Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 20/10 R

bei uns veröffentlicht am19.04.2011

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

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Die am 1934 in Lodz geborene Klägerin ist Jüdin und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung für ihren in der Zeit vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in Israel; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz auch eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) erhalten.

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Auf ihren Antrag vom 20.2.1994 bezieht die Klägerin seit 1.5.1994 eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.

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Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellte Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.1993; Bescheid vom 27.7.1993).

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Unter dem 29.2.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (unter der damaligen Bezeichnung: LVA Rheinprovinz) Versichertenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074). Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 33,59 Euro ab 1.2.2004 unter Berücksichtigung von 21 Monaten im Ghetto Lodz zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten vom 1.10.1942 bis 30.6.1944 und 36 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei einem Zugangsfaktor von 1,280 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 EP für 56 Kalendermonate <56 x 0,005 = 0,280>, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI).

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Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Überprüfung des Rentenbeginns im Hinblick auf ihren - den deutschen Rentenversicherungsträgern bis dahin nicht bekannten - im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gelte ein in Israel gestellter Antrag auf eine israelische Leistung zwar auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in Deutschland. Da die Klägerin aber Lodz erst 1958 verlassen habe und damit die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nicht erfülle, habe eine Rentenzahlung erst unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG erfolgen können. Um eine Regelaltersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit Rentenbeginn im Juni 1999 erhalten zu können, hätte der Leistungsfall auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müssen. Dann aber sei der in Israel am 20.2.1994 gestellte Rentenantrag gemäß Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht mehr gleichgestellt. Dies habe zur Folge, dass dieser Antrag bei der Bestimmung des Rentenbeginns nach § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG keine Wirkung mehr entfalten könne. Maßgebend sei daher der am 29.2.2004 gestellte Rentenantrag; ein früherer Rentenbeginn als der 1.2.2004 komme somit nicht in Betracht.

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Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, weil sie für die Zeit im Ghetto Lodz bereits eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe.

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Das LSG hat mit Urteil vom 12.2.2010 die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsansicht des SG scheide der geltend gemachte Rentenanspruch mit einem früheren Rentenbeginn nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe. Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe(Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8). Ausgehend vom Rentenantrag im Februar 2004 könne die Rente zwar erst ab 1.2.2004 gezahlt werden, weil dieser Antrag erst nach dem 30.6.2003 gestellt worden sei (§ 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG). Vorliegend sei aber gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich der im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag maßgeblich. Dem stehe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht entgegen. Diese Vertragsnorm entspreche nahezu dem Wortlaut der damaligen Regelung in § 1248 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar habe ein Versicherter auch nach dem SGB VI die Möglichkeit, den Leistungsbeginn durch den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu bestimmen. Nachdem § 1248 Abs 6 RVO aber nicht in das SGB VI übernommen worden sei, könne dies nicht dazu führen, die Möglichkeit der "Verschiebung" des Leistungsbeginns auf die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung zu erstrecken. Durch den Wegfall des § 1248 Abs 6 RVO habe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich seinen ursprünglichen Anwendungsbereich verloren. Eine Klarstellung durch die Vertragsstaaten des Abk Israel SozSich, dass das Abkommen nunmehr iS der Beklagten anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Aber selbst wenn die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich noch Bedeutung haben sollte, führte dies nicht dazu, dass der in Israel gestellte Rentenantrag unbeachtlich sei. Die in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich normierte Antragsgleichstellung bezwecke - wie die entsprechenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsabkommen - den Schutz des Versicherten davor, dass er durch einen in einem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag seine in dem anderen Staat bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verliere. Die Norm ziele nicht darauf ab, zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers einen in dem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag unwirksam werden zu lassen. Nach dem Schrifttum werde von den deutschen Rentenversicherungsträgern hinsichtlich dieser Regelung im Abk Israel SozSich ein pragmatischer Weg beschritten, indem der Aufschub weiterhin zugelassen werde, wenn ein entsprechender Wille des Versicherten erkennbar sei (Hinweis auf Komm GRV , Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Die Klägerin habe aber keinen Aufschub des Rentenbeginns verlangt. Vielmehr sei ihr Begehren - sowohl in Israel als auch in Deutschland - erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten. Eine Antragstellung bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 1994 hätte auch für die deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein können. Ein Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe auch schon durch die im Jahre 1990 gestellten Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bestanden. Auch sei die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nicht erst seit Inkrafttreten des ZRBG, sondern schon zuvor nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des WGSVG möglich gewesen. Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1).

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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG und Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich. Ein im Februar 1994 in Israel gestellter Rentenantrag könne keine aufschiebend bedingte Wirkung in Bezug auf Ansprüche zur deutschen Rentenversicherung haben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zahlungsanspruch bestanden habe, ein solcher vielmehr erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sei. Die Klägerin habe aber vor Inkrafttreten des ZRBG keinen aus der deutschen Rentenversicherung zahlbaren Rentenanspruch gehabt. Zwar seien bei der Klägerin nach der RVO bzw der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz anzurechnen gewesen, allerdings habe wegen ihres Auslandswohnsitzes in Israel ein die Entstehung monatlicher Rentenzahlungsansprüche hindernder Umstand vorgelegen. Eine Rentenzahlung nach Israel wäre weder nach §§ 110, 113, 271, 272 SGB VI in Betracht gekommen, noch über § 18 WGSVG möglich gewesen. Daher habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1994 keine rechtlich bedeutsame Verbindung zur deutschen Rentenversicherung bestanden, die im Rahmen des Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich zu einer Gleichstellung des in Israel gestellten Antrags hätte führen können. Zudem wäre die in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG vorgesehene Rückwirkungsfiktion des Antrags zum 18.6.1997 bei Antragstellung vor dem 20.6.2003 weitgehend überflüssig, wenn der Gesetzgeber bei Erlass des ZRBG davon ausgegangen wäre, dass ein israelischer Rentenantrag - den vermutlich viele der hochbetagten Holocaust-Überlebenden in Israel bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt haben dürften - nach Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich gleichgestellt wäre.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei Stellung des Antrags im Jahre 1994 die Voraussetzungen des § 237a SGB VI für eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt habe. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass bei ihr bereits nach der RVO/VuVO Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien. Auf deren Grundlage habe bei Antragstellung im Februar 1994 ein Rentenstammrecht bestanden. Daher habe sie schon zu diesem Zeitpunkt den Status einer Versicherten innegehabt, unabhängig von der gesondert zu beurteilenden Frage eines Zahlungsanspruchs aus diesem Stammrecht. Dass es die Beklagte seinerzeit unterlassen habe, Versicherungszeiten nach der RVO/VuVO festzustellen und einen Rentenbescheid, ggf mit Ruhen des Zahlungsanspruchs, zu erteilen, sei insoweit unerheblich.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) ab 1.1.2000 hat.

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1. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten (vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 Abk Israel SozSich) die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (vgl Senatsurteile vom 26.7.2007 - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, LS 1, RdNr 25 ff; vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 12 mwN).

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Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt(vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 16).

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2. Zum 1.1.2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.2.1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.

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Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf eine "entsprechende Leistung" nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl § 33 Abs 2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts (vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.4 , Stand November 2009; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 567, S 190, Stand Oktober 2000). Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten (a) noch die Übersendung des Antrags an den deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon (b). Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder die Vorschrift des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich (c) noch - im Fall der Klägerin - die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine "Verbindung" zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss (d). Aufgrund des im Februar 1994 gestellten und erst im Dezember 2005 beschiedenen Rentenantrags der Klägerin hatte die Beklagte auch die Bestimmungen des ZRBG anzuwenden (e).

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a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ). Damit unterscheidet sich die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich zB vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Abk USA SozSich) vom 7.1.1976 (BGBl II 1976, 1358) idF des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGB lI 1996, 302); dieses sieht in seinem Art 14 Abs 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art 7 Abs 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl II 1996, 306) einschränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht würden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.7.2002 - L 6 RA 95/00 - Juris RdNr 23; LSG Hamburg vom 25.8.2004 - L 1 RJ 93/02 - Juris RdNr 16; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, zB Art 19 Abs 3 Satz 1 Abk Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des Zusatzabkommens vom 27.8.2002 ). Ein solches "Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat wird nach dem Abk Israel SozSich für die Antragsgleichstellung aber nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung für diese in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich aufgenommen worden.

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Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268).

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b) Für die Wirksamkeit des beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob dieser an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO).

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Die Antragsgleichstellung bewirkt die automatische Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 12).

24

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Antragsgleichstellung "im anderen Vertragsstaat" Deutschland im Falle der Klägerin nicht die Einschränkung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich entgegen. Danach gilt die Antragsfiktion nicht, "soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war im Fall der Klägerin von vornherein nicht eröffnet.

25

Die Vertragsnorm bezog sich bei Inkrafttreten des Abk Israel SozSich (Mai 1975) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Regelung des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes). Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5 RVO(= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 AVG)genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen (allerdings nur, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 9; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56). Er hatte damit die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe seines Altersruhegelds zu nehmen, indem er zB noch weitere Beiträge entrichtete (vgl BT-Drucks IV/2572, S 24 zu Nr 6; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 282 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 57 f) oder (durch Verzicht auf das Altersruhegeld bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) Zuschläge nach § 1254 Abs 1a RVO(= § 31 Abs 1a AVG)erwarb.

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Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht ).

27

Zwar kommt der Wortlautinterpretation bei völkerrechtlichen Verträgen eine noch größere Bedeutung zu als im rein innerstaatlichen Recht; allerdings ist sie auch im internationalen Kontext nicht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 vorgesehen).

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Der Zweck des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39). Deswegen schloss die Vorschrift nach der bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Rechtslage die Antragsgleichstellung nicht bereits dann aus, wenn die bloße Möglichkeit einer "Verschiebung des Versicherungsfalls" bestand. Vielmehr war Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56 f); es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs 6 RVO = § 25 Abs 6 AVG)zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21).

29

Diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO - Urteilsumdruck S 12, 20 f). Danach ist Satz 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich erst später in den von deutscher Seite überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Ergänzung im Hinblick auf die (damalige) deutsche Rechtslage erfolgt sei, nach der der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls beim Altersruhegeld durch die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung "noch nicht ausreichend klar formuliert" worden sei, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende Regelung zuerst im Abk Israel SozSich eingefügt worden sei.

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Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

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Offen bleiben kann, ob Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6 RVO(= § 25 Abs 6 AVG)zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen", am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art 8 Nr 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips durch § 99 SGB VI(vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a bzw b SGB VI).

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Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen "Aufschub der Feststellung und/oder Leistung (Zahlung) einer deutschen Altersrente" verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in Israel als auch in Deutschland, darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.

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d) Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsfiktion voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in Israel bereits eine "Rechtsbeziehung" des Antragstellers zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nicht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine solche Rechtsbeziehung aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesrechts eine Beitragszeit - hier: ohne Beitragszahlung - zustand, und zwar für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz.

34

Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20.6.2002 ) Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt ab Inkrafttreten der Ostgebiete-VO vom 22.12.1941 (RGBl I 777) zum 1.1.1942 das Recht der RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis iS der RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht entrichtet wurden(§ 12 WGSVG; früher § 14 Abs 2 Satz 1 WGSVG; s auch BSG vom 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 55 ff); eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten des ZRBG kein Zahlungsanspruch aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten iS des § 113 Abs 1 SGB VI entstehen konnte(vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 6/03 R - Juris RdNr 34).

35

e) Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb nicht durch die Antragstellung in Israel kraft der Antragsfiktion auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (zugleich) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren als eröffnet zu gelten hatte (vgl § 115 Abs 1 Satz 1 SGB VI, § 18 Satz 2 Nr 1, § 8 SGB X, § 19 Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl auch Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009). Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob und ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllte sowie ob, ab wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie deren Zahlung nach Israel verlangen konnte: Es war erst beendet, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger eine (bestandskräftige) Entscheidung über das Rentenbegehren in Form eines (schriftlichen) - ablehnenden oder bewilligenden - Verwaltungsakts getroffen hatte (vgl § 8 SGB X, § 117 SGB VI; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009; vgl allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom 19.9.1979 - SozR 1200 § 44 Nr 1 S 4; Lang in Diering/Timme/Waschull, SGB X, LPK, 3. Aufl 2011, § 8 RdNr 18; von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm, SGB X, § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003).

36

Eine Entscheidung über den am 20.2.1994 aufgrund der Gleichstellung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich auch mit Geltung gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals durch den Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2007 getroffen. Bei dieser Entscheidung über das Rentenbegehren hatte die Beklagte aber alle denkbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auch das ZRBG; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Altersrentenantrag bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt hatte (vgl insoweit auch Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 für im Ausland lebende NS-Verfolgte, die bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren; ferner BSG vom 5.10.2005 - SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14).

37

Ob die Klägerin bereits vor dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI erfüllt hatte und ob sie (auch) deren Zahlung nach Israel hätte verlangen können, musste der Senat nicht entscheiden, weil sie ihr Begehren vor dem LSG auf die Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2000 beschränkt hat und die Beklagte als alleiniger Revisionsführer nur insoweit (antragsgemäß) verurteilt worden ist.

38

Die Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1.1.2000 nicht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte Rückwirkung eines bis zum 30.6.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.6.1997 kommt es angesichts des hier maßgeblichen Antragsdatums (20.2.1994) nicht an. Dem "Rentenantrag" der Klägerin vom 29.2.2004 kam allenfalls nur noch die Rechtsqualität einer "Erinnerung" bezogen auf den noch nicht erledigten Antrag vom 20.2.1994 zu.

39

3. Klarstellend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die durch das LSG erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Nachzahlung der Rente für diesen Zeitraum mit der Überzahlung aufzurechnen ist (§ 51 SGB I), die sich daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspruchnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,280 (§ 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI) berücksichtigt worden war.

40

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 20/10 R zitiert 38 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 165


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237a Altersrente für Frauen


(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet,3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen


Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abw

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung


(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und2. da

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 18 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,2. nur auf Antrag tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 110 Grundsatz


(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 18 Zahlungen an Verfolgte


(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 113 Höhe der Rente


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 272 Besonderheiten


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen. (2) Im Sinne dieses Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 271 Höhe der Rente


Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen 1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gew

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG | § 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten


Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

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Referenzen

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

1.
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2.
freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4.
dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X die Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer höheren Bewertung seiner Verfolgungsersatzzeiten.

2

Der 1932 in M. geborene Kläger lebte seit 1938 in P. und wurde später israelischer Staatsangehöriger. Dort schloss er den Schulbesuch im Juni 1950 mit dem Abitur ab. Nach seinem Militärdienst von 1950 bis 1952 absolvierte er von Oktober 1952 bis Juni 1956 ein Hochschulstudium. Bis einschließlich September 1999 erwarb er in Israel Versicherungszeiten von 566 Monaten. Der Kläger ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.

3

In die deutsche Rentenversicherung entrichtete er für die Zeiten vom 1.6.1948 bis 31.12.1973 und für Januar 1983 freiwillige Beiträge.

4

Mit Bescheid vom 3.9.1997 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 1.7.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1230,42 DM. Dabei ging sie von dem zum Rentenbeginn maßgeblichen aktuellen Rentenwert (47,44 DM), dem Rentenartfaktor 1,0 und dem Zugangsfaktor 1,0 aus. Die Summe der Entgeltpunkte (EP) ermittelte sie mit 25,9363 EP. Berechnungsgrundlage hierfür waren (allein) 308 Monate Beitragszeiten aufgrund der vom Kläger nachentrichteten freiwilligen Beiträge. Hiervon waren 56 Monate (vom 1.6.1949 bis 30.6.1950 und vom 1.10.1952 bis 30.4.1956) beitragsgeminderte Zeiten, da sie sowohl mit freiwilligen Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung belegt waren; zusätzliche EP für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ergaben sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht, weil der unter Berücksichtigung der beitragsgeminderten Zeiten berechnete Durchschnittswert für die Grundbewertung (0,0495 EP) höher war als der ohne die beitragsgeminderten Zeiten ermittelte Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (0,0416 EP).

5

Nachdem der Kläger im Dezember 2001 über den Israelischen Kibbuzverband unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24.7.2001 (SozR 3-2600 § 71 Nr 2)einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bewertung der beitragsfreien Zeiten gestellt hatte, beantragte er - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 23.1.2003, seine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten und Verteilung der in diese Zeiten fallenden freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten neu zu berechnen, und wies zudem mit Schriftsatz vom 11.8.2003 auf seinen von der Beklagten noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 hin.

6

Mit Bescheid vom 18.3.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage. Die Rentenberechnung sei aufgrund des Leistungsfalls im Jahr 1997 nach den Bestimmungen des SGB VI vorzunehmen. Eine Verlegung der freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten als Anrechnungszeiten oder deren Erstattung führe nicht zu der angestrebten Rentenerhöhung. Soweit der Kläger den Abzug von israelischen Versicherungszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate begehre und sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 24.7.2001 (aaO) berufe, werde dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 Nr 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) auf die Rentenformel des SGB VI sei ausgeschlossen. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich sehe eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeitragszeiten mit deutschen Pflichtbeiträgen nur für die "Anrechnung" von Ausfallzeiten und die "Hinzurechnung" einer Zurechnungszeit vor. Die Vorschrift knüpfe damit allein an das Recht der RVO an, nämlich an die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO und die Anrechnungsvoraussetzungen für eine Zurechnungszeit nach § 1260 RVO. Das SGB VI kenne dagegen keine Vorschriften über die "Anrechnung" von beitragsfreien Zeiten. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich gehe somit bei der Feststellung einer Rentenleistung nach dem SGB VI ins Leere. Daher sei der Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten ohne Berücksichtigung israelischer Beitragszeiten zu ermitteln. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 zurück.

7

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf einen weiteren Überprüfungsantrag des Klägers vom 14.9.2005 (Eingang) auf Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI mit Bescheid vom 20.10.2005 eine Neufeststellung der Regelaltersrente vorgenommen; dabei hat sie den monatlichen Zahlbetrag ab Dezember 2005 mit 709,08 Euro und für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 eine Nachzahlung von 1825,61 Euro festgestellt. Die Summe der EP für die freiwilligen Beitragszeiten von 308 Monaten (davon wiederum 56 Monate beitragsgeminderte Zeiten wegen des Zusammentreffens der freiwilligen Beitragszeiten mit den Anrechnungszeiten) ermittelte sie nunmehr mit 25,9488 EP. Die erstmalig in diesem Bescheid von ihr festgestellten Verfolgungsersatzzeiten vom 27.6.1946 bis 31.5.1948 (24 Monate) bewertete sie mit 1,1880 EP. Deren Bewertung legte die Beklagte einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis 30.6.1997 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) zuzüglich 36 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zugrunde. Von den insgesamt 613 Kalendermonaten brachte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate 89 Monate in Abzug (65 Monate als Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten und 24 Monate als Ersatzzeiten); die israelischen Versicherungszeiten des Klägers berücksichtigte sie nicht. Ausgehend von den verbliebenen 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ergab sich für die hier maßgebliche Grundbewertung ein Durchschnittswert von 0,0495 EP (= 25,9488 EP für alle Beitragszeiten : 524 belegungsfähige Kalendermonate), woraus für die Ersatzzeiten die oben genannten EP resultierten (24 Monate x 0,0495 EP = 1,1880 EP). Unter Berücksichtigung der EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP legte die Beklagte der Rentenberechnung 27,1368 (persönliche) EP zugrunde. Gegen diesen Bescheid konnte nach seiner Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch erhoben werden.

8

Die Klage mit dem Antrag, bei der Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum (auch) die vom Kläger während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Zeiten mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen und seine Regelaltersrente dementsprechend neu zu berechnen, hat das SG mit Urteil vom 10.10.2007 als unzulässig abgewiesen. Über das Klagebegehren sei keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ergangen; im Verwaltungsverfahren habe der Kläger etwas anderes beantragt.

9

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - den die Klage begründenden Schriftsatz vom 5.10.2006 als (weiteren) Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ansehend - mit Bescheid vom 29.4.2008 eine höhere Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten abgelehnt. Die "jüngere" Rechtsprechung des BSG sei nicht zu berücksichtigen, da Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich nur für Ausfallzeiten, nicht aber für Ersatzzeiten gelte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch eingelegt.

10

Mit Urteil vom 7.10.2009 (L 4 R 230/07 - Juris) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2008 abgewiesen. Die während des Klage- bzw Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 20.10.2005 und 29.4.2008 seien gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens geworden. Vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens einen angefochtenen Bescheid nach § 44 SGB X zu überprüfen, und ein derartiger positiver Bescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid iS von § 96 Abs 1 SGG ersetze (so wie hier der Bescheid vom 20.10.2005), könne auch bei Ablehnung einer Neufeststellung im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens (hier mit Bescheid vom 29.4.2008) zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen nichts anderes gelten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3).

11

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für die Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen seien. Hierfür böten weder die Vorschriften der Gesamtleistungsbewertung gemäß §§ 71 bis 74, § 263 SGB VI noch die Bestimmungen des Abk Israel SozSich eine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom 18.5.2006 - B 4 RA 34/05 R) sei zwar bei der Bewertung von Anrechnungszeiten die Anzahl der israelischen Monate mit Pflichtbeiträgen von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate abzuziehen. Diese zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ergangene Rechtsprechung sei hier jedoch nicht anwendbar. Denn die Bestimmung habe ausschließlich die Anrechnung von Ausfallzeiten (bzw seit 1992 Anrechnungszeiten) oder einer Zurechnungszeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Ersatzzeiten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie Sinn und Zweck der Vorschrift komme weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung auf Ersatzzeiten in Betracht.

12

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64, §§ 71 bis 74 SGB VI und insbesondere von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI. Richtig sei zwar, dass die Entscheidungen des BSG vom 24.7.2001 (aaO) und 18.5.2006 (aaO) zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ergangen und die dortigen Überlegungen zum Abzug von Zeiten mit israelischen Pflichtbeiträgen vom Gesamtzeitraum im Rahmen der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten bzw Ausbildungs-Anrechnungszeiten entwickelt worden seien. Die Ausführungen enthielten jedoch allgemeingültige Grundsätze für beitragsfreie Zeiten, die nicht auf die Bewertung von Ausfall- bzw Anrechnungszeiten begrenzt seien. Dagegen spreche bereits die notwendige Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier Zeiten. Der Charakter israelischer Versicherungszeiten könne nicht davon abhängig sein, ob Anrechnungs- oder Ersatzzeiten zu bewerten seien.

13

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 20. Oktober 2005 und Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 3. September 1997 teilweise zurückzunehmen und eine Neuberechnung der Regelaltersrente in der Weise vorzunehmen, dass für die Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten vom 27. Juni 1946 bis 31. Mai 1948 von dem Gesamtzeitraum für die Zeit vom 26. Juni 1949 bis 30. Juni 1997 die von ihm während dieser Zeit in Israel zurückgelegten Pflichtbeiträge als nicht belegungsfähige Kalendermonate in Abzug gebracht werden,

        

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

14

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.

15

Sie ist der Meinung, dass bereits die Klage unzulässig sei. Vor Klageerhebung habe über den im Klageverfahren verfolgten Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten keine Verwaltungsentscheidung vorgelegen. Der Bescheid vom 20.10.2005 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn die dort erstmals vorgenommene Anerkennung und Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten stehe in keinem Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 getroffenen Entscheidung. Entsprechendes gelte für den Bescheid vom 29.4.2008, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten. Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum seien die mit israelischen Beiträgen belegten Monate nicht abzuziehen. Etwas anderes lasse sich weder aus Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Hinweis auf die Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom 18.5.2006 aaO) ableiten.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des LSG verletzt nicht Bundesrecht.

18

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG); mit ihr begehrt der Kläger (sinngemäß) die Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Rentenfestsetzung im Bescheid vom 20.10.2005 und die Verpflichtung zur Rentenneufeststellung in der Weise, dass bei der Bewertung seiner Verfolgungsersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgezogen werden. Der insoweit gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X geltend gemachte Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente steht dem Kläger nicht zu.

19

1. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Bescheid vom 20.10.2005 Gegenstand des gegen den Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 anhängigen Klageverfahrens und der Bescheid vom 29.4.2008 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und dass deshalb in der Sache zu überprüfen ist, ob die Verfolgungsersatzzeiten des Klägers höher zu bewerten sind.

20

Nach § 96 Abs 1 SGG(in der am 1.4.2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des ArbGG vom 26.3.2008, BGBl I 444), der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend (Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 mwN > ).

21

Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger mit dem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 11.8.2003 seinen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 auf gesetzmäßige Berechnung der beitragsfreien Zeiten (entsprechend dem Urteil des BSG vom 24.7.2001 - SozR 3-2600 § 71 Nr 2) bekräftigt hat und die Beklagte in ihrem eine Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2005 auch hierauf eingegangen ist. Denn in der Begründung verwies die Beklagte ua darauf, dass selbst bei einer Verlagerung der freiwilligen Beiträge auf andere Zeiten als Anrechnungszeiten die vom Kläger im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung angestrebte Rentenerhöhung durch Abzug der israelischen Beitragszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate nicht in Betracht komme, eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich auf die Rentenformel des SGB VI ausgeschlossen sei und der Entscheidung des BSG vom 24.7.2001 (aaO) insoweit nicht gefolgt werde. Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid ist sodann auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 14.9.2005 der Bescheid vom 20.10.2005 ergangen, der eine Verfolgungszeit festgestellt und damit erstmals eine beitragsfreie Zeit in die Bewertung einbezogen hat, ohne dabei jedoch - wie bereits bei der im Bescheid vom 3.9.1997 durchgeführten Gesamtleistungsbewertung - die israelischen Versicherungszeiten des Klägers als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen; dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.4.2008 nochmals abgelehnt. Bereits hierdurch wird deutlich, dass die Bescheide vom 20.10.2005 und 29.4.2008 - den Klageanspruch betreffend - die vorhergehenden Bescheide ersetzt haben. Denn sie haben jeweils (aktuell) festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier Zeiten die israelischen Versicherungszeiten des Klägers nicht von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abzieht.

22

Im Übrigen geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, der Klage habe es hinsichtlich ihres Begehrens der Höherbewertung beitragsfreier (Anrechnungs-)Zeiten von vornherein an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil solche damals nicht vorhanden gewesen seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Rentenbescheid vom 3.9.1997, dass die Ausbildungs-Anrechnungszeiten, für die vom Kläger auch freiwillige Beiträge entrichtet worden waren, als solche im Rahmen der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nicht zum Zuge kamen, weil die Grund- und nicht die Vergleichsbewertung (§ 71 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 72, 73 SGB VI) für den Kläger günstiger war. Damit war aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich hieran etwas durch eine verbesserte Gesamtleistungsbewertung hätte ändern können.

23

Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte jeweils während des Gerichtsverfahrens abgelehnt, im Sinne des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X tätig zu werden. Auch solche Bescheide ändern oder ersetzen den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt und werden gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens(vgl Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 10). Denn nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand (hier: Anspruch auf Neufeststellung einer Regelaltersrente unter höherer Bewertung von Ersatzzeiten) mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (Senatsurteil vom 20.7.2005 aaO). Daher hat das LSG über den Bescheid vom 29.4.2008 auch zu Recht nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; Urteil vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 3).

24

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neufeststellung seiner Regelaltersrente. Er beanstandet insoweit ausschließlich die Ermittlung der EP für seine Verfolgungszeit vom 27.6.1946 bis 31.5.1948 (§ 250 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI); insoweit steht ihm jedoch kein höherer Rentenanspruch zu.

25

Die Beklagte hat bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) zu Recht die Verfolgungszeit als Ersatzzeit mit einem Gesamtleistungswert von 1,1880 EP zugrunde gelegt. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewertung dieser beitragsfreien Zeit von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum die von ihm während dieses Zeitraums in Israel zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen der §§ 71 bis 74 SGB VI (Gesamtleistungsbewertung) noch aus Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich oder einer anderen Abkommensvorschrift.

26

Gemäß § 63 Abs 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten (= Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs 4 SGB VI) EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich ist insoweit der höhere Wert, der aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen (dazu § 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (dazu § 73 SGB VI)resultiert (§ 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Diese Vorschriften hat die Beklagte bei der hier allein streitigen Bewertung der Ersatzzeiten rechtsfehlerfrei angewandt.

27

a) Die Beklagte hat der Gesamtleistungsbewertung nicht eine überhöhte Zahl an belegungsfähigen Monaten im Gesamtzeitraum zugrunde gelegt. Zu Recht ist sie von 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist, dass sie dabei die israelischen Versicherungszeiten des Klägers nicht berücksichtigt hat. Denn diese verringern die Anzahl der im Gesamtzeitraum mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate nicht.

28

Bei einer Rente wegen Alters umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum, der die Höchstzahl der vom Versicherten mit Beiträgen belegbaren Kalendermonate kennzeichnet, gemäß § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr (bis 31.12.1996: 16. Lebensjahr) bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Danach umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum vorliegend die Zeit vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 30.6.1997 (Kalendermonat vor Beginn der Regelaltersrente § 72 abs 2 satz 1 nr 1 sgb vi s bsg urteil vom 25.11.2008 - bsge 102, 101 = SozR 4-2600 § 72 nr 2, rdnr 17 ff>)und damit insgesamt 577 Kalendermonate. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich gemäß § 72 Abs 2 Satz 2 SGB VI um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, hier also um (die "zu bewertenden") 24 Monate Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung (vom 27.6.1946 bis 31.5.1948) und um 12 Monate (freiwillige) Beitragszeiten (vom 1.6.1948 bis 31.5.1949). Es ergibt sich somit ein Gesamtzeitraum von (577 + 24 + 12 =) 613 Kalendermonaten.

29

b) Von diesem belegungsfähigen Gesamtzeitraum hat die Beklagte zu Recht (nur) 89 Monate als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" abgezogen.

30

Nach § 72 Abs 3 SGB VI sind nicht belegungsfähig Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind(Nr 1), und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten sind (Nr 2). In Anwendung des § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI hat die Beklagte den festgestellten belegungsfähigen Gesamtzeitraum um die 24 Monate Ersatzzeiten gekürzt. Zu Recht hat sie auch eine Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten von 65 Monaten in Abzug gebracht. Dies folgt aus § 263 Abs 2 SGB VI iVm der Anlage 18 zum SGB VI, beide in der seit 1997 geltenden Fassung des WFG, wonach die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1.1.1992 um eine Pauschalzeit in vollen Monaten zu erhöhen war, die - wie hier - bei Beginn der Rente im Juli 1997 21 vH der Beitragszeiten betrug (308 Beitragsmonate x 21 : 100 = 64,68 Monate, aufgerundet gemäß § 121 Abs 3 SGB VI = 65 Monate). Mithin beträgt die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate 524 (= 613 - 24 - 65).

31

c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte nicht auch israelische Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate von der Zahl der im hier maßgeblichen Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abziehen. Wie bereits aus dem oben erläuterten Gesamtzusammenhang hervorgeht, sind die "nicht belegungsfähigen Kalendermonate" normativ (und nicht tatsächlich) zu bestimmen. Sind die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob und warum konkret ein Versicherter gehindert war, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

32

Zwar hat es der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 24.7.2001 (SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 20 ff)für völker- und verfassungsrechtlich geboten gehalten, Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich insoweit auf die Gesamtleistungsbewertung nach dem SGB VI zu übertragen, als auch israelische Versicherungszeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf schließen und daher die Anzahl der mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate verringern, mithin dass israelische Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige Zeiten im Gesamtzeitraum anzusehen sind und damit die Bewertung von Anrechnungszeiten verbessern (so nochmals BSG 4. Senat Urteile vom 18.5.2006 - B 4 RA 33/05 R - SozR 4-6480 Art 22 Nr 1 RdNr 20 und B 4 RA 34/05 R - Beck RS 2006, 42681 RdNr 21). Der Senat lässt dahingestellt, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt, oder ob Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich - wie die Beklagte meint - mit dem Wegfall der Halbbelegung nach der RVO (§ 1259 Abs 3 RVO) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten obsolet geworden ist und seit 1992 für die Rentenfestsetzung bzw die Bewertung von Anrechnungszeiten nach dem SGB VI nicht mehr "benötigt" wird (vgl in diesem Sinne auch Gerhard, AmtMittLVA Rheinpr 2002, 309, 310; Polster, DRV 1992, 592, 594).

33

Selbst wenn der Senat der genannten Rechtsprechung folgen wollte, könnte sie nicht auf die hier allein streitige rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten übertragen werden. Denn bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich spricht gegen eine Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf Ersatzzeiten.

34

Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich lautet: "Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen." Der mit "sofern" beginnende Halbsatz ist durch das ÄndAbk (dort Art III Buchst a) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gemäß Gesetz zum ÄndAbk vom 1.9.1986 (BGBl II 862) eingefügt worden. Im Hinblick darauf hat das ÄndAbk (dort Art III Buchst b) auch Nr 7 des Schlussprotokolls (Schlussprot) zum Abk Israel SozSich neu gefasst. Dort heißt es zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich: "Bei Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes werden die israelischen Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist." Für die beim Abschluss sowohl des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246, 443) als auch des ÄndAbk vom 7.1.1986 (aaO) von Ausfallzeiten und Zurechnungszeit bereits zu unterscheidenden Ersatzzeiten enthielt Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich somit keine Regelung.

35

Nach stRspr des BSG (Urteile vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris RdNr 15) ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, insbesondere - wie hier - zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen, in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Denn diesem kommt bei der Auslegung im Allgemeinen eine größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Das schließt allerdings die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG aaO). Aber auch hieraus lässt sich im Sinne des Klagebegehrens nichts entnehmen.

36

Aus den Materialien zum Abk Israel SozSich ergeben sich keine Hinweise dafür, dass Art 22 Nr 3 in seiner Ursprungsfassung des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 oder in seiner (jetzt geltenden) Fassung durch das ÄndAbk vom 7.1.1986 iVm dem Schlussprot über seinen Wortlaut hinaus auch auf Ersatzzeiten anwendbar sein soll (vgl Denkschrift zum Abk Israel SozSich vom 17.12.1973, BT-Drucks 7/2783, S 11; Denkschrift zum ÄndAbk vom 7.1.1986, BT-Drucks 10/5526, S 7 zu Art III).

37

Aus Sinn und Zweck des Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich lässt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, dass diese Abkommensbestimmung auch für die "Anrechnung" von Ersatzzeiten gelten soll. Vielmehr hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24.7.2001 (aaO) unter Darstellung der Entstehungszusammenhänge aufgezeigt, dass Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich von Anfang an stets (und nur) den Zweck hatte, israelischen Versicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung vor allem von Ausbildungs-Ausfallzeiten (jetzt Ausbildungs-Anrechnungszeiten) insbesondere durch die Erleichterung der Erfüllung der sog Halbbelegung (§ 1259 Abs 3 RVO = § 36 Abs 3 AVG = § 56 Abs 2 RKG)zu sichern (aaO S 21). In seinen Urteilen vom 18.5.2006 hat der 4. Senat nochmals ausdrücklich hervorgehoben (B 4 RA 33/05 R - SozR 4-6480 Art 22 Nr 1 RdNr 15; B 4 RA 34/05 R - Beck RS 2006, 42681 RdNr 16), dass Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich ausschließlich Ausfallzeiten zum Gegenstand hat und dass das Gleiche auch für Nr 7 Schlussprot Abk Israel SozSich gilt; denn diese Norm ergänzt lediglich Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich, indem sie ns-verfolgte israelische Versicherte bezüglich der Anrechnung von Ausfallzeiten begünstigt. Dementsprechend ist auch in anderen Entscheidungen des BSG zu Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich (Urteile vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1; vom 21.2.1985 - SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 14; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris) diese Norm ausschließlich im Rahmen der Anrechnung von Ausfallzeiten erörtert worden.

38

Dies wird dadurch bestätigt, dass sowohl bei Abschluss des Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 als auch bei Abschluss des ÄndAbk vom 7.1.1986 nach dem damals geltenden deutschen Rentenrecht im Rahmen der Anrechnung von Ersatzzeiten die Halbbelegung ebenfalls eine Rolle spielte (§ 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst c RVO = § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c AVG = § 50 Abs 3 Satz 2 Buchst c RKG), ohne dass die Vertragsparteien Anlass sahen, auch hierauf die Erleichterung des Art 22 Abs 3 Abk Israel SozSich auszudehnen. Bereits damals wurde also keine Notwendigkeit einer - wie die Revision meint - "notwendigen Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier Zeiten" gesehen.

39

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung der Verfolgungsersatzzeiten unabhängig davon erfolgt, ob der Kläger in Israel ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und dort - gegebenenfalls sogar zeitgleich - Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI hat - wie die Vorgängervorschrift des § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO(= § 28 Abs 1 Nr 4 AVG = § 51 Abs 1 Nr 4 RKG) - den Sinn, den Verfolgten dafür zu entschädigen, dass allein der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (BSG Urteile vom 15.10.1985 - BSGE 59, 23, 25 f = SozR 2200 § 1251 Nr 116 S 324 f; vom 21.8.1986 - SozR 2200 § 1251 Nr 120 S 342; Senatsurteil vom 29.3.2006 - SozR 4-2600 § 250 Nr 2 RdNr 21). Die Vorschrift sieht die Anrechnung einer Verfolgungszeit bis zum 31.12.1949 allein aufgrund der Tatsache vor, dass der Verfolgte sich infolge Verfolgungsmaßnahmen im Ausland aufgehalten hat (vgl BSG Urteile vom 5.7.1978 - SozR 2200 § 1251 Nr 49 S 122; vom 22.9.1983 - SozR 2200 § 1251 Nr 106 S 297; Senatsurteil vom 29.3.2006 aaO). Wenn aber Ersatzzeiten unabhängig davon anzurechnen sind, ob zeitgleich ausländische (israelische) Beitragszeiten zurückgelegt wurden, können derartige Beitragszeiten auch die Bewertung von Ersatzzeiten nicht positiv beeinflussen.

40

Da auch keine Vorschrift des Abk Israel SozSich für die Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung des SGB VI eine Berücksichtigung israelischer Versicherungszeiten als - Versicherungslücken füllende - nicht belegungsfähige Kalendermonate vorsieht, gilt insoweit Art 21 Abs 1 Abk Israel SozSich, wonach für die Rentenberechnung die "Bemessungsgrundlagen" aus den Versicherungszeiten gebildet werden, die nach den anzuwendenden (dh den innerstaatlichen) Vorschriften zu berücksichtigen sind.

41

d) Die Beklagte hat daher zu Recht - wie sich aus der Anlage 4 zum Rentenbescheid vom 20.10.2005 im Einzelnen ergibt - zum Zwecke der Grundbewertung die EP für alle Beitragszeiten (25,9488) durch die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate (524) geteilt, ohne dabei die israelischen Versicherungszeiten des Klägers zu berücksichtigen, und so den Durchschnittswert von 0,0495 EP ermittelt (vgl § 72 Abs 1 SGB VI). Dieser war der Bewertung der Ersatzzeiten des Klägers für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, da die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) nur einen Durchschnittswert von 0,0416 EP ergab. Folglich hat die Beklagte zutreffend für die 24 Monate Ersatzzeiten (0,0495 EP x 24 =) 1,1880 EP berücksichtigt.

42

Zählt man zu diesen EP für die beitragsfreien Ersatzzeiten die EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP hinzu und multipliziert diese Summe (27,1368 EP) gemäß § 64 SGB VI mit dem zum Zahlungsbeginn am 1.12.2005 maßgeblichen aktuellen Rentenwert (26,13 Euro), dem Rentenartfaktor (1,0) und dem Zugangsfaktor (1,0), ergibt sich der von der Beklagten im Bescheid vom 20.10.2005 festgestellte Monatsbetrag der Rente von 709,08 Euro (= 27,1368 x 1 x 1 x 26,13). Entsprechend errechnet sich - wie von der Beklagten in der Anlage 1 des Bescheids vom 20.10.2005 im Einzelnen dargestellt - die unter Anwendung der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X für die Zeit vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 unter Anrechnung der bereits gezahlten Rentenbeträge bewilligte Rentennachzahlung von 1825,61 Euro.

43

e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rentenrechtliche Bewertung der Verfolgungsersatzzeiten bestehen nicht. Denn die Ersatzzeiten sind als beitragsfreie Zeiten - wie dargestellt - nach den rechtlichen Vorgaben des SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (zu deren Verfassungsmäßigkeit s BSG Urteil vom 18.4.1996 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; Senatsurteil vom 17.12.1997 - SozR 3-2600 § 263 Nr 2; vgl auch BVerfG Beschluss vom 9.1.2006 - SozR 4-2600 § 250 Nr 1) bei der Rentenbemessung berücksichtigt worden. Insoweit wird der Kläger aber wie jeder andere Versicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung behandelt, also nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) verfassungswidrig benachteiligt.

44

Schließlich ist auch das Eigentumsgrundrecht des Klägers (Art 14 Abs 1 GG) nicht verletzt. Da seine Verfolgungsersatzzeiten im Rahmen der "normalen" Bewertung nach dem SGB VI berücksichtigt wurden, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG eigentumsgrundrechtlich geschützte Vermögensdispositionen des Klägers vor. Seinem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Eigentumsgrundrecht ist durch die von der Beklagten vorgenommene Wertfeststellung in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Insoweit liegt auch kein Eingriff in die eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition vor, die der Kläger durch die Regelungen zum Abk Israel SozSich erworben hat. Diese haben nach Transformation in die bundesdeutsche Rechtsordnung den Rang eines Parlamentsgesetzes (Art 59 Abs 2 GG). Insoweit konnte der Kläger aber von vornherein ein Eigentumsgrundrecht nur in dem Umfang erlangen, wie die Vertragsparteien des Abk Israel SozSich dies ausgestaltet haben. Art 22 Nr 3 Abk Israel SozSich bezieht sich aber - wie ausgeführt - nur auf die "Anrechnung von Ausfallzeiten" und die "Hinzurechnung einer Zurechnungszeit", nicht jedoch auf die Bewertung von Ersatzzeiten.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
vorliegt.

Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen wären.

(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.