Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 23 Steuersatz
Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 23 Steuersatz
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Körperschaftsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31/08/2012 11:29
Kommunen haben in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht.
SubjectsSteuerrecht
27/10/2011 19:12
auch nach 2007 dient Solidaritätszuschlag noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit-BFH vom 21.07.11-Az:II R 52/10
SubjectsSteuerrecht
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfa
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäll
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published on 21/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/01 vom 21. Juli 2003 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II, III, 2) BGHR: ja AktG § 304 Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
published on 04/06/2019 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die für die Streitjahre 2006 und 2007 festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen die
published on 18/04/2018 00:00
Tenor
Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 25. Januar 2018 KostL 1905/17 (IV B 58/17) werden die Gerichtskosten mit 15.712 € angesetzt. Die Entscheidu
published on 06/12/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2016 10 K 285/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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