Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Feb. 2015 - L 2 AL 47/10
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Antragsfrist für die Bewilligung von Insolvenzgeld versäumt hat.
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Die 1975 geborene Klägerin war bei dem Zahnarzt K. in Waren beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Angabe von betrieblichen Gründen zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Mit Versäumnisurteil vom 2. Februar 2005 wurde der K. verurteilt, ein Arbeitsentgelt von 2.680,00 €, ausgehend von einem Entgelt von 1.340,00 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2004 und 1. Januar 2005 hierauf, zu zahlen. Die prozessuale Vertretung der Klägerin in diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgte durch die Rechtsanwälte ..., wobei die Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese im damaligen Verfahren vertrat.
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Am 27. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Unter dem 3. Juli 2007 stellte die Klägerin persönlich den Antrag auf Insolvenzgeld gegenüber der Beklagten. Hierbei gab sie den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem 27. April 2007 an, wobei sie durch den Rechtsanwalt W. „jetzt“ vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt habe. Das noch zu zahlende Nettoentgelt für die Monate Oktober und Dezember 2004 bezifferte sie auf 1.065,58 €.
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 führte die Klägerin aus, dass sie erst kürzlich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren habe und der „Insolvenzbeauftragte“ Rechtsanwalt Weidemann sie erst jetzt darauf hingewiesen habe, dass sie einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen könne.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 wurde die Klägerin unter Hinweis auf die zum 27. Juni 2007 abgelaufene Ausschlussfrist aufgefordert, anzugeben, wann und wodurch sie vom Eröffnungsbeschluss Kenntnis erlangt habe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2007 führte die Klägerin aus, dass ihrer Prozessbevollmächtigten umfassende Vollmacht „für sämtlich Angelegenheiten zwecks Forderungseinzug gegenüber Herrn K.“ erteilt wurde. Ihre Prozessbevollmächtigte habe sie erstmalig fernmündlich am 2. Juli 2007 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Ein beigereichter Mandantenbrief vom 13. Juli 2007 gibt gegenüber der Klägerin an, dass eine vorhergehende - vor dem 2. Juli - Information durch die Prozessbevollmächtigte nicht veranlasst worden sei, da eine umfassende Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten betreffend den Forderungseinzug gegenüber Herrn K. vorgelegen habe. Es sei daher die Forderung zwar angemeldet worden, jedoch auf Grund eines Büroversehens – trotz ausdrücklicher anwaltlicher Verfügung - die Klägerin nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die fristgebundene Möglichkeit der Beantragung von Insolvenzgeld informiert worden. Dies sei erst mit der Wiedervorlage am 2. Juli 2007 aufgefallen und hiernach sei die Klägerin sofort telefonisch informiert und gebeten worden, schnellstmöglich den Antrag nachzuholen.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 wurde der Antrag unter Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist am 27. Juni 2007 abgelehnt. Eine Nachfrist könne nur eingeräumt werden, wenn die ursprüngliche Antragsfrist aus Gründen versäumt wurde, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Ein Verschulden eines Vertreters sei im Umfang eigenen Verschuldens zu vertreten, wobei hinsichtlich der Sorgfaltspflicht an Rechtsanwälte ein strenger Maßstab zu stellen sei. Die Forderung gegen Herrn K. sei bereits am 29. Mai 2007 angemeldet worden, mithin innerhalb der Antragsfrist. Da Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen habe, der erforderliche Insolvenzgeldantrag jedoch aus Unkenntnis der Insolvenzgeldregelungen, bzw. der Ausschlussfrist des § 324 Abs.3 S.1 SGB III nicht rechtzeitig gestellt wurde, könne eine Nachfrist nicht eingeräumt werden.
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Hiergegen wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2007 Widerspruch eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte aus, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Ein eigenes Verschulden träfe die Klägerin nicht. Es sei eine umfassende Vollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Herrn K. erteilt worden, so dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung der Forderung vorzunehmen und alle notwendigen dahingehenden Fristen zu überwachen seien. Es habe hiernach die Klägerin alle zumutbaren Anstrengungen übernommen, um die Frist zu wahren. Sie habe sich auf Grund der vorhergehenden Zusammenarbeit auf die Zuverlässigkeit der Kanzlei verlassen dürfen. Die Eignung der Kanzlei sei der Klägerin aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt. Es sei daher die Forderungsanmeldung auf Grund dieser umfassenden Vollmacht eigenständig gegenüber dem Insolvenzverwalter vorgenommen worden. Auch sei am 29. Mai 2007 das Büro der Prozessbevollmächtigten – insbesondere die als äußerst korrekt und zuverlässig bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte A. Z., mit schriftlicher Verfügung vom 29. Mai 2007 beauftragt worden, die zweimonatige Frist zur Beantragung von Insolvenzgeld, mithin den 27. Juni 2007 im Fristenkalender zu notieren. Hierbei sei der A. Z. ein Versehen unterlaufen. Abgelenkt durch eine andere Tätigkeit habe Frau Z. die Frist nicht notiert, so dass die Akte auf die übliche Wiedervorlage weggelegt worden sei. Erst mit der Wiedervorlage am 2. Juli 2007 sei das Versehen bekannt geworden. Hiernach habe die Klägerin sodann selbst den Antrag gestellt. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten, welches der Klägerin zugerechnet werden könne, läge nicht vor. A. Z. als Hilfsperson sei besonders zuverlässig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung. Ihre Beauftragung durch die Prozessbevollmächtigte lasse einen Mangel an Sorgfalt hinsichtlich der Auswahl der Hilfsperson nicht zu. Die Anweisung sei durch schriftliche anwaltliche Verfügung erfolgt, so dass sich die Nichteintragung der Frist als Versehen darstelle, für welche weder die Prozessbevollmächtigte noch die Klägerin einzustehen haben. Die Unkenntnis der Klägerin von der Antragsfrist beruhe daher ausschließlich auf einem Verschulden des sorgfältig ausgesuchten und ausgebildeten Büropersonals, so dass der Klägerin eine Nachfrist zu gewähren sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Nachfrist nicht zu gewähren sei, soweit das nicht vom Antragsteller zu vertretene Antragshindernis während des Laufes der ursprünglichen Antragsfrist weggefallen sei und es ihm unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien zu vertreten. Ein Verschulden des Bevollmächtigten sei dem Antragsteller grundsätzlich zuzurechnen. Soweit der Bevollmächtigte umfassend mit der Durchsetzung von Arbeitsentgeltansprüchen beauftragt war, sei dem Antragsteller auch zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte Kenntnis von dem Insolvenzereignis erlangt und hiernach den Antragsteller nicht auf den fristgemäßen Antrag auf Insolvenzgeld hinweise. Eine Kenntnis der Prozessbevollmächtigten vom Insolvenzereignis habe vor Ablauf der Frist vorgelegen und die Information der Klägerin sei versäumt worden. Hiernach scheide eine Nachfrist aus.
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Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin unter dem 3. September 2007 Klage erhoben.
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In dieser führt sie unter Wiederholung des Vorbringens des Widerspruchsverfahrens aus, dass sie ein Verschulden an der Verstreichung der Frist nach § 324 Abs.3 S.1 SGB III nicht träfe und ihr die Nachfrist einzuräumen sei. Es läge allenfalls ein Verschulden von Hilfspersonen der durch die Klägerin Bevollmächtigten vor. Ein Mangel an Sorgfalt sei auch der Prozessbevollmächtigten durch die Auswahl der Hilfsperson nicht vorwerfbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Insolvenzgeld zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Sie bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
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Eine Ablichtung des Fristenkalenders vom 27. Juni 2007 weist die Nichteintragung der Frist aus. Die beigereichte Verfügung vom 29. Mai 2007 gibt nachfolgende Verfügungspunkte an:
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1. Forderungsanmeldung fertigen für Insolvenzverwalter
- 18
⇒ Titel, Vollmacht für Insolvenzverwalter beifügen
⇒ vorab per Fax senden
⇒ vorher Kopie von Titel in Akte
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2. Frist notieren für Antrag Insolvenzgeld
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⇒ 27.06.2007!
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3. i.Ü.: übliche WV
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Mit eidesstattlicher Versicherung vom 29. November 2007 bestätigte die A. Z. ihre Beauftragung zur Notierung der Frist und die nicht vollständige Ausführung der Verfügung, wobei sie die Forderungsanmeldung noch gefertigt habe.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Neubrandenburg hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass eine Verfügung mit dem Posteingang und der Akte der Rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegt werde, die diese dann abarbeite. Im Normalfall befänden sich die Vorgänge in einem Wagen und würden hiernach abgearbeitet. Hierbei würde dann auch der Name der Rechtsanwaltsfachangestellten vermerkt, welche die Verfügung abarbeitete, damit dies im Nachhinein nachvollziehbar sei. Ein Erledigungsvermerk in der Handakte werde jedoch dann nicht gefertigt, wenn die Verfügung konkret einer bestimmten Rechtsanwaltsfachangestellten zur Abarbeitung vorgelegt werde. Bei im Fristenkalender eingetragenen Fristen werde die Akte etwa 1 ½ Wochen vor Fristablauf vorgelegt. Eine „übliche“ Wiedervorlage beziehe sich auf eine Wiedervorlage Anfang des nächsten Monats, wobei vorliegend auf Grund der Verfügung vom 29. Mai 2007 die Wiedervorlage auf den Anfang des Monates Juli 2007 gelegt worden sei. Es sei hiernach die Handakte der Klägerin am 2. Juli 2007 vorgelegt worden. Der Frau Z. sei eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden, was einen Ausnahmefall darstelle.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausschlussfrist des § 324 Abs.3 SGB III von zwei Monaten zur Beantragung des Insolvenzgeldes nach dem Insolvenzereignis nicht eingehalten wurde. Eine Nachfrist sei der Klägerin nicht zu gewähren, da sie die Frist aus Gründen versäumt habe, welche sie zu vertreten habe. Eine Zurechnung des Verschuldens der Prozessbevollmächtigten erfolge nach §§ 85 Abs.2 ZPO, 27 Abs.1 S.1 SGB X. Dies könne sowohl in einem Auswahlverschulden als auch in einem Organisationsverschulden liegen. Durch organisatorische Maßnahmen habe der Rechtsanwalt sicherzustellen, dass Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Die Eintragung der Frist im Fristenkalender sei von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk – auf der Handakte oder auch auf dem jeweiligen Schriftgut - kenntlich zu machen. Nur durch Eintragung mit Erledigungsvermerk könne sichergestellt werden, dass fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden können. Ein Rechtsanwalt könne grundsätzlich auf die Ausführung einer Einzelanweisung durch seine Büroangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, vertrauen. Hierbei komme es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht an. Es läge jedoch ein Organisationsverschulden vor, da eine Einzelanweisung nicht erteilt worden sei. Es läge eine längere schriftliche Anweisung vor und mit der Formulierung „… insbesondere die als äußerst korrekt und zuverlässig bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte A. Z.“ sei beauftragt, lasse sich nicht darauf schließen, dass ausschließlich diese mit der Abarbeitung der Verfügung beauftragt worden sei. Es stelle sich hiernach das Anbringen eines Erledigungsvermerks als unverzichtbar dar.
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Gegen das am 24. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, dass kein Organisationsverschulden vorläge. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen zur Fristenkontrolle komme es dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, bei deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet sei. Es dürfe der Rechtsanwalt auf die Befolgung einer konkreten Einzelanweisung durch eine sich als zuverlässig erwiesene Büroangestellte vertrauen. Die Verfügung vom 29. Mai 2007 stelle eine solche Einzelanweisung dar. Zu definieren sei der Begriff lediglich in zwei Alternativen: entweder beziehe sich die Einzelanweisung an eine ausdrücklich ausgesuchte – einzelne –Büroangestellte oder es dürfe lediglich eine Anweisung vorliegen. Jedoch könne diese Auslegung nicht überzeugen, wonach lediglich eine Verfügung, d.h. eine Ausführung relevant werden könne. Die Verfügung im Sinne einer Einzelanweisung könne aus mehreren Punkten bestehen, würde doch ansonsten die Auslegung des Sozialgerichts dazu führen, dass es eine Einzelanweisung nahezu niemals gäbe. Anweisungen in einem Büro seien gewöhnlich mit mehreren Arbeitsschritten verbunden. Es müsse daher auf die Frage abgestellt werden, ob die der A. Z. erteilte Anweisung zur Erledigung der Verfügung vom 29. Mai 2007 so unmissverständlich war, dass sich der Rechtsanwalt schlicht auch darauf verlassen konnte, dass diese Anweisung befolgt würde. Entgegen dem gewöhnlichen Ablauf in der Kanzlei sei die Verfügung der A. Z. mit dem konkreten Auftrag der Abarbeitung der schriftlichen Verfügung übergeben worden. Es läge somit eine Ausnahme und daher eine Einzelanweisung vor. Aus der Widerspruchsbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass die A. Z. nicht konkret beauftragt worden sei, zumal bei der Würdigung durch das Sozialgericht auf den Vortrag der mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Ein Widerspruch der Ausführungen läge insoweit nicht vor. Da die Einzelanweisung schriftlich erteilt worden sei, sei eine Kontrolle der Ausführung nicht erforderlich gewesen. Die Verfügung einer Frist am 29. Mai 2007 habe genügt, um – bei Beachtung derselben – nach vorheriger Absprache mit dem Mandanten den Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 9. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Insolvenzgeld für die Monate Oktober und Dezember 2004 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und führt aus, dass sich die Klägerin die Fristversäumung zuzurechnen habe. Sie habe ihre Prozessbevollmächtigte mandatiert, alle erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Entgeltansprüche zu ergreifen. Ihre Prozessbevollmächtigte habe am 29. Mai 2007 Kenntnis vom Insolvenzereignis erlangt und diese Kenntnis nicht weitergegeben oder einen fristgemäßen Antrag gestellt, sondern die Sache schlicht weiter verfügt. Es läge daher ein von der Klägerin zu vertretenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten vor. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen wäre es der Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, Insolvenzgeld fristgemäß zu beantragen. Es handele sich bei diesem Antrag um kein aufwändiges, schwieriges oder zeitintensives Vorgehen, zumal sich die Prozessbevollmächtigte auch nicht persönlich hätte kümmern müssen. Es sei der Vorgang am 29. Mai 2007 daher auch nicht auf einen späteren Termin zu verfügen gewesen. Eine mündliche, auch fernmündliche Antragstellung hätte genügt. Selbst wenn die Frist ordnungsgemäß eingetragen worden wäre, wäre die Wiedervorlage nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erst etwa 10 Tage vor Fristablauf erfolgt. Da dem Vortrag weiter folgend sämtliche Fristen zu Wochenbeginn vorgelegt worden wären, hätte die Prozessbevollmächtigte alle Verfahren sofort abarbeiten müssen. Dies dürfte kaum möglich sein. Unter weitergehender Berücksichtigung von 2 Wochenenden im Rahmen der Wiedervorlage 10 Tage vor Fristablauf, hätten tatsächlich wenige Werktage zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden, in welchem die Klägerin hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen und hiernach auch noch die Zeit finden müsste, fristgerecht den Antrag bei der Beklagten zu stellen. Insoweit sei von einem zurechenbaren Organisationsverschulden auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte habe ihre Sorgfaltspflichten bereits durch die Verfügung als solche verletzt, indem sie nur die Frist habe notieren lassen, anstelle festzuhalten, wer die Klägerin wann in Kenntnis setzen und wer den Antrag auf Insolvenzgeld stellen sollte. Entsprechende Überlegungen seien zwar bei der Forderungsanmeldung angestellt worden, nicht hingegen beim Insolvenzgeld. Es sei die Ausschlussfrist daher aus Gründen versäumt worden, die die Prozessbevollmächtigte zu vertreten habe.
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Auf die Berufungserwiderung führte die Klägerin aus, dass eine Sorgfaltspflicht zur sofortigen Stellung eines Insolvenzgeldantrages nicht bestünde, da Fristen bis zur äußersten Grenze ausgenutzt werden dürften. Überdies sei bei der Verfügung noch über einen Monat Zeit gewesen bis zum Ablauf der Frist. Es würde genügen und ein Verschulden ausschließen, wenn die fristwahrende Handlung am letzten Tag veranlasst werde. Auch habe die Prozessbevollmächtigte auf Grund der neuen Verfahrenssituation am 29. Mai 2007 erst mit der Klägerin Rücksprache halten wollen, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden solle. Es sei daher die Frist verfügt worden. Bereits mit der Verfügung sei hinreichend sichergestellt, dass eine fristgemäße Bearbeitung erfolgen würde. Dies auch auf Grund der Wiedervorlage 10 Tage vor Fristablauf. Die Bearbeitungszeit hätte genügt. Die Information an die Klägerin wäre per Telefon erfolgt um anschließend lediglich ein Formular auszufüllen, was wenige Minuten in Anspruch nehmen würde. Es sei daher alles Notwendige zur Fristwahrung veranlasst worden. Ein Organisationsverschulden durch die Übung der Wiedervorlage 10 Tage vor Fristende läge nicht vor. Dem Vortrag, wonach für sämtliche Fristbearbeitung 10 Tage nicht genügen würden, könne nicht gefolgt werden. So sei der Prozessbevollmächtigten seit Bestehen der Kanzlei eine Fristversäumnis auf Grund der Vielzahl anderweitiger Frist nicht vorgekommen. Diese Fristversäumnis könne auch nicht geschehen, da zuvor eine rechtzeitige Information erfolgte und der Rechtsanwalt entsprechend vorarbeiten könne. Überdies seien am 27. Juni 2007 keine anderen Frist abgelaufen, bzw. angefallen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, § 151 SGG. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sich die Klägerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen muss.
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Der Bescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld auf Grund des verspäteten Antrages.
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Gemäß § 183 Abs.1 S.1 SGB III (a.F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, dem Insolvenzereignis, für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
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Nach § 324 Abs.1 S.1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. In Abweichung von Abs.1 S.1 ist Insolvenzgeld innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragten, vgl. § 324 Abs.3 S.1 SGB III. Das Insolvenzereignis stellt vorliegend der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Neubrandenburg vom 27. April 2007 dar, so dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 27. Juni 2007 auslief. Fristbeginn iSd. § 324 Abs.3 S.1 SGB III ist der Eintritt des Insolvenzereignisses, ohne dass es hierbei auf eine Kenntnis des Arbeitnehmers ankommt, vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999, Az. B 11/10 AL 3/98. Der von der Klägerin gestellte Antrag vom 3. Juli 2007 ist kein wirksamer Antrag iSd. Abs. 3 S. 1.
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Nach der Fristversäumung nach Abs. 3 S. 1 steht der Klägerin keine weitere Nachfrist des § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III zu. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird, vgl. § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III. Vorliegend hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist zum 27. Juni 2007 Kenntnis vom Insolvenzereignis.
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Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Prozessbevollmächtigte wurde von der Klägerin umfassen mandatiert, sodass diese sich nach ihren eigenen Ausführungen sicher sein konnte, alle erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung der Forderungen aus Ansprüchen gegen Herrn K getan zu haben.
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Die Klägerin muss sich die Versäumung der Frist nach § 324 Abs.3 S.1 SGB III durch ihre Prozessbevollmächtigten aber zuzurechnen lassen, da dies auf einem Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten beruht.
- 40
Ein Verschulden des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Versäumung einer Ausschlussfrist kann sowohl bei einem Auswahlverschulden (wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind) sowie einem Organisationsverschulden vorliegen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts, wonach der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals sind unverzichtbar, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003, Az. VIII ZB 115/02. Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen ist in erster Linie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwaltes. Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk – zweckmäßiger Weise mit Handzeichen und Datumsangabe – an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen. Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozesshandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen, vgl. BGH, a.a.O.. Die Frist muss hierbei nicht in jedem Fall auf den Handaktenbogen notiert werden, genügt die Anbringung eines entsprechenden Vermerkes auf dem jeweiligen Schriftgut doch auch einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009, Az. II ZB 6/08. Ein Rechtsanwalt darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. In diesem Fall kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen, bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, BGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 154/09.
- 41
Ob die Verfügung vom 29. Mai 2007 insoweit eine Einzelanweisung darstellt, kann hier dahinstehen. Es ist vorliegend der Klägerin verwehrt, sich auf den Grundsatz zu berufen, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolge und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern muss (vgl. BGH vom 22. Januar 2013 Az. VIII ZB 46/12), dieser Grundsatz kommt aber hier nicht zum Tragen, da die Nichteintragung der Frist auf einem generellen Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beruht, welcher auch auf die vorliegende Einzelanweisung durchgreift.
- 42
Wenn die Einzelanweisung die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich in sie einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegen zu wirken, kommt der Grundsatz nicht zum Tragen, wonach es auf organisatorische Vorkehrungen bei Erteilung der Einzelanweisung nicht ankomme, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 15 Sa 1425/13. So ist es in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten üblich, dass ein Erledigungsvermerk hinter den einzelnen Verfügungspunkten nicht angebracht wird, soweit die Verfügung einer konkreten Angestellten übertragen wurde. Insoweit bedürfe es dieses Vermerkes nach Ausführung der Prozessbevollmächtigten nicht, da sichergestellt sei, wer die Verfügung abgearbeitet habe. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört aber insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, Az. XII ZB 709/13. Ein Fehlen des Erledigungsvermerks macht eine Fristenkontrolle ohne Einsicht in den Fristenkalender allein an Hand der Akten unmöglich, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2003, Az. VIII ZB 115/02. Es dient darüber hinaus der Erledigungsvermerk nicht lediglich der nachträglich Kontrolle eines – etwaig unzutreffenden Abarbeitens – sondern bereits der eigenen Kontrolle des jeweiligen Bearbeiters um – wie hier zum Tragen gekommen – auszuschließen, dass ein Verfügungspunkt vergessen werden kann. Mag sich dies nun aus Unachtsamkeit oder Ablenkung auf Grund eines anderen Arbeitsanfalles gründen. Diesem Kontrollzweck ist die Übung im Kanzleiablauf der Prozessbevollmächtigten nicht gewährleistet.
- 43
Bei der vorliegenden Einzelanweisung zur Eintragung einer Frist fehlt es an Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäße Eintragungskontrolle überflüssig machen würde. Hätte im Rahmen einer Organisationsanweisung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten ein Erledigungsvermerk bei den Einzelverfügungen angebracht werden müssen, so wäre die Eintragung der Frist nicht versäumt worden. Insoweit ist das Organisationsverschulden ursächlich für die Nichteintragung geworden und zwar unabhängig von einer erteilten Einzelanweisung.
- 44
Der Klägerin ist das Verschulden der von ihre beauftragen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1992, Az. B 10 Rar 14/91. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO (iVm. § 202 SGG) steht das Verschulden des Bevollmächtigten [...] dem Verschulden der Partei gleich. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 SGB X ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
- 45
Die Berufung war hiernach zurückzuweisen.
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(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere
- 1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und - 2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
- 1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt, - 2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat, - 3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder - 4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter und früheren Geschäftsführer auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Oktober 2007 zugestellte Urteil vom 11. Oktober 2007 durch ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. November 2007 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 11. Januar 2008 hat die Klägerin durch die mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragte "S. Rechtsanwaltsgesellschaft MBH", die mit Schriftsatz vom 27. November 2007 dem Berufungsgericht die Vertretung der Klägerin angezeigt hatte, die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 17. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 2
- Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen :
- 3
- Nach telefonischer Erteilung des Mandats für die Durchführung des Berufungsverfahrens am 22. November 2007 habe der in der Anwaltskanzlei S. mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. am Vormittag des folgenden Tages die ihm zu diesem Vorgang übersandten Unterlagen, darunter das erstinstanzliche Urteil und die Berufungsschrift, auf den Schreibtisch der in der Kanzlei für die Fristennotierung zuständigen Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten Frau D. gelegt und erklärt, dass in dieser Sache zunächst eine Berufungsbegründungsfrist notiert und dann eine neue Akte angelegt werden müsse. Zwar habe die Sekretärin des Rechtsanwalts Dr. F. , Frau G. , noch an diesem Tag eine Akte angelegt; die Notierung der Berufungsbegründungsfrist sei jedoch unterblieben. Bei Frau D. handele es sich um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin mit mehrjähriger Berufserfahrung , die seit September 2007 mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle betraut gewesen sei und diese Tätigkeit beanstandungsfrei erledigt habe. Warum sie die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert habe, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil sie sich an den Vorgang nicht erinnern könne.
- 4
- Ebenfalls am 23. November 2007 habe Rechtsanwalt Dr. F. ein kurz nach 12.00 Uhr im Büro seiner Sekretärin eingegangenes Telefax der Klägerin , in dem sie - wie bei der telefonischen Mandatierung am Vortag angekündigt - das vorläufige Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt habe, vom Faxgerät in sein Büro mitgenommen und habe den Bestellungsschriftsatz an das Berufungsgericht diktiert. Er habe das Schreiben zusammen mit der diktierten Kassette seiner Sekretärin mit der Weisung übergeben, die neue Akte nach dem Schreiben des Diktats vorzulegen. Entgegen der erteilten Weisung habe Frau G. das einige Tage später gefertigte Schreiben ohne die Handakte zur Unterschrift vorgelegt. Die Gründe hierfür seien nicht mehr aufklärbar. Die Handakte sei Rechtsanwalt Dr. F. von einer Kanzleimitarbeiterin erstmals am 28. Dezember 2007 vorgelegt worden, nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts an diesem Tag durch einen Anruf in der Kanzlei darauf hingewiesen habe, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei.
- 5
- Das Mandat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 beendet.
II.
- 6
- 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 7
- Die Fristversäumung sei auf ein Organisationsverschulden im Büro der mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass der Fristenkalender ordnungsgemäß geführt werde. Die Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten genüge jedenfalls deshalb den an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu stellenden Anforderungen nicht, weil die Fristwahrung nicht nur durch Führen eines Fristenkalenders, sondern auch durch Notieren der Fristen auf den Handakten zu sichern sei. Wie sich aus dem auf Anforderung vorgelegten Handaktenbogen ergebe, sei dies im vorliegenden Fall unterblieben. Wären Rechtsanwalt Dr. F. die Handakten wieder vorgelegt worden, hätte er bemerkt oder bemerken müssen, dass die erforderliche Gegenkontrolle zur Sicherung der Fristwahrung unterblieben sei.
- 8
- Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO. Auch wenn über die Zulässigkeit der Berufung noch nicht entschieden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 238 Rdn. 7). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 10
- a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Tz. 4 m.w.Nachw.). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos , weil sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben.
- 11
- b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedoch deshalb erforderlich, weil der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die Fristenkontrolle im Büro ihrer mit der Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls deshalb unzureichend organisiert gewesen sei, weil die Wahrung der Berufungseinlegungs - und begründungsfristen nur durch Führung eines Fristenkalenders und nicht auch durch Eintragung der Fristen auf den Handakten gesichert werde. Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht übergangen, dass nach der - von der Klägerin vorgelegten und in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zur Darstellung der Fristenkontrolle in Bezug genommenen - eidesstattlichen Versicherung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsfachangestellten Frau D. in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Fristen nebst Vorfristen gerade nicht nur im Fristenkalender notiert werden, sondern zur Gegenkontrolle auf dem jeweiligen Dokument vermerkt wird, dass die Fristen notiert wurden. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf dem Gehörsverstoß. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht darin sehen können, dass ihre Büroorganisation keine Sicherung der Fristwahrung durch Eintragung der Fristen auf bzw. in den Handakten vorsehe. Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender muss nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, DStR 2006, 1614; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 ff.).
- 12
- Selbst wenn man die Darstellung der Büroorganisation in der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin D. für erläuterungsbedürftig halten wollte, weil sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass auf dem betreffenden Schriftstück auch vermerkt wird, welche Frist im Fristenkalender notiert wurde, gilt nichts anderes. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht die Klägerin, die - wie aus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsge- suchs ersichtlich - diesem Gesichtspunkt mangels Kausalität für die Fristversäumung keine maßgebende Bedeutung beigemessen hatte, nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf seine Bedenken hinweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (vgl. Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 aaO S. 1615).
- 13
- Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rdn. 13 a).
- 14
- 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich das Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
- 15
- Der Senat kann unentschieden lassen, ob es schon ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. F. darstellt, dass er sich die nach Mandatsübernahme angelegte Akte nicht zur eigenen Kontrolle der Notierung der Fristen hat vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145). Die Fristversäumung beruht jedenfalls deshalb auf einem (Organisations-)Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, weil die Befolgung der an Frau D. mündlich erteilten Weisung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, nicht hinreichend abgesichert war.
- 16
- Allerdings darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, VersR 2003, 792, 793; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Tz. 15). Wird aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist nur mündlich vermittelt, müssen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 17. September 2002 aaO; Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Tz. 9; Beschl. v. 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07, NJOZ 2008, 2162, 2163 f. Tz. 6).
- 17
- Abgesehen davon bestand im konkreten Fall besondere Veranlassung, die nur mündlich angeordnete Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Denn aus den Frau D. - mit der Weisung, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen - übergebenen Unterlagen war nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Frist eingetragen werden musste. Es war ihnen schon nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Kanzlei S. mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt hatte, wie dies nach Übersendung der Unterlagen tatsächlich geschehen war. Ebenso wenig war ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil zugestellt worden. Hinzu kommt, dass nur aus einem genauen Studium der Unterlagen ersichtlich war, dass eine Berufungsbegründungsfrist lief und dass in einer bei den Unterlagen befindlichen E-Mail der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 17. Oktober 2007 zudem das Fristende unzutreffend mitgeteilt war.
- 18
- Den oben näher geschilderten Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht geworden. Der mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. F. hat die Fachangestellte Frau D. weder im konkreten Fall ausdrücklich angewiesen, seine Anordnung , die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, sofort auszuführen, noch waren unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erledigen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich erteilten Weisung unterblieb (BAG, Beschl. v. 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02, NJW 2003, 1269, 1270; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 38 Stichwort "Büroverschulden", lit. e a.E.).
- 19
- Die von Rechtsanwalt Dr. F. - nach Mitteilung des vorläufigen gerichtlichen Aktenzeichens am Nachmittag des gleichen Tages - seiner Sekretärin erteilte mündliche Anweisung, ihm nach dem Schreiben des Diktats die Handakte vorzulegen, stellt keine hinreichende Absicherung der gegenüber Frau D. am Vormittag mündlich angeordneten Eintragung einer Berufungsbegründungsfrist dar. Rechtsanwalt Dr. F. konnte sich nicht darauf verlassen, dass in dieser Sache am gleichen Tag ein Fax der Klägerin eintreffen würde. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag seine Sekretärin nicht deshalb zur Vorlage der Handakte angewiesen, um die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren, sondern um die schriftliche Mandatsbestätigung zu diktieren.
- 20
- Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Vorlage der Handakten durch die Sekretärin wiederum als Folge eines eigenen (Organisations-)Verschuldens unterblieben ist. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch enthält zur Zuverlässigkeit von Frau G. keinerlei Angaben.
Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 O 5/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 U 190/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner befristeten Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist.
- 2
- Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner im Jahre 2004 geborenen Tochter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht den Umgang für die Dauer eines Jahres im Wesentlichen ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller befristete Beschwerde eingelegt, die am 12. Januar 2009 beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Am 12. März 2009 (nicht: 10. März 2009) hat der Antragsteller schließlich beantragt, ihm wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat er die Beschwerde begründet.
- 3
- Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsteller u.a. vorgetragen, die Büroangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten habe zunächst versehentlich eine Beschwerdefrist von lediglich 14 Tagen (Ablauf 19. Januar 2009) sowie eine Beschwerdebegründungsfrist von weiteren 14 Tagen (Ablauf 5. Februar 2009) eingetragen. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe sie darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde und Beschwerdebegründung hinsichtlich der Versagung der Prozesskostenhilfe eine Monatsfrist (Ablauf 5. Februar 2009), für die übrige Beschwerdebegründung eine weitere Monatsfrist (Ablauf 5. März 2009) notiert werden müsse. Dies sei von seiner Verfahrensbevollmächtigten auch auf dem entsprechenden Verfügungszettel, der jedem Posteingang beigefügt sei, schriftlich für ihre Mitarbeiterin notiert worden. Zwar sei die vollständige Eintragung der Frist in der Akte erfolgt, was nach der Kanzleianweisung erst nach Eintragung im Fristenkalender geschehen solle, jedoch sei die Eintragung in den Fristenkalender hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründungsfrist und der, gemäß der allgemeinen Kanzleianweisung einzutragenden, üblichen Vorfrist von einer Woche unterblieben.
- 4
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller Wiedereinsetzung versagt und seine Beschwerde als unzulässig http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE028002301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE001800314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 6
- 1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde des Antragstellers verworfen und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt. Es hat dem Antragsteller den Zugang zur Beschwerdeinstanz ungerechtfertigt versagt.
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 8
- Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine fristgerechte Begründung sei weder in der Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages noch in der Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen. Der Antragsteller sei schließlich nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe die Fristenkontrolle in ihrem Büro nicht so organisiert, dass ein Versäumen der Frist aufgrund einer fehlenden Fristnotierung im Fristenkalender verhindert werde. Zu- gunsten des Antragstellers sei zwar zu unterstellen, dass es sich bei der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten um eine zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte handele. Der Rechtsanwalt habe jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei werde verlangt, dass die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch feststellbar notiert werden müsse, was zweckmäßigerweise durch einen Vermerk in der Handakte mit Handzeichen und Datumsangabe zu erfolgen habe. Nach dem Vortrag des Antragstellers werde üblicherweise erst die Frist im Fristenkalender notiert und dann die Frist in der Handakte. Bereits dieser Vortrag lasse keine zuverlässige Fristenkontrolle feststellen. Denn es fehle an der klaren Anweisung , stets zunächst die Frist im Fristenkalender zu notieren und erst nach dieser Notierung einen Fristenvermerk in der Handakte aufzunehmen. Mithin könne der Fristnotierung im Handaktenblatt nicht entnommen werden, dass die Notierung der Frist im Fristenkalender von der Angestellten überprüft worden sei.
- 9
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht Stand.
- 10
- a) Allerdings ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, dass weder die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe seitens des Familiengerichts noch die Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anforderungen genügen, die an die Begründung einer befristeten Beschwerde gestellt werden (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG). Zwar sind danach an den Inhalt der Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer muss aber vortragen , was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e Rdn. 49). Vorliegend beziehen sich die jeweiligen Be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027604160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nk5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - gründungen des Antragstellers jedoch ausschließlich auf die Prozesskostenhilfebeschwerde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 11
- b) Gleichwohl hätte das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde nicht gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 621 a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG verwerfen dürfen, weil dem Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
- 12
- Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel den unbestrittenen Angaben des Antragstellers zufolge am 6. März 2009. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Beschwerdebegründung nachzuholen, §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und nachgeholte Beschwerdebegründung gingen am 12. März 2009 und damit rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein.
- 13
- c) Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist weder aus eigenem noch aus einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt.
- 14
- Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der vom Antragsteller geschilderten Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten ein gesonderter Vermerk über die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender erforderlich ist. Die Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Denn nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers, mit dem sich das Beschwerdegericht allerdings nicht befasst hat, lagen hinsichtlich der Eintragung der Fristen sowohl eine mündliche als auch schriftliche Einzelanweisung vor, die eine spätere Kontrolle entbehrlich machten.
- 15
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Eintragung der Frist im Fristenkalender grundsätzlich durch einen Erledigungsvermerk kenntlich zu machen (vgl. dazu insbesondere Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670, 1671 und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - NJW 2006, 2778, 2779). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 10). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass ein Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung trägt, wenn er - wie hier - zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verfügt, gleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Frage kann hier indes unbeantwortet bleiben.
- 16
- bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH Beschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7 f.; vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579). In diesem Fall kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7).
- 17
- So liegt der Fall hier. Denn dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Büroangestellte mündlich zum Eintrag der von ihr (der Verfahrensbevollmächtigten) mitgeteilten Fristen angewiesen und dies nochmals auf dem beiliegenden Verfügungszettel schriftlich vermerkt. Zwar ist es richtig, dass die Büroangestellte hinsichtlich der Ermittlung der Fristen ersichtlich unsicher war. Dem hat sie allerdings dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr unzutreffend, nämlich zu kurz, ermittelte Frist vorläufig zur Sicherheit vermerkt hatte. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine zuverlässig erprobte, sorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte. Demgemäß musste die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auch nicht befürchten, dass ihre Mitarbeiterin die entsprechende Anweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgemäß befolgen würde, zumal diese - wie dargetan - schriftlich auf dem Verfügungszettel vermerkt waren.
- 18
- 3. Dem Antragsteller war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 26. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 22.12.2008 - 17 F 6231/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 UF 9/09 -
Tenor
Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 26.11.2013 wird die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2013 – 2 Ca 413/12 – kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
3Seit März 2005 war der Kläger bei der Beklagten als Vertriebs- und Marketingleiter tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.462,00 Euro. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte.
4Der Kläger unterhält in der Nähe seines Wohnsitzes in W ein gesondertes Lager, in dem eine streitige Anzahl an Detektorköpfen mit Kristallen und Photomultipliern gelagert war. Am 04.10.2011 fand bei der Beklagten ein Gespräch statt, an dem auch der Kläger sowie der Inhaber der ungarischen Muttergesellschaft C teilnahmen. Gesprochen wurde über die Räumung des Lagers in W, wobei streitig ist, ob auch von dem Abtransport der Detektorköpfe die Rede war. Am 04.11.2011 räumten Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung das Lager, luden die geräumten Gegenstände auf einen LKW und verbrachten diese nach Budapest. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist, der bei der Lagerräumung Kläger krankheitsbedingt nicht anwesend war. Der Wert der Detektorköpfe ist streitig, ebenso was mit den Detektorköpfen einschließlich Kristallen und Photomultipliern in Ungarn geschehen ist.
5Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des Werts der Detektorköpfe einschließlich Kristallen, Photomultipliern und sonstiger Zubehörteile verpflichtet. Die Verbringung der Detektorköpfe nach Ungarn sei ohne sein Einverständnis erfolgt. Die Detektorköpfe habe die Beklagte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Muttergesellschaft verwendet. Insgesamt hätten 22 Detektorköpfe in seinem Lager gelegen. Allein ein Detektorkopf habe einen Neuwert von 25.000,00 Euro. Von dem Gesamtschaden mache er zunächst einen Teilbetrag von 250.000,00 Euro geltend.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat den behaupteten Schaden durch das Entfernen der Detektoren nach Grund und Höhe bestritten.
11Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Urteil vom 25.04.2013 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen so begründet:
12Der Kläger habe gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen. Die Abholung der Detektorköpfe nebst Zubehör aus dem Lager des Klägers und deren Abtransport nach Ungarn seien mit Zustimmung des Klägers erfolgt.
13Gegen das ihm am 17.09.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 15.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.11.2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht innerhalb der bis zum 18.11.2013 (einem Montag) laufenden zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am 27.11.2013, beantragt der Kläger
14Wiedereinsetzung,
15wiederholt den versäumten Antrag,
16unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Rheine vom 24.04.2013, Az. 2 Ca 413/12, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17und beantragt im Übrigen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat, also bis zum 17.12.2013, zu verlängern.
18Mit am 17.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung.
19Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die Sekretärin B habe mit Eingang des Urteils die Berufungsfrist zum 17.10.2013 und die Berufungsbegründungsfrist zum 18.11.2013 notiert. Notiert worden sei ferner eine Wiedervorlage vor Fristablauf zum 11.11.2013. Die entsprechenden Eintragungen seien auch in dem Fristenkalender vorgenommen worden. Am 11.11.2013 sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. G, zur Bearbeitung vorgelegt worden. Dieser habe sodann die Berufungsbegründung vorbereitet und, nachdem er ihn - den Kläger - am 11.11.2013 nicht erreicht hätte, beabsichtigt, am 15.11.2013 mit ihm - dem Kläger - nochmals zu telefonieren. Auch am 15.11.2013 sei der entsprechende Anruf nicht erfolgreich gewesen. Am 18.11.2013 habe die langjährig beschäftigte Mitarbeiterin I im Rahmen der morgendlichen Fristenkontrolle gefragt, wie nun mit der Berufungsbegründung zu verfahren sei. Die Sekretärin B sei am 18.11.2013 nicht im Büro gewesen, da sie lediglich an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag arbeite. Die Kontrolle der eingegangenen Fristen übernehme jeweils die dienstälteste Mitarbeiterin. Es sei dies die Mitarbeiterin I, die insbesondere für Rechtsanwalt Dr. G bereits seit dem Beginn ihrer Ausbildung im Jahr 1988 tätig sei. Rechtsanwalt Dr. G habe nochmals überprüft, ob eine Rücksprache mit ihm - dem Kläger - tatsächlich zwingend geboten sei und sich dann entschieden, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, da es insbesondere aus seiner Sicht notwendig gewesen sei, den Sachverhalt nochmals eingehend mit ihm - dem Kläger - zu erörterten. Rechtsanwalt Dr. G habe daher die Akte übergeben mit folgendem Vermerk für die Mitarbeiterin I: 1. Fristverlängerungsantrag an LAG wegen Erkrankung des Mandanten, 2. vorab per Fax an LAG, 3. neue Frist notieren. Die Mitarbeiterin habe die Akte zur Mittagszeit von Rechtsanwalt Dr. G erhalten mit der Erklärung, den Fristverlängerungsantrag zu stellen. Die Mitarbeiterin I habe die übergebene Akte sodann auf einem Aktenstapel abgelegt, den sie für bereits bearbeitete Diktate eingerichtet hätte. Insbesondere kurz vor der Mittagszeit sei sie erheblich abgelenkt gewesen durch zahlreiche Telefonate. Nach der Mittagszeit habe die Mitarbeiterin I die Bearbeitung der ihr übertragenen Mandate weitergeführt, dabei aber vergessen, die Weisung, den Fristverlängerungsantrag fertigzustellen und abzusenden, durchzuführen. Sie sei auf die übergegebene Akte deshalb nicht mehr gestoßen, weil diese auf der falschen Seite der Aktenablage des Schreibtisches (geschriebene Diktate) abgelegt worden sei. Sie habe die Akten auch nicht mehr in die Hand genommen, bevor sie um 15:45 Uhr das Büro verlassen habe. Die normale Arbeitszeit laufe für sie täglich bis 15:45 Uhr. Rechtsanwalt Dr. G habe nicht damit rechnen müssen, dass der langjährig beschäftigten Mitarbeiterin ein solcher Bearbeitungsfehler unterlaufe. Die Mitarbeiterin befinde sich nach Absolvierung ihrer Ausbildungszeit in einem mehr als 20 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie sei mit allen Sekretariatsarbeiten, insbesondere auch den fristgebundenen Arbeiten, bestens vertraut und in jeder Hinsicht zuverlässig. Sie sei auch diejenige, die die Einhaltung des Fristenkalenders und die Notwendigkeit der Vorlage von Akten mit dem zuständigen Anwalt jeweils morgens selbst erörtere. Rechtsanwalt Dr. G habe an dem fraglichen Tag noch einen auswärtigen Termin wahrzunehmen gehabt. Entsprechend den Gepflogenheiten in dem Büro würden Schriftsätze der Anwälte jeweils von dem Anwalt unterzeichnet, der sich noch zuletzt bis zum 17:30 Uhr im Büro befinde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wiedereinsetzungsschriftsatz vom 26.11.2013 und die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. G sowie der Mitarbeiterinnen I und B, jeweils vom 26.11.2013, verwiesen (Bl. 513 - 516 d. A.).
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers musste erfolglos bleiben.
26I. Die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO.
27Der Kläger hat jedoch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, die bis zum 18.11.2013 lief, nicht eingehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war keine Berufungsbegründung durch den Kläger beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden.
28II. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
291. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, denn er ist innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt worden. Zugunsten des Klägers kann insoweit unterstellt werden, dass seine Prozessbevollmächtigten erst durch das gerichtliche Schreiben vom 21.11.2013 Kenntnis von der versäumten Frist erlangt haben.
302. Der Wiedereinsetzungsantrag ist indes nicht begründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; es liegt ein Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor.
31a) Gemäß § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 1 ZPO.
32Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die für den Post- oder Faxversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Versandweg gebracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden, und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, 16.12.2013 – II ZB 23/12, juris; BGH, 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427; BGH, 29.10.2013 – X ZB 17/12, Rn. 11). Der Rechtsanwalt kommt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nur dann nach, wenn er seinem Personal die Weisung erteilt, einen Sendebericht auszudrucken, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Durch diese Ausgangskontrolle soll auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, 16.12.2013, a.a.O. m.w.N.). Weiterhin gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, 28.02.2013 – I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008; vgl. auch LAG Hamm, 28.01.2009 – 2 Sa 1465/08, juris).
33Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Einzelanweisung ergeben. Nur dann, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte, kommt es für die Ausgangskontrolle auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (vgl. BGH, 28.02.2013, a.a.O., Rn. 9). Doch gilt dieser genannte Grundsatz dann nicht, wenn die Einzelanweisung die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich in sie einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegen zu wirken. Bei einer Einzelanweisung, die allein darin besteht, die umgehende Übermittlung eines Schriftsatzes zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (vgl. BGH, 30.01.2007 – XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 6).
34b) Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrolle, die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumnis bietet, eingerichtet ist. Es wird bereits nicht dargelegt, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist erst zu löschen, wenn die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden bzw. bei Übermittlung per Telefax die Kontrolle des Sendeberichts erfolgt ist. Auch erfolgt kein Vortrag dazu, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ordnungsgemäß eingerichteter Ausgangskontrolle hätte vermieden werden können, indem dies bei der abendlichen Ausgangskontrolle aufgefallen wäre.
35Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, ist der Schluss darauf erlaubt, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367; BGH, 24.01.2012 – II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12).
36Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab zwar seiner Mitarbeiterin I die Akte mit der Einzelanweisung, Fristverlängerungsantrag an das Landesarbeitsgericht wegen Erkrankung des Mandanten zu stellen, und zwar vorab per Fax, und sodann die neue Frist zu notieren. Diese konkrete Einzelanweisung vor Mittag des 18.11.2013 machte indes eine allgemeine Anweisung nicht entbehrlich, Fristen im Fristenkalender erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an das Landesarbeitsgericht anhand des Sendeprotokolls zu streichen bzw. erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Selbiges gilt für die allabendliche Kontrolle der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders (BGH, 16.12.2013, a.a.O.). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine solche Ausgangskontrolle stattgefunden, wäre bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist schon nicht als erledigt gekennzeichnet worden. Spätestens wäre jedoch am Abend des 18.11.2013, somit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, festgestellt worden, dass die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Einzelanweisung noch nicht per Telefax abgesendet worden war.
37Somit ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, und zwar unabhängig von der erteilten Einzelanweisung, ursächlich geworden. Hieran ändert nichts die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung geäußerte Vermutung, die Berufungsbegründungsfrist sei möglicherweise von der Mitarbeiterin I bereits in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der erteilten Einzelanweisung gestrichen worden.
38Insgesamt lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass das Büro der Prozessbevollmächtigten so organisiert ist, dass ein Organisationsverschulden als Grund für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung ausscheidet.
39III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, im Scheidungsverbund noch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 35.000 € in Anspruch. Mit Schluss- und Endurteil vom 6. August 2013, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und am Folgetag zugestellt wurde, hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 20.868,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 9. September 2013 (einem Montag) durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt.
- 2
- Das Oberlandesgericht hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen war. Am 25. Oktober 2013 hat die Antragstellerin die Beschwerdebegründung einge- reicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, wobei sie zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt hat: In der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten würden Handakten ausschließlich als elektronische Akten geführt und sämtliche Fristen von einer hierfür besonders geschulten und eingewiesenen Kanzleiangestellten , deren Arbeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, sowohl in der EDV als auch in einem Fristenkalender in Papierform notiert. Sobald feststehe , dass ein Rechtsmittel einzulegen sei, werde in der EDV eine neue Akte angelegt, wobei die Fristen nach Eingang des anzufechtenden Urteils oder Beschlusses bereits zur Ursprungsakte eingetragen würden. Bei Anlage der neuen Rechtsmittelakte prüfe die Mitarbeiterin nochmals, ob alle Fristen notiert seien, und übertrage diese auf die neue Akte. Im Ergebnis erfolge mithin eine dreifache Fristnotierung in den elektronischen Akten und im Fristenkalender. Die Fristversäumung im vorliegenden Fall beruhe darauf, dass versehentlich zwar die Beschwerde-, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist notiert und zusätzlich bei Anlage der Rechtsmittelakte Überprüfung und Übertragung vergessen worden seien.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und die Antragstellerin auch nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 5
- 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Beschwerde sei fristgemäß beim Amtsgericht eingelegt worden. Dieses habe nämlich zu Unrecht altes Verfahrensrecht angewandt, so dass nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Entscheidung mit dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung statthaft wäre, anfechtbar sei. Die Antragstellerin habe jedoch die Begründungsfrist nicht eingehalten und sei daran auch nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben sei. Bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten entfalle die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung im Regelfall, da im Hinblick auf die bei einem Anwalt vorauszusetzenden Grundkenntnisse von Verfahrensrecht und Rechtsmittelsystem davon auszugehen sei, dass der Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedürfe. Dies gelte in Anbetracht der eindeutigen Regelung zur Dauer der Rechtsmittelbegründungsfrist auch im vorliegenden Fall. Die Fristversäumung beruhe nicht ausschließlich auf einem Büroversehen in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Denn von diesen habe bei Vorlage der Akten zur Wahrung der Beschwerdefrist überprüft werden müssen, ob die Beschwerdebegründungsfrist in den Akten zutreffend vermerkt sei. Dies sei hier ersichtlich nicht erfolgt.
- 6
- 2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Oberlandesgericht erkannt, dass im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwen- den sind und das Amtsgericht somit gemäß § 116 Abs. 1 FamFG durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung stand der Antragstellerin daher gegen das Schluss- und Endurteil die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG offen, die sie gemäß § 64 Abs. 1 FamFG fristwahrend beim Amtsgericht einlegen konnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 7 mwN).
- 7
- Insoweit erinnert die Rechtsbeschwerde ebenso wenig etwas wie dagegen , dass die Beschwerdebegründung erst am 25. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der am 7. Oktober 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
- 8
- 3. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG versäumt ist.
- 9
- Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Antragstellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 10
- a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Unterbleiben der Rechtsbehelfsbelehrung sei trotz des auch in Familienstreitsachen bis Ende 2013 (seit 1. Januar 2014: §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 2 ZPO) entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 2 FamFG nicht kausal für die Fristversäumung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbe- schlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.) und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
- 11
- b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kann sich die Antragstellerin nicht durch die Ausführungen zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten entlasten.
- 12
- aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN).
- 13
- bb) Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektronische Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs. 5 BRAO zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Handakte jedoch ihrem Inhalt nach der herkömmlichen entsprechen und insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können. Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 - FamRZ 2012, 1133 Rn. 8; Jungk AnwBl 2014, 84).
- 14
- Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht. Dass die Handakte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen.
- 15
- cc) Nach den Ausführungen der Antragstellerin zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten war wegen eines doppelten Versehens des Kanzleipersonals die Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist sowohl im Fristenkalender als auch in der elektronischen Handakte unterblieben. Dies hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei der gebotenen Kontrolle der elektronischen Handakte anlässlich der Beschwerdeeinlegung ebenso bemerken müssen wie bei herkömmlicher Aktenführung. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Regensburg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 202 F 1984/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 10 UF 1361/13 -
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.