Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Mai 2006 - L 9 R 4263/04 KO-B

bei uns veröffentlicht am16.05.2006

Tenor

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Bezirksrevisor, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I.
Der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit wendet sich dagegen, die Kosten eines wahlärztlichen Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Sozialgericht - SG - Konstanz verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Urteil vom 10. März 2004 (S 7 RA 774/99) unter Abweisung der Klage im Übrigen, dem Beschwerdegegner ab dem 1. November 2003 unbefristet Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Urteilsbegründung machte sich das SG die Ausführungen und Feststellungen eines von ihm bei Dr. L. in Auftrag gegebenen wahlärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 29. Oktober 2003 zu eigen. Gegen das Urteil des SG legte die Deutsche Rentenversicherung Bund am 26. Mai 2004 Berufung ein (L 9 R 2009/04), über die noch nicht entschieden ist.
Dem Antrag des Beschwerdegegners vom 29. Oktober 2003, die Kosten des vom SG in Auftrag gegebenen wahlärztlichen Gutachtens von Dr. L. auf die Staatskasse zu übernehmen, entsprach das SG durch Beschluss vom 22. Juli 2004 (S 7 RA 2283/03 KO-A). Zur Begründung führte das SG aus: Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung und die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert. Aufgrund der Feststellungen von Dr. L. sei die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Urteil vom 10. März 2004 zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2003 verurteilt worden. Der Beschluss ging beim Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit am 2. August 2004 ein.
Gegen den Beschluss des SG vom 22. Juli 2004 hat der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse am 19. August 2004 mit der Begründung Beschwerde erhoben, es lasse sich noch nicht überblicken, ob das Gutachten von Dr. L. wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Gegen die auf dem Gutachten von Dr. L. beruhende Entscheidung des SG sei Berufung eingelegt worden, so dass sich der wirkliche Sachverhalt erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens genauer erkennen lasse.
Das SG hat die Beschwerde unter Vorlage eines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2004 dem Senat zur Entscheidung vorlegt. Dem Antrag des Bezirksrevisors, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (L 9 R 2009/04) anzuordnen, ist der Beschwerdegegner nachdrücklich entgegen getreten.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG unzulässig.
Dem als Vertreter der Staatskasse tätigen Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit steht keine Beschwerdebefugnis gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 zu, mit dem der Staatskasse die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens auferlegt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen von Sozialgerichten erster Instanz gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG seit langem umstritten. Während sich die einen nachdrücklich für eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse aussprechen (so zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht; Pawlak, in Hennig, SGG, Kommentar, Loseblatt, § 109 Rn. 80 - Stand 2002 -; Roller, in Lüdtke, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 28; Brennert, SGB 1975, 393 <394 ff.>), lehnen die anderen sie ebenso nachdrücklich ab (so: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B, juris-dok.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. August 1971, Breithaupt 1972, 440 ff.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 1961, Breithaupt 1961, 1069 ff.; Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372 mit Anm. Heinze; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. Dezember 1959, L 12 S 84/59, Breithaupt 1960, 465; Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 22 und Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 172 Rn. 3 und § 172 Rn 5; Zeihe, SGG, Kommentar, Loseblatt, 2005, § 109 Rn. 9e; Kolmetz, in Jansen, SGG, Kommentar, 2003, § 109 Rn. 15; Kummer, in Peters-Sautter-Wolff, SGG, Kommentar, Loseblatt, Stand 1998, § 109 Anm. 7 c). Zur Überzeugung des erkennenden Senats überwiegen im Ergebnis die Argumente derer, die eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG ablehnen.
Die Gründe sind folgende: Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Staatskasse als an dem Hauptsacheverfahren - S 7 RA 774/99 - nicht beteiligte Dritte, Beschwerde zu erheben, findet sich im SGG nicht. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte zwar die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Damit steht neben dem beschwerten Beteiligten des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich jedem durch die Kostenübernahmeentscheidung rechtlich belastetem Dritten eine Beschwerdebefugnis zu. Daraus folgert das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B, dass, da die Staatskasse durch die Entscheidung des Sozialgerichts, die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholten Gutachtens zu erstatten, beschwert sei, andererseits das SGG aber keine Bestimmung enthalte, der zu entnehmen sei, dass die Staatskasse nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein solle, ihr auch ein Beschwerderecht zustehe. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zutreffend daran ist, dass die Staatskasse mit der Beschwerde - ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß - ein fiskalisches Interesse verfolgt. Sie wendet sich gegen die sie belastende Zahlungspflicht, die sich aus dem angegriffenen Kostenübernahmebeschluss des Sozialgerichts vom 22. Juli 2004 ergibt. Daher fragt sich, ob dieses fiskalische Alleininteresse es rechtfertigt, die Staatskasse für beschwerdebefugt zu halten.
Bei der Beschwer oder Beschwerdebefugnis handelt es sich um das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, 2004, Vorb. § 124 Rn. 39 m.w.N.). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Verfahrenshauptbeteiligten genügt die so genannte formelle Beschwer (siehe BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 Rar 26/89, BSG 69, 25 <29 f.>; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., 2003, vor § 124 Rn. 41; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 143 Rn. 20 jeweils m.w.N.), bei der es allein darauf ankommt, ob dem Rechtsmittelführer etwas versagt wird, was er beantragt hat. Bei Beigeladenen oder bei am Verfahren bislang nicht beteiligten Dritten ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, ob sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert, d.h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 RAr 26/89, BSG 69, 25 <30>; vgl. ebenso BVerwGE 31, 233 <235>; 37, <43 f.>; 47, 19 <21 f.>; 64 67 <69>; Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rn. 8; Peters/Sautter/ Wolff, a.a.O., § 143 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., vor § 124 Rn. 46 ff.). Ein Rechtsschutzinteresse wäre danach in der vorliegenden Sache nur dann ohne weiteres gegeben, wenn das rein fiskalische Interesse der Staatskasse, nicht mit Ausgaben belastet zu werden, zugleich ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts begründete.
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Mit der Beschwerde begehrt die Staatskasse die Aufhebung einer Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 SGG; die Beschwerde ist also auf Kassation des von ihr angefochtenen Beschlusses gerichtet. Damit bedarf es prozessrechtlich für die Bejahung einer Beschwerdebefugnis nicht nur eines irgendwie gearteten berechtigten Interesses der Staatskasse, wie es etwa für ein reines Feststellungsbegehren genügt. Entsprechend dem Aufhebungsbegehren kommt es darauf an, ob die Staatskasse geltend machen kann, durch die Kostenübernahmeentscheidung in einem ihr eingeräumten subjektiv-öffentlichen Verfahrensrecht verletzt zu sein. Das wäre ohne weiteres der Fall, könnte sich Staatskasse auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Drittintervention stützen, wie dies etwa im Fall ihres freilich auf die Prüfung der Bedürftigkeit beschränkten originären Beschwerderechts gegen die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - der Fall ist. Das SGG kennt - anders als etwa die Verwaltungsgerichtsordnung (- §§ 35, 36 VwGO -) - keinen allgemeinen Vertreter des öffentlichen Interesses, der Rechtsmittel einlegen kann, ohne selbst beschwert zu sein. Die Staatskasse ist kein allgemeiner Vertreter des öffentlichen Interesses. Sie hat allein die Fiskalinteressen des Staates zu wahren. Mithin ist festzustellen, dass es an einer entsprechenden, besonderen gesetzlichen Ermächtigung der Staatskasse, Beschwerde gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 SGG einzulegen, fehlt und auch eine allgemeine Befugnis nicht herzuleiten ist.
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Dem entsprechend käme ein Drittintervention nur in Betracht, wenn § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG zugunsten der Staatskasse zumindest auch drittschützende Wirkung entfaltete. Der Wortlaut der Norm liefert dafür keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 109 SGG, zu der sich in den anderen Verfahrensordnungen keine Vergleichsnorm findet, gehört inhaltlich zum Beweisverfahren - Beweisaufnahme durch Sachverständige -. Sie dient den Grundsätzen der „Waffengleichheit“ des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger in den Fällen, in denen das Gericht keine gutachtlichen Ermittlungen von Amts wegen anstellt (vgl. Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Dem Versicherten (oder Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen), der anders als die Behörde nicht auf eigenen ärztlichen Sachverstand zurückgreifen kann, soll es ermöglicht werden, eine Bewertung seines Gesundheitsstatus durch einen Arzt seines Vertrauens förmlich in das Verfahren einzubringen (vgl. zutr. Keller, in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rn. 1; Roller, in Lüdkte, a.a.O., § 109 Rn.1 m.w.N.; Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Die Bindung des auf die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens gerichteten Antrags eines Versicherten gleicht die Vorschrift durch das ins gerichtliche Ermessen gestellte Regulativ der Vorschussleistung aus (vgl. Pawlak, in Hennig, SGG, § 109 Rn. 4). Macht das Gericht die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens - wie vorliegend - nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGG abweichend von der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Versicherten von einer zunächst „vorläufigen“ Vorschussleistung abhängig, räumt § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG auch ausschließlich dem Versicherten die Möglichkeit ein, „eine andere (endgültige) Entscheidung des Gerichts“ herbeizuführen. Nur dem Versicherten soll es eröffnet werden, sich durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung von der endgültigen Kostentragung zu befreien. Daraus folgt umgekehrt eine Belastung der Staatskasse, ohne dass dieser dagegen - etwa analog § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder durch die Annahme des Entstehens eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Staatskasse als Kostengläubiger und dem Antragsteller als Kostenschuldner mit der Beauftragung eines Wahlgutachters gegen Vorschussleistung (für letzteres Brennert, SGB 1975, 393<395>) - eine Abwehrmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. wie hier: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B juris-dok. und schon Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372). § 109 SGG hat also allein den Versicherten oder die Rechte des Versicherten im Blick, nicht aber die Staatskasse. Letztere ist deshalb nicht vom Schutzbereich des § 109 SGG umfasst. Die Belastung der Staatskasse ist vielmehr die mehr oder minder automatische Folge der besonderen durch § 109 SGG gewährten Versichertenrechte.
12 
Soweit zwei Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht) unter anderem aus § 127 Abs. 3 ZPO folgern, dass eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch aus rein fiskalischen Gründen nicht ausgeschlossen sei, weist der erkennende Senat auf die Ausführungen in BGHZ 119, 372<374> hin, die er sich zu eigen macht. Dort heißt es zutreffend:
13 
„Durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2326) ist der § 127 ZPO um den Abs. 3 mit dem Ziel ergänzt worden, der Staatskasse ein aus dem Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei ersichtliches beschränktes Beschwerderecht einzuräumen. Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht das Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Dem entspricht die einhellige Meinung in Schrifttum (vgl. etwa Pohlmeyer, AnwBl. 1987, 420, 423; Schneider, MDR 1987, 88 , 91 sowie MünchKomm ZPO-Wax, § 127 Rn. 41, 43, jeweils m.w.N.) und die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in MünchKomm ZPO, a.a.O.). Die Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist mit der gegebenen Rechtslage unvereinbar. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift, die diese Zielsetzung des Gesetzes exakt umschreibt. Die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte zur Folge, dass die Befugnisse der Staatskasse zur Kontrolle richterlicher Entscheidungen über die beschränkte gesetzliche Ermächtigung hinaus ausgeweitet würden. Sie würde ferner das durch die gesetzliche Regelung geschaffene Vertrauen der Partei erheblich einschränken, dass ihr, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden kann, sondern dass sie allenfalls auf eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit einer Zahlungsanordnung rechnen muss.“
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Gegen eine die Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG betreffende Beschwerdebefugnis der Staatskasse spricht schließlich folgender Gedanke: Das Sozialgericht darf dem Antrag eines Versicherten, die zunächst von ihm oder seiner Rechtsschutzversicherung vorgeschossenen gutachtlichen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, nur entsprechen, wenn das wahlärztliche Gutachten - im maßgeblichen Zeitpunkt der Kostenübernahmeentscheidung - den Rechtsstreit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2005, § 109 Rn. 16a m.w.N. und Roller, in Lüdtke, SGG, 2005, § 109 Rn. 23). Erst wenn dass Gericht dies festgestellt hat, entscheidet es in der Rechtsfolge nach Ermessen über die endgültige vollständige oder teilweise Kostenübernahme. Damit aber stellt sich die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, die Kosten endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen, der Sache nach - wie bereits vom Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Juni 1961, Breith 1961, 1069 <1073>) zutreffend erkannt - als nichts anderes dar, als eine erst nachträglich getroffene Entscheidung nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 SGG. Nach § 106 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich alle Beweiserhebungen, die das Gericht zur Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse durchzuführen, ohne dass es der Staatskasse möglich ist, nachzuprüfen, ob das Gericht eine bestimmte Beweisaufnahme für erforderlich halten durfte. Die Frage einer Beschwerdebefugnis der Staatskasse davon abhängig zu machen, ob das Gericht die Sachverhaltsermittlung von Anbeginn an oder erst nachträglich als erforderlich und geboten ansieht, erscheint dem erkennenden Senat weder schlüssig noch praktikabel. Der rein formale Hinweis in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B -, soweit Gutachten von Amts wegen für den Versicherten kostenfrei oder solche nach § 109 SGG ohne Kostenvorschuss eingeholt würden und deshalb die Staatskasse in diesen Fällen die Kosten stets endgültig tragen müsse, sei dies die zwangsläufige Folge des § 172 Abs. 2 SGG, überzeugt nach alledem nicht.
15 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 36


(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 35


(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Aug. 2006 - L 1 U 3854/06 KO-B

bei uns veröffentlicht am 16.08.2006

Tenor Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. August 2005 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.