Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 5441/05

published on 21.09.2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 5441/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.
Der am ... 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter „Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P.. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.
Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.
Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde E.-N. auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde E.-N. mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.
Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.
10 
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
11 
Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei.
12 
Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung „Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der „Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.
13 
Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.
15 
Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
16 
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.
17 
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
22 
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21.09.2006 00:00

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005
published on 31.01.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetz
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19.07.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide
published on 24.05.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 ve
published on 18.10.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2
published on 21.09.2006 00:00

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.
Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.
Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER ).
Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schlafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.
10 
Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.
11 
Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.
12 
Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.
13 
Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.
14 
Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.
17 
Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F. am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“ und „B“. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.
Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.
Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER ).
Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schlafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.
10 
Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.
11 
Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.
12 
Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.
13 
Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.
14 
Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.
17 
Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F. am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“ und „B“. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
14 
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - ), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 ), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ; vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes, § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde, § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes, § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
16 
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
17 
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte „mit Dauerwirkung“, sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres „Gegenwartscharakters“ keine „rentengleichen Dauerleistungen“ darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwGE 28, 216, 217 f.; ). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 ).
18 
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - ; hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. <§ 45 SGB X>). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
19 
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - ) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines „Soll-Ermessens“ bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine „wiederholende Verfügung“ ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 ). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
20 
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Bl“ festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - ), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro; vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukturgesetzes vom 16. Dezember 1996 ). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechnungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
21 
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 ) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
22 
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
23 
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 ; außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
24 
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. ), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, „soweit“ blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
25 
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - ; Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit „gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
27 
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
28 
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG, bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.