Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06

bei uns veröffentlicht am19.07.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).
Der 1969 geborene Beigeladene ist Vater der am ... 1991 geborenen Klägerin und hat an diese gemäß Beschluss des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe vom 20. April 2001 (4 FH 161/01) ab 1. April 2003 monatlich 510,00 DM zu leisten. Für die Klägerin besteht eine Beistandschaft des Jugendamts der Stadt Karlsruhe.
Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 bezog der Beigeladene Leistungen in Höhe von 505,00 EUR, er wohnte in dieser Zeit mietfrei (Regelleistung 345,00 EUR + Zuschlag 160,00 EUR; Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Februar 2005). Wegen teilweiser Anrechnung anderweitiger Bedarfsdeckung durch Inhaftierung erhielt der Beigeladene für April 2005 Leistungen in Höhe von 286,50 EUR und für Mai 2005 in Höhe von 436,00 EUR. Ab Juni 2005 mietete der Beigeladene zusammen mit seinem 1985 geborenen Sohn D. H. eine Wohnung zu einer Kaltmiete von 475,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Nebenkosten an. Die Beklagte berücksichtigte hiervon für den Beigeladenen 232,50 EUR monatlich, entsprechend erhielt dieser im Juni und Juli 2005 Leistungen in Höhe von 737,50 EUR. Wegen anderweitiger Bedarfsdeckung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Beigeladene für August 2005 Leistungen in Höhe von 701,27 EUR und für September 2005 in Höhe von 616,75 EUR (Bescheide vom 25. Juni 2005, 27. Juni 2005 und 20. Juli 2005). Ab Oktober 2005 halbierte sich der Zuschlag auf 80,00 EUR, mit Bescheid vom 12. September 2005 wurden dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen in Höhe von 536,75 EUR monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 erfolgte eine Absenkung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2006 um monatlich 104,00 EUR. Mit Bescheid vom 6. März 2006 setzte die Beklagte die Leistungen für den Beigeladenen für April 2006 auf 473,50 EUR und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2006 auf 675,50 EUR fest.
Am 25. Februar 2005 beantragte der Beistand der Klägerin bei der Beklagten eine Abzweigung der von der Beklagten an den Beigeladenen gewährten Leistungen. Der Beigeladene sei der Klägerin zu Unterhaltszahlungen in Höhe von derzeit monatlich 284,00 EUR verpflichtet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ab und führte aus, dass der Beigeladene die laufende Geldleistung zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts benötige und daher die Voraussetzungen für eine Auszahlung nach § 48 SGB I nicht erfüllt seien.
Am 8. Juli 2005 erhob der Beistand der Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Beigeladenen zu belassende notwendige eigene Lebensunterhalt durch die Gewährung der SGB II-Leistungen ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II gedeckt sei. Dieser Zuschlag stehe in voller Höhe zur Auszahlung an das unterhaltsberechtigte Kind zur Verfügung. Dem Sozialleistungsträger stehe bei der Prüfung der Angemessenheit keinesfalls Ermessen zu, es könnten auch nicht die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltspflicht erfordere nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, sondern auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen. Vorliegend gelte zwar eine verschärfte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), jedoch sei jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarfs begrenzt. Die von den Familiengerichten überwiegend angewendete Düsseldorfer Tabelle sei grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehaltes geeignet. In entsprechender Anwendung der Düsseldorfer Tabelle betrage der notwendige Eigenbedarf des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern derzeit monatlich 770,00 EUR. In den dem Beigeladenen gewährten Leistungen sei ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 24 SGB II enthalten, dieser sei ebenfalls eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Gesamtbetrag der Leistungen zum Lebensunterhalt, auf welchen der Beigeladene Anspruch habe, unterschreite den maßgeblichen Selbstbehalt teilweise deutlich. Der Beigeladene sei nicht leistungsfähig. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht grundsätzlich und unbeachtlich einer Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Kinder herangezogen werden.
Mit Schreiben vom 31. August 2005 wandte sich das Kreisjugendamt des Rhein-Neckar-Kreises als Beistand für die am ... 1989 geborene Tochter des Beigeladenen S.B. ebenfalls an die Beklagte und beantragte eine Abzweigung im Hinblick auf die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2005 ab.
Am 13. Oktober 2005 hat der Beistand der Klägerin zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der notwendige Eigenbedarf nicht schematisch nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen sei. Im notwendigen Selbstbehalt von 770,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle sei ein monatlicher Anteil für Mietkosten in Höhe von 360,00 EUR enthalten. Soweit der Verpflichtete im Einzelfall wesentlich geringere Mietkosten habe oder mietfrei wohne, sei der Selbstbehalt entsprechend zu verringern. Darüber hinaus seien an den Leistungen sonstige Einkünfte in Abzug gebracht worden, diese seien jedoch den Leistungen hinzuzurechnen.
Mit Urteil vom 18. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Bestimmung der Höhe des Selbstbehaltes dürfe die Beklagte die zur Bestimmung des notwendigen Selbstbehaltes geltenden zivilrechtlichen Grundsätze auf den Abzweigungstatbestand des § 48 SGB I nach dessen Sinn und Zweck übertragen und damit auch die pauschalen Regelungen der Düsseldorfer Tabelle übernehmen, weil dies allein dem Charakter der Abzweigung als einer sozialrechtlichen Soforthilfemaßnahme entspreche. Die von der Klägerin im Falle geringerer Wohnkosten verlangte Herabsetzung des Eigenbedarfs widerspreche den bisher anerkannten Grundsätzen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, denn eine Herabsetzung des Selbstbehaltes sei, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung noch nicht vertreten worden, vielmehr sei der Eigenbedarf hoch gesetzt worden in Fällen, in denen die individuellen Kosten für den Lebensbedarf aus nachvollziehbaren Gründen höher gewesen seien als der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Als Teil des gesetzlichen Minimums sei auch der Zuschlag nach § 24 SGB II Teil des notwendigen Selbstbehaltes im unterhaltsrechtlichen Sinn und daher im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Leistungsempfängers nicht anders zu beurteilen als die Regelleistung. Bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ergebe sich keine Unterhaltspflicht des Beigeladenen gegenüber der Klägerin.
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Gegen dieses, dem Beistand der Klägerin am 25. Oktober 2006 zugestellte Urteil, richtet sich die am 26. Oktober 2006 beim SG eingegangene Berufung der Klägerin. Der Beistand der Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, der Beigeladene habe nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel für seinen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes gleichmäßig zu verwenden. In Mangelfällen könne vom Pflichtigen verlangt werden, dass er alle verfügbaren Mittel, die er nicht für seinen eigenen Unterhalt benötige, für sein bedürftiges Kind einsetze. Dies bedeute, dass die pauschalen Selbstbehaltsätze der Oberlandesgerichte (OLG) auch nach unten korrigiert werden müssten, wenn im konkreten Fall ein wesentlich geringerer Bedarf des Pflichtigen festgestellt werde. Nach den Berechnungsbögen der Beklagten habe der Beigeladene bis 31. Mai 2005 mietfrei gewohnt, ab Juni 2005 habe er lediglich Unterkunftskosten von monatlich 232,50 EUR gehabt. Das OLG Dresden habe mit Urteil vom 11. März 1999 entschieden, dass im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibe (FamRZ 1999, 1522). Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgeblichen Tabelle geleistet werden könne, sei das Existenzminimum des Kindes in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes seines minderjährigen Kindes zur Verfügung stellen (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Thüringer OLG, OLG Rostock, OLG Naumburg, OLG Hamm und OLG Nürnberg). Es werde nicht verkannt, dass es vereinzelt auch obergerichtliche Rechtsprechung gebe, die die Herabsetzung des Selbstbehaltes verneine. Hierbei habe jedoch der jeweiligen Entscheidung - im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall - kein absoluter Mangelfall zugrunde gelegen. Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203) meine, dass die Beklagte wegen des Soforthilfecharakters des § 48 SGB I bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ausschließlich auf die pauschalen Selbstbehaltsätze zurückgreifen müsse, verkenne das Gericht, dass durch die Einführung des SGB II eine völlig neue Rechtssituation entstanden sei. Da nach dem SGB II immer die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt würden, könne der abzuzweigende Betrag vereinfacht wie folgt berechnet werden: (Regelleistung + befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg) abzüglich (notwendiger Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle - darin enthaltene Kosten der Unterkunft); konkret im vorliegenden Fall: (345,00 EUR + 160,00 EUR/80,00 EUR) abzüglich (770,00 EUR - 360,00 EUR) = 95,00 EUR/15,00 EUR. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht im absoluten Mangelfall komme eine Abzweigung nach § 48 SGB I immer dann in Betracht, wenn ein befristeter Zuschlag von mehr als 65,00 EUR gewährt werde und zwar unabhängig von den Kosten der Unterkunft und etwa angerechnetem anderen Einkommen oder erspartem anderweitig gedeckten Bedarf. Um diesen Betrag überschreite nämlich der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ohne Unterkunftskosten den Regelbetrag nach SGB II. Damit sei dem Sinn und Zweck des § 48 SGB I und dem Charakter der Abzweigung als einer sozialhilferechtlichen Soforthilfemaßnahme ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte müsse hierbei keine komplizierten Berechnungen zur Leistungsfähigkeit des Beigeladenen anstellen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 zu verurteilen, von den an den Beigeladenen bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2005 einen monatlichen Betrag von 95,00 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 einen Betrag von 15,00 EUR monatlich einzubehalten und an die Klägerin auszuzahlen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich für zutreffend.
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Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beklagten und des Beigeladenen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Beklagte zu Recht die Vornahme von Abzweigungen abgelehnt hat.
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Stadtoberamtsrat B. vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe vertritt im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin als Beistand (vgl. § 55 Abs. 1 , 2 Satz 1 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB. Die Vertretung durch deren sorgeberechtigten Elternteil ist ausgeschlossen (§ 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53a ZPO).
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Rechtsgrundlage für die begehrte Abzweigung ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 1); die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (Abs. 1 Satz 4).
24 
Bei den vom Beigeladenen bezogenen Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin gehört als Kind des leistungsberechtigten Beigeladenen grundsätzlich zu dem von § 48 SGB I begünstigten Personenkreis. Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit unterhaltsfähig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Die Beurteilung dieser Fragen richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von § 48 SGB I keine spezifischen Unterhaltsregelungen getroffen, sondern die in sozialrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffe wie Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechtigung dem bürgerlichen Recht entnommen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).
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Vorliegend besteht ein Unterhaltstitel der Klägerin gegen den Beigeladenen (Beschluss des AG Karlsruhe vom 20. April 2001). Dieser Unterhaltstitel bestimmt den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der Sozialleistungsträger ist hieran gebunden (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005 - L 1 AL 100/03 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2005 - L 2 B 71/03 - ). Der Beigeladene hat während des gesamten streitigen Zeitraums auch keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I erfüllt.
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Allerdings wiegt nicht jede Verletzung der Unterhaltspflicht nach Dauer und Umfang so schwer, dass eine teilweise Auszahlung der dem Leistungsberechtigten zustehenden Geldleistung an einen Dritten gerechtfertigt wäre. Nach den Motiven des Gesetzgebers ist die Entscheidung deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten worden (vgl. BT-Drucks. 7/868 S. 31). Der Leistungsträger hat daher dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, zu prüfen und zu entscheiden, ob angesichts der ihm näher bekannten Umstände eine Abzweigung angezeigt erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.). Auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels ist die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Ermessens erforderlich (Hessisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - L 6 AL 259/00 -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2001 - L 3 AL 60/00 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.). Denn selbst ein zeitnah erwirkter Unterhaltstitel ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Sinne erfolgreicher Vollstreckbarkeit nur von beschränkter Aussagekraft. Dies beruht auf den Besonderheiten des Unterhaltsrechts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch fiktive Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden, etwa bei Unterlassen zumutbarer Arbeitsleistung, leichtfertiger Verursachung eines Arbeitsplatzverlustes etc. (vgl. Viefhues in jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1603 BGB Rdnr. 15 ff.). Im Rahmen der Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel erfolgt jedoch eine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse, insbesondere beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 850, 835 ZPO). Im Vollstreckungsverfahren hat eine Prüfung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850d, 850 f ZPO zu erfolgen. Nach § 850d ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und … zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, ggf. kann dem Schuldner nach § 850f ZPO unter Härtegesichtspunkten ein weiterer pfändungsfreier Betrag verbleiben. Nur eine diesen Vorschriften entsprechende Abzweigung erweist sich als „angemessen“ i.S.v. § 48 SGB I, denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, den im förmlichen Vollstreckungsverfahren bestehenden Schuldnerschutz bei der Abzweigung zu umgehen. In Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsermessens kann die Beklagte im Wege eines pauschalierenden und vereinfachten Verfahrens auf den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 21. Juni 2000, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt für eine Abzweigung vorliegend kein Raum, denn der Beigeladene ist nicht leistungsfähig. Auf die weitere Frage, wie ein ggf. über dem Selbstbehalt liegender Betrag zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern des Beigeladenen aufzuteilen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., § 1603 BGB Rdnr. 111 ff.), kommt es daher nicht an.
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Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beigeladenen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber der Klägerin als seiner minderjährigen unverheirateten Tochter findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbliebe. Insoweit besteht Übereinstimmung, dass die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als verfügbar im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614). Der für den notwendigen Unterhalt eines Unterhaltspflichtigen erforderliche genaue Betrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rechtspraxis verwendet hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte, die in den verschiedenen Unterhaltstabellen und -leitlinien für den notwendigen Selbstbehalt vorgesehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein Sozialleistungsträger bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfs zu belassen sind, grundsätzlich schematisierte Werte zu Grunde legen. Dies wird damit begründet, das eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde, außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O. und vom 13. Mai 1987, a.a.O.). Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770,00 EUR monatlich. Die dem Beigeladenen gewährten Leistungen im hier maßgebenden Zeitraum erreichen diesen Selbstbehalt nicht.
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Der Leistungsträger darf bei der Festlegung des Selbstbehaltes unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung von den Mindestsätzen, die in der familienrechtlichen Literatur und familiengerichtlichen Rechtsprechung allgemein akzeptiert und zugrunde gelegt werden, nicht abweichen (Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - L 6 AL 480/02 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Grundsätzlich ist im Rahmen einer Abzweigung sicher zu stellen, dass dem Leistungsberechtigten kein geringerer Selbstbehalt belassen wird, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, durch die Einführung des SGB II seien neue Mindestsätze festgelegt worden bzw. die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Zuschlages seien als entsprechender Richtwert anzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. In der hierzu maßgeblichen familiengerichtlichen Rechtsprechung finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass abweichend von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nunmehr der notwendige Selbstbehalt etwa durch die Regelsätze definiert würde (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin vom 1. Juli 2005, dort insbes. unter 2.2, 21.2, 23.3 - ). Diskutiert wird lediglich bei der Einkommensanrechnung auf der Seite des Unterhaltsberechtigten, in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 28. November 2005 - 16 UF 1262/05 - FamRZ 2006, 1125; OLG Celle, Urteil vom 15. März 2006 - 15 UF 54/05 - FamRZ 2006, 1203; Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1361 Rdnr. 24; Klinkhammer, FamRZ 2006, 1171 ff.). Diese Problematik stellt sich bei der hier vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Darüber hinaus krankt die von der Klägerin vorgeschlagene pauschale Berechnung des Abzweigungsbetrags in SGB II-Fällen schon an einem grundsätzlichen Fehler. Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass nach dem SGB II stets die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren sind. Dies ist nicht zutreffend, denn § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich vor, soweit diese angemessen sind. Entsprechend entfällt auch im vorliegenden Fall auf den Beigeladenen ein ab 1. Juni 2005 zu tragender Mietanteil (Warmmiete) in Höhe von 272,50 EUR, tatsächlich bewilligt werden ihm jedoch nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 232,50 EUR, so dass hier eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 40,00 EUR vorliegt, die bei der Berechnung der Klägerin unberücksichtigt bliebe.
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Auch soweit die Klägerin davon ausgeht, dass der Selbstbehalt abzusenken sei wegen geringerer Unterkunftskosten, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 770,00 EUR Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360,00 EUR enthalten sind. Zutreffend ist ebenso, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. So hat beispielsweise das OLG Dresden entschieden, dass im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibe (Urteil vom 11. März 1999 - 10 UF 722/98 - NJW-RR 1999, 1164). Es hat hierzu ausgeführt, dass besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen die Interessen sowohl des Unterhaltsschuldners als auch die der Unterhaltsgläubiger in gleicher Weise berücksichtigt werden müssten. Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden Tabelle geleistet werden könne, sei das Existenzminimum der Kinder in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen; sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung müsse zurücktreten (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - WF 91/96 - FamRZ 1997, 1102; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 - FamRZ 2000, 311; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 20 UF 608/99 - FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 - NJW 2003, 3138; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2006 - 8 UF 193/05 -). Andere Obergerichte haben demgegenüber ausgeführt, es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutze. Ihm sei es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 6 UF 194/97 - FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 15 W 140/98 - FamRZ 1999, 1522 und OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2001 - 3 UF 263/00 - NJW-RR 2001, 1663). Der BGH vertritt die zuletzt genannte Ansicht. Nachdem er dies zunächst für den Elternunterhalt entschieden hat (Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186), hat er mit Urteil vom 23. August 2006 eindeutig klargestellt, dass es grundsätzlich auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutze (XII ZR 26/04 - NJW 2006, 3561). Dabei hat der BGH ausdrücklich nicht zwischen Mangelfällen und absoluten Mangelfällen differenziert. Damit entspricht die Anwendung des Selbstbehalts in Höhe von 770,00 EUR durch die Beklagte der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte und ist demnach nicht zu beanstanden. Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können (Soforthilfemaßnahme, vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985, a.a.O. und vom 29. August 2002, a.a.O.). Dies setzt zwingend voraus, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach zivilrechtlichen Maßstäben tatsächlich vorliegt. Jedenfalls kann der Unterhaltsberechtigte über eine Abzweigung nach § 48 SGB I nicht mehr erlangen, als er auf zivilgerichtlichem Wege gegen den Unterhaltspflichtigen einklagen bzw. vollstrecken könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen einer Abzweigung nach § 48 SGB I bei Leistungsbezug des Unterhaltsverpflichteten nach dem SGB II die Selbstbehaltsätze bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB herabzusetzen sind (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
19 
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beklagten und des Beigeladenen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Beklagte zu Recht die Vornahme von Abzweigungen abgelehnt hat.
22 
Stadtoberamtsrat B. vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe vertritt im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin als Beistand (vgl. § 55 Abs. 1 , 2 Satz 1 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB. Die Vertretung durch deren sorgeberechtigten Elternteil ist ausgeschlossen (§ 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53a ZPO).
23 
Rechtsgrundlage für die begehrte Abzweigung ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 1); die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (Abs. 1 Satz 4).
24 
Bei den vom Beigeladenen bezogenen Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin gehört als Kind des leistungsberechtigten Beigeladenen grundsätzlich zu dem von § 48 SGB I begünstigten Personenkreis. Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit unterhaltsfähig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). Die Beurteilung dieser Fragen richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von § 48 SGB I keine spezifischen Unterhaltsregelungen getroffen, sondern die in sozialrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffe wie Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechtigung dem bürgerlichen Recht entnommen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).
25 
Vorliegend besteht ein Unterhaltstitel der Klägerin gegen den Beigeladenen (Beschluss des AG Karlsruhe vom 20. April 2001). Dieser Unterhaltstitel bestimmt den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der Sozialleistungsträger ist hieran gebunden (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005 - L 1 AL 100/03 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2005 - L 2 B 71/03 - ). Der Beigeladene hat während des gesamten streitigen Zeitraums auch keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I erfüllt.
26 
Allerdings wiegt nicht jede Verletzung der Unterhaltspflicht nach Dauer und Umfang so schwer, dass eine teilweise Auszahlung der dem Leistungsberechtigten zustehenden Geldleistung an einen Dritten gerechtfertigt wäre. Nach den Motiven des Gesetzgebers ist die Entscheidung deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten worden (vgl. BT-Drucks. 7/868 S. 31). Der Leistungsträger hat daher dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, zu prüfen und zu entscheiden, ob angesichts der ihm näher bekannten Umstände eine Abzweigung angezeigt erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.). Auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels ist die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Ermessens erforderlich (Hessisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - L 6 AL 259/00 -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2001 - L 3 AL 60/00 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.). Denn selbst ein zeitnah erwirkter Unterhaltstitel ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Sinne erfolgreicher Vollstreckbarkeit nur von beschränkter Aussagekraft. Dies beruht auf den Besonderheiten des Unterhaltsrechts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch fiktive Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden, etwa bei Unterlassen zumutbarer Arbeitsleistung, leichtfertiger Verursachung eines Arbeitsplatzverlustes etc. (vgl. Viefhues in jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1603 BGB Rdnr. 15 ff.). Im Rahmen der Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel erfolgt jedoch eine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse, insbesondere beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 850, 835 ZPO). Im Vollstreckungsverfahren hat eine Prüfung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850d, 850 f ZPO zu erfolgen. Nach § 850d ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und … zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, ggf. kann dem Schuldner nach § 850f ZPO unter Härtegesichtspunkten ein weiterer pfändungsfreier Betrag verbleiben. Nur eine diesen Vorschriften entsprechende Abzweigung erweist sich als „angemessen“ i.S.v. § 48 SGB I, denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, den im förmlichen Vollstreckungsverfahren bestehenden Schuldnerschutz bei der Abzweigung zu umgehen. In Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsermessens kann die Beklagte im Wege eines pauschalierenden und vereinfachten Verfahrens auf den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 21. Juni 2000, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt für eine Abzweigung vorliegend kein Raum, denn der Beigeladene ist nicht leistungsfähig. Auf die weitere Frage, wie ein ggf. über dem Selbstbehalt liegender Betrag zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern des Beigeladenen aufzuteilen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., § 1603 BGB Rdnr. 111 ff.), kommt es daher nicht an.
27 
Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beigeladenen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber der Klägerin als seiner minderjährigen unverheirateten Tochter findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbliebe. Insoweit besteht Übereinstimmung, dass die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als verfügbar im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614). Der für den notwendigen Unterhalt eines Unterhaltspflichtigen erforderliche genaue Betrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rechtspraxis verwendet hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte, die in den verschiedenen Unterhaltstabellen und -leitlinien für den notwendigen Selbstbehalt vorgesehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein Sozialleistungsträger bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfs zu belassen sind, grundsätzlich schematisierte Werte zu Grunde legen. Dies wird damit begründet, das eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde, außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O. und vom 13. Mai 1987, a.a.O.). Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770,00 EUR monatlich. Die dem Beigeladenen gewährten Leistungen im hier maßgebenden Zeitraum erreichen diesen Selbstbehalt nicht.
28 
Der Leistungsträger darf bei der Festlegung des Selbstbehaltes unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung von den Mindestsätzen, die in der familienrechtlichen Literatur und familiengerichtlichen Rechtsprechung allgemein akzeptiert und zugrunde gelegt werden, nicht abweichen (Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - L 6 AL 480/02 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, a.a.O.). Grundsätzlich ist im Rahmen einer Abzweigung sicher zu stellen, dass dem Leistungsberechtigten kein geringerer Selbstbehalt belassen wird, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, a.a.O.). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, durch die Einführung des SGB II seien neue Mindestsätze festgelegt worden bzw. die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Zuschlages seien als entsprechender Richtwert anzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. In der hierzu maßgeblichen familiengerichtlichen Rechtsprechung finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass abweichend von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nunmehr der notwendige Selbstbehalt etwa durch die Regelsätze definiert würde (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin vom 1. Juli 2005, dort insbes. unter 2.2, 21.2, 23.3 - ). Diskutiert wird lediglich bei der Einkommensanrechnung auf der Seite des Unterhaltsberechtigten, in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 28. November 2005 - 16 UF 1262/05 - FamRZ 2006, 1125; OLG Celle, Urteil vom 15. März 2006 - 15 UF 54/05 - FamRZ 2006, 1203; Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1361 Rdnr. 24; Klinkhammer, FamRZ 2006, 1171 ff.). Diese Problematik stellt sich bei der hier vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Darüber hinaus krankt die von der Klägerin vorgeschlagene pauschale Berechnung des Abzweigungsbetrags in SGB II-Fällen schon an einem grundsätzlichen Fehler. Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass nach dem SGB II stets die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren sind. Dies ist nicht zutreffend, denn § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich vor, soweit diese angemessen sind. Entsprechend entfällt auch im vorliegenden Fall auf den Beigeladenen ein ab 1. Juni 2005 zu tragender Mietanteil (Warmmiete) in Höhe von 272,50 EUR, tatsächlich bewilligt werden ihm jedoch nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 232,50 EUR, so dass hier eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 40,00 EUR vorliegt, die bei der Berechnung der Klägerin unberücksichtigt bliebe.
29 
Auch soweit die Klägerin davon ausgeht, dass der Selbstbehalt abzusenken sei wegen geringerer Unterkunftskosten, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 770,00 EUR Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360,00 EUR enthalten sind. Zutreffend ist ebenso, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. So hat beispielsweise das OLG Dresden entschieden, dass im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibe (Urteil vom 11. März 1999 - 10 UF 722/98 - NJW-RR 1999, 1164). Es hat hierzu ausgeführt, dass besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen die Interessen sowohl des Unterhaltsschuldners als auch die der Unterhaltsgläubiger in gleicher Weise berücksichtigt werden müssten. Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden Tabelle geleistet werden könne, sei das Existenzminimum der Kinder in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen; sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung müsse zurücktreten (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - WF 91/96 - FamRZ 1997, 1102; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 - FamRZ 2000, 311; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 20 UF 608/99 - FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 - NJW 2003, 3138; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2006 - 8 UF 193/05 -). Andere Obergerichte haben demgegenüber ausgeführt, es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutze. Ihm sei es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 6 UF 194/97 - FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 15 W 140/98 - FamRZ 1999, 1522 und OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2001 - 3 UF 263/00 - NJW-RR 2001, 1663). Der BGH vertritt die zuletzt genannte Ansicht. Nachdem er dies zunächst für den Elternunterhalt entschieden hat (Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186), hat er mit Urteil vom 23. August 2006 eindeutig klargestellt, dass es grundsätzlich auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutze (XII ZR 26/04 - NJW 2006, 3561). Dabei hat der BGH ausdrücklich nicht zwischen Mangelfällen und absoluten Mangelfällen differenziert. Damit entspricht die Anwendung des Selbstbehalts in Höhe von 770,00 EUR durch die Beklagte der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte und ist demnach nicht zu beanstanden. Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können (Soforthilfemaßnahme, vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985, a.a.O. und vom 29. August 2002, a.a.O.). Dies setzt zwingend voraus, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach zivilrechtlichen Maßstäben tatsächlich vorliegt. Jedenfalls kann der Unterhaltsberechtigte über eine Abzweigung nach § 48 SGB I nicht mehr erlangen, als er auf zivilgerichtlichem Wege gegen den Unterhaltspflichtigen einklagen bzw. vollstrecken könnte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen einer Abzweigung nach § 48 SGB I bei Leistungsbezug des Unterhaltsverpflichteten nach dem SGB II die Selbstbehaltsätze bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB herabzusetzen sind (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06 zitiert 26 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages


(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 71


(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens a

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner g

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts


(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft). (2) Das Jugendamt üb

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - XII ZR 26/04

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/04 Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 63/00 Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 63/00 Verkündet am:
25. Juni 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch
sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen
des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.

b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil
Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem
Elternteil geprägt waren.

c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen
Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tatsächlich
preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten
Warmmiete entspricht.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend. Die - inzwischen verstorbene - Mutter des Beklagten war seit vielen Jahren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 DM und höchstens 3.657,79 DM.
Der Beklagte ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Ingenieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 DM. Der Bruder des Beklagten, Hans-Peter S., ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf Unterhaltsleistungen für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder des Beklagten, Reiner S., ist ebenfalls verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen Zeit geringere Einkünfte als der Beklagte. Die Klägerin hat den Beklagten, der die Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die Zeit von Mai 1992 bis Dezember 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für die Zeit ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 6.000 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insgesamt ) 13.824 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von (insgesamt) 32.130 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der Anspruch nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer 32.130 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter in Höhe der für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur Leistungsfähigkeit des Beklagten hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen sei mit 4.311 DM für 1994, 4.038 DM für 1995 und 4.356 DM für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % - unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Einkommen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, als es auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenvergütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 DM und sei durch einen Aufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 DM) errechnet worden. Diese Methode könne auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden. Der Mindestselbstbehaltsatz belaufe sich deshalb für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 auf 2.000 DM (Selbstbehaltsatz nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 DM + 25 %) und für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 2.250 DM (Selbstbehaltsatz gegenüber einem volljährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Januar 1996 -: 1.800 DM + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unter Berücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli-
chen Einkommens von monatlich 4.211 DM daher mit 2.211 DM monatlich für die Jahre 1994 und 1995 (4.211 DM abzüglich 2.000 DM) und mit 1.961 DM monatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 DM abzüglich 2.250 DM). Ein Abzug für die Ehefrau des Beklagten sei nicht vorzunehmen, da diese über eigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 DM angesetzten angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten. Der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt sei nicht wegen geringerer als der in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen, denn bei den Beträgen handle es sich um Richtsätze, die den Unterhaltsschuldner nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbedarfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vorgenannten Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen weiter zu erhöhen, da sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmenden Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme dem Beklagten jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 BSHG anzustellenden sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute, die derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie in den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befürwortet werde, vergleichbar sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 BSHG in gleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen. Die sozialhilferechtlichen Selbstbehaltsätze hätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundbetrages und der Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 DM (Januar 1994 bis Juni 1994), 2.075,80 DM (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 DM (Juli 1995 bis Juni 1996), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 DM monatlich, belaufen. Ein weiterer Selbstbehalt für die Ehefrau des Beklagten sei nicht anzusetzen, weil sie
wegen des von ihr erzielten Einkommens auch sozialhilferechtlich nicht unter- haltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 BSHG dürfe der Hilfeempfänger und deshalb auch der Unterhaltspflichtige außerdem nur in angemessenem Umfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer der Sozialhilfegewährung zu beachten. Da der Beklagte bereits zum wiederholten Male zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheine auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsache , daß die Klägerin die Brüder des Beklagten nur in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnahme in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin sei deshalb auf monatlich 1.071 DM zu begrenzen (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen: 4.211 DM abzüglich sozialhilferechtlicher Selbstbehalt: 2.069 DM = 2.142 DM : 2). Der Gesamtanspruch für den hier maßgeblichen Zeitraum belaufe sich somit auf 32.130 DM (1.071 DM x 30). Auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Brüder des Beklagten komme es im Ergebnis nicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der Beklagte. Da der durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhaltspflicht des Beklagten nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heranziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfsdeckung führen, weshalb eine Verringerung der vom Beklagten zu leistenden Quote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht allerdings , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Grunde nach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den Unterhaltsbedarf der Mutter hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; er wird durch die Unterbrin-
gung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).
b) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision jedoch , daß das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten bezogene Überstundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. Das Oberlandesgericht habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt, daß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang angefallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei der Berechnung des Elternunterhalts nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu behandeln seien. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von Überstunden anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - mit einzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984). Da somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat
er die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Einkommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daß insofern Vorbringen des Beklagten übergangen worden sei. Anhaltspunkte, die für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung sprechen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat der Beklagte 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und 1995 insgesamt 46. Für das Jahr 1996 ist insofern aus der Verdienstbescheinigung nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstunden im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der regulären Arbeitszeit geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch von einem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus resultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen Maßstäbe.
c) Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten, falls diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen-
seitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Betrag herangezogen worden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen - Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens - und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan-
spruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865). cc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Beklagten mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte Einkommen grundsätzlich höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 DM. Welcher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen der Ehefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Zum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865). Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen,
können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf deren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemein eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich abzeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch Anmerkung Klinkhammer FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Da der Beklagte seine - seit vielen Jahren halbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat und bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommen wurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbeziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein. Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine führe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt.
d) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhaltsanspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 DM für die Zeit bis Dezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 DM ab Januar 1996. Eine
Begrenzung der Inanspruchnahme des Beklagten ist erst aufgrund der sozial- hilferechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchsübergangs auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben , die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Die Bemessung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senats-
urteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall. Wenn von dem Unterhaltspflichtigen verlangt wird, mehr von seinem Ein- kommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst verbleibt , wie es hier für die Zeit bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wird die Grenze des dem Unterhaltspflichtigen Zumutbaren in der Regel überschritten (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Ob und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat hat es bereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Der Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten unter Berücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen Verhältnisse zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den nach den §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 BSHG in nur eingeschränktem Umfang bejahten Anspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stellt sich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist
nicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger ist als das Ergebnis der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung. Da das Oberlandesgericht den dem Beklagten zu belassenden angemessenen Selbstbehalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.
e) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als in den Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren, wendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbehaltsätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 - eine Warmmiete von insgesamt 1.400 DM (800 DM + 600 DM) enthalten war. Selbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen Zeitraum geringer anzusetzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem Beklagten und seiner Ehefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 DM an Wohnkosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (ebenso OLG Hamm OLG-Report 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1522; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 970; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 270; a.A. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 183, 203; OLG Dresden FamRZ 1999,
1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieser Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbstbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle).
f) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneut geprüft werden kann. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichterlich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
b) Soweit für die Ehefrau nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).

c) Der Beklagte und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet , entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um die jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es im Einzelfall, insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exakten Quotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mit dem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in Anspruch genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil entspricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen, wenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller Unterhaltsansprüche der jeweiligen Ehegatten und des nach den individuellen Verhältnissen ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen.
d) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmen einer abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung herangezogene Gesichtspunkt, die Brüder des Beklagten seien von der Klägerin nur
in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in Anspruch genommen worden, bezüglich des Bruders Hans-Peter nicht zutreffen dürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/04 Verkündet am:
23. August 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen
Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige
über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig
ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren
eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen
den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten
(im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 189).
BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden
AG Meißen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.531 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger bean- sprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.
3
In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohnte 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen.
4
Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt ausgehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 € ermittelt.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, weiter , während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

6
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
I. Revision
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klägers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhaltsforderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 BAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Personen , die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In beiden Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten , seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf andere Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent- lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Unterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorgenommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhaltsschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem laufenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht geltend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich gewesen.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit gegebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger übergegangen sind.
11
3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden , soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem übergegangenen Anspruch.
12
Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsverbot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen kann.
13
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendmachen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuldners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass diese Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird.
14
Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Legalzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklagte bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Interessen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjährung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Staudinger /Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).
15
4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstreckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Einschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).
16
Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht gerechtfertigt.
17
II. Anschlussrevision
18
1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Dadurch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.
19
2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Berufungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.
20
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein.
21
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
22
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen , wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Meißen, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 63/00 Verkündet am:
25. Juni 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch
sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen
des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.

b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil
Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem
Elternteil geprägt waren.

c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen
Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tatsächlich
preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten
Warmmiete entspricht.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend. Die - inzwischen verstorbene - Mutter des Beklagten war seit vielen Jahren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 DM und höchstens 3.657,79 DM.
Der Beklagte ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Ingenieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 DM. Der Bruder des Beklagten, Hans-Peter S., ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf Unterhaltsleistungen für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder des Beklagten, Reiner S., ist ebenfalls verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen Zeit geringere Einkünfte als der Beklagte. Die Klägerin hat den Beklagten, der die Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die Zeit von Mai 1992 bis Dezember 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für die Zeit ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 6.000 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insgesamt ) 13.824 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von (insgesamt) 32.130 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der Anspruch nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer 32.130 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter in Höhe der für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur Leistungsfähigkeit des Beklagten hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen sei mit 4.311 DM für 1994, 4.038 DM für 1995 und 4.356 DM für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % - unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Einkommen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, als es auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenvergütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 DM und sei durch einen Aufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 DM) errechnet worden. Diese Methode könne auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden. Der Mindestselbstbehaltsatz belaufe sich deshalb für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 auf 2.000 DM (Selbstbehaltsatz nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 DM + 25 %) und für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 2.250 DM (Selbstbehaltsatz gegenüber einem volljährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Januar 1996 -: 1.800 DM + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unter Berücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli-
chen Einkommens von monatlich 4.211 DM daher mit 2.211 DM monatlich für die Jahre 1994 und 1995 (4.211 DM abzüglich 2.000 DM) und mit 1.961 DM monatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 DM abzüglich 2.250 DM). Ein Abzug für die Ehefrau des Beklagten sei nicht vorzunehmen, da diese über eigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 DM angesetzten angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten. Der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt sei nicht wegen geringerer als der in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen, denn bei den Beträgen handle es sich um Richtsätze, die den Unterhaltsschuldner nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbedarfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vorgenannten Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen weiter zu erhöhen, da sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmenden Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme dem Beklagten jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 BSHG anzustellenden sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute, die derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie in den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befürwortet werde, vergleichbar sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 BSHG in gleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen. Die sozialhilferechtlichen Selbstbehaltsätze hätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundbetrages und der Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 DM (Januar 1994 bis Juni 1994), 2.075,80 DM (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 DM (Juli 1995 bis Juni 1996), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 DM monatlich, belaufen. Ein weiterer Selbstbehalt für die Ehefrau des Beklagten sei nicht anzusetzen, weil sie
wegen des von ihr erzielten Einkommens auch sozialhilferechtlich nicht unter- haltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 BSHG dürfe der Hilfeempfänger und deshalb auch der Unterhaltspflichtige außerdem nur in angemessenem Umfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer der Sozialhilfegewährung zu beachten. Da der Beklagte bereits zum wiederholten Male zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheine auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsache , daß die Klägerin die Brüder des Beklagten nur in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnahme in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin sei deshalb auf monatlich 1.071 DM zu begrenzen (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen: 4.211 DM abzüglich sozialhilferechtlicher Selbstbehalt: 2.069 DM = 2.142 DM : 2). Der Gesamtanspruch für den hier maßgeblichen Zeitraum belaufe sich somit auf 32.130 DM (1.071 DM x 30). Auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Brüder des Beklagten komme es im Ergebnis nicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der Beklagte. Da der durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhaltspflicht des Beklagten nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heranziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfsdeckung führen, weshalb eine Verringerung der vom Beklagten zu leistenden Quote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht allerdings , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Grunde nach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den Unterhaltsbedarf der Mutter hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; er wird durch die Unterbrin-
gung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).
b) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision jedoch , daß das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten bezogene Überstundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. Das Oberlandesgericht habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt, daß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang angefallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei der Berechnung des Elternunterhalts nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu behandeln seien. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von Überstunden anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - mit einzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984). Da somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat
er die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Einkommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daß insofern Vorbringen des Beklagten übergangen worden sei. Anhaltspunkte, die für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung sprechen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat der Beklagte 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und 1995 insgesamt 46. Für das Jahr 1996 ist insofern aus der Verdienstbescheinigung nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstunden im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der regulären Arbeitszeit geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch von einem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus resultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen Maßstäbe.
c) Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten, falls diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen-
seitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Betrag herangezogen worden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen - Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens - und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan-
spruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865). cc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Beklagten mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte Einkommen grundsätzlich höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 DM. Welcher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen der Ehefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Zum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865). Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen,
können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf deren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemein eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich abzeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch Anmerkung Klinkhammer FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Da der Beklagte seine - seit vielen Jahren halbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat und bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommen wurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbeziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein. Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine führe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt.
d) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhaltsanspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 DM für die Zeit bis Dezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 DM ab Januar 1996. Eine
Begrenzung der Inanspruchnahme des Beklagten ist erst aufgrund der sozial- hilferechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchsübergangs auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben , die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Die Bemessung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senats-
urteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall. Wenn von dem Unterhaltspflichtigen verlangt wird, mehr von seinem Ein- kommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst verbleibt , wie es hier für die Zeit bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wird die Grenze des dem Unterhaltspflichtigen Zumutbaren in der Regel überschritten (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Ob und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat hat es bereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Der Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten unter Berücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen Verhältnisse zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den nach den §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 BSHG in nur eingeschränktem Umfang bejahten Anspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stellt sich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist
nicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger ist als das Ergebnis der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung. Da das Oberlandesgericht den dem Beklagten zu belassenden angemessenen Selbstbehalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.
e) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als in den Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren, wendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbehaltsätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 - eine Warmmiete von insgesamt 1.400 DM (800 DM + 600 DM) enthalten war. Selbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen Zeitraum geringer anzusetzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem Beklagten und seiner Ehefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 DM an Wohnkosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (ebenso OLG Hamm OLG-Report 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1522; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 970; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 270; a.A. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 183, 203; OLG Dresden FamRZ 1999,
1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieser Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbstbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle).
f) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneut geprüft werden kann. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichterlich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
b) Soweit für die Ehefrau nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).

c) Der Beklagte und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet , entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um die jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es im Einzelfall, insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exakten Quotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mit dem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in Anspruch genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil entspricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen, wenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller Unterhaltsansprüche der jeweiligen Ehegatten und des nach den individuellen Verhältnissen ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen.
d) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmen einer abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung herangezogene Gesichtspunkt, die Brüder des Beklagten seien von der Klägerin nur
in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in Anspruch genommen worden, bezüglich des Bruders Hans-Peter nicht zutreffen dürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/04 Verkündet am:
23. August 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen
Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige
über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig
ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren
eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen
den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten
(im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 189).
BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden
AG Meißen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.531 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger bean- sprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.
3
In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohnte 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen.
4
Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt ausgehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 € ermittelt.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, weiter , während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

6
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
I. Revision
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klägers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhaltsforderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 BAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Personen , die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In beiden Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten , seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf andere Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent- lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Unterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorgenommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhaltsschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem laufenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht geltend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich gewesen.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit gegebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger übergegangen sind.
11
3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden , soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem übergegangenen Anspruch.
12
Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsverbot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen kann.
13
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendmachen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuldners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass diese Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird.
14
Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Legalzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklagte bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Interessen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjährung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Staudinger /Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).
15
4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstreckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Einschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).
16
Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht gerechtfertigt.
17
II. Anschlussrevision
18
1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Dadurch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.
19
2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Berufungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.
20
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein.
21
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
22
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen , wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Meißen, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.