Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 610/11

published on 14/05/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 610/11
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Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf und die Unterkunftskosten. Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Nach dem Mietvertrag der bis zum 30.11.2011 bewohnten Wohnung und der Bescheinigung der Vermieterin betrug die Miete zunächst 305 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 45 EUR und Heizung 40 EUR) und wurde vom Beklagten - gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag - bis 31.10.2009 direkt an die Vermieterin überwiesen. Das 4,3 qm große Badezimmer konnte nur mit Strom beheizt werden. Am 20.07.2009 ging beim Beklagten eine Mitteilung der Vermieterin ein, wonach ab 01.11.2009 die monatliche Miete 250 EUR betrage, für Nebenkosten seien 60 EUR und für Heizkosten 58 EUR zu zahlen. Nach entsprechendem Hinweis im Bescheid vom 23.07.2009 berücksichtigte der Beklagte ab 01.11.2009 nur noch Unterkunftskosten i. H. v. 282 EUR (Mietobergrenze) und Heizkosten i. H. v. 48,33 EUR (5/6 von 58 EUR) zzgl. Heizstrom i. H. v. 9 EUR. Ergänzend führte der Beklagte unter dem 06.11.2009 aus, die Mieterhöhung um 30 EUR sei nicht rechtens, da z. B. die Anführung von drei Vergleichsmieten im Mieterhöhungsverlangen nicht erfolgt sei. Bis 30.04.2010 erfolgte aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers keine direkte Überweisung der Miete an die Vermieterin mehr. Mit Schreiben vom 20.03.2010 führte der Kläger aus, seine Vermieterin würde Bruttomietzinsen i. H. v. 420 EUR verlangen. Wer dies bezahlen solle, sei unklar. Wegen einer Mietminderung führe er mit seiner Vermieterin einen Rechtsstreit. Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 11.03.2010 an seine Vermieterin forderte er diese auf, verschiedene Mängel in der Wohnung zu beseitigen und Reparaturen vorzunehmen. Andernfalls drohte er mit einer Mietminderung von mindestens 30%. Der Beklagte teilte darauf im Änderungsbescheid vom 23.03.2010 mit, er werde ab 01.05.2010 die Miete wieder direkt an die Vermieterin weiterleiten. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben sei eine Sicherstellung der Zahlung durch ihn nicht gewährleistet. Mit Bescheid vom 07.07.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 i. H. v. monatlich 775,33 EUR (359 EUR Regelleistung, 77 EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf, 250 EUR Grundmiete, 41 EUR Nebenkosten und 48,33 EUR Heizkosten). Die monatliche Miete i. H. v. 338 EUR werde weiterhin an die Vermieterin überwiesen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm seien höhere Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts, krankheitsbedingte Mehrkosten, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von ca. 1.000 EUR monatlich und die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Zudem verlange er aus verschiedenen Gründen Schadenersatz. Eine Erlaubnis zur Direktüberweisung der Miete habe er nicht erteilt. Die Höhe der Berücksichtigten Heizstromkosten sei an die gestiegenen Stromkosten anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 04.02.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) dem Beklagten mit, der Kläger erhalte ab 01.11.2010 bis 30.04.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarkte i. H. v. monatlich 610,43 EUR (Auszahlung ab 01.03.2011). Die Nachzahlung betrage 2.445,80 EUR. Der Beklagte zeigte daraufhin unter dem 15.02.2011 einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2011 bis 28.02.2012 gegenüber der DRV an, der im Februar 2011 entsprechend befriedigt wurde, und änderte mit Bescheid vom 17.02.2011 die Bewilligung des Alg II unter Anrechnung der Rente für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 auf monatlich 192,86 EUR (für Unterkunft und Heizung) ab. Am 11.05.2011 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung der Vermieterin ein, wonach die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei. Im Rahmen einer Vorsprache gab die Vermieterin beim Beklagten an, der Kläger habe seit dem 01.03.2011 - nach Einstellung der Direktzahlungen des Beklagten - keine Mietzahlungen mehr geleistet. Am 17.05.2011 legte der Kläger eine Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 04.02.2011 vor, wonach die Miete monatlich 220 EUR zzgl. 85 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten betrage. Die Miete werde seit 01.01.2008 in voller Höhe von 338 EUR entrichtet. Der Kläger hat beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 Klage erhoben und zuletzt die die Berücksichtigung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfes sowie einer (niedrigeren) Miete von (nur) 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR beantragt. Im Hinblick auf seine Erkrankungen benötige er viermal täglich ein Menü mit viel Gemüse, Trennkost und laktosefreien Grundlebensmitteln. Hierfür veranschlage er 1.147,90 EUR monatlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.05.2011 im Hinblick auf den Warmwasserabzug bei den Heizkosten ein angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und anstelle von 9,67 EUR nur 6,47 EUR zum Abzug gebracht sowie eine Nachzahlung von monatlich 3,20 EUR bewilligt. Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 habe kein höherer ernährungsbedingter Mehrbedarf bestanden. Die vom Kläger vorgebrachten Darlegungen seien nicht nachvollziehbar. Laktosefreie Produkte seien nicht erheblich teurer als normale. Auch hinsichtlich einer Gewichtsreduktion ergebe sich kein Mehrbedarf. Eine ausgewogene und fettreduzierte Ernährung sei ausreichend. Nicht ersichtlich seien Kosten für eine Ernährungsberatung während des streitgegenständlichen Zeitraumes. Die vom Beklagten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geforderte Summe, die an die Vermieterin zu zahlen sein soll, liege unter dem geleisteten Betrag, weshalb keine Beschwer gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Hinblick auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf i. H. v. mindestens 300 EUR monatlich seien höhere Leistungen zu bewilligen. Zudem gehe es ihm um die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Vermieterin und die Anrechnung seiner Rente.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.05.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 und unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 zu verurteilen, unter Berücksichtung eines höheren ernährungsbedingten Mehrbedarfs weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei nicht begründet.

In dem vom Senat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis, das aufgrund der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen notwendige medizinische Ernährungsbedürfnis führe im Vergleich zur normalen Vollkost nicht zu wesentlichen Mehrkosten. Der gewährte Mehrbedarf sei in jedem Fall ausreichend. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nur teilweise begründet. Das SG hat zu Unrecht den rechtswidrigen Bescheid vom 17.02.2011 nicht aufgehoben, ansonsten aber zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010, mit dem vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt worden ist, auch der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 (§ 96 Abs. 1 SGG), mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 abgeändert hat und noch lediglich 192,86 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als mit Bescheid vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 vorläufig bewilligt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Leistungsvoraussetzungen wurden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weshalb der Beklagte auch Alg II bewilligt hat.

Die Höhe der bewilligten Leistungen ist dabei nicht zu beanstanden. Die Regelleistung betrug 359 EUR monatlich. Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf hat der Beklagte zusätzlich 77 EUR monatlich berücksichtigt. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein insofern höherer Bedarf besteht beim Kläger nicht. Dies steht nach dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. B. zur Überzeugung des Senates fest. Unbestritten leidet der Kläger insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen. Es aber liegt keine einen Mehrbedarf begründende konsumierende Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen vor, vielmehr geht der Kläger davon aus, eine Gewichtsreduktion sei bei ihm erforderlich. Auch an mehrbedarfsbegründenden Erkrankungen wie Zöliakie und Sprue leidet der Kläger nicht. In jedem Fall kann er einen etwaigen Mehrbedarf mit den diesbezüglich berücksichtigten 77 EUR monatlich bestreiten. Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens ergeben sich für den Senat nicht. Soweit der Kläger nach in den Akten des Beklagten sich befindenden Aufstellungen selbst Berechnungen zur Höhe seines Mehrbedarfs anstellt, sind diese völlig abwegig. So legt er darin einen Bedarf von täglich drei Litern Heilwasser mit einem Literpreis von über einem Euro zugrunde. Eine Notwendigkeit, den Bedarf an Trinken allein mit Heilwasser decken zu können, ergibt sich jedoch in keinster Weise. Zudem wurden in die Berechnung Stromkosten, z. B. 5,58 EUR allein für die Zubereitung des kalten Abendessens mit einem Kännchen Tee, eingestellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kochenergie als Teil der Haushaltsenergie mit der Regelleistung bereits abgegolten ist und Energiekosten von 5,58 EUR für ein Kännchen Tee fern jeder Realität sind. Bei der Berechnung der Kosten für zwei Scheiben Brot geht der Kläger davon aus, ein Brot mit 500 Gramm enthalte acht Scheiben Brot. Auch diese Berechnung ist lebensfremd. Hieraus folgt, dass zugrunde gelegte Kosten für ein Abendessen i. H. v. durchschnittlich 10,72 EUR, für ein Frühstück i. H. v. 11,03 EUR und für ein Mittagessen i. H. v. 12,78 EUR in keinem Fall die Kosten sein können, die aus dem vorliegenden Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung folgen. So wird aus dem Speiseplan des Klägers auch deutlich, dass die von ihm vorgebrachte Ernährungsform weitestgehend der gesunden Vollkost unter Berücksichtigung von laktosefreien Produkten entspricht. Dies spricht ebenfalls für die Schlüssigkeit des vom Senat eingeholten Gutachtens. Auch ein Anspruch auf „Essen auf Rädern“ besteht nicht. Unabhängig davon, dass das SGB II einen solchen Anspruch nicht vorsieht, ist der Kläger in der Lage, sich selbst zu versorgen und selbst zu kochen. Hieran bestehen für den Senat auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger beim SG geltend gemacht, es sei die Miete nur i. H. v. 220 EUR nebst kalten Nebenkosten i. H. v. 60 EUR zu berücksichtigen. Tatsächlich hat der Beklagte hierfür insgesamt 291 EUR bewilligt. Der Beklagte hat hier höhere Leistungen erbracht, als vom Kläger beantragt. Eine Beschwer ergibt sich insofern nicht. Das ursprüngliche Begehren des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von geringeren Leistungen für Unterkunft an die Vermieterin zu veranlassen hat sich zudem spätestens mit dem Auszug aus dieser Wohnung erledigt und wurde zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte jedenfalls die Kosten der Unterkunft und Heizung in einem ausreichend Maß berücksichtigt. Insofern bestand ein Bedarf i. H. v. monatlich 331,53 EUR zzgl. des Heizstroms. Nach der am 11.05.2011 eingegangenen Mietbescheinigung der Vermieterin betrug die Miete seit 01.10.2005 monatlich 220 EUR zzgl. 60 EUR Hauskosten und 58 EUR Heizkosten. Diese Kosten waren als Bedarf zu berücksichtigen. Soweit die Vermieterin vorbringt, die Hauskostenvorauszahlung „müsste“ auf 85 EUR erhöht werden, da der Wasserverbrauch des Klägers sehr hoch sei, ist darin noch keine wirksame Mieterhöhung zu sehen, sondern allenfalls eine Ankündigung. Anderweitige Bescheinigungen erscheinen nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Vermieterin selbst die Einsicht gewonnen, eine zwischenzeitlich vorgebrachte Erhöhung der Kaltmiete auf 250 EUR nicht durchsetzen zu können. Unter Berücksichtigung des Abzuges für Warmwasser i. H. v. 6,47 EUR ergibt sich eine Gesamtsumme von 331,53 EUR. Der Beklagte hat insgesamt 342,53 EUR (einschließlich der 3,20 EUR aus dem Teilanerkenntnis beim SG) für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Es verbleiben damit 11 EUR für den Heizstrom für das Bad. Dass ein solcher Betrag nicht ausreichend sein soll, ein 4,3 qm großes Bad mit Strom beheizen zu können, ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar. Ursprünglich hatte der Beklagte 9 EUR angesetzt, die der Kläger so zunächst nicht beanstandet hatte. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Preissteigerungen wären 11 EUR ausreichend und angemessen. Aufzuheben war allerdings der Änderungsbescheid vom 17.02.2011. Der Beklagte hat damit zu Unrecht die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Rentenbewilligung durch die DRV ab 01.11.2010 teilweise aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz1 und Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung hat unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II i. V. m. § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und 4 Alg II-V i. d. F. vom 17.12.2007 der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt (zum Zuflussprinzip vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG z. B. Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 - und Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 51/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 59). Damit ist vor dem 01.03.2011 - auch unter Berücksichtigung der Fiktion des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B - SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009 - L 1 AS 900/08 - juris) - für die hier streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2010 keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Aus der Mitteilung der DRV vom 04.02.2011 ergibt sich, dass eine Auszahlung der Rente erst ab 01.03.2011 erfolgen sollte. Einkommen, das dem Anspruch auf Alg II (teilweise) hätte entgegenstehen können, ist in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 nicht zugeflossen. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X dahingehend, bereits von einem fiktiven Zufluss der Rentenzahlung ab 01.11.2010 auszugehen, etwa weil eine anderweitige Anwendung der Alg II-V nicht von der Regelung des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt wäre und der Kläger sowohl die Rentenleistung als auch das Alg II für die selbe Zeit behalten dürfte (vgl. dazu Udsching/Link, SGb 2007, 513; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 40 Rn. 77), ist nicht angezeigt, da die Rentenleistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 tatsächlich an den Kläger nicht ausgezahlt worden sind. Der Beklagte hat insofern einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV geltend gemacht, der von dort aus auch befriedigt worden ist. Ein doppelter Bezug von Leistungen lag damit gerade nicht vor. Die Höhe des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 hat sich damit nicht geändert. Ein Änderungsbescheid durfte nicht ergehen. Auf die Berufung des Klägers war damit die Entscheidung des SG teilweise und der Änderungsbescheid vom 17.02.2011 ganz aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur S
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published on 29/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2012 abgeändert.Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit darin f
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.