Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - XII ZR 26/04

published on 23/08/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - XII ZR 26/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Meißen, 8 F 213/03, 11/08/2003
Oberlandesgericht Dresden, UF 658/03, 08/01/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/04 Verkündet am:
23. August 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen
Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige
über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig
ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren
eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen
den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten
(im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 189).
BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden
AG Meißen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.531 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger bean- sprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.
3
In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohnte 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen.
4
Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt ausgehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 € ermittelt.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, weiter , während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

6
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
I. Revision
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klägers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhaltsforderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 BAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Personen , die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In beiden Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten , seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf andere Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent- lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Unterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorgenommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich den Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhaltsschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem laufenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde, könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht geltend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich gewesen.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit gegebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger übergegangen sind.
11
3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden , soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendigung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegenüber dem übergegangenen Anspruch.
12
Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsverbot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der Klage entgegenstehen kann.
13
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendmachen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuldners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass diese Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird.
14
Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Legalzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklagte bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Interessen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjährung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Staudinger /Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).
15
4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstreckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Einschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).
16
Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht gerechtfertigt.
17
II. Anschlussrevision
18
1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Dadurch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.
19
2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Berufungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.
20
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein.
21
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
22
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen , wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Meißen, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -
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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
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published on 25/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 63/00 Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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published on 03/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 182/06 Verkündet am: 3. Dezember 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/17 vom 5. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 85
published on 07/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 618/16 Verkündet am: 7. September 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.