Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2015 - L 4 R 3235/14

published on 23/06/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2015 - L 4 R 3235/14
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
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Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
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Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
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Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
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1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
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2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
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aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
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Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
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Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
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bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
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Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
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cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
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Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
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Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
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Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
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dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
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Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
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b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2011 aufgehoben.
published on 04/11/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht
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published on 09/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da
published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. Gmb
published on 19/04/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Berufungsverfahren L 7 AY 1203/17 und L 7 AY 1966/17 durch Rücknahme der Berufungen erledigt sind.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die verbundenen Rechtsstreite betreffen die Frage,
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.