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56). Er hatte damit die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe seines Altersruhegelds zu nehmen, indem er zB noch weitere Beiträge entrichtete (vgl BT-Drucks IV/2572, S 24 zu Nr 6; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 282 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 57 f) oder (durch Verzicht auf das Altersruhegeld bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) Zuschläge nach § 1254 Abs 1a RVO(= § 31 Abs 1a AVG)erwarb.

26

Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht ).

27

Zwar kommt der Wortlautinterpretation bei völkerrechtlichen Verträgen eine noch größere Bedeutung zu als im rein innerstaatlichen Recht; allerdings ist sie auch im internationalen Kontext nicht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 vorgesehen).

28

Der Zweck des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39). Deswegen schloss die Vorschrift nach der bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Rechtslage die Antragsgleichstellung nicht bereits dann aus, wenn die bloße Möglichkeit einer "Verschiebung des Versicherungsfalls" bestand. Vielmehr war Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56 f); es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs 6 RVO = § 25 Abs 6 AVG)zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21).

29

Diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO - Urteilsumdruck S 12, 20 f). Danach ist Satz 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich erst später in den von deutscher Seite überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Ergänzung im Hinblick auf die (damalige) deutsche Rechtslage erfolgt sei, nach der der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls beim Altersruhegeld durch die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung "noch nicht ausreichend klar formuliert" worden sei, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende Regelung zuerst im Abk Israel SozSich eingefügt worden sei.

30

Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

31

Offen bleiben kann, ob Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG)zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen", am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art 8 Nr 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI(vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a bzw b SGB VI).

32

Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen "Aufschub der Feststellung und/oder Leistung (Zahlung) einer deutschen Altersrente" verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in Israel als auch in Deutschland, darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.

33

d) Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsfiktion voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in Israel bereits eine "Rechtsbeziehung" des Antragstellers zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nicht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine solche Rechtsbeziehung aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesrechts eine Beitragszeit - hier: ohne Beitragszahlung - zustand, und zwar für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz.

34

Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20.6.2002 ) Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-VO vom 22.12.1941 (RGBl I 777) zum 1.1.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis iS der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden(§ 12 WGSVG; früher § 14 Abs 2 Satz 1 WGSVG; s auch BSG vom 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 55 ff); eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten iS des § 113 Abs 1 SGB VI entstehen konnte(vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 6/03 R - Juris RdNr 34).

35

e) Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb nicht durch die Antragstellung in Israel kraft der Antragsfiktion auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (zugleich) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren als eröffnet zu gelten hatte (vgl § 115 Abs 1 Satz 1 SGB VI, § 18 Satz 2 Nr 1, § 8 SGB X, § 19 Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl auch Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob und ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllte sowie ob, ab wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie deren Zahlung nach Israel verlangen konnte: Es war erst beendet, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger eine (bestandskräftige) Entscheidung über das Rentenbegehren in Form eines (schriftlichen) - ablehnenden oder bewilligenden - Verwaltungsakts getroffen hatte (vgl § 8 SGB X, § 117 SGB VI; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009; vgl allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom 19.9.1979 - SozR 1200 § 44 Nr 1 S 4; Lang in Diering/Timme/Waschull, SGB X, LPK, 3. Aufl 2011, § 8 RdNr 18; von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm, SGB X, § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003).

36

Eine Entscheidung über den am 20.2.1994 aufgrund der Gleichstellung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich auch mit Geltung gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals durch den Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2007 getroffen. Bei dieser Entscheidung über das Rentenbegehren hatte die Beklagte aber alle denkbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auch das ZRBG; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Altersrentenantrag bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt hatte (vgl insoweit auch Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 für im Ausland lebende NS-Verfolgte, die bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren; ferner BSG vom 5.10.2005 - SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14).

37

Ob die Klägerin bereits vor dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI erfüllt hatte und ob sie (auch) deren Zahlung nach Israel hätte verlangen können, musste der Senat nicht entscheiden, weil sie ihr Begehren vor dem LSG auf die Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2000 beschränkt hat und die Beklagte als alleiniger Revisionsführer nur insoweit (antragsgemäß) verurteilt worden ist.

38

Die Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1.1.2000 nicht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte Rückwirkung eines bis zum 30.6.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.6.1997 kommt es angesichts des hier maßgeblichen Antragsdatums (20.2.1994) nicht an. Dem "Rentenantrag" der Klägerin vom 29.2.2004 kam allenfalls nur noch die Rechtsqualität einer "Erinnerung" bezogen auf den noch nicht erledigten Antrag vom 20.2.1994 zu.

39

3. Klarstellend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die durch das LSG erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Nachzahlung der Rente für diesen Zeitraum mit der Überzahlung aufzurechnen ist (§ 51 SGB I), die sich daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspruchnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,280 (§ 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI) berücksichtigt worden war.

40

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

2

Die 1937 in der Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen und am 26.6.1984 dort verstorbenen E. H. (nachfolgend: H.) verheiratet. Sie übersiedelte am 11.9.1996 nach Deutschland und ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8.9.1997 ab 12.9.1996 große Witwenrente in Höhe von zunächst monatlich 700,05 DM. Bei der Rentenberechnung wurden 68 Monate Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung des H. mit insgesamt 4,2500 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage G Seite 3 zum Rentenbescheid vom 8.9.1997). Insgesamt ergaben sich 31,4765 EP, die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhten. Die Beklagte begrenzte unter Hinweis auf die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden aF) die berücksichtigungsfähigen EP auf 25.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente für Frauen, der 25 EP nach dem FRG sowie weitere 0,2404 EP aus den seit Zuzug nach Deutschland zurückgelegten Zeiten zugrunde lagen. Die laufende Zahlung der Altersrente wurde zum 1.7.1998 aufgenommen; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt; zudem wurde der Nachzahlungsbetrag der Altersrente (Dezember 1997 bis Juni 1998) mit der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Witwenrente verrechnet. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 24.6.1998 die Klägerin zu der gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X beabsichtigten Einstellung der Witwenrente und Verrechnung mit der Altersrente an, nahm dann aber mit Bescheid vom 2.9.1998 auf der Grundlage von § 44 SGB X den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente rückwirkend(Bescheid vom 8.9.1997) ab 1.12.1997 zurück. Demnach sei die Bewilligung der Witwenrente nicht begünstigend, da die Klägerin ohne diese eine höhere "Versicherungsrente" erhalte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2)eine Neufestsetzung der Witwenrente. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 21.8.2002; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2003).

6

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2005). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2006). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 2.9.1998 die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG aF zutreffend angewandt habe. Selbst wenn die Begrenzung auf 25 EP im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente nach den damals maßgeblichen Vorschriften unrichtig gewesen sein sollte, habe die Klägerin dennoch keinen Rücknahmeanspruch, weil ihr keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres bestimme sich nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung, sodass hier § 22b Abs 1 Satz 1 in der rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzten Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden FRG nF) maßgeblich sei. Die Anwendung dieser Neufassung verstoße ungeachtet der durch sie bewirkten echten Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sich bis zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags über das RVNG am 11.3.2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichteinbeziehung von Hinterbliebenenrenten in die Begrenzung der EP gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG habe bilden können.

7

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des "§ 44 SGB X iVm § 20b Abs 1 Satz 1 FRG aF" sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Art 3 GG. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 2.9.1998 sei im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil damals kein Grund dafür ersichtlich gewesen sei, dass die bewilligte Rente hätte zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben oder widerrufen werden könne; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Rechtsmeinung des LSG, eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründe noch keinen Rücknahmeanspruch, sei unhaltbar. Zumindest hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen; im Übrigen habe voller Vertrauensschutz und auch § 300 SGB VI in der damaligen Fassung gegolten. Die Problematik einer rückwirkenden Änderung des § 22b FRG berühre das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rücknahmebescheid "eine Anrechnung bzw Verrechnung der Entgeltpunkte nach Erlass rechtsbeständiger Bescheide" getroffen und gegen § 300 SGB VI verstoßen habe.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 21. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 2. September 1998 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.2.2007 im Hinblick auf seine Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG vom 29.8.2006 (ua B 13 RJ 47/04 R) das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt und mit Beschluss vom 21.4.2011 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) die Aussetzung aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch nach der Entscheidung des BVerfG an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie gehe davon aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG die bestandskräftig festgestellte Witwenrente anerkenne und weiter zahle, denn aufgrund der Bestandskraft sei diese in den Schutz nach Art 14 GG gefallen bzw zumindest zu einem Vertrauenstatbestand herangewachsen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme des Bewilligungsbescheids einen Herstellungsanspruch. Auch nach der alten Regelung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG davon auszugehen, dass eine "Verrechnung" von EP nicht stattfinde. Durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG sei aufzuklären, welche Zeiten "FRG-Zeiten" seien und welche nicht. Die in der Witwenrente enthaltenen Ersatzzeiten begründeten zumindest teilweise den Rentenanspruch und seien deshalb voll anzuerkennen. Schließlich sei die Rechtsauffassung des BVerfG zum Vertrauensschutz realitätsfern und verletze das Rechtsstaatsprinzip. Das BVerfG habe außerdem zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem hier vorliegenden entschieden. Im Übrigen sei von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auszugehen, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art 3 GG nur deshalb diskriminiert und von der Zahlung der Witwenrente ausgeschlossen werde, weil sie aufgrund ihres Vertreibungsschicksals nicht vor dem Stichtag in das Bundesgebiet heimgekehrt sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Rechte des noch verbliebenen Normadressatenkreises willkürlich ausschlösse. Weiterer Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 14 GG und der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh). Im Hinblick darauf sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen; dieses Gericht müsse klären, ob § 22b FRG mit den Vorschriften der GRCh und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die im Zusatzprotokoll 1 Art 1 das Eigentum schütze und von einem anderen Eigentumsbegriff ausgehe, vereinbar sei.

12

Die Beklagte trägt vor, für sie sei das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus den bei der ursprünglichen Bewilligung anerkannten Ersatzzeiten ergebe sich keine zahlbare Witwenrente; da neben den FRG-Zeiten keine weiteren Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen, erhielten die Ersatzzeiten bei Ausklammerung der FRG-Zeiten den Gesamtleistungswert "Null". Wenn die Klägerin erneut die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 FRG in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Vorschriften anzuwenden seien, die der Aussiedler bei seinem Zuzug nach Deutschland vorfinde; dies sei bei der im September 1996 zugezogenen Klägerin § 22b Abs 1 FRG. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, ihr bereits im Herkunftsland verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2003, mit dem sie die von der Klägerin erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998 über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ab 1.12.1997 (Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente) abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

15

Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Wird die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen (belastenden) Bescheids über die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, kommt es primär darauf an, ob der Aufhebungsbescheid fehlerhaft war, weil nach materiellem Rentenrecht ein Anspruch auf die entzogene Rentenleistung besteht. Die Beklagte hat die Bewilligung der Witwenrente zu Recht aufgehoben, weil der Klägerin kein materieller Anspruch auf Auszahlung der großen Witwenrente zustand (dazu unter 1.). Damit verstieß sie weder gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) noch gegen Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.). Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.). Der Aufhebungsbescheid vom 2.9.1998 ist schließlich auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht ergangen (dazu unter 6.).

16

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 2.9.1998 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen Rücknahmeanspruch der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN).

17

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen (Klage-)Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

18

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr 6 SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13).

19

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich(Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X (vgl BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).

20

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am 7.5.1996 (noch) keinen Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 18).

21

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes (FANG)(vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am 7.5.1996 weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

22

3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63)auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).

23

4. Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht(BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 83 ff). Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel(BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß(vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug.

24

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

25

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei H. liegen lediglich in der Sowjetunion zurückgelegte und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

26

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf Witwenrente (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem FRG. Auch die Berücksichtigung von 68 Monaten an Ersatzzeiten (im Zeitraum vom 29.5.1951 bis 31.12.1956) des H. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) als solche keine FRG-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der Ersatzzeiten des H. ergibt sich aber allein aufgrund seiner FRG-Beitragszeiten. Denn die für die Witwenrente ermittelten Gesamt-EP von 31,4765 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG" iS des § 22b Abs 2 FRG, weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten(§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die Ersatzzeiten ergibt (vgl Anl 6 Seite 1 des Bescheids vom 8.9.1997: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem FRG entfallen 31,4765 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des H. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

27

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das LSG im Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 SGG). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große Witwenrente vom 8.9.1997 zu entnehmen, der sich in den vom LSG zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der Ersatzzeiten und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des LSG darauf nicht ankam (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Eine Aufhebung des LSG-Beschlusses und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Ersatzzeiten und ihrer Auswirkungen auf die Witwenrente ist mithin nicht erforderlich.

28

c) Des Weiteren ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung erfüllt, an die das BVerfG seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 geknüpft hat, dass nämlich die Hinterbliebenenrente ohne die in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt wurde. Zwar hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.9.1997 große Witwenrente ab 12.9.1996 bewilligt. Diese Witwenrente hatte sie aber von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF(rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (BVerfGE 126, 369, 387, = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60).

29

d) Die Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist unzutreffend.

30

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin(§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1984 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie H. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist(BSG vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten(vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

31

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>)beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

32

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr C 83 vom 30.3.2010, 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

33

f) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta" vor und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art 14 GG ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll Nr 1 Art 1 der EMRK dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.

34

Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in Kraft getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) GRCh (Amtsblatt EU Nr C 83 vom 30.3.2010) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl Jarass, Komm zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art 51 RdNr 10). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn das FRG ist nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.

35

g) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (, BGBl II 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt ausführlich BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf Witwenrente zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB EGMR vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 EMRK (vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).

36

6. Auch die mit Bescheid vom 2.9.1998 erfolgte verfahrensrechtliche Umsetzung des nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umstands, dass der Klägerin ab dem 1.12.1997 - dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente für Frauen mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG - nach materiellem Rentenrecht (§ 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG) kein Anspruch auf Zahlung der ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhenden Witwenrente mehr zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

37

Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass weder das SG noch das LSG im Einzelnen ausgeführt haben, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 8.9.1997 vorlagen. Dies war jedoch der Fall.

38

Rechtsgrundlage für die im hier angefochtenen Bescheid vom 2.9.1998 rückwirkend zum 1.12.1997 verfügte Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung von Witwenrente war § 48 Abs 1 SGB X. Die - ebenfalls rückwirkende - Bewilligung von Altersrente mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten der Klägerin nach dem FRG führte aufgrund der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Witwenrentenbescheids am 8.9.1997 vorgelegen haben; hiernach stand der Klägerin ab 1.12.1997 kein Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mehr zu. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8.9.1997 mit Wirkung für die Zukunft - hier also für Bezugszeiträume ab Oktober 1998 - war somit jedenfalls rechtmäßig (vgl zusammenfassend Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 44 mwN).

39

Die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Leistungszeitraum Dezember 1997 bis September 1998 betraf und insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Dies folgt aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt nach Eintritt einer wesentlichen Änderung in den bei seinem Erlass maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier der Fall, weil der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente bewilligt worden war, sodass der Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente weggefallen war. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung Ermessen auszuüben. Ein sogenannter atypischer Fall, der nur die Pflicht zur Ermessensbetätigung auslöst, lag hier nicht vor; insbesondere führte die rückwirkende Aufhebung nicht zu (vermehrter) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da die bewilligte Altersrente an die Stelle der aufgehobenen Bewilligung von Witwenrente trat. Schließlich hat die Beklagte die Aufhebung innerhalb der Fristen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X verfügt.

40

Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Bescheid vom 2.9.1998 - anders als in der Anhörung vom 24.6.1998, die unzutreffend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gestützt war - fälschlicherweise § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung benannt hat. Denn eine fehlerhafte Begründung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl BSG vom 29.6.2000 - BSGE 87, 8, 11 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 f). Auch einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Reichweite des Rücknahmeanspruchs gemäß § 44 SGB X bei (vertrauensschützenden) Verfahrensfehlern(vgl Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43) bedarf es nicht. Denn § 44 SGB X dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht(BSG vom 28.5.1997 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 45).

41

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Klage- und Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

2

Die im Dezember 1924 in Polen geborene Klägerin ist israelische Staatsangehörige und lebt in Israel. Sie ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten.

3

Die Klägerin hatte im September 2002 einen Antrag auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung im Ghetto Ostrowiec zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten von Anfang 1940 bis März 1943 nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gestellt. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 19.11.2004 den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin eine entgeltliche Beschäftigung aus freiem Willensentschluss in einem Ghetto ausgeübt habe; bei den behaupteten Arbeiten habe es sich vielmehr um Zwangsarbeiten gehandelt, die nach dem ZRBG nicht zu berücksichtigen seien. Die hier gegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.5.2005; Urteil des SG Düsseldorf vom 22.2.2007 - S 12 (22) R 324/05).

4

Auf den im August 2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung der ablehnenden Bescheide erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25.3.2010 den Zeitraum vom 1.4.1941 bis 31.3.1943 als Beitragszeit nach dem ZRBG an; sie gewährte Regelaltersrente ab dem 1.1.2005 mit einem Zugangsfaktor 1,900; es ergab sich eine laufende Rentenzahlung in Höhe von 281,62 Euro monatlich ab April 2010 sowie eine Nachzahlung von 18 924,69 Euro (für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2010). Der auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2010). Sie habe ihre ablehnende Entscheidung (Bescheid vom 19.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2005) gemäß § 44 SGB X überprüft und mit dem nun angefochtenen Bescheid die begehrte Rente bewilligt. Nach § 44 Abs 4 SGB X würden bei Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme beantragt worden sei. Ausgehend von dem am 11.8.2009 gestellten Überprüfungsantrag werde die Rente daher zutreffend ab dem 1.1.2005 geleistet.

5

Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.3.2010, des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2010 verurteilt, unter Rücknahme des Bescheids vom 19.11.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2005, die Regelaltersrente der Klägerin insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 1.7.1997 beginne und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.2004 zu leisten sei (Urteil vom 24.3.2011): Es lägen die Voraussetzungen einer Neufeststellung der Altersrente gemäß § 44 Abs 1 SGB X vor. Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (BSG <13. Senat> vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr 5 und B 13 R 85/08 R; BSG <5. Senat> vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8; B 5 R 66/08 R) könne die Klägerin auf ihren im September 2002 gestellten Rentenantrag bereits ab 1.7.1997 Altersrente beanspruchen. Dies folge aus § 3 Abs 1 ZRBG iVm § 99 Abs 1 SGB VI, wonach ein vor Juli 2003 gestellter Rentenantrag als schon am 18.6.1997 gestellt gelte. Auch aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 14/8583, S 3 und 6) folge, dass eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1.7.1997 sichergestellt werden sollte. Diesem Anspruch stünden weder § 44 Abs 4 SGB X noch § 100 Abs 4 SGB VI entgegen, die aus Gründen der allgemeinen Gleichbehandlung(Art 3 Abs 1 GG) im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht anzuwenden seien. Vorrangig seien vielmehr die speziellen Vorschriften von § 99 Abs 1 S 2 SGB VI iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 ZRBG einschlägig.

6

Diese Gesetzesauslegung sei geboten, weil ansonsten die Gruppe der "Vorkämpfer" für Ghetto-Renten ungerechtfertigt von den Vorteilen der geänderten Rechtsprechung zum ZRBG ausgeschlossen bliebe. Diese Konstellation sei mit jener vergleichbar, wie sie dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1) zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben, zu Grunde gelegen habe. Es sei nicht hinzunehmen, dass ein Teil der Gruppe, die ihren Rentenantrag fristgerecht noch vor Juli 2003 gestellt habe, Leistungen erst ab Januar 2005 erhalte, während der andere Teil derselben Gruppe Rentenleistungen rückwirkend schon ab 1.7.1997 erhalte. Dieser Teil profitiere nur davon, dass über die Rentenanträge nicht mehr vor den Urteilen des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) rechtskräftig entschieden worden sei. Diese Ungleichbehandlung beruhe letztendlich auf der zufälligen Dauer der Verwaltungs- bzw Gerichtsverfahren.

7

Eine solche Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte sei nicht zu rechtfertigen. Dies werde durch die Rechtsprechung des BSG vom 2. und 3.6.2009 (aaO) und die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 14/8583 S 6) bestätigt, wonach möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben, in den Genuss der nach dem ZRBG vorgesehenen Rentenzahlungen kommen sollten. Dies gebiete zudem der in den Gesetzesmaterialien (aaO) zum Ausdruck kommende Entschädigungsgedanke. Einer diesem Zweck Geltung verschaffende Gesetzesauslegung sei der Vorzug gegenüber jeder anderen Gesetzesinterpretation zu geben, die die Wiedergutmachung erschwere oder zunichte mache. Diese Auslegungsregel folge insbesondere aus der Entscheidung des BGH vom 22.2.2001 (IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr 37) und des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1).

8

Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung die Klägerin zugestimmt hat, rügt die Beklagte die Verletzung von § 44 Abs 4 SGB X, § 99 Abs 1 S 2 SGB VI iVm § 3 Abs 1 S 1 ZRBG. Der Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X stünden keine spezialgesetzlichen Sonderregelungen entgegen. Insbesondere treffe § 3 Abs 1 S 1 ZRBG keine von § 44 Abs 4 SGB X abweichende Regelung. Demnach gelte ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt. Der Überprüfungsantrag vom 12.8.2009 sei daher verfristet iS von § 3 Abs 1 S 1 ZRBG. Der Rentenantrag vom September 2002 sei unmaßgeblich, weil er nach § 77 SGG bindend abgelehnt worden sei. Gegen die Annahme, dass auf einen außerhalb der Frist von § 3 Abs 1 S 1 ZRBG gestellten Überprüfungsantrag die Rente immer rückwirkend zum 1.7.1997 gezahlt werden müsse, sprächen der eindeutige Wortlaut der Norm, die Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte des ZRBG. Eine verfassungskonforme Auslegung unter Rückgriff auf Art 3 Abs 1 GG scheide daher aus. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der vom SG gegenübergestellten Vergleichsgruppen sei die bestandskräftige Ablehnung des ersten Rentenantrags. Die vom SG herangezogene zufällige Verfahrensdauer sei unbeachtlich. Das Verfassungsrecht gewichte die Bestandskraft einer Entscheidung grundsätzlich höher als deren Rechtswidrigkeit. Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsanwendung lägen nicht vor, weil sich die als rechtswidrig erkannten Verwaltungsentscheidungen an dem Urteil des BSG vom 18.6.1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) orientiert hätten. Die Klägerin könne aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1) mangels vergleichbarer Fallgestaltung kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten. Es liege auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch die Nichtanwendung von § 44 Abs 4 SGB X zu schließen sei. Bei Verabschiedung des ZRBG sei dem Gesetzgeber die Vorschrift von § 44 SGB X bekannt gewesen, dessen Anwendung er im Geltungsbereich des ZRBG nicht ausgeschlossen habe.

9

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin eine Altersrente von der israelischen Nationalversicherungsanstalt beziehe. Der dieser Rentengewährung zu Grunde liegende Rentenantrag berechtige - unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6840 Art 27 Nr 1 vorgesehen) - zum rückwirkenden Rentenbezug ab 1.7.1997, unabhängig von der Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und die Altersrente bereits ab 1.7.1997 zugesprochen.

13

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung ihrer Altersrente auch für die Zeit vor dem 1.1.2005. Die übrigen im Bescheid vom 25.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2010 enthaltenen Regelungen sind nicht angefochten.

14

Die Bescheide der Beklagten sind im streitigen Umfang nicht rechtswidrig. Eine weitergehende Rückwirkung der im Bescheid vom 25.3.2010 bewilligten Rentenzahlung als, wie dort geregelt, ab 1.1.2005 steht der Klägerin nicht zu.

15

1. In ihrem Falle sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme des die Rente nach dem ZRBG ablehnenden Bescheids vom 19.11.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2005) mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs 1 SGB X erfüllt. Denn im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift hatte sich ergeben, dass bei Erlass des Ablehnungsbescheids das Recht unrichtig angewandt worden war und deshalb Sozialleistungen (hier: die Rente) zu Unrecht nicht erbracht worden waren.

16

Damit war nach Abs 4 S 1 bis 3 der Vorschrift die in der Vergangenheit zu Unrecht nicht gezahlte Rente "längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren" ab Beginn des Jahres der Stellung des Antrags auf Rücknahme zu erbringen. Da die Klägerin den Rücknahme-(Überprüfungs-)Antrag im August 2009 gestellt hatte, ergab sich ein Beginn der rückwirkenden Rentenzahlung am 1.1.2005.

17

2. Einer Anwendung der dargestellten Regelung steht nicht entgegen, dass die Klägerin Berechtigte nach dem ZRBG ist.

18

a) Wie sie zu Recht vorträgt, konnte die Klägerin ihre Ansprüche erst aufgrund der Urteile des BSG vom Juni 2009 (BSG <13. Senat> vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7; BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr 5 und B 13 R 85/08 R; BSG <5. Senat> vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8; B 5 R 66/08 R) durchsetzen, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufgegeben hatten. Wäre zu diesem Zeitpunkt über ihren ursprünglichen Antrag vom September 2002 noch nicht bindend (hier: durch Urteil des SG vom 22.2.2007) - negativ - entschieden gewesen, hätte sie die Zahlung ihrer Rente rückwirkend ab 1.7.1997 (Inkrafttreten des ZRBG nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20.6.2002, BGBl I 2074) beanspruchen können. Aus diesen Umständen kann die Klägerin jedoch keine weitergehenden Ansprüche als nach § 44 SGB X ableiten.

19

Nach § 77 SGG ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der dagegen eingelegte Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Als gesetzliche Regelung, mit deren Hilfe die Klägerin die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids vom November 2004 überwinden kann, kommt lediglich die Vorschrift des § 44 SGB X in Betracht.

20

Sie gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird (§ 1 Abs 1 S 1 SGB X). Hierzu gehört auch die Ausführung des ZRBG, das der Gesetzgeber als Spezialregelung zu dem im SGB VI geregelten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung konzipiert hat. Dies geht insbesondere aus der Regelung des § 1 Abs 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzen jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Nichts anderes ergibt sich aus den in § 3 ZRBG in Bezug genommenen Begriffen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung("Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung", "Zugangsfaktor", "Wartezeit", "Rente wegen Alters").

21

b) Eigene einschlägige Bestimmungen, die zugunsten der Klägerin als Spezialregelung dem § 44 SGB X vorgehen könnten, enthält das ZRBG nicht.

22

Eine solche Bestimmung ist insbesondere nicht die Regelung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG. Nach dieser Vorschrift gilt "ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (…) als am 18. Juni 1997 gestellt". Die Vorschrift regelt schon nach ihrem Wortlaut - anders als etwa § 17c WGSVG - nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, BT-Drucks 14/8583 S 1: "Die Antragstellung auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird fiktiv auf den Tag der BSG-Entscheidung am 18. Juni 1997 festgesetzt" - inhaltsgleich der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS, BT-Drucks 14/8602 S 1: "Die Antragstellung auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf den Tag der BSG-Entscheidung am 18. Juni 1997 fingiert"). Sie ist mithin (nur) für eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente maßgeblich sind, von Bedeutung und führt lediglich "im Zusammenwirken"(so BT-Drucks 14/8583 bzw 14/8602, jeweils S 6 - zu Art 1, zu § 3) mit anderen Regelungen zu einem Rentenbeginn frühestens ab 1.7.1997. Einem solchen Verständnis steht auch die amtliche Überschrift des § 3 Abs 1 ZRBG("Besonderheiten beim Rentenbeginn") nicht entgegen; diese verdeutlicht vielmehr, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstands - des Zeitpunkts der Antragstellung - normiert.

23

Hiernach galt zwar der ursprüngliche Rentenantrag der Klägerin vom September 2002 gemäß § 3 Abs 1 S 1 ZRBG als am 18.6.1997 gestellt. Wie oben ausgeführt, ist jedoch die daraufhin mit Bescheid vom 19.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2005 - wenn auch zu Unrecht - erfolgte Ablehnung für die Klägerin bindend geworden. Von dieser Bindungswirkung kann lediglich nach näherer Maßgabe des § 44 SGB X abgewichen werden, und damit mit keiner längeren als der in dessen Abs 4 geregelten Rückwirkung.

24

3. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

25

Insbesondere folgt im Fall der Klägerin aus dem von ihr herangezogenen allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) kein Verfassungsverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Art 3 Abs 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN).

26

Hier jedoch besteht der ausschlaggebende Unterschied zwischen jenen Berechtigten nach dem ZRBG, denen gegenüber im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch das BSG im Juni 2009 noch keine bindende Ablehnung erfolgt war, und jenen, bei denen (wie bei der Klägerin) eine solche bereits vorlag, aus eben diesem Umstand. Hieran ändert nichts, dass es, wie die Klägerin aufzeigt, angesichts der Vielzahl der bis zum Stichtag nach § 3 Abs 1 ZRBG eingegangenen Anträge nach dem ZRBG oft von Zufällen abhing, ob im Zeitpunkt der Urteile des BSG vom Juni 2009 bereits eine unanfechtbare Entscheidung ergangen war.

27

Denn zu den tragenden Prinzipien des Rechtsstaats gehört der Grundsatz, dass nach Abschluss eines Verfahrens durch unanfechtbare Entscheidung allenfalls ausnahmsweise eine neue Entscheidung in der Sache möglich ist. Demgemäß ist die öffentliche Gewalt von Verfassung wegen nicht verpflichtet, rechtswidrige Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren formellen Rechtsbestand auf Antrag oder von Amts wegen zu beseitigen (vgl BVerfG vom 11.10.1966 - BVerfGE 20, 230, 235; BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 302, 315 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 32). Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit abzuwägen. Zwar kommt im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht zu. Dennoch fordert das GG selbst hier (lediglich) einen Anspruch darauf, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, ob sie in eine erneute Nachprüfung eines unanfechtbaren ablehnenden Bescheids eintreten will (BVerfG vom 17.12.1969 - BVerfGE 27, 297, 305 ff).

28

Über das hiernach verfassungsrechtlich Gebotene ist der Gesetzgeber des SGB X, in Kraft seit 1.1.1981, bereits weit hinausgegangen, hat er doch zugunsten der Sozialleistungsberechtigten die auch im Fall der Klägerin angewandte Regelung des § 44 Abs 1 SGB X(hierzu oben unter 1.) geschaffen. Dieser enthält auch gegenüber der Parallelvorschrift in § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) günstigere Regelungen, weil dort die Überprüfung bindender Verwaltungsakte - wie vom BVerfG für das Wiedergutmachungsrecht gefordert - in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt ist, was damit auch für den Umfang der Rückwirkung gilt. Demgegenüber ist nach § 44 Abs 1 SGB X ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Sozialleistung zu Unrecht verweigert hat, zurückzunehmen, ohne dass der Verwaltung insoweit ein Ermessen zustünde; nach Abs 4 der Vorschrift sind ferner die vorenthaltenen Leistungen zwingend für vier Jahre rückwirkend zu erbringen. Diese Regelung kommt auch der Klägerin zugute.

29

Ohne dass dies für die Entscheidung des Senats ein tragender Grund ist, wirkt sich zu Gunsten der Klägerin weiterhin aus, dass die Beklagte für den Zugangsfaktor (§ 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b SGB VI) davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst zum 1.1.2005 in Anspruch genommen und die Rente daher auch nach einem höheren Zugangsfaktor (1,900) als bei einem (begehrten) Rentenbeginn zum 1.7.1997 (1,450) berechnet hat (vgl § 3 Abs 2 ZRBG).

30

Wenn aber, wie aufgezeigt, die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht gegen das GG verstoßen hat, besteht in keinerlei Hinsicht ein Anlass, im vorliegenden Fall die Vorschriften des § 3 Abs 1 ZRBG und § 44 Abs 4 SGB X im Sinne des Klageantrags "verfassungskonform" anzuwenden.

31

4. Der Fall der Klägerin ist entgegen ihrer Meinung nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Senatsurteil vom 3.5.2005 (B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1) geführt hat. Denn im vorliegenden Fall führt der neue Antrag nach Unanfechtbarkeit des früheren Bescheids - anders als damals - nicht dazu, dass die Klägerin von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich zu einer nur eingeschränkten Rückwirkung.

32

5. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Antwort der Bundesregierung vom 8.8.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Storm ua und der Fraktion der CDU/CSU zu Frage 6 (BT-Drucks 15/1475 S 4) ableiten; denn diese erläutert, dass auf Rentenanträge, die nach dem 30.6.2003 gestellt wurden, die Zahlung mit dem Antragsmonat beginnt. Zur Frage, ob bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X nach Ablauf des 30.6.2003 die Vier-Jahres-Frist nach dessen Abs 4 (nicht) gelten soll, nimmt sie keine Stellung (vgl hierzu aber die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke ua und der Fraktion DIE LINKE zu Frage 10 , die die Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X bejaht).

33

Auch aus dem Urteil des Senats vom 31.1.2002 (B 13 RJ 23/01 R - BSGE 89, 151 = SozR 3-1300 § 44 Nr 34) ergibt sich nichts Abweichendes. Denn diese Entscheidung ist zum Übergang eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung ergangen und daher für den vorliegenden Sachverhalt von vornherein nicht einschlägig.

34

6. Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden(vgl zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs 4 SGB X beschränkt.

35

7. a) Unerheblich ist, in welchem Maße rechtswidrig die ablehnenden ursprünglichen Entscheidungen der Beklagten und der Gerichte waren. Dass sie sich überhaupt als rechtswidrig erwiesen haben, ist bereits Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB X. Diese macht keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Graden der Rechtswidrigkeit. Jedenfalls kann keine Nichtigkeit (§ 40 Abs 1 SGB X)der genannten Bescheide festgestellt werden. Es lag kein "besonders schwerwiegenden Fehler" vor, der "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" gewesen wäre; insbesondere lässt sich dies den Urteilen des BSG vom 2. und 3.6.2009 nicht entnehmen.

36

Im Übrigen führt noch nicht einmal die vom BVerfG festgestellte Nichtigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes automatisch zur Rücknahme unanfechtbarer, auf diesem Gesetz beruhender Verwaltungsentscheidungen (§ 79 Abs 2 BVerfGG), geschweige denn zu rückwirkender Leistungsgewährung.

37

b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X nicht entgegen. Denn § 44 Abs 4 SGB X ist beim Vorliegen seiner Voraussetzungen ohne weiteres anwendbar, ohne dass der Leistungsträger eine Einrede zu erheben bräuchte und vor allem ohne dass gegen die Anwendung der Vorschrift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden könnte(BSG vom 23.7.1986 - BSGE 60, 158, 160 = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 53; BSG vom 26.5.1987 - BSGE 62, 10, 14 = SozR 2200 § 1254 Nr 7 S 18). Unerheblich ist, ob den Versicherungsträger an der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs 1 SGB X zurückgenommenen Verwaltungsakts ein Verschulden trifft(BSG vom 11.4.1985 - SozR 1300 § 44 Nr 17, Leits 1).

38

c) Zugunsten der Klägerin wirkt sich schließlich nicht der vom BGH zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (stRspr, zB BGH vom 22.11.1954 - IV ZR 107/54 - RzW 1955, 55, 57; aus neuerer Zeit BGH vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr 37 unter II 2 c der Gründe; BGH vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - LM BEG 1956 § 35 Nr 34 unter II 2 der Gründe).

39

Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen (zB BSG vom 28.2.1984 - SozR 5070 § 9 Nr 7 S 14; BSG vom 25.8.1982 - SozR 5070 § 10 Nr 20 S 46; BSG vom 12.10.1979 - SozR 5070 § 10a Nr 2 S 3; BSG vom 26.10.1976 - SozR 5070 § 9 Nr 1 S 3).

40

Die von der Klägerin erstrebte Rechtsanwendung ist jedoch, wie bereits erläutert, nicht möglich:

41

Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts Rentenzeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen (insbesondere nach dem FRG) als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich damit bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen um Renten, die dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die aus dieser Konzeption folgenden Konsequenzen, wie etwa im vorliegenden Fall aus der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids, treten bei allen Renten ein. Sie widersprechen insbesondere nicht dem Wiedergutmachungsgedanken (s hierzu oben unter 3.).

42

d) Damit lässt sich auch kein anderes Ergebnis aus § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I ableiten, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des SGB "sicherzustellen (ist), dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden". Im Übrigen enthält § 44 SGB X bereits eine Konkretisierung des in dieser Vorschrift allgemein geregelten Effektuierungsgedankens(BSG vom 31.5.1988 - BSGE 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44 Nr 34 S 95; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Dezember 2005).

43

8. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

2

Die 1937 in der Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen und am 26.6.1984 dort verstorbenen E. H. (nachfolgend: H.) verheiratet. Sie übersiedelte am 11.9.1996 nach Deutschland und ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8.9.1997 ab 12.9.1996 große Witwenrente in Höhe von zunächst monatlich 700,05 DM. Bei der Rentenberechnung wurden 68 Monate Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung des H. mit insgesamt 4,2500 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage G Seite 3 zum Rentenbescheid vom 8.9.1997). Insgesamt ergaben sich 31,4765 EP, die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhten. Die Beklagte begrenzte unter Hinweis auf die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden aF) die berücksichtigungsfähigen EP auf 25.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente für Frauen, der 25 EP nach dem FRG sowie weitere 0,2404 EP aus den seit Zuzug nach Deutschland zurückgelegten Zeiten zugrunde lagen. Die laufende Zahlung der Altersrente wurde zum 1.7.1998 aufgenommen; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt; zudem wurde der Nachzahlungsbetrag der Altersrente (Dezember 1997 bis Juni 1998) mit der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Witwenrente verrechnet. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 24.6.1998 die Klägerin zu der gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X beabsichtigten Einstellung der Witwenrente und Verrechnung mit der Altersrente an, nahm dann aber mit Bescheid vom 2.9.1998 auf der Grundlage von § 44 SGB X den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente rückwirkend(Bescheid vom 8.9.1997) ab 1.12.1997 zurück. Demnach sei die Bewilligung der Witwenrente nicht begünstigend, da die Klägerin ohne diese eine höhere "Versicherungsrente" erhalte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2)eine Neufestsetzung der Witwenrente. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 21.8.2002; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2003).

6

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2005). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2006). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 2.9.1998 die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG aF zutreffend angewandt habe. Selbst wenn die Begrenzung auf 25 EP im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente nach den damals maßgeblichen Vorschriften unrichtig gewesen sein sollte, habe die Klägerin dennoch keinen Rücknahmeanspruch, weil ihr keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres bestimme sich nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung, sodass hier § 22b Abs 1 Satz 1 in der rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzten Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden FRG nF) maßgeblich sei. Die Anwendung dieser Neufassung verstoße ungeachtet der durch sie bewirkten echten Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sich bis zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags über das RVNG am 11.3.2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichteinbeziehung von Hinterbliebenenrenten in die Begrenzung der EP gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG habe bilden können.

7

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des "§ 44 SGB X iVm § 20b Abs 1 Satz 1 FRG aF" sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Art 3 GG. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 2.9.1998 sei im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil damals kein Grund dafür ersichtlich gewesen sei, dass die bewilligte Rente hätte zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben oder widerrufen werden könne; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Rechtsmeinung des LSG, eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründe noch keinen Rücknahmeanspruch, sei unhaltbar. Zumindest hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen; im Übrigen habe voller Vertrauensschutz und auch § 300 SGB VI in der damaligen Fassung gegolten. Die Problematik einer rückwirkenden Änderung des § 22b FRG berühre das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rücknahmebescheid "eine Anrechnung bzw Verrechnung der Entgeltpunkte nach Erlass rechtsbeständiger Bescheide" getroffen und gegen § 300 SGB VI verstoßen habe.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 21. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 2. September 1998 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.2.2007 im Hinblick auf seine Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG vom 29.8.2006 (ua B 13 RJ 47/04 R) das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt und mit Beschluss vom 21.4.2011 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) die Aussetzung aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch nach der Entscheidung des BVerfG an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie gehe davon aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG die bestandskräftig festgestellte Witwenrente anerkenne und weiter zahle, denn aufgrund der Bestandskraft sei diese in den Schutz nach Art 14 GG gefallen bzw zumindest zu einem Vertrauenstatbestand herangewachsen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme des Bewilligungsbescheids einen Herstellungsanspruch. Auch nach der alten Regelung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG davon auszugehen, dass eine "Verrechnung" von EP nicht stattfinde. Durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG sei aufzuklären, welche Zeiten "FRG-Zeiten" seien und welche nicht. Die in der Witwenrente enthaltenen Ersatzzeiten begründeten zumindest teilweise den Rentenanspruch und seien deshalb voll anzuerkennen. Schließlich sei die Rechtsauffassung des BVerfG zum Vertrauensschutz realitätsfern und verletze das Rechtsstaatsprinzip. Das BVerfG habe außerdem zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem hier vorliegenden entschieden. Im Übrigen sei von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auszugehen, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art 3 GG nur deshalb diskriminiert und von der Zahlung der Witwenrente ausgeschlossen werde, weil sie aufgrund ihres Vertreibungsschicksals nicht vor dem Stichtag in das Bundesgebiet heimgekehrt sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Rechte des noch verbliebenen Normadressatenkreises willkürlich ausschlösse. Weiterer Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 14 GG und der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh). Im Hinblick darauf sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen; dieses Gericht müsse klären, ob § 22b FRG mit den Vorschriften der GRCh und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die im Zusatzprotokoll 1 Art 1 das Eigentum schütze und von einem anderen Eigentumsbegriff ausgehe, vereinbar sei.

12

Die Beklagte trägt vor, für sie sei das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus den bei der ursprünglichen Bewilligung anerkannten Ersatzzeiten ergebe sich keine zahlbare Witwenrente; da neben den FRG-Zeiten keine weiteren Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen, erhielten die Ersatzzeiten bei Ausklammerung der FRG-Zeiten den Gesamtleistungswert "Null". Wenn die Klägerin erneut die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 FRG in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Vorschriften anzuwenden seien, die der Aussiedler bei seinem Zuzug nach Deutschland vorfinde; dies sei bei der im September 1996 zugezogenen Klägerin § 22b Abs 1 FRG. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, ihr bereits im Herkunftsland verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2003, mit dem sie die von der Klägerin erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998 über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ab 1.12.1997 (Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente) abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

15

Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Wird die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen (belastenden) Bescheids über die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, kommt es primär darauf an, ob der Aufhebungsbescheid fehlerhaft war, weil nach materiellem Rentenrecht ein Anspruch auf die entzogene Rentenleistung besteht. Die Beklagte hat die Bewilligung der Witwenrente zu Recht aufgehoben, weil der Klägerin kein materieller Anspruch auf Auszahlung der großen Witwenrente zustand (dazu unter 1.). Damit verstieß sie weder gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) noch gegen Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.). Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.). Der Aufhebungsbescheid vom 2.9.1998 ist schließlich auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht ergangen (dazu unter 6.).

16

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 2.9.1998 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen Rücknahmeanspruch der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN).

17

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen (Klage-)Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

18

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr 6 SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13).

19

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich(Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X (vgl BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).

20

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am 7.5.1996 (noch) keinen Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 18).

21

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes (FANG)(vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am 7.5.1996 weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

22

3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63)auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).

23

4. Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht(BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 83 ff). Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel(BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß(vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug.

24

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

25

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei H. liegen lediglich in der Sowjetunion zurückgelegte und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

26

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf Witwenrente (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem FRG. Auch die Berücksichtigung von 68 Monaten an Ersatzzeiten (im Zeitraum vom 29.5.1951 bis 31.12.1956) des H. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) als solche keine FRG-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der Ersatzzeiten des H. ergibt sich aber allein aufgrund seiner FRG-Beitragszeiten. Denn die für die Witwenrente ermittelten Gesamt-EP von 31,4765 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG" iS des § 22b Abs 2 FRG, weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten(§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die Ersatzzeiten ergibt (vgl Anl 6 Seite 1 des Bescheids vom 8.9.1997: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem FRG entfallen 31,4765 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des H. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

27

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das LSG im Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 SGG). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große Witwenrente vom 8.9.1997 zu entnehmen, der sich in den vom LSG zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der Ersatzzeiten und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des LSG darauf nicht ankam (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Eine Aufhebung des LSG-Beschlusses und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Ersatzzeiten und ihrer Auswirkungen auf die Witwenrente ist mithin nicht erforderlich.

28

c) Des Weiteren ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung erfüllt, an die das BVerfG seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 geknüpft hat, dass nämlich die Hinterbliebenenrente ohne die in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt wurde. Zwar hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.9.1997 große Witwenrente ab 12.9.1996 bewilligt. Diese Witwenrente hatte sie aber von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF(rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (BVerfGE 126, 369, 387, = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60).

29

d) Die Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist unzutreffend.

30

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin(§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1984 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie H. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist(BSG vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten(vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

31

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>)beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

32

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr C 83 vom 30.3.2010, 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

33

f) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta" vor und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art 14 GG ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll Nr 1 Art 1 der EMRK dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.

34

Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in Kraft getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) GRCh (Amtsblatt EU Nr C 83 vom 30.3.2010) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl Jarass, Komm zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art 51 RdNr 10). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn das FRG ist nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.

35

g) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (, BGBl II 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt ausführlich BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf Witwenrente zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB EGMR vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 EMRK (vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).

36

6. Auch die mit Bescheid vom 2.9.1998 erfolgte verfahrensrechtliche Umsetzung des nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umstands, dass der Klägerin ab dem 1.12.1997 - dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente für Frauen mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG - nach materiellem Rentenrecht (§ 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG) kein Anspruch auf Zahlung der ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhenden Witwenrente mehr zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

37

Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass weder das SG noch das LSG im Einzelnen ausgeführt haben, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 8.9.1997 vorlagen. Dies war jedoch der Fall.

38

Rechtsgrundlage für die im hier angefochtenen Bescheid vom 2.9.1998 rückwirkend zum 1.12.1997 verfügte Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung von Witwenrente war § 48 Abs 1 SGB X. Die - ebenfalls rückwirkende - Bewilligung von Altersrente mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten der Klägerin nach dem FRG führte aufgrund der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Witwenrentenbescheids am 8.9.1997 vorgelegen haben; hiernach stand der Klägerin ab 1.12.1997 kein Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mehr zu. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8.9.1997 mit Wirkung für die Zukunft - hier also für Bezugszeiträume ab Oktober 1998 - war somit jedenfalls rechtmäßig (vgl zusammenfassend Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 44 mwN).

39

Die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Leistungszeitraum Dezember 1997 bis September 1998 betraf und insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Dies folgt aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt nach Eintritt einer wesentlichen Änderung in den bei seinem Erlass maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier der Fall, weil der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente bewilligt worden war, sodass der Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente weggefallen war. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung Ermessen auszuüben. Ein sogenannter atypischer Fall, der nur die Pflicht zur Ermessensbetätigung auslöst, lag hier nicht vor; insbesondere führte die rückwirkende Aufhebung nicht zu (vermehrter) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da die bewilligte Altersrente an die Stelle der aufgehobenen Bewilligung von Witwenrente trat. Schließlich hat die Beklagte die Aufhebung innerhalb der Fristen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X verfügt.

40

Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Bescheid vom 2.9.1998 - anders als in der Anhörung vom 24.6.1998, die unzutreffend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gestützt war - fälschlicherweise § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung benannt hat. Denn eine fehlerhafte Begründung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl BSG vom 29.6.2000 - BSGE 87, 8, 11 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 f). Auch einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Reichweite des Rücknahmeanspruchs gemäß § 44 SGB X bei (vertrauensschützenden) Verfahrensfehlern(vgl Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43) bedarf es nicht. Denn § 44 SGB X dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht(BSG vom 28.5.1997 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 45).

41

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.