Sozialgericht Konstanz Urteil, 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05

published on 26/07/2005 00:00
Sozialgericht Konstanz Urteil, 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II.
Der Kläger beantragte am 14.10.2004 Arbeitslosengeld II für sich und seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau. Der Kläger bezog bis einschließlich 30.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 192,01 EUR wöchentlich, die Ehefrau des Klägers bezog bis einschließlich 26.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 147,91 EUR wöchentlich. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen weder der Kläger noch seine Ehefrau.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit (...) dem Kläger und seiner Ehefrau Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1.1. - 30.4.2005 in Höhe von 1211,45 EUR / Monat. Diese Betrag setzte sich zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 622,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 589,45 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4.1.2005 Widerspruch ein, in welchem er bemängelte, dass der befristete Zuschlag nach Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt worden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nach § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durchzuführende Berechnung eines möglichen Anspruchs auf den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld sei, falls beide Partner einer Bedarfsgemeinschaft in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, für jeden der beiden Partner getrennt vorzunehmen. Diese Berechnung führe hier dazu, dass weder der Kläger, noch dessen Ehefrau Anspruch auf den Zuschlag hätten: Der Kläger habe monatlich 832,05 EUR (192,01 EUR x 13 : 3) Arbeitslosengeld, die Ehefrau des Klägers 640,95 EUR (147,91 EUR x 13 : 3). Das Arbeitslosengeld II betrage 1211,45 EUR. Weder bei dem Kläger noch bei seiner Ehefrau ergebe sich somit ein positiver Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, daher bestehe kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II.
Mit seiner am 8.4.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Beide Beteiligte stützen sich auf ihren jeweiligen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Während des gerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 12.4.2005 Arbeitslosengeld II in gleicher Höhe für den Zeitraum 1.5. - 30.9.2005. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger in Bezug auf die unterbliebene Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II Widerspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 SGB II die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Sonstige Literatur

 
21 
Rechtsmittelbelehrung
22 
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
23 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
24 
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Konstanz, Webersteig 5, 78462 Konstanz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
25 
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
26 
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 24/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 ve
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Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.