Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2017 - L 2 R 3941/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
- 1.
im Inland den aktuellen Rentenwert, - 2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
3Der am 0 geborene Kläger war von 1977 bis 1997 bei der Firma ? im Bereich der Isolierglasfertigung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er u.a. Isolierglasscheiben mit Schultergurten transportieren. Anschließend war er als Gastronom selbständig tätig. Nachdem bei ihm Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. ? vom 07.06.2005 ab. Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: S 10 (14) U 49/06, Az. des Berufungsverfahrens: L 15 U 203/07). Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 erklärte der Kläger, er habe während seiner Tätigkeit für die Firma ? auch schwere Lasten über der Schulter tragen müssen und verwies auf bei ihn bestehende Erkrankungen auch des Abschnitts der Halswirbelsäule. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) ein und holte unter dem 13.09.2010 eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Weiter zog sie die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005, ein im Verfahren S 10 (14) U 49/06 eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr. ? vom 20.03.2007, ein im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 eingeholtes Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. ? vom 07.12.2008 sowie in jenem Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Arztes für Orthopädie Dr. ? vom 29.05.2008, 23.03. und 06.10.2010 bei. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Rentenausschuss der Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten eine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV sowie eine Entschädigung hierfür ab. Der Rentenausschuss war hierbei u.a. mit der von der Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? besetzt. Zur Begründung führte der Rentenausschuss aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Lasten von 50 kg oder mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren getragen. Der Kläger legte am 09.11.2010 Widerspruch ein und führte u.a. aus, er habe nicht lediglich im Bereich der Montage, sondern auch im Haupttätigkeitsbereich Produktion schwere Lasten tragen müssen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin der Firma ? vom 04.02.2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 zurück. Im Widerspruchsausschuss saß als Vertreterin der Arbeitgeber ?, die bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses vom 14.10.2010 beteiligt gewesen war.
4Am 22.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er ist der Ansicht, der Bescheid des Rentenausschusses vom 14.10.2010 lasse nicht erkennen, von welchem Organ er erlassen worden sei. Überdies sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen. Weiter unterliege die zum Verfahren betreffend die BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beigezogene Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die Erhebung von Sozialdaten zustande gekommen sei. Da die Ausführungen von Dr. ? auch die gutachtlichen Äußerungen von Dr. ? beeinflusst hätten, erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auch auf dessen Äußerungen. Schließlich sei jedenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die Vertreterin der Arbeitgeber bereits im Rentenausschuss gesessen habe, was zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führe.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 zu verpflichten, die Erkrankung seiner der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm hierfür Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten,
7hilfsweise,
8den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend verweist sie auf ein Schreiben des Klägers vom 24.03.2005, in dem sich dieser mit der Einholung eines Gutachtens von Dr. ? einverstanden erklärt hatte. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg verweist sie auf ihre Fusion mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie zum 01.01.2009 sowie auf die durch Verfügung der Geschäftsführung Nr. 1.005 getroffene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Teilnahme der Arbeitgeber-Vertreterin an der Entscheidung des Rentenausschusses stelle schließlich keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitzuwirken, zumal dieser Teil der Verwaltung sei.
11Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. ? veranlasst. Dr. ? ist im Rahmen seines unter dem 03.09.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger vorliegende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer (berufsbedingten) Bandscheibenerkrankung. Die nachgewiesenen Veränderungen seien als anlagebedingt einzustufen. Auch sei der Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme nach Beendigung der Tätigkeit als nicht belastungskonform zu bewerten. Das Gericht hat ferner das Protokoll des Rentenausschusses der Beklagten beigezogen, der am 14.10.2010 entschieden hatte. Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. ? entgegen getreten und hat ausgeführt, der im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe es als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bewertet, dass an der Halswirbelsäule des Klägers gleich schwere morphologische Veränderungen wie an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Deshalb könne dies im hiesigen Verfahren nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bewertet werden.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte die Anerkennung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, weil diese Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Demgegenüber ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 beschwert, weil dieser formell rechtswidrig ist.
15Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliegen.
16Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.
17Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).
18Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).
19Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
20Hierbei kann dahin stehen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Es ist nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Das Gericht stützt sich auf das von Amts wegen eingeholte ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vom 03.09.2013. Dieser hat ausgeführt, im Rahmen der langjährigen Tätigkeit des Klägers sei es zu keinen für die Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV typischen Beschwerden der Halswirbelsäule gekommen. Die Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur, welche offenbar 2004 und 2008 aufgetreten sind und zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führten, sind mit dem Sachverständigen Dr. ? als unspezifisch einzustufen. Dr. ? hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die sich bei dem Kläger darstellende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer Bandscheibenerkrankung, weil es an den charakteristischen Nerven- bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen fehle. Überdies ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. ? ein nicht belastungskonformer Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme der Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit. Auch dies spricht gegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Einwirkungen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe aus den gleich schweren morphologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule gefolgert, es liege kein vorauseilender Verschleiß der Lendenwirbelsäule vor, so steht diese Argumentation – ihre fachliche Richtigkeit unterstellt – im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht im Widerspruch zur Einschätzung der hier in Rede stehenden Erkrankung durch Dr. ?. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei dem Kläger in medizinsicher Hinsicht weder die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108, noch der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV gegeben sind.
21Die Kammer konnte die Ausführungen von Dr. ? auch in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Sie unterliegen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, als sie eine Stellungnahme von Dr. ? eingeholt hat (dazu, dass ein solcher Verstoß ein Beweisverwertungsverbot begründen kann, etwa BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 11 ff.). Wie die im Klageverfahren in Ablichtung übersandte Anfrage vom 22.03.2005 zeigt, hatte sie dem Kläger in einer § 200 Abs. 2 SGB VII genügenden Art und Weise drei verschiedene Sachverständige (von denen einer der letztendlich beauftragte Dr. ? war) zur Auswahl gestellt. Dem Kläger ist diese Auswahl auch zugegangen, wie seine am 29.03.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangene Stellungnahme zeigt, in der er handschriftlich ergänzt hatte, es sei "egal, wer das Gutachten macht". Unterliegt die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 damit keinem Beweisverwertungsverbot, so kann es dahin stehen, ob sich ein solches Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Fernwirkung (hierzu BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 62 ff.) auf das Gutachten von Dr. ? erstrecken würde, weil die Stellungnahme von Dr. ? (auch) Grundlage jenes Gutachtens gewesen ist.
22Was schließlich den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. ? zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (allgemein etwa BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegt ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vor, der aufgrund seiner Qualifikation als Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Endoprothetik und Wirbelsäulenerkrankungen des Krankenhauses ? über ausreichende Sachkunde verfügt, die schwierige Kausalitätsproblematik zutreffend einzuschätzen. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung des im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens absieht.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Entgegen seinen Ausführungen ist der Bescheid vom 14.10.2010 nämlich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, dieser Bescheid lasse nicht (ausdrücklich) erkennen, von welchem Organ der Beklagten er erlassen worden ist, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit jenes Bescheides. Dieser enthält den Zusatz, er sei "auf Grund eines Beschlusses des Rentenausschusses, der aus Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besteht", ergangen. Da die Beklagte von der ihr durch Gesetz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, laufende Verwaltungsgeschäfte (§ 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten) besonderen Ausschüssen zu übertragen (§§ 18, 19 der Satzung der Beklagten), bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Entscheidung des Rentenausschusses als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Beklagten zuzurechnen ist Der im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übersandten Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses II vom 14.10.2010 ist ferner zu entnehmen, welcher konkrete Rentenausschuss in welcher Besetzung entschieden hat. Eine Verletzung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 der Satzung der Beklagten) ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen, so kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beklagte hat nämlich auf die Verfügung Nr. 1.005 der Geschäftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die örtliche Zuständigkeit verwiesen. Nach Nr. 1, Satz 2 dieser Verfügung bleibt nach der Fusion von Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zum 01.01.2009 die zentrale Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg für die BK-Bearbeitung des Bereichs Glas/Keramik unberührt. Damit hat im vorliegenden Fall zu Recht die Bezirksverwaltung Würzburg entschieden, eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
24Der Hilfsantrag des Klägers ist indessen begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher isoliert aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften resultiert aus der Mitwirkung der Arbeitgeber-Vertreterin ? an der Entscheidung des Renten- wie auch des Widerspruchsausschusses.
25Allerdings war die Arbeitgeber-Vertreterin ? nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer Mitwirkung an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie ist vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses im Rahmen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Rentenausschusses, mithin in amtlicher Eigenschaft, in der Angelegenheit tätig geworden.
26Wegen der Mitwirkung der für die für die Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? soll bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses hätte indessen der Widerspruchsausschuss über einen Ausschluss von ? entscheiden müssen. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X. Danach ist, wenn für ein Mitglied eines Ausschusses eine Besorgnis der Befangenheit besteht, dies dem Ausschuss mitzuteilen, der dann ohne Mitwirkung des entsprechenden Mitglieds über den Ausschluss entscheidet, § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X.
27Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor, insbesondere begründet die Mitwirkung der Vertreterin ? an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X. Denn der Umstand, dass sie schon an der Entscheidung des Rentenausschusses beteiligt war, ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wie die amtliche Überschrift zu jener Vorschrift zeigt, kommt es nicht auf eine objektiv vorliegende Befangenheit an. Ausreichend ist eine "Besorgnis der Befangenheit", also der Eindruck einer parteiischen Amtsausübung. Dieser Eindruck indessen ist aufgrund der vorherigen Mitwirkung an der Entscheidung des Rentenausschusses zu bejahen (allgemein etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 4; aA Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 18, zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 VwVfG). Denn es ist davon auszugehen, dass jemand, der an einer früheren Entscheidung beteiligt war, erheblich mehr Überwindung bedarf, seine eigene Entscheidung zu revidieren bzw. zu korrigieren, als ein gänzlich Unbeteiligter (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, K § 16 Rdnr. 8). Soweit demgegenüber argumentiert wird, eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschrift fehle im SGB X, so dass eine Vorbefassung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn § 60 Abs. 2 SGG betrifft nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern einen gesetzlichen Ausschluss. Führt eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren indessen nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss im Widerspruchsverfahren (eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Regelung sieht § 16 Abs. 1 SGB X nicht vor), kann nicht rückgeschlossen werden, dass damit auch ein Weniger als ein gesetzlicher Ausschlussgrund – nämlich lediglich die Besorgnis der Befangenheit – nicht gegeben ist.
28Auch die von der Beklagten bemühte systematische Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar ist das Widerspruchsverfahren ein behördliches Kontrollverfahren und der Widerspruchsausschuss Teil der Verwaltung. Dem wird indessen durch die Einstufung einer Mitwirkung trotz Vorbefassung als Problem der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Abs. 1 SGB X) und nicht des gesetzlichen Ausschlusses (§ 16 Abs. 1 SGB X) Rechnung getragen. Dadurch, dass in derartigen Fällen lediglich die objektive Besorgnis der Befangenheit besteht, ist eine Mitwirkung des gleichen Mitglieds trotz Vorbefassung nicht per se zu missbilligen. Die Mitwirkung trotz Vorbefassung bedarf jedoch einer besonderen Abstimmung des entsprechenden Ausschusses ohne Beteiligung des Mitglieds, ob eine Befangenheit wegen Vorbefassung (tatsächlich) besteht. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die ältere Rechtsprechung des BSG stützt (etwa BSG, Urteil vom 16.03.1967 – 6 RKa 19/66 = juris), so verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lange vor Inkrafttreten des SGB X ergangen ist, das mittlerweile ausdifferenzierte Regelungen über den gesetzlichen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit enthält.
29Die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung eines Ausschlusses von Frau T. bzw. eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses ohne Mitwirkung von Frau T. über ihren Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung jener Verfahrensvorschriften vorliegt.
30Die Verletzung jener Verfahrensvorschriften bedurfte auch keiner Geltendmachung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Mitwirkung trotz Vorbefassung um einen objektiven Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X handelt, der im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB X keiner Geltendmachung durch den Betroffenen bedarf, ergab sich die Besorgnis der Befangenheit ja erst durch ein Tätigwerden von ? im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung. Der Kläger hätte eine Mitwirkung trotz Besorgnis der Befangenheit also schwerlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens rügen können.
31Die vorliegende Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungssituationen keine Anwendung findet (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 3; ebenso Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rdnr. 6), so ist es bei pluralistisch zusammen gesetzten Gremien wie Ausschüssen nie offensichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist.
32Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung der Beklagten führt zur isolierten Aufhebung dieser Entscheidung.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem weitergehenden Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
3Der am 0 geborene Kläger war von 1977 bis 1997 bei der Firma ? im Bereich der Isolierglasfertigung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er u.a. Isolierglasscheiben mit Schultergurten transportieren. Anschließend war er als Gastronom selbständig tätig. Nachdem bei ihm Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. ? vom 07.06.2005 ab. Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: S 10 (14) U 49/06, Az. des Berufungsverfahrens: L 15 U 203/07). Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 erklärte der Kläger, er habe während seiner Tätigkeit für die Firma ? auch schwere Lasten über der Schulter tragen müssen und verwies auf bei ihn bestehende Erkrankungen auch des Abschnitts der Halswirbelsäule. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) ein und holte unter dem 13.09.2010 eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Weiter zog sie die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005, ein im Verfahren S 10 (14) U 49/06 eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr. ? vom 20.03.2007, ein im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 eingeholtes Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. ? vom 07.12.2008 sowie in jenem Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Arztes für Orthopädie Dr. ? vom 29.05.2008, 23.03. und 06.10.2010 bei. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Rentenausschuss der Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten eine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV sowie eine Entschädigung hierfür ab. Der Rentenausschuss war hierbei u.a. mit der von der Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? besetzt. Zur Begründung führte der Rentenausschuss aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Lasten von 50 kg oder mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren getragen. Der Kläger legte am 09.11.2010 Widerspruch ein und führte u.a. aus, er habe nicht lediglich im Bereich der Montage, sondern auch im Haupttätigkeitsbereich Produktion schwere Lasten tragen müssen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin der Firma ? vom 04.02.2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 zurück. Im Widerspruchsausschuss saß als Vertreterin der Arbeitgeber ?, die bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses vom 14.10.2010 beteiligt gewesen war.
4Am 22.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er ist der Ansicht, der Bescheid des Rentenausschusses vom 14.10.2010 lasse nicht erkennen, von welchem Organ er erlassen worden sei. Überdies sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen. Weiter unterliege die zum Verfahren betreffend die BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beigezogene Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die Erhebung von Sozialdaten zustande gekommen sei. Da die Ausführungen von Dr. ? auch die gutachtlichen Äußerungen von Dr. ? beeinflusst hätten, erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auch auf dessen Äußerungen. Schließlich sei jedenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die Vertreterin der Arbeitgeber bereits im Rentenausschuss gesessen habe, was zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führe.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 zu verpflichten, die Erkrankung seiner der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm hierfür Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten,
7hilfsweise,
8den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend verweist sie auf ein Schreiben des Klägers vom 24.03.2005, in dem sich dieser mit der Einholung eines Gutachtens von Dr. ? einverstanden erklärt hatte. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg verweist sie auf ihre Fusion mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie zum 01.01.2009 sowie auf die durch Verfügung der Geschäftsführung Nr. 1.005 getroffene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Teilnahme der Arbeitgeber-Vertreterin an der Entscheidung des Rentenausschusses stelle schließlich keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitzuwirken, zumal dieser Teil der Verwaltung sei.
11Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. ? veranlasst. Dr. ? ist im Rahmen seines unter dem 03.09.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger vorliegende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer (berufsbedingten) Bandscheibenerkrankung. Die nachgewiesenen Veränderungen seien als anlagebedingt einzustufen. Auch sei der Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme nach Beendigung der Tätigkeit als nicht belastungskonform zu bewerten. Das Gericht hat ferner das Protokoll des Rentenausschusses der Beklagten beigezogen, der am 14.10.2010 entschieden hatte. Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. ? entgegen getreten und hat ausgeführt, der im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe es als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bewertet, dass an der Halswirbelsäule des Klägers gleich schwere morphologische Veränderungen wie an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Deshalb könne dies im hiesigen Verfahren nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bewertet werden.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte die Anerkennung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, weil diese Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Demgegenüber ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 beschwert, weil dieser formell rechtswidrig ist.
15Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliegen.
16Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.
17Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).
18Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).
19Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
20Hierbei kann dahin stehen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Es ist nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Das Gericht stützt sich auf das von Amts wegen eingeholte ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vom 03.09.2013. Dieser hat ausgeführt, im Rahmen der langjährigen Tätigkeit des Klägers sei es zu keinen für die Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV typischen Beschwerden der Halswirbelsäule gekommen. Die Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur, welche offenbar 2004 und 2008 aufgetreten sind und zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führten, sind mit dem Sachverständigen Dr. ? als unspezifisch einzustufen. Dr. ? hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die sich bei dem Kläger darstellende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer Bandscheibenerkrankung, weil es an den charakteristischen Nerven- bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen fehle. Überdies ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. ? ein nicht belastungskonformer Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme der Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit. Auch dies spricht gegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Einwirkungen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe aus den gleich schweren morphologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule gefolgert, es liege kein vorauseilender Verschleiß der Lendenwirbelsäule vor, so steht diese Argumentation – ihre fachliche Richtigkeit unterstellt – im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht im Widerspruch zur Einschätzung der hier in Rede stehenden Erkrankung durch Dr. ?. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei dem Kläger in medizinsicher Hinsicht weder die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108, noch der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV gegeben sind.
21Die Kammer konnte die Ausführungen von Dr. ? auch in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Sie unterliegen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, als sie eine Stellungnahme von Dr. ? eingeholt hat (dazu, dass ein solcher Verstoß ein Beweisverwertungsverbot begründen kann, etwa BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 11 ff.). Wie die im Klageverfahren in Ablichtung übersandte Anfrage vom 22.03.2005 zeigt, hatte sie dem Kläger in einer § 200 Abs. 2 SGB VII genügenden Art und Weise drei verschiedene Sachverständige (von denen einer der letztendlich beauftragte Dr. ? war) zur Auswahl gestellt. Dem Kläger ist diese Auswahl auch zugegangen, wie seine am 29.03.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangene Stellungnahme zeigt, in der er handschriftlich ergänzt hatte, es sei "egal, wer das Gutachten macht". Unterliegt die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 damit keinem Beweisverwertungsverbot, so kann es dahin stehen, ob sich ein solches Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Fernwirkung (hierzu BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 62 ff.) auf das Gutachten von Dr. ? erstrecken würde, weil die Stellungnahme von Dr. ? (auch) Grundlage jenes Gutachtens gewesen ist.
22Was schließlich den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. ? zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (allgemein etwa BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegt ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vor, der aufgrund seiner Qualifikation als Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Endoprothetik und Wirbelsäulenerkrankungen des Krankenhauses ? über ausreichende Sachkunde verfügt, die schwierige Kausalitätsproblematik zutreffend einzuschätzen. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung des im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens absieht.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Entgegen seinen Ausführungen ist der Bescheid vom 14.10.2010 nämlich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, dieser Bescheid lasse nicht (ausdrücklich) erkennen, von welchem Organ der Beklagten er erlassen worden ist, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit jenes Bescheides. Dieser enthält den Zusatz, er sei "auf Grund eines Beschlusses des Rentenausschusses, der aus Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besteht", ergangen. Da die Beklagte von der ihr durch Gesetz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, laufende Verwaltungsgeschäfte (§ 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten) besonderen Ausschüssen zu übertragen (§§ 18, 19 der Satzung der Beklagten), bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Entscheidung des Rentenausschusses als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Beklagten zuzurechnen ist Der im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übersandten Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses II vom 14.10.2010 ist ferner zu entnehmen, welcher konkrete Rentenausschuss in welcher Besetzung entschieden hat. Eine Verletzung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 der Satzung der Beklagten) ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen, so kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beklagte hat nämlich auf die Verfügung Nr. 1.005 der Geschäftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die örtliche Zuständigkeit verwiesen. Nach Nr. 1, Satz 2 dieser Verfügung bleibt nach der Fusion von Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zum 01.01.2009 die zentrale Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg für die BK-Bearbeitung des Bereichs Glas/Keramik unberührt. Damit hat im vorliegenden Fall zu Recht die Bezirksverwaltung Würzburg entschieden, eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
24Der Hilfsantrag des Klägers ist indessen begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher isoliert aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften resultiert aus der Mitwirkung der Arbeitgeber-Vertreterin ? an der Entscheidung des Renten- wie auch des Widerspruchsausschusses.
25Allerdings war die Arbeitgeber-Vertreterin ? nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer Mitwirkung an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie ist vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses im Rahmen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Rentenausschusses, mithin in amtlicher Eigenschaft, in der Angelegenheit tätig geworden.
26Wegen der Mitwirkung der für die für die Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? soll bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses hätte indessen der Widerspruchsausschuss über einen Ausschluss von ? entscheiden müssen. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X. Danach ist, wenn für ein Mitglied eines Ausschusses eine Besorgnis der Befangenheit besteht, dies dem Ausschuss mitzuteilen, der dann ohne Mitwirkung des entsprechenden Mitglieds über den Ausschluss entscheidet, § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X.
27Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor, insbesondere begründet die Mitwirkung der Vertreterin ? an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X. Denn der Umstand, dass sie schon an der Entscheidung des Rentenausschusses beteiligt war, ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wie die amtliche Überschrift zu jener Vorschrift zeigt, kommt es nicht auf eine objektiv vorliegende Befangenheit an. Ausreichend ist eine "Besorgnis der Befangenheit", also der Eindruck einer parteiischen Amtsausübung. Dieser Eindruck indessen ist aufgrund der vorherigen Mitwirkung an der Entscheidung des Rentenausschusses zu bejahen (allgemein etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 4; aA Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 18, zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 VwVfG). Denn es ist davon auszugehen, dass jemand, der an einer früheren Entscheidung beteiligt war, erheblich mehr Überwindung bedarf, seine eigene Entscheidung zu revidieren bzw. zu korrigieren, als ein gänzlich Unbeteiligter (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, K § 16 Rdnr. 8). Soweit demgegenüber argumentiert wird, eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschrift fehle im SGB X, so dass eine Vorbefassung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn § 60 Abs. 2 SGG betrifft nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern einen gesetzlichen Ausschluss. Führt eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren indessen nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss im Widerspruchsverfahren (eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Regelung sieht § 16 Abs. 1 SGB X nicht vor), kann nicht rückgeschlossen werden, dass damit auch ein Weniger als ein gesetzlicher Ausschlussgrund – nämlich lediglich die Besorgnis der Befangenheit – nicht gegeben ist.
28Auch die von der Beklagten bemühte systematische Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar ist das Widerspruchsverfahren ein behördliches Kontrollverfahren und der Widerspruchsausschuss Teil der Verwaltung. Dem wird indessen durch die Einstufung einer Mitwirkung trotz Vorbefassung als Problem der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Abs. 1 SGB X) und nicht des gesetzlichen Ausschlusses (§ 16 Abs. 1 SGB X) Rechnung getragen. Dadurch, dass in derartigen Fällen lediglich die objektive Besorgnis der Befangenheit besteht, ist eine Mitwirkung des gleichen Mitglieds trotz Vorbefassung nicht per se zu missbilligen. Die Mitwirkung trotz Vorbefassung bedarf jedoch einer besonderen Abstimmung des entsprechenden Ausschusses ohne Beteiligung des Mitglieds, ob eine Befangenheit wegen Vorbefassung (tatsächlich) besteht. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die ältere Rechtsprechung des BSG stützt (etwa BSG, Urteil vom 16.03.1967 – 6 RKa 19/66 = juris), so verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lange vor Inkrafttreten des SGB X ergangen ist, das mittlerweile ausdifferenzierte Regelungen über den gesetzlichen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit enthält.
29Die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung eines Ausschlusses von Frau T. bzw. eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses ohne Mitwirkung von Frau T. über ihren Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung jener Verfahrensvorschriften vorliegt.
30Die Verletzung jener Verfahrensvorschriften bedurfte auch keiner Geltendmachung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Mitwirkung trotz Vorbefassung um einen objektiven Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X handelt, der im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB X keiner Geltendmachung durch den Betroffenen bedarf, ergab sich die Besorgnis der Befangenheit ja erst durch ein Tätigwerden von ? im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung. Der Kläger hätte eine Mitwirkung trotz Besorgnis der Befangenheit also schwerlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens rügen können.
31Die vorliegende Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungssituationen keine Anwendung findet (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 3; ebenso Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rdnr. 6), so ist es bei pluralistisch zusammen gesetzten Gremien wie Ausschüssen nie offensichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist.
32Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung der Beklagten führt zur isolierten Aufhebung dieser Entscheidung.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem weitergehenden Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
3Der am 0 geborene Kläger war von 1977 bis 1997 bei der Firma ? im Bereich der Isolierglasfertigung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er u.a. Isolierglasscheiben mit Schultergurten transportieren. Anschließend war er als Gastronom selbständig tätig. Nachdem bei ihm Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. ? vom 07.06.2005 ab. Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: S 10 (14) U 49/06, Az. des Berufungsverfahrens: L 15 U 203/07). Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 erklärte der Kläger, er habe während seiner Tätigkeit für die Firma ? auch schwere Lasten über der Schulter tragen müssen und verwies auf bei ihn bestehende Erkrankungen auch des Abschnitts der Halswirbelsäule. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) ein und holte unter dem 13.09.2010 eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Weiter zog sie die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005, ein im Verfahren S 10 (14) U 49/06 eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr. ? vom 20.03.2007, ein im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 eingeholtes Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. ? vom 07.12.2008 sowie in jenem Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Arztes für Orthopädie Dr. ? vom 29.05.2008, 23.03. und 06.10.2010 bei. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Rentenausschuss der Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten eine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV sowie eine Entschädigung hierfür ab. Der Rentenausschuss war hierbei u.a. mit der von der Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? besetzt. Zur Begründung führte der Rentenausschuss aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Lasten von 50 kg oder mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren getragen. Der Kläger legte am 09.11.2010 Widerspruch ein und führte u.a. aus, er habe nicht lediglich im Bereich der Montage, sondern auch im Haupttätigkeitsbereich Produktion schwere Lasten tragen müssen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin der Firma ? vom 04.02.2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 zurück. Im Widerspruchsausschuss saß als Vertreterin der Arbeitgeber ?, die bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses vom 14.10.2010 beteiligt gewesen war.
4Am 22.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er ist der Ansicht, der Bescheid des Rentenausschusses vom 14.10.2010 lasse nicht erkennen, von welchem Organ er erlassen worden sei. Überdies sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen. Weiter unterliege die zum Verfahren betreffend die BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beigezogene Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die Erhebung von Sozialdaten zustande gekommen sei. Da die Ausführungen von Dr. ? auch die gutachtlichen Äußerungen von Dr. ? beeinflusst hätten, erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auch auf dessen Äußerungen. Schließlich sei jedenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die Vertreterin der Arbeitgeber bereits im Rentenausschuss gesessen habe, was zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führe.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 zu verpflichten, die Erkrankung seiner der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm hierfür Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten,
7hilfsweise,
8den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend verweist sie auf ein Schreiben des Klägers vom 24.03.2005, in dem sich dieser mit der Einholung eines Gutachtens von Dr. ? einverstanden erklärt hatte. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg verweist sie auf ihre Fusion mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie zum 01.01.2009 sowie auf die durch Verfügung der Geschäftsführung Nr. 1.005 getroffene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Teilnahme der Arbeitgeber-Vertreterin an der Entscheidung des Rentenausschusses stelle schließlich keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitzuwirken, zumal dieser Teil der Verwaltung sei.
11Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. ? veranlasst. Dr. ? ist im Rahmen seines unter dem 03.09.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger vorliegende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer (berufsbedingten) Bandscheibenerkrankung. Die nachgewiesenen Veränderungen seien als anlagebedingt einzustufen. Auch sei der Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme nach Beendigung der Tätigkeit als nicht belastungskonform zu bewerten. Das Gericht hat ferner das Protokoll des Rentenausschusses der Beklagten beigezogen, der am 14.10.2010 entschieden hatte. Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. ? entgegen getreten und hat ausgeführt, der im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe es als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bewertet, dass an der Halswirbelsäule des Klägers gleich schwere morphologische Veränderungen wie an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Deshalb könne dies im hiesigen Verfahren nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bewertet werden.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte die Anerkennung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, weil diese Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Demgegenüber ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 beschwert, weil dieser formell rechtswidrig ist.
15Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliegen.
16Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.
17Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).
18Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).
19Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
20Hierbei kann dahin stehen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Es ist nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Das Gericht stützt sich auf das von Amts wegen eingeholte ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vom 03.09.2013. Dieser hat ausgeführt, im Rahmen der langjährigen Tätigkeit des Klägers sei es zu keinen für die Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV typischen Beschwerden der Halswirbelsäule gekommen. Die Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur, welche offenbar 2004 und 2008 aufgetreten sind und zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führten, sind mit dem Sachverständigen Dr. ? als unspezifisch einzustufen. Dr. ? hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die sich bei dem Kläger darstellende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer Bandscheibenerkrankung, weil es an den charakteristischen Nerven- bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen fehle. Überdies ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. ? ein nicht belastungskonformer Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme der Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit. Auch dies spricht gegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Einwirkungen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe aus den gleich schweren morphologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule gefolgert, es liege kein vorauseilender Verschleiß der Lendenwirbelsäule vor, so steht diese Argumentation – ihre fachliche Richtigkeit unterstellt – im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht im Widerspruch zur Einschätzung der hier in Rede stehenden Erkrankung durch Dr. ?. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei dem Kläger in medizinsicher Hinsicht weder die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108, noch der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV gegeben sind.
21Die Kammer konnte die Ausführungen von Dr. ? auch in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Sie unterliegen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, als sie eine Stellungnahme von Dr. ? eingeholt hat (dazu, dass ein solcher Verstoß ein Beweisverwertungsverbot begründen kann, etwa BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 11 ff.). Wie die im Klageverfahren in Ablichtung übersandte Anfrage vom 22.03.2005 zeigt, hatte sie dem Kläger in einer § 200 Abs. 2 SGB VII genügenden Art und Weise drei verschiedene Sachverständige (von denen einer der letztendlich beauftragte Dr. ? war) zur Auswahl gestellt. Dem Kläger ist diese Auswahl auch zugegangen, wie seine am 29.03.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangene Stellungnahme zeigt, in der er handschriftlich ergänzt hatte, es sei "egal, wer das Gutachten macht". Unterliegt die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 damit keinem Beweisverwertungsverbot, so kann es dahin stehen, ob sich ein solches Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Fernwirkung (hierzu BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 62 ff.) auf das Gutachten von Dr. ? erstrecken würde, weil die Stellungnahme von Dr. ? (auch) Grundlage jenes Gutachtens gewesen ist.
22Was schließlich den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. ? zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (allgemein etwa BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegt ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vor, der aufgrund seiner Qualifikation als Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Endoprothetik und Wirbelsäulenerkrankungen des Krankenhauses ? über ausreichende Sachkunde verfügt, die schwierige Kausalitätsproblematik zutreffend einzuschätzen. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung des im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens absieht.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Entgegen seinen Ausführungen ist der Bescheid vom 14.10.2010 nämlich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, dieser Bescheid lasse nicht (ausdrücklich) erkennen, von welchem Organ der Beklagten er erlassen worden ist, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit jenes Bescheides. Dieser enthält den Zusatz, er sei "auf Grund eines Beschlusses des Rentenausschusses, der aus Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besteht", ergangen. Da die Beklagte von der ihr durch Gesetz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, laufende Verwaltungsgeschäfte (§ 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten) besonderen Ausschüssen zu übertragen (§§ 18, 19 der Satzung der Beklagten), bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Entscheidung des Rentenausschusses als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Beklagten zuzurechnen ist Der im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übersandten Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses II vom 14.10.2010 ist ferner zu entnehmen, welcher konkrete Rentenausschuss in welcher Besetzung entschieden hat. Eine Verletzung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 der Satzung der Beklagten) ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen, so kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beklagte hat nämlich auf die Verfügung Nr. 1.005 der Geschäftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die örtliche Zuständigkeit verwiesen. Nach Nr. 1, Satz 2 dieser Verfügung bleibt nach der Fusion von Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zum 01.01.2009 die zentrale Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg für die BK-Bearbeitung des Bereichs Glas/Keramik unberührt. Damit hat im vorliegenden Fall zu Recht die Bezirksverwaltung Würzburg entschieden, eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
24Der Hilfsantrag des Klägers ist indessen begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher isoliert aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften resultiert aus der Mitwirkung der Arbeitgeber-Vertreterin ? an der Entscheidung des Renten- wie auch des Widerspruchsausschusses.
25Allerdings war die Arbeitgeber-Vertreterin ? nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer Mitwirkung an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie ist vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses im Rahmen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Rentenausschusses, mithin in amtlicher Eigenschaft, in der Angelegenheit tätig geworden.
26Wegen der Mitwirkung der für die für die Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? soll bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses hätte indessen der Widerspruchsausschuss über einen Ausschluss von ? entscheiden müssen. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X. Danach ist, wenn für ein Mitglied eines Ausschusses eine Besorgnis der Befangenheit besteht, dies dem Ausschuss mitzuteilen, der dann ohne Mitwirkung des entsprechenden Mitglieds über den Ausschluss entscheidet, § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X.
27Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor, insbesondere begründet die Mitwirkung der Vertreterin ? an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X. Denn der Umstand, dass sie schon an der Entscheidung des Rentenausschusses beteiligt war, ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wie die amtliche Überschrift zu jener Vorschrift zeigt, kommt es nicht auf eine objektiv vorliegende Befangenheit an. Ausreichend ist eine "Besorgnis der Befangenheit", also der Eindruck einer parteiischen Amtsausübung. Dieser Eindruck indessen ist aufgrund der vorherigen Mitwirkung an der Entscheidung des Rentenausschusses zu bejahen (allgemein etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 4; aA Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 18, zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 VwVfG). Denn es ist davon auszugehen, dass jemand, der an einer früheren Entscheidung beteiligt war, erheblich mehr Überwindung bedarf, seine eigene Entscheidung zu revidieren bzw. zu korrigieren, als ein gänzlich Unbeteiligter (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, K § 16 Rdnr. 8). Soweit demgegenüber argumentiert wird, eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschrift fehle im SGB X, so dass eine Vorbefassung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn § 60 Abs. 2 SGG betrifft nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern einen gesetzlichen Ausschluss. Führt eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren indessen nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss im Widerspruchsverfahren (eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Regelung sieht § 16 Abs. 1 SGB X nicht vor), kann nicht rückgeschlossen werden, dass damit auch ein Weniger als ein gesetzlicher Ausschlussgrund – nämlich lediglich die Besorgnis der Befangenheit – nicht gegeben ist.
28Auch die von der Beklagten bemühte systematische Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar ist das Widerspruchsverfahren ein behördliches Kontrollverfahren und der Widerspruchsausschuss Teil der Verwaltung. Dem wird indessen durch die Einstufung einer Mitwirkung trotz Vorbefassung als Problem der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Abs. 1 SGB X) und nicht des gesetzlichen Ausschlusses (§ 16 Abs. 1 SGB X) Rechnung getragen. Dadurch, dass in derartigen Fällen lediglich die objektive Besorgnis der Befangenheit besteht, ist eine Mitwirkung des gleichen Mitglieds trotz Vorbefassung nicht per se zu missbilligen. Die Mitwirkung trotz Vorbefassung bedarf jedoch einer besonderen Abstimmung des entsprechenden Ausschusses ohne Beteiligung des Mitglieds, ob eine Befangenheit wegen Vorbefassung (tatsächlich) besteht. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die ältere Rechtsprechung des BSG stützt (etwa BSG, Urteil vom 16.03.1967 – 6 RKa 19/66 = juris), so verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lange vor Inkrafttreten des SGB X ergangen ist, das mittlerweile ausdifferenzierte Regelungen über den gesetzlichen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit enthält.
29Die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung eines Ausschlusses von Frau T. bzw. eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses ohne Mitwirkung von Frau T. über ihren Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung jener Verfahrensvorschriften vorliegt.
30Die Verletzung jener Verfahrensvorschriften bedurfte auch keiner Geltendmachung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Mitwirkung trotz Vorbefassung um einen objektiven Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X handelt, der im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB X keiner Geltendmachung durch den Betroffenen bedarf, ergab sich die Besorgnis der Befangenheit ja erst durch ein Tätigwerden von ? im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung. Der Kläger hätte eine Mitwirkung trotz Besorgnis der Befangenheit also schwerlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens rügen können.
31Die vorliegende Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungssituationen keine Anwendung findet (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 3; ebenso Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rdnr. 6), so ist es bei pluralistisch zusammen gesetzten Gremien wie Ausschüssen nie offensichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist.
32Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung der Beklagten führt zur isolierten Aufhebung dieser Entscheidung.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem weitergehenden Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
3Der am 0 geborene Kläger war von 1977 bis 1997 bei der Firma ? im Bereich der Isolierglasfertigung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er u.a. Isolierglasscheiben mit Schultergurten transportieren. Anschließend war er als Gastronom selbständig tätig. Nachdem bei ihm Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. ? vom 07.06.2005 ab. Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: S 10 (14) U 49/06, Az. des Berufungsverfahrens: L 15 U 203/07). Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 erklärte der Kläger, er habe während seiner Tätigkeit für die Firma ? auch schwere Lasten über der Schulter tragen müssen und verwies auf bei ihn bestehende Erkrankungen auch des Abschnitts der Halswirbelsäule. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) ein und holte unter dem 13.09.2010 eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Weiter zog sie die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005, ein im Verfahren S 10 (14) U 49/06 eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr. ? vom 20.03.2007, ein im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 eingeholtes Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. ? vom 07.12.2008 sowie in jenem Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Arztes für Orthopädie Dr. ? vom 29.05.2008, 23.03. und 06.10.2010 bei. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Rentenausschuss der Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten eine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV sowie eine Entschädigung hierfür ab. Der Rentenausschuss war hierbei u.a. mit der von der Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? besetzt. Zur Begründung führte der Rentenausschuss aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Lasten von 50 kg oder mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren getragen. Der Kläger legte am 09.11.2010 Widerspruch ein und führte u.a. aus, er habe nicht lediglich im Bereich der Montage, sondern auch im Haupttätigkeitsbereich Produktion schwere Lasten tragen müssen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin der Firma ? vom 04.02.2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 zurück. Im Widerspruchsausschuss saß als Vertreterin der Arbeitgeber ?, die bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses vom 14.10.2010 beteiligt gewesen war.
4Am 22.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er ist der Ansicht, der Bescheid des Rentenausschusses vom 14.10.2010 lasse nicht erkennen, von welchem Organ er erlassen worden sei. Überdies sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen. Weiter unterliege die zum Verfahren betreffend die BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beigezogene Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die Erhebung von Sozialdaten zustande gekommen sei. Da die Ausführungen von Dr. ? auch die gutachtlichen Äußerungen von Dr. ? beeinflusst hätten, erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auch auf dessen Äußerungen. Schließlich sei jedenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die Vertreterin der Arbeitgeber bereits im Rentenausschuss gesessen habe, was zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führe.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 zu verpflichten, die Erkrankung seiner der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm hierfür Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten,
7hilfsweise,
8den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend verweist sie auf ein Schreiben des Klägers vom 24.03.2005, in dem sich dieser mit der Einholung eines Gutachtens von Dr. ? einverstanden erklärt hatte. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg verweist sie auf ihre Fusion mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie zum 01.01.2009 sowie auf die durch Verfügung der Geschäftsführung Nr. 1.005 getroffene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Teilnahme der Arbeitgeber-Vertreterin an der Entscheidung des Rentenausschusses stelle schließlich keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitzuwirken, zumal dieser Teil der Verwaltung sei.
11Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. ? veranlasst. Dr. ? ist im Rahmen seines unter dem 03.09.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger vorliegende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer (berufsbedingten) Bandscheibenerkrankung. Die nachgewiesenen Veränderungen seien als anlagebedingt einzustufen. Auch sei der Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme nach Beendigung der Tätigkeit als nicht belastungskonform zu bewerten. Das Gericht hat ferner das Protokoll des Rentenausschusses der Beklagten beigezogen, der am 14.10.2010 entschieden hatte. Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. ? entgegen getreten und hat ausgeführt, der im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe es als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bewertet, dass an der Halswirbelsäule des Klägers gleich schwere morphologische Veränderungen wie an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Deshalb könne dies im hiesigen Verfahren nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bewertet werden.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte die Anerkennung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, weil diese Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Demgegenüber ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 beschwert, weil dieser formell rechtswidrig ist.
15Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliegen.
16Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.
17Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).
18Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).
19Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
20Hierbei kann dahin stehen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Es ist nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Das Gericht stützt sich auf das von Amts wegen eingeholte ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vom 03.09.2013. Dieser hat ausgeführt, im Rahmen der langjährigen Tätigkeit des Klägers sei es zu keinen für die Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV typischen Beschwerden der Halswirbelsäule gekommen. Die Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur, welche offenbar 2004 und 2008 aufgetreten sind und zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führten, sind mit dem Sachverständigen Dr. ? als unspezifisch einzustufen. Dr. ? hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die sich bei dem Kläger darstellende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer Bandscheibenerkrankung, weil es an den charakteristischen Nerven- bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen fehle. Überdies ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. ? ein nicht belastungskonformer Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme der Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit. Auch dies spricht gegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Einwirkungen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe aus den gleich schweren morphologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule gefolgert, es liege kein vorauseilender Verschleiß der Lendenwirbelsäule vor, so steht diese Argumentation – ihre fachliche Richtigkeit unterstellt – im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht im Widerspruch zur Einschätzung der hier in Rede stehenden Erkrankung durch Dr. ?. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei dem Kläger in medizinsicher Hinsicht weder die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108, noch der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV gegeben sind.
21Die Kammer konnte die Ausführungen von Dr. ? auch in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Sie unterliegen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, als sie eine Stellungnahme von Dr. ? eingeholt hat (dazu, dass ein solcher Verstoß ein Beweisverwertungsverbot begründen kann, etwa BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 11 ff.). Wie die im Klageverfahren in Ablichtung übersandte Anfrage vom 22.03.2005 zeigt, hatte sie dem Kläger in einer § 200 Abs. 2 SGB VII genügenden Art und Weise drei verschiedene Sachverständige (von denen einer der letztendlich beauftragte Dr. ? war) zur Auswahl gestellt. Dem Kläger ist diese Auswahl auch zugegangen, wie seine am 29.03.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangene Stellungnahme zeigt, in der er handschriftlich ergänzt hatte, es sei "egal, wer das Gutachten macht". Unterliegt die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 damit keinem Beweisverwertungsverbot, so kann es dahin stehen, ob sich ein solches Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Fernwirkung (hierzu BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 62 ff.) auf das Gutachten von Dr. ? erstrecken würde, weil die Stellungnahme von Dr. ? (auch) Grundlage jenes Gutachtens gewesen ist.
22Was schließlich den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. ? zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (allgemein etwa BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegt ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vor, der aufgrund seiner Qualifikation als Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Endoprothetik und Wirbelsäulenerkrankungen des Krankenhauses ? über ausreichende Sachkunde verfügt, die schwierige Kausalitätsproblematik zutreffend einzuschätzen. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung des im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens absieht.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Entgegen seinen Ausführungen ist der Bescheid vom 14.10.2010 nämlich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, dieser Bescheid lasse nicht (ausdrücklich) erkennen, von welchem Organ der Beklagten er erlassen worden ist, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit jenes Bescheides. Dieser enthält den Zusatz, er sei "auf Grund eines Beschlusses des Rentenausschusses, der aus Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besteht", ergangen. Da die Beklagte von der ihr durch Gesetz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, laufende Verwaltungsgeschäfte (§ 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten) besonderen Ausschüssen zu übertragen (§§ 18, 19 der Satzung der Beklagten), bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Entscheidung des Rentenausschusses als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Beklagten zuzurechnen ist Der im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übersandten Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses II vom 14.10.2010 ist ferner zu entnehmen, welcher konkrete Rentenausschuss in welcher Besetzung entschieden hat. Eine Verletzung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 der Satzung der Beklagten) ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen, so kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beklagte hat nämlich auf die Verfügung Nr. 1.005 der Geschäftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die örtliche Zuständigkeit verwiesen. Nach Nr. 1, Satz 2 dieser Verfügung bleibt nach der Fusion von Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zum 01.01.2009 die zentrale Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg für die BK-Bearbeitung des Bereichs Glas/Keramik unberührt. Damit hat im vorliegenden Fall zu Recht die Bezirksverwaltung Würzburg entschieden, eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
24Der Hilfsantrag des Klägers ist indessen begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher isoliert aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften resultiert aus der Mitwirkung der Arbeitgeber-Vertreterin ? an der Entscheidung des Renten- wie auch des Widerspruchsausschusses.
25Allerdings war die Arbeitgeber-Vertreterin ? nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer Mitwirkung an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie ist vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses im Rahmen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Rentenausschusses, mithin in amtlicher Eigenschaft, in der Angelegenheit tätig geworden.
26Wegen der Mitwirkung der für die für die Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? soll bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses hätte indessen der Widerspruchsausschuss über einen Ausschluss von ? entscheiden müssen. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X. Danach ist, wenn für ein Mitglied eines Ausschusses eine Besorgnis der Befangenheit besteht, dies dem Ausschuss mitzuteilen, der dann ohne Mitwirkung des entsprechenden Mitglieds über den Ausschluss entscheidet, § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X.
27Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor, insbesondere begründet die Mitwirkung der Vertreterin ? an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X. Denn der Umstand, dass sie schon an der Entscheidung des Rentenausschusses beteiligt war, ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wie die amtliche Überschrift zu jener Vorschrift zeigt, kommt es nicht auf eine objektiv vorliegende Befangenheit an. Ausreichend ist eine "Besorgnis der Befangenheit", also der Eindruck einer parteiischen Amtsausübung. Dieser Eindruck indessen ist aufgrund der vorherigen Mitwirkung an der Entscheidung des Rentenausschusses zu bejahen (allgemein etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 4; aA Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 18, zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 VwVfG). Denn es ist davon auszugehen, dass jemand, der an einer früheren Entscheidung beteiligt war, erheblich mehr Überwindung bedarf, seine eigene Entscheidung zu revidieren bzw. zu korrigieren, als ein gänzlich Unbeteiligter (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, K § 16 Rdnr. 8). Soweit demgegenüber argumentiert wird, eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschrift fehle im SGB X, so dass eine Vorbefassung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn § 60 Abs. 2 SGG betrifft nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern einen gesetzlichen Ausschluss. Führt eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren indessen nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss im Widerspruchsverfahren (eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Regelung sieht § 16 Abs. 1 SGB X nicht vor), kann nicht rückgeschlossen werden, dass damit auch ein Weniger als ein gesetzlicher Ausschlussgrund – nämlich lediglich die Besorgnis der Befangenheit – nicht gegeben ist.
28Auch die von der Beklagten bemühte systematische Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar ist das Widerspruchsverfahren ein behördliches Kontrollverfahren und der Widerspruchsausschuss Teil der Verwaltung. Dem wird indessen durch die Einstufung einer Mitwirkung trotz Vorbefassung als Problem der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Abs. 1 SGB X) und nicht des gesetzlichen Ausschlusses (§ 16 Abs. 1 SGB X) Rechnung getragen. Dadurch, dass in derartigen Fällen lediglich die objektive Besorgnis der Befangenheit besteht, ist eine Mitwirkung des gleichen Mitglieds trotz Vorbefassung nicht per se zu missbilligen. Die Mitwirkung trotz Vorbefassung bedarf jedoch einer besonderen Abstimmung des entsprechenden Ausschusses ohne Beteiligung des Mitglieds, ob eine Befangenheit wegen Vorbefassung (tatsächlich) besteht. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die ältere Rechtsprechung des BSG stützt (etwa BSG, Urteil vom 16.03.1967 – 6 RKa 19/66 = juris), so verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lange vor Inkrafttreten des SGB X ergangen ist, das mittlerweile ausdifferenzierte Regelungen über den gesetzlichen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit enthält.
29Die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung eines Ausschlusses von Frau T. bzw. eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses ohne Mitwirkung von Frau T. über ihren Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung jener Verfahrensvorschriften vorliegt.
30Die Verletzung jener Verfahrensvorschriften bedurfte auch keiner Geltendmachung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Mitwirkung trotz Vorbefassung um einen objektiven Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X handelt, der im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB X keiner Geltendmachung durch den Betroffenen bedarf, ergab sich die Besorgnis der Befangenheit ja erst durch ein Tätigwerden von ? im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung. Der Kläger hätte eine Mitwirkung trotz Besorgnis der Befangenheit also schwerlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens rügen können.
31Die vorliegende Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungssituationen keine Anwendung findet (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 3; ebenso Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rdnr. 6), so ist es bei pluralistisch zusammen gesetzten Gremien wie Ausschüssen nie offensichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist.
32Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung der Beklagten führt zur isolierten Aufhebung dieser Entscheidung.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem weitergehenden Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
3Der am 0 geborene Kläger war von 1977 bis 1997 bei der Firma ? im Bereich der Isolierglasfertigung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er u.a. Isolierglasscheiben mit Schultergurten transportieren. Anschließend war er als Gastronom selbständig tätig. Nachdem bei ihm Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden waren, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. ? vom 07.06.2005 ab. Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: S 10 (14) U 49/06, Az. des Berufungsverfahrens: L 15 U 203/07). Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 erklärte der Kläger, er habe während seiner Tätigkeit für die Firma ? auch schwere Lasten über der Schulter tragen müssen und verwies auf bei ihn bestehende Erkrankungen auch des Abschnitts der Halswirbelsäule. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) ein und holte unter dem 13.09.2010 eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Weiter zog sie die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005, ein im Verfahren S 10 (14) U 49/06 eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr. ? vom 20.03.2007, ein im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 eingeholtes Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. ? vom 07.12.2008 sowie in jenem Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Arztes für Orthopädie Dr. ? vom 29.05.2008, 23.03. und 06.10.2010 bei. Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte der Rentenausschuss der Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten eine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV sowie eine Entschädigung hierfür ab. Der Rentenausschuss war hierbei u.a. mit der von der Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? besetzt. Zur Begründung führte der Rentenausschuss aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Lasten von 50 kg oder mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren getragen. Der Kläger legte am 09.11.2010 Widerspruch ein und führte u.a. aus, er habe nicht lediglich im Bereich der Montage, sondern auch im Haupttätigkeitsbereich Produktion schwere Lasten tragen müssen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Rechtsnachfolgerin der Firma ? vom 04.02.2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 zurück. Im Widerspruchsausschuss saß als Vertreterin der Arbeitgeber ?, die bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses vom 14.10.2010 beteiligt gewesen war.
4Am 22.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er ist der Ansicht, der Bescheid des Rentenausschusses vom 14.10.2010 lasse nicht erkennen, von welchem Organ er erlassen worden sei. Überdies sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen. Weiter unterliege die zum Verfahren betreffend die BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beigezogene Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die Erhebung von Sozialdaten zustande gekommen sei. Da die Ausführungen von Dr. ? auch die gutachtlichen Äußerungen von Dr. ? beeinflusst hätten, erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auch auf dessen Äußerungen. Schließlich sei jedenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die Vertreterin der Arbeitgeber bereits im Rentenausschuss gesessen habe, was zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führe.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 zu verpflichten, die Erkrankung seiner der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm hierfür Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten,
7hilfsweise,
8den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend verweist sie auf ein Schreiben des Klägers vom 24.03.2005, in dem sich dieser mit der Einholung eines Gutachtens von Dr. ? einverstanden erklärt hatte. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg verweist sie auf ihre Fusion mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie zum 01.01.2009 sowie auf die durch Verfügung der Geschäftsführung Nr. 1.005 getroffene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit. Die Teilnahme der Arbeitgeber-Vertreterin an der Entscheidung des Rentenausschusses stelle schließlich keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses mitzuwirken, zumal dieser Teil der Verwaltung sei.
11Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. ? veranlasst. Dr. ? ist im Rahmen seines unter dem 03.09.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger vorliegende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer (berufsbedingten) Bandscheibenerkrankung. Die nachgewiesenen Veränderungen seien als anlagebedingt einzustufen. Auch sei der Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme nach Beendigung der Tätigkeit als nicht belastungskonform zu bewerten. Das Gericht hat ferner das Protokoll des Rentenausschusses der Beklagten beigezogen, der am 14.10.2010 entschieden hatte. Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. ? entgegen getreten und hat ausgeführt, der im Rahmen des Berufungsverfahrens L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe es als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV bewertet, dass an der Halswirbelsäule des Klägers gleich schwere morphologische Veränderungen wie an der Lendenwirbelsäule vorliegen. Deshalb könne dies im hiesigen Verfahren nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bewertet werden.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als die Beklagte die Anerkennung bzw. Entschädigung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, weil diese Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Demgegenüber ist der Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 beschwert, weil dieser formell rechtswidrig ist.
15Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliegen.
16Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.
17Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).
18Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).
19Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
20Hierbei kann dahin stehen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV nicht vor. Es ist nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Das Gericht stützt sich auf das von Amts wegen eingeholte ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vom 03.09.2013. Dieser hat ausgeführt, im Rahmen der langjährigen Tätigkeit des Klägers sei es zu keinen für die Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV typischen Beschwerden der Halswirbelsäule gekommen. Die Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur, welche offenbar 2004 und 2008 aufgetreten sind und zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führten, sind mit dem Sachverständigen Dr. ? als unspezifisch einzustufen. Dr. ? hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die sich bei dem Kläger darstellende Symptomatik entspreche nicht dem klinischen Bild einer Bandscheibenerkrankung, weil es an den charakteristischen Nerven- bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen fehle. Überdies ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. ? ein nicht belastungskonformer Verlauf der Erkrankung mit weiterer Zunahme der Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit. Auch dies spricht gegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Einwirkungen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der im Berufungsverfahren L 15 U 203/07 gehörte Sachverständige Dr. ? habe aus den gleich schweren morphologischen Veränderungen von Hals- und Lendenwirbelsäule gefolgert, es liege kein vorauseilender Verschleiß der Lendenwirbelsäule vor, so steht diese Argumentation – ihre fachliche Richtigkeit unterstellt – im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht im Widerspruch zur Einschätzung der hier in Rede stehenden Erkrankung durch Dr. ?. Vielmehr spricht alles dafür, dass bei dem Kläger in medizinsicher Hinsicht weder die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108, noch der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV gegeben sind.
21Die Kammer konnte die Ausführungen von Dr. ? auch in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Sie unterliegen nämlich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen, als sie eine Stellungnahme von Dr. ? eingeholt hat (dazu, dass ein solcher Verstoß ein Beweisverwertungsverbot begründen kann, etwa BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 11 ff.). Wie die im Klageverfahren in Ablichtung übersandte Anfrage vom 22.03.2005 zeigt, hatte sie dem Kläger in einer § 200 Abs. 2 SGB VII genügenden Art und Weise drei verschiedene Sachverständige (von denen einer der letztendlich beauftragte Dr. ? war) zur Auswahl gestellt. Dem Kläger ist diese Auswahl auch zugegangen, wie seine am 29.03.2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangene Stellungnahme zeigt, in der er handschriftlich ergänzt hatte, es sei "egal, wer das Gutachten macht". Unterliegt die Stellungnahme von Dr. ? vom 07.06.2005 damit keinem Beweisverwertungsverbot, so kann es dahin stehen, ob sich ein solches Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Fernwirkung (hierzu BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R = juris, Rdnr. 62 ff.) auf das Gutachten von Dr. ? erstrecken würde, weil die Stellungnahme von Dr. ? (auch) Grundlage jenes Gutachtens gewesen ist.
22Was schließlich den Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. ? zur Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (allgemein etwa BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegt ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ? vor, der aufgrund seiner Qualifikation als Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Endoprothetik und Wirbelsäulenerkrankungen des Krankenhauses ? über ausreichende Sachkunde verfügt, die schwierige Kausalitätsproblematik zutreffend einzuschätzen. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung des im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens absieht.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Entgegen seinen Ausführungen ist der Bescheid vom 14.10.2010 nämlich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, dieser Bescheid lasse nicht (ausdrücklich) erkennen, von welchem Organ der Beklagten er erlassen worden ist, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit jenes Bescheides. Dieser enthält den Zusatz, er sei "auf Grund eines Beschlusses des Rentenausschusses, der aus Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besteht", ergangen. Da die Beklagte von der ihr durch Gesetz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, laufende Verwaltungsgeschäfte (§ 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten) besonderen Ausschüssen zu übertragen (§§ 18, 19 der Satzung der Beklagten), bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Entscheidung des Rentenausschusses als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Beklagten zuzurechnen ist Der im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens übersandten Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses II vom 14.10.2010 ist ferner zu entnehmen, welcher konkrete Rentenausschuss in welcher Besetzung entschieden hat. Eine Verletzung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher (Verfahrens-)Vorschriften (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 der Satzung der Beklagten) ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter ausführt, es sei nicht die Bezirksverwaltung Würzburg der Beklagten zuständig gewesen, so kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beklagte hat nämlich auf die Verfügung Nr. 1.005 der Geschäftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über die örtliche Zuständigkeit verwiesen. Nach Nr. 1, Satz 2 dieser Verfügung bleibt nach der Fusion von Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zum 01.01.2009 die zentrale Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Würzburg für die BK-Bearbeitung des Bereichs Glas/Keramik unberührt. Damit hat im vorliegenden Fall zu Recht die Bezirksverwaltung Würzburg entschieden, eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
24Der Hilfsantrag des Klägers ist indessen begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher isoliert aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 ist formell rechtswidrig, weil er unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften resultiert aus der Mitwirkung der Arbeitgeber-Vertreterin ? an der Entscheidung des Renten- wie auch des Widerspruchsausschusses.
25Allerdings war die Arbeitgeber-Vertreterin ? nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von einer Mitwirkung an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie ist vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses im Rahmen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Rentenausschusses, mithin in amtlicher Eigenschaft, in der Angelegenheit tätig geworden.
26Wegen der Mitwirkung der für die für die Arbeitgeberseite entsandten Vertreterin ? soll bereits an der Entscheidung des Rentenausschusses hätte indessen der Widerspruchsausschuss über einen Ausschluss von ? entscheiden müssen. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X. Danach ist, wenn für ein Mitglied eines Ausschusses eine Besorgnis der Befangenheit besteht, dies dem Ausschuss mitzuteilen, der dann ohne Mitwirkung des entsprechenden Mitglieds über den Ausschluss entscheidet, § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X.
27Die Voraussetzungen jener Vorschriften liegen vor, insbesondere begründet die Mitwirkung der Vertreterin ? an der Entscheidung des Widerspruchsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X. Denn der Umstand, dass sie schon an der Entscheidung des Rentenausschusses beteiligt war, ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wie die amtliche Überschrift zu jener Vorschrift zeigt, kommt es nicht auf eine objektiv vorliegende Befangenheit an. Ausreichend ist eine "Besorgnis der Befangenheit", also der Eindruck einer parteiischen Amtsausübung. Dieser Eindruck indessen ist aufgrund der vorherigen Mitwirkung an der Entscheidung des Rentenausschusses zu bejahen (allgemein etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 4; aA Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 21 Rdnr. 18, zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 VwVfG). Denn es ist davon auszugehen, dass jemand, der an einer früheren Entscheidung beteiligt war, erheblich mehr Überwindung bedarf, seine eigene Entscheidung zu revidieren bzw. zu korrigieren, als ein gänzlich Unbeteiligter (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, K § 16 Rdnr. 8). Soweit demgegenüber argumentiert wird, eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschrift fehle im SGB X, so dass eine Vorbefassung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn § 60 Abs. 2 SGG betrifft nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern einen gesetzlichen Ausschluss. Führt eine Vorbefassung im Verwaltungsverfahren indessen nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss im Widerspruchsverfahren (eine § 60 Abs. 2 SGG entsprechende Regelung sieht § 16 Abs. 1 SGB X nicht vor), kann nicht rückgeschlossen werden, dass damit auch ein Weniger als ein gesetzlicher Ausschlussgrund – nämlich lediglich die Besorgnis der Befangenheit – nicht gegeben ist.
28Auch die von der Beklagten bemühte systematische Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar ist das Widerspruchsverfahren ein behördliches Kontrollverfahren und der Widerspruchsausschuss Teil der Verwaltung. Dem wird indessen durch die Einstufung einer Mitwirkung trotz Vorbefassung als Problem der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Abs. 1 SGB X) und nicht des gesetzlichen Ausschlusses (§ 16 Abs. 1 SGB X) Rechnung getragen. Dadurch, dass in derartigen Fällen lediglich die objektive Besorgnis der Befangenheit besteht, ist eine Mitwirkung des gleichen Mitglieds trotz Vorbefassung nicht per se zu missbilligen. Die Mitwirkung trotz Vorbefassung bedarf jedoch einer besonderen Abstimmung des entsprechenden Ausschusses ohne Beteiligung des Mitglieds, ob eine Befangenheit wegen Vorbefassung (tatsächlich) besteht. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die ältere Rechtsprechung des BSG stützt (etwa BSG, Urteil vom 16.03.1967 – 6 RKa 19/66 = juris), so verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lange vor Inkrafttreten des SGB X ergangen ist, das mittlerweile ausdifferenzierte Regelungen über den gesetzlichen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit enthält.
29Die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung eines Ausschlusses von Frau T. bzw. eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses ohne Mitwirkung von Frau T. über ihren Ausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung jener Verfahrensvorschriften vorliegt.
30Die Verletzung jener Verfahrensvorschriften bedurfte auch keiner Geltendmachung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Mitwirkung trotz Vorbefassung um einen objektiven Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X handelt, der im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB X keiner Geltendmachung durch den Betroffenen bedarf, ergab sich die Besorgnis der Befangenheit ja erst durch ein Tätigwerden von ? im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung. Der Kläger hätte eine Mitwirkung trotz Besorgnis der Befangenheit also schwerlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens rügen können.
31Die vorliegende Verletzung von § 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungssituationen keine Anwendung findet (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 3; ebenso Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rdnr. 6), so ist es bei pluralistisch zusammen gesetzten Gremien wie Ausschüssen nie offensichtlich, dass eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist.
32Die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Widerspruchsentscheidung der Beklagten führt zur isolierten Aufhebung dieser Entscheidung.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem weitergehenden Hauptantrag nicht durchgedrungen ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.