Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Aug. 2005 - L 1 U 4519/04

published on 22/08/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Aug. 2005 - L 1 U 4519/04
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Umlage zum Insolvenzgeld für das Jahr 2002.
Die Klägerin ist als Bauunternehmen Mitglied der Beklagten, die seit 1. Mai 2005 Rechtsnachfolgerin der früheren beklagten S. B.-Berufsgenossenschaft ist. Für das Jahr 2002 forderte die frühere Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 43.173,18. Hiervon entfiel auf die Insolvenzgeldumlage ein Betrag von EUR 2.121,54 (Beitragsbescheid vom 17. April 2003). Den Widerspruch der Klägerin gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeldumlage wies der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003). Zur Begründung verwies er auf die §§ 359 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), wonach sie (die Beklagte) verpflichtet sei, die Beitragsanteile für die Aufwendungen für das Insolvenzgeld zu erheben. Das BSG habe wiederholt festgestellt, dass diese Regelungen mit der Verfassung übereinstimmten. Auch habe das BSG ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts in Bezug auf das Umlageverfahren für das (seinerzeitige) Konkursausfallgeld nicht erkennbar sei. Bei der Klägerin sei sie (die Beklagte) von dem beitragspflichtigen Entgelt in Höhe von EUR 686.583,00 und dem ordnungsgemäß vom Vorstand beschlossenen Beitragsfuß von 0,309% - dies entspreche EUR 3,09 auf EUR 1.000,00 Entgelt - ausgegangen. Die Höhe des Beitrages von EUR 2.121,54 stelle im Hinblick auf das beitragspflichtige Entgelt keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Die Erhöhung des Beitragssatzes von EUR 2,25 im Jahre 2001 auf EUR 3,09 je EUR 1.000,00 Entgelt sei ausschließlich auf die um über 40% im Jahre 2002 gegenüber dem Jahre 2001 gestiegene Gesamtforderung der Bundesagentur für Arbeit auf Grund der weiterhin äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland und die damit verbundenen Insolvenzen zurückzuführen. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, nicht alle Unternehmen der einzelnen Branchen, was sich insbesondere auf die Umlageanteile der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beziehe, würden in gleicher Weise belastet, könne sie damit nicht gehört werden. Die landwirtschaftlichen Unternehmen übernähmen für ihre Branche durch eine entsprechende Umlage vollständig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld.
Die Klägerin hat am 22. September 2003 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie hat - wie bereits mit ihrem Widerspruch - geltend gemacht, §§ 359, 360 SGB III seien verfassungswidrig und verstießen auch gegen EU-Gemeinschaftsrecht. Während der Anteil aller gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der freien Berufe, der Unfallkassen von Bundesbahn, Post und Telekom nach den Arbeitsentgelten der versicherten Arbeitnehmer ermittelt werde, brächten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern tatsächlich gezahlt worden sei. Die völlig unterschiedliche Bemessung der Anteile am Umlageverfahren aller Insolvenzaufwendungen sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Entgeltzahlungen von Landesbanken und Sparkassen würden bei der Aufbringung der Mittel nicht berücksichtigt, da sie nicht in Insolvenz fallen könnten. Dieses "Gewährträgerprivileg" sei EU-rechtswidrig.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. August 2004). Die Erhebung der Umlage sei - zwischen den Beteiligten unstreitig - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und § 24 Abs. 4 der Satzung der früheren Beklagten (in der Fassung vom 1. September 2002) erfolgt. BVerfG und BSG hätten die Umlage zur Finanzierung des Konkursausfallgelds bereits am Maßstab der Art. 14 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geprüft und nicht als verfassungswidrig angesehen. Zu demselben Ergebnis seien erstinstanzliche neuere Entscheidungen für das Insolvenzgeld gekommen. Dem schließe sich die Kammer an. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Arbeitgeber untereinander, wie die Klägerin sie vortragen habe, habe bereits das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 - ausgeschlossen. Die Belastung nur der Unternehmer - und nicht auch der Arbeitnehmer - habe das BSG als nicht gleichheitswidrig angesehen. Die von der Klägerin behauptete, nicht durch Sachgründe getragene Besserstellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften sehe die Kammer nicht. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht darin, dass den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch § 360 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III gesetzlich eingeräumt sei, per Satzungsbestimmung auf die Erhebung einer besonderen Umlage für die Aufbringung der Insolvenzgelderstattungen an die Bundesagentur für Arbeit ganz zu verzichten. Die Insolvenzgeldumlage stelle auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe der freiberuflichen und gewerblichen versicherten Unternehmer dar. Auch bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 358 ff SGB III mit dem Gemeinschaftsrecht nicht. Eine Vorlage an den EuGH komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht geltend mache, sie werde durch Leistungen an Andere konkret als Wettbewerber betroffen. Darüber hinaus sei die Beitragspflicht der Unternehmer bereits durch Art. 5 der Richtlinie des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vorgegeben. Die von der Klägerin zitierte Vereinbarung mit der EU-Kommission über die Abschaffung des so genannten Gewährsträgerprivilegs beruhe nicht auf der Ansicht der Kommission, die Richtlinie 80/987/EWG sei missachtet worden, sondern auf wettbewerbsrechtlichen Gründen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sowohl für die völlig unverständliche Privilegierung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bzw. deren Mitglieder als auch die absolut willkürliche Bestimmung, wonach jede Berufsgenossenschaft per Satzungsbestimmung auf die Erhebung einer besonderen Umlage für die Aufbringung der Insolvenzgelderstattung ganz verzichten könne, seien so tief greifend, dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht denkbar sei. Die Regelungen des SGB III hätten bislang noch nicht auf dem Prüfstand des BVerfG gestanden. Dadurch, dass der Steuerzahler im Jahre 2002 durch den hälftigen Beitragsnachlass eine Subvention an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Höhe von 257 Millionen EUR geleistet habe, wovon ein Großteil dieser Steuermittel aus dem Kreis der gewerblichen Unternehmer komme, ergebe sich der Schluss, dass einerseits die Landwirte überhaupt keine Insolvenzgeldzahlungen tragen müssten, andererseits aber die übrigen Unternehmer neben ihrer Steuerlast und der ungemilderten Zahllast der gesetzlichen Unfallversicherung auch noch die landwirtschaftlichen Insolvenzgeldzahlungen mitfinanzierten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2004 aufzuheben, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2003 insoweit aufzuheben, als ein Anteil für die Insolvenzgeldumlage in Höhe von EUR 2.121,54 festgesetzt worden ist,
hilfsweise nach Art. 100 des Grundgesetzes den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
weiter hilfsweise nach Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
15 
Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Denn das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage dargelegt, zutreffend ausgeführt, dass die geforderte Umlage in Höhe von EUR 2.121,54 richtig berechnet ist sowie dass die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen.
16 
Im Hinblick auf ergänzendes Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist hinzuzufügen:
17 
1. Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
18 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
19 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
20 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
21 
2. § 359 Abs. 3 SGB III verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Bemessungen der Anteile am Umlagevolumen vorgesehen sind. Wie das Sozialgericht vermag auch der Senat der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, es liege hierin eine nicht durch Sachgründe getragene Besserstellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften vor. Denn die unterschiedliche Bemessung liegt darin begründet, dass für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Regelungen für die Berechnung der Beiträge gelten. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII Berechnungsgrundlage der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden nach § 182 Abs. 1 SGB VII besondere Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen der Beitragshöhe Anwendung. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen (BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1; Estelmann in Hennig, SGB III, § 359 Rdnr. 16).
22 
3. Die Regelung des § 359 Abs. 3 SGB III führt - wie die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung ausführt - nicht dazu, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Insolvenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mittragen. Die Einwände beziehen sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Subventionen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten, die - so die Behauptung der Klägerin - zu einem Großteil aus dem Kreis der gewerblichen Unternehmer kommen. Die Klägerin wendet sich damit der Sache nach gegen die Verwendung von Steuermitteln. Einwände gegen die Verwendung von Haushaltsmitteln oder Beitragsaufkommen können nicht gegen eine Rechtmäßigkeit gesetzlicher Beitrags- und Umlagepflichten vorgebracht werden (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, wie hoch der Anteil der von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufzubringenden Erstattungen des Insolvenzgelds ist.
23 
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
24 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
25 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor.
26 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
27 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
15 
Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Denn das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage dargelegt, zutreffend ausgeführt, dass die geforderte Umlage in Höhe von EUR 2.121,54 richtig berechnet ist sowie dass die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen.
16 
Im Hinblick auf ergänzendes Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist hinzuzufügen:
17 
1. Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
18 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
19 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
20 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
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2. § 359 Abs. 3 SGB III verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Bemessungen der Anteile am Umlagevolumen vorgesehen sind. Wie das Sozialgericht vermag auch der Senat der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, es liege hierin eine nicht durch Sachgründe getragene Besserstellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften vor. Denn die unterschiedliche Bemessung liegt darin begründet, dass für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Regelungen für die Berechnung der Beiträge gelten. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII Berechnungsgrundlage der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden nach § 182 Abs. 1 SGB VII besondere Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen der Beitragshöhe Anwendung. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen (BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1; Estelmann in Hennig, SGB III, § 359 Rdnr. 16).
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3. Die Regelung des § 359 Abs. 3 SGB III führt - wie die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung ausführt - nicht dazu, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Insolvenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mittragen. Die Einwände beziehen sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Subventionen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten, die - so die Behauptung der Klägerin - zu einem Großteil aus dem Kreis der gewerblichen Unternehmer kommen. Die Klägerin wendet sich damit der Sache nach gegen die Verwendung von Steuermitteln. Einwände gegen die Verwendung von Haushaltsmitteln oder Beitragsaufkommen können nicht gegen eine Rechtmäßigkeit gesetzlicher Beitrags- und Umlagepflichten vorgebracht werden (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, wie hoch der Anteil der von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufzubringenden Erstattungen des Insolvenzgelds ist.
23 
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
24 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
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6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
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(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.