Landgericht Würzburg Endurteil, 06. März 2018 - 22 O 2199/16

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.259,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.391,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen anwaltlicher Schlechtleistung geltend.

Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Zeugen ... der sich u.a. an den Anlagefonds „Medico Fonds Nr. 31“ beteiligte.

Im Jahr 2011 beauftragten der Zeuge ... den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen, nämlich zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die ... sowie die ... denn er sei bei Beteiligung an den Kapitalanlagefonds nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Dem Zeugen ... seien im Prospekt nicht in der gebotenen Weise alle erheblichen Umstände, die für die Anlageentscheidung maßgebend waren, umfassend, zutreffend und verständlich dargelegt worden. Er sei diesbezüglich nicht informiert und aufgeklärt worden.

Am 24.08.2009 stellte der Beklagte Kostendeckungsanfrage bei der Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die ... (Vgl. Anlage B 2). Mit Schreiben vom 09.12.2011 bat der Beklagte Deckungsschutz für ein Mahn- oder Schiedsgerichtsverfahren gegen die ... (vgl. Anlage K 11).

Der Beklagte beantragte sodann am 21.12.2011 beim Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheid gegen die ... sowie gegen die ... unter anderem mit folgender Erklärung:

„Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.“

Nachdem Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt wurde, wurde das Verfahren gegen die ... an das Landgericht Coburg abgegeben und unter dem Aktenzeichen 22 O 407/12 dort geführt. Das Verfahren gegen die ... wurde an das Landgericht Düsseldorf abgegeben und dort unter dem Aktenzeichen 10 O 395/13 geführt. Mit Urteil vom 09.07.2013 wies das Landgericht Coburg die Klage gegen die ... ab (vgl. Anlage K 1). Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, weil der Anspruch verjährt und daher jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sei. Der Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 könne wegen bewusst wahrheitswidriger Angaben die Verjährung nicht hemmen.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte für den Zeugen ... Berufung zum OLG Bamberg ein. Durch Beschluss des OLG Bamberg vom 26.03.2014 erklärte das Gericht, dass der Zeuge ... seines Rechtsmittels der Berufung verlustig sei.

Die Klage gegen die ... vor dem Landgericht Düsseldorf nahm der Beklagte zurück. In diesem Verfahren war die Einrede der Verjährung auch bereits erhoben.

Die Klägerin trug die Kosten der Mahnverfahren, der Verfahren vor dem Landgericht Coburg und Düsseldorf sowie dem OLG Bamberg. Vor dem Landgericht Coburg und dem OLG Bamberg entstanden Gerichtsgebühren in Höhe von 1.968,00 € und 1.332,00 € und Bruttogebühren des Beklagten in Höhe von 5.621,14 und 2.399,99 €. Ferner zahlte die Klägerin Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei in Höhe von 5.924,08 €. Sie trug außerdem die Gerichtskosten für die 1. Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf in Höhe von 805,51 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 786 € und 1.554,84 €. Insgesamt leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 17.245,21 €.

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 07.09.2016 und 01.09.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der genannten Beträge auf (vgl. Anlage K 2 und 5). Auf Mahnung der Klägerin vom 29.09.2016 wurde seitens des Beklagten jegliche Zahlung zurückgewiesen (vgl. Anlage K 3 und K 6). Auch nach nochmaligen Schreiben der Klägerin vom 12.10.2016 unter Fristsetzung zum 20.10.2016 erfolgte seitens der Beklagtenpartei keine Zahlung. Nachdem die Klägerin den Beklagten erneut unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe mit Schreiben vom 09.12.2016 zur Zahlung aufforderte, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2016 jegliche Leistung endgültig und ernsthaft ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe das Verfahren für den Zeugen ... beim Landgericht Coburg und Düsseldorf sowie dem OLG Bamberg fehlerhaft geführt, weil er einen verjährten Anspruch eingeklagt habe. Die verjährungshemmenden Maßnahmen des Beklagten seien fehlerhaft gewesen. Der Mahnbescheidsantrag sei aufgrund der Falschangabe von Leistung und. Gegenleistung rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig gewesen. Eine Hemmungswirkung habe der Antrag daher nicht entfalten können. Dies habe dem Beklagten klar sein müssen. Er hätte keine Klage erheben dürfen. Das Mahnverfahren sei wegen § 688 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig gewesen.

Der Beklagte habe nicht den sichersten Weg für die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten gewählt, wozu er nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen sei. Statt eines Mahnbescheidsantrags zu stellen, hätte der Beklagten richterweise eine Klage formulieren müssen. Hätte der Beklagte den Zeugen ... auf die Unzulässigkeit des Mahnbescheidsantrags hingewiesen, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese beratungsgemäß verhalten hätten und der Mahnbescheidsantrag nicht beantragt worden wäre.

Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Rechtsauffassung, dass die gegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien. Die ARB eines Versicherers würden das Versicherungsverhältnis regeln und nicht den Regress eines Versicherers aus übergegangenem Recht.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 20.319,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Beklagtenseits wird

Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Auffassung, dass nach § 14 ARB der Anspruch als Anspruch aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren verjährt sei. Jedenfalls sei der Klägerin der Anspruch aus Verwirkungsgrundsätzen des § 242 BGB zu versagen, nachdem insoweit der Gedanke des § 14 ARB herangezogen werden müsse.

Der Beklagte trägt vor, er habe am 21.12.2011 den streitgegenständlichen Mahnbescheid im guten Glauben beantragt und keine Übervorteilung der ... und ... beabsichtigt. Er habe keine bewusste Täuschungshandlung vorgenommen und habe die ... und ... nicht durch eine bewusste Täuschung des Mahngerichts übervorteilen wollen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihm der Vorwurf einer schadensursächlichen Pflichtverletzung nicht gemacht werden könne. Bei Beantragung des streitgegenständlichen Mahnbescheides sei das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2015 überhaupt noch nicht existent gewesen. Es sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar gewesen, dass in der dort vertretenen Weise Mahnbescheide in ihrer verjährungshemmenden Wirkung abgesprochen werde. Die Rechtsprechung des BGH vom 21.12.2011 verhalte sich nur zu dem Kauf von Möbeln und sei als einzelfallabhängig anzusehen. Es handele sich dabei gerade nicht um eine verallgemeinerungsfähige Entscheidung. Erst mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2015 sowie 16.07.2015 sei auch für die hier streitgegenständlichen Fälle über die Frage der verjährungshemmenden Wirkung eines Mahnbescheides bei Verfolgung eines großen Schadensersatzes abschließend entschieden worden. Eine solche Entwicklung habe von dem Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Mahnbescheide nicht antizipiert werden müssen.

Der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens könne nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich haftungsausfüllender Kausalität sowie Schaden. Die Klägerin habe eine Deckungszusage für das gerichtliche Tätigwerden des Beklagten erteilt. Im Übrigen habe der Zeuge ... trotz des von Seiten des Beklagten erteilten Hinweises zu Risiken an einer prozessualen Verfolgung seiner Ansprüche festgehalten. Der Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens könne auch deswegen nicht greifen, weil sich bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und einer Deckungszusage kein Erfahrungssatz konstruieren lassen, wonach ein Mandant bei entsprechenden Risikohinweisen ebenfalls von einer kostenträchtigen Weiterung absehe. Gerade bei rechtsschutzversicherten Mandanten sei häufig eine überdurchschnittliche Wagnisbereitschaft zu konstatieren. Daher komme in Fällen der vorliegenden Art die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zur Anwendung.

Im Übrigen hätte die Klage auch unabhängig von der Verjährungseinrede keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Schadensersatzpositionen könne auch der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden.

Die Kosten für den von der Klägerin eingeschalteten vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt seien nicht erstattungsfähig, weil die Einschaltung des Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin schon durch ihre Hausjuristen die angeblichen Schadensersatzansprüche beim Beklagten anmelden ließ.

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Auf die Einvernahme des Zeugen ... ist von beiden Seiten verzichtet worden, nachdem sich der Zeuge schriftlich erklärt hatte (vgl. Bl. 119 der Akte).

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Würzburg gem. §§ 73, 25 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich sowie gem. §§ 12, 13, 29 ZPO örtlich zuständig.

B.

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 BGB verjährt.

Die Einrede der Verjährung wurde zwar beklagtenseits im Prozess erhoben. Die Verjährung lässt sich allerdings nicht auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 14 der ARB stützen. Im vorliegenden Fall wird ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Schlechtleistung geltend gemacht. Insoweit handelt es sich nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag selbst. Nur für diesen gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 der ARB.

Vielmehr greift insoweit die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Diese begann mit Schluss des Jahres 2014, da die Klägerin am 27.06.2014 von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis im Sinnes des § 199 BGB erlangte. Am 27.07.2014 wurde ihr der Beschluss des OLG Bamberg zugefaxt. Die Klageeinreichung bei Gericht am 16.12.2016 konnte daher noch rechtzeitig verjährungshemmend nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgen.

Auch aus § 242 BGB ergibt sich hier nichts anderes. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, aus § 14 Abs. 1 S. 2 ARB 2000 ließe sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass nach zwei Jahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine Auseinandersetzung um etwaige aus dem Versicherungsvertrag erwachsende Rechte ausgeschlossen sein solle, so ist erneut darauf zu verweisen, dass es vorliegend nicht um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sondern um solche aus dem Mandatsverhältnis geht.

II.

Der Beklagte hat gegen die im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit dem Zeugen ... bestehenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen.

Der Beklagte reichte einen Antrage auf Erlass eines Mahnbescheids ein und gab hierbei an, dass die Geltendmachung des Anspruchs von einer Gegenleistung abhängig sei und diese bereits erbracht sei. Dieses Vorgehen wählte er, obwohl er wusste, dass die Gegenleistung tatsächlich nicht im Sinne von § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erbracht war. Nach Widerspruch der damaligen Gegenpartei wurde das Verfahren in das streitige Verfahren übergeleitet und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Mahnbescheid sei keine verjährungshemmende Wirkung zugekommen.

Dieses Vorgehen stellt eine Pflichtverletzung dar, die dem Grunde nach zu einer anwaltlichen Haftung führt. Es stellt eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts dar, wenn er einen Anspruch seines Auftraggebers erst so spät geltend macht, dass der Gegner erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er vermeidbare Nachteile für den Mandanten auch tatsächlich vermeidet. Er hat, soweit mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und soweit mehrere Wege möglich sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist (BGH, Urteil vom 14.01.1975, Az. VI ZR 102/74).

Diesen Maßstäben wurde der Beklagte nicht gerecht. Denn der Beklagte hätte dem Zeugen ... von der Einleitung jeglicher gerichtlicher Schritte abraten müssen. So hätte er zur Verhinderung der drohenden Verjährung wenn, dann Klage erheben müssen und gerade nicht einen Mahnbescheid beantragen dürfen, welcher auf wissentlich falschen Tatsachen beruhte. Die Einreichung einer Klage war dem Beklagten - nach seinen eigenen Angaben - im Dezember 2011 jedoch nicht möglich, da die Unterlagen des Zeugen ..., die zur Erhebung einer Klage sowie zur Berechnung der Klageforderung erforderlich waren, diesem nicht vorlagen. Er hätte daher von der Einleitung jeglicher Schritte abraten müssen.

Folgende Erwägungen sind diesem Ergebnis zugrunde zu legen:

1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandaten umfassend und möglichst erschöpfend zu prüfen und hierüber auch den Mandanten zu belehren. Dazu hat er im Rahmen des Mandats den Sachverhalt zu klären, den er seiner fachlichen Tätigkeit zugrunde zu legen hat. Pflichtgemäß handelt der Rechtsanwalt nur dann, wenn er dem Mandanten die Rechtslage offenbart, sodass dieser eine aufgeklärte Entscheidung treffen kann (Gaier/Wolf/Göcken/Schultz, Anwaltliches Berufsrecht, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rdnr. 201).

Dabei darf er in der Regel auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten ohne eigene Nachforschungen vertrauen, solange er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder kennt noch erkennen muss. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Mitteilung von Rechtstatsachen und rechtlichen Wertungen, da solche Angaben des regelmäßig rechtsunkundigen Auftraggebers unzuverlässig sind. Insoweit muss der Anwalt die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären, indem er seinen Mandanten befragt und von diesem die einschlägigen Unterlagen erbittet. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich dazu angehalten, den für seinen Auftraggeber sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 11.02.1999, Az. IX ZR 14/98; Gaier/Wolf/Göcken/Schultz, Anwaltliches Berufsrecht, Rdnr. 165).

Der Rechtsanwalt muss also auch sicherstellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch eine mögliche drohende Verjährung entstehen. Er muss den Verjährungsbeginn und die Länge der Verjährungsfrist prüfen (Palandt/Grüneberg, § 280 Rdnr. 66). Er muss für eine rechtzeitige Hemmung oder einen rechtzeitigen Neubeginn der Verjährung sorgen (BGH, Urteil vom 23.06.1981, Az. VI ZR 42/80). Bei Zweifeln über das Ende der Verjährungsfrist hat der Rechtsanwalt den Grundsatz des sichersten Weges zu beachten (Palandt/Grüneberg, § 280 Rdnr. 66).

2. Im vorliegenden Fall war dem Beklagten im Zeitpunkt von Annahme und Durchführung des Mandatsverhältnisses eine Verletzung dieser Pflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vorzuwerfen.

Der im damaligen Verfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Zeugen ... gegen die ... sowie die ... war bereits verjährt. Mit dem vom Beklagten zuvor beantragten Mahnbescheid konnte die Verjährung nicht gehemmt werden, sodass im Zeitpunkt der Durchführung des streitigen Verfahrens der Schadensersatzanspruch bereits verjährt war. Zu Recht hat das Landgericht Coburg als erstinstanzliches Gericht des Vorprozesses den dort eingeforderten Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen und die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auch eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf wäre gleichlautend gewesen.

Im Rahmen des Regressprozesses hat das erkennende Gericht den Ausgangsprozess selbst zu überprüfen.

a) Der im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Coburg und Düsseldorf geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Zeugen ... gegen die ... sowie die ... war verjährt. Der vom Beklagten beantragte Mahnbescheid konnte die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht hemmen, da sein Erlass jeweils auf im Antrag bewusst wahrheitswidrig angegebenen Tatsachen beruhte.

(1) Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. III ZR 90/10) entsteht der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bereits mit deren Erwerb. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde auch die nach § 195 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) vormals geltende 30-jährige Verjährungsfrist modifiziert. Gemäß Übergangsvorschrift nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Anpassung der Verjährungsvorschriften sollte für Schadensersatzansprüche, die bis Ende 2001 noch nicht verjährt waren, das seit dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht Anwendung finden. Danach unterliegen die von dem Zeugen ... im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche den Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die Hemmung der Verjährung konnte durch den am 21.12.2011 beantragten Mahnbescheid nicht erfolgen. Vielmehr kam das mit dem Ausgangsverfahren erstinstanzlich befasste Landgericht Coburg zu dem Ergebnis, dass die absolute, kenntnisunabhängige Verjährung bereits noch vor Eingang der Anspruchsbegründung eingetreten war und die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen war.

(2) Eine Hemmung der Verjährung konnte mit den durch den Beklagten beantragten Mahnbescheid nicht eintreten. Das Ausgangsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Zeugen ... als damaligem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB jedenfalls verwehrt war, sich auf eine durch die beantragten Mahnbescheide dem Grunde nach ausgelöste Hemmung der Verjährung zu berufen.

Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheid an, sodass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar - im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unzulässig ist (ständige Rspr., vgl. nur BGHZ 104, 268; BGHZ 172, 42; BGH NJW 2012, 995).

Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung, von welcher der Anspruch abhänge, bereits erbracht sei (BGH NJW 2012, 995; BGH NJW 2004, 3772; OLG München, Urteil vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07; OLG Bamberg, BKR 2014, 334).

Das Mahnverfahren findet nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsgegner hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet (Zöller/Vollkommer, § 688 Rdnr. 3).

Vom Anwendungsbereich der Regelung in §§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sog. „großen“ Schadensersatz, bei dem Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 170; BGH NJW-RR 2009, 603; zuletzt auch BGH NJW 2015, 3160). Die Verknüpfung des Schadens mit dem Vorteil ist mithin unter diesem Aspekt noch stärker als in den Fällen zu sehen, in denen sich der Schuldner erst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen muss, um die Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

(3) Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar mit der Folge, dass es dem Antragssteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt ist, sich auf die Hemmung der Verjährung nach Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Denn der Antragsteller, dem der Gesetzgeber eine Erleichterung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Festlegung zu den Voraussetzungen des Mahnverfahrens gewährt, überspielt auf diese Weise zielgerichtet die Sicherungen, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zu Gunsten des Antragsgegners vorsieht. Insoweit hat sich der Mandant das Verhalten seines vorinstanzlich tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten - hier also des Beklagten - nach den § 166 BGB i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen, wenn letzterer bewusst wahrheitswidrig angibt, dass die Gegenleistung erbracht sei.

b) Entgegen der Erklärung im Mahnantrag war die dem Zeugen ... als Gläubiger des im Ausgangsverfahren behaupteten Schadensersatzanspruches obliegende Gegenleistung, nämlich die Rückübertragung seiner im Rahmen des streitgegenständlichen Vorgangs erlangten Beteiligungen, nicht erbracht worden.

Der Zeuge ... als Kläger des Ausgangsverfahrens verhielt sich damit rechtsmissbräuchlich, sodass es sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch nicht auf die von einem Mahnbescheid grundsätzlich ausgehende Hemmungswirkung berufen konnte. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts Coburg im erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsverfahrens an.

Da der Zeuge ... im Ausgangsverfahren Schadensersatz in Form eines „großen“ Schadensersatzes geltend machen, der auf Rückabwicklung der gesamten Fondsbeteiligung gerichtet war, konnte die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligungen auf die ... verlangt werden. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs stellt die Fondsbeteiligung eine „Gegenleistung“ im Sinne von §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar (BGH, Urteil vom 05.08.2014, Az. XI ZR 172/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2013, Az. 4 U 55/13; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 347/07; Zöller/Vollkommer, § 688 Rdnr. 6). Zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits war es unstreitig, dass die Fondsbeteiligung vom Zeugen ... an die damalige Beklagte nicht übertragen wurde. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch stand dem Versicherungsnehmer das Mahnverfahren daher nicht zur Verfügung. Wären im Rahmen des Mahnverfahrens wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf die Gegenleistung getroffen worden, hätte der Antrag vom Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 688 Abs. 2 S. 2 BGB gerade auch ein Übertragen. Ein Anerbieten reicht hierfür noch nicht aus.

3. Die Pflichtverletzung ist dem Beklagten nach § 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB auch vorzuwerfen. Das Verschulden wird insoweit vermutet.

Dem Grunde nach hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Der Rechtsanwalt ist gehalten, die einschlägigen Gesetze zu kennen oder sich die zur Beurteilung des Falles erforderliche Rechtskenntnis zu verschaffen. Der Rechtsanwalt hat im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Gaier/Wolf/Göcken/Schultz, Anwaltliches Berufsrecht, Rdnr. 261).

Hierbei ist es nicht entscheidend, dass das Urteil des BGH vom 23.06.2015 zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides durch den Beklagten noch nicht existierte und dem Beklagten damit naturgemäß nicht bekannt sein konnte. Aufgrund folgender Erwägungen war für eine sorgfältigen Rechtsanwalt bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides erkennbar, dass das Risiko bestand, dass die bewusste Falschangabe im Mahnbescheidsantrag zu einem Fehlen der verjährungshemmenden Wirkung und damit zu einer Verjährung der geltend zu machenden Ansprüche führen würde.

a) Der Beklagte kreuzte im Mahnbescheidsantrag die Variante an

„(...) abhängt, diese aber bereits erbracht sei“,

obwohl er Kenntnis davon hatte, dass tatsächlich die Rückübertragung der Fondsanteile weder in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten noch tatsächlich erfolgt war. Die Pflichtwidrigkeit dieses Vorgehens ergibt sich dabei bereits aus dem allgemeinen Grundgedanken, dass sich derjenige, der sich Vorteile durch bewusst wahrheitswidrige Angaben verschafft, nicht auf diese Vorteile berufen darf. Im vorliegenden Fall hätte die bewusst wahrheitswidrige Falschangabe zur Gegenleistung - wenn die vormalige Beklagte aus welchen Gründen auch immer keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hätte - dazu führen können, dass der vormalige Kläger einen Vollstreckungstitel erlangt, in dem die unstreitig von ihm zu erbringende Gegenleistung keine Berücksichtigung findet. Das Erschleichen eines solchen Titels aufgrund bewusst unwahrer Angaben wäre insoweit als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzustufen. Dieser allgemeine Grundsatz war von dem Beklagten bei der Wahl des sichersten Weges zu berücksichtigen und in die nähere Vorgehensweise einzubeziehen. Eine Aufklärung über die möglichen Konsequenzen eines auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben beruhenden Mahnantrags erfolgte durch die Beklagten gegenüber dem Zeugen nicht. Dies wurde vom Beklagten schon nicht behauptet.

b) Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach derjenige, der durch falsche Angaben, Vorteile erlangt, sich letztlich auf diese Vorteile nicht berufen kann. Dieser Grundsatz war auch der Beklagtenseite bekannt. Bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung bestand diesbezüglich umfangreiche Rechtsprechung, die diesen Grundsatz manifestierte (OLG München, Urteil vom 04.12.2007 - 5 U 347/07). Der Beklagte beantragte einen Mahnbescheid, in dem er ankreuzte, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge und diese bereits erbracht sei. Weder entsprach dies zum Zeitpunkt der Beantragung den vorliegenden Tatsachen noch der rechtlichen Lage.

c) Die Unrichtigkeit dieser Angabe war dem Beklagten auch bekannt.

(1) Nachdem auf den Widerspruch ins streitige Verfahren übergegangen wurde, machte der Beklagte als Prozessvertreter des Zeugen ... die Schadenersatzansprüche Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen geltend. Ihm war daher auch im Zeitpunkt des Antrags auf Mahnbescheid sowohl bewusst, dass die geltend gemachten Ansprüche nur gegen eine Gegenleistung zu erbringen waren als auch, dass diese gerade noch nicht erbracht war.

(2) Zum Anderen zeigt sich, dass der Beklagte die rechtliche Erwägung, dass die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche von einer Gegenleistung abhinge, traf, da er insoweit das auf dem Formular des Mahnbescheidsantrags vorgesehene Feld

„(...) abhängt, diese aber bereits erbracht ist“

ankreuzte. Alternativ hätte der Beklagte auch ein Kreuz bei dem Feld

„(...) nicht abhängt“

setzen können. Hierfür nahm der Beklagte selbst eine rechtliche Wertung vor und ging nach eigenem Handeln davon aus, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches von einer Gegenleistung abhinge. Insoweit nimmt auch der Beklagte diejenige rechtliche Bewertung vor, wie sie später in den vergleichbaren Fällen von Seiten des BGH abschließend entschieden wurde (BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13).

Wenngleich er zu dieser rechtlich zutreffenden Einschätzung kam, wusste er jedoch in tatsächlicher Hinsicht genauestens, dass die mit diesem Mahnbescheid erklärte Gegenleistung, also die Rückübertragung bzw. das Anbieten der jeweiligen Fondsanteile tatsächlich nicht erfolgt war. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der bestehenden Rechtslage, hinsichtlich derer er möglicherweise eines unvermeidbaren Rechtsirrtums hätte unterliegen können. Es handelt sich vielmehr um bewusst falsch gemachte Angaben, da der Beklagte bei Antragstellung des Mahnbescheidantrags positiv wusste, dass die erforderliche Gegenleistung tatsächlich nicht erbracht worden war. Gleichwohl setzte der Beklagte das Kreuz in dem Kästchen, wonach die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies tat er in dem Bewusstsein, sich hierdurch einen Vorteil zu verschaffen und den Mahnbescheid zu erhalten. Wäre er einer rechtlich falschen Beurteilung unterlegen, so hätte der Beklagte vielmehr das Kästchen angekreuzt, wonach der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge.

Der Beklagte machte damit im Mahnbescheidantrag bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben. Seinem Vortrag, wonach zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass tatsächlich ein „großer“ Schadensersatz geltend gemacht werden musste, welcher auch einem klägerischen Begehren zugrunde zu legen gewesen wäre, folgt das Gericht aufgrund dieser Umstände daher nicht. Zwar handelt es sich bei der Einordnung, ob das jeweilige Begehren auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung als großer oder kleiner Schadensersatzanspruch geltend zu machen gewesen sei, um eine Frage, die einer rechtlichen Bewertung unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Prüfung vorgegebenen und in die Bewertung einzubeziehenden Rechtsprechung zu unterziehen ist. Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bereits zum Zeitpunkt der damaligen Mandatsverhältnisse von Seiten des Beklagten eine rechtlich richtige Bewertung dahingehend vorgenommen wurde, wonach er selbst davon ausging, einen großen Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung klageweise geltend machen zu müssen.

c) Dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis der ... sowie Rechtsanwalt ... war nicht nachzugehen. Ob es sich bei der Entscheidung des BGH vom 21.12.2011 um eine einzelfallabhängige Rechtsprechung handelt, ist letztlich keine Tatsachenfrage, sondern eine der rechtlichen Bewertung auf Seiten des erkennenden Gerichts obliegende Fragestellung.

d) Bei gewissenhafter Prüfung und zutreffenden Wertung hätte der Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen und auch kommen können, dass das Betreiben des Ausgangsverfahrens durch Beantragung eines Mahnbescheides mit bewusst falschen Angaben jedenfalls nicht den sichersten Weg darstellt.

Eine Klage in nichtverjährter Zeit einzureichen, wäre dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben nicht möglich gewesen. Denn dieser hat selbst vorgetragen, dass er den Zeugen ... immer wieder aufgeforderte, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies erfolgte jedoch nicht.

Der Beklagte hätte dem Zeugen ... daher von der Einleitung jeglicher rechtlicher Schritte abraten müssen.

4. Die den Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung war auch kausal für den Schaden in der eingeklagten Höhe. Durch die Pflichtverletzung sind der Klägerin Schäden in Form unnütz aufgewandter Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstanden.

Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist von Beklagtenseite nicht widerlegt worden. So kann der Beklagte nicht damit durchdringen, dass der Zeuge ... nach umfassender Belehrung und Aufklärung explizit ein Mahnverfahren wünschte. Denn der Beklagte hätte dem Zeugen weder das Mahn- noch das Klageverfahren anraten dürfen. Vielmehr hätte er von der Einleitung jeglicher gerichtlicher Schritte abraten müssen, was - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - nicht erfolgte.

Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, ist unter den Gesichtspunkt der haftungsausfüllenden Kausalität zu fassen, die klägerseits nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen ist (BGHZ 129, 386; BGH, NJW-RR 2006, 1645). Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann sich der Anspruchssteller hingegen nicht berufen (BGH, NJW 1987, 1694).

Zugunsten des Mandanten wird schließlich grundsätzlich vermutet, dass dieser bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt wäre, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig denkenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten. Außerdem besteht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auch dann nicht, wenn der Mandant einen zutreffenden Vorschlag des Rechtsanwalts ablehnt (BGH, NJW 2007, 2485; BGHZ 123, 311). Die Beweiserleichterung setzt also einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist und damit auf Umständen beruht, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen. Es sind die Handlungsalternativen zu überprüfen. Die jeweils hieraus ergebenden Rechtsfolgen sind zu ermitteln und anschließend mit den Handlungszielen des jeweiligen Mandanten zu vergleichen (BGH, NJW 2009, 1591; BGH, NJW-RR 2006, 1645).

Eine ausreichende, an den oben aufgestellten Maßstäben und insbesondere den im konkreten Fall vorliegenden Risiken orientierte Aufklärung des Zeugen durch den Beklagten über die Auswirkungen von Mahnantrag bzw. Klageverfahren erfolgte zur Überzeugung des Gerichts nicht.

Der Beklagte hat den Zeugen ... nicht auf den sichersten Weg hingewiesen. Der Beklagte hätte dem Zeugen von jeglichem gerichtlichen Vorgehen abraten müssen. Dies tat der Beklagte nicht. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beklagte den Zeugen ... dahingehend beraten, dass „der sicherste Weg der Klageerhebung wegen der defizitären Informationspolitik des Zeugen ... nicht mehr gangbar sei und allenfalls über ein Güte- oder Mahnverfahren versucht werden könne, Ansprüche vor der Verjährung zu bewahren.“ Der Beklagte zeigte die Einleitung des Mahnverfahrens mithin als gangbaren Weg auf. Auch im Schreiben an die Klägerin vom 08.12.2011 (Anlage K 11) kommt dies zum Ausdruck. Nach obigen Ausführungen stellt dies jedoch nicht den sichersten Weg dar. Der Beklagte hätte von jeglichen Schritten gänzlich abraten müssen. Da bereits nach den eigenen schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten sowie den eingereichten Anlagen für das Gericht zur Überzeugung feststeht, dass der Beklagte den Zeugen nicht auf den sichersten Weg hingewiesen hat, sondern ihm vielmehr das Mahnverfahren als gangbaren Weg darstellte, ist in eine weitere Beweisaufnahme nicht einzutreten. Der Beklage ist daher nicht - wie von der Beklagtenpartei im Termin vom 25.01.2018 beantragt - als Partei zu vernehmen.

Auf die Frage, ob das Ausgangsverfahren gegen ... sowie die ... als solches ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre, kommt es daher vorliegend nicht an. Denn - wie dargelegt - hätte der Beklagte den Zeugen von jeglichem gerichtlichen Verfahren abraten müssen.

5. Der Beklagte kann der Klägerin jedoch gemäß § 254 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten, soweit die Klagepartei die Gerichts- und Anwaltskosten für die Durchführung der Berufung vor dem OLG Bamberg beansprucht.

Hier war die Rechtsschutzversicherung bereits durch Vorlage der erstinstanzlichen Urteile des LG Coburg vom (Anlage K 1) über die rechtliche Einordnung hinsichtlich der Verjährungsproblematik informiert gewesen. Sie verfügte bereits über die entscheidenden Informationen, die erforderlich waren, um über die Voraussetzungen eines Deckungsschutzes auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu entscheiden.

Aus den Versicherungsbedingungen nach § 3 a ARB (Anlage K 10) ergibt sich, dass der Versicherer durchaus berechtigt ist, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen worden ist, zu überprüfen. Nach § 3 lit. a der ARB kann der Versicherer schließlich Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen setzt allerdings denknotwendigerweise eine rechtliche Prüfung voraus. Es wird deshalb für die Kosten zweiter Instanz der Entscheidung des OLG Celle mit Urteil vom 05.07.2010 (Az.: 3 U 83/10) gefolgt, wonach zu Gunsten des Beklagten für die zweite Instanz durch die Erteilung des Deckungsschutzes trotz der durch das Erstgericht festgestellten eingetretenen Verjährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Beklagten durften deshalb in der zweiten Instanz berechtigterweise davon ausgehen, dass die entstehenden Kosten von der Rechtsschutzversicherung nach ihrer Deckungszusage übernommen werden.

Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass die Klägerin lediglich für die erstinstanzlich entstandenen Kosten einen Regressanspruch gegen die Beklagten durchsetzen kann. Sie kann mithin die Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren, die erste Instanz vor dem Landgericht Coburg (1.968 € (Gerichtsgebühr) + 5.621,14 € (RA-Gebühr) + 3.524,09 € (RA-Gebühr = 11.113,23 €) und Düsseldorf (3.146,35 €) verlangen.

III.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Form einer Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 in Höhe von 1.029,35 € nach §§ 280 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin durfte sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten auch eines Rechtsanwaltes bedienen. Allein der Umstand, dass sie selbst als Rechtsschutzversicherer mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigt ist, hindert dies nicht, da es vorliegend um die Problematik einer anwaltliche Pflichtverletzung ging. Dass die Ansprüche zuvor bereits von ihr gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurden, ist ebenfalls kein Hindernis für eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes, wenn - wie hier - der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt.

IV.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Schadensersatzforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten (unter anderem) mit Schreiben vom 12.10.2016 (Anlage K 7) zur Zahlung bis spätestens 21.10.2016 aufgefordert. Hiernach traten die Verzugswirkungen (spätestens) am 21.10.2016 ein, so dass die ab diesem Zeitpunkt beantragten Verzugszinsen zu gewähren sind.

C.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

 Verkündet am 06.03.2018

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 688 Zulässigkeit


(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:1.für Ansprüche eines Unternehmers aus eine

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 25


Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 73


(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnun

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(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.

(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 90/10
Verkündet am:
7. Juli 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) mit seiner im Dezember 2007 eingereichten Klage unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters zeichnete der Kläger im Mai 2001 eine Beteiligung an der F. Beteiligungsgesellschaft 74 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 74), einem geschlossenen Immobilienfonds, über eine Summe von 50.000 DM (nebst 5 % Agio). Diese Anlage finanzierte der Kläger in Höhe von 40.000 DM über ein Darlehen bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Für das zweite Halbjahr 2004 stellte der F. -Fonds 74 seine Ausschüttungen ein und befindet sich seitdem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
3
Der Kläger hat behauptet, er habe ausdrücklich eine sichere Anlage ohne zusätzliche finanzielle Belastungen gewünscht. Der ihn beratende Handelsvertreter der Beklagten habe die Kapitalanlage unzutreffend als maximal werthaltig , renditestark und steuersparend, als "finanziellen Selbstläufer" sowie als absolut sicher und verlustrisikolos dargestellt. Er habe weiter erklärt, die Anlage biete eine Mindestrendite von 7,5 % (bzw. 7 %) jährlich, einen zuverlässigen Vermögenszuwachs und nach Ablauf von zehn Jahren eine freie Veräußerbarkeit sowie ein zusätzliches Einkommen aus den Ausschüttungen. Den Anlageprospekt habe er, der Kläger, erst nach Zeichnung der Anlage übersandt erhalten ; während der Beratungsgespräche sei ein Prospekt für den F. -Fonds 73 (Vorgängerfonds, dem der Kläger zunächst beitreten wollte) nur "lose durchgeblättert" und hierbei lediglich auf die darin enthaltenen Bilder hingewiesen worden , ohne den (weiteren) Inhalt anzusprechen. Der Kläger hat geltend gemacht , er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Insbesondere habe er keine Aufklärung über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung , die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die hohe Kreditfinanzierung der Fondsimmobilien, deren mangelnde Werthaltigkeit und die stark eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erhalten. Zudem habe die Beklagte weder über die wirtschaftliche Schieflage der F. -Gruppe und des Mietgarantiegebers noch über eine kritische Meldung in der Zeitung "Euro am Sonntag" vom 1. April 2001 noch über Mängel des Anlageprospekts (hier vor allem: unrealistische und irreführende Renditeaussichten) informiert.
4
Die Beklagte ist diesem Vorbringen im Einzelnen entgegengetreten.

5
Das Landgericht hat die Klage in Richtung auf die Beklagte durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit auf der Grundlage seines streitigen Vortrags Beratungsfehler in Betracht kommen, verjährt. Es hat hierzu ausgeführt:
8
Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Wenn man den vom Kläger geschilderten Inhalt des Beratungsgesprächs als wahr zu Grunde lege, habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Soweit hiernach für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Beratungsmängel in Betracht kämen , seien Schadensersatzansprüche indes verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist hätten bereits zum 1. Januar 2002 vorgelegen mit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004. Es sei dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfehler anzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert habe und sich aufdrängenden Fragen zum Beratungsinhalt nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterlagen inhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom 25. April 2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage sowie aus den Beitrittserklärungen vom 25. April (betreffend F. -Fonds 73) und 8. Mai 2001 (bezüglich F. -Fonds 74) habe er erkennen können und müssen, dass die behaupteten Angaben des Anlageberaters in für die Anlageentscheidung zentralen Punkten unzutreffend beziehungsweise unvollständig gewesen seien und ihm eine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte Informationsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In Anbetracht der hier getroffenen weit reichenden Investitionsentscheidung gehöre es unbedingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt, dass sich der Anlageinteressent anhand des vorgehaltenen Informationsmaterials vergewissere, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche und welche Risiken sie berge. Die unterbliebene Nachfrage nach dem Prospekt sei umso unverständlicher, als der - in Geldanlagen nicht unerfahrene - Kläger in beiden Zeichnungsscheinen mit gesonderter Unterschrift jeweils ausdrücklich die Aushändigung des Prospekts bestätigt habe. Aus dem Prospekt habe der Kläger unschwer - auch ohne vertiefte Lektüre - den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken erfahren und zudem entnehmen können, dass diese Beteiligung für seine Anlageziele ungeeignet gewesen sei.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
10
1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist und aufgrund des streitigen Vortrags des Klägers zum Inhalt des Beratungsgesprächs Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen, wird dies von den Parteien im Revisionsverfahren nicht beanstandet; aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen hiergegen auch keine Bedenken.
11
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Klageanspruchs sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
12
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) im Jahre 2001, nämlich mit dem von der Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds F. -Fonds 74, entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlag. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglichen) Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9).
13
b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn nunmehr zusätzlich zur Anspruchentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (s. etwa Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 Rn. 13; vom 8. Juli 2010 aaO S. 160 Rn. 25 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 11 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 10 mwN; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 8 mwN; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 10 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400 Rn. 11). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 Rn. 10 und S. 876 Rn. 17 mwN).
14
Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten:
15
aa) Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler (bezüglich von einander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände) gesondert; die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (s. dazu BGH, Urteile vom 9. November 2007 aaO S. 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO S. 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 13 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 11). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (von einander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (von einander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (BGH, Urteile vom 9. November 2007 aaO und vom 23. Juni 2009 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 f Rn. 14 ff).
16
bb) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten - lediglich - zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 aaO S. 2578 f Rn. 27 f mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544, 546 Rn. 32 f; vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 12).
17
cc) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 Rn. 28 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 16 sowie III ZR 203/09 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 215 Rn. 13 mwN). Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Inte- resse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 f Rn. 28 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f mwN).
18
c) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannt.
19
aa) Wie der Senat inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils - mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 162 ff Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO S. 68 Rn. 13 und S. 69 Rn. 17 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1027 f Rn. 15 ff und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts , so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 163 f Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 15 sowie III ZR 99/09 aaO S. 69 Rn. 19). Sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne Weiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 18 f).
20
bb) Hiernach beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht eine den Beginn der Verjährung auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern im Kern daraus hergeleitet hat, dass der Kläger die Anforderung und Lektüre des Emissionsprospekts - den er seiner Behauptung nach erst einige Zeit nach der Zeichnung der Beteiligung erhielt - unterlassen habe. Dies vermag nach der erwähnten Senatsrechtsprechung noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen.
21
Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers - zusätzlich - aus weiteren Umständen, insbesondere aus der unterbliebenen Beachtung von Hinweisen und gesondert unterzeichneten Erklärungen in anderen Vertragsunterlagen, entnimmt, hält dies den Angriffen der Revision und der hierauf bezogenen rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Aus diesen Umständen ergibt sich kein derart deutlicher und auffälliger Hinweis auf (etwaige) Beratungsfehler, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers angenommen werden könnte.
22
Dem Darlehensantrag vom 25. April 2001 sind keinerlei"Warnhinweise" zu entnehmen. Aus dem Darlehensvertrag vom 25. April/8. Mai 2001 konnte der Kläger zwar erkennen, dass am 30. April 2011 noch ein Darlehensbetrag von 22.874,90 DM offen stehen würde. Dies mag möglicherweise einen Anhalt geben für die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung dahin, dass die Anlage nach Ablauf von zehn Jahren Überschüsse und ein"zusätzliches Einkommen" erbringen werde, aber noch keinen Aufschluss über die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung des Inhalts, dass sich die Anlage finanziell (über Ausschüttungen und Steuervorteile) durchgehend selbst trage, und - erst recht - nicht über die weiteren vom Kläger gerügten Beratungsfehler.
23
Die Beitrittserklärungen vom 25. April und 8. Mai 2001 enthalten die (formularmäßige) Angabe, dass der Anleger den Prospektinhalt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sowie eine gesondert unterzeichnete "Informationsbestätigung" , wonach der Anleger den vollständigen Prospekt ausgehändigt bekommen habe, ihm ausreichend Zeit geblieben sei, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen, und weitere über den Prospektinhalt hinausgehende Versprechungen und Zusicherungen nicht gemacht worden seien. Hieraus ergibt sich kein Anhalt für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohin- weise, zumal nicht derart, dass der Anleger nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von der Durchsicht des Anlageprospekts (und der damit verbundenen "Kontrolle" der Angaben "seines" Beraters) absehen dürfte. Mithin bedarf es entgegen der Ansicht der Revision keiner Entscheidung, ob diese formularmäßigen Bestätigungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam sind.
24
Die "Gesprächsnotiz" vom 25. April 2001 enthält unter Nummer 6 zwar eine Reihe von Hinweisen. Diese sind aber nicht geeignet, die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit des behaupteten Inhalts der mündlichen Beratung zu stützen. Insbesondere die angeblich zugesagten (Kern-)Merkmale der "Sicherheit", "selbst tragendenFinanzierung" sowie dauerhaften, stabilen und hohen "Rentabilität" der Anlage werden durch diese Hinweise nicht - jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit und Auffälligkeit - in Zweifel gezogen; vielmehr wird vornehmlich auf den langfristigen Charakter der Kapitalanlage und mögliche Abschläge im Falle einer vorzeitigen Veräußerung (also auf eine solchermaßen eingeschränkte Fungibilität) aufmerksam gemacht (s. Nummer 6.1. und 6.2.).
25
Auch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Fallumstände vermögen keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers zu begründen. Dies gilt insbesondere für die "Anlageerfahrung" des Klägers. Diese beschränkte sich zur damaligen Zeit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf eher "konservative" Kapitalanlagen (nämlich: Spareinlagen, Sparbriefe etc.); über spezifische Kenntnisse über Anlagen in geschlossenen Immobilienfonds verfügte der Kläger - soweit ersichtlich - nicht.
26
d) Somit tragen die gegebene Begründung und die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Folgerung, dass der Klageanspruch verjährt sei.
27
3. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht insbesondere zum Vorliegen von haftungsbegründenden Beratungsfehlern - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat hiernach Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu befassen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 11 O 3019/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 4 U 160/09 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 2 / 1 3 Verkündet am:
5. August 2014
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im
Mahnverfahren.
BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Juni 2014 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Anspruchs auf Leistung von Schadenersatz wegen angeblicher Beratungspflichtverletzungen bei dem Erwerb von Bonuszertifikaten zur Wertpapierkennnummer zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Revisionsverfahren noch auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.
2
Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich am 24. April 2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EUROSTOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26. April 2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2. Mai 2007 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingebucht und später mit Verlust veräußert.
3
Zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte unter anderem auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 in Höhe von 30.738 € in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt worden.
4
Im streitigen Verfahren hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von (noch) 24.652,98 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7
Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 seien jedenfalls nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) verjährt. Für den Beginn der Verjährung nach dieser Vorschrift sei der Abschluss eines Finanzkommissionsgeschäfts am 26. April 2007 maßgeblich. Da die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hätten, sei die Verjährungsfrist mit dem 6. Juni 2010 abgelaufen. Die Zustellung des am 7. Juni 2010 beantragten Mahnbescheids habe es nicht vermocht, eine nochmalige Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

II.

8
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten, was das Berufungsgericht angenommen hat, die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF in Verbindung mit § 43 WpHG eingreift und welcher Zeitpunkt im konkreten Fall für den Beginn der Verjährung nach diesen Vorschriften maßgeblich ist. Denn der Kläger hat die Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig (erneut) gehemmt.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.
10
2. Da allerdings der 6. Juni 2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7. Juni 2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7. Juni 2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14. Juni 2010 und damit demnächst zugestellt wurde.
11
3. Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.

III.

12
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat.
13
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten muss. Bei der Abfassung der Entscheidung ist darauf zu achten, dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2-19 O 513/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 10 U 176/12 -

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 2 / 1 3 Verkündet am:
5. August 2014
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im
Mahnverfahren.
BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Juni 2014 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Anspruchs auf Leistung von Schadenersatz wegen angeblicher Beratungspflichtverletzungen bei dem Erwerb von Bonuszertifikaten zur Wertpapierkennnummer zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Revisionsverfahren noch auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.
2
Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich am 24. April 2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EUROSTOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26. April 2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2. Mai 2007 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingebucht und später mit Verlust veräußert.
3
Zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte unter anderem auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 in Höhe von 30.738 € in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt worden.
4
Im streitigen Verfahren hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von (noch) 24.652,98 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7
Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 seien jedenfalls nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) verjährt. Für den Beginn der Verjährung nach dieser Vorschrift sei der Abschluss eines Finanzkommissionsgeschäfts am 26. April 2007 maßgeblich. Da die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hätten, sei die Verjährungsfrist mit dem 6. Juni 2010 abgelaufen. Die Zustellung des am 7. Juni 2010 beantragten Mahnbescheids habe es nicht vermocht, eine nochmalige Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

II.

8
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten, was das Berufungsgericht angenommen hat, die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF in Verbindung mit § 43 WpHG eingreift und welcher Zeitpunkt im konkreten Fall für den Beginn der Verjährung nach diesen Vorschriften maßgeblich ist. Denn der Kläger hat die Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig (erneut) gehemmt.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.
10
2. Da allerdings der 6. Juni 2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7. Juni 2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7. Juni 2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14. Juni 2010 und damit demnächst zugestellt wurde.
11
3. Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.

III.

12
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat.
13
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten muss. Bei der Abfassung der Entscheidung ist darauf zu achten, dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2-19 O 513/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 10 U 176/12 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.