Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. März 2009 insoweit abgeändert, als die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Oktober 2007 und des Änderungsbescheids vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 verurteilt wird, dem Kläger für die Monate September, November und Dezember 2007 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 296,37 EUR zu erbringen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für einen sog. Grundservice im Bereich des betreuten Wohnens im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate September, November und Dezember 2007.
Der 1987 geborene Kläger hat im Juli 2007 seine Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgreich abgeschlossen. Bei ihm liegt eine cerebrale Tetraparese vor mit Funktionsbeeinträchtigung aller vier Extremitäten, er kann sich langsam im Rollstuhl fortbewegen. Ein Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Merkzeichen G, aG und H sind anerkannt. Seit 17. September 2007 arbeitet er in Vollzeit als Bürokaufmann bei der Arbeit in Selbsthilfe (AIS) in M., seine Arbeitsstelle wurde im Haus zwei Stockwerke unter dem Wohnbereich eingerichtet. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger im November und Dezember 2007 Einkommen in Höhe von 737,91 EUR.
Seit 1. September 2007 wohnt der Kläger im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens in R.. Ihm steht ein Zimmer mit einer Größe von 25,21 qm sowie der Zugang zu Gemeinschaftsräumen mit einer Gesamtgröße von 135,96 qm (für sechs Personen) zur Verfügung. Vermieter ist die Körperbehindertenförderung N.-A. (Beigeladene Ziff.2). Die Kaltmiete beläuft sich auf 325,52 EUR zuzüglich Nebenkosten von 50 EUR einschließlich einer Kabelgebühr von 6 EUR.
Aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 2 geschlossenen zusätzlichen Betreuungsvertrags vom 10. Juli 2007 schuldet der Kläger ein weiteres monatliches Entgelt von 100 EUR für den Grundservice. Dieser beinhaltet die Organisation eines durchgehend besetzten Notrufs im Haus (58,50 EUR), den Betrieb eines Pflegestützpunktes (7 EUR), Sprechstunden für die allgemeine Lebensberatung (20 EUR), Nutzung der Gemeinschaftsräume (5,27 EUR) sowie das Angebot von Gemeinschaftsveranstaltungen (9,23 EUR). Nach § 5 des Betreuungsvertrags wird dieser für die Dauer der Wohnungsbelegung bzw. des Mietvertrags geschlossen. Im Vorspann heißt es, dass es dem Kläger bekannt sei, dass die Überlassung einer Wohnung in der Einrichtung die Vereinbarung des Grundservice voraussetze.
Ab 1. September 2007 trug zunächst der Landkreis B. die Kosten der Sozialhilfe für die begleitende Betreuung des ambulanten Wohnens (Hilfestellung, Anleitung, hauswirtschaftliche Versorgung, Freizeitaktivitäten) in Höhe der Hilfebedarfsgruppe 3, d.h. 1.214 EUR monatlich (Bescheid vom 22. Januar 2008). Vorangegangen waren Überprüfungen des Hilfebedarfs durch den medizinisch-pädagogischen Dienst vom 26. Juli und 10. Dezember 2007. Seit 28. Februar 2008 werden diese Leistungen vom Beigeladenen Ziff. 1, dem seit Beginn örtlich zuständigen Landkreis E. erbracht.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 für die Monate Juli, August und Oktober 2007 ab, da das Einkommen in diesen Monaten den Bedarf übersteige.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte Leistungen für September 2007 in Höhe von 539,65 EUR und berücksichtigte hierbei neben der Regelleistung (347 EUR) Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,77 EUR (375,52 EUR abzüglich Kabelfernsehen 6 EUR, Strompauschale 15,22 EUR und Warmwasserpauschale 6,53 EUR). Als Einkommen wurde Arbeitslosengeld in Höhe von 185,12 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR berücksichtigt.
Ebenfalls mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte für November und Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 208,12 EUR. Bei gleichem Bedarf wurde Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 737,91 EUR abzüglich eines Freibetrags von 221,26 EUR und der Versicherungspauschale von 30 EUR angerechnet.
Am 29. Oktober 2007 legte der Kläger gegen den „Bescheid vom 19.10.2007“ Widerspruch ein, da der ihm aufgrund seiner Behinderung zustehende Mehrbedarf nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei der Grundservice nicht berücksichtigt worden. Ohne diesen Grundservice, zu dessen Bereitstellung der Betreuungsträger verpflichtet sei, sei ein Wohnen im betreuten Gruppenwohnen nicht möglich.
10 
Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte für November und Dezember 2007 Leistungen nur noch in Höhe von 195,97 EUR, da der Kläger im November eine Jahressonderzahlung erhalten hatte, welche die Beklagte auf zwölf Monate aufteilte (12,15 EUR monatlich). Von einer Rückforderung der überzahlten Leistung wurde wegen Geringfügigkeit abgesehen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies darauf, dass als Kosten der Unterkunft nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen seien, die dem tatsächlichen Zweck des Wohnens im Sinne der Existenzsicherung dienten, nicht jedoch sonstige Dienstleistungen wie der Grundservice, die mit der Unterkunft zusammenhingen. Die Schwerbehinderung und die damit zusammenhängenden besonderen Wohnanforderungen würden insoweit berücksichtigt, als die tatsächliche Kaltmiete übernommen werde, obwohl sie die angemessene Kaltmiete von 300 EUR übersteige. Von den Nebenkosten von 50 EUR werde die Kabelnutzung mit 6 EUR, eine Energiepauschale von 15,22 EUR und eine Warmwasserpauschale von 6,53 EUR abgezogen, da diese Positionen bereits in der Regelleistung enthalten seien. Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung sei nicht anzuerkennen, da der Kläger weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben noch Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalte (§ 21 Abs. 4 SGB II). Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II werde nur nicht erwerbsfähigen Angehörigen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt.
12 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8. Februar 2008 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage, mit der er sein Begehren nur bezüglich der Grundservicekosten weiter verfolgt.
13 
Das SG hat mit Urteil vom 3. März 2009 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, für September, November und Dezember 2007 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 12,16 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Klärung der Frage, was Kosten für „Unterkunft und Heizung“ seien, könne sich nicht daran orientieren, welche Zahlungspflichten der Hilfebedürftige in seinem Mietvertrag oder anderen Vertrag eingegangen sei. Entscheidend könne, auch um hier nicht vorliegende missbräuchliche Vertragsgestaltungen zu verhindern, nur eine materielle Betrachtung sein, die danach frage, ob es sich nach dem gewöhnlichen Verständnis tatsächlich um Unterkunftskosten handele. Dies sei fraglos der Fall, soweit es um das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum gehe. Unterkunftskosten seien darüber hinaus auch solche Kosten, die typischerweise mit der Anmietung von Wohnraum einher gingen. In diesem Sinne verstehe die Kammer die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (- B 4 AS 48/08 R -), die bislang nur im Terminsbericht vorliege, in der zur Abgrenzung der erstattungsfähigen Wohnnebenkosten auf die nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter umlagefähigen Positionen abgestellt werde. Dies scheine ein überzeugendes, weil objektives Abgrenzungskriterium zu sein. Danach habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kaltmiete von 325,52 EUR sowie die im Grundservice enthaltene Gebühr für die Nutzung der Gemeinschaftsräume von 5,27 EUR, da es sich um Kosten für die Überlassung von Wohnraum handele. Erstattungsfähig seien ferner die Nebenkosten von 50 EUR, von denen die Energiepauschale in Höhe von 20,86 EUR abzuziehen sei, da die Kosten für Strom und Warmwasser bereits in der Regelleistung enthalten seien. Der Betrag sei nicht um die Kosten für die Kabelnutzung zu vermindern, da es sich um umlagefähige Betriebskosten handele und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger diese Kosten hätte vermeiden können.
14 
Die übrigen Bestandteile der Grundservicegebühr seien nicht erstattungsfähig. Die bloße zivilrechtlich zulässige Koppelung des Betreuungsvertrags mit dem Mietvertrag reiche nach den oben beschriebenen Kriterien nicht aus. Eine andere Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der nicht als Unterkunfts- und Heizungskosten zu behandelnden Grundservicekosten bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anspruch gegen den Beigeladenen Ziff. 1. Der Anspruch auf Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sei durch die seitens des Beigeladenen Ziff. 1 bzw. zunächst des Landkreises B. erbrachten Kosten für die begleitende Betreuung erfüllt. Dass dies nicht ausreichend sei, werde auch vom Kläger nicht behauptet. Die Annahme, dass der Umfang der Leistungen hinreichend sei, könne nicht dadurch erschüttert werden, dass der Kläger einen Betreuungsvertrag geschlossen habe, durch den pauschal und ohne konkrete Bedarfsprüfung weitere Kosten entstünden. Ansonsten würde die seitens des Trägers der Betreuungsleistungen notwendige individuelle Festlegung des Betreuungsbedarfs, wie sie sich in dem vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid des Landkreises B. vom 22. Januar 2008 (für September bis Dezember 2007) niedergeschlagen habe, unterlaufen.
15 
Gegen das Urteil richtet sich die vom SG zugelassene, am 27. März 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Aufgrund der mietvertraglichen Regelungen seien die Kosten für den Grundservice für den Kläger unausweichlich, es gebe keine Möglichkeit, die Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens ohne Grundservice nutzen zu können. Der Kläger bedürfe aufgrund seiner Behinderung unstreitig des betreuten Wohnens, eine Unterkunft auf dem normalen Wohnungsmarkt hätte er nicht erlangen können. Eine bedarfsgerechte Unterkunftsalternative ohne solches Betreuungsentgelt stehe nicht zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe mit Urteil vom 23. Februar 2006 (- III ZR 167/05 - ) entschieden, dass die Bindung eines solchen Betreuungsvertrags an einen Mietvertrag im Rahmen des betreuten Wohnens nicht sittenwidrig sei, da das Konzept des betreuten Wohnens gerade auf dem Angebot von Miete und Grundbetreuung beruhe. Die Kosten des Grundservice seien daher zu übernehmen. Die Beklagte habe bislang nichts dazu vorgebracht, dass die Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit auch unter Berücksichtigung der Servicegebühr nicht angemessen seien, derartige Umstände seien auch nicht ersichtlich. Dem SG könne nicht gefolgt werden, soweit es auf die Betriebskostenverordnung abstelle zur Abgrenzung der erstattungsfähigen Wohnnebenkosten. Die vom SG genannte Entscheidung des BSG könne nicht herangezogen werden, dort habe es sich ausschließlich um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kabelnutzung gehandelt.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. März 2009 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 19. Oktober 2007, abgeändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate September, November und Dezember 2007 zu gewähren und hierbei die Kosten für den Grundservice zu berücksichtigen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die Umstände der Behinderung und die damit zusammenhängenden Wohnanforderungen durch die Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete bereits Berücksichtigung gefunden hätten, obwohl diese unangemessen hoch sei. Die streitgegenständlichen Aufwendungen im Bereich des Grundservice gehörten nicht zu den Unterkunftskosten.
21 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des Beigeladenen Ziff. 1 und des Landeswohlfahrtverbandes W.-H., fortgeführt vom Landkreis B. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 296,37 EUR für den streitigen Zeitraum, nicht nur, wie vom SG zugesprochen, in Höhe von 12,16 EUR monatlich.
25 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 19. Oktober 2007, abgeändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 nur hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate September, November und Dezember 2007. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids handelt, über die das Gericht bei entsprechender Antragstellung isoliert entscheiden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Der Kläger hat bereits vor dem SG den Streitgegenstand entsprechend beschränkt. Tatsächlich besteht Streit nur noch über die Frage, ob die Kosten für den Grundservice zu erstatten sind.
26 
Die Kläger hat Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die vereinbarte Pauschale von 100 EUR für den Grundservice ist von der Beklagten zu übernehmen.
27 
Der Kläger gehört nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Zweifel hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Senat angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Bürokaufmann in Vollzeit keine Bedenken, dass der Kläger in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Sollte die Beklagte tatsächlich der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung sein, müsste sie das Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II betreiben. Angesichts des zu erwartenden Widerspruchs des Sozialhilfeträgers verbliebe es bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle bei der Zuständigkeit der Beklagten (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Kläger ist auch hilfebedürftig, da er mit seinem Einkommen und Vermögen seinen Bedarf nicht decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
28 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen, erfasst werden sowohl die typischen Formen Miete als auch Eigentum. Abgedeckt werden soll das Grundbedürfnis Unterkunft bzw. Wohnen, wobei dieser Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II durch die Übernahme der entsprechenden Kosten gedeckt wird. Entsprechend hat sich die Frage, was zu den Kosten der Unterkunft gehört, auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Entsprechend sind alle Aufwendungen umfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten; entscheidend ist allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2006 - S 15 SO 6319/05 - ).
29 
Unstreitig gehörten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung die von der Beklagten übernommene Kaltmiete von 325,52 EUR. Auch die Nebenkosten gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch grundsätzlich nur, soweit es sich um ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführte Betriebskosten handelt. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen; eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist unwirksam. Grundsätzlich dürfen daher derartige Kosten auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen übergewälzt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274). Zu übernehmen sind daher auch die Nebenkosten von 50 EUR abzüglich der Energiepauschale von 20,86 EUR (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = BSGE 100, 94). Auch die Kabelnutzungsgebühr von 6 EUR ist zu übernehmen, da diese Kosten für den Kläger nicht vermeidbar waren (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274).
30 
Vorliegend sind auch die Kosten für den Grundservice zu übernehmen. Der Mietvertrag wird ausdrücklich nur unter der Voraussetzung der Vereinbarung Betreutes Wohnen geschlossen. Nach § 1 dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Aufnahme in das betreute Wohnen das Vorliegen einer körperlichen Behinderung, der Abschluss eines Mietvertrags mit der KBF und der Abschluss eines Betreuungsvertrags (Grundservice) mit der KBF. Dabei ist die Vereinbarung des Grundservice nach § 19 des Mietvertrags wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags. Die Verträge können auch nur gemeinsam abgeschlossen und gekündigt werden (§ 5 Betreuungsvertrag), so dass es sich um eine rechtliche Einheit handelt. Eine derartige Koppelung von Miet- und Servicevertrag ist zivilrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - NJW 06, 1276). Die Gebühr für den Grundservice ist damit unausweichlich, um eine Wohnung im Rahmen des betreuten Gruppenwohnens zu erlangen, sie steht nicht zur Disposition des Klägers. Da die Gebühr für den Grundservice sonach mit den Unterkunftskosten zwingend verbunden ist, gehört auch sie nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B - zu § 29 SGB XII; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - ; vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231 zur Übernahme der Kosten für eine Garage).
31 
Dem steht das Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274) nicht entgegen, denn diese Rechtsprechung betrifft nur Nebenkosten aus dem Mietobjekt selbst, während es sich bei den Kosten für den Grundservice im Wesentlichen um Betreuungsaufwand handelt - soweit nicht für Nutzung der Gemeinschaftsräume direkt die Wohnraumnutzung vergütet wird. Die Pauschale für den Grundservice lässt sich entsprechend schon begrifflich nicht zu den dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrKV zählen.
32 
An der Beurteilung der Kosten für den Grundservice als Kosten der Unterkunft würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Heimgesetz (HeimG) zur Anwendung käme (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 HeimG wäre für die Kostenübernahme nicht entscheidend, denn die Leistungsgewährung bei den Nebenkosten steht nicht unter einem allgemeinen Rechtmäßigkeitsvorbehalt. Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben, indem er seinen Rechtsstandpunkt dem Hilfebedürftigen in einer Weise verdeutlicht, die diesem die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter ermöglicht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = BSGE 104, 179 zu einer Staffelmietvereinbarung).
33 
Abgesehen davon geht der Senat davon aus, dass das HeimG auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin keine Anwendung findet. Das Heimgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet nach § 1 Abs. 2 HeimG allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). Konkret wird vorliegend Verpflegung vom Grundservice nicht umfasst. Auch nach der Neufassung des HeimG (vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960) bleibt es nach der Gesetzesbegründung dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist (BT-Drucks. 14/5399 S. 18). Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustand - übernimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Die allgemeinen Betreuungsleistungen des Grundservice sind für Einrichtungen des betreuten Wohnens typisch, reichen aber nicht aus für Betreuung i.S.d. HeimG (vgl. Verwaltungsgericht K., Urteil vom 4. Juli 2006 - 11 K 2330/05 - ).
34 
Steht somit fest, dass die Kosten für den Grundservice zu den grundsätzlich übernahmefähigen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II gehören, ist weiter zu prüfen, ob diese Kosten angemessen sind. Grundsätzlich sind maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich insoweit aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
35 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen 1-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Ergänzend kann Schwerbehinderten eine zusätzliche Wohnfläche mit bis zu 15 qm oder ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächenbedarf ist insbesondere bei Rollstuhlfahrern auszugehen (so Ziff. 5.7.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift). Hiervon ausgehend ist der dem Kläger zur Verfügung stehende Wohnraum von 47,87 qm (Zimmer 25,21 qm zuzüglich 1/6 der Gemeinschaftsräume <22,66 qm>) nicht unangemessen groß.
36 
Hinsichtlich der geltenden Mietobergrenze kann vorliegend allerdings nicht auf die allgemein geltenden Grundsätze (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192) der Feststellung aufgrund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zurückgegriffen werden, da der Kläger wegen seiner Behinderung auf die allgemein für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht kommenden Wohnungen des unteren Segments auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht verwiesen werden kann. Insbesondere die Mietobergrenzen, die aus dem Mietspiegel der Stadt R. abgeleitet werden, können daher keine Anwendung finden. Wie sich aus den Sozialhilfeakten ergibt, konnte der Kläger im Jahr 2007 keinesfalls allein leben, er konnte sich zwar langsam mit dem Rollstuhl über kürzere Distanzen mit großem Kraftaufwand fortbewegen, aber nicht außer Haus. Im hauswirtschaftlichen Bereich war er sehr langsam und unsicher, er benötigte auch Hilfe bei der Basisversorgung, etwa der Körperpflege (wenn auch nicht in einem Umfang, der eine Einstufung in Pflegestufe 1 ergeben hätte; vgl. hierzu Bescheid der AOK vom 20. Oktober 2009 betreffend Ablehnung von Pflegeleistungen). Herr R. vom medizinisch-pädagogischen Dienst sah am 26. Juli 2007 als einzige Alternative zum betreuten Wohnen ein stationäres Wohntraining oder stationäre Betreuung. Diese, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen hat auch Herr H., der die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat begleitet hat und den Kläger in der Wohngruppe betreut, mit seinen Auskünften in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Bei seiner Mutter konnte der Kläger im streitigen Zeitraum schon aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse bei nicht rollstuhlgerechter Wohnung nicht dauerhaft leben, der Vater war verstorben. Eine Unterkunft im Rahmen des betreuten Wohnens war daher für den Kläger erforderlich und angemessen.
37 
Darüber hinaus geht der Senat auch davon aus, dass die konkreten Wohnungskosten angemessen sind, denn eine kostengünstigere bedarfsgerechte Unterkunftsalternative gibt es in R. und Umgebung nicht. Zum Einen erleichtert die Kombination von Wohn- und Arbeitsstätte in einem Haus die Berufsausübung des Klägers maßgeblich, da so aufwendige Transportwege vermieden werden. Die aktuelle Wohnsituation unterstützt damit den Kläger bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und dient damit auch der Eingliederung in Arbeit, einem zentralen Belang des SGB II. Im Übrigen sind die Leistungen der Grundsicherung darauf auszurichten, dass behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden (§ 1 Satz 4 Nr. 5 SGB II), so dass insoweit auch Kostensenkungsobliegenheiten im Bereich des § 22 SGB II unter dem Gebot der Zumutbarkeit stehen. Zum Anderen bieten andere Träger in R. und Umgebung kein Gruppenwohnen für körperlich Behinderte im Bereich des ambulant betreuten Wohnens. Angebote im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für körperlich Behinderte gibt es in R. und Umgebung nur von der Beigeladenen Ziff. 2, der Behindertenhilfe der M. Heime e.V. und der LWV Eingliederungshilfe GmbH. Die beiden letztgenannten bieten nach telefonischer Auskunft vom 23. November 2010, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben, ambulant betreutes Wohnen für Einzelpersonen und Wohngemeinschaften von zwei bis drei Personen, wobei die Wohnungen auf dem freien Markt angemietet werden bzw. bei der LWV Eingliederungshilfe GmbH auch teilweise eigene Wohnungen vorgehalten werden. Dabei sind die Wohnungen über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Die Mietkosten richten sich bei diesem Modell nach der jeweiligen Wohnung, Verträge über Grundserviceleistungen als Pauschale werden nicht geschlossen. Eine derartige Unterkunft kommt für den Kläger indes nicht in Betracht, da sein behinderungsbedingter besonderer Bedarf bei dieser Wohnform nicht sachgerecht gedeckt werden kann. Wie Herr M. für die Beigeladene Ziff. 2 im Termin ausgeführt hat, bietet auch diese entsprechende Angebote, allerdings für eine andere Zielgruppe als den Kläger. Im Rahmen des betreuten Gruppenwohnens ist der Betreuer insgesamt sehr viel länger vor Ort als bei einer Einzelperson, so dass er im Bedarfsfall jederzeit ansprechbar ist. Auch auf den 24-Stunden-Hausnotruf ist der Kläger nach Auskunft seines Betreuers in der Wohngruppe zwingend angewiesen. Eine kostengünstige Unterkunftsalternative besteht nach alledem nicht, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind.
38 
Der Kläger hat damit Anspruch auf Berücksichtigung monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 454,66 EUR (Grundmiete 325,52 EUR, Nebenkosten abzgl. Energiepauschale 29,14 EUR, Grundservice 100 EUR). Berücksichtigt hat die Beklagte 347,77 EUR, so dass sich eine Differenz in Höhe von 106,89 EUR ergibt. Diese Differenz ist für September 2007 zusätzlich zu zahlen, für November und Dezember 2007 ist dieser Betrag dagegen um 12,15 EUR zu kürzen, da der Kläger wegen des zusätzlichen Einkommens aus Einmalzahlung einen entsprechend niedrigeren Anspruch hat, als von der Beklagten bereits ausgezahlt (vgl. Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007). Insgesamt hat die Beklagte an den Kläger daher noch 296,37 EUR zu zahlen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 296,37 EUR für den streitigen Zeitraum, nicht nur, wie vom SG zugesprochen, in Höhe von 12,16 EUR monatlich.
25 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 19. Oktober 2007, abgeändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 nur hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate September, November und Dezember 2007. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids handelt, über die das Gericht bei entsprechender Antragstellung isoliert entscheiden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Der Kläger hat bereits vor dem SG den Streitgegenstand entsprechend beschränkt. Tatsächlich besteht Streit nur noch über die Frage, ob die Kosten für den Grundservice zu erstatten sind.
26 
Die Kläger hat Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die vereinbarte Pauschale von 100 EUR für den Grundservice ist von der Beklagten zu übernehmen.
27 
Der Kläger gehört nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Zweifel hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Senat angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Bürokaufmann in Vollzeit keine Bedenken, dass der Kläger in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Sollte die Beklagte tatsächlich der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung sein, müsste sie das Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II betreiben. Angesichts des zu erwartenden Widerspruchs des Sozialhilfeträgers verbliebe es bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle bei der Zuständigkeit der Beklagten (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Kläger ist auch hilfebedürftig, da er mit seinem Einkommen und Vermögen seinen Bedarf nicht decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
28 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen, erfasst werden sowohl die typischen Formen Miete als auch Eigentum. Abgedeckt werden soll das Grundbedürfnis Unterkunft bzw. Wohnen, wobei dieser Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II durch die Übernahme der entsprechenden Kosten gedeckt wird. Entsprechend hat sich die Frage, was zu den Kosten der Unterkunft gehört, auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Entsprechend sind alle Aufwendungen umfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten; entscheidend ist allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2006 - S 15 SO 6319/05 - ).
29 
Unstreitig gehörten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung die von der Beklagten übernommene Kaltmiete von 325,52 EUR. Auch die Nebenkosten gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch grundsätzlich nur, soweit es sich um ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführte Betriebskosten handelt. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen; eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist unwirksam. Grundsätzlich dürfen daher derartige Kosten auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen übergewälzt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274). Zu übernehmen sind daher auch die Nebenkosten von 50 EUR abzüglich der Energiepauschale von 20,86 EUR (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = BSGE 100, 94). Auch die Kabelnutzungsgebühr von 6 EUR ist zu übernehmen, da diese Kosten für den Kläger nicht vermeidbar waren (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274).
30 
Vorliegend sind auch die Kosten für den Grundservice zu übernehmen. Der Mietvertrag wird ausdrücklich nur unter der Voraussetzung der Vereinbarung Betreutes Wohnen geschlossen. Nach § 1 dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Aufnahme in das betreute Wohnen das Vorliegen einer körperlichen Behinderung, der Abschluss eines Mietvertrags mit der KBF und der Abschluss eines Betreuungsvertrags (Grundservice) mit der KBF. Dabei ist die Vereinbarung des Grundservice nach § 19 des Mietvertrags wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags. Die Verträge können auch nur gemeinsam abgeschlossen und gekündigt werden (§ 5 Betreuungsvertrag), so dass es sich um eine rechtliche Einheit handelt. Eine derartige Koppelung von Miet- und Servicevertrag ist zivilrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - NJW 06, 1276). Die Gebühr für den Grundservice ist damit unausweichlich, um eine Wohnung im Rahmen des betreuten Gruppenwohnens zu erlangen, sie steht nicht zur Disposition des Klägers. Da die Gebühr für den Grundservice sonach mit den Unterkunftskosten zwingend verbunden ist, gehört auch sie nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B - zu § 29 SGB XII; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - ; vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231 zur Übernahme der Kosten für eine Garage).
31 
Dem steht das Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274) nicht entgegen, denn diese Rechtsprechung betrifft nur Nebenkosten aus dem Mietobjekt selbst, während es sich bei den Kosten für den Grundservice im Wesentlichen um Betreuungsaufwand handelt - soweit nicht für Nutzung der Gemeinschaftsräume direkt die Wohnraumnutzung vergütet wird. Die Pauschale für den Grundservice lässt sich entsprechend schon begrifflich nicht zu den dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrKV zählen.
32 
An der Beurteilung der Kosten für den Grundservice als Kosten der Unterkunft würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Heimgesetz (HeimG) zur Anwendung käme (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 HeimG wäre für die Kostenübernahme nicht entscheidend, denn die Leistungsgewährung bei den Nebenkosten steht nicht unter einem allgemeinen Rechtmäßigkeitsvorbehalt. Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben, indem er seinen Rechtsstandpunkt dem Hilfebedürftigen in einer Weise verdeutlicht, die diesem die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter ermöglicht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = BSGE 104, 179 zu einer Staffelmietvereinbarung).
33 
Abgesehen davon geht der Senat davon aus, dass das HeimG auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin keine Anwendung findet. Das Heimgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet nach § 1 Abs. 2 HeimG allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). Konkret wird vorliegend Verpflegung vom Grundservice nicht umfasst. Auch nach der Neufassung des HeimG (vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960) bleibt es nach der Gesetzesbegründung dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist (BT-Drucks. 14/5399 S. 18). Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustand - übernimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Die allgemeinen Betreuungsleistungen des Grundservice sind für Einrichtungen des betreuten Wohnens typisch, reichen aber nicht aus für Betreuung i.S.d. HeimG (vgl. Verwaltungsgericht K., Urteil vom 4. Juli 2006 - 11 K 2330/05 - ).
34 
Steht somit fest, dass die Kosten für den Grundservice zu den grundsätzlich übernahmefähigen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II gehören, ist weiter zu prüfen, ob diese Kosten angemessen sind. Grundsätzlich sind maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich insoweit aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
35 
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen 1-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Ergänzend kann Schwerbehinderten eine zusätzliche Wohnfläche mit bis zu 15 qm oder ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächenbedarf ist insbesondere bei Rollstuhlfahrern auszugehen (so Ziff. 5.7.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift). Hiervon ausgehend ist der dem Kläger zur Verfügung stehende Wohnraum von 47,87 qm (Zimmer 25,21 qm zuzüglich 1/6 der Gemeinschaftsräume <22,66 qm>) nicht unangemessen groß.
36 
Hinsichtlich der geltenden Mietobergrenze kann vorliegend allerdings nicht auf die allgemein geltenden Grundsätze (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192) der Feststellung aufgrund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zurückgegriffen werden, da der Kläger wegen seiner Behinderung auf die allgemein für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht kommenden Wohnungen des unteren Segments auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht verwiesen werden kann. Insbesondere die Mietobergrenzen, die aus dem Mietspiegel der Stadt R. abgeleitet werden, können daher keine Anwendung finden. Wie sich aus den Sozialhilfeakten ergibt, konnte der Kläger im Jahr 2007 keinesfalls allein leben, er konnte sich zwar langsam mit dem Rollstuhl über kürzere Distanzen mit großem Kraftaufwand fortbewegen, aber nicht außer Haus. Im hauswirtschaftlichen Bereich war er sehr langsam und unsicher, er benötigte auch Hilfe bei der Basisversorgung, etwa der Körperpflege (wenn auch nicht in einem Umfang, der eine Einstufung in Pflegestufe 1 ergeben hätte; vgl. hierzu Bescheid der AOK vom 20. Oktober 2009 betreffend Ablehnung von Pflegeleistungen). Herr R. vom medizinisch-pädagogischen Dienst sah am 26. Juli 2007 als einzige Alternative zum betreuten Wohnen ein stationäres Wohntraining oder stationäre Betreuung. Diese, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen hat auch Herr H., der die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat begleitet hat und den Kläger in der Wohngruppe betreut, mit seinen Auskünften in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Bei seiner Mutter konnte der Kläger im streitigen Zeitraum schon aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse bei nicht rollstuhlgerechter Wohnung nicht dauerhaft leben, der Vater war verstorben. Eine Unterkunft im Rahmen des betreuten Wohnens war daher für den Kläger erforderlich und angemessen.
37 
Darüber hinaus geht der Senat auch davon aus, dass die konkreten Wohnungskosten angemessen sind, denn eine kostengünstigere bedarfsgerechte Unterkunftsalternative gibt es in R. und Umgebung nicht. Zum Einen erleichtert die Kombination von Wohn- und Arbeitsstätte in einem Haus die Berufsausübung des Klägers maßgeblich, da so aufwendige Transportwege vermieden werden. Die aktuelle Wohnsituation unterstützt damit den Kläger bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und dient damit auch der Eingliederung in Arbeit, einem zentralen Belang des SGB II. Im Übrigen sind die Leistungen der Grundsicherung darauf auszurichten, dass behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden (§ 1 Satz 4 Nr. 5 SGB II), so dass insoweit auch Kostensenkungsobliegenheiten im Bereich des § 22 SGB II unter dem Gebot der Zumutbarkeit stehen. Zum Anderen bieten andere Träger in R. und Umgebung kein Gruppenwohnen für körperlich Behinderte im Bereich des ambulant betreuten Wohnens. Angebote im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für körperlich Behinderte gibt es in R. und Umgebung nur von der Beigeladenen Ziff. 2, der Behindertenhilfe der M. Heime e.V. und der LWV Eingliederungshilfe GmbH. Die beiden letztgenannten bieten nach telefonischer Auskunft vom 23. November 2010, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben, ambulant betreutes Wohnen für Einzelpersonen und Wohngemeinschaften von zwei bis drei Personen, wobei die Wohnungen auf dem freien Markt angemietet werden bzw. bei der LWV Eingliederungshilfe GmbH auch teilweise eigene Wohnungen vorgehalten werden. Dabei sind die Wohnungen über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Die Mietkosten richten sich bei diesem Modell nach der jeweiligen Wohnung, Verträge über Grundserviceleistungen als Pauschale werden nicht geschlossen. Eine derartige Unterkunft kommt für den Kläger indes nicht in Betracht, da sein behinderungsbedingter besonderer Bedarf bei dieser Wohnform nicht sachgerecht gedeckt werden kann. Wie Herr M. für die Beigeladene Ziff. 2 im Termin ausgeführt hat, bietet auch diese entsprechende Angebote, allerdings für eine andere Zielgruppe als den Kläger. Im Rahmen des betreuten Gruppenwohnens ist der Betreuer insgesamt sehr viel länger vor Ort als bei einer Einzelperson, so dass er im Bedarfsfall jederzeit ansprechbar ist. Auch auf den 24-Stunden-Hausnotruf ist der Kläger nach Auskunft seines Betreuers in der Wohngruppe zwingend angewiesen. Eine kostengünstige Unterkunftsalternative besteht nach alledem nicht, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind.
38 
Der Kläger hat damit Anspruch auf Berücksichtigung monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 454,66 EUR (Grundmiete 325,52 EUR, Nebenkosten abzgl. Energiepauschale 29,14 EUR, Grundservice 100 EUR). Berücksichtigt hat die Beklagte 347,77 EUR, so dass sich eine Differenz in Höhe von 106,89 EUR ergibt. Diese Differenz ist für September 2007 zusätzlich zu zahlen, für November und Dezember 2007 ist dieser Betrag dagegen um 12,15 EUR zu kürzen, da der Kläger wegen des zusätzlichen Einkommens aus Einmalzahlung einen entsprechend niedrigeren Anspruch hat, als von der Beklagten bereits ausgezahlt (vgl. Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007). Insgesamt hat die Beklagte an den Kläger daher noch 296,37 EUR zu zahlen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

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(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

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(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 2 Aufstellung der Betriebskosten


Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit


(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:1.der kommunale Träger,2.ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder3.die Krankenkasse, die be

Heimgesetz - HeimG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur

Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 1 Betriebskosten


(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks lau

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Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und des Bescheides vom 23.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 ein weiteres monatliches Betreuungsentgelt in

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Tatbestand   1  1. Die Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 werden aufgehoben. 2  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Ents

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestands

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 167/05
Verkündet am:
23. Februar 2006
H o l m e s
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Bb, 611, 620 ff
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im
Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich
nicht sittenwidrig.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 13. Januar 2006 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die G. Gesellschaft mbH (im Folgenden : G. ) bot Betreutes Wohnen ("Service-Wohnen") in ihrerseits angemieteten Wohnungen an. Die Beklagte mietete eine solche Wohnung durch schriftlichen Vertrag mit der G. vom 9. Oktober 1998. Wie in dem Mietvertrag vorgesehen , schloss sie ferner am 8. Juli 1999 einen Servicevertrag mit der Klägerin. Darin versprach die Klägerin verschiedene Betreuungsleistungen, unter anderem die Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes für den Notfall, Beratungsund Informationsdienste sowie Besprechungsangebote. Die Dienste sollte die Beklagte mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 200 DM entgelten. Weiter war in dem Servicevertrag bestimmt: "… Zusammen mit dem Mietvertrag bildet der Servicevertrag die Basis für diese Partnerschaft … 1. Mit Wirkung vom 01.08.1999 2. wird für die Dauer des zeitgleich mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages für oben genannte Wohnung dieser Servicevertrag gültig … 5. Bei einer Kündigung endet der Service-Vertrag mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. für die oben genannte Wohnung …"
2
Die Beklagte war mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden und hielt die Pauschale für überteuert; sie kündigte den Servicevertrag mit der Klägerin. Daraufhin kündigte die G. den Mietvertrag, in dem es unter anderem hieß: "§ 4 Mietdauer und Kündigung (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.1999. Es wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen … (2) Der Vermieter wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn berechtigtes Interesse des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Wohnung für 'ServiceWohnen' zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird ausdrücklich vereinbart, daß das Mietverhältnis unter der auflösenden Bedingung steht, daß zwischen dem Mieter und der der Service-Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Service-Vertrag und seine Fortdauer sind konstitutiver Bestandteil dieses Vertrages. Wird dieses Service-Verhältnis nicht eingegangen oder aber aus welchen Gründen auch immer beendet, kann der Vermieter nach § 565a, Abs. 2, BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Rahmen seines Betriebsbedarfs zur Garantie der Fortführung des "Service -Wohnens" in diesem Gebäudekomplex das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der Mieter erkennt hiermit die Abhängigkeit des Bestandes des Mietverhältnisses vom Bestand des Service-Vertrages ausdrücklich an."
3
Sodann "nahm" die Beklagte die Kündigung des Servicevertrages "zurück" ; das Mietverhältnis mit der G. wurde fortgesetzt.
4
Ab Januar 2002 verweigerte die Beklagte der Klägerin die Service-Pauschale zunächst gänzlich; später entrichtete sie 45 € monatlich statt der in dem Servicevertrag vereinbarten 200 DM (= 102,26 €) pro Monat.
5
Klägerin Die macht mit der Klage den - betragsmäßig unstreitigen - Rückstand in Höhe von 2.728,28 € nebst Zinsen geltend. Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen , weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der von den Parteien geschlossene Servicevertrag sei durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden. Die Beklagte habe den Servicevertrag nicht unabhängig von dem Mietvertrag kündigen können. Der zum Zwecke des Betreuten Wohnens geschlossene Mietvertrag zwischen der Beklagten und der G. und der zwischen den Parteien geschlossene Servicevertrag seien als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, das nur insgesamt habe gekündigt werden können. Die "Koppelung" der Verträge sei nicht sittenwidrig. Sie habe dem von allen Beteiligten erkannten und gewollten Ziel gedient, den Mietern eine Wohnung mit "Grundbetreuung" zu verschaffen.
9
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die G. auf die Kündigung des Servicevertrages mit der Kündigung des Mietvertrages reagiert habe. Denn die Beklagte habe die Kündigung des Servicevertrages "zurückgenommen". Die Partner des Miet- wie des Servicevertrages hätten sich zumindest konkludent über die Fortsetzung der jeweiligen Rechtsverhältnisse geeinigt, indem sie die Verträge tatsächlich fortgeführt hätten.

II.


10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
11
Aufgrund des Servicevertrages kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung der rückständigen Servicepauschalen (2.728,28 €) zuzüglich Zinsen verlangen.
12
1. Der Servicevertrag ist nicht deshalb nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß (§ 138 Abs. 1 BGB).
13
a) Rechtlich bedenklich könnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der - der Beklagten im Mietvertrag vorgeschriebene (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages) - Servicevertrag mit der Klägerin sollte "für die Dauer des … mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages … gültig" sein (Nr. 2 des Servicevertrages); bei einer Kündigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. " enden (Nr. 5 des Servicevertrages ). Spiegelbildlich hieß es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhaltung dieses Service-Verhältnisses das Mietverhältnis abhäng(e)" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages). Der Mietvertrag stehe unter der "auflösenden Bedingung …, dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird" (§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages); der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages (§ 4 Abs. 2 Satz 5 des Mietvertrages). Werde das Service-Verhältnis beendet, sei die Vermieterin G. berechtigt, das Mietverhältnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach § 565a Abs. 2 BGB a.F. zu kündigen (§ 4 Abs. 2 Satz 6 des Mietvertrages).
14
b) Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages hatte zur Folge, dass sich die Beklagte bloß mit der - wohl nur ausnahmsweise zu erlangenden - Zustimmung der G. von dem mit der Klägerin geschlossenen Servicevertrag lösen und den Mietvertrag mit der G. ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte die Beklagte indessen nicht unangemessen (vgl. LG Kiel WuM 2003, 572, 573; a.A. Wiek in Hannemann/Wiek, Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. 2003 S. 1246).
15
aa) Das von der G. angebotene - und von der Beklagten akzeptierte - Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterstützung der gesundheitlich und altersbedingt beeinträchtigten Mieter durch ein vertragsabschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Präambel des Mietvertrages). E i n bestimmtes Unternehmen, die Klägerin nämlich, sollte die für das Betreute Wohnen unerlässlichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - für die Dauer des Mietvertrages - an dieses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servicevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens (vgl. Thier NZM 2003, 264, 266); sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverlässigen Versorgung. Hätten sie sich einseitig von dem Servicevertrag überhaupt lossagen oder, unter Umständen mehrfach, das die Grundleistungen bereitstellende Unternehmen wechseln können, dann wäre ihre stetige Grundbetreuung zumindest gefährdet gewesen. Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete u n d (Grund-)Betreuung.
16
Durch bb) die "Koppelung" des Servicevertrages an den Mietvertrag werden die Mieter, was die Gefahr einer Schlechterfüllung des Servicevertrages anlangt, nicht rechtlos gestellt.
17
Zwar wird ihnen dadurch, dass bei einer Kündigung der Servicevertrag erst mit der Beendigung des Mietvertrages endete (Nr. 5 des Servicevertrages), in praxi die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Servicevertrages (§§ 620, 621 BGB) nahezu verwehrt. Den Mietern bleibt aber die außerordentliche Kündigung allein des Servicevertrages unbenommen, wenn nur die Fortsetzung des Servicevertrages, auch unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Gesamtkonzepts, für sie untragbar (§ 626 BGB) ist.
18
Für den Fall, dass die im Servicevertrag versprochenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, stehen den Mietern im Übrigen dienstvertragliche Rechte zu Gebote. Für von dem Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste braucht der Dienstberechtigte die Vergütung nicht zu zahlen (vgl. §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB; Staudinger/Richardi, BGB 2005 § 611 Rn. 557 i.V.m. Rn. 546 f). Hat der Dienstverpflichtete die Unmöglichkeit der Dienstleistung zu vertreten, kommt ferner, wie bei jeder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung des Diensteerbringers , ein Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in Betracht (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 BGB; vgl. Staudinger/Richardi aaO Rn. 548).
19
Die(formular-)vertraglicheBindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages und umgekehrt verstößt nicht gegen § 138 BGB. Sie wäre im Übrigen auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) zu beurteilen.
20
2. Der Servicevertrag ist nicht durch Kündigung beendet worden. Zwar hat die Beklagte den Servicevertrag gekündigt. Die Parteien haben aber die Wirkungen der Kündigung wieder aufgehoben.
21
Sämtliche Beteiligte, die Parteien und die G. , haben sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, später geeinigt, beide Verträge - wie ungekündigt - fortzusetzen. Die Revision vermag die vorgenannte Feststellung nicht zu erschüttern. Die Beklagte "nahm" die Kündigung des Servicevertrages ausdrücklich "zurück"; sie beendete den mit einem anderen Anbieter geschlossenen Servicevertrag und ließ sich - wenn auch nur unter Zahlung einer "geminderten" Service-Pauschale - die Bereitstellung der Grundbetreuung durch die Klägerin weiter gefallen. Nach eigenem Vorbringen nahm sie das Vertragswerk mit der Klägerin erneut auf bzw. ließ es weiterlaufen. Im Einverständnis mit der G. blieb die Beklagte in der Wohnung und zahlte ersichtlich weiter den Mietzins. Bei dieser Sachlage war die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Beteiligten hätten sich zumindest stillschweigend auf die - unterbrechungslose - Fortsetzung der jeweils geschlossenen Verträge verständigt, nicht etwa rechtsfehlerhaft , sondern nahe liegend.
Schlick Kapsa Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.09.2004 - 98 C 131/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 S 365/04 -

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und des Bescheides vom 23.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 ein weiteres monatliches Betreuungsentgelt in Höhe von Euro 38,07 sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 in Höhe von Euro 39,41 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger die Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale zu gewähren hat.
Der Kläger bewohnte zunächst eine Wohnung, für die eine Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von EUR 460,16 monatlich aufzubringen war. Die Beklagte gewährte dem Kläger Grundsicherungsleistungen, wobei sie in ihrer Bedarfsberechnung unter anderem Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 403,98 sowie Heizkosten in Höhe von EUR 127,00 berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 kündigte der ehemalige Vermieter das Mietverhältnis mit dem Kläger wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2005. Mit Schreiben vom 24.03.2005 unterbreitete die Stadt S/Amt für Liegenschaften und Wohnen dem Kläger ein Angebot über eine zum 01.05.2005 zu beziehende Zwei-Zimmer-Wohnung (Wohnfläche 43,05 m², Dusche/Zentralheizung/Aufzug) zu einer monatlichen Miete in Höhe von EUR 231,10 zuzüglich monatlicher Betriebskosten in Höhe von EUR 70,00 und Heizkosten in Höhe von EUR 64,13 sowie eines Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77. Am 07.04.2005 sprach der Kläger bei der Beklagten wegen dieser Wohnung vor. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die in den Mietkosten enthaltene Betreuungs- und Notrufpauschale nicht vollständig von der Beklagten übernommen würden. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass die Miete in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anerkannt werden könne, die Betreuungskosten jedoch nur bis zur Höhe von maximal EUR 99,70.
Am 15.04.2005 unterschrieb der Kläger einen Wohnungsmietvertrag mit der L.-Gesellschaft über die genannte Wohnung ab 01.05.2005 zu den genannten Konditionen. Nach § 3 des Mietvertrages trägt der Mieter neben der Grundmiete alle Betriebskosten im Sinne der §§ 1 und 2 Betriebskostenverordnung, konkret neben den genannten Beträgen für die Grundmiete, Betriebskosten und Heizung einen monatlichen Zuschlag für die Betreuung im Rahmen des Seniorenheimes von EUR 137,77; die Gesamtmiete belaufe sich somit auf EUR 508,00 monatlich. Nach § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter, vor Beginn des Mietverhältnisses einen Betreuungsvertrag mit dem A. über die Leistungen des betreuten Wohnens abzuschließen. Für die Leistungen aus dem Betreuungsvertrag ist ein Entgelt an die L.-Gesellschaft zu entrichten, das neben den Zahlungen aus diesem Mietvertrag zusätzlich an die L.-Gesellschaft zu entrichten ist, da die Miete diese Leistungen nicht decke. Das Betreuungsentgelt sei in § 3 des Mietvertrages aufgeführt und werde von der L.-Gesellschaft an den A. abgeführt.
Mit Schreiben vom 16.04.2005 bat der Kläger die Beklagte um Klärung, wer die Differenz zwischen der Betreuungs- und Notrufpauschale und den von der Beklagten zugesagten EUR 99,70 zu tragen habe. Mit Schreiben vom 18.04.2005 teilte die Beklagte nochmals mit, dass von ihrer Seite maximal EUR 99,70 der Betreuungskosten übernommen werden könnten.
Am 25.04.2005 unterschrieb der Kläger einen mit dem A. vereinbarten Betreuungsvertrag und verpflichtete sich zu einer monatlichen Zahlung in Höhe von EUR 137,77. Nach § 1 des Betreuungsvertrages beinhalten die ambulanten sozialen Dienstleistungen technische, hauswirtschaftliche, pflegerische und soziale Hilfeleistungen und sind in ein aufeinander abgestimmtes System von obligatorischem Grundservice und fakultativem Wahlservice aufgeteilt. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit könne im Rahmen „Betreuten Wohnens“ nicht bewältigt werden. Die ambulanten sozialen Dienstleistungen im Rahmen des Grundservice würden ausschließlich durch den A. bereitgestellt. Der vom A. angebotene Grundservice sei nicht abwählbar und müsse vom Mieter jeder Wohneinheit getragen werden. Die Leistungen des Wahlservice könnten vom A. oder von anderen Anbietern ambulanter Hilfe in Anspruch genommen werden. Nach § 2 I des Betreuungsvertrages umfasst der Grundservice den Personaleinsatz von Fachpersonal, das von montags bis freitags während der üblichen Arbeitszeit in der Wohnanlage tätig sei; soziale Dienste (Auskünfte und Beratung in Fragen sozialer Dienste, allgemeine Lebensberatung in sozialen Fragen des täglichen Lebens; Hilfe in Behördenangelegenheiten; Informations- und Kommunikationsangebote; Organisation von Therapieangeboten; Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten; Hilfestellung bei der Entwicklung und Gestaltung der Hausgemeinschaft; integrative Gemeinwesenarbeit im Wohnumfeld; Regelung der Bewirtschaftung und Benutzung der Gemeinschaftsräume; Information, Beratung und Fortbildung für pflegende Angehörige); Anschluss, Vorhaltung, Überwachung und Instandhaltung einer Hausnotrufanlage.
Mit Bescheid vom 26.04.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42. Die Beklagte berücksichtigte dabei in ihrer Bedarfsberechnung unter anderem eine Betreuungspauschale in Höhe von EUR 99,70 sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 306,10 und Heizkosten in Höhe von EUR 64,13.
Der dagegen erhobene, auf Übernahme der gesamten Betreuungspauschale gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Aufwendungen im Betreuten Seniorenwohnen, die nach § 3 des Betreuungsvertrages für den Grundservice in Höhe von monatlich EUR 137,77 anfielen, könnten im Rahmen des § 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (abweichende Bemessung des Regelbedarfes) nur in Höhe von monatlich EUR 99,70 berücksichtigt werden. Für diesen Betreuungsaufwand werde in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) eine Regelung über eine mögliche Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe getroffen. Diese seien durch Gemeinderatsbeschluss für die Stadt S als Träger der Sozialhilfe bindend. Rn. 30.04 SHR regele, dass zusätzliche Betreuungskosten einen Betrag von EUR 46,00 monatlich nicht übersteigen sollten. Dieser Betrag errechne sich auf der Basis der in Baden-Württemberg vereinbarten Standards für das betreute Seniorenwohnen und sichere dadurch eine durchschnittliche, übliche Betreuung ab. Der Gemeinderat der Stadt S habe des Weiteren beschlossen, dass bei sozialhilfebedürftigen Bewohnern der zu berücksichtigende Betreuungsaufwand im Betreuten Seniorenwohnen abweichend von den landesweiten Vorgaben in den SHR bedarfsorientiert (nicht bedarfsdeckend) angemessen zu erhöhen sei, maximal auf EUR 63,91. Zusätzlich werde bei öffentlich gefördertem Wohnraum in S eine Notrufeinrichtung für jede Wohnung als obligatorisch akzeptiert, unabhängig davon ob Pflegebedürftigkeit vorliege; wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliege, erfolge unter Berücksichtigung von Notrufkosten in Höhe von maximal EUR 35,97 eine Freiwilligkeitsleistung der Beklagten. Insgesamt käme daher nur die Übernahme von Betreuungs- und Notrufbedarf in Höhe von EUR 99,70 in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 06.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.
10 
Ab dem 01.01.2006 erhöhte sich das Betreuungsentgelt um EUR 1,34 monatlich.
11 
Mit Bescheid vom 23.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006, wobei wiederum die Betreuungskosten in der genannten Höhe angesetzt wurden.
12 
Der Kläger beruft sich zur Begründung der Klage auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem zu diesem Sachverhalt durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B). Das LSG habe darin zutreffend ausgeführt, dass die Kosten für das Betreuungsentgelt aufgrund der vertraglichen Gestaltung als Kosten der Unterkunft zu werten sei. Die Kosten der Unterkunft seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, da sie der Höhe nach angemessen seien.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und des Bescheides vom 23.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 ein weiteres monatliches Betreuungsentgelt in Höhe von Euro 38,07 sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 in Höhe von Euro 39,41 zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, die Auffassung des LSG im genannten Beschluss werde nicht geteilt. Die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Übernahme von Kosten einer Kabelanschlussgebühr könnten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Dort seien Kosten, die dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, als Betriebskosten des Mieters sozialhilferechtlich den Unterkunftskosten zugeordnet. Nach der Vertragsgestaltung im Falle des Klägers hinsichtlich der Betreuungskosten seien diese lediglich vom Vermieter einzuziehen, stünden letztlich aber dem A. zu. Die Betreuungskosten stellten für die L.-Gesellschaft somit nur einen durchlaufenden Posten dar, für die ihr als Vermieterin keine Aufwendungen entstünden und daher trotz der Bezeichnung im Mietvertrag keine Betriebskosten laut § 1 der Betriebskostenverordnung darstellten. Letztlich würde sich auch die Frage stellen, ob die Koppelung von Betreuungs- und Mietverträgen zulässig sei. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert werden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde (BGH 23.06.2004 - VIII ZR 361/03). Selbst wenn man die Betreuungskosten den Unterkunftskosten zurechnen müsste, sei § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII anwendbar. Die Beklagte habe der Übernahme der Kosten in vollem Umfange jedoch nicht zugestimmt. Im Übrigen seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft unter Einschluss des Betreuungsentgeltes auch nicht angemessen; die Ausführungen des LSG im zugrunde liegenden Beschluss berücksichtigten insoweit die bei der früheren Wohnung anerkannten Heizkosten; bei der Frage der Angemessenheit seien jedoch die Heizkosten und die Unterkunftskosten jeweils getrennt zu betrachten. Für die Kaltmiete werde für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietspiegel herangezogen, sodass diesbezüglich von einer Angemessenheit ausgegangen werde. Für die Betreuungskosten orientiere man sich am Gemeinderatsbeschluss der Stadt S, weshalb insgesamt EUR 99,70 berücksichtigt würden. Auf Bl. 12/14 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Des Weiteren hat die Beklagte Unterlagen zum genannten Gemeinderatsbeschluss der Stadt S vorgelegt (Bl. 22/42) sowie eine Aufstellung der Seniorenwohnungen in S, teilweise mit einzelnen Angaben zum Quadratmeterpreis der jeweiligen Wohnungen und der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Betreuungsentgelte; Bl. 43/77 der Gerichtsakte.
18 
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte von Einrichtungen Betreuten Seniorenwohnens und deren Träger im Bereich der Stadt S eingeholt. Die eingegangenen 13 Antworten beziehen sich auf mindestens 20 Einrichtungen, bzw. Wohnanlagen. In zweien werden Wohnungen angeboten, die bezogen auf den Quadratmeterpreis der Kaltmiete und der Kosten für Betreuung und Notruf über 10 % unter den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers hierfür liegen. 13 sind teurer, fünf entsprechen in etwa den Aufwendungen des Klägers. Das W. Baden-Württemberg hat hierzu ausgeführt, dass für zwei der letztgenannten Kategorie angehörigen, von ihm getragenen Anlagen Wohnberechtigungsscheine nötig sind; außerdem bestehe wegen des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine hohe Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden könne. Nach der überwiegenden vertraglichen Gestaltung hat der Bewohner einer Seniorenwohnung eine Betreuungspauschale für eine Grundbetreuung zu entrichten, wobei der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem entsprechenden Leistungserbringer zur Voraussetzung eines Mietvertrages gemacht wird, wenn die Einrichtung die Betreuung nicht selbst erbringt. Mit einer Ausnahme kann sich der Bewohner bei den angefragten Einrichtungen und Trägern nicht der Kosten für eine Notrufeinrichtung entziehen, auch wenn er sie selbst nicht nutzt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Pflegeleistungen individuell zu vereinbaren. Wegen des genauen Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 93/105 und 111/148 der Gerichtsakte Bezug genommen.
19 
Das Gericht hat des Weiteren eine Auskunft des Vermieters des Klägers, der L.-Gesellschaft, eingeholt; auf Bl. 149/150 wird verwiesen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Akten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 12 SO 2960/05 ER; S 15 SO 7706/05 ER und S 15 SO 4265/06 ER) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
22 
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale zu verpflichten. Neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 ist auch der weitere Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.01.2006 für die Zeiträume ab 01.01. und 01.07.2006 Gegenstand des Verfahrens geworden. Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Diese Regelung findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der weitere Leistungsbescheid den ursprünglichen weder abändern noch ersetzen. Gemäß dem Normzweck der Prozessökonomie ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 die Einbeziehung rechtfertigt. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist nach bisheriger Rechtsprechung des BSG § 96 entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175). Ob eine solche Einbeziehung noch dem Normzweck der Prozessökonomie entspricht, ist insbesondere im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der Bescheide und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren besteht mit der Grundsicherungsleistung ein Dauerrechtsverhältnis im genannten Sinne. Der einzubeziehende Bescheid regelt die Höhe der Leistung, wobei sie zwangsläufig die Frage der Berücksichtigung der Betreuungspauschale, die Gegenstand der Anfechtung des ursprünglichen Bescheides ist, mit behandeln. Da keine darüber hinausgehenden zusätzlichen Streitpunkte bestehen, ist die Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gerechtfertigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Einbeziehung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Der weitere Leistungsbescheid vom 22.06.06, der in seinem Regelungsgegenstand keinen Bezug zum hier streitigen Betreuungsentgelt hat, war demgegenüber nicht einzubeziehen.
23 
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme des monatlichen Betreuungsentgeltes in tatsächlicher Höhe. Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahinter zurückbleiben, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
24 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 SGB XII. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII dem Grunde nach erfüllt, ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger auf die Leistungen eines Betreuten Wohnens angewiesen ist.
25 
Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen der Grundsicherungen im Alter und bei Erwerbsminderung auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29. Nach § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
26 
Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung „auf dem Markt einzukaufen“. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so „erkaufte“ Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht. Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, „zusätzlichen“ Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Aufwendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B).
27 
Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmiete und Neben- bzw. Betriebskosten.
28 
Diese Voraussetzungen sind aber auch hinsichtlich des Betreuungsentgeltes beim Kläger erfüllt, da er sich diesem Kostenfaktor nicht entziehen kann. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrages zum Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Betreuung (A.) vor Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Das im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrages Bestandteil der Miete. Der Kläger wäre somit selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Konstruktion zur Zahlung verpflichtet gewesen.
29 
Das Gericht vermag dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, das Betreuungsentgelt sei nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, da es für den Vermieter lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle, der letztlich an den Vertragspartner des Betreuungsvertrages, den A., weitergeleitet werde, sodass trotz der Einbeziehung in den Mietvertrag keine Betriebskosten nach § 1 der Betriebskostenverordnung (2. Berechnungsverordnung) vorlägen. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert würden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde. Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Urteil des BGH (23.06.2004 - VIII ZR 361/03 - MDR 2004, 736) betrifft die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Renovierungsklausel mit starren Fristen. Nach der dort anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Verstoß gegen Treu und Glauben). Das Gericht sieht eine Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts nur darin, dass entgegen dem Vertragstyp Mietvertrag Inhalt des geschlossenen „Mietvertrages“ nicht nur die Überlassung der Mietsache, sondern eine darüber hinausgehende weitere Dienstleistung ist, die durch einen Dritten erfüllt wird. Eine unangemessene Benachteiligung des „Mieters“, der die betreute Wohnung gerade wegen dieser zusätzlichen Leistung anmietet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allenfalls führt die Vertragskonstruktion dazu, dass man nicht mehr von einem typischen Mietvertrag im Sinne des BGB ausgehen kann, sondern einen Vertragstypus eigener Art anzunehmen hat. Gegen Treu und Glauben verstößt eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer aber unter keinem Gesichtspunkt, so dass sie auch nicht als unwirksam angesehen werden kann. Des Weiteren ist auch die Qualifizierung einer - wirksamen - Regelung als mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des BGB nach Auffassung der Kammer nicht zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung der daraus erwachsenden Aufwendungen als Kosten der Unterkunft. Die Ziele und Wertungen des zivilrechtlichen Mietrechts und der Leistungserbringung nach dem SGB XII sind nicht deckungsgleich. Für Letztere ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung - nur entscheidend, dass die Aufwendungen nötig sind, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten.
30 
Aufgrund der wirksamen rechtlichen Gestaltung kann sich der Kläger jedenfalls dem hier streitigen Betreuungsentgelt unter Einschluss des auf den Notruf entfallenden Teils nicht entziehen, ohne die konkrete Wohnung aufzugeben.
31 
Schließlich darf nach Ansicht des Gerichts der besondere Inhalt des Betreuten Wohnens bei dieser Betrachtung nicht außer acht gelassen werden. Dieses soll gewährleisten, dass bestimmte Betreuungsleistungen, deren der betroffene Personenkreis bedarf, in der Einrichtung, also gerade im Zusammenhang und in örtlicher Nähe der eigenen Unterkunft erbracht werden. Es besteht somit eine untrennbare Anknüpfung gerade an die jeweilige Wohnung. Die Erhebungen des Gerichts im laufenden Verfahren haben ergeben, dass die Personen, die auf solche Betreuung angewiesen sind, diese grundsätzlich nicht gleichsam neben der Unterkunft auf dem „Markt“ erlangen können. Nach allen Auskünften der Einrichtungen und Träger im Verfahren war die Unterkunft untrennbar mit den Betreuungsleistungen der Einrichtung selbst oder eines vorgegebenen Dritten verbunden, mit dem ein Rahmenvertrag besteht. Danach kann das Gericht davon ausgehen, dass im Falle des Klägers, der unstreitig des Betreuten Wohnens bedarf, bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne Betreuungsentgelt gar nicht zur Verfügung stehen. Mangels Ausweichmöglichkeiten kann sich der Kläger dann erst recht nicht den Kosten entziehen.
32 
Daran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts, wenn man die „nicht heimverbundenen“ Seniorenwohnungen mit einbezieht. Zunächst erscheint fraglich, ob diese in gleichem Maße wie die „heimverbundenen“ den Erfordernissen eines Betreuten Wohnens, wie es der Kläger bedarf, gerecht werden. Dies kann aber offen bleiben. Nach der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Begründung zum Gemeinderatsbeschluss der Stadt S (Bl. 26/35 der Gerichtsakten) gab es in S 1998 einschließlich der in Planung oder Bau befindlichen Projekte ca. 3000 Seniorenwohnungen, davon 1550 nicht heimverbundene und 1450 heimverbundene. Damit sei der Bedarf an Seniorenwohnungen rein rechnerisch nahezu gedeckt (Bl. 30). Bei einem Gesamtbestand an Seniorenwohnungen, der gerade den Gesamtbedarf deckt, und einem Anteil daran von ca. 50% an heimverbundenen Wohnungen stellen solche Wohnungen einen so relevanten Teil des „Marktes“ dar, dass der Hilfebedürftige nicht auf eine Beschränkung auf nicht heimverbundene Wohnungen verwiesen werden kann, um seinen Bedarf zu decken. Ohne Einbeziehung der heimverbunden Wohnungen erscheint dem Gericht eine - auch zeitgerechte - Bedarfsdeckung nicht möglich. Da bei diesen die Betreuungsentgelte aber fest mit der Unterkunft selbst verknüpft sind, sind diese bei der Bestimmung der Unterkunftskosten mit einzubeziehen.
33 
Aus den Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) ergibt sich nichts anderes.
34 
An der Beurteilung der Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft würde sich durch die Anwendung des HeimG nichts ändern (LSG Baden-Württemberg v. 28.06.2006 a. a. O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 Heimgesetz ist nicht zu prüfen, da das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
35 
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (Abs. 2). Im Rahmen des mit dem A. abgeschlossenen Betreuungsvertrages, der Teil des einheitlichen Rechtsgeschäftes über das Betreute Wohnen ist, erhält der Kläger den so genannten Grundservice, der auch nicht „abgewählt“ werden kann. Die Verpflegung des Klägers wird von diesem Grundservice nicht umfasst. Vielmehr ist dies nach § 2 II des Betreuungsvertrages Teil des Wahlservice. Angebot und Leistungen des Wahlservice können im Bedarfsfall von den Bewohnern der Wohnanlage auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden; eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Insoweit kann auch ambulante Hilfe von anderen Anbietern in Anspruch genommen werden. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit kann im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht gewährleistet werden (§ 1 I des Betreuungsvertrages). Der Wahlservice im Rahmen dieses Betreuungsvertrages wird vom Kläger aktuell nicht in Anspruch genommen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG liegt somit nicht vor. In Betracht käme für die Anwendung des HeimG daher nur die Variante des Vorhaltens von Betreuung und Verpflegung. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HeimG ist zum Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen, die sich wie hier nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfe oder Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch und von einer „heimmäßigen“ Betreuung, die für die Anwendung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (BT-Drucksache 14/5399 S. 18). Von einer genaueren Bestimmung des Anwendungsbereiches hat der Gesetzgeber jedoch abgesehen und lediglich Auslegungsregeln in § 1 Abs. 2 HeimG formuliert. Danach soll das HeimG jedenfalls dann nicht Anwendung finden, wenn das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist; nach der amtlichen Begründung (a. a. O. S. 19) wurde hier eine Grenze von 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten gesehen. Diese Grenze wird im Falle des Klägers zwar eindeutig überschritten (Miet- und Nebenkosten EUR 301,10 gegenüber dem Betreuungsentgelt von EUR 137,77). Daraus kann jedoch noch nicht im Gegenschluss entnommen werden, dass das HeimG tatsächlich Anwendung findet. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung anzustellen, ob der Kläger „heimmäßig“ aufgenommen wurde (BGH 21.04.2005 - III ZR 293/04 - NJW 2005, 2008). Abzustellen ist dabei auf den heimmäßigen Aufenthalt des konkret Betroffenen (OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06 - Juris). Eine „Versorgungsgarantie“, dass der Kläger auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge der Pflegebedürftigkeit aufgenommen würde, besteht im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, weitergehende, dem Wahlservice unterliegende Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflegung, gerade vom Vertragspartner des Betreuungsvertrages im Rahmen des einheitlichen Rechtsgeschäftes zu beziehen. Insoweit kann er auf andere Anbieter zurückgreifen, sodass eine ähnliche Situation wie bei einer häuslichen Unterbringung unter Verpflegung nach der Art „Essen auf Rädern“ vorliegt. Der Kläger hat auch bislang keinen Wahlservice in Anspruch genommen. Pflegeleistungen werden für ihn nicht erbracht. Nach der konkreten Ausgestaltung geht das Gericht daher davon aus, dass der Anwendungsbereich des HeimG nicht eröffnet ist.
36 
Auszugehen ist daher von einer wirksamen Vereinbarung des Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77 monatlich, bzw. ab 01.01.2006 in Höhe von EUR 139,11, das den Kosten der Unterkunft zuzuordnen ist.
37 
Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
38 
Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).
39 
Als Maßstab für die Angemessenheit bieten sich im vorliegenden Fall drei Möglichkeiten an. Abgestellt werden könnte auf den „normalen“ Mietspiegel der Stadt S, auf die reinen Mietpreise von Betreuten Wohnungseinrichtungen oder auf deren Kosten unter Einschluss der für die dort grundsätzlich erbrachte Betreuung (Grundservice) anfallenden Kosten (Betreuungsentgelt).
40 
Gegen die Heranziehung des allgemeinen Mietspiegels spricht nach Ansicht des Gerichts bereits die besondere Struktur des Betreuten Wohnens: So werden teilweise in den Einrichtungen zusätzlich zum Quadratmeterpreis für die Wohnung noch Zuschläge für die Gemeinschaftsräume erhoben (so zum Beispiel Auskunft der S-Gesellschaft). Andererseits bestehen in vielen Fällen Preisbindungen aufgrund der örtlichen Förderung. Solche Einflüsse werden im Mietspiegel nicht ausreichend abgebildet. Des Weiteren wird darin auch nicht besondere Inhalt des Betreuten Wohnens berücksichtigt. Dieser besteht zwar in erster Linie in den Dienstleistungen, ist aber, wie oben bereits ausgeführt, dem Wesen nach gerade auch auf die Unterkunft, also das Wohnen bezogen. Die Anforderungen an die Gestaltung der Wohnungen und der Gesamtanlage, in deren Rahmen die weitere Betreuung zu erbringen ist, decken sich nicht mit einer „normalen“ Wohnung. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt, wie die Kosten für diesen Bedarf im Betreuten Wohnen für den einzelnen Hilfebedürftigen anhand abstrakter oder genereller Werte (z. B. Erhöhung des Raumbedarfs, allgemeiner Zuschlag, Faktor für den im Mietspiegel ausgewiesenen Quadratmeterpreis o. ä.) bestimmt werden könnten, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt entsprächen. Der Mietspiegel gibt somit nach Auffassung des Gerichts kein verlässliches Bild über die örtlichen Verhältnisse gerade bezogen auf den konkreten Bedarf im Betreuten Wohnen. Vielmehr sind die Erhebungen des Gerichts und die von der Beklagten überlassenen Unterlagen besser geeignet, die örtlichen Verhältnisse für das eigene „Segment“ Betreutes Wohnen zu bewerten.
41 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Betreuungsentgelte (Grundservice) in den Vergleich mit einbezogen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass der Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Angemessenheit ist; besteht dieser in einem Betreuten Wohnen, ist dieser Bedarf insoweit mit einzubeziehen, wie er unauslösbar mit der Unterkunft verknüpft ist. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen besteht keine ausreichende Möglichkeit, lediglich eine Wohnung in einem Betreuten Wohnen anzumieten und die Betreuungsleistung selbst „einzukaufen“. Vielmehr wird die Betreuung von der Einrichtung selbst erbracht oder von einem Dritten, mit dem die Einrichtung einen Rahmenvertrag geschlossen hat, dessen sich der Hilfebedürftige in dieser Einrichtung also zu bedienen hat. Einzelne Ausnahmen stehen dem nicht entgegen, da es für die Frage der Angemessenheit auf die üblichen, also regelmäßigen Verhältnisse ankommt. Die Wahl der Unterkunft legt somit beim Betreuten Wohnen in aller Regel sogleich den Betreuer und damit die Kosten für die Betreuung fest. Ohne die vorgesehene Betreuung wiederum kann keine betreute Wohnung angemietet werden. Schließlich hängt das Betreuungsentgelt wiederum von der Größe der Einrichtung ab (z. B. Auskunft des S.-Werks). Diese gegenseitige Anbindung, die auch aus den oben genannten Gründen die Bewertung als Kosten der Unterkunft rechtfertigen, führt auch dazu, dass als Vergleichsmaßstab die Gesamtkosten aus Miete, Nebenkosten und Betreuungsentgelt heranzuziehen sind. Bei Letzterem sind aus gleichem Grund die Kosten für Notrufsysteme zu berücksichtigen, da diese nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen in gleicher Weise üblich und nicht abwählbar sind.
42 
Ausgehend von diesem Maßstab sieht das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft unter Einschluss der Betreuungsentgelte als angemessen an.
43 
Von den in die Auskünfte einbezogenen 20 Objekten waren nur zwei billiger als die Unterkunft des Klägers, fünf lagen im selben Rahmen (bis zu 10 % Abweichung), 15 waren - auch erheblich - teurer. Von zusätzlichem Aussagewert erscheint dem Gericht dabei auch die Auskunft des W. Baden-Württemberg (Bl. 140/143 d. Gerichtsakten). Danach ist für die Häuser Nr. 93 und 95 des L.-Stifts, die der Preisklasse der Unterkunft des Klägers entsprechen, ein Berechtigungsschein erforderlich; darüber hinaus besteht aufgrund des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine erhöhte Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden kann. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen von Einrichtungen in S ließen sich lediglich fünf entnehmen, die deutlich billiger waren. Die Aussagekraft ist insoweit aber eingeschränkt, als dort nur die Quadratmeterpreise genannt werden, nicht aber die tatsächliche Größe der einzelnen Unterkunft. Zur Vergleichsberechnung hat das Gericht die tatsächliche Wohnungsgröße des Klägers angesetzt. Sollten die dort genannten Wohnungen tatsächlich größer sein, ergäbe sich ein anderes Bild; es könnten also weniger billigere Wohnungen vorliegen. Unberücksichtigt bleiben mussten mangels Angaben auch die jeweiligen Neben- oder Betriebskosten. Das Gericht hat daher zum Vergleich auch die Betriebskosten der Wohnung des Klägers insoweit unberücksichtigt gelassen. Insgesamt erscheint dem Gericht daher der Vergleich anhand der Auskünfte im Gerichtsverfahren aussagekräftiger.
44 
Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für eine Unterkunft im unteren Preissegment notwendig und damit angemessen sind.
45 
Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers nach Auffassung des Gerichts bereits abstrakt angemessen sind, hatte es die Frage der konkreten Angemessenheit nicht zu klären. Es kommt also nicht darauf an, ob abstrakt als unangemessen angesehene Aufwendungen mangels zu diesem Preis tatsächlich vorhandener Unterkunftsalternativen im Einzelfall (konkret) angemessen sind (dazu BVerwGE 101, 194). Die einschränkende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII findet ebenfalls keine Anwendung. Auch im Hinblick auf den erfolgten Umzug des Klägers in die hier streitige Wohnung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, da sie abstrakt angemessen sind.
46 
Der Kläger hat somit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Betreuungsentgelt. Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend abzuändern.
47 
Wollte man die Betreuungskosten nicht als Kosten der Unterkunft ansehen, wäre zu erwägen, ob die Beklagte dann nicht verpflichtet wäre, den Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichend in der Art zu bestimmen, dass die tatsächlichen Betreuungskosten zugrunde zu legen wären, da der Kläger sich diesen aus o.g. Gründen nicht entziehen kann. Das Gericht lässt dies offen, da es sich seiner Auffassung nach um Kosten der Unterkunft handelt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
21 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
22 
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale zu verpflichten. Neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 ist auch der weitere Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.01.2006 für die Zeiträume ab 01.01. und 01.07.2006 Gegenstand des Verfahrens geworden. Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Diese Regelung findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der weitere Leistungsbescheid den ursprünglichen weder abändern noch ersetzen. Gemäß dem Normzweck der Prozessökonomie ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 die Einbeziehung rechtfertigt. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist nach bisheriger Rechtsprechung des BSG § 96 entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175). Ob eine solche Einbeziehung noch dem Normzweck der Prozessökonomie entspricht, ist insbesondere im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der Bescheide und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren besteht mit der Grundsicherungsleistung ein Dauerrechtsverhältnis im genannten Sinne. Der einzubeziehende Bescheid regelt die Höhe der Leistung, wobei sie zwangsläufig die Frage der Berücksichtigung der Betreuungspauschale, die Gegenstand der Anfechtung des ursprünglichen Bescheides ist, mit behandeln. Da keine darüber hinausgehenden zusätzlichen Streitpunkte bestehen, ist die Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gerechtfertigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Einbeziehung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Der weitere Leistungsbescheid vom 22.06.06, der in seinem Regelungsgegenstand keinen Bezug zum hier streitigen Betreuungsentgelt hat, war demgegenüber nicht einzubeziehen.
23 
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme des monatlichen Betreuungsentgeltes in tatsächlicher Höhe. Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahinter zurückbleiben, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
24 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 SGB XII. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII dem Grunde nach erfüllt, ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger auf die Leistungen eines Betreuten Wohnens angewiesen ist.
25 
Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen der Grundsicherungen im Alter und bei Erwerbsminderung auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29. Nach § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
26 
Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung „auf dem Markt einzukaufen“. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so „erkaufte“ Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht. Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, „zusätzlichen“ Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Aufwendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B).
27 
Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmiete und Neben- bzw. Betriebskosten.
28 
Diese Voraussetzungen sind aber auch hinsichtlich des Betreuungsentgeltes beim Kläger erfüllt, da er sich diesem Kostenfaktor nicht entziehen kann. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrages zum Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Betreuung (A.) vor Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Das im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrages Bestandteil der Miete. Der Kläger wäre somit selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Konstruktion zur Zahlung verpflichtet gewesen.
29 
Das Gericht vermag dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, das Betreuungsentgelt sei nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, da es für den Vermieter lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle, der letztlich an den Vertragspartner des Betreuungsvertrages, den A., weitergeleitet werde, sodass trotz der Einbeziehung in den Mietvertrag keine Betriebskosten nach § 1 der Betriebskostenverordnung (2. Berechnungsverordnung) vorlägen. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert würden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde. Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Urteil des BGH (23.06.2004 - VIII ZR 361/03 - MDR 2004, 736) betrifft die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Renovierungsklausel mit starren Fristen. Nach der dort anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Verstoß gegen Treu und Glauben). Das Gericht sieht eine Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts nur darin, dass entgegen dem Vertragstyp Mietvertrag Inhalt des geschlossenen „Mietvertrages“ nicht nur die Überlassung der Mietsache, sondern eine darüber hinausgehende weitere Dienstleistung ist, die durch einen Dritten erfüllt wird. Eine unangemessene Benachteiligung des „Mieters“, der die betreute Wohnung gerade wegen dieser zusätzlichen Leistung anmietet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allenfalls führt die Vertragskonstruktion dazu, dass man nicht mehr von einem typischen Mietvertrag im Sinne des BGB ausgehen kann, sondern einen Vertragstypus eigener Art anzunehmen hat. Gegen Treu und Glauben verstößt eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer aber unter keinem Gesichtspunkt, so dass sie auch nicht als unwirksam angesehen werden kann. Des Weiteren ist auch die Qualifizierung einer - wirksamen - Regelung als mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des BGB nach Auffassung der Kammer nicht zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung der daraus erwachsenden Aufwendungen als Kosten der Unterkunft. Die Ziele und Wertungen des zivilrechtlichen Mietrechts und der Leistungserbringung nach dem SGB XII sind nicht deckungsgleich. Für Letztere ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung - nur entscheidend, dass die Aufwendungen nötig sind, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten.
30 
Aufgrund der wirksamen rechtlichen Gestaltung kann sich der Kläger jedenfalls dem hier streitigen Betreuungsentgelt unter Einschluss des auf den Notruf entfallenden Teils nicht entziehen, ohne die konkrete Wohnung aufzugeben.
31 
Schließlich darf nach Ansicht des Gerichts der besondere Inhalt des Betreuten Wohnens bei dieser Betrachtung nicht außer acht gelassen werden. Dieses soll gewährleisten, dass bestimmte Betreuungsleistungen, deren der betroffene Personenkreis bedarf, in der Einrichtung, also gerade im Zusammenhang und in örtlicher Nähe der eigenen Unterkunft erbracht werden. Es besteht somit eine untrennbare Anknüpfung gerade an die jeweilige Wohnung. Die Erhebungen des Gerichts im laufenden Verfahren haben ergeben, dass die Personen, die auf solche Betreuung angewiesen sind, diese grundsätzlich nicht gleichsam neben der Unterkunft auf dem „Markt“ erlangen können. Nach allen Auskünften der Einrichtungen und Träger im Verfahren war die Unterkunft untrennbar mit den Betreuungsleistungen der Einrichtung selbst oder eines vorgegebenen Dritten verbunden, mit dem ein Rahmenvertrag besteht. Danach kann das Gericht davon ausgehen, dass im Falle des Klägers, der unstreitig des Betreuten Wohnens bedarf, bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne Betreuungsentgelt gar nicht zur Verfügung stehen. Mangels Ausweichmöglichkeiten kann sich der Kläger dann erst recht nicht den Kosten entziehen.
32 
Daran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts, wenn man die „nicht heimverbundenen“ Seniorenwohnungen mit einbezieht. Zunächst erscheint fraglich, ob diese in gleichem Maße wie die „heimverbundenen“ den Erfordernissen eines Betreuten Wohnens, wie es der Kläger bedarf, gerecht werden. Dies kann aber offen bleiben. Nach der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Begründung zum Gemeinderatsbeschluss der Stadt S (Bl. 26/35 der Gerichtsakten) gab es in S 1998 einschließlich der in Planung oder Bau befindlichen Projekte ca. 3000 Seniorenwohnungen, davon 1550 nicht heimverbundene und 1450 heimverbundene. Damit sei der Bedarf an Seniorenwohnungen rein rechnerisch nahezu gedeckt (Bl. 30). Bei einem Gesamtbestand an Seniorenwohnungen, der gerade den Gesamtbedarf deckt, und einem Anteil daran von ca. 50% an heimverbundenen Wohnungen stellen solche Wohnungen einen so relevanten Teil des „Marktes“ dar, dass der Hilfebedürftige nicht auf eine Beschränkung auf nicht heimverbundene Wohnungen verwiesen werden kann, um seinen Bedarf zu decken. Ohne Einbeziehung der heimverbunden Wohnungen erscheint dem Gericht eine - auch zeitgerechte - Bedarfsdeckung nicht möglich. Da bei diesen die Betreuungsentgelte aber fest mit der Unterkunft selbst verknüpft sind, sind diese bei der Bestimmung der Unterkunftskosten mit einzubeziehen.
33 
Aus den Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) ergibt sich nichts anderes.
34 
An der Beurteilung der Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft würde sich durch die Anwendung des HeimG nichts ändern (LSG Baden-Württemberg v. 28.06.2006 a. a. O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 Heimgesetz ist nicht zu prüfen, da das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
35 
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (Abs. 2). Im Rahmen des mit dem A. abgeschlossenen Betreuungsvertrages, der Teil des einheitlichen Rechtsgeschäftes über das Betreute Wohnen ist, erhält der Kläger den so genannten Grundservice, der auch nicht „abgewählt“ werden kann. Die Verpflegung des Klägers wird von diesem Grundservice nicht umfasst. Vielmehr ist dies nach § 2 II des Betreuungsvertrages Teil des Wahlservice. Angebot und Leistungen des Wahlservice können im Bedarfsfall von den Bewohnern der Wohnanlage auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden; eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Insoweit kann auch ambulante Hilfe von anderen Anbietern in Anspruch genommen werden. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit kann im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht gewährleistet werden (§ 1 I des Betreuungsvertrages). Der Wahlservice im Rahmen dieses Betreuungsvertrages wird vom Kläger aktuell nicht in Anspruch genommen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG liegt somit nicht vor. In Betracht käme für die Anwendung des HeimG daher nur die Variante des Vorhaltens von Betreuung und Verpflegung. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HeimG ist zum Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen, die sich wie hier nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfe oder Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch und von einer „heimmäßigen“ Betreuung, die für die Anwendung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (BT-Drucksache 14/5399 S. 18). Von einer genaueren Bestimmung des Anwendungsbereiches hat der Gesetzgeber jedoch abgesehen und lediglich Auslegungsregeln in § 1 Abs. 2 HeimG formuliert. Danach soll das HeimG jedenfalls dann nicht Anwendung finden, wenn das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist; nach der amtlichen Begründung (a. a. O. S. 19) wurde hier eine Grenze von 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten gesehen. Diese Grenze wird im Falle des Klägers zwar eindeutig überschritten (Miet- und Nebenkosten EUR 301,10 gegenüber dem Betreuungsentgelt von EUR 137,77). Daraus kann jedoch noch nicht im Gegenschluss entnommen werden, dass das HeimG tatsächlich Anwendung findet. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung anzustellen, ob der Kläger „heimmäßig“ aufgenommen wurde (BGH 21.04.2005 - III ZR 293/04 - NJW 2005, 2008). Abzustellen ist dabei auf den heimmäßigen Aufenthalt des konkret Betroffenen (OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06 - Juris). Eine „Versorgungsgarantie“, dass der Kläger auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge der Pflegebedürftigkeit aufgenommen würde, besteht im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, weitergehende, dem Wahlservice unterliegende Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflegung, gerade vom Vertragspartner des Betreuungsvertrages im Rahmen des einheitlichen Rechtsgeschäftes zu beziehen. Insoweit kann er auf andere Anbieter zurückgreifen, sodass eine ähnliche Situation wie bei einer häuslichen Unterbringung unter Verpflegung nach der Art „Essen auf Rädern“ vorliegt. Der Kläger hat auch bislang keinen Wahlservice in Anspruch genommen. Pflegeleistungen werden für ihn nicht erbracht. Nach der konkreten Ausgestaltung geht das Gericht daher davon aus, dass der Anwendungsbereich des HeimG nicht eröffnet ist.
36 
Auszugehen ist daher von einer wirksamen Vereinbarung des Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77 monatlich, bzw. ab 01.01.2006 in Höhe von EUR 139,11, das den Kosten der Unterkunft zuzuordnen ist.
37 
Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
38 
Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).
39 
Als Maßstab für die Angemessenheit bieten sich im vorliegenden Fall drei Möglichkeiten an. Abgestellt werden könnte auf den „normalen“ Mietspiegel der Stadt S, auf die reinen Mietpreise von Betreuten Wohnungseinrichtungen oder auf deren Kosten unter Einschluss der für die dort grundsätzlich erbrachte Betreuung (Grundservice) anfallenden Kosten (Betreuungsentgelt).
40 
Gegen die Heranziehung des allgemeinen Mietspiegels spricht nach Ansicht des Gerichts bereits die besondere Struktur des Betreuten Wohnens: So werden teilweise in den Einrichtungen zusätzlich zum Quadratmeterpreis für die Wohnung noch Zuschläge für die Gemeinschaftsräume erhoben (so zum Beispiel Auskunft der S-Gesellschaft). Andererseits bestehen in vielen Fällen Preisbindungen aufgrund der örtlichen Förderung. Solche Einflüsse werden im Mietspiegel nicht ausreichend abgebildet. Des Weiteren wird darin auch nicht besondere Inhalt des Betreuten Wohnens berücksichtigt. Dieser besteht zwar in erster Linie in den Dienstleistungen, ist aber, wie oben bereits ausgeführt, dem Wesen nach gerade auch auf die Unterkunft, also das Wohnen bezogen. Die Anforderungen an die Gestaltung der Wohnungen und der Gesamtanlage, in deren Rahmen die weitere Betreuung zu erbringen ist, decken sich nicht mit einer „normalen“ Wohnung. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt, wie die Kosten für diesen Bedarf im Betreuten Wohnen für den einzelnen Hilfebedürftigen anhand abstrakter oder genereller Werte (z. B. Erhöhung des Raumbedarfs, allgemeiner Zuschlag, Faktor für den im Mietspiegel ausgewiesenen Quadratmeterpreis o. ä.) bestimmt werden könnten, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt entsprächen. Der Mietspiegel gibt somit nach Auffassung des Gerichts kein verlässliches Bild über die örtlichen Verhältnisse gerade bezogen auf den konkreten Bedarf im Betreuten Wohnen. Vielmehr sind die Erhebungen des Gerichts und die von der Beklagten überlassenen Unterlagen besser geeignet, die örtlichen Verhältnisse für das eigene „Segment“ Betreutes Wohnen zu bewerten.
41 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Betreuungsentgelte (Grundservice) in den Vergleich mit einbezogen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass der Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Angemessenheit ist; besteht dieser in einem Betreuten Wohnen, ist dieser Bedarf insoweit mit einzubeziehen, wie er unauslösbar mit der Unterkunft verknüpft ist. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen besteht keine ausreichende Möglichkeit, lediglich eine Wohnung in einem Betreuten Wohnen anzumieten und die Betreuungsleistung selbst „einzukaufen“. Vielmehr wird die Betreuung von der Einrichtung selbst erbracht oder von einem Dritten, mit dem die Einrichtung einen Rahmenvertrag geschlossen hat, dessen sich der Hilfebedürftige in dieser Einrichtung also zu bedienen hat. Einzelne Ausnahmen stehen dem nicht entgegen, da es für die Frage der Angemessenheit auf die üblichen, also regelmäßigen Verhältnisse ankommt. Die Wahl der Unterkunft legt somit beim Betreuten Wohnen in aller Regel sogleich den Betreuer und damit die Kosten für die Betreuung fest. Ohne die vorgesehene Betreuung wiederum kann keine betreute Wohnung angemietet werden. Schließlich hängt das Betreuungsentgelt wiederum von der Größe der Einrichtung ab (z. B. Auskunft des S.-Werks). Diese gegenseitige Anbindung, die auch aus den oben genannten Gründen die Bewertung als Kosten der Unterkunft rechtfertigen, führt auch dazu, dass als Vergleichsmaßstab die Gesamtkosten aus Miete, Nebenkosten und Betreuungsentgelt heranzuziehen sind. Bei Letzterem sind aus gleichem Grund die Kosten für Notrufsysteme zu berücksichtigen, da diese nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen in gleicher Weise üblich und nicht abwählbar sind.
42 
Ausgehend von diesem Maßstab sieht das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft unter Einschluss der Betreuungsentgelte als angemessen an.
43 
Von den in die Auskünfte einbezogenen 20 Objekten waren nur zwei billiger als die Unterkunft des Klägers, fünf lagen im selben Rahmen (bis zu 10 % Abweichung), 15 waren - auch erheblich - teurer. Von zusätzlichem Aussagewert erscheint dem Gericht dabei auch die Auskunft des W. Baden-Württemberg (Bl. 140/143 d. Gerichtsakten). Danach ist für die Häuser Nr. 93 und 95 des L.-Stifts, die der Preisklasse der Unterkunft des Klägers entsprechen, ein Berechtigungsschein erforderlich; darüber hinaus besteht aufgrund des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine erhöhte Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden kann. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen von Einrichtungen in S ließen sich lediglich fünf entnehmen, die deutlich billiger waren. Die Aussagekraft ist insoweit aber eingeschränkt, als dort nur die Quadratmeterpreise genannt werden, nicht aber die tatsächliche Größe der einzelnen Unterkunft. Zur Vergleichsberechnung hat das Gericht die tatsächliche Wohnungsgröße des Klägers angesetzt. Sollten die dort genannten Wohnungen tatsächlich größer sein, ergäbe sich ein anderes Bild; es könnten also weniger billigere Wohnungen vorliegen. Unberücksichtigt bleiben mussten mangels Angaben auch die jeweiligen Neben- oder Betriebskosten. Das Gericht hat daher zum Vergleich auch die Betriebskosten der Wohnung des Klägers insoweit unberücksichtigt gelassen. Insgesamt erscheint dem Gericht daher der Vergleich anhand der Auskünfte im Gerichtsverfahren aussagekräftiger.
44 
Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für eine Unterkunft im unteren Preissegment notwendig und damit angemessen sind.
45 
Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers nach Auffassung des Gerichts bereits abstrakt angemessen sind, hatte es die Frage der konkreten Angemessenheit nicht zu klären. Es kommt also nicht darauf an, ob abstrakt als unangemessen angesehene Aufwendungen mangels zu diesem Preis tatsächlich vorhandener Unterkunftsalternativen im Einzelfall (konkret) angemessen sind (dazu BVerwGE 101, 194). Die einschränkende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII findet ebenfalls keine Anwendung. Auch im Hinblick auf den erfolgten Umzug des Klägers in die hier streitige Wohnung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, da sie abstrakt angemessen sind.
46 
Der Kläger hat somit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Betreuungsentgelt. Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend abzuändern.
47 
Wollte man die Betreuungskosten nicht als Kosten der Unterkunft ansehen, wäre zu erwägen, ob die Beklagte dann nicht verpflichtet wäre, den Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichend in der Art zu bestimmen, dass die tatsächlichen Betreuungskosten zugrunde zu legen wären, da der Kläger sich diesen aus o.g. Gründen nicht entziehen kann. Das Gericht lässt dies offen, da es sich seiner Auffassung nach um Kosten der Unterkunft handelt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 167/05
Verkündet am:
23. Februar 2006
H o l m e s
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Bb, 611, 620 ff
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im
Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich
nicht sittenwidrig.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 13. Januar 2006 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die G. Gesellschaft mbH (im Folgenden : G. ) bot Betreutes Wohnen ("Service-Wohnen") in ihrerseits angemieteten Wohnungen an. Die Beklagte mietete eine solche Wohnung durch schriftlichen Vertrag mit der G. vom 9. Oktober 1998. Wie in dem Mietvertrag vorgesehen , schloss sie ferner am 8. Juli 1999 einen Servicevertrag mit der Klägerin. Darin versprach die Klägerin verschiedene Betreuungsleistungen, unter anderem die Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes für den Notfall, Beratungsund Informationsdienste sowie Besprechungsangebote. Die Dienste sollte die Beklagte mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 200 DM entgelten. Weiter war in dem Servicevertrag bestimmt: "… Zusammen mit dem Mietvertrag bildet der Servicevertrag die Basis für diese Partnerschaft … 1. Mit Wirkung vom 01.08.1999 2. wird für die Dauer des zeitgleich mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages für oben genannte Wohnung dieser Servicevertrag gültig … 5. Bei einer Kündigung endet der Service-Vertrag mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. für die oben genannte Wohnung …"
2
Die Beklagte war mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden und hielt die Pauschale für überteuert; sie kündigte den Servicevertrag mit der Klägerin. Daraufhin kündigte die G. den Mietvertrag, in dem es unter anderem hieß: "§ 4 Mietdauer und Kündigung (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.1999. Es wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen … (2) Der Vermieter wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn berechtigtes Interesse des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Wohnung für 'ServiceWohnen' zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird ausdrücklich vereinbart, daß das Mietverhältnis unter der auflösenden Bedingung steht, daß zwischen dem Mieter und der der Service-Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Service-Vertrag und seine Fortdauer sind konstitutiver Bestandteil dieses Vertrages. Wird dieses Service-Verhältnis nicht eingegangen oder aber aus welchen Gründen auch immer beendet, kann der Vermieter nach § 565a, Abs. 2, BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Rahmen seines Betriebsbedarfs zur Garantie der Fortführung des "Service -Wohnens" in diesem Gebäudekomplex das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der Mieter erkennt hiermit die Abhängigkeit des Bestandes des Mietverhältnisses vom Bestand des Service-Vertrages ausdrücklich an."
3
Sodann "nahm" die Beklagte die Kündigung des Servicevertrages "zurück" ; das Mietverhältnis mit der G. wurde fortgesetzt.
4
Ab Januar 2002 verweigerte die Beklagte der Klägerin die Service-Pauschale zunächst gänzlich; später entrichtete sie 45 € monatlich statt der in dem Servicevertrag vereinbarten 200 DM (= 102,26 €) pro Monat.
5
Klägerin Die macht mit der Klage den - betragsmäßig unstreitigen - Rückstand in Höhe von 2.728,28 € nebst Zinsen geltend. Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen , weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der von den Parteien geschlossene Servicevertrag sei durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden. Die Beklagte habe den Servicevertrag nicht unabhängig von dem Mietvertrag kündigen können. Der zum Zwecke des Betreuten Wohnens geschlossene Mietvertrag zwischen der Beklagten und der G. und der zwischen den Parteien geschlossene Servicevertrag seien als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, das nur insgesamt habe gekündigt werden können. Die "Koppelung" der Verträge sei nicht sittenwidrig. Sie habe dem von allen Beteiligten erkannten und gewollten Ziel gedient, den Mietern eine Wohnung mit "Grundbetreuung" zu verschaffen.
9
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die G. auf die Kündigung des Servicevertrages mit der Kündigung des Mietvertrages reagiert habe. Denn die Beklagte habe die Kündigung des Servicevertrages "zurückgenommen". Die Partner des Miet- wie des Servicevertrages hätten sich zumindest konkludent über die Fortsetzung der jeweiligen Rechtsverhältnisse geeinigt, indem sie die Verträge tatsächlich fortgeführt hätten.

II.


10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
11
Aufgrund des Servicevertrages kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung der rückständigen Servicepauschalen (2.728,28 €) zuzüglich Zinsen verlangen.
12
1. Der Servicevertrag ist nicht deshalb nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß (§ 138 Abs. 1 BGB).
13
a) Rechtlich bedenklich könnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der - der Beklagten im Mietvertrag vorgeschriebene (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages) - Servicevertrag mit der Klägerin sollte "für die Dauer des … mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages … gültig" sein (Nr. 2 des Servicevertrages); bei einer Kündigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. " enden (Nr. 5 des Servicevertrages ). Spiegelbildlich hieß es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhaltung dieses Service-Verhältnisses das Mietverhältnis abhäng(e)" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages). Der Mietvertrag stehe unter der "auflösenden Bedingung …, dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird" (§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages); der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages (§ 4 Abs. 2 Satz 5 des Mietvertrages). Werde das Service-Verhältnis beendet, sei die Vermieterin G. berechtigt, das Mietverhältnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach § 565a Abs. 2 BGB a.F. zu kündigen (§ 4 Abs. 2 Satz 6 des Mietvertrages).
14
b) Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages hatte zur Folge, dass sich die Beklagte bloß mit der - wohl nur ausnahmsweise zu erlangenden - Zustimmung der G. von dem mit der Klägerin geschlossenen Servicevertrag lösen und den Mietvertrag mit der G. ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte die Beklagte indessen nicht unangemessen (vgl. LG Kiel WuM 2003, 572, 573; a.A. Wiek in Hannemann/Wiek, Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. 2003 S. 1246).
15
aa) Das von der G. angebotene - und von der Beklagten akzeptierte - Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterstützung der gesundheitlich und altersbedingt beeinträchtigten Mieter durch ein vertragsabschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Präambel des Mietvertrages). E i n bestimmtes Unternehmen, die Klägerin nämlich, sollte die für das Betreute Wohnen unerlässlichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - für die Dauer des Mietvertrages - an dieses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servicevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens (vgl. Thier NZM 2003, 264, 266); sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverlässigen Versorgung. Hätten sie sich einseitig von dem Servicevertrag überhaupt lossagen oder, unter Umständen mehrfach, das die Grundleistungen bereitstellende Unternehmen wechseln können, dann wäre ihre stetige Grundbetreuung zumindest gefährdet gewesen. Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete u n d (Grund-)Betreuung.
16
Durch bb) die "Koppelung" des Servicevertrages an den Mietvertrag werden die Mieter, was die Gefahr einer Schlechterfüllung des Servicevertrages anlangt, nicht rechtlos gestellt.
17
Zwar wird ihnen dadurch, dass bei einer Kündigung der Servicevertrag erst mit der Beendigung des Mietvertrages endete (Nr. 5 des Servicevertrages), in praxi die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Servicevertrages (§§ 620, 621 BGB) nahezu verwehrt. Den Mietern bleibt aber die außerordentliche Kündigung allein des Servicevertrages unbenommen, wenn nur die Fortsetzung des Servicevertrages, auch unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Gesamtkonzepts, für sie untragbar (§ 626 BGB) ist.
18
Für den Fall, dass die im Servicevertrag versprochenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, stehen den Mietern im Übrigen dienstvertragliche Rechte zu Gebote. Für von dem Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste braucht der Dienstberechtigte die Vergütung nicht zu zahlen (vgl. §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB; Staudinger/Richardi, BGB 2005 § 611 Rn. 557 i.V.m. Rn. 546 f). Hat der Dienstverpflichtete die Unmöglichkeit der Dienstleistung zu vertreten, kommt ferner, wie bei jeder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung des Diensteerbringers , ein Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in Betracht (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 BGB; vgl. Staudinger/Richardi aaO Rn. 548).
19
Die(formular-)vertraglicheBindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages und umgekehrt verstößt nicht gegen § 138 BGB. Sie wäre im Übrigen auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) zu beurteilen.
20
2. Der Servicevertrag ist nicht durch Kündigung beendet worden. Zwar hat die Beklagte den Servicevertrag gekündigt. Die Parteien haben aber die Wirkungen der Kündigung wieder aufgehoben.
21
Sämtliche Beteiligte, die Parteien und die G. , haben sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, später geeinigt, beide Verträge - wie ungekündigt - fortzusetzen. Die Revision vermag die vorgenannte Feststellung nicht zu erschüttern. Die Beklagte "nahm" die Kündigung des Servicevertrages ausdrücklich "zurück"; sie beendete den mit einem anderen Anbieter geschlossenen Servicevertrag und ließ sich - wenn auch nur unter Zahlung einer "geminderten" Service-Pauschale - die Bereitstellung der Grundbetreuung durch die Klägerin weiter gefallen. Nach eigenem Vorbringen nahm sie das Vertragswerk mit der Klägerin erneut auf bzw. ließ es weiterlaufen. Im Einverständnis mit der G. blieb die Beklagte in der Wohnung und zahlte ersichtlich weiter den Mietzins. Bei dieser Sachlage war die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Beteiligten hätten sich zumindest stillschweigend auf die - unterbrechungslose - Fortsetzung der jeweils geschlossenen Verträge verständigt, nicht etwa rechtsfehlerhaft , sondern nahe liegend.
Schlick Kapsa Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.09.2004 - 98 C 131/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 S 365/04 -

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorläufig ein weiteres Betreuungsentgelt von monatlich EUR 38,07 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Hier ist bereits bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. April 2005 rechtzeitig (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt hat. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, ob das vom Antragsteller zu den Akten des Beschwerdeverfahrens (wie schon zuvor des Verfahrens S 12 SO 2960/05 ER) gereichte Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2005 überhaupt fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, was diese in Abrede stellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was ggf. im weiteren Verfahrensverlauf noch abzuklären wäre, dürfte zumindest in dem im Verfahren des SG (S 12 SO 2343/05 ER) am 18. Mai 2005 zu den Akten gelangten Schreiben des Antragstellers vom selben Tage der Widerspruch zu sehen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 78 Nrn. 3 und 5 ). Jedenfalls dürfte mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sein, dass der vorgenannte Verwaltungsakt - schon in Ansehung des vom Antragsteller mit dem weiteren Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005 angefochtenen ganz anderen Regelungsgegenstandes (Miete für die alte Wohnung) - nicht über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wegen des Bescheides vom 11. April 2005 geworden ist. Auch in der Sache spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein, ob das monatliche Betreuungsentgelt von EUR 137,77, das der Antragsteller nach seinem Umzug in eine Wohnung im Betreuten Seniorenwohnen ab 1. Mai 2005 auf der Grundlage des § 3 des Wohnungsmietvertrages vom 14./15. April 2005 i.V.m. § 3 Ziff. 1 Buchst. a des Betreuungsvertrages vom 25. April 2005 zu zahlen hat (vgl. zum regelmäßig mietvertraglichen Charakter derartiger Einrichtungen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, vor § 535 Rdnr. 105 m.w.N.), von der Antragsgegnerin in voller Höhe zu übernehmen ist. Durch den Bescheid vom 26. April 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller (in teilweiser Abänderung des Bescheides vom 11. April 2005) ab 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42 bewilligt, wobei sie neben dem Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), dem Mehrbedarf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII), der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII) und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) auch einen sonstigen laufenden Bedarf in Form einer „Betreuungspauschale“ - diese allerdings lediglich in Höhe von EUR 99,70 - anerkannt hat. Derzeit nicht gedeckt ist mithin der aus dem Betreuungsentgelt resultierende Rest von EUR 38,07; auch dieser Betrag ist indes von der Antragsgegnerin, da ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gehörend, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung zu übernehmen. Darauf, dass der vorgenannte Restbetrag durch den Regelsatz des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII abgegolten ist, hat sich die Antragsgegnerin selbst nicht berufen. Sie sieht sich allerdings durch die Sozialhilferichtlinien sowie den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 1999 an einer vollen Kostenübernahme gehindert. Sie splittet die „Betreuungspauschale“ in eine eigentliche „Betreuungspauschale“ von EUR 63,91 sowie in eine „Notrufpauschale“ von EUR 35,79 und ist weiter der Auffassung, dass die erstgenannte dieser beiden Positionen im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen sei, während sie die „Notrufpauschale“ nur „freiwillig“ leiste. Dem vermag sich der Senat schon vom Ansatz her nicht anzuschließen.
Mit dem Antragsteller ist auch der Senat der Ansicht, dass das monatliche Betreuungsentgelt in Höhe von EUR 137,77 einen Kostenfaktor darstellt, der für jenen unausweichlich ist. Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrags vor Beginn des Mietverhältnisses zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem Träger der Betreuung verpflichtet gewesen. Das mit diesem im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrags Bestandteil der Miete (Gesamtmiete EUR 508,00); der Antragsteller wäre mithin selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste mietvertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl. hierzu Landgericht Krefeld NJW-RR 2001, 225; Bultmann DW 2004, 42, 43). Da das Betreuungsentgelt sonach nicht zur Disposition des Antragstellers steht, ist diese Position nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen (vgl. dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Diese Nebenkosten erwachsen dem Antragsteller zwangsläufig selbst dann, wenn es in Stuttgart auch Anbieter von Seniorenwohnungen mit niedrigeren Betreuungsentgelten gibt. Der Kostenfaktor des Betreuungsentgelts der konkret angemieteten Wohnung darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat die Antragsgegnerin selbst nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese jedenfalls für die alte Wohnung Unterkunftskosten von insgesamt EUR 536,03 für angemessen erachtet hatte. Ob die Antragsgegnerin, namentlich nachdem die Seniorenwohnung dem Antragsteller von ihrem Amt für Liegenschaften und Wohnen - unter Androhung der Streichung aus der Vormerkungsliste im Fall nicht rechtzeitiger Meldung beim Vermieter oder Ablehnung ohne triftigen Grund - vorgeschlagen worden war, weitergehende Beratungspflichten im Rahmen des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hätten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; ferner Paul ZfS 2005, 145, 149), kommt es deshalb vorliegend nicht weiter an.
Der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ergibt sich bereits daraus, dass die Grundsicherungsleistung ohne die volle Übernahme des Betreuungsentgelts auf jeden Fall das Existenzminimum unterschreitet. In Anbetracht der existentiellen Bedeutung der vorliegend in Rede stehenden Leistung für den Antragsteller, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes, unzumutbar erscheinen lässt, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seines Begehrens in einem derartigen Verfahren ist hier eine Ausnahme von dem in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - vom Senat insbesondere für den Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem SGB XII in dieser Schärfe ohnehin bezweifelten - generellen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rdnr. 31; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. § 123 Rdnr. 58 ) zu machen (vgl. dazu BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O.; Berlit, info also 2005, 3, 8 f.).
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zielt darauf ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab 10. Januar 2006, dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, monatlich 82,78 EUR für eine Servicepauschale leistet. Rechtsgrund dieser Servicepauschale ist der zwischen der Antragstellerin sowie ihrem Leistungen der Grundsicherung beziehenden Ehemann und dem A.-S.-Bund Ortsverband S. („ASB“) geschlossene Service- und Betreuungsvertrag vom 26. März 2004. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind aufgrund eines mit der S. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH („SWSG“) am 23. März 2004 geschlossenen Mietvertrags Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad (Wohnfläche 52,30 qm) in der Seniorenwohnanlage W. Straße in S.-M.; hierfür ist eine monatliche Warmmiete von 404,09 EUR zu zahlen. Die Seniorenwohnanlage wird durch den „ASB“ aufgrund eines zwischen diesem und der „SWSG“ geschlossenen Rahmenvertrags betreut. In einer Anlage zum Mietvertrag von 23. März 2004 haben die Mietvertragsparteien festgehalten, dass die altengerecht bzw. rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung dem Mieter nur solange überlassen wird, als er auf eine dementsprechende Wohnung angewiesen ist, die Wohnung nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können; außerdem ist festgehalten, dass die Nichterfüllung des Betreuungsvertrags zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nach dem Service- und Betreuungsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem „ASB“ für einen obligatorischen Grundservice und die Vorhaltung eines Hausnotrufs/Servicetelefons eine monatliche Vergütung zu leisten; diese hat bis 31. Dezember 2005 165,56 EUR betragen und beläuft sich ab 1. Januar 2006 auf 167,17 EUR. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuletzt im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 wie auch zuvor für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 506,54 EUR bewilligt; darin sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zwar 195,54 EUR, aber nicht der von der Antragstellerin mit der Hälfte begehrte Anteil an der Servicepauschale enthalten. Im allein vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht diesen für die Zeit ab 10. Januar 2006 vorläufig zur hälftigen Übernahme der Servicepauschale in Höhe von 82,78 EUR und befristet für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet.
Die das Rechtsschutzinteresse für das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes erst begründende Vorbefassung des Antragsgegners ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat auf den unter Vorlage einer Mahnung des „ASB“ am 5. September 2005 gestellten mündlichen Antrag der Antragstellerin, die Kosten der Servicepauschale ganz oder teilweise zu übernehmen, dem „ASB“ am gleichen Tag mitgeteilt, eine Kostenübernahme sehe das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) generell nicht vor. Er hat sodann in seinen bestandskräftig gewordenen Bewilligungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die Servicepauschale bewilligt. Die Antragstellerin hat nachfolgend am 9. Januar 2006 den Antrag gestellt, für die Zukunft unter teilweiser Zurücknahme der letzten Bewilligung vom 15. Dezember 2005 die Kosten der Servicepauschale zu übernehmen. Damit war die für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Vorbefassung der Behörde, die schon zuvor und auch jetzt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, gegeben; ein im Übrigen bis heute nicht ergangener Bescheid brauchte deshalb nicht abgewartet zu werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 82,78 EUR monatlich begehrt, welches ihr der Antragsgegner vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin aufgrund der Anlage zum Mietvertrag Gefahr läuft, dass die „SWSG“ bei Nichtzahlung der dem „ASB“ geschuldeten Vergütung den Mietvertrag kündigt, drohen der Antragstellerin, ungeachtet des fraglichen Rechts zu einer solchen Kündigung, schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile, wenn sie auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens verwiesen würde.
Ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens anzubringender Hauptsacherechtsbehelf ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin den letzten die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 erfassenden Bewilligungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen, macht den von ihr nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten und auf die Zeit ab 10. Januar 2006 beschränkten Antrag nicht erfolglos. Denn es ist offen und braucht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt zu werden, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Alg II Anwendung findet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (vgl. BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10), dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht anwendbar ist. Dies ist damit begründet worden, dass nach dem BSHG Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit besteht. Ungeachtet dessen, ob und welche im Sozialhilferecht geltenden Strukturprinzipien (vgl. hierzu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17 f; Eicher, SGB II, § 44 Rz. 3 f) auch für das SGB II gültig sind, ist jedenfalls § 40 Abs. 1 SGB II zu beachten, der in seinem Satz 1 bestimmt, dass - was wegen § 1 Satz 2 SGB X bei Ausführung des SGB II durch Arbeitsgemeinschaften besonders geregelt werden musste - für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X gilt und in Satz 2 Nr. 1 außerdem § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für entsprechend anwendbar erklärt, demzufolge für die Fälle der nachträglichen Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einer anderweitigen Auslegung in ständiger Rechtsprechung § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit einer Modifizierung anzuwenden ist. Dies könnte als gewichtiges Argument dafür angesehen werden, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich auch für das regelmäßig für sechs Monate im Voraus zu bewilligende (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) Alg II gelten soll (ebenso Pilz in Gagel, SGB III, § 40 SGB II Rz. 4; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rz. 3 f; Conradis in LPK-SGB II § 40 Rz. 4). Gegen die Heranziehung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind um so weniger Bedenken angebracht, wenn mit dem Zugunstenantrag keine zusätzlichen nachträglichen Leistungen für die Vergangenheit, sondern lediglich solche für die Zukunft erstrebt werden.
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch der Antragstellerin davon ab, ob es sich bei den Kosten für die Servicepauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat zu dem mit § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II im Wesentlichen überstimmenden § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entschieden, dass die für einen Mieter einer Wohnung in einer betreuten Seniorenwohnanlage unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Betreuungspauschale zu den Kosten der Unterkunft im Sinn des § 29 SGB XII zu rechnen ist (Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B in FEVS 57, 172 f sowie in Juris). Es spricht viel dafür, dass diese Rechtsauffassung auch auf die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II zu übertragen ist und die Servicepauschale für die Antragstellerin ebenfalls unausweichlich ist und nicht zu ihrer Disposition steht. Zwar enthält hier der Mietvertrag selbst keine Regelung, dass die dem „ASB“ geschuldete Vergütung für die den Grundservice einschließlich Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons abdeckende (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Service- und Betreuungsvertrags) Servicepauschale Bestandteil der Miete ist. Angesichts dessen, dass nach der Anlage zum Mietvertrag die Wohnung aber nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können, dürfte es sich beim Mietvertrag und Betreuungsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2002 - 8 S 148/01 - abgedruckt in Juris); beide Verträge dürften eine rechtliche Einheit bilden. Auch vorliegend sind die Kosten für die Servicepauschale für die Antragstellerin und deren Ehemann, wollten sie die Wohnung mieten, unausweichlich und stehen nicht zu ihrer Disposition. Denn sie ist bei Abschluss des Mietvertrags zum Abschluss des Betreuungsvertrags mit dem „ASB“ verpflichtet und muss diesem den obligatorischen Grundservice, welcher auch die Kosten für die Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons umfasst (vgl. § 9 Abs. 2 des Service- und Betreuungsvertrags), vergüten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei den Kosten der Servicepauschale handle es sich um die zur Miete geschuldeten Betriebskosten im Sinn von § 2 Nr. 17 der Verordnung der Bundesregierung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I 2003, 2346), wird dem nicht gefolgt werden können. In Ziffer 3 des Mietvertrags sind die Betriebskosten einzeln und abschließend aufgeführt, ohne dass aber die Servicepauschale erwähnt wird. Begrifflich dürfte die Servicepauschale nicht zu dem den Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten (vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrKV) zählen.
An der Beurteilung der Servicepauschale als Kosten der Unterkunft dürfte sich auch dadurch nichts ändern, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft den Bestimmungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) grundlegend novellierten HeimG unterfiele. Zwar begründet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. An letzterem könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die dem „ASB“ geschuldete Servicepauschale für den obligatorisch von diesem abzunehmenden Grundservice in Höhe von 167,17 EUR monatlich deutlich mehr als 20 % der Bruttomiete in Höhe von 404,09 EUR ausmacht und deshalb im Verhältnis zur Miete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078 und in Juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 - abgedruckt in Juris). Auch wenn der Antragsgegner hierzu nichts eingewandt hat, ist sodann zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Servicepauschale die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen und ob vorliegend eine Aufteilung der Kosten der Servicepauschale nach Kopfteilen erfolgen darf. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Angemessenheit die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Angemessenheit ermittelt werden müsse, ob der Mietzins für eine behinderten- und altengerechte Wohnung des betreuten Wohnens angemessen ist. Wenn der Bedarf für die Wohnung in einer betreuten Wohnanlage und die hierfür ausgelösten zusätzlichen Kosten der Servicepauschale wesentlich auf das vorgerückte Alter des 75 Jahre alten und Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmenden Ehemanns der Antragstellerin und dessen eventuelle Behinderungen zurückzuführen sind, muss auch überlegt werden, ob die deshalb entstehenden zusätzlichen Aufwendungen ausschließlich diesem zuzuordnen sind und die Kosten der Servicepauschale nicht nach Kopfzahl (vgl. BVerwGE 79, 17 f; BSGE 87, 228, 236; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - L 13 AS 1298/06 ER-B) aufgeteilt werden dürfen.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch das Verwaltungs- und ein Gerichtsverfahren Erfolg, würden der Antragstellerin von den von ihr mitgetragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 82,78 EUR monatlich vorenthalten. Gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und wird vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Bei dem Betrag von 82,78 EUR kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe das Verfahren aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

Tatbestand

 
1. Die Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen die nicht die Klägerin betreffende Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, die Klägerin möge „den Heimbetrieb im ... gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG anzeigen“, und die in Ziff. 3 geregelten Einzelheiten der Anzeige und die Gebührenfestsetzung (in Ziff. 4) für diese Entscheidung. 4. Ziff. 2 der Verfügung betrifft die Klägerin nicht, sie ist nicht angefochten. Einen darüber hinausgehenden feststellenden Verwaltungsakt enthält die Verfügung nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nicht.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeimG hat derjenige, der den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 - 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen (S. 2). Einzelheiten der Anzeige sind in S. 3 Nr. 1 - 13 dieser Vorschrift aufgeführt. Die in § 12 Abs. 1 HeimG statuierte Pflicht, ein Heim anzuzeigen, bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufforderung der Behörde. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt. Die Einrichtung der Klägerin war in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Widerspruchsentscheidung vom 28.09.2005 kein Heim.
Nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) gilt das Heimgesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (S. 2). Die Abgrenzung des Betreuten Wohnens von einem Heim ist in § 2 HeimG n.F. wie folgt geregelt: Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes (S. 1). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (S. 2). Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (S. 3).
Hiernach begründet die Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Bewohnern für sich allein genommen nicht die Annahme eines Heimes. Erforderlich ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG, u.a. dass die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und „weitergehende Betreuungsleistungen“ von bestimmten Anbietern anzunehmen. Daran fehlt es hier. Unter welchen Voraussetzungen Betreuung und Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) und was „weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG) sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geklärt. Der Wortlaut unterscheidet zwischen „Betreuung und Verpflegung“ in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HeimG und den Begriffen „allgemeine Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 HeimG) sowie „Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG). Für allgemeine Betreuungsleistungen nennt das Gesetz Beispiele „wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 18) bleibt es auch nach der Neufassung des Heimgesetzes wie im bisherigen Recht dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt. Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.). Auch ein reines Pflegeheim bietet nicht nur Pflege an, sondern stellt weitere Betreuungsangebote zur Verfügung oder hält sie vor (z.B. soziale Betreuung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB XI). Andererseits muss die angebotene „Betreuung“ von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis oft auch als sog. Grundservice bezeichnet werden), die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, wie sie für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch sind. Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399 S. 18).
10 
Unter dem Begriff des „Betreuten Wohnens“ ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 -; ESVGH 54, 65 ff.). Dieser Begriff verweist, wie auch dem Gesetzgeber bewusst war, auf sehr vielfältige und unterschiedliche Wohnformen, darunter auch solche, die für ein „Heim“ im Sinne des Heimgesetzes konstitutiven Merkmale aufweisen. Hierzu zählen auch Wohnformen, wie sie die Klägerin verwirklichen will, bei denen behinderte Menschen in Gemeinschaft leben wollen, ohne dabei ihre Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit in allen wesentlichen Fragen des Zusammenlebens und ihrer Versorgung sowie Pflege aufgeben zu wollen. Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das „echte“ Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399 S. 16). Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
11 
Die mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 HeimG bezweckte Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes ist auch für die Auslegung der Definition des „Heims“ in § 1 Abs. 1 HeimG von Bedeutung, insbesondere was die Zweckrichtung des Heims betrifft, Betreuung und Verpflegung „vorzuhalten“. Dieser Begriff erfordert schon nach dem Wortsinn mehr als nur die Vermittlung derartiger Leistungen. Wie in Abs. 2 nunmehr klargestellt ist, ist er auch dann nicht erfüllt, wenn derartige Leistungen vom Betreiber der Anlage selbst erbracht werden, das Angebot hierfür jedoch in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten anderer Leistungserbringer steht und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage, aus den ihnen gemachten Angeboten auszuwählen, weder rechtlich noch durch sonstige Umstände, etwa finanzieller Art oder aus - die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden - gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt ist. Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
12 
Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
13 
Die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim i.S.d. § 1 HeimG ist, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
14 
Das Haus ... der Klägerin ist aufgrund seiner baulichen Konstruktion und seines Leistungsangebots kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Aus der baulichen Situation kann bei der Einrichtung der Klägerin nicht auf ein Heim geschlossen werden, weil sie aus selbständigen Appartements besteht, die jeweils sanitäre Einrichtungen und eine Kochgelegenheit haben. Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Eine Wohnform für behinderte Menschen, wie sie die Klägerin anbietet, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst eigenständigen Lebensführung neben der behindertengerechten Wohnung Verpflegung und die „Unterstützung“ und „Betreuung“ bei der persönlichen Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, sozialen Kontakten, Freizeitgestaltung, Behördengängen und Arztbesuchen in Anspruch genommen werden kann, ohne dass man hierzu verpflichtet ist, und im Bedarfsfall weitere Dienste vermittelt werden und der Bewohner die freie Entscheidung bei der Frage der Inanspruchnahme und der Auswahl des Leistungserbringers für weitere Leistungen hat, ist kein Heim im Sinne des Heimgesetzes.
15 
Das Leistungsangebot der Klägerin umfasst nach dem Wortlaut der abgeschlossenen Betreuungsverträge im Wesentlichen Hilfe, Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonal in folgenden Bereichen: Persönliche Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Partnerschaft und Beziehung, lebenspraktischer Bereich der Haushaltsführung, wie Einkaufen, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung u.a.m., Wirtschaftsführung (Umgang mit Geld), soziale Kontakte sowie Behördengänge und Arztbesuche. Dagegen wird der Mietvertrag nicht mit der Klägerin, sondern der ... abgeschlossen. Die vorgenannten Leistungen sind nicht in der Miete enthalten, sie werden, wie aus Ziff. 3 des Mustervertrags hervorgeht, soweit es sich um Personal- und Sachkosten handelt, in Form einer Betreuungspauschale gemäß den Richtlinien und Kostensätzen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden von diesem bzw. bei Selbstzahlern von diesem direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Diese Leistungen gehen nicht über das hinaus, was § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG als allgemeine Betreuungsleistung nennt und die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründet. Beim Verpflegungsangebot hat der Bewohner die freie Wahl, ob er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen will oder nicht. Er ist unter keinem Gesichtspunkt hierzu verpflichtet, weder rechtlich noch aus anderen Gründen, etwa finanzieller oder sozialer Art; nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters der Klägerin wird auch kein irgendwie gearteter Druck auf die Bewohner ausgeübt, an den gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. Praktisch wird dies so geregelt, dass der Bewohner sich zu den gemeinsamen Mahlzeiten an- und abmelden kann. Der auf die Versorgung bzw. Mahlzeiten entfallende Betrag wird, wenn der Bewohner nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt, in Form einer Gutschrift mit der Betreuungspauschale verrechnet. Dem Bewohner steht es frei, selbst in seinem Appartement zu kochen und zu essen oder außerhalb der Einrichtung seine Mahlzeiten einzunehmen, wie es Berufstätige häufig praktizieren. Die Betreuungspauschale für Personal- und Sachkosten beträgt nach den Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich der gemeinsamen, aber freigestellten Mahlzeiten zur Zeit 270,-- EUR, die Miete bewegt sich zwischen 550,-- bis 600,-- EUR monatlich. Bei diesen Verhältnissen ist das Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung, zumal in der Pauschale das Entgelt für die freigestellten Mahlzeiten enthalten ist, die Pauschale also um einiges geringer ausfällt, wenn die gemeinsamen Mahlzeiten wegfallen. Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG). Letzteres ist hier nicht der Fall, die Betreuungspauschale kann sich abzüglich des Entgelts für Mahlzeiten auf 20 bis 25 % der Miete belaufen, sie übersteigt diesen Betrag aber nicht erheblich. Mit der Betreuungspauschale sollen keine speziell auf den typischen Personenkreis eines Heimes zugeschnittenen Leistungen abgegolten werden und tatsächlich geschieht dies auch nicht.
16 
Über die allgemeinen Betreuungsangebote hinausgehende Leistungen, etwa die ambulante Pflege im Fall des Bedarfs, werden in der Form gewährt, dass den Bewohnern sowohl bei der Frage der Inanspruchnahme als auch bei der Auswahl des Leistungserbringers die freie Entscheidung verbleibt. Die Mieter waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet, Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, wurden einzelne Pflegeleistungen auf den Wunsch der Bewohner ab 2003 nicht mehr mit der ... vereinbart, sondern mit dem Pflegedienst .... Hintergrund war, dass der Pflegedienst ... seine Leistungen zeitlich flexibler anbieten konnte, in den Nachtstunden und am Wochenende. Die im Wortlaut entgegenstehenden Vertragsklauseln, wonach zwischen den Bewohnern und der ... einzelne Pflegeleistungen geregelt werden, wurden von den Beteiligten als gegenstandslos betrachtet, einer davon abweichenden Vereinbarung stand nichts entgegen. Die Mieter konnten mit dem Pflegedienst ... Leistungen im Bereich der Pflege vereinbaren, ohne dass sie rechtlich oder faktisch in irgendeiner Weise vom Vermieter oder der Klägerin daran gehindert wurden. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit der Bewohner, Pflegeleistungen mit ... oder einem anderen Anbieter zu vereinbaren. Dies belegen zwei Verträge aus dem Jahr 2003, in denen die Formulierung gewählt wurde, dass Leistungen im Bereich der Pflege außerhalb dieses Verhältnisses zwischen dem Bewohner und einem frei wählbaren Pflegedienst geschlossen werden. Es handelt sich um die Verträge mit ... vom 30.03.2005 und mit ... vom 06.08.2003. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellte, bestanden und bestehen keinerlei Einwände dagegen, dass ein Bewohner einzelne Pflegeleistungen durch einen anderen Pflegedienst als die ... oder die ... in Anspruch nimmt, obgleich für einen Pflegedienst unter anderem Hausschlüssel vorgehalten werden müssen, womit ein gewisses Sicherheitsrisiko verbunden ist. Die Bewohner sollen - so die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - den Anbieter einzelner Pflegeleistungen, wie beispielsweise eine Hilfe beim Waschen, Haare waschen oder anderen Verrichtungen der Pflege und ihrer Versorgung, frei wählen können, weshalb die Klägerin keine Einwände gegen andere Anbieter als der ... oder ... hat. Die Entscheidungsfreiheit und möglichst weitgehende Selbstbestimmung der Bewohner in allen Fragen ihrer Lebensgestaltung gehören zu den wesentlichen Grundsätzen des Zusammenlebens in der Einrichtung der Klägerin und diese werde auch umgesetzt. Der von der Klägerin zu unterscheidende Vermieter der Appartements ist weder aus mietvertragsrechtlichen noch aus anderen Gründen zu einer dahingehenden Einschränkung berechtigt, er nimmt darauf in der praktischen Ausführung keinerlei Einfluss. Den Bewohnern steht es frei - gegebenenfalls durch Vermittlung der Klägerin - jeden beliebigen Anbieter zu wählen. Die getroffene gesellschaftsrechtliche Wahl für Vermieter und Betreuer und die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Anteile sind legitime Formen rechtlicher Gestaltung. Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ). Auch im konkreten Einzelfall bieten sich keine Anhaltspunkte dafür.
17 
Die Einrichtung bietet auch keine für ein Heim typische Rundumversorgung an. Dies geht schon aus den Vertragsklauseln hervor, wonach Leistungen im Bereich der Pflege, einschließlich der mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen hauswirtschaftlichen Versorgung mit einem weiteren Anbieter vereinbart werden müssen. Es wird keine möglichst lang dauernde Pflege und Betreuung als eine Art Grundversorgung gewährleistet und dies ist auch nicht beabsichtigt. Hinzu kommt, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn sich der Gesundheitszustand der/des Betreuten so verändert, dass eine sachgemäße Betreuung in der Wohnung nicht mehr möglich ist, z.B. wenn der Hilfebedarf des/der Bewohners/in in einzelnen oder mehreren Bereichen so groß ist, dass eine dauernde oder weitgehend lückenlose Beaufsichtigung, Begleitung oder Pflege notwendig ist (Ziff. 5 des Betreuungsvertrages).
18 
Schließlich weisen die sonstigen Betreuungsleistungen nicht die Intensität auf, die ein Zusammenleben der Bewohner wie in einem Heim ermöglicht. Die Inanspruchnahme der weiteren Betreuungsangebote steht im Belieben des Mieters bzw. Bewohners, er ist hierbei unter keinem Gesichtspunkt in seiner Entscheidung eingeschränkt. Die Freizeitangebote sind freiwillig. Die Einrichtung bietet den äußeren Rahmen, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen oder etwas gemeinsam zu unternehmen. Die Initiative hierfür geht von den Bewohnern aus, die Betreuungsleistungen werden - wie es vertraglich vereinbart ist - in den im einzelnen genannten Bereichen von einer Fachkraft und abrufbaren Assistenten „unterstützt“ und „begleitet“, ohne dass die Bewohner in ihrer Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise, sei es in finanzieller Art oder unter sozialen Gesichtspunkten, gebunden sind. Sie können sich bei ihrer Haushaltsführung und Betreuung ihres Appartements durch eine Sozialpädagogin eine Hilfe vermitteln lassen, beispielsweise helfen lassen, ihr Bett zu überziehen, wozu nicht jeder Bewohner aufgrund körperlicher Einschränkungen in der Lage ist. Die Klägerin bietet die im einzelnen genannten Angebote an, sie können von den Bewohnern angenommen werden, sie müssen sie aber nicht annehmen. Inhaltlich sind die angebotenen Leistungen nicht auf eine Rundumversorgung ausgerichtet, die Bewohner sind nicht verpflichtet, Leistungen wie Pflege oder sonstige auf eine langjährige Betreuung abzielende Leistungen von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Die Betreuungsangebote der Klägerin beschränken sich auf die allgemeine Lebensführung und die „Vermittlung“ von Pflegeleistungen. Dass die „Hilfe“, „Begleitung“ und „Unterstützung“ durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu „weitergehenden“ Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer in der Einrichtung beschäftigten Person ist für sich allein genommen kein Kriterium, das die Einrichtung als Heim qualifiziert. Das Gesetz stellt mit den Begriffen „Betreuung und Verpflegung“ auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer Person, die eine Betreuungsleistung erbringt, mag zwar einen Rückschluss auf Art und Umfang der Leistung erlauben, weil die berufliche Qualifikation die Qualität der Leistung bestimmt. Zu der beruflichen Qualifikation muss aber ein weiteres Merkmal hinzukommen, um sie als eine solche einzustufen, die „heimmäßig“ ist; ein solches Merkmal ist die Verpflichtung des Bewohners, bestimmte Leistungen annehmen zu müssen. An solchen auf ein Heim hinweisenden Zusatzmerkmalen fehlt es beim Angebot der Klägerin. Wenn einzelne im Betreuungsvertrag angebotene Leistungen eine berufliche Qualifikation voraussetzen, so werden sie allein durch die vertragliche Abmachung nicht zu weitergehenden Betreuungsleistungen und erreichen deshalb nicht die Intensität, dass die Einrichtung zum Heim wird. Dies lässt sich auch nicht aus der Vielzahl der Betreuungsangebote und der Angebote zur gemeinsamen Lebensgestaltung in der Einrichtung ableiten, wenn der Bewohner, wie hier, unter keinem rechtlichen, finanziellen, sozialen oder sonstigem Gesichtspunkt verpflichtet ist, diese Angebote anzunehmen. Diese Auslegung steht mit der Gesetzesbegründung in Einklang, die mit dem Begriff „aufnehmen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbindet. Die „Intensität“, von der die Gesetzesbegründung spricht (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.), bezieht sich auf die Art der Leistung bzw. Betreuung und das Ausmaß der Verpflichtungen der Bewohner, das Leistungsangebot anzunehmen. Die Einrichtung der Klägerin verpflichtet ihre Bewohner gerade nicht dazu, die Betreuungsangebote anzunehmen, sie ist vergleichbar mit Einrichtungen des Betreuten Wohnens älterer Menschen, bei denen diese Intensität i.d.R. nicht gegeben ist.
19 
Sinn und Zweck des Heimgesetzes gebieten ebenfalls nicht, wegen des Betreuungsangebots der Klägerin und der beruflichen Qualifikation einer bei ihr beschäftigten Sozialpädagogin ein „Heim“ anzunehmen. Das Heimgesetz dient dazu, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner in den Heimen nach § 1 HeimG zu schützen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG stellt dies klar heraus und Nr. 2 hebt als Zweck hervor, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist abzugrenzen, ob allgemeine oder weitergehende Betreuungsleistungen vereinbart und wann diese zur Verfügung gestellt oder „vorgehalten“ werden. Die „Selbstbestimmung“ und „Selbstverantwortung“ der Bewohner bleiben bei der Einrichtung der Klägerin unangetastet, die Bewohner sind in ihrer Entscheidungsfreiheit in keiner Hinsicht eingeschränkt, sie können sich völlig frei bei der Wahl der Betreuungsangebote entscheiden. Die „Selbstbestimmung“ muss in der Einrichtung der Klägerin nicht mit den Mitteln des Heimgesetzes geschützt werden. Die Bewohner von Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind deshalb nicht schutzlos. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
20 
Eine zusammenfassende Würdigung der rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte führt danach zu dem Ergebnis, dass die Bewohner der Einrichtung der Klägerin nur in wenigen, ausschließlich der allgemeinen Betreuung zuzuordnenden Teilbereichen faktisch der Entscheidung des Trägers der Einrichtung unterliegen, im Übrigen ihr Leben frei gestalten können und Probleme, bei denen sie fremde Hilfe benötigen, selbständig einer Entscheidung zuführen.
21 
Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden mit der Aufhebung von Ziff. 1 gegenstandslos.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen die nicht die Klägerin betreffende Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, die Klägerin möge „den Heimbetrieb im ... gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG anzeigen“, und die in Ziff. 3 geregelten Einzelheiten der Anzeige und die Gebührenfestsetzung (in Ziff. 4) für diese Entscheidung. 4. Ziff. 2 der Verfügung betrifft die Klägerin nicht, sie ist nicht angefochten. Einen darüber hinausgehenden feststellenden Verwaltungsakt enthält die Verfügung nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nicht.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeimG hat derjenige, der den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 - 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen (S. 2). Einzelheiten der Anzeige sind in S. 3 Nr. 1 - 13 dieser Vorschrift aufgeführt. Die in § 12 Abs. 1 HeimG statuierte Pflicht, ein Heim anzuzeigen, bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufforderung der Behörde. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt. Die Einrichtung der Klägerin war in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Widerspruchsentscheidung vom 28.09.2005 kein Heim.
Nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) gilt das Heimgesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (S. 2). Die Abgrenzung des Betreuten Wohnens von einem Heim ist in § 2 HeimG n.F. wie folgt geregelt: Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes (S. 1). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (S. 2). Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (S. 3).
Hiernach begründet die Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Bewohnern für sich allein genommen nicht die Annahme eines Heimes. Erforderlich ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG, u.a. dass die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und „weitergehende Betreuungsleistungen“ von bestimmten Anbietern anzunehmen. Daran fehlt es hier. Unter welchen Voraussetzungen Betreuung und Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) und was „weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG) sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geklärt. Der Wortlaut unterscheidet zwischen „Betreuung und Verpflegung“ in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HeimG und den Begriffen „allgemeine Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 HeimG) sowie „Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG). Für allgemeine Betreuungsleistungen nennt das Gesetz Beispiele „wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 18) bleibt es auch nach der Neufassung des Heimgesetzes wie im bisherigen Recht dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt. Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.). Auch ein reines Pflegeheim bietet nicht nur Pflege an, sondern stellt weitere Betreuungsangebote zur Verfügung oder hält sie vor (z.B. soziale Betreuung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB XI). Andererseits muss die angebotene „Betreuung“ von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis oft auch als sog. Grundservice bezeichnet werden), die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, wie sie für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch sind. Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399 S. 18).
10 
Unter dem Begriff des „Betreuten Wohnens“ ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 -; ESVGH 54, 65 ff.). Dieser Begriff verweist, wie auch dem Gesetzgeber bewusst war, auf sehr vielfältige und unterschiedliche Wohnformen, darunter auch solche, die für ein „Heim“ im Sinne des Heimgesetzes konstitutiven Merkmale aufweisen. Hierzu zählen auch Wohnformen, wie sie die Klägerin verwirklichen will, bei denen behinderte Menschen in Gemeinschaft leben wollen, ohne dabei ihre Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit in allen wesentlichen Fragen des Zusammenlebens und ihrer Versorgung sowie Pflege aufgeben zu wollen. Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das „echte“ Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399 S. 16). Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
11 
Die mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 HeimG bezweckte Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes ist auch für die Auslegung der Definition des „Heims“ in § 1 Abs. 1 HeimG von Bedeutung, insbesondere was die Zweckrichtung des Heims betrifft, Betreuung und Verpflegung „vorzuhalten“. Dieser Begriff erfordert schon nach dem Wortsinn mehr als nur die Vermittlung derartiger Leistungen. Wie in Abs. 2 nunmehr klargestellt ist, ist er auch dann nicht erfüllt, wenn derartige Leistungen vom Betreiber der Anlage selbst erbracht werden, das Angebot hierfür jedoch in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten anderer Leistungserbringer steht und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage, aus den ihnen gemachten Angeboten auszuwählen, weder rechtlich noch durch sonstige Umstände, etwa finanzieller Art oder aus - die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden - gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt ist. Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
12 
Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
13 
Die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim i.S.d. § 1 HeimG ist, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
14 
Das Haus ... der Klägerin ist aufgrund seiner baulichen Konstruktion und seines Leistungsangebots kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Aus der baulichen Situation kann bei der Einrichtung der Klägerin nicht auf ein Heim geschlossen werden, weil sie aus selbständigen Appartements besteht, die jeweils sanitäre Einrichtungen und eine Kochgelegenheit haben. Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Eine Wohnform für behinderte Menschen, wie sie die Klägerin anbietet, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst eigenständigen Lebensführung neben der behindertengerechten Wohnung Verpflegung und die „Unterstützung“ und „Betreuung“ bei der persönlichen Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, sozialen Kontakten, Freizeitgestaltung, Behördengängen und Arztbesuchen in Anspruch genommen werden kann, ohne dass man hierzu verpflichtet ist, und im Bedarfsfall weitere Dienste vermittelt werden und der Bewohner die freie Entscheidung bei der Frage der Inanspruchnahme und der Auswahl des Leistungserbringers für weitere Leistungen hat, ist kein Heim im Sinne des Heimgesetzes.
15 
Das Leistungsangebot der Klägerin umfasst nach dem Wortlaut der abgeschlossenen Betreuungsverträge im Wesentlichen Hilfe, Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonal in folgenden Bereichen: Persönliche Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Partnerschaft und Beziehung, lebenspraktischer Bereich der Haushaltsführung, wie Einkaufen, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung u.a.m., Wirtschaftsführung (Umgang mit Geld), soziale Kontakte sowie Behördengänge und Arztbesuche. Dagegen wird der Mietvertrag nicht mit der Klägerin, sondern der ... abgeschlossen. Die vorgenannten Leistungen sind nicht in der Miete enthalten, sie werden, wie aus Ziff. 3 des Mustervertrags hervorgeht, soweit es sich um Personal- und Sachkosten handelt, in Form einer Betreuungspauschale gemäß den Richtlinien und Kostensätzen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden von diesem bzw. bei Selbstzahlern von diesem direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Diese Leistungen gehen nicht über das hinaus, was § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG als allgemeine Betreuungsleistung nennt und die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründet. Beim Verpflegungsangebot hat der Bewohner die freie Wahl, ob er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen will oder nicht. Er ist unter keinem Gesichtspunkt hierzu verpflichtet, weder rechtlich noch aus anderen Gründen, etwa finanzieller oder sozialer Art; nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters der Klägerin wird auch kein irgendwie gearteter Druck auf die Bewohner ausgeübt, an den gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. Praktisch wird dies so geregelt, dass der Bewohner sich zu den gemeinsamen Mahlzeiten an- und abmelden kann. Der auf die Versorgung bzw. Mahlzeiten entfallende Betrag wird, wenn der Bewohner nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt, in Form einer Gutschrift mit der Betreuungspauschale verrechnet. Dem Bewohner steht es frei, selbst in seinem Appartement zu kochen und zu essen oder außerhalb der Einrichtung seine Mahlzeiten einzunehmen, wie es Berufstätige häufig praktizieren. Die Betreuungspauschale für Personal- und Sachkosten beträgt nach den Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich der gemeinsamen, aber freigestellten Mahlzeiten zur Zeit 270,-- EUR, die Miete bewegt sich zwischen 550,-- bis 600,-- EUR monatlich. Bei diesen Verhältnissen ist das Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung, zumal in der Pauschale das Entgelt für die freigestellten Mahlzeiten enthalten ist, die Pauschale also um einiges geringer ausfällt, wenn die gemeinsamen Mahlzeiten wegfallen. Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG). Letzteres ist hier nicht der Fall, die Betreuungspauschale kann sich abzüglich des Entgelts für Mahlzeiten auf 20 bis 25 % der Miete belaufen, sie übersteigt diesen Betrag aber nicht erheblich. Mit der Betreuungspauschale sollen keine speziell auf den typischen Personenkreis eines Heimes zugeschnittenen Leistungen abgegolten werden und tatsächlich geschieht dies auch nicht.
16 
Über die allgemeinen Betreuungsangebote hinausgehende Leistungen, etwa die ambulante Pflege im Fall des Bedarfs, werden in der Form gewährt, dass den Bewohnern sowohl bei der Frage der Inanspruchnahme als auch bei der Auswahl des Leistungserbringers die freie Entscheidung verbleibt. Die Mieter waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet, Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, wurden einzelne Pflegeleistungen auf den Wunsch der Bewohner ab 2003 nicht mehr mit der ... vereinbart, sondern mit dem Pflegedienst .... Hintergrund war, dass der Pflegedienst ... seine Leistungen zeitlich flexibler anbieten konnte, in den Nachtstunden und am Wochenende. Die im Wortlaut entgegenstehenden Vertragsklauseln, wonach zwischen den Bewohnern und der ... einzelne Pflegeleistungen geregelt werden, wurden von den Beteiligten als gegenstandslos betrachtet, einer davon abweichenden Vereinbarung stand nichts entgegen. Die Mieter konnten mit dem Pflegedienst ... Leistungen im Bereich der Pflege vereinbaren, ohne dass sie rechtlich oder faktisch in irgendeiner Weise vom Vermieter oder der Klägerin daran gehindert wurden. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit der Bewohner, Pflegeleistungen mit ... oder einem anderen Anbieter zu vereinbaren. Dies belegen zwei Verträge aus dem Jahr 2003, in denen die Formulierung gewählt wurde, dass Leistungen im Bereich der Pflege außerhalb dieses Verhältnisses zwischen dem Bewohner und einem frei wählbaren Pflegedienst geschlossen werden. Es handelt sich um die Verträge mit ... vom 30.03.2005 und mit ... vom 06.08.2003. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellte, bestanden und bestehen keinerlei Einwände dagegen, dass ein Bewohner einzelne Pflegeleistungen durch einen anderen Pflegedienst als die ... oder die ... in Anspruch nimmt, obgleich für einen Pflegedienst unter anderem Hausschlüssel vorgehalten werden müssen, womit ein gewisses Sicherheitsrisiko verbunden ist. Die Bewohner sollen - so die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - den Anbieter einzelner Pflegeleistungen, wie beispielsweise eine Hilfe beim Waschen, Haare waschen oder anderen Verrichtungen der Pflege und ihrer Versorgung, frei wählen können, weshalb die Klägerin keine Einwände gegen andere Anbieter als der ... oder ... hat. Die Entscheidungsfreiheit und möglichst weitgehende Selbstbestimmung der Bewohner in allen Fragen ihrer Lebensgestaltung gehören zu den wesentlichen Grundsätzen des Zusammenlebens in der Einrichtung der Klägerin und diese werde auch umgesetzt. Der von der Klägerin zu unterscheidende Vermieter der Appartements ist weder aus mietvertragsrechtlichen noch aus anderen Gründen zu einer dahingehenden Einschränkung berechtigt, er nimmt darauf in der praktischen Ausführung keinerlei Einfluss. Den Bewohnern steht es frei - gegebenenfalls durch Vermittlung der Klägerin - jeden beliebigen Anbieter zu wählen. Die getroffene gesellschaftsrechtliche Wahl für Vermieter und Betreuer und die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Anteile sind legitime Formen rechtlicher Gestaltung. Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ). Auch im konkreten Einzelfall bieten sich keine Anhaltspunkte dafür.
17 
Die Einrichtung bietet auch keine für ein Heim typische Rundumversorgung an. Dies geht schon aus den Vertragsklauseln hervor, wonach Leistungen im Bereich der Pflege, einschließlich der mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen hauswirtschaftlichen Versorgung mit einem weiteren Anbieter vereinbart werden müssen. Es wird keine möglichst lang dauernde Pflege und Betreuung als eine Art Grundversorgung gewährleistet und dies ist auch nicht beabsichtigt. Hinzu kommt, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn sich der Gesundheitszustand der/des Betreuten so verändert, dass eine sachgemäße Betreuung in der Wohnung nicht mehr möglich ist, z.B. wenn der Hilfebedarf des/der Bewohners/in in einzelnen oder mehreren Bereichen so groß ist, dass eine dauernde oder weitgehend lückenlose Beaufsichtigung, Begleitung oder Pflege notwendig ist (Ziff. 5 des Betreuungsvertrages).
18 
Schließlich weisen die sonstigen Betreuungsleistungen nicht die Intensität auf, die ein Zusammenleben der Bewohner wie in einem Heim ermöglicht. Die Inanspruchnahme der weiteren Betreuungsangebote steht im Belieben des Mieters bzw. Bewohners, er ist hierbei unter keinem Gesichtspunkt in seiner Entscheidung eingeschränkt. Die Freizeitangebote sind freiwillig. Die Einrichtung bietet den äußeren Rahmen, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen oder etwas gemeinsam zu unternehmen. Die Initiative hierfür geht von den Bewohnern aus, die Betreuungsleistungen werden - wie es vertraglich vereinbart ist - in den im einzelnen genannten Bereichen von einer Fachkraft und abrufbaren Assistenten „unterstützt“ und „begleitet“, ohne dass die Bewohner in ihrer Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise, sei es in finanzieller Art oder unter sozialen Gesichtspunkten, gebunden sind. Sie können sich bei ihrer Haushaltsführung und Betreuung ihres Appartements durch eine Sozialpädagogin eine Hilfe vermitteln lassen, beispielsweise helfen lassen, ihr Bett zu überziehen, wozu nicht jeder Bewohner aufgrund körperlicher Einschränkungen in der Lage ist. Die Klägerin bietet die im einzelnen genannten Angebote an, sie können von den Bewohnern angenommen werden, sie müssen sie aber nicht annehmen. Inhaltlich sind die angebotenen Leistungen nicht auf eine Rundumversorgung ausgerichtet, die Bewohner sind nicht verpflichtet, Leistungen wie Pflege oder sonstige auf eine langjährige Betreuung abzielende Leistungen von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Die Betreuungsangebote der Klägerin beschränken sich auf die allgemeine Lebensführung und die „Vermittlung“ von Pflegeleistungen. Dass die „Hilfe“, „Begleitung“ und „Unterstützung“ durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu „weitergehenden“ Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer in der Einrichtung beschäftigten Person ist für sich allein genommen kein Kriterium, das die Einrichtung als Heim qualifiziert. Das Gesetz stellt mit den Begriffen „Betreuung und Verpflegung“ auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer Person, die eine Betreuungsleistung erbringt, mag zwar einen Rückschluss auf Art und Umfang der Leistung erlauben, weil die berufliche Qualifikation die Qualität der Leistung bestimmt. Zu der beruflichen Qualifikation muss aber ein weiteres Merkmal hinzukommen, um sie als eine solche einzustufen, die „heimmäßig“ ist; ein solches Merkmal ist die Verpflichtung des Bewohners, bestimmte Leistungen annehmen zu müssen. An solchen auf ein Heim hinweisenden Zusatzmerkmalen fehlt es beim Angebot der Klägerin. Wenn einzelne im Betreuungsvertrag angebotene Leistungen eine berufliche Qualifikation voraussetzen, so werden sie allein durch die vertragliche Abmachung nicht zu weitergehenden Betreuungsleistungen und erreichen deshalb nicht die Intensität, dass die Einrichtung zum Heim wird. Dies lässt sich auch nicht aus der Vielzahl der Betreuungsangebote und der Angebote zur gemeinsamen Lebensgestaltung in der Einrichtung ableiten, wenn der Bewohner, wie hier, unter keinem rechtlichen, finanziellen, sozialen oder sonstigem Gesichtspunkt verpflichtet ist, diese Angebote anzunehmen. Diese Auslegung steht mit der Gesetzesbegründung in Einklang, die mit dem Begriff „aufnehmen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbindet. Die „Intensität“, von der die Gesetzesbegründung spricht (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.), bezieht sich auf die Art der Leistung bzw. Betreuung und das Ausmaß der Verpflichtungen der Bewohner, das Leistungsangebot anzunehmen. Die Einrichtung der Klägerin verpflichtet ihre Bewohner gerade nicht dazu, die Betreuungsangebote anzunehmen, sie ist vergleichbar mit Einrichtungen des Betreuten Wohnens älterer Menschen, bei denen diese Intensität i.d.R. nicht gegeben ist.
19 
Sinn und Zweck des Heimgesetzes gebieten ebenfalls nicht, wegen des Betreuungsangebots der Klägerin und der beruflichen Qualifikation einer bei ihr beschäftigten Sozialpädagogin ein „Heim“ anzunehmen. Das Heimgesetz dient dazu, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner in den Heimen nach § 1 HeimG zu schützen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG stellt dies klar heraus und Nr. 2 hebt als Zweck hervor, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist abzugrenzen, ob allgemeine oder weitergehende Betreuungsleistungen vereinbart und wann diese zur Verfügung gestellt oder „vorgehalten“ werden. Die „Selbstbestimmung“ und „Selbstverantwortung“ der Bewohner bleiben bei der Einrichtung der Klägerin unangetastet, die Bewohner sind in ihrer Entscheidungsfreiheit in keiner Hinsicht eingeschränkt, sie können sich völlig frei bei der Wahl der Betreuungsangebote entscheiden. Die „Selbstbestimmung“ muss in der Einrichtung der Klägerin nicht mit den Mitteln des Heimgesetzes geschützt werden. Die Bewohner von Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind deshalb nicht schutzlos. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
20 
Eine zusammenfassende Würdigung der rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte führt danach zu dem Ergebnis, dass die Bewohner der Einrichtung der Klägerin nur in wenigen, ausschließlich der allgemeinen Betreuung zuzuordnenden Teilbereichen faktisch der Entscheidung des Trägers der Einrichtung unterliegen, im Übrigen ihr Leben frei gestalten können und Probleme, bei denen sie fremde Hilfe benötigen, selbständig einer Entscheidung zuführen.
21 
Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden mit der Aufhebung von Ziff. 1 gegenstandslos.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und des Bescheides vom 23.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 ein weiteres monatliches Betreuungsentgelt in Höhe von Euro 38,07 sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 in Höhe von Euro 39,41 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger die Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale zu gewähren hat.
Der Kläger bewohnte zunächst eine Wohnung, für die eine Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von EUR 460,16 monatlich aufzubringen war. Die Beklagte gewährte dem Kläger Grundsicherungsleistungen, wobei sie in ihrer Bedarfsberechnung unter anderem Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 403,98 sowie Heizkosten in Höhe von EUR 127,00 berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 kündigte der ehemalige Vermieter das Mietverhältnis mit dem Kläger wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2005. Mit Schreiben vom 24.03.2005 unterbreitete die Stadt S/Amt für Liegenschaften und Wohnen dem Kläger ein Angebot über eine zum 01.05.2005 zu beziehende Zwei-Zimmer-Wohnung (Wohnfläche 43,05 m², Dusche/Zentralheizung/Aufzug) zu einer monatlichen Miete in Höhe von EUR 231,10 zuzüglich monatlicher Betriebskosten in Höhe von EUR 70,00 und Heizkosten in Höhe von EUR 64,13 sowie eines Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77. Am 07.04.2005 sprach der Kläger bei der Beklagten wegen dieser Wohnung vor. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die in den Mietkosten enthaltene Betreuungs- und Notrufpauschale nicht vollständig von der Beklagten übernommen würden. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass die Miete in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anerkannt werden könne, die Betreuungskosten jedoch nur bis zur Höhe von maximal EUR 99,70.
Am 15.04.2005 unterschrieb der Kläger einen Wohnungsmietvertrag mit der L.-Gesellschaft über die genannte Wohnung ab 01.05.2005 zu den genannten Konditionen. Nach § 3 des Mietvertrages trägt der Mieter neben der Grundmiete alle Betriebskosten im Sinne der §§ 1 und 2 Betriebskostenverordnung, konkret neben den genannten Beträgen für die Grundmiete, Betriebskosten und Heizung einen monatlichen Zuschlag für die Betreuung im Rahmen des Seniorenheimes von EUR 137,77; die Gesamtmiete belaufe sich somit auf EUR 508,00 monatlich. Nach § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter, vor Beginn des Mietverhältnisses einen Betreuungsvertrag mit dem A. über die Leistungen des betreuten Wohnens abzuschließen. Für die Leistungen aus dem Betreuungsvertrag ist ein Entgelt an die L.-Gesellschaft zu entrichten, das neben den Zahlungen aus diesem Mietvertrag zusätzlich an die L.-Gesellschaft zu entrichten ist, da die Miete diese Leistungen nicht decke. Das Betreuungsentgelt sei in § 3 des Mietvertrages aufgeführt und werde von der L.-Gesellschaft an den A. abgeführt.
Mit Schreiben vom 16.04.2005 bat der Kläger die Beklagte um Klärung, wer die Differenz zwischen der Betreuungs- und Notrufpauschale und den von der Beklagten zugesagten EUR 99,70 zu tragen habe. Mit Schreiben vom 18.04.2005 teilte die Beklagte nochmals mit, dass von ihrer Seite maximal EUR 99,70 der Betreuungskosten übernommen werden könnten.
Am 25.04.2005 unterschrieb der Kläger einen mit dem A. vereinbarten Betreuungsvertrag und verpflichtete sich zu einer monatlichen Zahlung in Höhe von EUR 137,77. Nach § 1 des Betreuungsvertrages beinhalten die ambulanten sozialen Dienstleistungen technische, hauswirtschaftliche, pflegerische und soziale Hilfeleistungen und sind in ein aufeinander abgestimmtes System von obligatorischem Grundservice und fakultativem Wahlservice aufgeteilt. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit könne im Rahmen „Betreuten Wohnens“ nicht bewältigt werden. Die ambulanten sozialen Dienstleistungen im Rahmen des Grundservice würden ausschließlich durch den A. bereitgestellt. Der vom A. angebotene Grundservice sei nicht abwählbar und müsse vom Mieter jeder Wohneinheit getragen werden. Die Leistungen des Wahlservice könnten vom A. oder von anderen Anbietern ambulanter Hilfe in Anspruch genommen werden. Nach § 2 I des Betreuungsvertrages umfasst der Grundservice den Personaleinsatz von Fachpersonal, das von montags bis freitags während der üblichen Arbeitszeit in der Wohnanlage tätig sei; soziale Dienste (Auskünfte und Beratung in Fragen sozialer Dienste, allgemeine Lebensberatung in sozialen Fragen des täglichen Lebens; Hilfe in Behördenangelegenheiten; Informations- und Kommunikationsangebote; Organisation von Therapieangeboten; Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten; Hilfestellung bei der Entwicklung und Gestaltung der Hausgemeinschaft; integrative Gemeinwesenarbeit im Wohnumfeld; Regelung der Bewirtschaftung und Benutzung der Gemeinschaftsräume; Information, Beratung und Fortbildung für pflegende Angehörige); Anschluss, Vorhaltung, Überwachung und Instandhaltung einer Hausnotrufanlage.
Mit Bescheid vom 26.04.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42. Die Beklagte berücksichtigte dabei in ihrer Bedarfsberechnung unter anderem eine Betreuungspauschale in Höhe von EUR 99,70 sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 306,10 und Heizkosten in Höhe von EUR 64,13.
Der dagegen erhobene, auf Übernahme der gesamten Betreuungspauschale gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Aufwendungen im Betreuten Seniorenwohnen, die nach § 3 des Betreuungsvertrages für den Grundservice in Höhe von monatlich EUR 137,77 anfielen, könnten im Rahmen des § 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (abweichende Bemessung des Regelbedarfes) nur in Höhe von monatlich EUR 99,70 berücksichtigt werden. Für diesen Betreuungsaufwand werde in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) eine Regelung über eine mögliche Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe getroffen. Diese seien durch Gemeinderatsbeschluss für die Stadt S als Träger der Sozialhilfe bindend. Rn. 30.04 SHR regele, dass zusätzliche Betreuungskosten einen Betrag von EUR 46,00 monatlich nicht übersteigen sollten. Dieser Betrag errechne sich auf der Basis der in Baden-Württemberg vereinbarten Standards für das betreute Seniorenwohnen und sichere dadurch eine durchschnittliche, übliche Betreuung ab. Der Gemeinderat der Stadt S habe des Weiteren beschlossen, dass bei sozialhilfebedürftigen Bewohnern der zu berücksichtigende Betreuungsaufwand im Betreuten Seniorenwohnen abweichend von den landesweiten Vorgaben in den SHR bedarfsorientiert (nicht bedarfsdeckend) angemessen zu erhöhen sei, maximal auf EUR 63,91. Zusätzlich werde bei öffentlich gefördertem Wohnraum in S eine Notrufeinrichtung für jede Wohnung als obligatorisch akzeptiert, unabhängig davon ob Pflegebedürftigkeit vorliege; wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliege, erfolge unter Berücksichtigung von Notrufkosten in Höhe von maximal EUR 35,97 eine Freiwilligkeitsleistung der Beklagten. Insgesamt käme daher nur die Übernahme von Betreuungs- und Notrufbedarf in Höhe von EUR 99,70 in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 06.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.
10 
Ab dem 01.01.2006 erhöhte sich das Betreuungsentgelt um EUR 1,34 monatlich.
11 
Mit Bescheid vom 23.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006, wobei wiederum die Betreuungskosten in der genannten Höhe angesetzt wurden.
12 
Der Kläger beruft sich zur Begründung der Klage auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem zu diesem Sachverhalt durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B). Das LSG habe darin zutreffend ausgeführt, dass die Kosten für das Betreuungsentgelt aufgrund der vertraglichen Gestaltung als Kosten der Unterkunft zu werten sei. Die Kosten der Unterkunft seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, da sie der Höhe nach angemessen seien.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und des Bescheides vom 23.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 ein weiteres monatliches Betreuungsentgelt in Höhe von Euro 38,07 sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 in Höhe von Euro 39,41 zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, die Auffassung des LSG im genannten Beschluss werde nicht geteilt. Die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Übernahme von Kosten einer Kabelanschlussgebühr könnten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Dort seien Kosten, die dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, als Betriebskosten des Mieters sozialhilferechtlich den Unterkunftskosten zugeordnet. Nach der Vertragsgestaltung im Falle des Klägers hinsichtlich der Betreuungskosten seien diese lediglich vom Vermieter einzuziehen, stünden letztlich aber dem A. zu. Die Betreuungskosten stellten für die L.-Gesellschaft somit nur einen durchlaufenden Posten dar, für die ihr als Vermieterin keine Aufwendungen entstünden und daher trotz der Bezeichnung im Mietvertrag keine Betriebskosten laut § 1 der Betriebskostenverordnung darstellten. Letztlich würde sich auch die Frage stellen, ob die Koppelung von Betreuungs- und Mietverträgen zulässig sei. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert werden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde (BGH 23.06.2004 - VIII ZR 361/03). Selbst wenn man die Betreuungskosten den Unterkunftskosten zurechnen müsste, sei § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII anwendbar. Die Beklagte habe der Übernahme der Kosten in vollem Umfange jedoch nicht zugestimmt. Im Übrigen seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft unter Einschluss des Betreuungsentgeltes auch nicht angemessen; die Ausführungen des LSG im zugrunde liegenden Beschluss berücksichtigten insoweit die bei der früheren Wohnung anerkannten Heizkosten; bei der Frage der Angemessenheit seien jedoch die Heizkosten und die Unterkunftskosten jeweils getrennt zu betrachten. Für die Kaltmiete werde für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietspiegel herangezogen, sodass diesbezüglich von einer Angemessenheit ausgegangen werde. Für die Betreuungskosten orientiere man sich am Gemeinderatsbeschluss der Stadt S, weshalb insgesamt EUR 99,70 berücksichtigt würden. Auf Bl. 12/14 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Des Weiteren hat die Beklagte Unterlagen zum genannten Gemeinderatsbeschluss der Stadt S vorgelegt (Bl. 22/42) sowie eine Aufstellung der Seniorenwohnungen in S, teilweise mit einzelnen Angaben zum Quadratmeterpreis der jeweiligen Wohnungen und der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Betreuungsentgelte; Bl. 43/77 der Gerichtsakte.
18 
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte von Einrichtungen Betreuten Seniorenwohnens und deren Träger im Bereich der Stadt S eingeholt. Die eingegangenen 13 Antworten beziehen sich auf mindestens 20 Einrichtungen, bzw. Wohnanlagen. In zweien werden Wohnungen angeboten, die bezogen auf den Quadratmeterpreis der Kaltmiete und der Kosten für Betreuung und Notruf über 10 % unter den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers hierfür liegen. 13 sind teurer, fünf entsprechen in etwa den Aufwendungen des Klägers. Das W. Baden-Württemberg hat hierzu ausgeführt, dass für zwei der letztgenannten Kategorie angehörigen, von ihm getragenen Anlagen Wohnberechtigungsscheine nötig sind; außerdem bestehe wegen des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine hohe Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden könne. Nach der überwiegenden vertraglichen Gestaltung hat der Bewohner einer Seniorenwohnung eine Betreuungspauschale für eine Grundbetreuung zu entrichten, wobei der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem entsprechenden Leistungserbringer zur Voraussetzung eines Mietvertrages gemacht wird, wenn die Einrichtung die Betreuung nicht selbst erbringt. Mit einer Ausnahme kann sich der Bewohner bei den angefragten Einrichtungen und Trägern nicht der Kosten für eine Notrufeinrichtung entziehen, auch wenn er sie selbst nicht nutzt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Pflegeleistungen individuell zu vereinbaren. Wegen des genauen Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 93/105 und 111/148 der Gerichtsakte Bezug genommen.
19 
Das Gericht hat des Weiteren eine Auskunft des Vermieters des Klägers, der L.-Gesellschaft, eingeholt; auf Bl. 149/150 wird verwiesen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Akten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 12 SO 2960/05 ER; S 15 SO 7706/05 ER und S 15 SO 4265/06 ER) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
22 
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale zu verpflichten. Neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 ist auch der weitere Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.01.2006 für die Zeiträume ab 01.01. und 01.07.2006 Gegenstand des Verfahrens geworden. Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Diese Regelung findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der weitere Leistungsbescheid den ursprünglichen weder abändern noch ersetzen. Gemäß dem Normzweck der Prozessökonomie ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 die Einbeziehung rechtfertigt. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist nach bisheriger Rechtsprechung des BSG § 96 entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175). Ob eine solche Einbeziehung noch dem Normzweck der Prozessökonomie entspricht, ist insbesondere im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der Bescheide und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren besteht mit der Grundsicherungsleistung ein Dauerrechtsverhältnis im genannten Sinne. Der einzubeziehende Bescheid regelt die Höhe der Leistung, wobei sie zwangsläufig die Frage der Berücksichtigung der Betreuungspauschale, die Gegenstand der Anfechtung des ursprünglichen Bescheides ist, mit behandeln. Da keine darüber hinausgehenden zusätzlichen Streitpunkte bestehen, ist die Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gerechtfertigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Einbeziehung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Der weitere Leistungsbescheid vom 22.06.06, der in seinem Regelungsgegenstand keinen Bezug zum hier streitigen Betreuungsentgelt hat, war demgegenüber nicht einzubeziehen.
23 
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme des monatlichen Betreuungsentgeltes in tatsächlicher Höhe. Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahinter zurückbleiben, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
24 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 SGB XII. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII dem Grunde nach erfüllt, ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger auf die Leistungen eines Betreuten Wohnens angewiesen ist.
25 
Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen der Grundsicherungen im Alter und bei Erwerbsminderung auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29. Nach § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
26 
Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung „auf dem Markt einzukaufen“. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so „erkaufte“ Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht. Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, „zusätzlichen“ Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Aufwendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B).
27 
Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmiete und Neben- bzw. Betriebskosten.
28 
Diese Voraussetzungen sind aber auch hinsichtlich des Betreuungsentgeltes beim Kläger erfüllt, da er sich diesem Kostenfaktor nicht entziehen kann. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrages zum Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Betreuung (A.) vor Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Das im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrages Bestandteil der Miete. Der Kläger wäre somit selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Konstruktion zur Zahlung verpflichtet gewesen.
29 
Das Gericht vermag dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, das Betreuungsentgelt sei nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, da es für den Vermieter lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle, der letztlich an den Vertragspartner des Betreuungsvertrages, den A., weitergeleitet werde, sodass trotz der Einbeziehung in den Mietvertrag keine Betriebskosten nach § 1 der Betriebskostenverordnung (2. Berechnungsverordnung) vorlägen. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert würden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde. Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Urteil des BGH (23.06.2004 - VIII ZR 361/03 - MDR 2004, 736) betrifft die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Renovierungsklausel mit starren Fristen. Nach der dort anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Verstoß gegen Treu und Glauben). Das Gericht sieht eine Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts nur darin, dass entgegen dem Vertragstyp Mietvertrag Inhalt des geschlossenen „Mietvertrages“ nicht nur die Überlassung der Mietsache, sondern eine darüber hinausgehende weitere Dienstleistung ist, die durch einen Dritten erfüllt wird. Eine unangemessene Benachteiligung des „Mieters“, der die betreute Wohnung gerade wegen dieser zusätzlichen Leistung anmietet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allenfalls führt die Vertragskonstruktion dazu, dass man nicht mehr von einem typischen Mietvertrag im Sinne des BGB ausgehen kann, sondern einen Vertragstypus eigener Art anzunehmen hat. Gegen Treu und Glauben verstößt eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer aber unter keinem Gesichtspunkt, so dass sie auch nicht als unwirksam angesehen werden kann. Des Weiteren ist auch die Qualifizierung einer - wirksamen - Regelung als mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des BGB nach Auffassung der Kammer nicht zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung der daraus erwachsenden Aufwendungen als Kosten der Unterkunft. Die Ziele und Wertungen des zivilrechtlichen Mietrechts und der Leistungserbringung nach dem SGB XII sind nicht deckungsgleich. Für Letztere ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung - nur entscheidend, dass die Aufwendungen nötig sind, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten.
30 
Aufgrund der wirksamen rechtlichen Gestaltung kann sich der Kläger jedenfalls dem hier streitigen Betreuungsentgelt unter Einschluss des auf den Notruf entfallenden Teils nicht entziehen, ohne die konkrete Wohnung aufzugeben.
31 
Schließlich darf nach Ansicht des Gerichts der besondere Inhalt des Betreuten Wohnens bei dieser Betrachtung nicht außer acht gelassen werden. Dieses soll gewährleisten, dass bestimmte Betreuungsleistungen, deren der betroffene Personenkreis bedarf, in der Einrichtung, also gerade im Zusammenhang und in örtlicher Nähe der eigenen Unterkunft erbracht werden. Es besteht somit eine untrennbare Anknüpfung gerade an die jeweilige Wohnung. Die Erhebungen des Gerichts im laufenden Verfahren haben ergeben, dass die Personen, die auf solche Betreuung angewiesen sind, diese grundsätzlich nicht gleichsam neben der Unterkunft auf dem „Markt“ erlangen können. Nach allen Auskünften der Einrichtungen und Träger im Verfahren war die Unterkunft untrennbar mit den Betreuungsleistungen der Einrichtung selbst oder eines vorgegebenen Dritten verbunden, mit dem ein Rahmenvertrag besteht. Danach kann das Gericht davon ausgehen, dass im Falle des Klägers, der unstreitig des Betreuten Wohnens bedarf, bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne Betreuungsentgelt gar nicht zur Verfügung stehen. Mangels Ausweichmöglichkeiten kann sich der Kläger dann erst recht nicht den Kosten entziehen.
32 
Daran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts, wenn man die „nicht heimverbundenen“ Seniorenwohnungen mit einbezieht. Zunächst erscheint fraglich, ob diese in gleichem Maße wie die „heimverbundenen“ den Erfordernissen eines Betreuten Wohnens, wie es der Kläger bedarf, gerecht werden. Dies kann aber offen bleiben. Nach der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Begründung zum Gemeinderatsbeschluss der Stadt S (Bl. 26/35 der Gerichtsakten) gab es in S 1998 einschließlich der in Planung oder Bau befindlichen Projekte ca. 3000 Seniorenwohnungen, davon 1550 nicht heimverbundene und 1450 heimverbundene. Damit sei der Bedarf an Seniorenwohnungen rein rechnerisch nahezu gedeckt (Bl. 30). Bei einem Gesamtbestand an Seniorenwohnungen, der gerade den Gesamtbedarf deckt, und einem Anteil daran von ca. 50% an heimverbundenen Wohnungen stellen solche Wohnungen einen so relevanten Teil des „Marktes“ dar, dass der Hilfebedürftige nicht auf eine Beschränkung auf nicht heimverbundene Wohnungen verwiesen werden kann, um seinen Bedarf zu decken. Ohne Einbeziehung der heimverbunden Wohnungen erscheint dem Gericht eine - auch zeitgerechte - Bedarfsdeckung nicht möglich. Da bei diesen die Betreuungsentgelte aber fest mit der Unterkunft selbst verknüpft sind, sind diese bei der Bestimmung der Unterkunftskosten mit einzubeziehen.
33 
Aus den Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) ergibt sich nichts anderes.
34 
An der Beurteilung der Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft würde sich durch die Anwendung des HeimG nichts ändern (LSG Baden-Württemberg v. 28.06.2006 a. a. O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 Heimgesetz ist nicht zu prüfen, da das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
35 
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (Abs. 2). Im Rahmen des mit dem A. abgeschlossenen Betreuungsvertrages, der Teil des einheitlichen Rechtsgeschäftes über das Betreute Wohnen ist, erhält der Kläger den so genannten Grundservice, der auch nicht „abgewählt“ werden kann. Die Verpflegung des Klägers wird von diesem Grundservice nicht umfasst. Vielmehr ist dies nach § 2 II des Betreuungsvertrages Teil des Wahlservice. Angebot und Leistungen des Wahlservice können im Bedarfsfall von den Bewohnern der Wohnanlage auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden; eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Insoweit kann auch ambulante Hilfe von anderen Anbietern in Anspruch genommen werden. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit kann im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht gewährleistet werden (§ 1 I des Betreuungsvertrages). Der Wahlservice im Rahmen dieses Betreuungsvertrages wird vom Kläger aktuell nicht in Anspruch genommen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG liegt somit nicht vor. In Betracht käme für die Anwendung des HeimG daher nur die Variante des Vorhaltens von Betreuung und Verpflegung. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HeimG ist zum Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen, die sich wie hier nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfe oder Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch und von einer „heimmäßigen“ Betreuung, die für die Anwendung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (BT-Drucksache 14/5399 S. 18). Von einer genaueren Bestimmung des Anwendungsbereiches hat der Gesetzgeber jedoch abgesehen und lediglich Auslegungsregeln in § 1 Abs. 2 HeimG formuliert. Danach soll das HeimG jedenfalls dann nicht Anwendung finden, wenn das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist; nach der amtlichen Begründung (a. a. O. S. 19) wurde hier eine Grenze von 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten gesehen. Diese Grenze wird im Falle des Klägers zwar eindeutig überschritten (Miet- und Nebenkosten EUR 301,10 gegenüber dem Betreuungsentgelt von EUR 137,77). Daraus kann jedoch noch nicht im Gegenschluss entnommen werden, dass das HeimG tatsächlich Anwendung findet. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung anzustellen, ob der Kläger „heimmäßig“ aufgenommen wurde (BGH 21.04.2005 - III ZR 293/04 - NJW 2005, 2008). Abzustellen ist dabei auf den heimmäßigen Aufenthalt des konkret Betroffenen (OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06 - Juris). Eine „Versorgungsgarantie“, dass der Kläger auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge der Pflegebedürftigkeit aufgenommen würde, besteht im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, weitergehende, dem Wahlservice unterliegende Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflegung, gerade vom Vertragspartner des Betreuungsvertrages im Rahmen des einheitlichen Rechtsgeschäftes zu beziehen. Insoweit kann er auf andere Anbieter zurückgreifen, sodass eine ähnliche Situation wie bei einer häuslichen Unterbringung unter Verpflegung nach der Art „Essen auf Rädern“ vorliegt. Der Kläger hat auch bislang keinen Wahlservice in Anspruch genommen. Pflegeleistungen werden für ihn nicht erbracht. Nach der konkreten Ausgestaltung geht das Gericht daher davon aus, dass der Anwendungsbereich des HeimG nicht eröffnet ist.
36 
Auszugehen ist daher von einer wirksamen Vereinbarung des Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77 monatlich, bzw. ab 01.01.2006 in Höhe von EUR 139,11, das den Kosten der Unterkunft zuzuordnen ist.
37 
Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
38 
Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).
39 
Als Maßstab für die Angemessenheit bieten sich im vorliegenden Fall drei Möglichkeiten an. Abgestellt werden könnte auf den „normalen“ Mietspiegel der Stadt S, auf die reinen Mietpreise von Betreuten Wohnungseinrichtungen oder auf deren Kosten unter Einschluss der für die dort grundsätzlich erbrachte Betreuung (Grundservice) anfallenden Kosten (Betreuungsentgelt).
40 
Gegen die Heranziehung des allgemeinen Mietspiegels spricht nach Ansicht des Gerichts bereits die besondere Struktur des Betreuten Wohnens: So werden teilweise in den Einrichtungen zusätzlich zum Quadratmeterpreis für die Wohnung noch Zuschläge für die Gemeinschaftsräume erhoben (so zum Beispiel Auskunft der S-Gesellschaft). Andererseits bestehen in vielen Fällen Preisbindungen aufgrund der örtlichen Förderung. Solche Einflüsse werden im Mietspiegel nicht ausreichend abgebildet. Des Weiteren wird darin auch nicht besondere Inhalt des Betreuten Wohnens berücksichtigt. Dieser besteht zwar in erster Linie in den Dienstleistungen, ist aber, wie oben bereits ausgeführt, dem Wesen nach gerade auch auf die Unterkunft, also das Wohnen bezogen. Die Anforderungen an die Gestaltung der Wohnungen und der Gesamtanlage, in deren Rahmen die weitere Betreuung zu erbringen ist, decken sich nicht mit einer „normalen“ Wohnung. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt, wie die Kosten für diesen Bedarf im Betreuten Wohnen für den einzelnen Hilfebedürftigen anhand abstrakter oder genereller Werte (z. B. Erhöhung des Raumbedarfs, allgemeiner Zuschlag, Faktor für den im Mietspiegel ausgewiesenen Quadratmeterpreis o. ä.) bestimmt werden könnten, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt entsprächen. Der Mietspiegel gibt somit nach Auffassung des Gerichts kein verlässliches Bild über die örtlichen Verhältnisse gerade bezogen auf den konkreten Bedarf im Betreuten Wohnen. Vielmehr sind die Erhebungen des Gerichts und die von der Beklagten überlassenen Unterlagen besser geeignet, die örtlichen Verhältnisse für das eigene „Segment“ Betreutes Wohnen zu bewerten.
41 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Betreuungsentgelte (Grundservice) in den Vergleich mit einbezogen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass der Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Angemessenheit ist; besteht dieser in einem Betreuten Wohnen, ist dieser Bedarf insoweit mit einzubeziehen, wie er unauslösbar mit der Unterkunft verknüpft ist. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen besteht keine ausreichende Möglichkeit, lediglich eine Wohnung in einem Betreuten Wohnen anzumieten und die Betreuungsleistung selbst „einzukaufen“. Vielmehr wird die Betreuung von der Einrichtung selbst erbracht oder von einem Dritten, mit dem die Einrichtung einen Rahmenvertrag geschlossen hat, dessen sich der Hilfebedürftige in dieser Einrichtung also zu bedienen hat. Einzelne Ausnahmen stehen dem nicht entgegen, da es für die Frage der Angemessenheit auf die üblichen, also regelmäßigen Verhältnisse ankommt. Die Wahl der Unterkunft legt somit beim Betreuten Wohnen in aller Regel sogleich den Betreuer und damit die Kosten für die Betreuung fest. Ohne die vorgesehene Betreuung wiederum kann keine betreute Wohnung angemietet werden. Schließlich hängt das Betreuungsentgelt wiederum von der Größe der Einrichtung ab (z. B. Auskunft des S.-Werks). Diese gegenseitige Anbindung, die auch aus den oben genannten Gründen die Bewertung als Kosten der Unterkunft rechtfertigen, führt auch dazu, dass als Vergleichsmaßstab die Gesamtkosten aus Miete, Nebenkosten und Betreuungsentgelt heranzuziehen sind. Bei Letzterem sind aus gleichem Grund die Kosten für Notrufsysteme zu berücksichtigen, da diese nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen in gleicher Weise üblich und nicht abwählbar sind.
42 
Ausgehend von diesem Maßstab sieht das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft unter Einschluss der Betreuungsentgelte als angemessen an.
43 
Von den in die Auskünfte einbezogenen 20 Objekten waren nur zwei billiger als die Unterkunft des Klägers, fünf lagen im selben Rahmen (bis zu 10 % Abweichung), 15 waren - auch erheblich - teurer. Von zusätzlichem Aussagewert erscheint dem Gericht dabei auch die Auskunft des W. Baden-Württemberg (Bl. 140/143 d. Gerichtsakten). Danach ist für die Häuser Nr. 93 und 95 des L.-Stifts, die der Preisklasse der Unterkunft des Klägers entsprechen, ein Berechtigungsschein erforderlich; darüber hinaus besteht aufgrund des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine erhöhte Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden kann. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen von Einrichtungen in S ließen sich lediglich fünf entnehmen, die deutlich billiger waren. Die Aussagekraft ist insoweit aber eingeschränkt, als dort nur die Quadratmeterpreise genannt werden, nicht aber die tatsächliche Größe der einzelnen Unterkunft. Zur Vergleichsberechnung hat das Gericht die tatsächliche Wohnungsgröße des Klägers angesetzt. Sollten die dort genannten Wohnungen tatsächlich größer sein, ergäbe sich ein anderes Bild; es könnten also weniger billigere Wohnungen vorliegen. Unberücksichtigt bleiben mussten mangels Angaben auch die jeweiligen Neben- oder Betriebskosten. Das Gericht hat daher zum Vergleich auch die Betriebskosten der Wohnung des Klägers insoweit unberücksichtigt gelassen. Insgesamt erscheint dem Gericht daher der Vergleich anhand der Auskünfte im Gerichtsverfahren aussagekräftiger.
44 
Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für eine Unterkunft im unteren Preissegment notwendig und damit angemessen sind.
45 
Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers nach Auffassung des Gerichts bereits abstrakt angemessen sind, hatte es die Frage der konkreten Angemessenheit nicht zu klären. Es kommt also nicht darauf an, ob abstrakt als unangemessen angesehene Aufwendungen mangels zu diesem Preis tatsächlich vorhandener Unterkunftsalternativen im Einzelfall (konkret) angemessen sind (dazu BVerwGE 101, 194). Die einschränkende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII findet ebenfalls keine Anwendung. Auch im Hinblick auf den erfolgten Umzug des Klägers in die hier streitige Wohnung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, da sie abstrakt angemessen sind.
46 
Der Kläger hat somit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Betreuungsentgelt. Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend abzuändern.
47 
Wollte man die Betreuungskosten nicht als Kosten der Unterkunft ansehen, wäre zu erwägen, ob die Beklagte dann nicht verpflichtet wäre, den Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichend in der Art zu bestimmen, dass die tatsächlichen Betreuungskosten zugrunde zu legen wären, da der Kläger sich diesen aus o.g. Gründen nicht entziehen kann. Das Gericht lässt dies offen, da es sich seiner Auffassung nach um Kosten der Unterkunft handelt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
21 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
22 
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale zu verpflichten. Neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 ist auch der weitere Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.01.2006 für die Zeiträume ab 01.01. und 01.07.2006 Gegenstand des Verfahrens geworden. Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Diese Regelung findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der weitere Leistungsbescheid den ursprünglichen weder abändern noch ersetzen. Gemäß dem Normzweck der Prozessökonomie ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 die Einbeziehung rechtfertigt. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist nach bisheriger Rechtsprechung des BSG § 96 entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt (BSG 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175). Ob eine solche Einbeziehung noch dem Normzweck der Prozessökonomie entspricht, ist insbesondere im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der Bescheide und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren besteht mit der Grundsicherungsleistung ein Dauerrechtsverhältnis im genannten Sinne. Der einzubeziehende Bescheid regelt die Höhe der Leistung, wobei sie zwangsläufig die Frage der Berücksichtigung der Betreuungspauschale, die Gegenstand der Anfechtung des ursprünglichen Bescheides ist, mit behandeln. Da keine darüber hinausgehenden zusätzlichen Streitpunkte bestehen, ist die Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gerechtfertigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Einbeziehung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Der weitere Leistungsbescheid vom 22.06.06, der in seinem Regelungsgegenstand keinen Bezug zum hier streitigen Betreuungsentgelt hat, war demgegenüber nicht einzubeziehen.
23 
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme des monatlichen Betreuungsentgeltes in tatsächlicher Höhe. Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahinter zurückbleiben, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
24 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 SGB XII. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII dem Grunde nach erfüllt, ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger auf die Leistungen eines Betreuten Wohnens angewiesen ist.
25 
Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen der Grundsicherungen im Alter und bei Erwerbsminderung auch die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29. Nach § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
26 
Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung „auf dem Markt einzukaufen“. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so „erkaufte“ Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht. Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, „zusätzlichen“ Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Aufwendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B).
27 
Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmiete und Neben- bzw. Betriebskosten.
28 
Diese Voraussetzungen sind aber auch hinsichtlich des Betreuungsentgeltes beim Kläger erfüllt, da er sich diesem Kostenfaktor nicht entziehen kann. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrages zum Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Betreuung (A.) vor Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Das im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrages Bestandteil der Miete. Der Kläger wäre somit selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Konstruktion zur Zahlung verpflichtet gewesen.
29 
Das Gericht vermag dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, das Betreuungsentgelt sei nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, da es für den Vermieter lediglich einen durchlaufenden Posten darstelle, der letztlich an den Vertragspartner des Betreuungsvertrages, den A., weitergeleitet werde, sodass trotz der Einbeziehung in den Mietvertrag keine Betriebskosten nach § 1 der Betriebskostenverordnung (2. Berechnungsverordnung) vorlägen. Nicht vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare Betriebskosten, die lediglich als solche deklariert würden, seien vom Sozialhilfeträger auch nicht als Kosten der Unterkunft zu akzeptieren, weil auch der Mieter Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen im Mietvertrag nicht schulde. Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Urteil des BGH (23.06.2004 - VIII ZR 361/03 - MDR 2004, 736) betrifft die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Renovierungsklausel mit starren Fristen. Nach der dort anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Verstoß gegen Treu und Glauben). Das Gericht sieht eine Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Mietrechts nur darin, dass entgegen dem Vertragstyp Mietvertrag Inhalt des geschlossenen „Mietvertrages“ nicht nur die Überlassung der Mietsache, sondern eine darüber hinausgehende weitere Dienstleistung ist, die durch einen Dritten erfüllt wird. Eine unangemessene Benachteiligung des „Mieters“, der die betreute Wohnung gerade wegen dieser zusätzlichen Leistung anmietet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allenfalls führt die Vertragskonstruktion dazu, dass man nicht mehr von einem typischen Mietvertrag im Sinne des BGB ausgehen kann, sondern einen Vertragstypus eigener Art anzunehmen hat. Gegen Treu und Glauben verstößt eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer aber unter keinem Gesichtspunkt, so dass sie auch nicht als unwirksam angesehen werden kann. Des Weiteren ist auch die Qualifizierung einer - wirksamen - Regelung als mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des BGB nach Auffassung der Kammer nicht zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung der daraus erwachsenden Aufwendungen als Kosten der Unterkunft. Die Ziele und Wertungen des zivilrechtlichen Mietrechts und der Leistungserbringung nach dem SGB XII sind nicht deckungsgleich. Für Letztere ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung - nur entscheidend, dass die Aufwendungen nötig sind, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten.
30 
Aufgrund der wirksamen rechtlichen Gestaltung kann sich der Kläger jedenfalls dem hier streitigen Betreuungsentgelt unter Einschluss des auf den Notruf entfallenden Teils nicht entziehen, ohne die konkrete Wohnung aufzugeben.
31 
Schließlich darf nach Ansicht des Gerichts der besondere Inhalt des Betreuten Wohnens bei dieser Betrachtung nicht außer acht gelassen werden. Dieses soll gewährleisten, dass bestimmte Betreuungsleistungen, deren der betroffene Personenkreis bedarf, in der Einrichtung, also gerade im Zusammenhang und in örtlicher Nähe der eigenen Unterkunft erbracht werden. Es besteht somit eine untrennbare Anknüpfung gerade an die jeweilige Wohnung. Die Erhebungen des Gerichts im laufenden Verfahren haben ergeben, dass die Personen, die auf solche Betreuung angewiesen sind, diese grundsätzlich nicht gleichsam neben der Unterkunft auf dem „Markt“ erlangen können. Nach allen Auskünften der Einrichtungen und Träger im Verfahren war die Unterkunft untrennbar mit den Betreuungsleistungen der Einrichtung selbst oder eines vorgegebenen Dritten verbunden, mit dem ein Rahmenvertrag besteht. Danach kann das Gericht davon ausgehen, dass im Falle des Klägers, der unstreitig des Betreuten Wohnens bedarf, bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne Betreuungsentgelt gar nicht zur Verfügung stehen. Mangels Ausweichmöglichkeiten kann sich der Kläger dann erst recht nicht den Kosten entziehen.
32 
Daran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts, wenn man die „nicht heimverbundenen“ Seniorenwohnungen mit einbezieht. Zunächst erscheint fraglich, ob diese in gleichem Maße wie die „heimverbundenen“ den Erfordernissen eines Betreuten Wohnens, wie es der Kläger bedarf, gerecht werden. Dies kann aber offen bleiben. Nach der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Begründung zum Gemeinderatsbeschluss der Stadt S (Bl. 26/35 der Gerichtsakten) gab es in S 1998 einschließlich der in Planung oder Bau befindlichen Projekte ca. 3000 Seniorenwohnungen, davon 1550 nicht heimverbundene und 1450 heimverbundene. Damit sei der Bedarf an Seniorenwohnungen rein rechnerisch nahezu gedeckt (Bl. 30). Bei einem Gesamtbestand an Seniorenwohnungen, der gerade den Gesamtbedarf deckt, und einem Anteil daran von ca. 50% an heimverbundenen Wohnungen stellen solche Wohnungen einen so relevanten Teil des „Marktes“ dar, dass der Hilfebedürftige nicht auf eine Beschränkung auf nicht heimverbundene Wohnungen verwiesen werden kann, um seinen Bedarf zu decken. Ohne Einbeziehung der heimverbunden Wohnungen erscheint dem Gericht eine - auch zeitgerechte - Bedarfsdeckung nicht möglich. Da bei diesen die Betreuungsentgelte aber fest mit der Unterkunft selbst verknüpft sind, sind diese bei der Bestimmung der Unterkunftskosten mit einzubeziehen.
33 
Aus den Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) ergibt sich nichts anderes.
34 
An der Beurteilung der Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft würde sich durch die Anwendung des HeimG nichts ändern (LSG Baden-Württemberg v. 28.06.2006 a. a. O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 Heimgesetz ist nicht zu prüfen, da das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
35 
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (Abs. 2). Im Rahmen des mit dem A. abgeschlossenen Betreuungsvertrages, der Teil des einheitlichen Rechtsgeschäftes über das Betreute Wohnen ist, erhält der Kläger den so genannten Grundservice, der auch nicht „abgewählt“ werden kann. Die Verpflegung des Klägers wird von diesem Grundservice nicht umfasst. Vielmehr ist dies nach § 2 II des Betreuungsvertrages Teil des Wahlservice. Angebot und Leistungen des Wahlservice können im Bedarfsfall von den Bewohnern der Wohnanlage auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden; eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Insoweit kann auch ambulante Hilfe von anderen Anbietern in Anspruch genommen werden. Dauerhafte Pflegebedürftigkeit kann im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht gewährleistet werden (§ 1 I des Betreuungsvertrages). Der Wahlservice im Rahmen dieses Betreuungsvertrages wird vom Kläger aktuell nicht in Anspruch genommen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG liegt somit nicht vor. In Betracht käme für die Anwendung des HeimG daher nur die Variante des Vorhaltens von Betreuung und Verpflegung. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HeimG ist zum Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen, die sich wie hier nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfe oder Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch und von einer „heimmäßigen“ Betreuung, die für die Anwendung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (BT-Drucksache 14/5399 S. 18). Von einer genaueren Bestimmung des Anwendungsbereiches hat der Gesetzgeber jedoch abgesehen und lediglich Auslegungsregeln in § 1 Abs. 2 HeimG formuliert. Danach soll das HeimG jedenfalls dann nicht Anwendung finden, wenn das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist; nach der amtlichen Begründung (a. a. O. S. 19) wurde hier eine Grenze von 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten gesehen. Diese Grenze wird im Falle des Klägers zwar eindeutig überschritten (Miet- und Nebenkosten EUR 301,10 gegenüber dem Betreuungsentgelt von EUR 137,77). Daraus kann jedoch noch nicht im Gegenschluss entnommen werden, dass das HeimG tatsächlich Anwendung findet. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung anzustellen, ob der Kläger „heimmäßig“ aufgenommen wurde (BGH 21.04.2005 - III ZR 293/04 - NJW 2005, 2008). Abzustellen ist dabei auf den heimmäßigen Aufenthalt des konkret Betroffenen (OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06 - Juris). Eine „Versorgungsgarantie“, dass der Kläger auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge der Pflegebedürftigkeit aufgenommen würde, besteht im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, weitergehende, dem Wahlservice unterliegende Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflegung, gerade vom Vertragspartner des Betreuungsvertrages im Rahmen des einheitlichen Rechtsgeschäftes zu beziehen. Insoweit kann er auf andere Anbieter zurückgreifen, sodass eine ähnliche Situation wie bei einer häuslichen Unterbringung unter Verpflegung nach der Art „Essen auf Rädern“ vorliegt. Der Kläger hat auch bislang keinen Wahlservice in Anspruch genommen. Pflegeleistungen werden für ihn nicht erbracht. Nach der konkreten Ausgestaltung geht das Gericht daher davon aus, dass der Anwendungsbereich des HeimG nicht eröffnet ist.
36 
Auszugehen ist daher von einer wirksamen Vereinbarung des Betreuungsentgeltes in Höhe von EUR 137,77 monatlich, bzw. ab 01.01.2006 in Höhe von EUR 139,11, das den Kosten der Unterkunft zuzuordnen ist.
37 
Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
38 
Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).
39 
Als Maßstab für die Angemessenheit bieten sich im vorliegenden Fall drei Möglichkeiten an. Abgestellt werden könnte auf den „normalen“ Mietspiegel der Stadt S, auf die reinen Mietpreise von Betreuten Wohnungseinrichtungen oder auf deren Kosten unter Einschluss der für die dort grundsätzlich erbrachte Betreuung (Grundservice) anfallenden Kosten (Betreuungsentgelt).
40 
Gegen die Heranziehung des allgemeinen Mietspiegels spricht nach Ansicht des Gerichts bereits die besondere Struktur des Betreuten Wohnens: So werden teilweise in den Einrichtungen zusätzlich zum Quadratmeterpreis für die Wohnung noch Zuschläge für die Gemeinschaftsräume erhoben (so zum Beispiel Auskunft der S-Gesellschaft). Andererseits bestehen in vielen Fällen Preisbindungen aufgrund der örtlichen Förderung. Solche Einflüsse werden im Mietspiegel nicht ausreichend abgebildet. Des Weiteren wird darin auch nicht besondere Inhalt des Betreuten Wohnens berücksichtigt. Dieser besteht zwar in erster Linie in den Dienstleistungen, ist aber, wie oben bereits ausgeführt, dem Wesen nach gerade auch auf die Unterkunft, also das Wohnen bezogen. Die Anforderungen an die Gestaltung der Wohnungen und der Gesamtanlage, in deren Rahmen die weitere Betreuung zu erbringen ist, decken sich nicht mit einer „normalen“ Wohnung. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt, wie die Kosten für diesen Bedarf im Betreuten Wohnen für den einzelnen Hilfebedürftigen anhand abstrakter oder genereller Werte (z. B. Erhöhung des Raumbedarfs, allgemeiner Zuschlag, Faktor für den im Mietspiegel ausgewiesenen Quadratmeterpreis o. ä.) bestimmt werden könnten, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt entsprächen. Der Mietspiegel gibt somit nach Auffassung des Gerichts kein verlässliches Bild über die örtlichen Verhältnisse gerade bezogen auf den konkreten Bedarf im Betreuten Wohnen. Vielmehr sind die Erhebungen des Gerichts und die von der Beklagten überlassenen Unterlagen besser geeignet, die örtlichen Verhältnisse für das eigene „Segment“ Betreutes Wohnen zu bewerten.
41 
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Betreuungsentgelte (Grundservice) in den Vergleich mit einbezogen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass der Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Angemessenheit ist; besteht dieser in einem Betreuten Wohnen, ist dieser Bedarf insoweit mit einzubeziehen, wie er unauslösbar mit der Unterkunft verknüpft ist. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen besteht keine ausreichende Möglichkeit, lediglich eine Wohnung in einem Betreuten Wohnen anzumieten und die Betreuungsleistung selbst „einzukaufen“. Vielmehr wird die Betreuung von der Einrichtung selbst erbracht oder von einem Dritten, mit dem die Einrichtung einen Rahmenvertrag geschlossen hat, dessen sich der Hilfebedürftige in dieser Einrichtung also zu bedienen hat. Einzelne Ausnahmen stehen dem nicht entgegen, da es für die Frage der Angemessenheit auf die üblichen, also regelmäßigen Verhältnisse ankommt. Die Wahl der Unterkunft legt somit beim Betreuten Wohnen in aller Regel sogleich den Betreuer und damit die Kosten für die Betreuung fest. Ohne die vorgesehene Betreuung wiederum kann keine betreute Wohnung angemietet werden. Schließlich hängt das Betreuungsentgelt wiederum von der Größe der Einrichtung ab (z. B. Auskunft des S.-Werks). Diese gegenseitige Anbindung, die auch aus den oben genannten Gründen die Bewertung als Kosten der Unterkunft rechtfertigen, führt auch dazu, dass als Vergleichsmaßstab die Gesamtkosten aus Miete, Nebenkosten und Betreuungsentgelt heranzuziehen sind. Bei Letzterem sind aus gleichem Grund die Kosten für Notrufsysteme zu berücksichtigen, da diese nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen in gleicher Weise üblich und nicht abwählbar sind.
42 
Ausgehend von diesem Maßstab sieht das Gericht die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft unter Einschluss der Betreuungsentgelte als angemessen an.
43 
Von den in die Auskünfte einbezogenen 20 Objekten waren nur zwei billiger als die Unterkunft des Klägers, fünf lagen im selben Rahmen (bis zu 10 % Abweichung), 15 waren - auch erheblich - teurer. Von zusätzlichem Aussagewert erscheint dem Gericht dabei auch die Auskunft des W. Baden-Württemberg (Bl. 140/143 d. Gerichtsakten). Danach ist für die Häuser Nr. 93 und 95 des L.-Stifts, die der Preisklasse der Unterkunft des Klägers entsprechen, ein Berechtigungsschein erforderlich; darüber hinaus besteht aufgrund des „relativ geringen Gesamtkostenniveaus“ eine erhöhte Nachfrage, die nicht kurzfristig befriedigt werden kann. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen von Einrichtungen in S ließen sich lediglich fünf entnehmen, die deutlich billiger waren. Die Aussagekraft ist insoweit aber eingeschränkt, als dort nur die Quadratmeterpreise genannt werden, nicht aber die tatsächliche Größe der einzelnen Unterkunft. Zur Vergleichsberechnung hat das Gericht die tatsächliche Wohnungsgröße des Klägers angesetzt. Sollten die dort genannten Wohnungen tatsächlich größer sein, ergäbe sich ein anderes Bild; es könnten also weniger billigere Wohnungen vorliegen. Unberücksichtigt bleiben mussten mangels Angaben auch die jeweiligen Neben- oder Betriebskosten. Das Gericht hat daher zum Vergleich auch die Betriebskosten der Wohnung des Klägers insoweit unberücksichtigt gelassen. Insgesamt erscheint dem Gericht daher der Vergleich anhand der Auskünfte im Gerichtsverfahren aussagekräftiger.
44 
Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für eine Unterkunft im unteren Preissegment notwendig und damit angemessen sind.
45 
Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers nach Auffassung des Gerichts bereits abstrakt angemessen sind, hatte es die Frage der konkreten Angemessenheit nicht zu klären. Es kommt also nicht darauf an, ob abstrakt als unangemessen angesehene Aufwendungen mangels zu diesem Preis tatsächlich vorhandener Unterkunftsalternativen im Einzelfall (konkret) angemessen sind (dazu BVerwGE 101, 194). Die einschränkende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII findet ebenfalls keine Anwendung. Auch im Hinblick auf den erfolgten Umzug des Klägers in die hier streitige Wohnung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, da sie abstrakt angemessen sind.
46 
Der Kläger hat somit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Betreuungsentgelt. Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend abzuändern.
47 
Wollte man die Betreuungskosten nicht als Kosten der Unterkunft ansehen, wäre zu erwägen, ob die Beklagte dann nicht verpflichtet wäre, den Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichend in der Art zu bestimmen, dass die tatsächlichen Betreuungskosten zugrunde zu legen wären, da der Kläger sich diesen aus o.g. Gründen nicht entziehen kann. Das Gericht lässt dies offen, da es sich seiner Auffassung nach um Kosten der Unterkunft handelt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 167/05
Verkündet am:
23. Februar 2006
H o l m e s
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Bb, 611, 620 ff
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im
Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich
nicht sittenwidrig.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 13. Januar 2006 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die G. Gesellschaft mbH (im Folgenden : G. ) bot Betreutes Wohnen ("Service-Wohnen") in ihrerseits angemieteten Wohnungen an. Die Beklagte mietete eine solche Wohnung durch schriftlichen Vertrag mit der G. vom 9. Oktober 1998. Wie in dem Mietvertrag vorgesehen , schloss sie ferner am 8. Juli 1999 einen Servicevertrag mit der Klägerin. Darin versprach die Klägerin verschiedene Betreuungsleistungen, unter anderem die Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes für den Notfall, Beratungsund Informationsdienste sowie Besprechungsangebote. Die Dienste sollte die Beklagte mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 200 DM entgelten. Weiter war in dem Servicevertrag bestimmt: "… Zusammen mit dem Mietvertrag bildet der Servicevertrag die Basis für diese Partnerschaft … 1. Mit Wirkung vom 01.08.1999 2. wird für die Dauer des zeitgleich mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages für oben genannte Wohnung dieser Servicevertrag gültig … 5. Bei einer Kündigung endet der Service-Vertrag mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. für die oben genannte Wohnung …"
2
Die Beklagte war mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden und hielt die Pauschale für überteuert; sie kündigte den Servicevertrag mit der Klägerin. Daraufhin kündigte die G. den Mietvertrag, in dem es unter anderem hieß: "§ 4 Mietdauer und Kündigung (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.1999. Es wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen … (2) Der Vermieter wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn berechtigtes Interesse des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Wohnung für 'ServiceWohnen' zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird ausdrücklich vereinbart, daß das Mietverhältnis unter der auflösenden Bedingung steht, daß zwischen dem Mieter und der der Service-Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Service-Vertrag und seine Fortdauer sind konstitutiver Bestandteil dieses Vertrages. Wird dieses Service-Verhältnis nicht eingegangen oder aber aus welchen Gründen auch immer beendet, kann der Vermieter nach § 565a, Abs. 2, BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Rahmen seines Betriebsbedarfs zur Garantie der Fortführung des "Service -Wohnens" in diesem Gebäudekomplex das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der Mieter erkennt hiermit die Abhängigkeit des Bestandes des Mietverhältnisses vom Bestand des Service-Vertrages ausdrücklich an."
3
Sodann "nahm" die Beklagte die Kündigung des Servicevertrages "zurück" ; das Mietverhältnis mit der G. wurde fortgesetzt.
4
Ab Januar 2002 verweigerte die Beklagte der Klägerin die Service-Pauschale zunächst gänzlich; später entrichtete sie 45 € monatlich statt der in dem Servicevertrag vereinbarten 200 DM (= 102,26 €) pro Monat.
5
Klägerin Die macht mit der Klage den - betragsmäßig unstreitigen - Rückstand in Höhe von 2.728,28 € nebst Zinsen geltend. Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen , weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der von den Parteien geschlossene Servicevertrag sei durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden. Die Beklagte habe den Servicevertrag nicht unabhängig von dem Mietvertrag kündigen können. Der zum Zwecke des Betreuten Wohnens geschlossene Mietvertrag zwischen der Beklagten und der G. und der zwischen den Parteien geschlossene Servicevertrag seien als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, das nur insgesamt habe gekündigt werden können. Die "Koppelung" der Verträge sei nicht sittenwidrig. Sie habe dem von allen Beteiligten erkannten und gewollten Ziel gedient, den Mietern eine Wohnung mit "Grundbetreuung" zu verschaffen.
9
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die G. auf die Kündigung des Servicevertrages mit der Kündigung des Mietvertrages reagiert habe. Denn die Beklagte habe die Kündigung des Servicevertrages "zurückgenommen". Die Partner des Miet- wie des Servicevertrages hätten sich zumindest konkludent über die Fortsetzung der jeweiligen Rechtsverhältnisse geeinigt, indem sie die Verträge tatsächlich fortgeführt hätten.

II.


10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
11
Aufgrund des Servicevertrages kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung der rückständigen Servicepauschalen (2.728,28 €) zuzüglich Zinsen verlangen.
12
1. Der Servicevertrag ist nicht deshalb nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß (§ 138 Abs. 1 BGB).
13
a) Rechtlich bedenklich könnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der - der Beklagten im Mietvertrag vorgeschriebene (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages) - Servicevertrag mit der Klägerin sollte "für die Dauer des … mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages … gültig" sein (Nr. 2 des Servicevertrages); bei einer Kündigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. " enden (Nr. 5 des Servicevertrages ). Spiegelbildlich hieß es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhaltung dieses Service-Verhältnisses das Mietverhältnis abhäng(e)" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages). Der Mietvertrag stehe unter der "auflösenden Bedingung …, dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird" (§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages); der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages (§ 4 Abs. 2 Satz 5 des Mietvertrages). Werde das Service-Verhältnis beendet, sei die Vermieterin G. berechtigt, das Mietverhältnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach § 565a Abs. 2 BGB a.F. zu kündigen (§ 4 Abs. 2 Satz 6 des Mietvertrages).
14
b) Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages hatte zur Folge, dass sich die Beklagte bloß mit der - wohl nur ausnahmsweise zu erlangenden - Zustimmung der G. von dem mit der Klägerin geschlossenen Servicevertrag lösen und den Mietvertrag mit der G. ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte die Beklagte indessen nicht unangemessen (vgl. LG Kiel WuM 2003, 572, 573; a.A. Wiek in Hannemann/Wiek, Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. 2003 S. 1246).
15
aa) Das von der G. angebotene - und von der Beklagten akzeptierte - Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterstützung der gesundheitlich und altersbedingt beeinträchtigten Mieter durch ein vertragsabschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Präambel des Mietvertrages). E i n bestimmtes Unternehmen, die Klägerin nämlich, sollte die für das Betreute Wohnen unerlässlichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - für die Dauer des Mietvertrages - an dieses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servicevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens (vgl. Thier NZM 2003, 264, 266); sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverlässigen Versorgung. Hätten sie sich einseitig von dem Servicevertrag überhaupt lossagen oder, unter Umständen mehrfach, das die Grundleistungen bereitstellende Unternehmen wechseln können, dann wäre ihre stetige Grundbetreuung zumindest gefährdet gewesen. Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete u n d (Grund-)Betreuung.
16
Durch bb) die "Koppelung" des Servicevertrages an den Mietvertrag werden die Mieter, was die Gefahr einer Schlechterfüllung des Servicevertrages anlangt, nicht rechtlos gestellt.
17
Zwar wird ihnen dadurch, dass bei einer Kündigung der Servicevertrag erst mit der Beendigung des Mietvertrages endete (Nr. 5 des Servicevertrages), in praxi die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Servicevertrages (§§ 620, 621 BGB) nahezu verwehrt. Den Mietern bleibt aber die außerordentliche Kündigung allein des Servicevertrages unbenommen, wenn nur die Fortsetzung des Servicevertrages, auch unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Gesamtkonzepts, für sie untragbar (§ 626 BGB) ist.
18
Für den Fall, dass die im Servicevertrag versprochenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, stehen den Mietern im Übrigen dienstvertragliche Rechte zu Gebote. Für von dem Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste braucht der Dienstberechtigte die Vergütung nicht zu zahlen (vgl. §§ 614, 320, 326 Abs. 1 BGB; Staudinger/Richardi, BGB 2005 § 611 Rn. 557 i.V.m. Rn. 546 f). Hat der Dienstverpflichtete die Unmöglichkeit der Dienstleistung zu vertreten, kommt ferner, wie bei jeder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung des Diensteerbringers , ein Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in Betracht (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 BGB; vgl. Staudinger/Richardi aaO Rn. 548).
19
Die(formular-)vertraglicheBindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages und umgekehrt verstößt nicht gegen § 138 BGB. Sie wäre im Übrigen auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) zu beurteilen.
20
2. Der Servicevertrag ist nicht durch Kündigung beendet worden. Zwar hat die Beklagte den Servicevertrag gekündigt. Die Parteien haben aber die Wirkungen der Kündigung wieder aufgehoben.
21
Sämtliche Beteiligte, die Parteien und die G. , haben sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, später geeinigt, beide Verträge - wie ungekündigt - fortzusetzen. Die Revision vermag die vorgenannte Feststellung nicht zu erschüttern. Die Beklagte "nahm" die Kündigung des Servicevertrages ausdrücklich "zurück"; sie beendete den mit einem anderen Anbieter geschlossenen Servicevertrag und ließ sich - wenn auch nur unter Zahlung einer "geminderten" Service-Pauschale - die Bereitstellung der Grundbetreuung durch die Klägerin weiter gefallen. Nach eigenem Vorbringen nahm sie das Vertragswerk mit der Klägerin erneut auf bzw. ließ es weiterlaufen. Im Einverständnis mit der G. blieb die Beklagte in der Wohnung und zahlte ersichtlich weiter den Mietzins. Bei dieser Sachlage war die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Beteiligten hätten sich zumindest stillschweigend auf die - unterbrechungslose - Fortsetzung der jeweils geschlossenen Verträge verständigt, nicht etwa rechtsfehlerhaft , sondern nahe liegend.
Schlick Kapsa Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.09.2004 - 98 C 131/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 S 365/04 -

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorläufig ein weiteres Betreuungsentgelt von monatlich EUR 38,07 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Hier ist bereits bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. April 2005 rechtzeitig (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt hat. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, ob das vom Antragsteller zu den Akten des Beschwerdeverfahrens (wie schon zuvor des Verfahrens S 12 SO 2960/05 ER) gereichte Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2005 überhaupt fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, was diese in Abrede stellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was ggf. im weiteren Verfahrensverlauf noch abzuklären wäre, dürfte zumindest in dem im Verfahren des SG (S 12 SO 2343/05 ER) am 18. Mai 2005 zu den Akten gelangten Schreiben des Antragstellers vom selben Tage der Widerspruch zu sehen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 78 Nrn. 3 und 5 ). Jedenfalls dürfte mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sein, dass der vorgenannte Verwaltungsakt - schon in Ansehung des vom Antragsteller mit dem weiteren Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005 angefochtenen ganz anderen Regelungsgegenstandes (Miete für die alte Wohnung) - nicht über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wegen des Bescheides vom 11. April 2005 geworden ist. Auch in der Sache spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein, ob das monatliche Betreuungsentgelt von EUR 137,77, das der Antragsteller nach seinem Umzug in eine Wohnung im Betreuten Seniorenwohnen ab 1. Mai 2005 auf der Grundlage des § 3 des Wohnungsmietvertrages vom 14./15. April 2005 i.V.m. § 3 Ziff. 1 Buchst. a des Betreuungsvertrages vom 25. April 2005 zu zahlen hat (vgl. zum regelmäßig mietvertraglichen Charakter derartiger Einrichtungen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, vor § 535 Rdnr. 105 m.w.N.), von der Antragsgegnerin in voller Höhe zu übernehmen ist. Durch den Bescheid vom 26. April 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller (in teilweiser Abänderung des Bescheides vom 11. April 2005) ab 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42 bewilligt, wobei sie neben dem Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), dem Mehrbedarf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII), der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII) und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) auch einen sonstigen laufenden Bedarf in Form einer „Betreuungspauschale“ - diese allerdings lediglich in Höhe von EUR 99,70 - anerkannt hat. Derzeit nicht gedeckt ist mithin der aus dem Betreuungsentgelt resultierende Rest von EUR 38,07; auch dieser Betrag ist indes von der Antragsgegnerin, da ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gehörend, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung zu übernehmen. Darauf, dass der vorgenannte Restbetrag durch den Regelsatz des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII abgegolten ist, hat sich die Antragsgegnerin selbst nicht berufen. Sie sieht sich allerdings durch die Sozialhilferichtlinien sowie den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 1999 an einer vollen Kostenübernahme gehindert. Sie splittet die „Betreuungspauschale“ in eine eigentliche „Betreuungspauschale“ von EUR 63,91 sowie in eine „Notrufpauschale“ von EUR 35,79 und ist weiter der Auffassung, dass die erstgenannte dieser beiden Positionen im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen sei, während sie die „Notrufpauschale“ nur „freiwillig“ leiste. Dem vermag sich der Senat schon vom Ansatz her nicht anzuschließen.
Mit dem Antragsteller ist auch der Senat der Ansicht, dass das monatliche Betreuungsentgelt in Höhe von EUR 137,77 einen Kostenfaktor darstellt, der für jenen unausweichlich ist. Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrags vor Beginn des Mietverhältnisses zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem Träger der Betreuung verpflichtet gewesen. Das mit diesem im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrags Bestandteil der Miete (Gesamtmiete EUR 508,00); der Antragsteller wäre mithin selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste mietvertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl. hierzu Landgericht Krefeld NJW-RR 2001, 225; Bultmann DW 2004, 42, 43). Da das Betreuungsentgelt sonach nicht zur Disposition des Antragstellers steht, ist diese Position nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen (vgl. dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Diese Nebenkosten erwachsen dem Antragsteller zwangsläufig selbst dann, wenn es in Stuttgart auch Anbieter von Seniorenwohnungen mit niedrigeren Betreuungsentgelten gibt. Der Kostenfaktor des Betreuungsentgelts der konkret angemieteten Wohnung darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat die Antragsgegnerin selbst nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese jedenfalls für die alte Wohnung Unterkunftskosten von insgesamt EUR 536,03 für angemessen erachtet hatte. Ob die Antragsgegnerin, namentlich nachdem die Seniorenwohnung dem Antragsteller von ihrem Amt für Liegenschaften und Wohnen - unter Androhung der Streichung aus der Vormerkungsliste im Fall nicht rechtzeitiger Meldung beim Vermieter oder Ablehnung ohne triftigen Grund - vorgeschlagen worden war, weitergehende Beratungspflichten im Rahmen des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hätten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; ferner Paul ZfS 2005, 145, 149), kommt es deshalb vorliegend nicht weiter an.
Der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ergibt sich bereits daraus, dass die Grundsicherungsleistung ohne die volle Übernahme des Betreuungsentgelts auf jeden Fall das Existenzminimum unterschreitet. In Anbetracht der existentiellen Bedeutung der vorliegend in Rede stehenden Leistung für den Antragsteller, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes, unzumutbar erscheinen lässt, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seines Begehrens in einem derartigen Verfahren ist hier eine Ausnahme von dem in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - vom Senat insbesondere für den Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem SGB XII in dieser Schärfe ohnehin bezweifelten - generellen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rdnr. 31; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. § 123 Rdnr. 58 ) zu machen (vgl. dazu BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O.; Berlit, info also 2005, 3, 8 f.).
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zielt darauf ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab 10. Januar 2006, dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, monatlich 82,78 EUR für eine Servicepauschale leistet. Rechtsgrund dieser Servicepauschale ist der zwischen der Antragstellerin sowie ihrem Leistungen der Grundsicherung beziehenden Ehemann und dem A.-S.-Bund Ortsverband S. („ASB“) geschlossene Service- und Betreuungsvertrag vom 26. März 2004. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind aufgrund eines mit der S. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH („SWSG“) am 23. März 2004 geschlossenen Mietvertrags Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad (Wohnfläche 52,30 qm) in der Seniorenwohnanlage W. Straße in S.-M.; hierfür ist eine monatliche Warmmiete von 404,09 EUR zu zahlen. Die Seniorenwohnanlage wird durch den „ASB“ aufgrund eines zwischen diesem und der „SWSG“ geschlossenen Rahmenvertrags betreut. In einer Anlage zum Mietvertrag von 23. März 2004 haben die Mietvertragsparteien festgehalten, dass die altengerecht bzw. rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung dem Mieter nur solange überlassen wird, als er auf eine dementsprechende Wohnung angewiesen ist, die Wohnung nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können; außerdem ist festgehalten, dass die Nichterfüllung des Betreuungsvertrags zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nach dem Service- und Betreuungsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem „ASB“ für einen obligatorischen Grundservice und die Vorhaltung eines Hausnotrufs/Servicetelefons eine monatliche Vergütung zu leisten; diese hat bis 31. Dezember 2005 165,56 EUR betragen und beläuft sich ab 1. Januar 2006 auf 167,17 EUR. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuletzt im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 wie auch zuvor für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 506,54 EUR bewilligt; darin sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zwar 195,54 EUR, aber nicht der von der Antragstellerin mit der Hälfte begehrte Anteil an der Servicepauschale enthalten. Im allein vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht diesen für die Zeit ab 10. Januar 2006 vorläufig zur hälftigen Übernahme der Servicepauschale in Höhe von 82,78 EUR und befristet für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet.
Die das Rechtsschutzinteresse für das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes erst begründende Vorbefassung des Antragsgegners ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat auf den unter Vorlage einer Mahnung des „ASB“ am 5. September 2005 gestellten mündlichen Antrag der Antragstellerin, die Kosten der Servicepauschale ganz oder teilweise zu übernehmen, dem „ASB“ am gleichen Tag mitgeteilt, eine Kostenübernahme sehe das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) generell nicht vor. Er hat sodann in seinen bestandskräftig gewordenen Bewilligungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die Servicepauschale bewilligt. Die Antragstellerin hat nachfolgend am 9. Januar 2006 den Antrag gestellt, für die Zukunft unter teilweiser Zurücknahme der letzten Bewilligung vom 15. Dezember 2005 die Kosten der Servicepauschale zu übernehmen. Damit war die für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Vorbefassung der Behörde, die schon zuvor und auch jetzt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, gegeben; ein im Übrigen bis heute nicht ergangener Bescheid brauchte deshalb nicht abgewartet zu werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 82,78 EUR monatlich begehrt, welches ihr der Antragsgegner vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin aufgrund der Anlage zum Mietvertrag Gefahr läuft, dass die „SWSG“ bei Nichtzahlung der dem „ASB“ geschuldeten Vergütung den Mietvertrag kündigt, drohen der Antragstellerin, ungeachtet des fraglichen Rechts zu einer solchen Kündigung, schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile, wenn sie auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens verwiesen würde.
Ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens anzubringender Hauptsacherechtsbehelf ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin den letzten die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 erfassenden Bewilligungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen, macht den von ihr nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten und auf die Zeit ab 10. Januar 2006 beschränkten Antrag nicht erfolglos. Denn es ist offen und braucht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt zu werden, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Alg II Anwendung findet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (vgl. BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10), dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht anwendbar ist. Dies ist damit begründet worden, dass nach dem BSHG Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit besteht. Ungeachtet dessen, ob und welche im Sozialhilferecht geltenden Strukturprinzipien (vgl. hierzu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17 f; Eicher, SGB II, § 44 Rz. 3 f) auch für das SGB II gültig sind, ist jedenfalls § 40 Abs. 1 SGB II zu beachten, der in seinem Satz 1 bestimmt, dass - was wegen § 1 Satz 2 SGB X bei Ausführung des SGB II durch Arbeitsgemeinschaften besonders geregelt werden musste - für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X gilt und in Satz 2 Nr. 1 außerdem § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für entsprechend anwendbar erklärt, demzufolge für die Fälle der nachträglichen Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einer anderweitigen Auslegung in ständiger Rechtsprechung § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit einer Modifizierung anzuwenden ist. Dies könnte als gewichtiges Argument dafür angesehen werden, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich auch für das regelmäßig für sechs Monate im Voraus zu bewilligende (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) Alg II gelten soll (ebenso Pilz in Gagel, SGB III, § 40 SGB II Rz. 4; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rz. 3 f; Conradis in LPK-SGB II § 40 Rz. 4). Gegen die Heranziehung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind um so weniger Bedenken angebracht, wenn mit dem Zugunstenantrag keine zusätzlichen nachträglichen Leistungen für die Vergangenheit, sondern lediglich solche für die Zukunft erstrebt werden.
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch der Antragstellerin davon ab, ob es sich bei den Kosten für die Servicepauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat zu dem mit § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II im Wesentlichen überstimmenden § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entschieden, dass die für einen Mieter einer Wohnung in einer betreuten Seniorenwohnanlage unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Betreuungspauschale zu den Kosten der Unterkunft im Sinn des § 29 SGB XII zu rechnen ist (Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B in FEVS 57, 172 f sowie in Juris). Es spricht viel dafür, dass diese Rechtsauffassung auch auf die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II zu übertragen ist und die Servicepauschale für die Antragstellerin ebenfalls unausweichlich ist und nicht zu ihrer Disposition steht. Zwar enthält hier der Mietvertrag selbst keine Regelung, dass die dem „ASB“ geschuldete Vergütung für die den Grundservice einschließlich Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons abdeckende (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Service- und Betreuungsvertrags) Servicepauschale Bestandteil der Miete ist. Angesichts dessen, dass nach der Anlage zum Mietvertrag die Wohnung aber nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können, dürfte es sich beim Mietvertrag und Betreuungsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2002 - 8 S 148/01 - abgedruckt in Juris); beide Verträge dürften eine rechtliche Einheit bilden. Auch vorliegend sind die Kosten für die Servicepauschale für die Antragstellerin und deren Ehemann, wollten sie die Wohnung mieten, unausweichlich und stehen nicht zu ihrer Disposition. Denn sie ist bei Abschluss des Mietvertrags zum Abschluss des Betreuungsvertrags mit dem „ASB“ verpflichtet und muss diesem den obligatorischen Grundservice, welcher auch die Kosten für die Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons umfasst (vgl. § 9 Abs. 2 des Service- und Betreuungsvertrags), vergüten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei den Kosten der Servicepauschale handle es sich um die zur Miete geschuldeten Betriebskosten im Sinn von § 2 Nr. 17 der Verordnung der Bundesregierung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I 2003, 2346), wird dem nicht gefolgt werden können. In Ziffer 3 des Mietvertrags sind die Betriebskosten einzeln und abschließend aufgeführt, ohne dass aber die Servicepauschale erwähnt wird. Begrifflich dürfte die Servicepauschale nicht zu dem den Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten (vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrKV) zählen.
An der Beurteilung der Servicepauschale als Kosten der Unterkunft dürfte sich auch dadurch nichts ändern, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft den Bestimmungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) grundlegend novellierten HeimG unterfiele. Zwar begründet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. An letzterem könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die dem „ASB“ geschuldete Servicepauschale für den obligatorisch von diesem abzunehmenden Grundservice in Höhe von 167,17 EUR monatlich deutlich mehr als 20 % der Bruttomiete in Höhe von 404,09 EUR ausmacht und deshalb im Verhältnis zur Miete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078 und in Juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 - abgedruckt in Juris). Auch wenn der Antragsgegner hierzu nichts eingewandt hat, ist sodann zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Servicepauschale die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen und ob vorliegend eine Aufteilung der Kosten der Servicepauschale nach Kopfteilen erfolgen darf. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Angemessenheit die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Angemessenheit ermittelt werden müsse, ob der Mietzins für eine behinderten- und altengerechte Wohnung des betreuten Wohnens angemessen ist. Wenn der Bedarf für die Wohnung in einer betreuten Wohnanlage und die hierfür ausgelösten zusätzlichen Kosten der Servicepauschale wesentlich auf das vorgerückte Alter des 75 Jahre alten und Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmenden Ehemanns der Antragstellerin und dessen eventuelle Behinderungen zurückzuführen sind, muss auch überlegt werden, ob die deshalb entstehenden zusätzlichen Aufwendungen ausschließlich diesem zuzuordnen sind und die Kosten der Servicepauschale nicht nach Kopfzahl (vgl. BVerwGE 79, 17 f; BSGE 87, 228, 236; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - L 13 AS 1298/06 ER-B) aufgeteilt werden dürfen.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch das Verwaltungs- und ein Gerichtsverfahren Erfolg, würden der Antragstellerin von den von ihr mitgetragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 82,78 EUR monatlich vorenthalten. Gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und wird vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Bei dem Betrag von 82,78 EUR kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe das Verfahren aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

Tatbestand

 
1. Die Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen die nicht die Klägerin betreffende Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, die Klägerin möge „den Heimbetrieb im ... gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG anzeigen“, und die in Ziff. 3 geregelten Einzelheiten der Anzeige und die Gebührenfestsetzung (in Ziff. 4) für diese Entscheidung. 4. Ziff. 2 der Verfügung betrifft die Klägerin nicht, sie ist nicht angefochten. Einen darüber hinausgehenden feststellenden Verwaltungsakt enthält die Verfügung nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nicht.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeimG hat derjenige, der den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 - 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen (S. 2). Einzelheiten der Anzeige sind in S. 3 Nr. 1 - 13 dieser Vorschrift aufgeführt. Die in § 12 Abs. 1 HeimG statuierte Pflicht, ein Heim anzuzeigen, bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufforderung der Behörde. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt. Die Einrichtung der Klägerin war in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Widerspruchsentscheidung vom 28.09.2005 kein Heim.
Nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) gilt das Heimgesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (S. 2). Die Abgrenzung des Betreuten Wohnens von einem Heim ist in § 2 HeimG n.F. wie folgt geregelt: Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes (S. 1). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (S. 2). Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (S. 3).
Hiernach begründet die Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Bewohnern für sich allein genommen nicht die Annahme eines Heimes. Erforderlich ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG, u.a. dass die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und „weitergehende Betreuungsleistungen“ von bestimmten Anbietern anzunehmen. Daran fehlt es hier. Unter welchen Voraussetzungen Betreuung und Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) und was „weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG) sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geklärt. Der Wortlaut unterscheidet zwischen „Betreuung und Verpflegung“ in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HeimG und den Begriffen „allgemeine Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 HeimG) sowie „Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG). Für allgemeine Betreuungsleistungen nennt das Gesetz Beispiele „wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 18) bleibt es auch nach der Neufassung des Heimgesetzes wie im bisherigen Recht dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt. Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.). Auch ein reines Pflegeheim bietet nicht nur Pflege an, sondern stellt weitere Betreuungsangebote zur Verfügung oder hält sie vor (z.B. soziale Betreuung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB XI). Andererseits muss die angebotene „Betreuung“ von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis oft auch als sog. Grundservice bezeichnet werden), die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, wie sie für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch sind. Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399 S. 18).
10 
Unter dem Begriff des „Betreuten Wohnens“ ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 -; ESVGH 54, 65 ff.). Dieser Begriff verweist, wie auch dem Gesetzgeber bewusst war, auf sehr vielfältige und unterschiedliche Wohnformen, darunter auch solche, die für ein „Heim“ im Sinne des Heimgesetzes konstitutiven Merkmale aufweisen. Hierzu zählen auch Wohnformen, wie sie die Klägerin verwirklichen will, bei denen behinderte Menschen in Gemeinschaft leben wollen, ohne dabei ihre Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit in allen wesentlichen Fragen des Zusammenlebens und ihrer Versorgung sowie Pflege aufgeben zu wollen. Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das „echte“ Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399 S. 16). Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
11 
Die mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 HeimG bezweckte Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes ist auch für die Auslegung der Definition des „Heims“ in § 1 Abs. 1 HeimG von Bedeutung, insbesondere was die Zweckrichtung des Heims betrifft, Betreuung und Verpflegung „vorzuhalten“. Dieser Begriff erfordert schon nach dem Wortsinn mehr als nur die Vermittlung derartiger Leistungen. Wie in Abs. 2 nunmehr klargestellt ist, ist er auch dann nicht erfüllt, wenn derartige Leistungen vom Betreiber der Anlage selbst erbracht werden, das Angebot hierfür jedoch in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten anderer Leistungserbringer steht und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage, aus den ihnen gemachten Angeboten auszuwählen, weder rechtlich noch durch sonstige Umstände, etwa finanzieller Art oder aus - die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden - gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt ist. Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
12 
Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
13 
Die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim i.S.d. § 1 HeimG ist, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
14 
Das Haus ... der Klägerin ist aufgrund seiner baulichen Konstruktion und seines Leistungsangebots kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Aus der baulichen Situation kann bei der Einrichtung der Klägerin nicht auf ein Heim geschlossen werden, weil sie aus selbständigen Appartements besteht, die jeweils sanitäre Einrichtungen und eine Kochgelegenheit haben. Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Eine Wohnform für behinderte Menschen, wie sie die Klägerin anbietet, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst eigenständigen Lebensführung neben der behindertengerechten Wohnung Verpflegung und die „Unterstützung“ und „Betreuung“ bei der persönlichen Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, sozialen Kontakten, Freizeitgestaltung, Behördengängen und Arztbesuchen in Anspruch genommen werden kann, ohne dass man hierzu verpflichtet ist, und im Bedarfsfall weitere Dienste vermittelt werden und der Bewohner die freie Entscheidung bei der Frage der Inanspruchnahme und der Auswahl des Leistungserbringers für weitere Leistungen hat, ist kein Heim im Sinne des Heimgesetzes.
15 
Das Leistungsangebot der Klägerin umfasst nach dem Wortlaut der abgeschlossenen Betreuungsverträge im Wesentlichen Hilfe, Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonal in folgenden Bereichen: Persönliche Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Partnerschaft und Beziehung, lebenspraktischer Bereich der Haushaltsführung, wie Einkaufen, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung u.a.m., Wirtschaftsführung (Umgang mit Geld), soziale Kontakte sowie Behördengänge und Arztbesuche. Dagegen wird der Mietvertrag nicht mit der Klägerin, sondern der ... abgeschlossen. Die vorgenannten Leistungen sind nicht in der Miete enthalten, sie werden, wie aus Ziff. 3 des Mustervertrags hervorgeht, soweit es sich um Personal- und Sachkosten handelt, in Form einer Betreuungspauschale gemäß den Richtlinien und Kostensätzen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden von diesem bzw. bei Selbstzahlern von diesem direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Diese Leistungen gehen nicht über das hinaus, was § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG als allgemeine Betreuungsleistung nennt und die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründet. Beim Verpflegungsangebot hat der Bewohner die freie Wahl, ob er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen will oder nicht. Er ist unter keinem Gesichtspunkt hierzu verpflichtet, weder rechtlich noch aus anderen Gründen, etwa finanzieller oder sozialer Art; nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters der Klägerin wird auch kein irgendwie gearteter Druck auf die Bewohner ausgeübt, an den gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. Praktisch wird dies so geregelt, dass der Bewohner sich zu den gemeinsamen Mahlzeiten an- und abmelden kann. Der auf die Versorgung bzw. Mahlzeiten entfallende Betrag wird, wenn der Bewohner nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt, in Form einer Gutschrift mit der Betreuungspauschale verrechnet. Dem Bewohner steht es frei, selbst in seinem Appartement zu kochen und zu essen oder außerhalb der Einrichtung seine Mahlzeiten einzunehmen, wie es Berufstätige häufig praktizieren. Die Betreuungspauschale für Personal- und Sachkosten beträgt nach den Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich der gemeinsamen, aber freigestellten Mahlzeiten zur Zeit 270,-- EUR, die Miete bewegt sich zwischen 550,-- bis 600,-- EUR monatlich. Bei diesen Verhältnissen ist das Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung, zumal in der Pauschale das Entgelt für die freigestellten Mahlzeiten enthalten ist, die Pauschale also um einiges geringer ausfällt, wenn die gemeinsamen Mahlzeiten wegfallen. Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG). Letzteres ist hier nicht der Fall, die Betreuungspauschale kann sich abzüglich des Entgelts für Mahlzeiten auf 20 bis 25 % der Miete belaufen, sie übersteigt diesen Betrag aber nicht erheblich. Mit der Betreuungspauschale sollen keine speziell auf den typischen Personenkreis eines Heimes zugeschnittenen Leistungen abgegolten werden und tatsächlich geschieht dies auch nicht.
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Über die allgemeinen Betreuungsangebote hinausgehende Leistungen, etwa die ambulante Pflege im Fall des Bedarfs, werden in der Form gewährt, dass den Bewohnern sowohl bei der Frage der Inanspruchnahme als auch bei der Auswahl des Leistungserbringers die freie Entscheidung verbleibt. Die Mieter waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet, Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, wurden einzelne Pflegeleistungen auf den Wunsch der Bewohner ab 2003 nicht mehr mit der ... vereinbart, sondern mit dem Pflegedienst .... Hintergrund war, dass der Pflegedienst ... seine Leistungen zeitlich flexibler anbieten konnte, in den Nachtstunden und am Wochenende. Die im Wortlaut entgegenstehenden Vertragsklauseln, wonach zwischen den Bewohnern und der ... einzelne Pflegeleistungen geregelt werden, wurden von den Beteiligten als gegenstandslos betrachtet, einer davon abweichenden Vereinbarung stand nichts entgegen. Die Mieter konnten mit dem Pflegedienst ... Leistungen im Bereich der Pflege vereinbaren, ohne dass sie rechtlich oder faktisch in irgendeiner Weise vom Vermieter oder der Klägerin daran gehindert wurden. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit der Bewohner, Pflegeleistungen mit ... oder einem anderen Anbieter zu vereinbaren. Dies belegen zwei Verträge aus dem Jahr 2003, in denen die Formulierung gewählt wurde, dass Leistungen im Bereich der Pflege außerhalb dieses Verhältnisses zwischen dem Bewohner und einem frei wählbaren Pflegedienst geschlossen werden. Es handelt sich um die Verträge mit ... vom 30.03.2005 und mit ... vom 06.08.2003. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellte, bestanden und bestehen keinerlei Einwände dagegen, dass ein Bewohner einzelne Pflegeleistungen durch einen anderen Pflegedienst als die ... oder die ... in Anspruch nimmt, obgleich für einen Pflegedienst unter anderem Hausschlüssel vorgehalten werden müssen, womit ein gewisses Sicherheitsrisiko verbunden ist. Die Bewohner sollen - so die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - den Anbieter einzelner Pflegeleistungen, wie beispielsweise eine Hilfe beim Waschen, Haare waschen oder anderen Verrichtungen der Pflege und ihrer Versorgung, frei wählen können, weshalb die Klägerin keine Einwände gegen andere Anbieter als der ... oder ... hat. Die Entscheidungsfreiheit und möglichst weitgehende Selbstbestimmung der Bewohner in allen Fragen ihrer Lebensgestaltung gehören zu den wesentlichen Grundsätzen des Zusammenlebens in der Einrichtung der Klägerin und diese werde auch umgesetzt. Der von der Klägerin zu unterscheidende Vermieter der Appartements ist weder aus mietvertragsrechtlichen noch aus anderen Gründen zu einer dahingehenden Einschränkung berechtigt, er nimmt darauf in der praktischen Ausführung keinerlei Einfluss. Den Bewohnern steht es frei - gegebenenfalls durch Vermittlung der Klägerin - jeden beliebigen Anbieter zu wählen. Die getroffene gesellschaftsrechtliche Wahl für Vermieter und Betreuer und die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Anteile sind legitime Formen rechtlicher Gestaltung. Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ). Auch im konkreten Einzelfall bieten sich keine Anhaltspunkte dafür.
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Die Einrichtung bietet auch keine für ein Heim typische Rundumversorgung an. Dies geht schon aus den Vertragsklauseln hervor, wonach Leistungen im Bereich der Pflege, einschließlich der mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen hauswirtschaftlichen Versorgung mit einem weiteren Anbieter vereinbart werden müssen. Es wird keine möglichst lang dauernde Pflege und Betreuung als eine Art Grundversorgung gewährleistet und dies ist auch nicht beabsichtigt. Hinzu kommt, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn sich der Gesundheitszustand der/des Betreuten so verändert, dass eine sachgemäße Betreuung in der Wohnung nicht mehr möglich ist, z.B. wenn der Hilfebedarf des/der Bewohners/in in einzelnen oder mehreren Bereichen so groß ist, dass eine dauernde oder weitgehend lückenlose Beaufsichtigung, Begleitung oder Pflege notwendig ist (Ziff. 5 des Betreuungsvertrages).
18 
Schließlich weisen die sonstigen Betreuungsleistungen nicht die Intensität auf, die ein Zusammenleben der Bewohner wie in einem Heim ermöglicht. Die Inanspruchnahme der weiteren Betreuungsangebote steht im Belieben des Mieters bzw. Bewohners, er ist hierbei unter keinem Gesichtspunkt in seiner Entscheidung eingeschränkt. Die Freizeitangebote sind freiwillig. Die Einrichtung bietet den äußeren Rahmen, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen oder etwas gemeinsam zu unternehmen. Die Initiative hierfür geht von den Bewohnern aus, die Betreuungsleistungen werden - wie es vertraglich vereinbart ist - in den im einzelnen genannten Bereichen von einer Fachkraft und abrufbaren Assistenten „unterstützt“ und „begleitet“, ohne dass die Bewohner in ihrer Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise, sei es in finanzieller Art oder unter sozialen Gesichtspunkten, gebunden sind. Sie können sich bei ihrer Haushaltsführung und Betreuung ihres Appartements durch eine Sozialpädagogin eine Hilfe vermitteln lassen, beispielsweise helfen lassen, ihr Bett zu überziehen, wozu nicht jeder Bewohner aufgrund körperlicher Einschränkungen in der Lage ist. Die Klägerin bietet die im einzelnen genannten Angebote an, sie können von den Bewohnern angenommen werden, sie müssen sie aber nicht annehmen. Inhaltlich sind die angebotenen Leistungen nicht auf eine Rundumversorgung ausgerichtet, die Bewohner sind nicht verpflichtet, Leistungen wie Pflege oder sonstige auf eine langjährige Betreuung abzielende Leistungen von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Die Betreuungsangebote der Klägerin beschränken sich auf die allgemeine Lebensführung und die „Vermittlung“ von Pflegeleistungen. Dass die „Hilfe“, „Begleitung“ und „Unterstützung“ durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu „weitergehenden“ Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer in der Einrichtung beschäftigten Person ist für sich allein genommen kein Kriterium, das die Einrichtung als Heim qualifiziert. Das Gesetz stellt mit den Begriffen „Betreuung und Verpflegung“ auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer Person, die eine Betreuungsleistung erbringt, mag zwar einen Rückschluss auf Art und Umfang der Leistung erlauben, weil die berufliche Qualifikation die Qualität der Leistung bestimmt. Zu der beruflichen Qualifikation muss aber ein weiteres Merkmal hinzukommen, um sie als eine solche einzustufen, die „heimmäßig“ ist; ein solches Merkmal ist die Verpflichtung des Bewohners, bestimmte Leistungen annehmen zu müssen. An solchen auf ein Heim hinweisenden Zusatzmerkmalen fehlt es beim Angebot der Klägerin. Wenn einzelne im Betreuungsvertrag angebotene Leistungen eine berufliche Qualifikation voraussetzen, so werden sie allein durch die vertragliche Abmachung nicht zu weitergehenden Betreuungsleistungen und erreichen deshalb nicht die Intensität, dass die Einrichtung zum Heim wird. Dies lässt sich auch nicht aus der Vielzahl der Betreuungsangebote und der Angebote zur gemeinsamen Lebensgestaltung in der Einrichtung ableiten, wenn der Bewohner, wie hier, unter keinem rechtlichen, finanziellen, sozialen oder sonstigem Gesichtspunkt verpflichtet ist, diese Angebote anzunehmen. Diese Auslegung steht mit der Gesetzesbegründung in Einklang, die mit dem Begriff „aufnehmen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbindet. Die „Intensität“, von der die Gesetzesbegründung spricht (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.), bezieht sich auf die Art der Leistung bzw. Betreuung und das Ausmaß der Verpflichtungen der Bewohner, das Leistungsangebot anzunehmen. Die Einrichtung der Klägerin verpflichtet ihre Bewohner gerade nicht dazu, die Betreuungsangebote anzunehmen, sie ist vergleichbar mit Einrichtungen des Betreuten Wohnens älterer Menschen, bei denen diese Intensität i.d.R. nicht gegeben ist.
19 
Sinn und Zweck des Heimgesetzes gebieten ebenfalls nicht, wegen des Betreuungsangebots der Klägerin und der beruflichen Qualifikation einer bei ihr beschäftigten Sozialpädagogin ein „Heim“ anzunehmen. Das Heimgesetz dient dazu, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner in den Heimen nach § 1 HeimG zu schützen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG stellt dies klar heraus und Nr. 2 hebt als Zweck hervor, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist abzugrenzen, ob allgemeine oder weitergehende Betreuungsleistungen vereinbart und wann diese zur Verfügung gestellt oder „vorgehalten“ werden. Die „Selbstbestimmung“ und „Selbstverantwortung“ der Bewohner bleiben bei der Einrichtung der Klägerin unangetastet, die Bewohner sind in ihrer Entscheidungsfreiheit in keiner Hinsicht eingeschränkt, sie können sich völlig frei bei der Wahl der Betreuungsangebote entscheiden. Die „Selbstbestimmung“ muss in der Einrichtung der Klägerin nicht mit den Mitteln des Heimgesetzes geschützt werden. Die Bewohner von Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind deshalb nicht schutzlos. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
20 
Eine zusammenfassende Würdigung der rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte führt danach zu dem Ergebnis, dass die Bewohner der Einrichtung der Klägerin nur in wenigen, ausschließlich der allgemeinen Betreuung zuzuordnenden Teilbereichen faktisch der Entscheidung des Trägers der Einrichtung unterliegen, im Übrigen ihr Leben frei gestalten können und Probleme, bei denen sie fremde Hilfe benötigen, selbständig einer Entscheidung zuführen.
21 
Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden mit der Aufhebung von Ziff. 1 gegenstandslos.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2004, ausgenommen die nicht die Klägerin betreffende Ziff. 2, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 14.12.2004, die Klägerin möge „den Heimbetrieb im ... gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG anzeigen“, und die in Ziff. 3 geregelten Einzelheiten der Anzeige und die Gebührenfestsetzung (in Ziff. 4) für diese Entscheidung. 4. Ziff. 2 der Verfügung betrifft die Klägerin nicht, sie ist nicht angefochten. Einen darüber hinausgehenden feststellenden Verwaltungsakt enthält die Verfügung nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nicht.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeimG hat derjenige, der den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 - 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen (S. 2). Einzelheiten der Anzeige sind in S. 3 Nr. 1 - 13 dieser Vorschrift aufgeführt. Die in § 12 Abs. 1 HeimG statuierte Pflicht, ein Heim anzuzeigen, bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufforderung der Behörde. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt. Die Einrichtung der Klägerin war in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Widerspruchsentscheidung vom 28.09.2005 kein Heim.
Nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) gilt das Heimgesetz für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (S. 2). Die Abgrenzung des Betreuten Wohnens von einem Heim ist in § 2 HeimG n.F. wie folgt geregelt: Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes (S. 1). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (S. 2). Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (S. 3).
Hiernach begründet die Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Bewohnern für sich allein genommen nicht die Annahme eines Heimes. Erforderlich ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG, u.a. dass die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und „weitergehende Betreuungsleistungen“ von bestimmten Anbietern anzunehmen. Daran fehlt es hier. Unter welchen Voraussetzungen Betreuung und Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) und was „weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG) sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geklärt. Der Wortlaut unterscheidet zwischen „Betreuung und Verpflegung“ in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HeimG und den Begriffen „allgemeine Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 HeimG) sowie „Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 HeimG). Für allgemeine Betreuungsleistungen nennt das Gesetz Beispiele „wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 18) bleibt es auch nach der Neufassung des Heimgesetzes wie im bisherigen Recht dabei, dass eine „heimmäßige“ Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt. Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.). Auch ein reines Pflegeheim bietet nicht nur Pflege an, sondern stellt weitere Betreuungsangebote zur Verfügung oder hält sie vor (z.B. soziale Betreuung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB XI). Andererseits muss die angebotene „Betreuung“ von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis oft auch als sog. Grundservice bezeichnet werden), die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, wie sie für Einrichtungen des Betreuten Wohnens typisch sind. Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399 S. 18).
10 
Unter dem Begriff des „Betreuten Wohnens“ ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 -; ESVGH 54, 65 ff.). Dieser Begriff verweist, wie auch dem Gesetzgeber bewusst war, auf sehr vielfältige und unterschiedliche Wohnformen, darunter auch solche, die für ein „Heim“ im Sinne des Heimgesetzes konstitutiven Merkmale aufweisen. Hierzu zählen auch Wohnformen, wie sie die Klägerin verwirklichen will, bei denen behinderte Menschen in Gemeinschaft leben wollen, ohne dabei ihre Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit in allen wesentlichen Fragen des Zusammenlebens und ihrer Versorgung sowie Pflege aufgeben zu wollen. Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das „echte“ Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399 S. 16). Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
11 
Die mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 HeimG bezweckte Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes ist auch für die Auslegung der Definition des „Heims“ in § 1 Abs. 1 HeimG von Bedeutung, insbesondere was die Zweckrichtung des Heims betrifft, Betreuung und Verpflegung „vorzuhalten“. Dieser Begriff erfordert schon nach dem Wortsinn mehr als nur die Vermittlung derartiger Leistungen. Wie in Abs. 2 nunmehr klargestellt ist, ist er auch dann nicht erfüllt, wenn derartige Leistungen vom Betreiber der Anlage selbst erbracht werden, das Angebot hierfür jedoch in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten anderer Leistungserbringer steht und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage, aus den ihnen gemachten Angeboten auszuwählen, weder rechtlich noch durch sonstige Umstände, etwa finanzieller Art oder aus - die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden - gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt ist. Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
12 
Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
13 
Die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim i.S.d. § 1 HeimG ist, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
14 
Das Haus ... der Klägerin ist aufgrund seiner baulichen Konstruktion und seines Leistungsangebots kein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Aus der baulichen Situation kann bei der Einrichtung der Klägerin nicht auf ein Heim geschlossen werden, weil sie aus selbständigen Appartements besteht, die jeweils sanitäre Einrichtungen und eine Kochgelegenheit haben. Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Eine Wohnform für behinderte Menschen, wie sie die Klägerin anbietet, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst eigenständigen Lebensführung neben der behindertengerechten Wohnung Verpflegung und die „Unterstützung“ und „Betreuung“ bei der persönlichen Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, sozialen Kontakten, Freizeitgestaltung, Behördengängen und Arztbesuchen in Anspruch genommen werden kann, ohne dass man hierzu verpflichtet ist, und im Bedarfsfall weitere Dienste vermittelt werden und der Bewohner die freie Entscheidung bei der Frage der Inanspruchnahme und der Auswahl des Leistungserbringers für weitere Leistungen hat, ist kein Heim im Sinne des Heimgesetzes.
15 
Das Leistungsangebot der Klägerin umfasst nach dem Wortlaut der abgeschlossenen Betreuungsverträge im Wesentlichen Hilfe, Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonal in folgenden Bereichen: Persönliche Lebensgestaltung, Arbeitsplatzsituation, Partnerschaft und Beziehung, lebenspraktischer Bereich der Haushaltsführung, wie Einkaufen, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung u.a.m., Wirtschaftsführung (Umgang mit Geld), soziale Kontakte sowie Behördengänge und Arztbesuche. Dagegen wird der Mietvertrag nicht mit der Klägerin, sondern der ... abgeschlossen. Die vorgenannten Leistungen sind nicht in der Miete enthalten, sie werden, wie aus Ziff. 3 des Mustervertrags hervorgeht, soweit es sich um Personal- und Sachkosten handelt, in Form einer Betreuungspauschale gemäß den Richtlinien und Kostensätzen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden von diesem bzw. bei Selbstzahlern von diesem direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Diese Leistungen gehen nicht über das hinaus, was § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG als allgemeine Betreuungsleistung nennt und die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründet. Beim Verpflegungsangebot hat der Bewohner die freie Wahl, ob er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen will oder nicht. Er ist unter keinem Gesichtspunkt hierzu verpflichtet, weder rechtlich noch aus anderen Gründen, etwa finanzieller oder sozialer Art; nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters der Klägerin wird auch kein irgendwie gearteter Druck auf die Bewohner ausgeübt, an den gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. Praktisch wird dies so geregelt, dass der Bewohner sich zu den gemeinsamen Mahlzeiten an- und abmelden kann. Der auf die Versorgung bzw. Mahlzeiten entfallende Betrag wird, wenn der Bewohner nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt, in Form einer Gutschrift mit der Betreuungspauschale verrechnet. Dem Bewohner steht es frei, selbst in seinem Appartement zu kochen und zu essen oder außerhalb der Einrichtung seine Mahlzeiten einzunehmen, wie es Berufstätige häufig praktizieren. Die Betreuungspauschale für Personal- und Sachkosten beträgt nach den Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich der gemeinsamen, aber freigestellten Mahlzeiten zur Zeit 270,-- EUR, die Miete bewegt sich zwischen 550,-- bis 600,-- EUR monatlich. Bei diesen Verhältnissen ist das Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung, zumal in der Pauschale das Entgelt für die freigestellten Mahlzeiten enthalten ist, die Pauschale also um einiges geringer ausfällt, wenn die gemeinsamen Mahlzeiten wegfallen. Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG). Letzteres ist hier nicht der Fall, die Betreuungspauschale kann sich abzüglich des Entgelts für Mahlzeiten auf 20 bis 25 % der Miete belaufen, sie übersteigt diesen Betrag aber nicht erheblich. Mit der Betreuungspauschale sollen keine speziell auf den typischen Personenkreis eines Heimes zugeschnittenen Leistungen abgegolten werden und tatsächlich geschieht dies auch nicht.
16 
Über die allgemeinen Betreuungsangebote hinausgehende Leistungen, etwa die ambulante Pflege im Fall des Bedarfs, werden in der Form gewährt, dass den Bewohnern sowohl bei der Frage der Inanspruchnahme als auch bei der Auswahl des Leistungserbringers die freie Entscheidung verbleibt. Die Mieter waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet, Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, wurden einzelne Pflegeleistungen auf den Wunsch der Bewohner ab 2003 nicht mehr mit der ... vereinbart, sondern mit dem Pflegedienst .... Hintergrund war, dass der Pflegedienst ... seine Leistungen zeitlich flexibler anbieten konnte, in den Nachtstunden und am Wochenende. Die im Wortlaut entgegenstehenden Vertragsklauseln, wonach zwischen den Bewohnern und der ... einzelne Pflegeleistungen geregelt werden, wurden von den Beteiligten als gegenstandslos betrachtet, einer davon abweichenden Vereinbarung stand nichts entgegen. Die Mieter konnten mit dem Pflegedienst ... Leistungen im Bereich der Pflege vereinbaren, ohne dass sie rechtlich oder faktisch in irgendeiner Weise vom Vermieter oder der Klägerin daran gehindert wurden. Es liegt in der Entscheidungsfreiheit der Bewohner, Pflegeleistungen mit ... oder einem anderen Anbieter zu vereinbaren. Dies belegen zwei Verträge aus dem Jahr 2003, in denen die Formulierung gewählt wurde, dass Leistungen im Bereich der Pflege außerhalb dieses Verhältnisses zwischen dem Bewohner und einem frei wählbaren Pflegedienst geschlossen werden. Es handelt sich um die Verträge mit ... vom 30.03.2005 und mit ... vom 06.08.2003. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellte, bestanden und bestehen keinerlei Einwände dagegen, dass ein Bewohner einzelne Pflegeleistungen durch einen anderen Pflegedienst als die ... oder die ... in Anspruch nimmt, obgleich für einen Pflegedienst unter anderem Hausschlüssel vorgehalten werden müssen, womit ein gewisses Sicherheitsrisiko verbunden ist. Die Bewohner sollen - so die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - den Anbieter einzelner Pflegeleistungen, wie beispielsweise eine Hilfe beim Waschen, Haare waschen oder anderen Verrichtungen der Pflege und ihrer Versorgung, frei wählen können, weshalb die Klägerin keine Einwände gegen andere Anbieter als der ... oder ... hat. Die Entscheidungsfreiheit und möglichst weitgehende Selbstbestimmung der Bewohner in allen Fragen ihrer Lebensgestaltung gehören zu den wesentlichen Grundsätzen des Zusammenlebens in der Einrichtung der Klägerin und diese werde auch umgesetzt. Der von der Klägerin zu unterscheidende Vermieter der Appartements ist weder aus mietvertragsrechtlichen noch aus anderen Gründen zu einer dahingehenden Einschränkung berechtigt, er nimmt darauf in der praktischen Ausführung keinerlei Einfluss. Den Bewohnern steht es frei - gegebenenfalls durch Vermittlung der Klägerin - jeden beliebigen Anbieter zu wählen. Die getroffene gesellschaftsrechtliche Wahl für Vermieter und Betreuer und die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Anteile sind legitime Formen rechtlicher Gestaltung. Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ). Auch im konkreten Einzelfall bieten sich keine Anhaltspunkte dafür.
17 
Die Einrichtung bietet auch keine für ein Heim typische Rundumversorgung an. Dies geht schon aus den Vertragsklauseln hervor, wonach Leistungen im Bereich der Pflege, einschließlich der mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen hauswirtschaftlichen Versorgung mit einem weiteren Anbieter vereinbart werden müssen. Es wird keine möglichst lang dauernde Pflege und Betreuung als eine Art Grundversorgung gewährleistet und dies ist auch nicht beabsichtigt. Hinzu kommt, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn sich der Gesundheitszustand der/des Betreuten so verändert, dass eine sachgemäße Betreuung in der Wohnung nicht mehr möglich ist, z.B. wenn der Hilfebedarf des/der Bewohners/in in einzelnen oder mehreren Bereichen so groß ist, dass eine dauernde oder weitgehend lückenlose Beaufsichtigung, Begleitung oder Pflege notwendig ist (Ziff. 5 des Betreuungsvertrages).
18 
Schließlich weisen die sonstigen Betreuungsleistungen nicht die Intensität auf, die ein Zusammenleben der Bewohner wie in einem Heim ermöglicht. Die Inanspruchnahme der weiteren Betreuungsangebote steht im Belieben des Mieters bzw. Bewohners, er ist hierbei unter keinem Gesichtspunkt in seiner Entscheidung eingeschränkt. Die Freizeitangebote sind freiwillig. Die Einrichtung bietet den äußeren Rahmen, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen oder etwas gemeinsam zu unternehmen. Die Initiative hierfür geht von den Bewohnern aus, die Betreuungsleistungen werden - wie es vertraglich vereinbart ist - in den im einzelnen genannten Bereichen von einer Fachkraft und abrufbaren Assistenten „unterstützt“ und „begleitet“, ohne dass die Bewohner in ihrer Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise, sei es in finanzieller Art oder unter sozialen Gesichtspunkten, gebunden sind. Sie können sich bei ihrer Haushaltsführung und Betreuung ihres Appartements durch eine Sozialpädagogin eine Hilfe vermitteln lassen, beispielsweise helfen lassen, ihr Bett zu überziehen, wozu nicht jeder Bewohner aufgrund körperlicher Einschränkungen in der Lage ist. Die Klägerin bietet die im einzelnen genannten Angebote an, sie können von den Bewohnern angenommen werden, sie müssen sie aber nicht annehmen. Inhaltlich sind die angebotenen Leistungen nicht auf eine Rundumversorgung ausgerichtet, die Bewohner sind nicht verpflichtet, Leistungen wie Pflege oder sonstige auf eine langjährige Betreuung abzielende Leistungen von einem bestimmten Anbieter anzunehmen. Die Betreuungsangebote der Klägerin beschränken sich auf die allgemeine Lebensführung und die „Vermittlung“ von Pflegeleistungen. Dass die „Hilfe“, „Begleitung“ und „Unterstützung“ durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu „weitergehenden“ Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer in der Einrichtung beschäftigten Person ist für sich allein genommen kein Kriterium, das die Einrichtung als Heim qualifiziert. Das Gesetz stellt mit den Begriffen „Betreuung und Verpflegung“ auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.). Die berufliche Qualifikation einer Person, die eine Betreuungsleistung erbringt, mag zwar einen Rückschluss auf Art und Umfang der Leistung erlauben, weil die berufliche Qualifikation die Qualität der Leistung bestimmt. Zu der beruflichen Qualifikation muss aber ein weiteres Merkmal hinzukommen, um sie als eine solche einzustufen, die „heimmäßig“ ist; ein solches Merkmal ist die Verpflichtung des Bewohners, bestimmte Leistungen annehmen zu müssen. An solchen auf ein Heim hinweisenden Zusatzmerkmalen fehlt es beim Angebot der Klägerin. Wenn einzelne im Betreuungsvertrag angebotene Leistungen eine berufliche Qualifikation voraussetzen, so werden sie allein durch die vertragliche Abmachung nicht zu weitergehenden Betreuungsleistungen und erreichen deshalb nicht die Intensität, dass die Einrichtung zum Heim wird. Dies lässt sich auch nicht aus der Vielzahl der Betreuungsangebote und der Angebote zur gemeinsamen Lebensgestaltung in der Einrichtung ableiten, wenn der Bewohner, wie hier, unter keinem rechtlichen, finanziellen, sozialen oder sonstigem Gesichtspunkt verpflichtet ist, diese Angebote anzunehmen. Diese Auslegung steht mit der Gesetzesbegründung in Einklang, die mit dem Begriff „aufnehmen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG) eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbindet. Die „Intensität“, von der die Gesetzesbegründung spricht (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.), bezieht sich auf die Art der Leistung bzw. Betreuung und das Ausmaß der Verpflichtungen der Bewohner, das Leistungsangebot anzunehmen. Die Einrichtung der Klägerin verpflichtet ihre Bewohner gerade nicht dazu, die Betreuungsangebote anzunehmen, sie ist vergleichbar mit Einrichtungen des Betreuten Wohnens älterer Menschen, bei denen diese Intensität i.d.R. nicht gegeben ist.
19 
Sinn und Zweck des Heimgesetzes gebieten ebenfalls nicht, wegen des Betreuungsangebots der Klägerin und der beruflichen Qualifikation einer bei ihr beschäftigten Sozialpädagogin ein „Heim“ anzunehmen. Das Heimgesetz dient dazu, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner in den Heimen nach § 1 HeimG zu schützen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG stellt dies klar heraus und Nr. 2 hebt als Zweck hervor, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist abzugrenzen, ob allgemeine oder weitergehende Betreuungsleistungen vereinbart und wann diese zur Verfügung gestellt oder „vorgehalten“ werden. Die „Selbstbestimmung“ und „Selbstverantwortung“ der Bewohner bleiben bei der Einrichtung der Klägerin unangetastet, die Bewohner sind in ihrer Entscheidungsfreiheit in keiner Hinsicht eingeschränkt, sie können sich völlig frei bei der Wahl der Betreuungsangebote entscheiden. Die „Selbstbestimmung“ muss in der Einrichtung der Klägerin nicht mit den Mitteln des Heimgesetzes geschützt werden. Die Bewohner von Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind deshalb nicht schutzlos. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
20 
Eine zusammenfassende Würdigung der rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte führt danach zu dem Ergebnis, dass die Bewohner der Einrichtung der Klägerin nur in wenigen, ausschließlich der allgemeinen Betreuung zuzuordnenden Teilbereichen faktisch der Entscheidung des Trägers der Einrichtung unterliegen, im Übrigen ihr Leben frei gestalten können und Probleme, bei denen sie fremde Hilfe benötigen, selbständig einer Entscheidung zuführen.
21 
Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden mit der Aufhebung von Ziff. 1 gegenstandslos.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.