Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2011 - L 11 R 3679/11

published on 13/12/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2011 - L 11 R 3679/11
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger - neben bereits übernommener Kosten in Höhe von 642,60 EUR - weitere 642,60 EUR (mithin also insgesamt 1.285,20 EUR) als Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten hat.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 13.11.2006 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.10.2007. Mit seinem Widerspruch vom 07.12.2006 wandte sich der Kläger gegen die zeitliche Befristung der Rente. Nach Vorlage eines Befundberichts der Universitäts-Augenklinik F. vom 26.07.2007 holte die Beklagte ein augenärztliches Gutachten ein und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21.01.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Mit Schreiben vom 28.01.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung von Kosten für die Vertretung im Vorverfahren in Höhe von insgesamt 1285,20 EUR. Diesen Betrag errechnete er unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 520,00 EUR, einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 520,00 EUR, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR sowie der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuer.
Die Beklagte setzte den Betrag der von ihr zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 31.01.2008 auf insgesamt 642,60 EUR fest. Diesem Betrag legte sie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 520,00 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer zugrunde. Die geltend gemachte Einigungs- oder Erledigungsgebühr könne nicht übernommen werden. Denn diese erfordere eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung der Streitsache, wofür die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht ausreiche. Als Auslagenpauschale könnten auch nur 20,00 EUR gefordert werden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, es habe überdurchschnittlich hohe Bemühungen gegeben, um die Sache schnell, reibungslos und unstreitig zu erledigen, weshalb die Beklagte die geltend gemachte Erledigungsgebühr anerkennen müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Geltendmachung der Erledigungsgebühr seien Aktivitäten des Prozessbevollmächtigten, die über die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs hinausgingen. Eine solche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten habe nicht vorgelegen.
Am 26.05.2008 hat der Kläger unter Fortführung seines Begehrens beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.06.2011, beim SG eingegangen am 01.07.2011, hat der Kläger folgenden Antrag gestellt: „Es wird beantragt, den Bescheid vom 31.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 abzuändern und die Beklagte dazu zu verurteilen, Kosten zu erstatten, die mit Kostennote vom 28.01.2008, dh in Differenz von 1.285,20 EUR zu 642,60 EUR erstatteten Euro.“
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Anfall einer Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG für die Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung voraus. Der Rechtsanwalt müsse eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung abzielende, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende Tätigkeit entfaltet haben. Eine derartige Tätigkeit sei jedoch nicht ersichtlich. Die Vorlage des Befundberichts des Universitätsklinikums F. vom 26.07.2007 könne nicht als besondere, über die gebotene Begründung des Widerspruchs hinausgehende, auf die Erledigung ohne Entscheidung gerichtete Handlung gewertet werden. Erst aufgrund eines nochmaligen Gutachtens habe die Beklagte dem Widerspruch abhelfen können. Darüber hinaus betrage nach Nr. 7002 VV RVG die Unkostenpauschale nur 20,00 EUR. Das SG hat über das Rechtsmittel der Berufung belehrt, ohne die Berufung zugelassen zu haben.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2011 hat er ausgeführt, dass bei „Draufsicht auf das Urteil des Sozialgerichtes auffällig“ sei, dass der Gegenstandswert bei 642,00 EUR liege. Hilfsweise werde „hiermit Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt“.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 zu verurteilen, weitere 642,60 EUR zu erstatten.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen,
14 
Sie ist der Berufung entgegengetreten.
15 
Mit Schreiben vom 14.10.2011 hat der Berichterstatter den Kläger ua darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil des SG Freiburg ausdrücklich Berufung eingelegt worden sei. Das SG habe die Berufung nicht zugelassen; die bloße Belehrung über das unzutreffende Rechtsmittel der Berufung stelle keine Berufungszulassung dar. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht möglich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Rechtsmittels sei auch eine dahingehende Auslegung nicht möglich. Auch die hilfsweise Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht zulässig, da Rechtsmittel unbedingt zu erheben seien. Der Kläger ist aufgefordert worden, eindeutig zu erklären, ob das Berufungsverfahren fortgeführt werden solle. Sofern er Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG erheben wolle, werde er gebeten, dies eindeutig und unbedingt zu erklären.
16 
Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.10.2011 folgendes ausgeführt:
17 
„Ihre Auffassung ist nicht zutreffend.
18 
Es gibt selbstverständlich Entscheidungen, bei denen die Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise eingelegt werden kann bzw. die Umdeutung des Rechtsmittels möglich ist.
19 
Wir bitten, etwas mehr Zeit als bis zum 14.11.2011 zu geben, da diese Entscheidungen erst mühselig herausgesucht werden müssen. Insbesondere der zweite Bevollmächtigte, Herr Rentenberater E., hat solche Entscheidungen vom LSG Baden-Württemberg erinnerlich.
20 
Wir können es aber auch einfacher machen, die Berufung zurücknehmen und gemäß § 66 Abs. 2 SGG erneut Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
21 
Dann ersparen wir uns alle das Suchen nach der anderen Entscheidung. Jedenfalls ist es auf keinen Fall so absolut, wie Sie das darstellen.
22 
Es wird um richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten, wie am geschicktesten vorgegangen werden soll.
23 
Wir würden es präferieren, die Berufung zurückzunehmen und Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.“
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgemäß (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, weil nicht statthaft.
26 
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, S 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr 2) nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Regelung der Nr 1 greift hier ein. Denn der Kläger hat im Klageverfahren eine (weitere) einmalige Geldleistung in Höhe von 642,60 EUR begehrt. Bei diesem Begehren handelt es sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.
27 
Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, bedurfte die Berufung daher der Zulassung durch das SG. Eine solche Zulassung hat das SG nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st Rechtsprechung seit BSG, 28.03.1957, 7 RAr 103/55, BSGE 5, 92, 95; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 40).
28 
Für die Frage, welches Rechtsmittel der Kläger eingelegt und ob er dieses unter eine Bedingung gestellt hat, kommt es gemäß § 106 Abs 1 SGG und § 133 BGB zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel des Klägers an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist der Rechtsmittelführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten. Vor diesem Hintergrund liegt unzweifelhaft eine Berufung (§ 151 SGG) vor, wenn die Überprüfung eines Urteils oder Gerichtsbescheids des SG begehrt wird und unzweifelhaft ist, dass hierüber ohne vorherige besondere Zulassung entschieden werden darf. Hingegen ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist. Auch im Prozessrecht schadet eine bloß unrichtige Bezeichnung des Gemeinten nicht. Die Unklarheit kann der Rechtmittelführer allerdings auch dadurch ausräumen, dass er - ggf trotz eines Hinweises des Gerichts - daran festhält, ein nicht statthaftes Rechtsmittel einlegen zu wollen; denn keine Prozesserklärung kann und darf gegen den festgestellten Willen des Erklärenden „ausgelegt“ werden (BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3 mwN). Hinzu kommt, dass ein rechtskundiger Rechtsmittelführer bzw dessen Bevollmächtigter grundsätzlich am fachsprachlichen Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Gericht erkennbar ein Irrtum vorliegt oder wenn durch die Vorinstanz unzutreffend über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist und sich der Rechtsmittelführer entsprechend der ihm erteilten Belehrung verhält (BSG aaO).
29 
Vorliegend hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Er hat aber auch erklärt, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Auf den Hinweis, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (zur Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln vgl zuletzt BSG 10.03.2010, B 14 AS 71/09 R, juris unter Hinweis auf BVerwG, 17.02.1961, IV C 98.60, Buchholz 310 § 132 Nr 7; BSG, 04.02.2003, B 11 AL 5/03 R, juris; BSG, 05.06. 2001, B 2 U 10/01 R, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr 3b; Hennig, SGG, § 160a Rdnr 20 f, § 160 RdNr 28 ff mwN), hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, zu überlegen sei, ob die Berufung zurückzunehmen und eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger nicht nur ausdrücklich erklärt hat, Berufung einzulegen, sondern dies auch tun wollte. Eine Umdeutung des vom Kläger eindeutig und unmissverständlich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte (zur Umdeutung vgl BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1 mwN; BSG, 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R, juris; BSG, 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr 1; BSG, 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B, juris; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Auch eine Auslegung des Rechtsmittels als Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich und ausschließlich ein bestimmtes Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, einlegen wollen. Er hat auch nachdem er vom Berichterstatter mit Schreiben vom 14.10.2011 darauf hingewiesen und um Stellungnahme gebeten wurde, ausdrücklich nur hilfsweise zu seinem Hauptantrag, die Zulassung der Berufung begehrt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich für den Senat eindeutig, dass der Kläger bei Einlegung seines Rechtsmittels eben keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Berufung erheben wollte. Da ein Irrtum des Bevollmächtigten des Klägers weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist der Kläger am Wortlaut seines Rechtsmittel festzuhalten. Insoweit kann sein Rechtsmittel auch nicht gegen seinen Willen und den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden (zur Auslegung vgl BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3; Beschlüsse des Senats, 14.10.2010, L 11 KR 1123/10, nv, sowie 24.09.2010, L 11 KR 3274/10, nv).
30 
Auch aus § 139 ZPO steht dem Kläger kein weitergehender verfahrensrechtlicher Anspruch zu. Insbesondere begründen weder § 139 ZPO noch § 106 SGG über Hinweispflichten hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Anspruch auf einen gerichtlichen Hinweis darauf, wie der anwaltlich vertretene Kläger „am geschicktesten“ vorzugehen habe.
31 
Hat der Kläger damit aber Berufung eingelegt, ist diese wegen Nichtüberschreitens der in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG festgelegten Schwelle nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen.
32 
Der Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen, ist im vorliegenden Verfahren unzulässig. Der Zulässigkeit steht zunächst entgegen, dass dieses Rechtsmittel nur hilfsweise, also bedingt (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 145 Rdnr 10), eingelegt worden ist (zur Bedingungsfeindlichkeit vgl die oben zitierte Rechtsprechung). Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (BFH, 27.11.2007, IX R 66/07, juris). Im Übrigen kann außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht über die Zulassung der Berufung entschieden werden (BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG, 22.01.1998, B 14/10 KG 17/96 R, juris; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Einen eigenständigen Antrag auf Zulassung der Berufung, der als Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu führen gewesen wäre, hat der Kläger aber nicht gestellt. Dies ergibt schon sein eigener Vortrag, wonach er noch überlege, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (vgl sein Schriftsatz vom 25.10.2011). Eine Auslegung dahingehend, dass der rechtskundig vertretene Kläger eindeutig und unbedingt Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte, ist bei diesem Sachverhalt nicht möglich
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgemäß (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, weil nicht statthaft.
26 
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, S 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr 2) nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Regelung der Nr 1 greift hier ein. Denn der Kläger hat im Klageverfahren eine (weitere) einmalige Geldleistung in Höhe von 642,60 EUR begehrt. Bei diesem Begehren handelt es sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.
27 
Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, bedurfte die Berufung daher der Zulassung durch das SG. Eine solche Zulassung hat das SG nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st Rechtsprechung seit BSG, 28.03.1957, 7 RAr 103/55, BSGE 5, 92, 95; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 40).
28 
Für die Frage, welches Rechtsmittel der Kläger eingelegt und ob er dieses unter eine Bedingung gestellt hat, kommt es gemäß § 106 Abs 1 SGG und § 133 BGB zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel des Klägers an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist der Rechtsmittelführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten. Vor diesem Hintergrund liegt unzweifelhaft eine Berufung (§ 151 SGG) vor, wenn die Überprüfung eines Urteils oder Gerichtsbescheids des SG begehrt wird und unzweifelhaft ist, dass hierüber ohne vorherige besondere Zulassung entschieden werden darf. Hingegen ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist. Auch im Prozessrecht schadet eine bloß unrichtige Bezeichnung des Gemeinten nicht. Die Unklarheit kann der Rechtmittelführer allerdings auch dadurch ausräumen, dass er - ggf trotz eines Hinweises des Gerichts - daran festhält, ein nicht statthaftes Rechtsmittel einlegen zu wollen; denn keine Prozesserklärung kann und darf gegen den festgestellten Willen des Erklärenden „ausgelegt“ werden (BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3 mwN). Hinzu kommt, dass ein rechtskundiger Rechtsmittelführer bzw dessen Bevollmächtigter grundsätzlich am fachsprachlichen Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Gericht erkennbar ein Irrtum vorliegt oder wenn durch die Vorinstanz unzutreffend über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist und sich der Rechtsmittelführer entsprechend der ihm erteilten Belehrung verhält (BSG aaO).
29 
Vorliegend hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Er hat aber auch erklärt, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Auf den Hinweis, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (zur Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln vgl zuletzt BSG 10.03.2010, B 14 AS 71/09 R, juris unter Hinweis auf BVerwG, 17.02.1961, IV C 98.60, Buchholz 310 § 132 Nr 7; BSG, 04.02.2003, B 11 AL 5/03 R, juris; BSG, 05.06. 2001, B 2 U 10/01 R, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr 3b; Hennig, SGG, § 160a Rdnr 20 f, § 160 RdNr 28 ff mwN), hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, zu überlegen sei, ob die Berufung zurückzunehmen und eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger nicht nur ausdrücklich erklärt hat, Berufung einzulegen, sondern dies auch tun wollte. Eine Umdeutung des vom Kläger eindeutig und unmissverständlich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte (zur Umdeutung vgl BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1 mwN; BSG, 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R, juris; BSG, 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr 1; BSG, 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B, juris; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Auch eine Auslegung des Rechtsmittels als Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich und ausschließlich ein bestimmtes Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, einlegen wollen. Er hat auch nachdem er vom Berichterstatter mit Schreiben vom 14.10.2011 darauf hingewiesen und um Stellungnahme gebeten wurde, ausdrücklich nur hilfsweise zu seinem Hauptantrag, die Zulassung der Berufung begehrt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich für den Senat eindeutig, dass der Kläger bei Einlegung seines Rechtsmittels eben keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Berufung erheben wollte. Da ein Irrtum des Bevollmächtigten des Klägers weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist der Kläger am Wortlaut seines Rechtsmittel festzuhalten. Insoweit kann sein Rechtsmittel auch nicht gegen seinen Willen und den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden (zur Auslegung vgl BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3; Beschlüsse des Senats, 14.10.2010, L 11 KR 1123/10, nv, sowie 24.09.2010, L 11 KR 3274/10, nv).
30 
Auch aus § 139 ZPO steht dem Kläger kein weitergehender verfahrensrechtlicher Anspruch zu. Insbesondere begründen weder § 139 ZPO noch § 106 SGG über Hinweispflichten hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Anspruch auf einen gerichtlichen Hinweis darauf, wie der anwaltlich vertretene Kläger „am geschicktesten“ vorzugehen habe.
31 
Hat der Kläger damit aber Berufung eingelegt, ist diese wegen Nichtüberschreitens der in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG festgelegten Schwelle nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen.
32 
Der Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen, ist im vorliegenden Verfahren unzulässig. Der Zulässigkeit steht zunächst entgegen, dass dieses Rechtsmittel nur hilfsweise, also bedingt (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 145 Rdnr 10), eingelegt worden ist (zur Bedingungsfeindlichkeit vgl die oben zitierte Rechtsprechung). Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (BFH, 27.11.2007, IX R 66/07, juris). Im Übrigen kann außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht über die Zulassung der Berufung entschieden werden (BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG, 22.01.1998, B 14/10 KG 17/96 R, juris; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Einen eigenständigen Antrag auf Zulassung der Berufung, der als Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu führen gewesen wäre, hat der Kläger aber nicht gestellt. Dies ergibt schon sein eigener Vortrag, wonach er noch überlege, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (vgl sein Schriftsatz vom 25.10.2011). Eine Auslegung dahingehend, dass der rechtskundig vertretene Kläger eindeutig und unbedingt Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte, ist bei diesem Sachverhalt nicht möglich
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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published on 10/03/2010 00:00

Gründe 1 Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 29. September 2009 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chem
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published on 06/08/2015 00:00

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Annotations

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.