Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - L 12 AS 1706/06

bei uns veröffentlicht am17.11.2006

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II im Streit.
Der 1971 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 2004 erstmalig die Gewährung dieser Leistung. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 280,84 Euro (warm, mit Ausnahme der Müllgebühren) für ein 23,74 m² großes, möbliertes 1-Zimmer-Appartement der S-stiftung K.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 597,84 Euro im Monat (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zzgl. Kosten für die Unterkunft in Höhe von lediglich 252,84 Euro).
Der Kläger widersprach der nur teilweisen Übernahme seiner Unterkunftskosten und forderte zusätzlich die Berücksichtigung von Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro monatlich. Außerdem gab er an, monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel auszugeben, die von der Krankenkasse nicht erstattet würden. Hierzu verwies er auf die Bestätigung seiner Hausärztin Dr. K vom 18.03.2005, wonach ihm aufgrund der Erkrankungen "Achalasie, Dysphagie" für die Dauer von 12 Monaten eine Vollkosternährung verordnet worden ist. Insgesamt sei mit den bewilligten Leistungen ein Leben in Würde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich.
Mit Bescheid vom 10.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin – weiterhin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 – Alg II in Höhe von 606,54 Euro. Insoweit berücksichtigte die Beklagte nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 261,54 Euro (d. h. unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro).
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 02.05.2005 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld II um weitere 25,56 Euro auf 632,10 Euro monatlich wegen eines insoweit anzuerkennenden Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung.
Den darüber hinaus gehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 als unbegründet zurück. Kosten für Arzneimittel seien in der Regelleistung enthalten und könnten nicht besonders berücksichtigt werden. Von der nachgewiesenen Pauschalmiete in Höhe von 280,84 Euro monatlich warm seien 9,00 Euro für die Bereitung von Warmwasser sowie 19,00 Euro für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abzuziehen. Die sich daraus ergebenden monatlichen Wohnkosten 252,84 zzgl. der Müllgebühren von 8,70 Euro monatlich seien dem Kläger bewilligt worden.
Der Kläger hat deswegen am 20.05.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.06.2005 und mit Bescheid vom 28.11.2005 wiederum Arbeitslosengeld II für die Monate Juli bis Dezember 2005 bzw. Januar bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 632,10 Euro. Mit Bescheid vom 19.12.2005 hat die Beklagte für die Zeit ab Januar 2006 auf 639,36 Euro monatlich erhöht und hierzu angegeben, dass nur noch 20,74 Euro monatlich als in der Regelleistung enthaltener Betrag für die Kosten von Strom von den Unterkunftskosten abzuziehen sein.
10 
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage dagegen, dass überhaupt ein Abzug für die Warmwasserbereitung und die Stromkosten bei den Unterkunftskosten vorgenommen werde. Auch so sei die Regelleistung bereits nicht ausreichend, um sämtliche Bedürfnisse des täglichen Bedarfs zu decken. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, dafür zu sorgen, dass die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz gewährleistet seien. Der Ermittlung eines Pauschbetrages müssten daher ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden. Dies sei aber nicht der Fall. Die in § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Bedarfe ließen sich mit der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich auch von sparsamen Haushalten nicht bestreiten. Ein menschenwürdiges Dasein im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG sei dem Leistungsempfänger somit nicht möglich.
11 
In der mündlichen Verhandlung des SG am 20.12.2005 hat die Beklagte sich im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe 268,80 Euro monatlich zu bewilligen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen.
12 
Anschließend hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 20.12.2005 gemäß ihrem abgegebenen Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger rückwirkend Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 268,80 Euro zu bewilligen. Die darüber hinaus gehende Klage hat das SG abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag für die Warmwasserbereitung und Stromversorgung in Abzug gebracht, weil diese Kosten bereits in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2005 – L 12 AS 2023/05 –). Da die vom Kläger gezahlte Pauschalmiete auch die Kosten für die Warmwasser- und Stromversorgung umfasse, seien entsprechende Beträge aus tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft heraus zu rechnen. Nach dem abgegebenen Teilanerkenntnis werde nur noch ein monatlicher Abzug hierfür in Höhe von 20,74 Euro durchgeführt. Dies entspreche Punkt 22.19 der Richtlinien des Landkreistages Baden-Württemberg sowie des Städtetages Baden-Württemberg zur Ausführung des SGB II in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung. Durchgreifende Einwände gegen diese Beträge bestünden nicht, insbesondere griffen insofern die von dem SG Freiburg ausgeführten Bedenken gegen die in der alten Fassung dieser Richtlinien genannten Beträge nicht durch (unter Hinweis SG Freiburg, Urteil vom 12.08.2005 – S 9 AS 1048/05 –). Im Übrigen sein die streitgegenständlichen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Die bewilligte Regelleistung entspreche der in § 20 Abs. 2 SGB II normierten Höhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht. Es liege weder ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch ein solcher gegen die Art. 1 Abs. 1 GG normierte Garantie der Menschenwürde vor (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 – L 8 AS 1995/05 –). Bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsgrundsatzes komme dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht überschritten. Der Spielraum finde zwar seine Grenze jedenfalls in der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelleistung in Höhe von 345,00 monatlich für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben nicht ausreichen könnte, seien jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 10.04.2006 zugestellt.
13 
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 05.04.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie tragen umfassend dazu vor, dass nach ihrer Auffassung die im SGB II normierten Leistungen in verfassungswidriger Weiser zu niedrig festgesetzt worden seien. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), gegen die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) vor. Es werde daher angeregt, das Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den zitierten Grundgesetzartikeln gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit dem Sozialgericht Mannheim (Urteil vom 03.05.2005 – S 9 As 507/05 –) werde überdies die Auffassung vertreten, dass ein Abzug für Warmwasser und Stromkosten von den Unterkunftskosten nicht vorgenommen werden dürfe; da der erkennende Senat dies anders sehe (unter Hinweis auf LSG, Urteil vom 30.08.2005 – L 12 AS 2023/05 –) und in der zitierten Entscheidung die Revision zugelassen habe, werde beantragt, auch vorliegend die Revision zuzulassen. Schließlich habe das SG sich in seiner Entscheidung auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Kläger durchschnittlich monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel aufwenden müsse, die er unter Berücksichtigung dessen, dass dies nahezu 20 % der Regelleistung ausmache, nicht aufbringen könne.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2005 sowie den Bescheid vom 04.01.2005/10.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2005, des Bescheides vom 02.05.2005 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2005 sowie die Bescheide vom 25.06.2005, 28.11.2005 und 19.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise, das Berufungsverfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
21 
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
22 
Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
23 
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 – L 7 SO 5536/05 – unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 – S 5 AS 3056/05 –). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 – L 11 AS 111/05 –). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>).
24 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AS 2764/05 – mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
25 
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
26 
Zum einen wird dem Kläger für die von ihm geltend gemachte besonders kostenaufwändige Ernährung bereits ein monatlicher Mehrbetrag von 25,56 Euro (gegenüber hierfür vom Kläger beantragten 65 Euro) gewährt. Sofern der Kläger behauptet, es handele sich um von der Krankenkasse nicht erstattete erforderliche Arzneimittel, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung handelt es sich bei dem zusätzlichen Bedarf nicht um Arzneimittel, sondern um "Vollkost", was auch erklärt, weshalb die Krankenkasse des Klägers insoweit eine Kostenerstattung ablehnt.
27 
"Vollkost" ist ein Begriff aus der Diätik und bezeichnet eine Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthalten. Für eine Durchschnittsperson sind dies circa – abhängig vom Kalorienbedarf – 50 g Fette, 70 g Eiweiß, und 120 g Kohlenhydrate (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollkost).
28 
Nach einer anderen Definition ist "Vollkost" eine Kost, die
29 
1. den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt,
30 
2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt,
31 
3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt,
32 
4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1.-3. nicht tangiert werden (Quelle: http://med2.web.med.unimuenchen.de/bereich1/stoffwechsel/frame_haupt.htm?ernaehrungsmedizin/vollkost.htm).
33 
Vollkost bedeutet demnach, dass prinzipiell alle Speisen zu sich genommen dürfen, sofern diese die erforderlichen Nährstoffe enthalten und diese in einem bestimmten ausgewogenen Mengenverhältnis zueinander stehen. Es ist nicht ersichtlich ist, weshalb der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 25,56 Euro nicht ausreichend bemessen ist, um diese Besonderheiten bei der erforderlichen Vollkost-Diät zu berücksichtigen.
34 
Bereits die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345 Euro monatlich ist nach den obigen Ausführungen von ihrer Zielsetzung her geeignet, auch nicht auf eine Vollkost-Diät angewiesenen Anspruchsberechtigten eine gesunde vollwertige Ernährung im Sinne der Kriterien der Vollkosternährung zu ermöglichen. Dass hierfür von den Antragstellern geschicktes Einkaufen und Wirtschaften verlangt wird, macht die Höhe der Regelleistung noch nicht verfassungswidrig.
35 
Schließlich ist auch der von der Beklagten vorgenommene pauschale Abzug von der Regelleistung für die Kosten der Warmwasseraufbereitung und der Stromversorgung nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des erkennenden Senats verwiesen (Urteil vom 30.08.2005 – L 12 AS 2023/05 –).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
21 
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
22 
Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
23 
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 – L 7 SO 5536/05 – unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 – S 5 AS 3056/05 –). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 – L 11 AS 111/05 –). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>).
24 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AS 2764/05 – mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
25 
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
26 
Zum einen wird dem Kläger für die von ihm geltend gemachte besonders kostenaufwändige Ernährung bereits ein monatlicher Mehrbetrag von 25,56 Euro (gegenüber hierfür vom Kläger beantragten 65 Euro) gewährt. Sofern der Kläger behauptet, es handele sich um von der Krankenkasse nicht erstattete erforderliche Arzneimittel, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung handelt es sich bei dem zusätzlichen Bedarf nicht um Arzneimittel, sondern um "Vollkost", was auch erklärt, weshalb die Krankenkasse des Klägers insoweit eine Kostenerstattung ablehnt.
27 
"Vollkost" ist ein Begriff aus der Diätik und bezeichnet eine Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthalten. Für eine Durchschnittsperson sind dies circa – abhängig vom Kalorienbedarf – 50 g Fette, 70 g Eiweiß, und 120 g Kohlenhydrate (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollkost).
28 
Nach einer anderen Definition ist "Vollkost" eine Kost, die
29 
1. den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt,
30 
2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt,
31 
3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt,
32 
4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1.-3. nicht tangiert werden (Quelle: http://med2.web.med.unimuenchen.de/bereich1/stoffwechsel/frame_haupt.htm?ernaehrungsmedizin/vollkost.htm).
33 
Vollkost bedeutet demnach, dass prinzipiell alle Speisen zu sich genommen dürfen, sofern diese die erforderlichen Nährstoffe enthalten und diese in einem bestimmten ausgewogenen Mengenverhältnis zueinander stehen. Es ist nicht ersichtlich ist, weshalb der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 25,56 Euro nicht ausreichend bemessen ist, um diese Besonderheiten bei der erforderlichen Vollkost-Diät zu berücksichtigen.
34 
Bereits die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345 Euro monatlich ist nach den obigen Ausführungen von ihrer Zielsetzung her geeignet, auch nicht auf eine Vollkost-Diät angewiesenen Anspruchsberechtigten eine gesunde vollwertige Ernährung im Sinne der Kriterien der Vollkosternährung zu ermöglichen. Dass hierfür von den Antragstellern geschicktes Einkaufen und Wirtschaften verlangt wird, macht die Höhe der Regelleistung noch nicht verfassungswidrig.
35 
Schließlich ist auch der von der Beklagten vorgenommene pauschale Abzug von der Regelleistung für die Kosten der Warmwasseraufbereitung und der Stromversorgung nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des erkennenden Senats verwiesen (Urteil vom 30.08.2005 – L 12 AS 2023/05 –).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der am ... 1933 geborene Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, begehrt die Gewährung eines höheren monatlichen Regelsatzes, eines höheren Mehrbedarfs sowie von Leistungen für die Fußpflege.
Der Kläger und seine am ... 1949 geborene Ehefrau bezogen bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes . Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte das Landratsamt R. ... die dem Kläger zustehenden Leistung ab Januar 2005 neu fest und legte der Berechnung dabei einen Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1, § 28 SGB XII in Höhe von 310,50 Euro zugrunde. Der Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3, § 30 Satz 1 SGB XII wurde auf 52,79 Euro festgesetzt. Aufgrund dessen bezog der Kläger im Zeitraum Januar/Februar 2005 neben dem Altersruhegeld in Höhe von 597,26 Euro monatlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 190,16 Euro (115,16 Euro Grundsicherung + 75,00 Euro Pflegegeld). Durch Bescheid vom 14. März 2005 wurden die laufenden Leistungen nach dem SGB XII geändert; die bewilligten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 228,66 Euro (190,16 Euro Grundsicherung + 75,- Euro Pflegegeld). Die Ehefrau des Klägers bezog von Januar 2005 bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie seit Juni 2006 ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhob der Kläger am 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe der volle Regelsatz in Höhe von 345,- Euro zu sowie ein daraus zu berechnender Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 59,40 Euro. Für die Fußpflege habe er bisher 16,87 Euro erhalten, was bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies das Landratsamt R. ... ... den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Träger der Leistungen nach dem SGB II erbringe für die Ehefrau des Klägers Alg II unter Zugrundelegung eines Regelsatzes nach § 20 Abs. 3 Satz l SGB II in Höhe von 90 v. H. des so genannten Eckregelsatzes (311,- Euro). Damit stehe dem Kläger der Eckregelsatz nicht in voller Höhe zu. Dieser könne sozialhilferechtlich nur einmal vergeben werden und betrage beim Alg II und bei der Sozialhilfe einheitlich 345,- Euro. Für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,00 Euro und wäre für den Kläger zu gering angesichts der Tatsache, dass auch seine Ehefrau nicht den vollen Eckregelsatz erhalte. Sozialhilferechtlich sei somit ein so genannter Mischregelsatz zu bilden nach dem Durchschnitt aus dem Eckregelsatz und dem Regelsatz für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige, der 310,50 Euro betrage. Hieraus errechne sich auch der Mehrbedarf mit 17 v. H. für über 65-jährige Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Der Mehrbedarf betrage daher nicht 59,40 Euro, sondern nur 52,79 Euro. Auch in Bezug auf die Kosten für die Fußpflege sei der Widerspruch unbegründet, denn dieser Bedarf sei mit dem Regelsatz abgedeckt, wie sich aus § 28 Abs. l Satz l SGB XII ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-) umfasse der Regelsatz auch die Gesundheitspflege und damit die Fußpflege.
Am 20. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, wonach er als Haushaltsvorstand einen Regelsatz in Höhe von 345,- Euro verlangen könne sowie daraus resultierend einen Mehrbedarf in Höhe von 59,40 Euro. Aufgrund der Besitzstandsklausel stehe ihm auch weiterhin ein monatlicher Mehrbedarf für Fußpflege in Höhe von 16,87 Euro zu.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streit befangener Zeitraum sei der vom 1. Januar bis 28. Februar 2005; der anschließende Zeitraum sei Gegenstand des Urteils vom gleichen Tag im Verfahren S 11 SO 2290/05. Der Kläger habe in diesem Streit befangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines entsprechend hieraus berechneten Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege. Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. l SGB XII. Der Umfang der Grundsicherungsleistungen umfasse nach § 42 Satz l Nr. l SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 XII. Hiernach werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts anhand von Regelsätzen bestimmt. Die Regelsätze würden nach § 28 Abs. 2 SGB XII durch Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 % des Eckregelsatzes und für alle sonstigen Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Eckregelsatzes. Der Eckregelsatz sei in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004 auf 345,- Euro festgesetzt worden. Einem Ehepaar, das Leistungen nach dem SGB XII beziehe, stehe demnach zusammen ein Regelbedarf von 180 % des Eckregelsatzes zu. Vorliegend beziehe die Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden ebenfalls 345,- Euro. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrage bei Ehepaaren die Regelleistung für jeden Ehepartner 90 %, insgesamt also 180 % für die Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers erhalte bereits eine Regelleistung in Höhe von 90 % von 345,- Euro. Würde man dem Kläger in dieser Situation Leistungen nach § 28 SGB XII i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung gewähren, so würden er und seine Ehefrau insgesamt entweder 190 % des Eckregelsatzes - als Haushaltsvorstand - oder nur 170 % des Eckregelsatzes - als sonstiger Haushaltsangehöriger - erhalten. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII, dass ein Ehepaar einen Regelbedarf von zusammen 180 % des Eckregelsatzes erhalten solle. Für den Kläger verbleibe daher ein Regelbedarf in Höhe von 90 % des Regelsatzes, also 310,50 Euro im Monat. Aus diesem Regelsatz errechne sich auch der nach §§ 42 Satz l Nr. 3, 30 Abs. l Nr. l SGB XII zu gewährende Mehrbedarf wegen Alters, der nach § 30 Abs. l SGB XII 17 % des maßgeblichen Regelsatzes betrage. Hieraus errechne sich demgemäß ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 52,79 Euro. Mehrbedarfszuschläge, z. B. für Fußpflege, sehe das Gesetz nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse Haut- und Körperpflegeartikel, Haarpflegemittel sowie entsprechende Dienstleistungen, wie Friseurleistungen oder Fußpflege. Ein entsprechender Bedarf sei daher aus der Regelleistung zu bestreiten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Bedarf unter Geltung des BSHG zu Recht gewährt wurde, sei der Sozialhilfeträger dem Beklagten jedenfalls mit Inkrafttreten des SGB XII nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden, die den neuen Bestimmungen widersprächen. Hierauf könne - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 23. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das ergangene Urteil und die Streit befangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Der Kläger bezog bis zum 12.12.2004 Arbeitslosengeld. Am 10.12.2004 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2004 ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Denn das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn - in Höhe von 1.309 EUR reiche aus, um den Lebensunterhalts der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern. Deren Gesamtbedarf betrage 1.135,16 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 26.1.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, zu Unrecht habe die Beklagte bei ihm keinen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld berücksichtigt. Zwar habe er nach dem Wortlaut des § 24 SGB II hierauf keinen Anspruch. Soweit er von dieser Begünstigung ausgeschlossen werde, verstoße die Regelung aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde gegenüber Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und daher einen Zuschlag nach § 24 SGB II beanspruchen können, gleichheitswidrig benachteiligt. Bei dem Zuschlag nach § 24 SGB II handele es sich um einen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für die Entwertung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wiederum sei das Äquivalent der Zwangsmitgliedschaft und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Angesichts dessen sei die Regelung des § 24 SGB II streng am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Nur besonders gewichtige Gründe könnten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. Ziel des Zuschlags gem. § 24 SGB II sei es, den Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II finanziell abzufedern und einen Ausgleich bei der Umstellung einer am Lebensstandardprinzip ausgerichteten Leistung (Arbeitslosengeld) auf eine bedarfsorientierte Leistung (Arbeitslosengeld II) zu schaffen. Hierfür bestehe auch bei Personen, die - wie er - ihren Lebensunterhalt noch selbst bestreiten können und daher nicht als hilfebedürftig gelten, ein Bedürfnis. Die Differenz zwischen bisheriger und zukünftiger Leistung müsse auch bei der Frage berücksichtigt werden, wem ein Zuschlag zu gewähren ist. Darüber hinaus sei die Berechnungsweise des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Der abzufedernde Einkommensausfall werde nur unzureichend widergespiegelt, wenn dem Einkommen eines Einzelnen aus Arbeitslosengeld das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt werde. Zudem sei es sich nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe des Zuschlags von der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II abhänge: Der Zuschlag sei umso höher, je niedriger der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausfalle. Umgekehrt führe ein Bedarf nach § 21 SGB II oder § 23 Abs. 3 SGB II zu einem höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II und damit zu einem niedrigeren Zuschlag nach § 24 SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, die Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 SGB II setze den Bezug von Arbeitslosengeld II voraus. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe der Kläger unstreitig nicht. Von den gesetzlichen Regelungen dürfe sie nicht abweichen. Denn gem. Art. 20 Abs. 3 GG sei sie an Recht und Gesetz gebunden.
Mit der am 4.8.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt ergänzend vor, die Höhe der Regelleistung gem. § 20 SGB II sei mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht vereinbar. Der Staat habe die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Aus dem Sozialstaatsgebot folge seine verfassungsrechtliche Verpflichtung, mittellosen Bürgern Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen, die den Mindestbedarf decken. Zwar dürfe der Gesetzgeber insoweit pauschalieren. Der pauschalierte Betrag müsse aber mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt werden. Hierzu seien ausreichende Erfahrungswerte zugrunde zu legen und spezielle Untersuchungen durchzuführen. Diesen Anforderungen genüge die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht. Denn die Festsetzung basiere auf Daten aus dem Jahre 1998. Bei Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 seien diese Daten bereits veraltet gewesen. Die Fortschreibung des Betrages über die Renteneckwerte berücksichtige nicht hinreichend Preissteigerungen für Güter und Dienstleistungen, insbesondere nach der Einführung des Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in verfassungsmäßiger Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
1.
13 
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).
14 
Im vorliegenden Fall können der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen decken.
15 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hier der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn L., nicht hingegen der (volljährige) Sohn M. Denn gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden nur minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
16 
Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau beträgt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils 311 EUR, für den Sohn L. gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II 276 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Der Kläger zahlt für die von der Familie bewohnte Wohnung Miete in Höhe von 281,21 EUR pro Monat. Der monatliche Abschlag für Erdgas beläuft sich auf 35 EUR. Von diesen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 316,21 EUR hat die Beklagte indes nur 3/4 zu übernehmen: Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf zu ermitteln (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall entfällt auf den im Haushalt lebenden, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn M. 1/4 der Kosten. Der Gesamtbedarf beträgt sonach - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - 1.135,16 EUR.
17 
Dem stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.339 EUR gegenüber. Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.063,30 EUR. Hinzu kommen Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von zweimal 154 EUR, insgesamt 308 EUR. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern - hier: für den Sohn M. - als Einkommen grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzurechnen, also den Eltern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.1.2005, L 7 AS 2/05 ER). Vom Einkommen abzusetzen sind im vorliegenden Fall lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,30 EUR pro Monat.
18 
Übersteigen mithin die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf, sind der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig.
2.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, bei der Berechnung des Bedarfs sei ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen.
20 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Er setzt Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II voraus (Rixen in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 24 Rdnr. 3; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 6b):
21 
Zwar knüpft der - ungenaue - Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein an den Bezug von „Arbeitslosengeld II" an; zum Arbeitslosengeld II gehört gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II verweist aber wiederum auf die „Voraussetzungen des § 24". Für die Differenzberechnung stellt § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf das zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ab. Unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kann der Verweis auf „Arbeitslosengeld II" in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II daher nur die unterhaltssichernden Leistungen i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfassen, nicht hingegen den Zuschlag gem. § 24 SGB II (Rixen, a. a. O.; Müller, a. a. O.).
22 
Dass ein Anspruch nach § 24 SGB II einen ohne Berücksichtigung des Zuschlags bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Leistung nach § 24 SGB II als „Zuschlag" bezeichnet wird. Ein Zuschlag knüpft bereits begrifflich an einen anderweitig begründeten Anspruch an, zu dem die Leistung lediglich hinzutritt (Rixen, a. a. O.). Hierin unterscheidet sich der Zuschlag vom Mehrbedarf i. S. des § 21 SGB II oder vom besonderen Bedarf i. S. des § 23 Abs. 3 SGB II.
23 
Die Berücksichtigung des Zuschlags bereits bei der Ermittlung des Bedarfs hätte zudem zur Folge, dass die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld und ihre Bedarfsgemeinschaft faktisch erhöht würde. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II voraussetzen (Müller, a. a. O., Rdnr. 6c f.).
24 
Sinn und Zweck des § 24 SGB II gebieten keine andere Auslegung. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld soll finanzielle Härten ausgleichen und in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II entstehen (BT-DrS 15/1516 Seite 58). Hieraus lässt sich indes nicht ohne weiteres entnehmen, dass sämtliche ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Unterschiede anspruchsberechtigt sein sollen (so aber LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5.7.2005, L 8 AS 71/05 ER; Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rdnr. 6).
25 
Eine derartige Auslegung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 Rdnr. 26). Nach der Konzeption des § 24 SGB II soll der mit dem Zuschlag bezweckte Kompensationseffekt nicht jedem ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld zugute kommen. Vielmehr wird die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung finanzieller Härten auf bedürftige und deshalb (im Hinblick auf die Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) berechtigte Leistungsbezieher beschränkt. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises knüpft er also an das Differenzierungskriterium der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II an und unterstellt bei hilfebedürftigen Personen - typisierend - einen erhöhten Kompensationsbedarf (Rixen, a. a. O.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfs den Zuschlag nach § 24 SGB II zu Recht nicht berücksichtigt.
3.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar.
28 
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback, NZS 2005, 337, 338). Allerdings lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit regelmäßig kein Anspruch auf Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang ableiten. Vielmehr bedarf das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße der Konkretisierung, vor allem durch den Gesetzgeber. Ihm steht dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zwingend einzuhalten hat der Gesetzgeber allerdings die Vorgabe, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger zu schaffen (BVerfG, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 Seite 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rdnr. 103 f. und 114). Zwar darf er insoweit pauschalierende Regelungen treffen. Auch im Rahmen einer Typisierung ist aber das Existenzminimum so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).
29 
Angesichts der Schwierigkeiten, das vom Grundgesetz garantierte Existenzminimum inhaltlich zu bestimmen, ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren - durch das Gericht lediglich anhand formeller Kriterien zu prüfen (Bieback, a. a. O.). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90, Rdnr. 19 f. - nach Juris) und Rechtsverordnung (Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 Rdnr. 10 - nach Juris) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf die hier streitige Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht jedenfalls keine weitergehende Prüfungsdichte. Denn anders als die sozialhilferechtlichen Regelsätze wurde die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II durch den - stärker demokratisch legitimierten - Gesetzgeber bestimmt (SG Berlin, Urteil vom 2.8.2005, S 63 AS 1311/05 Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle somit nur, ob (a.) die Festsetzung der Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten basiert und (b.) die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar sind; (SG Berlin, a. a. O.; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005, L 8 AS 2764/05).
30 
Gemessen an diesem Maßstab ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
31 
a) Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte.
32 
Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die monatliche Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56).
33 
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist grundsätzlich ein geeigneter Ausgangspunkt für die Feststellung des Bedarfs (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 17). Im Übrigen ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht auf ein bestimmtes System der Bedarfsermittlung festgelegt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006, S 21 AS 491/05; Bieback, a. a. O.).
34 
Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag (Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 20 Rdnr. 3), musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Zum Zwecke der Hochrechnung hat er auf den jeweiligen Rentenwert zurückgegriffen. Diese Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen im Hinblick auf die Einkommensentwicklung nicht besser gestellt werden als Rentner (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 18).
35 
b) Auch die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar.
36 
Gem. § 2 Abs. 3 der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 56 zu § 20 Abs. 1) Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I Seite 1067) ist für die Bemessung der Regelleistung auf die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe abzustellen. Diese Orientierung am unteren Fünftel der Einkommens- und Verbrauchstichprobe bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Denn es ist nicht Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem Bedürftigen die finanziellen Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 Rdnr. 23 - nach Juris).
37 
Vertretbar ist weiterhin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung für die Bemessung der Regelleistung von den einzelnen, dort genannten Bedarfsabteilungen prozentuale Abschläge vorgenommen werden. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen mit der Begründung herauszunehmen, sie seien nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20). Offensichtliche Wertungswidersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. So werden z. B. bei der Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 96 % der Verbrauchsausgaben berücksichtigt, bei der - weniger existenziellen - Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) hingegen nur 30 %.
38 
Die Kombination von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Regelsatzverordnung führt im Ergebnis dazu, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weniger konsumieren können als die unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (Däubler, NZS 2005, 225, 228). Hierdurch soll offenbar der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit erhöht werden (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Dies steht in Einklang mit der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes ist diese Intention des Gesetzgebers jedenfalls zu vereinbaren.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345 EUR liegt etwa 16 % oberhalb der höchsten sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zuletzt 297 EUR betrugen (Lang in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 108). Die Erhöhung der Regelleistung um 16 % soll dazu dienen, den weitgehenden Wegfall der früheren Einmalleistungen nach dem BSHG zu kompensieren. Allerdings wurde die Höhe dieser Einmalleistungen statistisch nie erfasst (Lang, a. a. O., Rdnr. 108 und 111). Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe entsprächen in der Summe durchschnittlich 20 % des Regelsatzes (vgl. die Tabelle in BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154 f.). Ausgehend hiervon würde die Erhöhung der Regelleistung um 16 % einen vollständigen Verlust der Einmalleistungen nicht ausgleichen. Allerdings sind nicht alle einmaligen Beihilfen entfallen: Gesondert erbracht werden z. B. weiterhin Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung mit Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) sowie Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Angesichts dessen ist die Wertung des Gesetzgebers vertretbar, eine Erhöhung des Regelsatzes um (nur) 16 % stelle einen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen des Sozialhilferechts dar (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 22).
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
1.
13 
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).
14 
Im vorliegenden Fall können der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen decken.
15 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hier der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn L., nicht hingegen der (volljährige) Sohn M. Denn gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden nur minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
16 
Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau beträgt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils 311 EUR, für den Sohn L. gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II 276 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Der Kläger zahlt für die von der Familie bewohnte Wohnung Miete in Höhe von 281,21 EUR pro Monat. Der monatliche Abschlag für Erdgas beläuft sich auf 35 EUR. Von diesen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 316,21 EUR hat die Beklagte indes nur 3/4 zu übernehmen: Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf zu ermitteln (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall entfällt auf den im Haushalt lebenden, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn M. 1/4 der Kosten. Der Gesamtbedarf beträgt sonach - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - 1.135,16 EUR.
17 
Dem stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.339 EUR gegenüber. Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.063,30 EUR. Hinzu kommen Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von zweimal 154 EUR, insgesamt 308 EUR. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern - hier: für den Sohn M. - als Einkommen grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzurechnen, also den Eltern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.1.2005, L 7 AS 2/05 ER). Vom Einkommen abzusetzen sind im vorliegenden Fall lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,30 EUR pro Monat.
18 
Übersteigen mithin die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf, sind der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig.
2.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, bei der Berechnung des Bedarfs sei ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen.
20 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Er setzt Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II voraus (Rixen in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 24 Rdnr. 3; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 6b):
21 
Zwar knüpft der - ungenaue - Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein an den Bezug von „Arbeitslosengeld II" an; zum Arbeitslosengeld II gehört gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II verweist aber wiederum auf die „Voraussetzungen des § 24". Für die Differenzberechnung stellt § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf das zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ab. Unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kann der Verweis auf „Arbeitslosengeld II" in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II daher nur die unterhaltssichernden Leistungen i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfassen, nicht hingegen den Zuschlag gem. § 24 SGB II (Rixen, a. a. O.; Müller, a. a. O.).
22 
Dass ein Anspruch nach § 24 SGB II einen ohne Berücksichtigung des Zuschlags bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Leistung nach § 24 SGB II als „Zuschlag" bezeichnet wird. Ein Zuschlag knüpft bereits begrifflich an einen anderweitig begründeten Anspruch an, zu dem die Leistung lediglich hinzutritt (Rixen, a. a. O.). Hierin unterscheidet sich der Zuschlag vom Mehrbedarf i. S. des § 21 SGB II oder vom besonderen Bedarf i. S. des § 23 Abs. 3 SGB II.
23 
Die Berücksichtigung des Zuschlags bereits bei der Ermittlung des Bedarfs hätte zudem zur Folge, dass die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld und ihre Bedarfsgemeinschaft faktisch erhöht würde. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II voraussetzen (Müller, a. a. O., Rdnr. 6c f.).
24 
Sinn und Zweck des § 24 SGB II gebieten keine andere Auslegung. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld soll finanzielle Härten ausgleichen und in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II entstehen (BT-DrS 15/1516 Seite 58). Hieraus lässt sich indes nicht ohne weiteres entnehmen, dass sämtliche ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Unterschiede anspruchsberechtigt sein sollen (so aber LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5.7.2005, L 8 AS 71/05 ER; Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rdnr. 6).
25 
Eine derartige Auslegung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 Rdnr. 26). Nach der Konzeption des § 24 SGB II soll der mit dem Zuschlag bezweckte Kompensationseffekt nicht jedem ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld zugute kommen. Vielmehr wird die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung finanzieller Härten auf bedürftige und deshalb (im Hinblick auf die Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) berechtigte Leistungsbezieher beschränkt. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises knüpft er also an das Differenzierungskriterium der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II an und unterstellt bei hilfebedürftigen Personen - typisierend - einen erhöhten Kompensationsbedarf (Rixen, a. a. O.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfs den Zuschlag nach § 24 SGB II zu Recht nicht berücksichtigt.
3.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar.
28 
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback, NZS 2005, 337, 338). Allerdings lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit regelmäßig kein Anspruch auf Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang ableiten. Vielmehr bedarf das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße der Konkretisierung, vor allem durch den Gesetzgeber. Ihm steht dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zwingend einzuhalten hat der Gesetzgeber allerdings die Vorgabe, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger zu schaffen (BVerfG, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 Seite 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rdnr. 103 f. und 114). Zwar darf er insoweit pauschalierende Regelungen treffen. Auch im Rahmen einer Typisierung ist aber das Existenzminimum so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).
29 
Angesichts der Schwierigkeiten, das vom Grundgesetz garantierte Existenzminimum inhaltlich zu bestimmen, ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren - durch das Gericht lediglich anhand formeller Kriterien zu prüfen (Bieback, a. a. O.). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90, Rdnr. 19 f. - nach Juris) und Rechtsverordnung (Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 Rdnr. 10 - nach Juris) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf die hier streitige Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht jedenfalls keine weitergehende Prüfungsdichte. Denn anders als die sozialhilferechtlichen Regelsätze wurde die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II durch den - stärker demokratisch legitimierten - Gesetzgeber bestimmt (SG Berlin, Urteil vom 2.8.2005, S 63 AS 1311/05 Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle somit nur, ob (a.) die Festsetzung der Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten basiert und (b.) die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar sind; (SG Berlin, a. a. O.; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005, L 8 AS 2764/05).
30 
Gemessen an diesem Maßstab ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
31 
a) Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte.
32 
Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die monatliche Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56).
33 
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist grundsätzlich ein geeigneter Ausgangspunkt für die Feststellung des Bedarfs (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 17). Im Übrigen ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht auf ein bestimmtes System der Bedarfsermittlung festgelegt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006, S 21 AS 491/05; Bieback, a. a. O.).
34 
Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag (Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 20 Rdnr. 3), musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Zum Zwecke der Hochrechnung hat er auf den jeweiligen Rentenwert zurückgegriffen. Diese Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen im Hinblick auf die Einkommensentwicklung nicht besser gestellt werden als Rentner (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 18).
35 
b) Auch die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar.
36 
Gem. § 2 Abs. 3 der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 56 zu § 20 Abs. 1) Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I Seite 1067) ist für die Bemessung der Regelleistung auf die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe abzustellen. Diese Orientierung am unteren Fünftel der Einkommens- und Verbrauchstichprobe bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Denn es ist nicht Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem Bedürftigen die finanziellen Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 Rdnr. 23 - nach Juris).
37 
Vertretbar ist weiterhin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung für die Bemessung der Regelleistung von den einzelnen, dort genannten Bedarfsabteilungen prozentuale Abschläge vorgenommen werden. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen mit der Begründung herauszunehmen, sie seien nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20). Offensichtliche Wertungswidersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. So werden z. B. bei der Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 96 % der Verbrauchsausgaben berücksichtigt, bei der - weniger existenziellen - Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) hingegen nur 30 %.
38 
Die Kombination von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Regelsatzverordnung führt im Ergebnis dazu, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weniger konsumieren können als die unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (Däubler, NZS 2005, 225, 228). Hierdurch soll offenbar der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit erhöht werden (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Dies steht in Einklang mit der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes ist diese Intention des Gesetzgebers jedenfalls zu vereinbaren.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345 EUR liegt etwa 16 % oberhalb der höchsten sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zuletzt 297 EUR betrugen (Lang in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 108). Die Erhöhung der Regelleistung um 16 % soll dazu dienen, den weitgehenden Wegfall der früheren Einmalleistungen nach dem BSHG zu kompensieren. Allerdings wurde die Höhe dieser Einmalleistungen statistisch nie erfasst (Lang, a. a. O., Rdnr. 108 und 111). Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe entsprächen in der Summe durchschnittlich 20 % des Regelsatzes (vgl. die Tabelle in BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154 f.). Ausgehend hiervon würde die Erhöhung der Regelleistung um 16 % einen vollständigen Verlust der Einmalleistungen nicht ausgleichen. Allerdings sind nicht alle einmaligen Beihilfen entfallen: Gesondert erbracht werden z. B. weiterhin Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung mit Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) sowie Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Angesichts dessen ist die Wertung des Gesetzgebers vertretbar, eine Erhöhung des Regelsatzes um (nur) 16 % stelle einen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen des Sozialhilferechts dar (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 22).
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tatbestand

 
Die ...1957 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem ...1943 geborenen Ehemann und der ...1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ein Antrag der Klägerin auf Rente wegen volle Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 29.04.2005 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Bei der Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 18.06.2004 der Grad der Behinderung mit 40 seit dem 07.05.2003 festgestellt. Sie bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosengeld und vom 19.10.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 27,14 EUR. Seit 01.01.2005 erzielt die Klägerin keine Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin ist Rentner. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seit 01.07.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine Rente beträgt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 928,44 EUR. Die Tochter der Klägerin befindet sich in der Berufsausbildung. Sie erhielt von der Agentur für Arbeit Lörrach für die Zeit vom 08.11.2004 bis 07.08.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257,00 EUR (Bescheid vom 15.11.2004). Weiter wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR bezahlt. Die Klägerin verfügt über zwei Sparguthaben in Höhe von 10.284,15 EUR zum 15.01.2004 und 767,21 EUR zum 15.01.2004 (Zinsen 93,52 EUR und 6,02 EUR). Sonstiges zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Am 04.01.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eine Mietbescheinigung vom 25.10.2004 (Gesamtmiete monatlich 290,18 EUR, darin enthaltenen 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren), den Mietvertrag mit Übergabeprotokoll vom 17.11.1995, einen Beleg für die Abfallgebühr 2004 in Höhe von 79,20 EUR, eine Stromrechnung vom 15.11.2004 (731,06 EUR; monatliche Abschlagszahlungen ab 14.01.2005 in Höhe von 82,50 EUR) und einen Bankbeleg über Vorauszahlungen an die "B Gas AG" L in Höhe von monatlich 57,00 EUR vor. Außerdem legte die Klägerin Belege wegen Versicherungen ihres Ehemannes (Rechtsschutzversicherung 168,38 EUR / Jahr, KFZ-Versicherungen 231,97 EUR / Jahr) sowie weitere Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Agentur für Arbeit Lörrach den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 407,08 EUR (Grundbedarf 311,00 EUR, anteilige Grundmiete 72,96 EUR, Heizkosten 16,00 EUR, Nebenkosten/sonstige Kosten 7,12 EUR) ausgegangen. Als Gesamteinkünfte wurden 645,36 EUR (Kindergeld 154,00 EUR, sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes 491,36 EUR) berücksichtigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 01.03.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehegatte, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbliebe ein anzurechnendes Einkommen (494,22 EUR). Die Klägerin selbst habe anzurechnendes Einkommen in Höhe von 124,00 EUR (Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,00 EUR). Das insgesamt anzurechnende Einkommen (618,22 EUR) übersteige den Bedarf (404,22 EUR). Mangels Hilfebedürftigkeit bestehe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, die Regelungen des SGB II zur Bestimmung des Gesamtbedarfes und zum zu berücksichtigenden Einkommen seien mit dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 GG ebenso wenig wie mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften seien unzulänglich und nicht armutsfest. Das Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt. Das Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben seien ausgeschlossen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ab. Die Berechnung des Bedarfes sowie des anzurechnenden Einkommens sei nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Die Kammer sei von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht überzeugt.
Gegen den am 28.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der am ... 1933 geborene Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, begehrt die Gewährung eines höheren monatlichen Regelsatzes, eines höheren Mehrbedarfs sowie von Leistungen für die Fußpflege.
Der Kläger und seine am ... 1949 geborene Ehefrau bezogen bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes . Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte das Landratsamt R. ... die dem Kläger zustehenden Leistung ab Januar 2005 neu fest und legte der Berechnung dabei einen Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1, § 28 SGB XII in Höhe von 310,50 Euro zugrunde. Der Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3, § 30 Satz 1 SGB XII wurde auf 52,79 Euro festgesetzt. Aufgrund dessen bezog der Kläger im Zeitraum Januar/Februar 2005 neben dem Altersruhegeld in Höhe von 597,26 Euro monatlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 190,16 Euro (115,16 Euro Grundsicherung + 75,00 Euro Pflegegeld). Durch Bescheid vom 14. März 2005 wurden die laufenden Leistungen nach dem SGB XII geändert; die bewilligten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 228,66 Euro (190,16 Euro Grundsicherung + 75,- Euro Pflegegeld). Die Ehefrau des Klägers bezog von Januar 2005 bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie seit Juni 2006 ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhob der Kläger am 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe der volle Regelsatz in Höhe von 345,- Euro zu sowie ein daraus zu berechnender Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 59,40 Euro. Für die Fußpflege habe er bisher 16,87 Euro erhalten, was bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies das Landratsamt R. ... ... den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Träger der Leistungen nach dem SGB II erbringe für die Ehefrau des Klägers Alg II unter Zugrundelegung eines Regelsatzes nach § 20 Abs. 3 Satz l SGB II in Höhe von 90 v. H. des so genannten Eckregelsatzes (311,- Euro). Damit stehe dem Kläger der Eckregelsatz nicht in voller Höhe zu. Dieser könne sozialhilferechtlich nur einmal vergeben werden und betrage beim Alg II und bei der Sozialhilfe einheitlich 345,- Euro. Für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,00 Euro und wäre für den Kläger zu gering angesichts der Tatsache, dass auch seine Ehefrau nicht den vollen Eckregelsatz erhalte. Sozialhilferechtlich sei somit ein so genannter Mischregelsatz zu bilden nach dem Durchschnitt aus dem Eckregelsatz und dem Regelsatz für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige, der 310,50 Euro betrage. Hieraus errechne sich auch der Mehrbedarf mit 17 v. H. für über 65-jährige Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Der Mehrbedarf betrage daher nicht 59,40 Euro, sondern nur 52,79 Euro. Auch in Bezug auf die Kosten für die Fußpflege sei der Widerspruch unbegründet, denn dieser Bedarf sei mit dem Regelsatz abgedeckt, wie sich aus § 28 Abs. l Satz l SGB XII ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-) umfasse der Regelsatz auch die Gesundheitspflege und damit die Fußpflege.
Am 20. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, wonach er als Haushaltsvorstand einen Regelsatz in Höhe von 345,- Euro verlangen könne sowie daraus resultierend einen Mehrbedarf in Höhe von 59,40 Euro. Aufgrund der Besitzstandsklausel stehe ihm auch weiterhin ein monatlicher Mehrbedarf für Fußpflege in Höhe von 16,87 Euro zu.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streit befangener Zeitraum sei der vom 1. Januar bis 28. Februar 2005; der anschließende Zeitraum sei Gegenstand des Urteils vom gleichen Tag im Verfahren S 11 SO 2290/05. Der Kläger habe in diesem Streit befangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines entsprechend hieraus berechneten Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege. Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. l SGB XII. Der Umfang der Grundsicherungsleistungen umfasse nach § 42 Satz l Nr. l SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 XII. Hiernach werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts anhand von Regelsätzen bestimmt. Die Regelsätze würden nach § 28 Abs. 2 SGB XII durch Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 % des Eckregelsatzes und für alle sonstigen Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Eckregelsatzes. Der Eckregelsatz sei in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004 auf 345,- Euro festgesetzt worden. Einem Ehepaar, das Leistungen nach dem SGB XII beziehe, stehe demnach zusammen ein Regelbedarf von 180 % des Eckregelsatzes zu. Vorliegend beziehe die Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden ebenfalls 345,- Euro. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrage bei Ehepaaren die Regelleistung für jeden Ehepartner 90 %, insgesamt also 180 % für die Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers erhalte bereits eine Regelleistung in Höhe von 90 % von 345,- Euro. Würde man dem Kläger in dieser Situation Leistungen nach § 28 SGB XII i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung gewähren, so würden er und seine Ehefrau insgesamt entweder 190 % des Eckregelsatzes - als Haushaltsvorstand - oder nur 170 % des Eckregelsatzes - als sonstiger Haushaltsangehöriger - erhalten. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII, dass ein Ehepaar einen Regelbedarf von zusammen 180 % des Eckregelsatzes erhalten solle. Für den Kläger verbleibe daher ein Regelbedarf in Höhe von 90 % des Regelsatzes, also 310,50 Euro im Monat. Aus diesem Regelsatz errechne sich auch der nach §§ 42 Satz l Nr. 3, 30 Abs. l Nr. l SGB XII zu gewährende Mehrbedarf wegen Alters, der nach § 30 Abs. l SGB XII 17 % des maßgeblichen Regelsatzes betrage. Hieraus errechne sich demgemäß ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 52,79 Euro. Mehrbedarfszuschläge, z. B. für Fußpflege, sehe das Gesetz nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse Haut- und Körperpflegeartikel, Haarpflegemittel sowie entsprechende Dienstleistungen, wie Friseurleistungen oder Fußpflege. Ein entsprechender Bedarf sei daher aus der Regelleistung zu bestreiten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Bedarf unter Geltung des BSHG zu Recht gewährt wurde, sei der Sozialhilfeträger dem Beklagten jedenfalls mit Inkrafttreten des SGB XII nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden, die den neuen Bestimmungen widersprächen. Hierauf könne - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 23. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das ergangene Urteil und die Streit befangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Der Kläger bezog bis zum 12.12.2004 Arbeitslosengeld. Am 10.12.2004 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2004 ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Denn das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn - in Höhe von 1.309 EUR reiche aus, um den Lebensunterhalts der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern. Deren Gesamtbedarf betrage 1.135,16 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 26.1.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, zu Unrecht habe die Beklagte bei ihm keinen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld berücksichtigt. Zwar habe er nach dem Wortlaut des § 24 SGB II hierauf keinen Anspruch. Soweit er von dieser Begünstigung ausgeschlossen werde, verstoße die Regelung aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde gegenüber Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und daher einen Zuschlag nach § 24 SGB II beanspruchen können, gleichheitswidrig benachteiligt. Bei dem Zuschlag nach § 24 SGB II handele es sich um einen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für die Entwertung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wiederum sei das Äquivalent der Zwangsmitgliedschaft und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Angesichts dessen sei die Regelung des § 24 SGB II streng am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Nur besonders gewichtige Gründe könnten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. Ziel des Zuschlags gem. § 24 SGB II sei es, den Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II finanziell abzufedern und einen Ausgleich bei der Umstellung einer am Lebensstandardprinzip ausgerichteten Leistung (Arbeitslosengeld) auf eine bedarfsorientierte Leistung (Arbeitslosengeld II) zu schaffen. Hierfür bestehe auch bei Personen, die - wie er - ihren Lebensunterhalt noch selbst bestreiten können und daher nicht als hilfebedürftig gelten, ein Bedürfnis. Die Differenz zwischen bisheriger und zukünftiger Leistung müsse auch bei der Frage berücksichtigt werden, wem ein Zuschlag zu gewähren ist. Darüber hinaus sei die Berechnungsweise des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Der abzufedernde Einkommensausfall werde nur unzureichend widergespiegelt, wenn dem Einkommen eines Einzelnen aus Arbeitslosengeld das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt werde. Zudem sei es sich nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe des Zuschlags von der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II abhänge: Der Zuschlag sei umso höher, je niedriger der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausfalle. Umgekehrt führe ein Bedarf nach § 21 SGB II oder § 23 Abs. 3 SGB II zu einem höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II und damit zu einem niedrigeren Zuschlag nach § 24 SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, die Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 SGB II setze den Bezug von Arbeitslosengeld II voraus. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe der Kläger unstreitig nicht. Von den gesetzlichen Regelungen dürfe sie nicht abweichen. Denn gem. Art. 20 Abs. 3 GG sei sie an Recht und Gesetz gebunden.
Mit der am 4.8.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt ergänzend vor, die Höhe der Regelleistung gem. § 20 SGB II sei mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht vereinbar. Der Staat habe die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Aus dem Sozialstaatsgebot folge seine verfassungsrechtliche Verpflichtung, mittellosen Bürgern Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen, die den Mindestbedarf decken. Zwar dürfe der Gesetzgeber insoweit pauschalieren. Der pauschalierte Betrag müsse aber mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt werden. Hierzu seien ausreichende Erfahrungswerte zugrunde zu legen und spezielle Untersuchungen durchzuführen. Diesen Anforderungen genüge die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht. Denn die Festsetzung basiere auf Daten aus dem Jahre 1998. Bei Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 seien diese Daten bereits veraltet gewesen. Die Fortschreibung des Betrages über die Renteneckwerte berücksichtige nicht hinreichend Preissteigerungen für Güter und Dienstleistungen, insbesondere nach der Einführung des Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in verfassungsmäßiger Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
1.
13 
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).
14 
Im vorliegenden Fall können der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen decken.
15 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hier der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn L., nicht hingegen der (volljährige) Sohn M. Denn gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden nur minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
16 
Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau beträgt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils 311 EUR, für den Sohn L. gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II 276 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Der Kläger zahlt für die von der Familie bewohnte Wohnung Miete in Höhe von 281,21 EUR pro Monat. Der monatliche Abschlag für Erdgas beläuft sich auf 35 EUR. Von diesen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 316,21 EUR hat die Beklagte indes nur 3/4 zu übernehmen: Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf zu ermitteln (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall entfällt auf den im Haushalt lebenden, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn M. 1/4 der Kosten. Der Gesamtbedarf beträgt sonach - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - 1.135,16 EUR.
17 
Dem stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.339 EUR gegenüber. Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.063,30 EUR. Hinzu kommen Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von zweimal 154 EUR, insgesamt 308 EUR. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern - hier: für den Sohn M. - als Einkommen grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzurechnen, also den Eltern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.1.2005, L 7 AS 2/05 ER). Vom Einkommen abzusetzen sind im vorliegenden Fall lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,30 EUR pro Monat.
18 
Übersteigen mithin die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf, sind der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig.
2.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, bei der Berechnung des Bedarfs sei ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen.
20 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Er setzt Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II voraus (Rixen in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 24 Rdnr. 3; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 6b):
21 
Zwar knüpft der - ungenaue - Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein an den Bezug von „Arbeitslosengeld II" an; zum Arbeitslosengeld II gehört gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II verweist aber wiederum auf die „Voraussetzungen des § 24". Für die Differenzberechnung stellt § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf das zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ab. Unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kann der Verweis auf „Arbeitslosengeld II" in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II daher nur die unterhaltssichernden Leistungen i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfassen, nicht hingegen den Zuschlag gem. § 24 SGB II (Rixen, a. a. O.; Müller, a. a. O.).
22 
Dass ein Anspruch nach § 24 SGB II einen ohne Berücksichtigung des Zuschlags bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Leistung nach § 24 SGB II als „Zuschlag" bezeichnet wird. Ein Zuschlag knüpft bereits begrifflich an einen anderweitig begründeten Anspruch an, zu dem die Leistung lediglich hinzutritt (Rixen, a. a. O.). Hierin unterscheidet sich der Zuschlag vom Mehrbedarf i. S. des § 21 SGB II oder vom besonderen Bedarf i. S. des § 23 Abs. 3 SGB II.
23 
Die Berücksichtigung des Zuschlags bereits bei der Ermittlung des Bedarfs hätte zudem zur Folge, dass die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld und ihre Bedarfsgemeinschaft faktisch erhöht würde. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II voraussetzen (Müller, a. a. O., Rdnr. 6c f.).
24 
Sinn und Zweck des § 24 SGB II gebieten keine andere Auslegung. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld soll finanzielle Härten ausgleichen und in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II entstehen (BT-DrS 15/1516 Seite 58). Hieraus lässt sich indes nicht ohne weiteres entnehmen, dass sämtliche ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Unterschiede anspruchsberechtigt sein sollen (so aber LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5.7.2005, L 8 AS 71/05 ER; Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rdnr. 6).
25 
Eine derartige Auslegung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 Rdnr. 26). Nach der Konzeption des § 24 SGB II soll der mit dem Zuschlag bezweckte Kompensationseffekt nicht jedem ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld zugute kommen. Vielmehr wird die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung finanzieller Härten auf bedürftige und deshalb (im Hinblick auf die Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) berechtigte Leistungsbezieher beschränkt. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises knüpft er also an das Differenzierungskriterium der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II an und unterstellt bei hilfebedürftigen Personen - typisierend - einen erhöhten Kompensationsbedarf (Rixen, a. a. O.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfs den Zuschlag nach § 24 SGB II zu Recht nicht berücksichtigt.
3.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar.
28 
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback, NZS 2005, 337, 338). Allerdings lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit regelmäßig kein Anspruch auf Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang ableiten. Vielmehr bedarf das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße der Konkretisierung, vor allem durch den Gesetzgeber. Ihm steht dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zwingend einzuhalten hat der Gesetzgeber allerdings die Vorgabe, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger zu schaffen (BVerfG, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 Seite 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rdnr. 103 f. und 114). Zwar darf er insoweit pauschalierende Regelungen treffen. Auch im Rahmen einer Typisierung ist aber das Existenzminimum so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).
29 
Angesichts der Schwierigkeiten, das vom Grundgesetz garantierte Existenzminimum inhaltlich zu bestimmen, ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren - durch das Gericht lediglich anhand formeller Kriterien zu prüfen (Bieback, a. a. O.). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90, Rdnr. 19 f. - nach Juris) und Rechtsverordnung (Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 Rdnr. 10 - nach Juris) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf die hier streitige Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht jedenfalls keine weitergehende Prüfungsdichte. Denn anders als die sozialhilferechtlichen Regelsätze wurde die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II durch den - stärker demokratisch legitimierten - Gesetzgeber bestimmt (SG Berlin, Urteil vom 2.8.2005, S 63 AS 1311/05 Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle somit nur, ob (a.) die Festsetzung der Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten basiert und (b.) die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar sind; (SG Berlin, a. a. O.; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005, L 8 AS 2764/05).
30 
Gemessen an diesem Maßstab ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
31 
a) Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte.
32 
Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die monatliche Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56).
33 
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist grundsätzlich ein geeigneter Ausgangspunkt für die Feststellung des Bedarfs (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 17). Im Übrigen ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht auf ein bestimmtes System der Bedarfsermittlung festgelegt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006, S 21 AS 491/05; Bieback, a. a. O.).
34 
Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag (Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 20 Rdnr. 3), musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Zum Zwecke der Hochrechnung hat er auf den jeweiligen Rentenwert zurückgegriffen. Diese Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen im Hinblick auf die Einkommensentwicklung nicht besser gestellt werden als Rentner (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 18).
35 
b) Auch die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar.
36 
Gem. § 2 Abs. 3 der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 56 zu § 20 Abs. 1) Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I Seite 1067) ist für die Bemessung der Regelleistung auf die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe abzustellen. Diese Orientierung am unteren Fünftel der Einkommens- und Verbrauchstichprobe bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Denn es ist nicht Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem Bedürftigen die finanziellen Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 Rdnr. 23 - nach Juris).
37 
Vertretbar ist weiterhin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung für die Bemessung der Regelleistung von den einzelnen, dort genannten Bedarfsabteilungen prozentuale Abschläge vorgenommen werden. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen mit der Begründung herauszunehmen, sie seien nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20). Offensichtliche Wertungswidersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. So werden z. B. bei der Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 96 % der Verbrauchsausgaben berücksichtigt, bei der - weniger existenziellen - Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) hingegen nur 30 %.
38 
Die Kombination von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Regelsatzverordnung führt im Ergebnis dazu, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weniger konsumieren können als die unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (Däubler, NZS 2005, 225, 228). Hierdurch soll offenbar der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit erhöht werden (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Dies steht in Einklang mit der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes ist diese Intention des Gesetzgebers jedenfalls zu vereinbaren.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345 EUR liegt etwa 16 % oberhalb der höchsten sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zuletzt 297 EUR betrugen (Lang in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 108). Die Erhöhung der Regelleistung um 16 % soll dazu dienen, den weitgehenden Wegfall der früheren Einmalleistungen nach dem BSHG zu kompensieren. Allerdings wurde die Höhe dieser Einmalleistungen statistisch nie erfasst (Lang, a. a. O., Rdnr. 108 und 111). Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe entsprächen in der Summe durchschnittlich 20 % des Regelsatzes (vgl. die Tabelle in BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154 f.). Ausgehend hiervon würde die Erhöhung der Regelleistung um 16 % einen vollständigen Verlust der Einmalleistungen nicht ausgleichen. Allerdings sind nicht alle einmaligen Beihilfen entfallen: Gesondert erbracht werden z. B. weiterhin Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung mit Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) sowie Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Angesichts dessen ist die Wertung des Gesetzgebers vertretbar, eine Erhöhung des Regelsatzes um (nur) 16 % stelle einen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen des Sozialhilferechts dar (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 22).
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
1.
13 
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).
14 
Im vorliegenden Fall können der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen decken.
15 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hier der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn L., nicht hingegen der (volljährige) Sohn M. Denn gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden nur minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
16 
Die Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau beträgt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils 311 EUR, für den Sohn L. gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II 276 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Der Kläger zahlt für die von der Familie bewohnte Wohnung Miete in Höhe von 281,21 EUR pro Monat. Der monatliche Abschlag für Erdgas beläuft sich auf 35 EUR. Von diesen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 316,21 EUR hat die Beklagte indes nur 3/4 zu übernehmen: Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zu Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf zu ermitteln (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 38). Im vorliegenden Fall entfällt auf den im Haushalt lebenden, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn M. 1/4 der Kosten. Der Gesamtbedarf beträgt sonach - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - 1.135,16 EUR.
17 
Dem stehen monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.339 EUR gegenüber. Die Ehefrau des Klägers bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.063,30 EUR. Hinzu kommen Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von zweimal 154 EUR, insgesamt 308 EUR. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern - hier: für den Sohn M. - als Einkommen grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzurechnen, also den Eltern (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.1.2005, L 7 AS 2/05 ER). Vom Einkommen abzusetzen sind im vorliegenden Fall lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,30 EUR pro Monat.
18 
Übersteigen mithin die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf, sind der Kläger und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht hilfebedürftig.
2.
19 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, bei der Berechnung des Bedarfs sei ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen.
20 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag ist akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Er setzt Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II voraus (Rixen in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 24 Rdnr. 3; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 6b):
21 
Zwar knüpft der - ungenaue - Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein an den Bezug von „Arbeitslosengeld II" an; zum Arbeitslosengeld II gehört gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II verweist aber wiederum auf die „Voraussetzungen des § 24". Für die Differenzberechnung stellt § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf das zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ab. Unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kann der Verweis auf „Arbeitslosengeld II" in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II daher nur die unterhaltssichernden Leistungen i. S. des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfassen, nicht hingegen den Zuschlag gem. § 24 SGB II (Rixen, a. a. O.; Müller, a. a. O.).
22 
Dass ein Anspruch nach § 24 SGB II einen ohne Berücksichtigung des Zuschlags bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Leistung nach § 24 SGB II als „Zuschlag" bezeichnet wird. Ein Zuschlag knüpft bereits begrifflich an einen anderweitig begründeten Anspruch an, zu dem die Leistung lediglich hinzutritt (Rixen, a. a. O.). Hierin unterscheidet sich der Zuschlag vom Mehrbedarf i. S. des § 21 SGB II oder vom besonderen Bedarf i. S. des § 23 Abs. 3 SGB II.
23 
Die Berücksichtigung des Zuschlags bereits bei der Ermittlung des Bedarfs hätte zudem zur Folge, dass die Bedürftigkeitsgrenze für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld und ihre Bedarfsgemeinschaft faktisch erhöht würde. Dies stünde im Widerspruch zur Konzeption des SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II voraussetzen (Müller, a. a. O., Rdnr. 6c f.).
24 
Sinn und Zweck des § 24 SGB II gebieten keine andere Auslegung. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld soll finanzielle Härten ausgleichen und in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II entstehen (BT-DrS 15/1516 Seite 58). Hieraus lässt sich indes nicht ohne weiteres entnehmen, dass sämtliche ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Unterschiede anspruchsberechtigt sein sollen (so aber LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5.7.2005, L 8 AS 71/05 ER; Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rdnr. 6).
25 
Eine derartige Auslegung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 Rdnr. 26). Nach der Konzeption des § 24 SGB II soll der mit dem Zuschlag bezweckte Kompensationseffekt nicht jedem ehemaligen Bezieher von Arbeitslosengeld zugute kommen. Vielmehr wird die vom Gesetzgeber intendierte Abfederung finanzieller Härten auf bedürftige und deshalb (im Hinblick auf die Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) berechtigte Leistungsbezieher beschränkt. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises knüpft er also an das Differenzierungskriterium der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB II an und unterstellt bei hilfebedürftigen Personen - typisierend - einen erhöhten Kompensationsbedarf (Rixen, a. a. O.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfs den Zuschlag nach § 24 SGB II zu Recht nicht berücksichtigt.
3.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar.
28 
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback, NZS 2005, 337, 338). Allerdings lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit regelmäßig kein Anspruch auf Sozialleistungen in einem bestimmten Umfang ableiten. Vielmehr bedarf das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße der Konkretisierung, vor allem durch den Gesetzgeber. Ihm steht dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zwingend einzuhalten hat der Gesetzgeber allerdings die Vorgabe, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger zu schaffen (BVerfG, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 Seite 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rdnr. 103 f. und 114). Zwar darf er insoweit pauschalierende Regelungen treffen. Auch im Rahmen einer Typisierung ist aber das Existenzminimum so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154).
29 
Angesichts der Schwierigkeiten, das vom Grundgesetz garantierte Existenzminimum inhaltlich zu bestimmen, ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren - durch das Gericht lediglich anhand formeller Kriterien zu prüfen (Bieback, a. a. O.). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90, Rdnr. 19 f. - nach Juris) und Rechtsverordnung (Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 Rdnr. 10 - nach Juris) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf die hier streitige Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht jedenfalls keine weitergehende Prüfungsdichte. Denn anders als die sozialhilferechtlichen Regelsätze wurde die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II durch den - stärker demokratisch legitimierten - Gesetzgeber bestimmt (SG Berlin, Urteil vom 2.8.2005, S 63 AS 1311/05 Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien unterliegt der gerichtlichen Kontrolle somit nur, ob (a.) die Festsetzung der Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten basiert und (b.) die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar sind; (SG Berlin, a. a. O.; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005, L 8 AS 2764/05).
30 
Gemessen an diesem Maßstab ist die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
31 
a) Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage ausreichender Erfahrungswerte.
32 
Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die monatliche Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56).
33 
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist grundsätzlich ein geeigneter Ausgangspunkt für die Feststellung des Bedarfs (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 17). Im Übrigen ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht auf ein bestimmtes System der Bedarfsermittlung festgelegt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006, S 21 AS 491/05; Bieback, a. a. O.).
34 
Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag (Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 20 Rdnr. 3), musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Zum Zwecke der Hochrechnung hat er auf den jeweiligen Rentenwert zurückgegriffen. Diese Methode begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen im Hinblick auf die Einkommensentwicklung nicht besser gestellt werden als Rentner (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 18).
35 
b) Auch die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers sind vertretbar.
36 
Gem. § 2 Abs. 3 der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 56 zu § 20 Abs. 1) Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I Seite 1067) ist für die Bemessung der Regelleistung auf die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe abzustellen. Diese Orientierung am unteren Fünftel der Einkommens- und Verbrauchstichprobe bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Denn es ist nicht Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem Bedürftigen die finanziellen Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 Rdnr. 23 - nach Juris).
37 
Vertretbar ist weiterhin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung für die Bemessung der Regelleistung von den einzelnen, dort genannten Bedarfsabteilungen prozentuale Abschläge vorgenommen werden. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen mit der Begründung herauszunehmen, sie seien nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 20). Offensichtliche Wertungswidersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. So werden z. B. bei der Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 96 % der Verbrauchsausgaben berücksichtigt, bei der - weniger existenziellen - Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) hingegen nur 30 %.
38 
Die Kombination von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Regelsatzverordnung führt im Ergebnis dazu, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weniger konsumieren können als die unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (Däubler, NZS 2005, 225, 228). Hierdurch soll offenbar der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit erhöht werden (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Dies steht in Einklang mit der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes ist diese Intention des Gesetzgebers jedenfalls zu vereinbaren.
39 
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345 EUR liegt etwa 16 % oberhalb der höchsten sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zuletzt 297 EUR betrugen (Lang in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 108). Die Erhöhung der Regelleistung um 16 % soll dazu dienen, den weitgehenden Wegfall der früheren Einmalleistungen nach dem BSHG zu kompensieren. Allerdings wurde die Höhe dieser Einmalleistungen statistisch nie erfasst (Lang, a. a. O., Rdnr. 108 und 111). Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe entsprächen in der Summe durchschnittlich 20 % des Regelsatzes (vgl. die Tabelle in BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154 f.). Ausgehend hiervon würde die Erhöhung der Regelleistung um 16 % einen vollständigen Verlust der Einmalleistungen nicht ausgleichen. Allerdings sind nicht alle einmaligen Beihilfen entfallen: Gesondert erbracht werden z. B. weiterhin Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung mit Bekleidung, mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) sowie Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Angesichts dessen ist die Wertung des Gesetzgebers vertretbar, eine Erhöhung des Regelsatzes um (nur) 16 % stelle einen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen des Sozialhilferechts dar (SG Berlin, a. a. O., Rdnr. 22).
4.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tatbestand

 
Die ...1957 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem ...1943 geborenen Ehemann und der ...1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ein Antrag der Klägerin auf Rente wegen volle Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 29.04.2005 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Bei der Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 18.06.2004 der Grad der Behinderung mit 40 seit dem 07.05.2003 festgestellt. Sie bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosengeld und vom 19.10.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 27,14 EUR. Seit 01.01.2005 erzielt die Klägerin keine Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin ist Rentner. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seit 01.07.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine Rente beträgt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 928,44 EUR. Die Tochter der Klägerin befindet sich in der Berufsausbildung. Sie erhielt von der Agentur für Arbeit Lörrach für die Zeit vom 08.11.2004 bis 07.08.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257,00 EUR (Bescheid vom 15.11.2004). Weiter wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR bezahlt. Die Klägerin verfügt über zwei Sparguthaben in Höhe von 10.284,15 EUR zum 15.01.2004 und 767,21 EUR zum 15.01.2004 (Zinsen 93,52 EUR und 6,02 EUR). Sonstiges zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Am 04.01.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eine Mietbescheinigung vom 25.10.2004 (Gesamtmiete monatlich 290,18 EUR, darin enthaltenen 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren), den Mietvertrag mit Übergabeprotokoll vom 17.11.1995, einen Beleg für die Abfallgebühr 2004 in Höhe von 79,20 EUR, eine Stromrechnung vom 15.11.2004 (731,06 EUR; monatliche Abschlagszahlungen ab 14.01.2005 in Höhe von 82,50 EUR) und einen Bankbeleg über Vorauszahlungen an die "B Gas AG" L in Höhe von monatlich 57,00 EUR vor. Außerdem legte die Klägerin Belege wegen Versicherungen ihres Ehemannes (Rechtsschutzversicherung 168,38 EUR / Jahr, KFZ-Versicherungen 231,97 EUR / Jahr) sowie weitere Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Agentur für Arbeit Lörrach den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 407,08 EUR (Grundbedarf 311,00 EUR, anteilige Grundmiete 72,96 EUR, Heizkosten 16,00 EUR, Nebenkosten/sonstige Kosten 7,12 EUR) ausgegangen. Als Gesamteinkünfte wurden 645,36 EUR (Kindergeld 154,00 EUR, sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes 491,36 EUR) berücksichtigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 01.03.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehegatte, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbliebe ein anzurechnendes Einkommen (494,22 EUR). Die Klägerin selbst habe anzurechnendes Einkommen in Höhe von 124,00 EUR (Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,00 EUR). Das insgesamt anzurechnende Einkommen (618,22 EUR) übersteige den Bedarf (404,22 EUR). Mangels Hilfebedürftigkeit bestehe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, die Regelungen des SGB II zur Bestimmung des Gesamtbedarfes und zum zu berücksichtigenden Einkommen seien mit dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 GG ebenso wenig wie mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften seien unzulänglich und nicht armutsfest. Das Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt. Das Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben seien ausgeschlossen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ab. Die Berechnung des Bedarfes sowie des anzurechnenden Einkommens sei nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Die Kammer sei von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht überzeugt.
Gegen den am 28.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.