Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, - 2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, - 3.
Leistungen - a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung, - c)
zur beruflichen Weiterbildung, - d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, - e)
zum Verbleib in Beschäftigung, - f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
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(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,b) ärztliche und
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published on 18/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 151/03 vom 18. Juli 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt v
published on 10/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 170/03 vom 10. Oktober 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998 Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutt
published on 19/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
published on 08/03/2016 00:00
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.150,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2014 zu zahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu
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