Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2012 abgeändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgehoben und die Erstattung festgesetzt worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 6/7 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 streitig.
Die 1955 geborene Klägerin und der Kläger, ihr 1950 geborener schwerbehinderter Ehemann, bezogen seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 6. Mai 2010, 10. August 2010 und 15. Oktober 2010 bewilligte ihnen der Beklagte für die Zeit von Juni 2010 bis November 2010 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von jeweils EUR 299,88 (Mai 2010) bzw. EUR 338,38 (ab Juni 2010). Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2010 bewilligte der Beklagte für den Folgezeitraum ab Dezember 2010 erneut laufende Leistungen in Höhe von monatlich je EUR 338,38.
Mit Bescheid vom 19. November 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 599,76. Am 24. November 2010 ging eine Mitteilung der DRV über die Rentengewährung bei der Agentur für Arbeit ein und wurde noch am gleichen Tag an den Beklagten weitergeleitet. Darin wurde für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.212,32 ausgewiesen. Die Akten des Beklagten enthalten weiter eine Mehrfertigung des Rentenbescheides ohne Eingangsdatum. Gleichfalls am 24. November 2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben seiner Krankenkasse vom 23. November 2010 vor, in welchem diese mitteilte, der Rentenbescheid sei dort am 23. November 2010 eingegangen, Krankengeld sei letztmals bis zum 10. November 2010 gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 25. November 2010, am 26. November 2010 zur Post gegeben, machte der Beklagte gegenüber der DRV einen Erstattungsanspruch auf den zu gewährenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 5.745,95 geltend. Bei der DRV ging das Erstattungsbegehren des Beklagten am 29. November 2010 ein. Diese teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit, die Rentennachzahlung sei am 29. November 2010 abgerechnet worden. Sie sei in Höhe von EUR 2.560,00 an die Krankenkasse des Klägers angewiesen worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 1.652,32 sei an den Kläger ausgezahlt worden. Es werde anheimgestellt, sich bezüglich der Erstattung zunächst mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Sollte danach die Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begehrt werden, solle sich der Beklagte nochmals mit der DRV in Verbindung setzen.
Die Nachzahlung wurde am 29. November 2010 abgerechnet und an diesem Tage auch angewiesen (Schreiben der DRV vom 25. November 2014). Die Nachzahlung ging am 6. Dezember 2010 auf dem Konto der Klägerin ein.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 wandte sich der Beklagte erneut an die DRV und machte nochmals einen Erstattungsanspruch geltend. Es liege nicht in seiner Zuständigkeit, sich mit dem Rentner bezüglich einer Rückforderung in Verbindung zu setzen. Die Erstattung der Rentennachzahlung sei vorrangig. Hierauf teilte die DRV mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mit, der Erstattungsanspruch sei nach Abrechnung der Nachzahlung an die Krankenkasse und den Versicherten eingegangen. Eine Befriedigung des Erstattungsanspruchs sei somit nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung an den Versicherten keinerlei Hinweise auf eine Leistungsgewährung durch den Beklagten vorgelegen hätten.
Mit Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2011 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.219,82 an. Die Kläger trugen hierzu vor, am 22. November 2010 den Rentenbescheid beim Beklagten vorgelegt zu haben, dieser habe sofort Kopien gefertigt.
Gegen einen am 28. Januar 2011 erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid legten die Kläger am 24. Februar 2011 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12. April 2011 half der Beklagte dem Widerspruch ab und hob den Bescheid vom 28. Januar 2011 auf.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. April 2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Kläger teilweise auf, und zwar für Juni 2010 in Höhe von EUR 121,70, für Juli bis September 2010 in Höhe von monatlich EUR 124,25 und für Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von EUR 87,13, insgesamt EUR 755,84. Weiter wurde die Erstattung des Betrages von EUR 755,84 gem. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) festgesetzt.
10 
Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gleichfalls vom 13. April 2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Klägerin teilweise auf, und zwar für Juni 2010 in Höhe von EUR 52,56, von Juli bis September 2010 in Höhe von EUR 50,01 und von Oktober bis Dezember 2010 in Höhe von EUR 87,13. Gleichzeitig setzte er die Erstattung gem. § 50 SGB X in Höhe von EUR 463,98 fest.
11 
Mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 in Höhe von monatlich EUR 504,50. Hierbei berücksichtigte er als Einkommen der aus den Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft die dem Kläger gewährte Rente in Höhe von EUR 569,76 (Zahlbetrag EUR 599,76 abzüglich EUR 30,00 Einkommensbereinigung).
12 
Die gegen die Bescheide vom 13. April 2011 am 10. Mai 2011 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Kläger hätten im Aufhebungszeitraum höhere Leistungen erhalten, als ihnen rechtlich zugestanden habe. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stelle Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, welches im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde. Auf Grund der Rentenauszahlung hätten die Kläger im Aufhebungszeitraum höhere Leistungen erhalten, als ihnen rechtlich zugestanden habe. Die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von EUR 755,84 bzw. EUR 463,98 seien deshalb zurückzufordern.
13 
Die hiergegen von den Klägern am 18. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 28. September 2012, zugestellt am 13. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 bezogen.
14 
Hiergegen haben die Kläger - der Kläger vertreten durch seine Ehefrau als Betreuerin (Betreuerausweis des Amtsgerichts vom 27. Dezember 2011) - am 7. November 2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätten sofort nach Erhalt des Rentenbescheids mit der Rentenstelle telefoniert um mitzuteilen, dass sowohl die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit Regressansprüche hätten. Zeitgleich hätten sie Kopien des Schreibens „von den Rentenstelle mit Datum 19. November 2010“ persönlich an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit weitergeleitet. Den Passus, dass die Rente zurückbehalten werde, hätten sie gelb markiert.
15 
Auf Anfrage des Senats hat die DRV mitgeteilt, eine telefonische Mitteilung über einen eventuellen Erstattungsanspruch der Kommunalen Arbeitsförderung sei aus den dort vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
16 
Auf die Verfügung des Senats hat der Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2014 mitgeteilt, die Individualisierung der Forderungen könne nicht mehr nachvollzogen werden. Es werde ein Teil-Anerkenntnis abgegeben, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass sich der zu erstattende Betrag des Klägers auch in den Monaten Juni bis September auf jeweils EUR 87,13 belaufe. Der Bescheid ist entsprechend teilweise aufgehoben worden. Die Kläger haben das Teil-Anerkenntnis nicht angenommen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2012 sowie die Bescheide vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 aufzuheben.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufungen zurückzuweisen.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
1. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist auch die Berufung der Klägerin zulässig. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts werden gem. § 5 ZPO mehrere mit einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengefasst; dies gilt auch bei subjektiver Klagehäufung, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (Hk-SGG/Littmann, 4. Auflage § 144 Rdnr. 9).
23 
2. Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 in Form des Teilanerkenntnisses vom 15. September 2014, gegen die sich die Kläger mit der Anfechtungsklage wenden (§ 54 Abs. 1 SGG).
24 
3. Die Berufungen sind auch - über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinaus - teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010 richten. Der Beklagte hat insoweit die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Rentenbewilligung durch die DRV ab dem 1. Juni 2010 zu Unrecht teilweise aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Aufhebung hat u. a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzieht worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
25 
Die Rentennachzahlung des Klägers stellt laufendes Einkommen dar. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (BSG, Urteil v. 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - juris). Auch die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung stellt eine laufende Leistung dar, auch wenn - wie vorliegend bei der Rentennachzahlung - ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 11 Rdnr. 37).
26 
Die Berechnung und Berücksichtigung von Einkommen war im streitigen Zeitraum in der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 geregelt. Seit dem 1. April 2011 richtet sich die Berücksichtigung von Einkommen nach den durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in das SGB II eingefügten §§ 11 ff. SGB II.
27 
Nach § 2 Abs. 2 Alg II-V sind laufende Einnahmen (aus nichtselbständiger Tätigkeit) für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung gilt gem. § 4 Sätze 1, 2 Nr. 1 Alg II-V auch für Sozialleistungen. Hierzu zählen auch Renten wegen Erwerbsminderung (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 11 Rdnr. 110); die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Leistung ändert deren grundsätzliche Qualifizierung nicht (vgl. zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt Bundessozialgericht , Urteil v. 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/12 R - juris Rdnr. 21).
28 
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 14. Februar 2014 - B 14 AS 51/12 R - juris Rdnr. 13) ist entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Eine insoweit maßgebliche rechtliche Bestimmung des Zuflusses wird allein in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V dahingehend getroffen, dass die Einnahmen nicht erst ab dem Tag des tatsächlichen Zuflusses, sondern bereits ab Beginn des Monats, in welchem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Bereits im Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 B - juris) hatte des BSG ausgeführt, Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X, welche auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume erfasse, liege darin, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten sei. Diese Anrechnung vollziehe sich, wie auch der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X deutlich zum Ausdruck bringe, im Wege der Fiktion („gilt“). Für laufende Einnahmen bestimmte § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses zugerechnet würden. Die fiktive Bestimmung des Anrechnungszeitraums wird für den Bereich des SGB II im streitigen Zeitraum durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg-II V somit dahingehend konkretisiert, dass nicht auf den tatsächlichen (taggenauen) Zufluss des Einkommens, sondern auf den Beginn des Monats, in welchem das Einkommen zugeflossen ist, abzustellen ist.
29 
Das BSG hat sich der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen, das insoweit ausgeführt hatte, zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit werde nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Allerdings könne abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Ein solcher vom tatsächlichen abweichender, normativer Zufluss finde sich z.B. in der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 76 BSHG) (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 - juris Rn. 16). Gerade als kein Beispiel für einen solchen normativen Zufluss hat des BVerwG die Fälle nach § 84 Abs. 2 und 3 BSHG angesehen, wonach der Einsatz des Einkommens aus einer späteren Zeit für einen Bedarf in früherer Zeit verlangt werden konnte.
30 
Ausgehend hiervon ist eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass der Bewilligungsbescheide in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2010 nicht eingetreten. Weiteres als das bereits bei Erlass der Bescheide berücksichtigte Einkommen, das dem Anspruch auf Alg II (teilweise) hätte entgegenstehen können, ist den Klägern in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 nicht zugeflossen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 11 AS 610/11 - juris). Dieses Einkommen des Klägers, insbesondere das diesem gewährte Krankengeld, hat der Beklagte in den Bewilligungsbescheiden zutreffend berücksichtigt. Der Anrechnungszeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X beginnt damit am 1. Dezember 2010 (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2010 - L 11 KR 551/09 - juris Rdnr. 40).
31 
Allerdings wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X sei dahingehend anzuwenden, dass bereits von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung in der Zeit, für welche rückwirkend eine Rente bewilligt worden ist, auszugehen sei, weil eine anderweitige Anwendung der Alg II-V nicht von der Regelung des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt wäre und der Kläger sowohl die Rentenleistung als auch das Alg II für dieselbe Zeit behalte dürfte (Udsching/ Link, SGB 2007, 513; Eicher/Greiser in: Eicher SGB II, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 77; a.A. Geiger, a.a.O., § 11 Rdnr. 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 223). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Diese Auffassung bedürfte bereits insoweit einer Korrektur, als nicht die gesamte Rentennachzahlung an den Kläger ausbezahlt worden ist, sondern nur der um den an die Krankenkasse abgeführten Betrag gekürzte Teil. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. April 2011 das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden ist und danach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) darstellt. Zudem spricht auch die Erwägung, Doppelleistungen zu verhindern, nicht gegen die Anwendung des Zuflussprinzips. Denn zum einen können Bereicherungsansprüche des Grundsicherungsträger (§ 816 Abs. 2 BGB) gegeben sein (Udsching/Link, a.a.O., S. 520). Zum anderen hat der Grundsicherungsträger die Möglichkeit wie bei sonstigen Einnahmen von Leistungsbeziehern, die tatsächlich zufließende Rentennachzahlung ab dem Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Dies führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen in der Weise, dass der Leistungsberechtigte für dieselbe Zeit eine Doppelleistung erhalten würde. Denn die Berücksichtigung der Rentennachzahlung erfolgt lediglich in einem anderen Zeitraum, nämlich im Monat des Zuflusses und gegebenenfalls, sofern dadurch der Leistungsanspruch für diesen Monat entfallen sollte, in den Folgemonaten.
32 
4. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als mit ihnen die Bewilligung von Alg II für den Monat Dezember 2010 teilweise i.H.v. jeweils EUR 87,13 aufgehoben und gegenüber den Klägern die Erstattung von jeweils EUR 87,13 geltend gemacht worden ist. Denn jedenfalls in dieser Höhe ist auf Grund des Zuflusses der Rentennachzahlung im Dezember 2010 die Bedürftigkeit der Kläger entfallen.
33 
a) Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind insoweit formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Kläger ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 SGB X).
34 
b) Auch die Voraussetzungen für eine - auf den Beginn des Monats - rückwirkende (teilweise) Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X haben vorgelegen. Denn durch den Zufluss der Rentennachzahlung am 6. Dezember 2010 i.H.v. EUR 1.652,32 ist gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setzt u.a. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die im Dezember dem Kläger zugeflossene Rentennachzahlung war gem. § 11 SGB II, §§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Alg II-V als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch bei der mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerin.
35 
c) Dem Erstattungsanspruch des Beklagten hat auch kein vorrangiger Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger entgegengestanden, denn dieser hatte bei seiner Leistungserbringung keine Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Beklagten. Der Senat lässt dahingestellt, ob Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 103 SGB X oder § 104 SGB X wäre. Denn nach beiden Normen setzt die Erstattungspflicht voraus, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Selbst geleistet hat der zuständige Leistungsträger, wenn er die Leistung bewirkt hat. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung abzustellen (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rdnr. 15, § 104 Rn. 20). Diese bestand vorliegend in der Anweisung der Rente am 29. November 2010. Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 SGB X besteht dann, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf Grund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigen die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ausreichend für die rechtserhebliche Kenntnis ist die Kenntnis von der Leistung an sich. Nicht erforderlich ist hingegen die Kenntnis hinsichtlich der Leistungshöhe (Sächsisches LSG, Urteil vom 27. September 2012 - L 3 AL 232/10 - juris Rdnr. 31). Erforderlich ist jedoch eine positive Kenntnis, grobfahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - juris). Zum Zeitpunkt der Anweisung der Rente hatte die DRV keine positive Kenntnis davon, dass der Kläger im Nachzahlungszeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Die Erstattungsanzeige des Beklagten ging erst danach bei ihr ein. Sie hatte auch keine Kenntnis aufgrund einer Information durch die Klägerin. Zur Überzeugung des Senats hatte die Klägerin die DRV zwar bereits zuvor über den Bezug von Leistungen im Nachzahlungszeitraum informiert. Die Klägerin hat vorgetragen, die DRV unmittelbar nach Erhalt des Rentenbescheides darüber informiert zu haben, dass Leistungen der Agentur für Arbeit erfolgten. Eine schriftliche Fixierung dieses Gesprächs ist in den Unterlagen der DRV zwar nicht enthalten. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht jedoch, dass die DRV mit Schreiben vom 19. November 2010 eine Mitteilung über die Rentengewährung an die Agentur für Arbeit in versandt hat, die dort als Irrläufer qualifiziert und an die Kommunale Arbeitsförderung weitergeleitet worden ist. Allerdings hatte die Klägerin der DRV mitgeteilt, es seien im Nachzahlungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit erbracht worden. Tatsächlich hatte der Kläger jedoch Leistungen nach dem SGB II von der Kommunalen Arbeitsförderung des Landkreises bezogen. Über diese Leistungen hatte die DRV bei der Erbringung ihrer Leistung keine Kenntnis.
36 
d) Die Aufhebung der Bewilligung und Festsetzung der Erstattung der für den Monat Dezember 2010 erbrachten Leistungen ist jedenfalls in Höhe von jeweils EUR 87,13, wie in den angefochtenen Bescheiden verfügt, rechtmäßig. Denn durch den Zufluss der Rentennachzahlung i.H.v. EUR 1.652,32 ist die Bedürftigkeit der Kläger, selbst unter Berücksichtigung von für jeden Monat der Rentennachzahlung anzusetzenden Absetzbeträgen von je EUR 30,00 für den jeweiligen Monat gem. § 6 Alg II-V (vgl. zum für mehrere Monate nachgezahlten Arbeitsentgelt BSG, Urteil v. 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - juris) in jeweils höherem Umfang entfallen.
37 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das überwiegende Obsiegen der Kläger.
38 
6. Gründe für die Zulassung der Revision ( § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
1. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist auch die Berufung der Klägerin zulässig. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts werden gem. § 5 ZPO mehrere mit einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengefasst; dies gilt auch bei subjektiver Klagehäufung, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (Hk-SGG/Littmann, 4. Auflage § 144 Rdnr. 9).
23 
2. Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 in Form des Teilanerkenntnisses vom 15. September 2014, gegen die sich die Kläger mit der Anfechtungsklage wenden (§ 54 Abs. 1 SGG).
24 
3. Die Berufungen sind auch - über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinaus - teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010 richten. Der Beklagte hat insoweit die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Rentenbewilligung durch die DRV ab dem 1. Juni 2010 zu Unrecht teilweise aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Aufhebung hat u. a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzieht worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
25 
Die Rentennachzahlung des Klägers stellt laufendes Einkommen dar. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (BSG, Urteil v. 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - juris). Auch die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung stellt eine laufende Leistung dar, auch wenn - wie vorliegend bei der Rentennachzahlung - ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 11 Rdnr. 37).
26 
Die Berechnung und Berücksichtigung von Einkommen war im streitigen Zeitraum in der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 geregelt. Seit dem 1. April 2011 richtet sich die Berücksichtigung von Einkommen nach den durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in das SGB II eingefügten §§ 11 ff. SGB II.
27 
Nach § 2 Abs. 2 Alg II-V sind laufende Einnahmen (aus nichtselbständiger Tätigkeit) für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung gilt gem. § 4 Sätze 1, 2 Nr. 1 Alg II-V auch für Sozialleistungen. Hierzu zählen auch Renten wegen Erwerbsminderung (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 11 Rdnr. 110); die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Leistung ändert deren grundsätzliche Qualifizierung nicht (vgl. zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt Bundessozialgericht , Urteil v. 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/12 R - juris Rdnr. 21).
28 
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 14. Februar 2014 - B 14 AS 51/12 R - juris Rdnr. 13) ist entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Eine insoweit maßgebliche rechtliche Bestimmung des Zuflusses wird allein in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V dahingehend getroffen, dass die Einnahmen nicht erst ab dem Tag des tatsächlichen Zuflusses, sondern bereits ab Beginn des Monats, in welchem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Bereits im Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 B - juris) hatte des BSG ausgeführt, Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X, welche auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume erfasse, liege darin, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten sei. Diese Anrechnung vollziehe sich, wie auch der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X deutlich zum Ausdruck bringe, im Wege der Fiktion („gilt“). Für laufende Einnahmen bestimmte § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V, dass diese dem Monat des erfolgten Zuflusses zugerechnet würden. Die fiktive Bestimmung des Anrechnungszeitraums wird für den Bereich des SGB II im streitigen Zeitraum durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg-II V somit dahingehend konkretisiert, dass nicht auf den tatsächlichen (taggenauen) Zufluss des Einkommens, sondern auf den Beginn des Monats, in welchem das Einkommen zugeflossen ist, abzustellen ist.
29 
Das BSG hat sich der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen, das insoweit ausgeführt hatte, zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit werde nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Allerdings könne abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Ein solcher vom tatsächlichen abweichender, normativer Zufluss finde sich z.B. in der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 76 BSHG) (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 - juris Rn. 16). Gerade als kein Beispiel für einen solchen normativen Zufluss hat des BVerwG die Fälle nach § 84 Abs. 2 und 3 BSHG angesehen, wonach der Einsatz des Einkommens aus einer späteren Zeit für einen Bedarf in früherer Zeit verlangt werden konnte.
30 
Ausgehend hiervon ist eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass der Bewilligungsbescheide in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2010 nicht eingetreten. Weiteres als das bereits bei Erlass der Bescheide berücksichtigte Einkommen, das dem Anspruch auf Alg II (teilweise) hätte entgegenstehen können, ist den Klägern in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 nicht zugeflossen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - L 11 AS 610/11 - juris). Dieses Einkommen des Klägers, insbesondere das diesem gewährte Krankengeld, hat der Beklagte in den Bewilligungsbescheiden zutreffend berücksichtigt. Der Anrechnungszeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X beginnt damit am 1. Dezember 2010 (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2010 - L 11 KR 551/09 - juris Rdnr. 40).
31 
Allerdings wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X sei dahingehend anzuwenden, dass bereits von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung in der Zeit, für welche rückwirkend eine Rente bewilligt worden ist, auszugehen sei, weil eine anderweitige Anwendung der Alg II-V nicht von der Regelung des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt wäre und der Kläger sowohl die Rentenleistung als auch das Alg II für dieselbe Zeit behalte dürfte (Udsching/ Link, SGB 2007, 513; Eicher/Greiser in: Eicher SGB II, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 77; a.A. Geiger, a.a.O., § 11 Rdnr. 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 223). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Diese Auffassung bedürfte bereits insoweit einer Korrektur, als nicht die gesamte Rentennachzahlung an den Kläger ausbezahlt worden ist, sondern nur der um den an die Krankenkasse abgeführten Betrag gekürzte Teil. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. April 2011 das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden ist und danach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) darstellt. Zudem spricht auch die Erwägung, Doppelleistungen zu verhindern, nicht gegen die Anwendung des Zuflussprinzips. Denn zum einen können Bereicherungsansprüche des Grundsicherungsträger (§ 816 Abs. 2 BGB) gegeben sein (Udsching/Link, a.a.O., S. 520). Zum anderen hat der Grundsicherungsträger die Möglichkeit wie bei sonstigen Einnahmen von Leistungsbeziehern, die tatsächlich zufließende Rentennachzahlung ab dem Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Dies führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen in der Weise, dass der Leistungsberechtigte für dieselbe Zeit eine Doppelleistung erhalten würde. Denn die Berücksichtigung der Rentennachzahlung erfolgt lediglich in einem anderen Zeitraum, nämlich im Monat des Zuflusses und gegebenenfalls, sofern dadurch der Leistungsanspruch für diesen Monat entfallen sollte, in den Folgemonaten.
32 
4. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als mit ihnen die Bewilligung von Alg II für den Monat Dezember 2010 teilweise i.H.v. jeweils EUR 87,13 aufgehoben und gegenüber den Klägern die Erstattung von jeweils EUR 87,13 geltend gemacht worden ist. Denn jedenfalls in dieser Höhe ist auf Grund des Zuflusses der Rentennachzahlung im Dezember 2010 die Bedürftigkeit der Kläger entfallen.
33 
a) Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind insoweit formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Kläger ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 SGB X).
34 
b) Auch die Voraussetzungen für eine - auf den Beginn des Monats - rückwirkende (teilweise) Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X haben vorgelegen. Denn durch den Zufluss der Rentennachzahlung am 6. Dezember 2010 i.H.v. EUR 1.652,32 ist gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setzt u.a. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die im Dezember dem Kläger zugeflossene Rentennachzahlung war gem. § 11 SGB II, §§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Alg II-V als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch bei der mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerin.
35 
c) Dem Erstattungsanspruch des Beklagten hat auch kein vorrangiger Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger entgegengestanden, denn dieser hatte bei seiner Leistungserbringung keine Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Beklagten. Der Senat lässt dahingestellt, ob Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 103 SGB X oder § 104 SGB X wäre. Denn nach beiden Normen setzt die Erstattungspflicht voraus, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Selbst geleistet hat der zuständige Leistungsträger, wenn er die Leistung bewirkt hat. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung abzustellen (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rdnr. 15, § 104 Rn. 20). Diese bestand vorliegend in der Anweisung der Rente am 29. November 2010. Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 SGB X besteht dann, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf Grund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigen die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ausreichend für die rechtserhebliche Kenntnis ist die Kenntnis von der Leistung an sich. Nicht erforderlich ist hingegen die Kenntnis hinsichtlich der Leistungshöhe (Sächsisches LSG, Urteil vom 27. September 2012 - L 3 AL 232/10 - juris Rdnr. 31). Erforderlich ist jedoch eine positive Kenntnis, grobfahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R - juris). Zum Zeitpunkt der Anweisung der Rente hatte die DRV keine positive Kenntnis davon, dass der Kläger im Nachzahlungszeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Die Erstattungsanzeige des Beklagten ging erst danach bei ihr ein. Sie hatte auch keine Kenntnis aufgrund einer Information durch die Klägerin. Zur Überzeugung des Senats hatte die Klägerin die DRV zwar bereits zuvor über den Bezug von Leistungen im Nachzahlungszeitraum informiert. Die Klägerin hat vorgetragen, die DRV unmittelbar nach Erhalt des Rentenbescheides darüber informiert zu haben, dass Leistungen der Agentur für Arbeit erfolgten. Eine schriftliche Fixierung dieses Gesprächs ist in den Unterlagen der DRV zwar nicht enthalten. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht jedoch, dass die DRV mit Schreiben vom 19. November 2010 eine Mitteilung über die Rentengewährung an die Agentur für Arbeit in versandt hat, die dort als Irrläufer qualifiziert und an die Kommunale Arbeitsförderung weitergeleitet worden ist. Allerdings hatte die Klägerin der DRV mitgeteilt, es seien im Nachzahlungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit erbracht worden. Tatsächlich hatte der Kläger jedoch Leistungen nach dem SGB II von der Kommunalen Arbeitsförderung des Landkreises bezogen. Über diese Leistungen hatte die DRV bei der Erbringung ihrer Leistung keine Kenntnis.
36 
d) Die Aufhebung der Bewilligung und Festsetzung der Erstattung der für den Monat Dezember 2010 erbrachten Leistungen ist jedenfalls in Höhe von jeweils EUR 87,13, wie in den angefochtenen Bescheiden verfügt, rechtmäßig. Denn durch den Zufluss der Rentennachzahlung i.H.v. EUR 1.652,32 ist die Bedürftigkeit der Kläger, selbst unter Berücksichtigung von für jeden Monat der Rentennachzahlung anzusetzenden Absetzbeträgen von je EUR 30,00 für den jeweiligen Monat gem. § 6 Alg II-V (vgl. zum für mehrere Monate nachgezahlten Arbeitsentgelt BSG, Urteil v. 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - juris) in jeweils höherem Umfang entfallen.
37 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das überwiegende Obsiegen der Kläger.
38 
6. Gründe für die Zulassung der Revision ( § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 4641/12 zitiert 30 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 13 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,1.welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksic

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge


(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, d

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Re

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus 1. Sozialleistungen,2. Vermietung und Verpachtung,3. Kapitalvermögen sowie4. Wehr-, Ers

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 4641/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 4641/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 610/11

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 insbesondere i

Bundessozialgericht Urteil, 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Feb. 2013 - B 14 AS 51/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

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Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere deren Beginn und die Berücksichtigung von Einkommen.

2

Der im Jahr 1968 geborene, im Landkreis M wohnende, alleinstehende Kläger, der schon früher Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, ging bis zum 31.3.2008 einer Beschäftigung nach und bekam sein Gehalt für den März 2008 in Höhe von 1189,45 Euro netto am 1.4.2008 auf seinem Konto bei der W-Bank gutgeschrieben. Ebenfalls am 1.4.2008 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit (AA) M Aufgrund der damals im Landkreis M bestehenden getrennten Trägerschaft bewilligte die AA dem Kläger nur die Regelleistung ab 1.5.2008 und verwies ihn im Übrigen an den Landkreis M In einem weiteren Bescheid lehnte sie für den Monat April 2008 Leistungen wegen des als Einkommen zu berücksichtigenden Märzgehaltes ab (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).

3

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) die genannten Bescheide aufgehoben und die AA verurteilt, dem Kläger für April Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung seines Märzgehaltes zu zahlen, weil ihm das Gehalt schon am 1.4. ab 00.01 Uhr und damit vor der Antragstellung zu den üblichen Öffnungszeiten der AA zur Verfügung gestanden habe (Urteil vom 7.10.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zugelassen, auf die Berufung des Jobcenters Landkreis M, der als zwischenzeitlich zugelassener kommunaler Träger in die Rechtsstellung der AA eingetreten war, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die am 1.4.2008 auf dem Konto des Klägers gutgeschriebene Gehaltszahlung für März sei im April 2008 zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II. Dass die Antragstellung am 1.4.2008 nach 11.30 Uhr und damit zeitlich erst nach der Gutschrift des Betrags auf dem Konto um 10.50 Uhr erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen. Denn zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei zwar auf den Tag der Antragstellung abzustellen, nicht aber auf die Uhrzeit an diesem Tag. Bezugspunkt für die Leistungen nach dem SGB II sei der Kalendertag (§ 41 Abs 1 Satz 1 SGB II) und Leistungen würden erst ab Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das Urteil verletze § 11 Abs 1, § 12 Abs 1, § 37 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen und nicht auf den Kalendertag. Das Rückwirkungsverbot in § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II habe nur deklaratorische Bedeutung. Anspruch auf Leistungen beständen nur für jeden vollen Kalendertag, vorliegend also erst ab dem 2.4.2008. Die Manipulationsüberlegungen des LSG träfen nicht zu, wenn er habe manipulieren wollen, würde er den Antrag erst am 2.4. gestellt haben. Erst durch die Neufassung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II nF und die darin angeordnete Rückwirkung eines Antrags auf den Monatsersten sei die Rechtsfrage ab dem 1.1.2011 geklärt, was für die Zeit vorher für die Rechtsauffassung des Klägers spreche.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das beklagte Jobcenter als Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten AA keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat April 2008.

8

Die Rechtmäßigkeit des Beteiligtenwechsels auf der Beklagtenseite ergibt sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Zulassung des Beklagten als kommunalen Träger durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.4.2011 (BGBl I 645) und den gesetzlich angeordneten Eintritt des neuen Trägers an die Stelle des bisherigen Trägers durch § 76 Abs 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112).

9

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten, vom SG zugesprochenen und vom LSG zu Recht verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im April 2008 ist § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), die abgesehen von sprachlichen Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde. Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ein bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Außerdem dürfen bestimmte Ausschlusstatbestände nicht gegeben sein (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II).

10

Vorliegend mangelt es beim Kläger für den strittigen April 2008 schon an der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, im Folgenden: SGB II aF, die der Entscheidung zugrunde zu legen ist, weil um Leistungen in abgeschlossenen Bewilligungsabschnitten gestritten wird).

11

Der allein lebende Kläger ist im April 2008 nicht hilfebedürftig gewesen, weil sich sein Bedarf maximal nur aus der Regelleistung in Höhe von 347 Euro plus seinen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von rund 425 Euro zusammensetzte und sein zu berücksichtigendes Einkommen deutlich über diesem Betrag liegt. Dies folgt aus der am 1.4.2008 seinem Konto gutgeschriebenen und als Einnahme iS des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigenden Gehaltszahlung in Höhe von 1189,45 Euro netto, selbst wenn dieser Betrag noch nach dem damals geltenden § 11 Abs 2, 3 SGB II aF bereinigt wird. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

12

Die Gehaltszahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - als (laufende) Einnahme iS des § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen, weil sie an dem selben Tag auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift - vorliegend um 10.50 Uhr - und den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - erst nach 11.30 Uhr - kommt es nicht an.

13

Dies kann schon den vom LSG und den Beteiligten angeführten Entscheidungen des Senats vom 30.7.2008 (B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 19 ff; - B 14 AS 43/07 R - RdNr 22 ff; - B 14/11b AS 17/0AS 17/07 R - RdNr 19 ff, jeweils mwN) entnommen werden. Nach diesen ist zusammengefasst von Folgendem auszugehen: Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, der im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übereinstimmt, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), den Gesetzesmaterialien(BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11) und dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Entsprechend der vom BVerwG zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Auf die Identität der Zweckbestimmung oder des Zeitraums der Leistung und des Bedarfs kommt es nicht an (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff). Da die Leistungen nach dem BSHG keinen Antrag voraussetzten (§ 5 BSHG), während die nach dem SGB II antragsabhängig sind (§ 37 SGB II), beginnt die "Bedarfszeit" - so der Begriff des BVerwG - im Rahmen des SGB II erst mit der Antragstellung, sodass diese auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist.

14

Dem hat sich der ebenfalls für das SGB II zuständige 4. Senat des BSG in mehreren Entscheidungen vom 30.9.2008 (B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14; B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16) und vom 16.12.2008 (B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19) angeschlossen. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung auch im Weiteren gefolgt (Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22; Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36).

15

Diesen Entscheidungen kann darüber hinaus entnommen werden, dass "mit Zeitpunkt der Antragstellung" als Zäsur zwischen Einkommen und Vermögen nicht die Uhrzeit an dem jeweiligen Tag der Antragstellung gemeint ist, sondern dieser Tag der Antragstellung. Denn als maßgebliche Begründung wird anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerwG auf die Bedarfszeit abgestellt und die kleinste mögliche Bedarfszeit nach dem SGB II ist der Tag (vgl § 41 Satz 1 SGB II, die Rückwirkungsregelung in § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II aF). Wird der Antrag an einem bestimmten Tag gestellt, so gilt er schon für diesen Tag und nicht erst für den nächsten. Der Antrag gilt auch nicht nur anteilig für diesen Tag der Antragstellung, je nachdem um wie viel Uhr er gestellt wurde. Denn mit der Antragstellung beim zuständigen Träger ist der Antrag bei diesem eingegangen (§ 16 Abs 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag und eine zeitlich anteilige Erbringung von Leistungen sieht das Gesetz nur für Monate vor (§ 41 Abs 1 Satz 1, 3 SGB II).

16

Im Übrigen wird zur Konkretisierung des Begriffs "Zeitpunkt" schon in den Urteilen vom 30.7.2008 auf das Datum abgestellt und der Begriff damit einem Kalendertag gleichgesetzt. Denn es wird ausgeführt, "da die Antragstellung gemäß § 37 SGB II am 25. Mai 2005 erfolgte, stellt dieses Datum hier die maßgebliche Zäsur dar" (so wörtlich im Urteil - B 14 AS 43/07 R - RdNr 26; ähnlich in - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 am Ende).

17

Bestätigt wird dieses auf den Kalendertag abstellende Ergebnis durch die zwischenzeitliche Neuregelung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), nach der der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf "den Ersten des Monats" zurückwirkt, auch wenn diese Neuregelung vorliegend nicht anzuwenden ist, weil der Entscheidung die Rechtslage im strittigen Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf und die Unterkunftskosten. Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Nach dem Mietvertrag der bis zum 30.11.2011 bewohnten Wohnung und der Bescheinigung der Vermieterin betrug die Miete zunächst 305 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 45 EUR und Heizung 40 EUR) und wurde vom Beklagten - gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag - bis 31.10.2009 direkt an die Vermieterin überwiesen. Das 4,3 qm große Badezimmer konnte nur mit Strom beheizt werden. Am 20.07.2009 ging beim Beklagten eine Mitteilung der Vermieterin ein, wonach ab 01.11.2009 die monatliche Miete 250 EUR betrage, für Nebenkosten seien 60 EUR und für Heizkosten 58 EUR zu zahlen. Nach entsprechendem Hinweis im Bescheid vom 23.07.2009 berücksichtigte der Beklagte ab 01.11.2009 nur noch Unterkunftskosten i. H. v. 282 EUR (Mietobergrenze) und Heizkosten i. H. v. 48,33 EUR (5/6 von 58 EUR) zzgl. Heizstrom i. H. v. 9 EUR. Ergänzend führte der Beklagte unter dem 06.11.2009 aus, die Mieterhöhung um 30 EUR sei nicht rechtens, da z. B. die Anführung von drei Vergleichsmieten im Mieterhöhungsverlangen nicht erfolgt sei. Bis 30.04.2010 erfolgte aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers keine direkte Überweisung der Miete an die Vermieterin mehr. Mit Schreiben vom 20.03.2010 führte der Kläger aus, seine Vermieterin würde Bruttomietzinsen i. H. v. 420 EUR verlangen. Wer dies bezahlen solle, sei unklar. Wegen einer Mietminderung führe er mit seiner Vermieterin einen Rechtsstreit. Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.03.2010 an seine Vermieterin forderte er diese auf, verschiedene Mängel in der Wohnung zu beseitigen und Reparaturen vorzunehmen. Andernfalls drohte er mit einer Mietminderung von mindestens 30%. Der Beklagte teilte darauf im Änderungsbescheid vom 23.03.2010 mit, er werde ab 01.05.2010 die Miete wieder direkt an die Vermieterin weiterleiten. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben sei eine Sicherstellung der Zahlung durch ihn nicht gewährleistet. Mit Bescheid vom 07.07.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 i. H. v. monatlich 775,33 EUR (359 EUR Regelleistung, 77 EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf, 250 EUR Grundmiete, 41 EUR Nebenkosten und 48,33 EUR Heizkosten). Die monatliche Miete i. H. v. 338 EUR werde weiterhin an die Vermieterin überwiesen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm seien höhere Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts, krankheitsbedingte Mehrkosten, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von ca. 1.000 EUR monatlich und die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Zudem verlange er aus verschiedenen Gründen Schadenersatz. Eine Erlaubnis zur Direktüberweisung der Miete habe er nicht erteilt. Die Höhe der Berücksichtigten Heizstromkosten sei an die gestiegenen Stromkosten anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 04.02.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) dem Beklagten mit, der Kläger erhalte ab 01.11.2010 bis 30.04.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarkte i. H. v. monatlich 610,43 EUR (Auszahlung ab 01.03.2011). Die Nachzahlung betrage 2.445,80 EUR. Der Beklagte zeigte daraufhin unter dem 15.02.2011 einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2011 bis 28.02.2012 gegenüber der DRV an, der im Februar 2011 entsprechend befriedigt wurde, und änderte mit Bescheid vom 17.02.2011 die Bewilligung des Alg II unter Anrechnung der Rente für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 auf monatlich 192,86 EUR (für Unterkunft und Heizung) ab. Am 11.05.2011 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung der Vermieterin ein, wonach die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei. Im Rahmen einer Vorsprache gab die Vermieterin beim Beklagten an, der Kläger habe seit dem 01.03.2011 - nach Einstellung der Direktzahlungen des Beklagten - keine Mietzahlungen mehr geleistet. Am 17.05.2011 legte der Kläger eine Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 04.02.2011 vor, wonach die Miete monatlich 220 EUR zzgl. 85 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Miete werde seit 01.01.2008 in voller Höhe von 338 EUR entrichtet. Der Kläger hat beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 Klage erhoben und zuletzt die die Berücksichtigung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfes sowie einer (niedrigeren) Miete von (nur) 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR beantragt. Im Hinblick auf seine Erkrankungen benötige er viermal täglich ein Menü mit viel Gemüse, Trennkost und laktosefreien Grundlebensmitteln. Hierfür veranschlage er 1.147,90 EUR monatlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.05.2011 im Hinblick auf den Warmwasserabzug bei den Heizkosten ein angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und anstelle von 9,67 EUR nur 6,47 EUR zum Abzug gebracht sowie eine Nachzahlung von monatlich 3,20 EUR bewilligt. Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 habe kein höherer ernährungsbedingter Mehrbedarf bestanden. Die vom Kläger vorgebrachten Darlegungen seien nicht nachvollziehbar. Laktosefreie Produkte seien nicht erheblich teurer als normale. Auch hinsichtlich einer Gewichtsreduktion ergebe sich kein Mehrbedarf. Eine ausgewogene und fettreduzierte Ernährung sei ausreichend. Nicht ersichtlich seien Kosten für eine Ernährungsberatung während des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die vom Beklagten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geforderte Summe, die an die Vermieterin zu zahlen sein soll, liege unter dem geleisteten Betrag, weshalb keine Beschwer gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Hinblick auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf i. H. v. mindestens 300 EUR monatlich seien höhere Leistungen zu bewilligen. Zudem gehe es ihm um die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Vermieterin und die Anrechnung seiner Rente.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.05.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 und unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 zu verurteilen, unter Berücksichtung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfs weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei nicht begründet.

In dem vom Senat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis, das aufgrund der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen notwendige medizinische Ernährungsbedürfnis führe im Vergleich zur normalen Vollkost nicht zu wesentlichen Mehrkosten. Der gewährte Mehrbedarf sei in jedem Fall ausreichend. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nur teilweise begründet. Das SG hat zu Unrecht den rechtswidrigen Bescheid vom 17.02.2011 nicht aufgehoben, ansonsten aber zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010, mit dem vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt worden ist, auch der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 (§ 96 Abs. 1 SGG), mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 abgeändert hat und noch lediglich 192,86 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als mit Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 vorläufig bewilligt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Leistungsvoraussetzungen wurden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weshalb der Beklagte auch Alg II bewilligt hat.

Die Höhe der bewilligten Leistungen ist dabei nicht zu beanstanden. Die Regelleistung betrug 359 EUR monatlich. Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf hat der Beklagte zusätzlich 77 EUR monatlich berücksichtigt. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein insofern höherer Bedarf besteht beim Kläger nicht. Dies steht nach dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. B. zur Überzeugung des Senates fest. Unbestritten leidet der Kläger insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen. Es aber liegt keine einen Mehrbedarf begründende konsumierende Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen vor, vielmehr geht der Kläger davon aus, eine Gewichtsreduktion sei bei ihm erforderlich. Auch an mehrbedarfsbegründenden Erkrankungen wie Zöliakie und Sprue leidet der Kläger nicht. In jedem Fall kann er einen etwaigen Mehrbedarf mit den diesbezüglich berücksichtigten 77 EUR monatlich bestreiten. Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens ergeben sich für den Senat nicht. Soweit der Kläger nach in den Akten des Beklagten sich befindenden Aufstellungen selbst Berechnungen zur Höhe seines Mehrbedarfs anstellt, sind diese völlig abwegig. So legt er darin einen Bedarf von täglich drei Litern Heilwasser mit einem Literpreis von über einem Euro zugrunde. Eine Notwendigkeit, den Bedarf an Trinken allein mit Heilwasser decken zu können, ergibt sich jedoch in keinster Weise. Zudem wurden in die Berechnung Stromkosten, z. B. 5,58 EUR allein für die Zubereitung des kalten Abendessens mit einem Kännchen Tee, eingestellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kochenergie als Teil der Haushaltsenergie mit der Regelleistung bereits abgegolten ist und Energiekosten von 5,58 EUR für ein Kännchen Tee fern jeder Realität sind. Bei der Berechnung der Kosten für zwei Scheiben Brot geht der Kläger davon aus, ein Brot mit 500 Gramm enthalte acht Scheiben Brot. Auch diese Berechnung ist lebensfremd. Hieraus folgt, dass zugrunde gelegte Kosten für ein Abendessen i. H. v. durchschnittlich 10,72 EUR, für ein Frühstück i. H. v. 11,03 EUR und für ein Mittagessen i. H. v. 12,78 EUR in keinem Fall die Kosten sein können, die aus dem vorliegenden Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung folgen. So wird aus dem Speiseplan des Klägers auch deutlich, dass die von ihm vorgebrachte Ernährungsform weitestgehend der gesunden Vollkost unter Berücksichtigung von laktosefreien Produkten entspricht. Dies spricht ebenfalls für die Schlüssigkeit des vom Senat eingeholten Gutachtens. Auch ein Anspruch auf „Essen auf Rädern“ besteht nicht. Unabhängig davon, dass das SGB II einen solchen Anspruch nicht vorsieht, ist der Kläger in der Lage, sich selbst zu versorgen und selbst zu kochen. Hieran bestehen für den Senat auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger beim SG geltend gemacht, es sei die Miete nur i. H. v. 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR zu berücksichtigen. Tatsächlich hat der Beklagte hierfür insgesamt 291 EUR bewilligt. Der Beklagte hat hier höhere Leistungen erbracht, als vom Kläger beantragt. Eine Beschwer ergibt sich insofern nicht. Das ursprüngliche Begehren des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von geringeren Leistungen für Unterkunft an die Vermieterin zu veranlassen hat sich zudem spätestens mit dem Auszug aus dieser Wohnung erledigt und wurde zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte jedenfalls die Kosten der Unterkunft und Heizung in einem ausreichend Maß berücksichtigt. Insofern bestand ein Bedarf i. H. v. monatlich 331,53 EUR zzgl. des Heizstroms. Nach der am 11.05.2011 eingegangenen Mietbescheinigung der Vermieterin betrug die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten. Diese Kosten waren als Bedarf zu berücksichtigen. Soweit die Vermieterin vorbringt, die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei, ist darin noch keine wirksame Mieterhöhung zu sehen, sondern allenfalls eine Ankündigung. Anderweitige Bescheinigungen erscheinen nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Vermieterin selbst die Einsicht gewonnen, eine zwischenzeitlich vorgebrachte Erhöhung der Kaltmiete auf 250 EUR nicht durchsetzen zu können. Unter Berücksichtigung des Abzuges für Warmwasser i. H. v. 6,47 EUR ergibt sich eine Gesamtsumme von 331,53 EUR. Der Beklagte hat insgesamt 342,53 EUR (einschließlich der 3,20 EUR aus dem Teilanerkenntnis beim SG) für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Es verbleiben damit 11 EUR für den Heizstrom für das Bad. Dass ein solcher Betrag nicht ausreichend sein soll, ein 4,3 qm großes Bad mit Strom beheizen zu können, ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar. Ursprünglich hatte der Beklagte 9 EUR angesetzt, die der Kläger so zunächst nicht beanstandet hatte. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Preissteigerungen wären 11 EUR ausreichend und angemessen. Aufzuheben war allerdings der Änderungsbescheid vom 17.02.2011. Der Beklagte hat damit zu Unrecht die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Rentenbewilligung durch die DRV ab 01.11.2010 teilweise aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz1 und Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung hat unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II i. V. m. § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und 4 Alg II-V i. d. F. vom 17.12.2007 der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt (zum Zuflussprinzip vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG z. B. Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 - und Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 51/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 59). Damit ist vor dem 01.03.2011 - auch unter Berücksichtigung der Fiktion des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B - SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009 - L 1 AS 900/08 - juris) - für die hier streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2010 keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Aus der Mitteilung der DRV vom 04.02.2011 ergibt sich, dass eine Auszahlung der Rente erst ab 01.03.2011 erfolgen sollte. Einkommen, das dem Anspruch auf Alg II (teilweise) hätte entgegenstehen können, ist in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 nicht zugeflossen. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X dahingehend, bereits von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung ab 01.11.2010 auszugehen, etwa weil eine anderweitige Anwendung der Alg II-V nicht von der Regelung des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt wäre und der Kläger sowohl die Rentenleistung als auch das Alg II für die selbe Zeit behalten dürfte (vgl. dazu Udsching/Link, SGb 2007, 513; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 40 Rn. 77), ist nicht angezeigt, da die Rentenleistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 tatsächlich an den Kläger nicht ausgezahlt worden sind. Der Beklagte hat insofern einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV geltend gemacht, der von dort aus auch befriedigt worden ist. Ein doppelter Bezug von Leistungen lag damit gerade nicht vor. Die Höhe des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 hat sich damit nicht geändert. Ein Änderungsbescheid durfte nicht ergehen. Auf die Berufung des Klägers war damit die Entscheidung des SG teilweise und der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 ganz aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag 26,40 Euro übersteigt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar 2011 und eine entsprechende Erstattungsforderung wegen der Höhe von Absetzbeträgen bei "doppeltem" Zufluss von Arbeitsentgelt.

2

Die 1959 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit November 2006 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im November 2010 nahm sie eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Stundenlohn von 7 Euro im Umfang von monatlich 19 Stunden auf, deren Vergütung sie anfangs jeweils zu Beginn des Folgemonats erhielt. Darauf bewilligte der Beklagte ihr für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.1.2011 zunächst unter Anrechnung geschätzter Einkünfte von 400 Euro Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 320,68 Euro (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 119 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 201,68 Euro; Bescheid vom 22.11.2010) und setzte die Leistung nach Erhalt der Bescheinigung über den Eingang des Dezembergehalts von 133 Euro am 5.1.2011 für diesen Zeitraum auf 534,28 Euro fest (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 332,60 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 201,68 Euro; Bescheid vom 11.1.2011). Diese Bewilligung hob er nach Anhörung der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro teilweise wieder auf und setzte eine Erstattungsforderung in gleicher Höhe fest, nachdem der Arbeitgeber der Klägerin dazu übergegangen war, das laufende Arbeitsentgelt bereits zum Monatsende auszuzahlen und deshalb das Entgelt für Januar 2011 in Höhe von 133 Euro bereits am 31.1.2011 auf ihrem Konto eingegangen war (Bescheid vom 3.3.2011).

3

Widerspruch, Klage und Berufung mit dem Ziel, bei der Anrechnung des Januargehalts ein weiteres Mal den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II(idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, BGBl I 2407; im Folgenden: § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF; seit dem 1.4.2011 nunmehr: § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, im Folgenden § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II nF) zu berücksichtigen, sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 2.8.2011, Urteil des Landessozialgerichts vom 27.3.2013). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die (Teil-)Aufhebung der Alg II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro sei nicht zu beanstanden, denn der Grundfreibetrag für Januar 2011 gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro stehe der Klägerin nur einmal zu und es gebe keinen Anlass, den Zahlungseingang auf ihrem Konto am 31.1.2011 in Abweichung vom Zuflussprinzip für die Bedarfsberechnung im Januar 2011 außer Betracht zu lassen.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF. Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats seien die hiernach zustehenden Freibeträge jeweils für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen. Zwar müssten die Einnahmen, die in einem Monat zugeflossen sind, auch grundsätzlich in diesem Monat angerechnet werden. Sofern Freibeträge betroffen seien, sei dieses Zuflussprinzip jedoch zu modifizieren. Nach ihrem Sinn und Zweck könne die Berücksichtigung nicht davon abhängen, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt sei.

5

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.3.2013 sowie des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 2.8.2011 den Bescheid vom 3.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2011 aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag über 26,40 Euro hinausreicht.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass das neben dem Dezembergehalt auf den Alg II-Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 anzurechnende Gehalt für Januar 2011 nur um den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 unveränderten und gemäß § 77 Abs 3 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG hier weiter anwendbaren Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes; im Folgenden: § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF) und nicht auch um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF zu bereinigen ist; das wird dem Zweck dieses Freibetrags nicht gerecht.

8

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2011, durch den der Beklagte seine mit Bescheid vom 11.1.2011 geänderte Alg II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.1.2011 wegen des Zuflusses des Januargehalts am 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro teilweise aufgehoben hat und Erstattung in gleicher Höhe verlangt. Zur Überprüfung gestellt ist damit diese Änderung durch die Teilaufhebung so, wie sie sich auf die Bewilligung durch den - der Sache nach auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützten - Änderungsbescheid vom 11.1.2011 auswirkt. Das betrifft - anders als das LSG angenommen hat - diese Entscheidung nicht als Ganzes. Regelnde Wirkung hat die Teilaufhebung vielmehr nur für den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II(hier in der insoweit am 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Hat der Grundsicherungsträger die Leistung für den Regelbedarf - wie im Bescheid vom 11.1.2011 hier auch - neben der für Unterkunft und Heizung durch gesonderte Verfügung als abtrennbaren Teil des Gesamtbescheids bewilligt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; zur neuen Rechtslage BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), dann beschränken sich die Regelungswirkungen späterer Änderungsbescheide - von vollständigen Aufhebungen abgesehen - auf den Verfügungssatz, auf den sich die Änderung bezieht. Das ist nach den Umständen hier die Verfügung über die Leistung für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts - ggf einschließlich hiervon nicht weiter abtrennbarer, vorliegend nach den nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) Feststellungen des LSG indes nicht bestehender Mehrbedarfe (vgl etwa BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14 RdNr 12) -, nachdem durch den Gehaltszufluss vom 31.1.2011 über 133 Euro nur der Regelbedarf teilweise gedeckt und dieser daher gemäß § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der insoweit am 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) nur dort zu berücksichtigen war (ebenso BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegen diese nachträgliche Änderung wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).

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2. Rechtsgrundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist § 40 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und § 50 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II und § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; im Folgenden: § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist - ohne Ausübung von Ermessen - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine solche wesentliche Änderung ist bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 11.1.2011 vorliegenden tatsächlichen Umstände mit Zufluss des Januargehalts am 31.1.2011 zwar eingetreten. Zur Deckung des Regelbedarfs von 364 Euro - nicht wie vom LSG angenommen von 359 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des insoweit rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretenen RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) - als Einkommen zu berücksichtigen davon waren jedoch nur weitere 26,40 Euro und damit von dem im Januar zugeflossenen Arbeitsentgelt insgesamt nur 52,80 Euro, und nicht 132,80 Euro wie vom Beklagten in Ansatz gebracht (dazu unter 4.).

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3. Zutreffend im Ausgangspunkt ist allerdings, dass das nach der unangegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellung des LSG am 31.1.2011 auf einem Konto der Klägerin eingegangene Gehalt für Januar 2011 nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF und § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung(Alg II-V; hier in der insoweit bis zum 31.3.2011 unverändert gebliebenen Fassung vom 17.12.2007, BGBl I 2942; im Folgenden: Alg II-V aF) bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 zu berücksichtigen ist. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht ua durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind(§ 19 Abs 3 Satz 1 SGB II). Zu berücksichtigendes Einkommen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Dabei sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF bzw nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Trotz Zuflusses erst am letzten Tag des Monats war danach neben dem Anfang Januar 2011 gezahlten Gehalt für Dezember 2010 - von den gebotenen Absetzungen abgesehen - auch das Ende Januar 2011 gutgeschriebene Januargehalt im Januar zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin einzusetzen.

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4. Zu Unrecht aber hat das LSG entschieden, dass von dem Ende Januar 2011 zusätzlich zugeflossenen Arbeitsentgelt nur der Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF ein weiteres Mal abzusetzen ist: Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.

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a) Nach der durch das Freibetragsneuregelungsgesetz begründeten Regelung des § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - "ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen". Liegen die Ausgaben für diese Beträge über 100 Euro monatlich, sind sie im tatsächlichen Umfang abzusetzen, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Ausgaben nachgewiesen werden (§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF bzw § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II nF).

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b) Motiv für die Einführung dieser Grundfreibetragsregelung kurz nach Inkrafttreten des SGB II war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (ebenso bereits BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19). Leitend dafür war die Einschätzung, dass sich die Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt schwierig gestalte und insbesondere Langzeitarbeitslosen häufig nur die Möglichkeit offen stehe, im Bruttolohnbereich bis 400 Euro (Mini-Job) eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb sei das mit der bisherigen Hinzuverdienstregelung verfolgte Ziel, insbesondere die Aufnahme bedarfsdeckender Erwerbstätigkeiten dadurch zu fördern, dass die Einnahmen oberhalb von 400 Euro besonders privilegiert werden, zu modifizieren. Anstelle der Besserstellung von Einnahmen oberhalb von 400 Euro (vgl bis dahin § 30 Nr 2 SGB II in der bis zum Inkrafttreten des Freibetragsneuregelungsgesetzes geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sollten stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Mini-Jobs geboten werden. Dazu werde ein Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt, bis zu dem das Einkommen ohne Anrechnung auf die Leistungen bleibe; das bewirke eine deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten im Niedriglohnbereich (vgl BT-Drucks 15/5446, S 4).

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c) Der von diesen Erwägungen getragenen Umgestaltung der Hinzuverdienstregeln durch das Freibetragsneuregelungsgesetz wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist. Diese Umgestaltung hat - anders als es das LSG gesehen hat - keine isoliert zu betrachtenden Regularien der Einkommensfreistellung hervorgebracht. Ungeachtet des anfänglich unterschiedlichen Regelungsstandorts sind § 11 Abs 2 Satz 2 aF einerseits und § 30 SGB II aF andererseits vielmehr Teil einer einheitlichen und aufeinander bezogenen Hinzuverdienstregelung. Das ist systematisch zwischenzeitlich bereits durch die Überführung des § 30 SGB II aF in die nunmehr einheitlich gefasste "Bereinigungsvorschrift" des § 11b SGB II deutlich geworden. Ebenso kam der Zusammenhang dem Wortlaut nach schon anfänglich darin zum Ausdruck, dass der Freibetrag nach § 30 SGB II aF als "weiterer Betrag" abzusetzen ist(§ 30 Satz 1 SGB II aF; inhaltlich ebenso nunmehr § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II nF), er den Grundfreibetrag also ergänzt (ebenso BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19). Demzufolge ist das von der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II schlechterdings freigestellte Erwerbseinkommen zwar nicht mehr ausschließlich nach festen Vomhundertsätzen bemessen (bis 30.9.2005: 15 vH für den Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzliche 30 vH für den Bruttolohn zwischen 400 Euro und 900 Euro und weitere 15 vH für den Bruttolohn zwischen 900 Euro und 1500 Euro, vgl § 30 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), sondern zusammengesetzt aus dem festen Sockel nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF und dem prozentual bemessenen Zusatzfreibetrag nach § 30 SGB II aF für Einkünfte oberhalb von 100 Euro(zu dieser gesamthaften Betrachtung vgl auch BT-Drucks 15/5446, S 5). Das lässt indes nicht den Schluss zu, dass der volle Freibetrag nach der gesetzlichen Konzeption nunmehr nur noch für Monate absetzbar sein soll, in denen Erwerbseinkommen tatsächlich zufließt. Darauf zielt die Umgestaltung der Freibetragsregelung ersichtlich nicht; im Gegenteil soll sie mit Blick gerade auf den Niedriglohnbereich gewährleisten, dass für jeden Monat entlohnter Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 100 Euro frei von der Anrechnung auf das Alg II bleibt. Deshalb wird die für die Einführung des Grundfreibetrags zentrale Anreizfunktion evident verfehlt, wenn beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats anstelle der vom Gesetzgeber intendierten Freistellung von Hinzuverdiensten in Höhe von jedenfalls 100 Euro der Grundfreibetrag nur einmal zur Absetzung kommt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 9.8.2007 - L 7 AS 5695/06 - juris RdNr 27 f; aA Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 11b RdNr 28).

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d) Dazu besteht grundsicherungsrechtlich auch sonst kein Anlass. Zwar ist der Alg II-Anspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 27 ff mwN). Dies zwingt indes nicht dazu, auch bei Einkommensabsetzungen ausschließlich auf die im Zuflussmonat angefallenen Absetzbeträge abzustellen. Im Gegenteil hat das BSG bei der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen schon in der Vergangenheit auf den Zeitraum abgehoben, in dem sie entstanden sind (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19 - Insolvenzgeld). Ähnlich hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Vorschrift zur Bereinigung einmaliger Einnahmen in § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) vorgesehen, dass bei der Verteilung der - um die Absetzbeträge im Zuflussmonat bereinigten - Einnahmen monatlich weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen sind, soweit sie in den einzelnen Monaten des Verteilzeitraums anfallen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 95; ebenso BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 33 - Krankengeld). Anderes verlangt schließlich auch der Monatsbegriff selbst nicht, weil es bei der hier in Rede stehenden Einkommensbereinigung im Unterschied zum Zuflussprinzip nicht um die Frage geht, in welchem Zeitraum Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen ist, sondern darum, wann zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind (vgl Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b RdNr 9: Aufwendungen sind abzusetzen, wenn sie abfließen). Entsprechend ist der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen, wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis - wie hier - mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte.

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e) Dem steht nicht entgegen, dass mit der Neugestaltung der Hinzuverdienstregelung durch das Freibetragsneuregelungsgesetz auch Zwecke der Verwaltungsvereinfachung verfolgt worden sind. Das trifft zwar insoweit zu, als seither die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF(bzw seit dem 1.4.2011: § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II nF) im Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF aufgehen, solange sie bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit in Höhe von mindestens 400 Euro einen Betrag von 100 Euro nicht übersteigen; das sollte die Ermittlung des Selbstbehalts für Verwaltung und Leistungsbezieher transparenter machen (vgl BT-Drucks 15/5446, S 4). Schon die Höhe des Grundfreibetrags zeigt aber, dass darin nicht der Schwerpunkt der Regelung liegt, wie das LSG angenommen hat: Beschäftigungen mit monatlichen Arbeitsentgelten von - wie hier - knapp über 100 Euro würden schwerlich aufgenommen, wenn zugleich die vom Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF verdrängten Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - vor allem also: die bei Ausübung der Tätigkeit anfallenden Werbungskosten - an 100 Euro heranreichen würden. Zu der vom Gesetzgeber intendierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch in nicht bedarfsdeckendem Umfang wird es vielmehr nur kommen, wenn auch unter Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF ein hinreichender Anteil des Hinzuverdienstes zur eigenen zusätzlichen Verwendung der Leistungsbezieher verbleibt. Dem widerspräche es, den Grundfreibetrag in Fällen wie dem vorliegenden nur einmal abzusetzen.

17

5. Hiervon ausgehend beschränkt sich der zusätzlich zu berücksichtigende Anteil des am 31.1.2011 zugeflossenen Gehalts für Januar 2011 und damit die hierdurch bedingte rechtlich wesentliche Änderung bezogen auf die Verhältnisse bei Erlass des Änderungsbescheids vom 11.1.2011 auf eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin für Januar 2011 um 26,40 Euro (133 Euro - 100 Euro = 33 Euro, davon 20 vH = 6,60 Euro; 33 Euro - 6,60 Euro = 26,40 Euro). Ohne Bedeutung für das prozessuale Begehren der Klägerin bleibt hingegen die rückwirkende Erhöhung des Regelbedarfes zum 1.1.2011 um 5 Euro (vgl § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG), nachdem sie eine den Betrag von 26,40 Euro übersteigende Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht beantragt hat.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere deren Beginn und die Berücksichtigung von Einkommen.

2

Der im Jahr 1968 geborene, im Landkreis M wohnende, alleinstehende Kläger, der schon früher Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, ging bis zum 31.3.2008 einer Beschäftigung nach und bekam sein Gehalt für den März 2008 in Höhe von 1189,45 Euro netto am 1.4.2008 auf seinem Konto bei der W-Bank gutgeschrieben. Ebenfalls am 1.4.2008 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit (AA) M Aufgrund der damals im Landkreis M bestehenden getrennten Trägerschaft bewilligte die AA dem Kläger nur die Regelleistung ab 1.5.2008 und verwies ihn im Übrigen an den Landkreis M In einem weiteren Bescheid lehnte sie für den Monat April 2008 Leistungen wegen des als Einkommen zu berücksichtigenden Märzgehaltes ab (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).

3

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) die genannten Bescheide aufgehoben und die AA verurteilt, dem Kläger für April Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung seines Märzgehaltes zu zahlen, weil ihm das Gehalt schon am 1.4. ab 00.01 Uhr und damit vor der Antragstellung zu den üblichen Öffnungszeiten der AA zur Verfügung gestanden habe (Urteil vom 7.10.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zugelassen, auf die Berufung des Jobcenters Landkreis M, der als zwischenzeitlich zugelassener kommunaler Träger in die Rechtsstellung der AA eingetreten war, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die am 1.4.2008 auf dem Konto des Klägers gutgeschriebene Gehaltszahlung für März sei im April 2008 zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II. Dass die Antragstellung am 1.4.2008 nach 11.30 Uhr und damit zeitlich erst nach der Gutschrift des Betrags auf dem Konto um 10.50 Uhr erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen. Denn zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei zwar auf den Tag der Antragstellung abzustellen, nicht aber auf die Uhrzeit an diesem Tag. Bezugspunkt für die Leistungen nach dem SGB II sei der Kalendertag (§ 41 Abs 1 Satz 1 SGB II) und Leistungen würden erst ab Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).

4

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das Urteil verletze § 11 Abs 1, § 12 Abs 1, § 37 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen und nicht auf den Kalendertag. Das Rückwirkungsverbot in § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II habe nur deklaratorische Bedeutung. Anspruch auf Leistungen beständen nur für jeden vollen Kalendertag, vorliegend also erst ab dem 2.4.2008. Die Manipulationsüberlegungen des LSG träfen nicht zu, wenn er habe manipulieren wollen, würde er den Antrag erst am 2.4. gestellt haben. Erst durch die Neufassung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II nF und die darin angeordnete Rückwirkung eines Antrags auf den Monatsersten sei die Rechtsfrage ab dem 1.1.2011 geklärt, was für die Zeit vorher für die Rechtsauffassung des Klägers spreche.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das beklagte Jobcenter als Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten AA keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat April 2008.

8

Die Rechtmäßigkeit des Beteiligtenwechsels auf der Beklagtenseite ergibt sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Zulassung des Beklagten als kommunalen Träger durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.4.2011 (BGBl I 645) und den gesetzlich angeordneten Eintritt des neuen Trägers an die Stelle des bisherigen Trägers durch § 76 Abs 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112).

9

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten, vom SG zugesprochenen und vom LSG zu Recht verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im April 2008 ist § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), die abgesehen von sprachlichen Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde. Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ein bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Außerdem dürfen bestimmte Ausschlusstatbestände nicht gegeben sein (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II).

10

Vorliegend mangelt es beim Kläger für den strittigen April 2008 schon an der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, im Folgenden: SGB II aF, die der Entscheidung zugrunde zu legen ist, weil um Leistungen in abgeschlossenen Bewilligungsabschnitten gestritten wird).

11

Der allein lebende Kläger ist im April 2008 nicht hilfebedürftig gewesen, weil sich sein Bedarf maximal nur aus der Regelleistung in Höhe von 347 Euro plus seinen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von rund 425 Euro zusammensetzte und sein zu berücksichtigendes Einkommen deutlich über diesem Betrag liegt. Dies folgt aus der am 1.4.2008 seinem Konto gutgeschriebenen und als Einnahme iS des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigenden Gehaltszahlung in Höhe von 1189,45 Euro netto, selbst wenn dieser Betrag noch nach dem damals geltenden § 11 Abs 2, 3 SGB II aF bereinigt wird. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

12

Die Gehaltszahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - als (laufende) Einnahme iS des § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen, weil sie an dem selben Tag auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift - vorliegend um 10.50 Uhr - und den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - erst nach 11.30 Uhr - kommt es nicht an.

13

Dies kann schon den vom LSG und den Beteiligten angeführten Entscheidungen des Senats vom 30.7.2008 (B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 19 ff; - B 14 AS 43/07 R - RdNr 22 ff; - B 14/11b AS 17/0AS 17/07 R - RdNr 19 ff, jeweils mwN) entnommen werden. Nach diesen ist zusammengefasst von Folgendem auszugehen: Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, der im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übereinstimmt, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), den Gesetzesmaterialien(BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11) und dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Entsprechend der vom BVerwG zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Auf die Identität der Zweckbestimmung oder des Zeitraums der Leistung und des Bedarfs kommt es nicht an (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff). Da die Leistungen nach dem BSHG keinen Antrag voraussetzten (§ 5 BSHG), während die nach dem SGB II antragsabhängig sind (§ 37 SGB II), beginnt die "Bedarfszeit" - so der Begriff des BVerwG - im Rahmen des SGB II erst mit der Antragstellung, sodass diese auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist.

14

Dem hat sich der ebenfalls für das SGB II zuständige 4. Senat des BSG in mehreren Entscheidungen vom 30.9.2008 (B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14; B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16) und vom 16.12.2008 (B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19) angeschlossen. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung auch im Weiteren gefolgt (Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22; Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36).

15

Diesen Entscheidungen kann darüber hinaus entnommen werden, dass "mit Zeitpunkt der Antragstellung" als Zäsur zwischen Einkommen und Vermögen nicht die Uhrzeit an dem jeweiligen Tag der Antragstellung gemeint ist, sondern dieser Tag der Antragstellung. Denn als maßgebliche Begründung wird anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerwG auf die Bedarfszeit abgestellt und die kleinste mögliche Bedarfszeit nach dem SGB II ist der Tag (vgl § 41 Satz 1 SGB II, die Rückwirkungsregelung in § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II aF). Wird der Antrag an einem bestimmten Tag gestellt, so gilt er schon für diesen Tag und nicht erst für den nächsten. Der Antrag gilt auch nicht nur anteilig für diesen Tag der Antragstellung, je nachdem um wie viel Uhr er gestellt wurde. Denn mit der Antragstellung beim zuständigen Träger ist der Antrag bei diesem eingegangen (§ 16 Abs 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag und eine zeitlich anteilige Erbringung von Leistungen sieht das Gesetz nur für Monate vor (§ 41 Abs 1 Satz 1, 3 SGB II).

16

Im Übrigen wird zur Konkretisierung des Begriffs "Zeitpunkt" schon in den Urteilen vom 30.7.2008 auf das Datum abgestellt und der Begriff damit einem Kalendertag gleichgesetzt. Denn es wird ausgeführt, "da die Antragstellung gemäß § 37 SGB II am 25. Mai 2005 erfolgte, stellt dieses Datum hier die maßgebliche Zäsur dar" (so wörtlich im Urteil - B 14 AS 43/07 R - RdNr 26; ähnlich in - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 am Ende).

17

Bestätigt wird dieses auf den Kalendertag abstellende Ergebnis durch die zwischenzeitliche Neuregelung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), nach der der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf "den Ersten des Monats" zurückwirkt, auch wenn diese Neuregelung vorliegend nicht anzuwenden ist, weil der Entscheidung die Rechtslage im strittigen Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf und die Unterkunftskosten. Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Nach dem Mietvertrag der bis zum 30.11.2011 bewohnten Wohnung und der Bescheinigung der Vermieterin betrug die Miete zunächst 305 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 45 EUR und Heizung 40 EUR) und wurde vom Beklagten - gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag - bis 31.10.2009 direkt an die Vermieterin überwiesen. Das 4,3 qm große Badezimmer konnte nur mit Strom beheizt werden. Am 20.07.2009 ging beim Beklagten eine Mitteilung der Vermieterin ein, wonach ab 01.11.2009 die monatliche Miete 250 EUR betrage, für Nebenkosten seien 60 EUR und für Heizkosten 58 EUR zu zahlen. Nach entsprechendem Hinweis im Bescheid vom 23.07.2009 berücksichtigte der Beklagte ab 01.11.2009 nur noch Unterkunftskosten i. H. v. 282 EUR (Mietobergrenze) und Heizkosten i. H. v. 48,33 EUR (5/6 von 58 EUR) zzgl. Heizstrom i. H. v. 9 EUR. Ergänzend führte der Beklagte unter dem 06.11.2009 aus, die Mieterhöhung um 30 EUR sei nicht rechtens, da z. B. die Anführung von drei Vergleichsmieten im Mieterhöhungsverlangen nicht erfolgt sei. Bis 30.04.2010 erfolgte aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers keine direkte Überweisung der Miete an die Vermieterin mehr. Mit Schreiben vom 20.03.2010 führte der Kläger aus, seine Vermieterin würde Bruttomietzinsen i. H. v. 420 EUR verlangen. Wer dies bezahlen solle, sei unklar. Wegen einer Mietminderung führe er mit seiner Vermieterin einen Rechtsstreit. Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.03.2010 an seine Vermieterin forderte er diese auf, verschiedene Mängel in der Wohnung zu beseitigen und Reparaturen vorzunehmen. Andernfalls drohte er mit einer Mietminderung von mindestens 30%. Der Beklagte teilte darauf im Änderungsbescheid vom 23.03.2010 mit, er werde ab 01.05.2010 die Miete wieder direkt an die Vermieterin weiterleiten. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben sei eine Sicherstellung der Zahlung durch ihn nicht gewährleistet. Mit Bescheid vom 07.07.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 i. H. v. monatlich 775,33 EUR (359 EUR Regelleistung, 77 EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf, 250 EUR Grundmiete, 41 EUR Nebenkosten und 48,33 EUR Heizkosten). Die monatliche Miete i. H. v. 338 EUR werde weiterhin an die Vermieterin überwiesen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm seien höhere Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts, krankheitsbedingte Mehrkosten, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von ca. 1.000 EUR monatlich und die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Zudem verlange er aus verschiedenen Gründen Schadenersatz. Eine Erlaubnis zur Direktüberweisung der Miete habe er nicht erteilt. Die Höhe der Berücksichtigten Heizstromkosten sei an die gestiegenen Stromkosten anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 04.02.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) dem Beklagten mit, der Kläger erhalte ab 01.11.2010 bis 30.04.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarkte i. H. v. monatlich 610,43 EUR (Auszahlung ab 01.03.2011). Die Nachzahlung betrage 2.445,80 EUR. Der Beklagte zeigte daraufhin unter dem 15.02.2011 einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2011 bis 28.02.2012 gegenüber der DRV an, der im Februar 2011 entsprechend befriedigt wurde, und änderte mit Bescheid vom 17.02.2011 die Bewilligung des Alg II unter Anrechnung der Rente für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 auf monatlich 192,86 EUR (für Unterkunft und Heizung) ab. Am 11.05.2011 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung der Vermieterin ein, wonach die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei. Im Rahmen einer Vorsprache gab die Vermieterin beim Beklagten an, der Kläger habe seit dem 01.03.2011 - nach Einstellung der Direktzahlungen des Beklagten - keine Mietzahlungen mehr geleistet. Am 17.05.2011 legte der Kläger eine Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 04.02.2011 vor, wonach die Miete monatlich 220 EUR zzgl. 85 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Miete werde seit 01.01.2008 in voller Höhe von 338 EUR entrichtet. Der Kläger hat beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 Klage erhoben und zuletzt die die Berücksichtigung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfes sowie einer (niedrigeren) Miete von (nur) 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR beantragt. Im Hinblick auf seine Erkrankungen benötige er viermal täglich ein Menü mit viel Gemüse, Trennkost und laktosefreien Grundlebensmitteln. Hierfür veranschlage er 1.147,90 EUR monatlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.05.2011 im Hinblick auf den Warmwasserabzug bei den Heizkosten ein angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und anstelle von 9,67 EUR nur 6,47 EUR zum Abzug gebracht sowie eine Nachzahlung von monatlich 3,20 EUR bewilligt. Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 habe kein höherer ernährungsbedingter Mehrbedarf bestanden. Die vom Kläger vorgebrachten Darlegungen seien nicht nachvollziehbar. Laktosefreie Produkte seien nicht erheblich teurer als normale. Auch hinsichtlich einer Gewichtsreduktion ergebe sich kein Mehrbedarf. Eine ausgewogene und fettreduzierte Ernährung sei ausreichend. Nicht ersichtlich seien Kosten für eine Ernährungsberatung während des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die vom Beklagten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geforderte Summe, die an die Vermieterin zu zahlen sein soll, liege unter dem geleisteten Betrag, weshalb keine Beschwer gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Hinblick auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf i. H. v. mindestens 300 EUR monatlich seien höhere Leistungen zu bewilligen. Zudem gehe es ihm um die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Vermieterin und die Anrechnung seiner Rente.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.05.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 und unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 zu verurteilen, unter Berücksichtung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfs weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei nicht begründet.

In dem vom Senat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis, das aufgrund der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen notwendige medizinische Ernährungsbedürfnis führe im Vergleich zur normalen Vollkost nicht zu wesentlichen Mehrkosten. Der gewährte Mehrbedarf sei in jedem Fall ausreichend. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nur teilweise begründet. Das SG hat zu Unrecht den rechtswidrigen Bescheid vom 17.02.2011 nicht aufgehoben, ansonsten aber zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010, mit dem vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt worden ist, auch der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 (§ 96 Abs. 1 SGG), mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 abgeändert hat und noch lediglich 192,86 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als mit Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 vorläufig bewilligt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Leistungsvoraussetzungen wurden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weshalb der Beklagte auch Alg II bewilligt hat.

Die Höhe der bewilligten Leistungen ist dabei nicht zu beanstanden. Die Regelleistung betrug 359 EUR monatlich. Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf hat der Beklagte zusätzlich 77 EUR monatlich berücksichtigt. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein insofern höherer Bedarf besteht beim Kläger nicht. Dies steht nach dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. B. zur Überzeugung des Senates fest. Unbestritten leidet der Kläger insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen. Es aber liegt keine einen Mehrbedarf begründende konsumierende Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen vor, vielmehr geht der Kläger davon aus, eine Gewichtsreduktion sei bei ihm erforderlich. Auch an mehrbedarfsbegründenden Erkrankungen wie Zöliakie und Sprue leidet der Kläger nicht. In jedem Fall kann er einen etwaigen Mehrbedarf mit den diesbezüglich berücksichtigten 77 EUR monatlich bestreiten. Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens ergeben sich für den Senat nicht. Soweit der Kläger nach in den Akten des Beklagten sich befindenden Aufstellungen selbst Berechnungen zur Höhe seines Mehrbedarfs anstellt, sind diese völlig abwegig. So legt er darin einen Bedarf von täglich drei Litern Heilwasser mit einem Literpreis von über einem Euro zugrunde. Eine Notwendigkeit, den Bedarf an Trinken allein mit Heilwasser decken zu können, ergibt sich jedoch in keinster Weise. Zudem wurden in die Berechnung Stromkosten, z. B. 5,58 EUR allein für die Zubereitung des kalten Abendessens mit einem Kännchen Tee, eingestellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kochenergie als Teil der Haushaltsenergie mit der Regelleistung bereits abgegolten ist und Energiekosten von 5,58 EUR für ein Kännchen Tee fern jeder Realität sind. Bei der Berechnung der Kosten für zwei Scheiben Brot geht der Kläger davon aus, ein Brot mit 500 Gramm enthalte acht Scheiben Brot. Auch diese Berechnung ist lebensfremd. Hieraus folgt, dass zugrunde gelegte Kosten für ein Abendessen i. H. v. durchschnittlich 10,72 EUR, für ein Frühstück i. H. v. 11,03 EUR und für ein Mittagessen i. H. v. 12,78 EUR in keinem Fall die Kosten sein können, die aus dem vorliegenden Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung folgen. So wird aus dem Speiseplan des Klägers auch deutlich, dass die von ihm vorgebrachte Ernährungsform weitestgehend der gesunden Vollkost unter Berücksichtigung von laktosefreien Produkten entspricht. Dies spricht ebenfalls für die Schlüssigkeit des vom Senat eingeholten Gutachtens. Auch ein Anspruch auf „Essen auf Rädern“ besteht nicht. Unabhängig davon, dass das SGB II einen solchen Anspruch nicht vorsieht, ist der Kläger in der Lage, sich selbst zu versorgen und selbst zu kochen. Hieran bestehen für den Senat auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger beim SG geltend gemacht, es sei die Miete nur i. H. v. 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR zu berücksichtigen. Tatsächlich hat der Beklagte hierfür insgesamt 291 EUR bewilligt. Der Beklagte hat hier höhere Leistungen erbracht, als vom Kläger beantragt. Eine Beschwer ergibt sich insofern nicht. Das ursprüngliche Begehren des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von geringeren Leistungen für Unterkunft an die Vermieterin zu veranlassen hat sich zudem spätestens mit dem Auszug aus dieser Wohnung erledigt und wurde zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte jedenfalls die Kosten der Unterkunft und Heizung in einem ausreichend Maß berücksichtigt. Insofern bestand ein Bedarf i. H. v. monatlich 331,53 EUR zzgl. des Heizstroms. Nach der am 11.05.2011 eingegangenen Mietbescheinigung der Vermieterin betrug die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten. Diese Kosten waren als Bedarf zu berücksichtigen. Soweit die Vermieterin vorbringt, die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei, ist darin noch keine wirksame Mieterhöhung zu sehen, sondern allenfalls eine Ankündigung. Anderweitige Bescheinigungen erscheinen nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Vermieterin selbst die Einsicht gewonnen, eine zwischenzeitlich vorgebrachte Erhöhung der Kaltmiete auf 250 EUR nicht durchsetzen zu können. Unter Berücksichtigung des Abzuges für Warmwasser i. H. v. 6,47 EUR ergibt sich eine Gesamtsumme von 331,53 EUR. Der Beklagte hat insgesamt 342,53 EUR (einschließlich der 3,20 EUR aus dem Teilanerkenntnis beim SG) für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Es verbleiben damit 11 EUR für den Heizstrom für das Bad. Dass ein solcher Betrag nicht ausreichend sein soll, ein 4,3 qm großes Bad mit Strom beheizen zu können, ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar. Ursprünglich hatte der Beklagte 9 EUR angesetzt, die der Kläger so zunächst nicht beanstandet hatte. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Preissteigerungen wären 11 EUR ausreichend und angemessen. Aufzuheben war allerdings der Änderungsbescheid vom 17.02.2011. Der Beklagte hat damit zu Unrecht die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Rentenbewilligung durch die DRV ab 01.11.2010 teilweise aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz1 und Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung hat unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II i. V. m. § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und 4 Alg II-V i. d. F. vom 17.12.2007 der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt (zum Zuflussprinzip vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG z. B. Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 - und Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 51/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 59). Damit ist vor dem 01.03.2011 - auch unter Berücksichtigung der Fiktion des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B - SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009 - L 1 AS 900/08 - juris) - für die hier streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2010 keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Aus der Mitteilung der DRV vom 04.02.2011 ergibt sich, dass eine Auszahlung der Rente erst ab 01.03.2011 erfolgen sollte. Einkommen, das dem Anspruch auf Alg II (teilweise) hätte entgegenstehen können, ist in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 nicht zugeflossen. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X dahingehend, bereits von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung ab 01.11.2010 auszugehen, etwa weil eine anderweitige Anwendung der Alg II-V nicht von der Regelung des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt wäre und der Kläger sowohl die Rentenleistung als auch das Alg II für die selbe Zeit behalten dürfte (vgl. dazu Udsching/Link, SGb 2007, 513; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 40 Rn. 77), ist nicht angezeigt, da die Rentenleistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 tatsächlich an den Kläger nicht ausgezahlt worden sind. Der Beklagte hat insofern einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV geltend gemacht, der von dort aus auch befriedigt worden ist. Ein doppelter Bezug von Leistungen lag damit gerade nicht vor. Die Höhe des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 hat sich damit nicht geändert. Ein Änderungsbescheid durfte nicht ergehen. Auf die Berufung des Klägers war damit die Entscheidung des SG teilweise und der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 ganz aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag 26,40 Euro übersteigt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar 2011 und eine entsprechende Erstattungsforderung wegen der Höhe von Absetzbeträgen bei "doppeltem" Zufluss von Arbeitsentgelt.

2

Die 1959 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit November 2006 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im November 2010 nahm sie eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Stundenlohn von 7 Euro im Umfang von monatlich 19 Stunden auf, deren Vergütung sie anfangs jeweils zu Beginn des Folgemonats erhielt. Darauf bewilligte der Beklagte ihr für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.1.2011 zunächst unter Anrechnung geschätzter Einkünfte von 400 Euro Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 320,68 Euro (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 119 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 201,68 Euro; Bescheid vom 22.11.2010) und setzte die Leistung nach Erhalt der Bescheinigung über den Eingang des Dezembergehalts von 133 Euro am 5.1.2011 für diesen Zeitraum auf 534,28 Euro fest (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 332,60 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 201,68 Euro; Bescheid vom 11.1.2011). Diese Bewilligung hob er nach Anhörung der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro teilweise wieder auf und setzte eine Erstattungsforderung in gleicher Höhe fest, nachdem der Arbeitgeber der Klägerin dazu übergegangen war, das laufende Arbeitsentgelt bereits zum Monatsende auszuzahlen und deshalb das Entgelt für Januar 2011 in Höhe von 133 Euro bereits am 31.1.2011 auf ihrem Konto eingegangen war (Bescheid vom 3.3.2011).

3

Widerspruch, Klage und Berufung mit dem Ziel, bei der Anrechnung des Januargehalts ein weiteres Mal den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II(idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, BGBl I 2407; im Folgenden: § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF; seit dem 1.4.2011 nunmehr: § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, im Folgenden § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II nF) zu berücksichtigen, sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 2.8.2011, Urteil des Landessozialgerichts vom 27.3.2013). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die (Teil-)Aufhebung der Alg II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro sei nicht zu beanstanden, denn der Grundfreibetrag für Januar 2011 gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro stehe der Klägerin nur einmal zu und es gebe keinen Anlass, den Zahlungseingang auf ihrem Konto am 31.1.2011 in Abweichung vom Zuflussprinzip für die Bedarfsberechnung im Januar 2011 außer Betracht zu lassen.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF. Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats seien die hiernach zustehenden Freibeträge jeweils für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen. Zwar müssten die Einnahmen, die in einem Monat zugeflossen sind, auch grundsätzlich in diesem Monat angerechnet werden. Sofern Freibeträge betroffen seien, sei dieses Zuflussprinzip jedoch zu modifizieren. Nach ihrem Sinn und Zweck könne die Berücksichtigung nicht davon abhängen, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt sei.

5

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.3.2013 sowie des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 2.8.2011 den Bescheid vom 3.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2011 aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag über 26,40 Euro hinausreicht.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass das neben dem Dezembergehalt auf den Alg II-Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 anzurechnende Gehalt für Januar 2011 nur um den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 unveränderten und gemäß § 77 Abs 3 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG hier weiter anwendbaren Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes; im Folgenden: § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF) und nicht auch um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF zu bereinigen ist; das wird dem Zweck dieses Freibetrags nicht gerecht.

8

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2011, durch den der Beklagte seine mit Bescheid vom 11.1.2011 geänderte Alg II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.1.2011 wegen des Zuflusses des Januargehalts am 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro teilweise aufgehoben hat und Erstattung in gleicher Höhe verlangt. Zur Überprüfung gestellt ist damit diese Änderung durch die Teilaufhebung so, wie sie sich auf die Bewilligung durch den - der Sache nach auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützten - Änderungsbescheid vom 11.1.2011 auswirkt. Das betrifft - anders als das LSG angenommen hat - diese Entscheidung nicht als Ganzes. Regelnde Wirkung hat die Teilaufhebung vielmehr nur für den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II(hier in der insoweit am 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Hat der Grundsicherungsträger die Leistung für den Regelbedarf - wie im Bescheid vom 11.1.2011 hier auch - neben der für Unterkunft und Heizung durch gesonderte Verfügung als abtrennbaren Teil des Gesamtbescheids bewilligt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; zur neuen Rechtslage BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), dann beschränken sich die Regelungswirkungen späterer Änderungsbescheide - von vollständigen Aufhebungen abgesehen - auf den Verfügungssatz, auf den sich die Änderung bezieht. Das ist nach den Umständen hier die Verfügung über die Leistung für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts - ggf einschließlich hiervon nicht weiter abtrennbarer, vorliegend nach den nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) Feststellungen des LSG indes nicht bestehender Mehrbedarfe (vgl etwa BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14 RdNr 12) -, nachdem durch den Gehaltszufluss vom 31.1.2011 über 133 Euro nur der Regelbedarf teilweise gedeckt und dieser daher gemäß § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der insoweit am 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) nur dort zu berücksichtigen war (ebenso BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegen diese nachträgliche Änderung wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

2. Rechtsgrundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist § 40 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und § 50 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II und § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; im Folgenden: § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist - ohne Ausübung von Ermessen - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine solche wesentliche Änderung ist bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 11.1.2011 vorliegenden tatsächlichen Umstände mit Zufluss des Januargehalts am 31.1.2011 zwar eingetreten. Zur Deckung des Regelbedarfs von 364 Euro - nicht wie vom LSG angenommen von 359 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des insoweit rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretenen RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) - als Einkommen zu berücksichtigen davon waren jedoch nur weitere 26,40 Euro und damit von dem im Januar zugeflossenen Arbeitsentgelt insgesamt nur 52,80 Euro, und nicht 132,80 Euro wie vom Beklagten in Ansatz gebracht (dazu unter 4.).

10

3. Zutreffend im Ausgangspunkt ist allerdings, dass das nach der unangegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellung des LSG am 31.1.2011 auf einem Konto der Klägerin eingegangene Gehalt für Januar 2011 nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF und § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung(Alg II-V; hier in der insoweit bis zum 31.3.2011 unverändert gebliebenen Fassung vom 17.12.2007, BGBl I 2942; im Folgenden: Alg II-V aF) bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 zu berücksichtigen ist. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht ua durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind(§ 19 Abs 3 Satz 1 SGB II). Zu berücksichtigendes Einkommen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Dabei sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF bzw nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Trotz Zuflusses erst am letzten Tag des Monats war danach neben dem Anfang Januar 2011 gezahlten Gehalt für Dezember 2010 - von den gebotenen Absetzungen abgesehen - auch das Ende Januar 2011 gutgeschriebene Januargehalt im Januar zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin einzusetzen.

11

4. Zu Unrecht aber hat das LSG entschieden, dass von dem Ende Januar 2011 zusätzlich zugeflossenen Arbeitsentgelt nur der Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF ein weiteres Mal abzusetzen ist: Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.

12

a) Nach der durch das Freibetragsneuregelungsgesetz begründeten Regelung des § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - "ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen". Liegen die Ausgaben für diese Beträge über 100 Euro monatlich, sind sie im tatsächlichen Umfang abzusetzen, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Ausgaben nachgewiesen werden (§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF bzw § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II nF).

13

b) Motiv für die Einführung dieser Grundfreibetragsregelung kurz nach Inkrafttreten des SGB II war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (ebenso bereits BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19). Leitend dafür war die Einschätzung, dass sich die Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt schwierig gestalte und insbesondere Langzeitarbeitslosen häufig nur die Möglichkeit offen stehe, im Bruttolohnbereich bis 400 Euro (Mini-Job) eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb sei das mit der bisherigen Hinzuverdienstregelung verfolgte Ziel, insbesondere die Aufnahme bedarfsdeckender Erwerbstätigkeiten dadurch zu fördern, dass die Einnahmen oberhalb von 400 Euro besonders privilegiert werden, zu modifizieren. Anstelle der Besserstellung von Einnahmen oberhalb von 400 Euro (vgl bis dahin § 30 Nr 2 SGB II in der bis zum Inkrafttreten des Freibetragsneuregelungsgesetzes geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sollten stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Mini-Jobs geboten werden. Dazu werde ein Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt, bis zu dem das Einkommen ohne Anrechnung auf die Leistungen bleibe; das bewirke eine deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten im Niedriglohnbereich (vgl BT-Drucks 15/5446, S 4).

14

c) Der von diesen Erwägungen getragenen Umgestaltung der Hinzuverdienstregeln durch das Freibetragsneuregelungsgesetz wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist. Diese Umgestaltung hat - anders als es das LSG gesehen hat - keine isoliert zu betrachtenden Regularien der Einkommensfreistellung hervorgebracht. Ungeachtet des anfänglich unterschiedlichen Regelungsstandorts sind § 11 Abs 2 Satz 2 aF einerseits und § 30 SGB II aF andererseits vielmehr Teil einer einheitlichen und aufeinander bezogenen Hinzuverdienstregelung. Das ist systematisch zwischenzeitlich bereits durch die Überführung des § 30 SGB II aF in die nunmehr einheitlich gefasste "Bereinigungsvorschrift" des § 11b SGB II deutlich geworden. Ebenso kam der Zusammenhang dem Wortlaut nach schon anfänglich darin zum Ausdruck, dass der Freibetrag nach § 30 SGB II aF als "weiterer Betrag" abzusetzen ist(§ 30 Satz 1 SGB II aF; inhaltlich ebenso nunmehr § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II nF), er den Grundfreibetrag also ergänzt (ebenso BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19). Demzufolge ist das von der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II schlechterdings freigestellte Erwerbseinkommen zwar nicht mehr ausschließlich nach festen Vomhundertsätzen bemessen (bis 30.9.2005: 15 vH für den Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzliche 30 vH für den Bruttolohn zwischen 400 Euro und 900 Euro und weitere 15 vH für den Bruttolohn zwischen 900 Euro und 1500 Euro, vgl § 30 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), sondern zusammengesetzt aus dem festen Sockel nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF und dem prozentual bemessenen Zusatzfreibetrag nach § 30 SGB II aF für Einkünfte oberhalb von 100 Euro(zu dieser gesamthaften Betrachtung vgl auch BT-Drucks 15/5446, S 5). Das lässt indes nicht den Schluss zu, dass der volle Freibetrag nach der gesetzlichen Konzeption nunmehr nur noch für Monate absetzbar sein soll, in denen Erwerbseinkommen tatsächlich zufließt. Darauf zielt die Umgestaltung der Freibetragsregelung ersichtlich nicht; im Gegenteil soll sie mit Blick gerade auf den Niedriglohnbereich gewährleisten, dass für jeden Monat entlohnter Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 100 Euro frei von der Anrechnung auf das Alg II bleibt. Deshalb wird die für die Einführung des Grundfreibetrags zentrale Anreizfunktion evident verfehlt, wenn beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats anstelle der vom Gesetzgeber intendierten Freistellung von Hinzuverdiensten in Höhe von jedenfalls 100 Euro der Grundfreibetrag nur einmal zur Absetzung kommt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 9.8.2007 - L 7 AS 5695/06 - juris RdNr 27 f; aA Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 11b RdNr 28).

15

d) Dazu besteht grundsicherungsrechtlich auch sonst kein Anlass. Zwar ist der Alg II-Anspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 27 ff mwN). Dies zwingt indes nicht dazu, auch bei Einkommensabsetzungen ausschließlich auf die im Zuflussmonat angefallenen Absetzbeträge abzustellen. Im Gegenteil hat das BSG bei der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen schon in der Vergangenheit auf den Zeitraum abgehoben, in dem sie entstanden sind (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19 - Insolvenzgeld). Ähnlich hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Vorschrift zur Bereinigung einmaliger Einnahmen in § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) vorgesehen, dass bei der Verteilung der - um die Absetzbeträge im Zuflussmonat bereinigten - Einnahmen monatlich weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen sind, soweit sie in den einzelnen Monaten des Verteilzeitraums anfallen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 95; ebenso BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 33 - Krankengeld). Anderes verlangt schließlich auch der Monatsbegriff selbst nicht, weil es bei der hier in Rede stehenden Einkommensbereinigung im Unterschied zum Zuflussprinzip nicht um die Frage geht, in welchem Zeitraum Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen ist, sondern darum, wann zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind (vgl Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b RdNr 9: Aufwendungen sind abzusetzen, wenn sie abfließen). Entsprechend ist der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats jedenfalls dann für jeden dieser Monate gesondert abzusetzen, wenn der Grundfreibetrag andernfalls jedenfalls bei Erwerbseinkommen aus nur einem Beschäftigungsverhältnis - wie hier - mangels Zahlungseingangs in einzelnen Monaten überhaupt nicht abgesetzt werden könnte.

16

e) Dem steht nicht entgegen, dass mit der Neugestaltung der Hinzuverdienstregelung durch das Freibetragsneuregelungsgesetz auch Zwecke der Verwaltungsvereinfachung verfolgt worden sind. Das trifft zwar insoweit zu, als seither die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF(bzw seit dem 1.4.2011: § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II nF) im Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF aufgehen, solange sie bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit in Höhe von mindestens 400 Euro einen Betrag von 100 Euro nicht übersteigen; das sollte die Ermittlung des Selbstbehalts für Verwaltung und Leistungsbezieher transparenter machen (vgl BT-Drucks 15/5446, S 4). Schon die Höhe des Grundfreibetrags zeigt aber, dass darin nicht der Schwerpunkt der Regelung liegt, wie das LSG angenommen hat: Beschäftigungen mit monatlichen Arbeitsentgelten von - wie hier - knapp über 100 Euro würden schwerlich aufgenommen, wenn zugleich die vom Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF verdrängten Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - vor allem also: die bei Ausübung der Tätigkeit anfallenden Werbungskosten - an 100 Euro heranreichen würden. Zu der vom Gesetzgeber intendierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch in nicht bedarfsdeckendem Umfang wird es vielmehr nur kommen, wenn auch unter Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF ein hinreichender Anteil des Hinzuverdienstes zur eigenen zusätzlichen Verwendung der Leistungsbezieher verbleibt. Dem widerspräche es, den Grundfreibetrag in Fällen wie dem vorliegenden nur einmal abzusetzen.

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5. Hiervon ausgehend beschränkt sich der zusätzlich zu berücksichtigende Anteil des am 31.1.2011 zugeflossenen Gehalts für Januar 2011 und damit die hierdurch bedingte rechtlich wesentliche Änderung bezogen auf die Verhältnisse bei Erlass des Änderungsbescheids vom 11.1.2011 auf eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin für Januar 2011 um 26,40 Euro (133 Euro - 100 Euro = 33 Euro, davon 20 vH = 6,60 Euro; 33 Euro - 6,60 Euro = 26,40 Euro). Ohne Bedeutung für das prozessuale Begehren der Klägerin bleibt hingegen die rückwirkende Erhöhung des Regelbedarfes zum 1.1.2011 um 5 Euro (vgl § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG), nachdem sie eine den Betrag von 26,40 Euro übersteigende Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht beantragt hat.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.