Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.898,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. folgender Staffelung zu zahlen:

-

aus

290,79 EUR

seit dem 24.09.2011

-

aus

260,07 EUR

seit dem 27.12.2012

-

aus

136,18 EUR

seit dem 10.03.2012

-

aus

74,96 EUR

seit dem 21.02.2012

-

aus

219,38 EUR

seit dem 16.02.2012

-

aus

17,87 EUR

seit dem 11.04.2012

-

aus

101,63 EUR

seit dem 23.02.2012

-

aus

38,05 EUR

seit dem 21.02.2012

-

aus

204,24 EUR

seit dem 10.03.2012

-

aus

169,46 EUR

seit dem 06.04.2012

-

aus

15,31 EUR

seit dem 02.05.2012

-

aus

51,50 EUR

seit dem 24.05.2012

-

aus

229,98 EUR

seit dem 04.04.2012

-

aus

248,38 EUR

seit dem 04.05.2012

-

aus

226,25 EUR

seit dem 18.04.2012

-

aus

507,04 EUR

seit dem 02.05.2012

-

aus

107,15 EUR

seit dem 16.05.2012

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 42 %, die Klägerin 58 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.896,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Sie verlangt aus abgetretenem Recht in 19 Fällen von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aufgrund von 19 Verkehrsunfallereignissen, bei denen die Geschädigten bei der Klägerin unfallbedingt ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nahmen. Die Parteien streiten insgesamt über die Frage, wie sich die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten der Höhe nach bemisst.
Den in dieser Klage relevanten Anmietvorgängen liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen der jeweilige Schadensverursacher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bis auf einen Fall (Fall 14) handelt es sich allesamt um Verkehrsunfälle, bei denen die Geschädigten kein Verschulden und umgekehrt den bei der Beklagten versicherten Unfallgegner eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Im Fall 14 beträgt die Haftungsquote der Beklagten 50 %.
Die Geschädigten habe allesamt ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten (Anlagenkonvolute K 1 bis K 19, wobei die Anlagennummer der Nummer des klageweise geltend gemachten Schadensfalls entspricht).
Die Klägerin berechnet grundsätzlich ihre Ansprüche in Anlehnung an den Schwacke-Mietpreisspiegel (Normaltarif), wobei sie ihren Berechnungen offenbar den Bundesdurchschnitt zugrunde legt. Die Einstufung des Fahrzeugs nach den Fahrzeugklassen der Schwacke-Liste nimmt und nahm die Klägerin dergestalt vor, dass eine Klasse unterhalb derer des geschädigten Fahrzeugs gewählt wurde, bei älteren Fahrzeugen wurde eine Abstufung um zwei Klassen vorgenommen.
Die Beklagte, die der Ansicht ist, dass die Schwacke-Liste als Basis für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht tauglich ist, hat ihrerseits (in Anlehnung an die sog. Frauenhoferliste) den Schaden teilweise reguliert. Weitere Zahlungen lehnte sie jeweils trotz Mahnungen mit Fristsetzung durch die Klägerin ab.
Im Einzelnen wird bezüglich der konkreten Fälle auf Seite 4 bis 12 der Klage Bezug genommen. Die wesentlichen Daten zu den Schadensfällen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Bereits
bezahlt
(EUR)
Geltend
gemacht
werden
Ende der
Fristsetzung
1
2011
6
13
1114,00
696,05
23.09.2011
2
2011
5
21
1674,00
598,53
03.09.2011
3
2011
8
4
397,00
347,00
26.12.2012
4
2011
5
3
234,00
248,55
09.03.2012
5
2012
3
1
83,00 
102,64
20.12.2012
6
2012
6
5
461,00
366,05
15.02.2012
7
2012
1
1
110,60
36,96 
10.04.2012
8
2012
6
3
274,00
234,13
22.02.2012
9
2012
1
2
166,00
92,23 
20.02.2012
10
2012
5
8
500,00
490,08
09.03.2012
11
2012
6
9
717,00
545,59
05.04.2012
12
2012
1
3
303,00
90,30 
16.05.2012
13
2012
4
2
237,40
99,37 
01.05.2012
14
2012
7
3
176,50
121,59
23.05.2012
15
2012
5
14
900,00
742,20
03.04.2012
16
2012
6
5
382,00
397,45
03.05.2012
17
2012
7
4
346,22
299,78
17.04.2012
18
2012
6
17
1040,00
1149,60
01.05.2012
19
2012
4
3
210,00
238,63
15.05.2015
Die Klägerin legt dar, dass die Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, nicht zu beanstanden sei. Es handele sich um ein Tabellenwerk, das ohne Weiteres - und wenn keine konkreten Angriffe durch die Beklagte erfolgen - als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO geeignet sei. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe keinen Verstoß gegen das RDG begangen, da die geltend gemachten Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unstreitig waren und sind. Die Forderungen in den Fällen 1 bis 4 seien auch keinesfalls verjährt. Die Geschädigten seien nicht gehalten gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Soweit die Klägerin Zusatzleistungen, wie insbesondere einen Zweitfahrer (Fälle 2, 4, 5, 12) abgerechnet hat, sei dies auch jeweils erforderlich gewesen. Das gelte ebenso für Zusatzleistungen für Haftungsreduzierungen auf eine Selbstbeteiligung von 0,00 EUR (Fälle 1 bis 15). Es ergebe sich aus den Mietverträgen, dass der Selbstbehalt jeweils ausgeschlossen wurde. Denn dort sei in den Verträgen jeweils ein Kästchen mit "Ja" angekreuzt gewesen.
10 
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.896,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus folgenden Teilbeträgen zu zahlen:
11 
-
aus
696,05 EUR
seit dem 24.09.2011
-
aus
598,53 EUR
seit dem 04.09.2011
-
aus
347,00 EUR
seit dem 27.12.2012
-
aus
248,55 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
102,64 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
1366,05 EUR
seit dem 16.02.2012
-
aus
36,96 EUR
seit dem 11.04.2012
-
aus
234,13 EUR
seit dem 23.02.2012
-
aus
92,23 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
490,08 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
545,59 EUR
seit dem 06.04.2012
-
aus
90,30 EUR
seit dem 17.05.2012
-
aus
99,37 EUR
seit dem 02,05.2012
-
aus
121,59 EUR
seit dem 24.05.2012
-
aus
742,20 EUR
seit dem 04.04.2012
-
aus
397,45 EUR
seit dem 04.05.2012
-
aus
299,78 EUR
seit dem 18.04.2012
-
aus
1.149,60 EUR
seit dem 02.05.2012
-
aus
238,63 EUR
seit dem 16.05.2012
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
und trägt dazu vor, dass schon generell der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht geeignet sei als Schätzgrundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Das liege an der Art der Datengewinnung, weil nämlich die Mietwagenkosten bei der Schwacke-Preisermittlung für Selbstzahler in der Weise ermittelt worden sind, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt wurden. Dadurch bestehe die naheliegende Gefahr der Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter.
15 
In den Fällen 3, 14 und 18 bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Fall 3 sei die Abrechnung nicht hinreichend bestimmt, im Fall 14 sei die Haftung streitig und liege deswegen ein Verstoß gegen § 5 RDG vor. Ähnliches gelte für den Fall 18, weil zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch streitig gewesen sei.
16 
In den Fällen 1 bis 4 beruft sich die Beklagte auf Verjährung mit dem Argument, dass die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die jeweiligen Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sei. Die Geschädigten seien jeweils gehalten gewesen, die ihnen entstandenen Schadenspositionen im Rahmen des Zumutbaren zu mindern. Hierzu gehöre auch die Erhebung der Verjährungseinrede. Zudem seien diese Ansprüche verwirkt.
17 
Schließlich bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der jeweils abgerechneten Mietwagenkosten. Zum einen seien - was nicht bestritten wurde - nicht die ortsüblichen, sondern die bundesdurchschnittlichen Schwacke-Automietpreise in Rechnung gestellt worden. Zum anderen sei in den Fällen 7 und 9 kein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet worden, weswegen ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen seien.
18 
Im Fall 12 sei nicht ersichtlich, welche Fahrzeugklasse abgerechnet wurde und ob ein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet worden sei. Bezüglich der in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 12 abgerechneten Kosten für einen Zweitfahrer ist die Beklagte der Ansicht, dass ein solcher nicht erforderlich gewesen sei.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf die beklagtenseits vorgelegten, hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Klägerseite nicht bestrittenen, Tabellenwerke (Schwacke- und Frauenhofer-Liste für die Jahre 2011/2012 für die PLZ-Gebiete 70 bzw. 706).
20 
Das Gericht hat im Termin am 27.02.2015 darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der vermittelten Ansicht verschiedener Obergerichte (beispielsweise OLG Köln und OLG Karlsruhe) anschließen wird, wonach für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ein arithmetischer Mittelwert aus der Schwacke- und Frauenhofer Listen zu bilden ist (Bl. 34 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in der im Tenor zum Ausdruck gebrachten Höhe begründet.
I.
22 
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
23 
Ob die Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin darstellen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt (BGH, NJW 2012, 1005, 1006). Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
24 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit, als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach (vgl. BGH, a.a.O.). Dies führt aber nicht dazu, in den Fällen 14 und 18 eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Im Fall 14 wurde von vorneherein lediglich die - unstreitige - Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im Fall 18 wurde - unstreitig - von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Beklagten unstreitig war.
25 
Soweit im Fall 3 die Beklagte schließlich meint, dass die Abtretung unbestimmt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn das Unfalldatum selbst nicht eingetragen ist (Anlage K 3, 1.Blatt), so ergibt sich aus der Nennung von Schädiger, Geschädigtem und dem beteiligtem Fahrzeug ohne Weiteres, auf welchen Schadensfall sich die Abtretung beziehen soll.
II.
26 
Der Klägerin stehen die ausweislich des Tenors zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
27 
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, und zwar zu 100 % - im Fall 14 zu 50 % - ist unstreitig.
28 
Die Forderungen aus den Unfallereignissen Fälle 1 bis 4 sind anders als die Beklagte meint, auch nicht verjährt. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die frühesten Schadensereignisse lagen im Jahr 2011, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2014 ablief. Mit der noch im Jahr 2014 erfolgten Einreichung der Klage wurde die Verjährung auch dieser Ansprüche gehemmt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Geschädigten gehalten gewesen seien, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung in Bezug auf Mietforderungsansprüche der Klägerin zu erheben. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche wurden von dem Geschädigten an die Klägerin in jeweils unverjährter Zeit abgetreten, woraufhin die Klägerin selbst Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist und die Geschädigten sich einer Behinderung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu enthalten haben. Für eine Verwirkung ist ebenfalls kein Raum.
2.
29 
Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
30 
Die Frage, wie der "Normaltarif" zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Mietpreise anhand des des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet - ggf. mit Sachverständigenberatung - bestimmt werden. Andererseits bedeutet dies nicht, das eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen rechtsfehlerhaft wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12, Juris, Rn. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31 
Zutreffend ist, dass die Eignung der Listen oder Tabellen selbst, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann Erklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Juris, Rn. 4). Solche konkreten Angriffe gegen die Schwacke- bzw. Fraunhofer Liste wurden hier nicht vorgebracht. Vorliegend geht es um die Frage, welche der Listen generell geeignet ist und als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Gerade dies ist die Frage der tatrichterlichen Würdigung.
32 
Der Einzelrichter schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und weiterer Gerichte (Zusammenfassung der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung bei Freymann/Vogelsang, ZfS 2014, 1 ff) an, nach der für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen ist (sog. "Fracke"-Rechtsprechung).
33 
Der Einzelrichter teilt die in Literatur und Rechtsprechung benannten Vor- und Nachteile (vgl. ausführlich die Darstellung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 39 ff.) der beiden Listenwerke:
34 
a. Insoweit ist bezüglich der Fraunhoferliste darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietwagen und Preisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise bei (offen) befragten Mietwagenunternehmern, wie dies bei der Schwacke-Erhebung der Fall ist, vermieden werden. Zum anderen liegt der Fraunhoferliste ein recht umfangreiches Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Andererseits basiert bei der Fraunhoferliste ein großer Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres ad hoc zugänglich sind. Geschädigte werden vielfach eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen bzw. im Einzelfall in der konkreten Unfallsituation keinen Internetanschluss zeitnah zur Verfügung haben. Dazu kommt, dass das Raster der Fraunhoferliste gröber ist als das der Schwacke-Liste, da nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterschieden werden und nicht - wie bei Schwacke - dreistellige Postleitzahlengebiete.
35 
b. Bezüglich der Schwacke-Liste sind die Ermittlungen im Hinblick auf das Postleitzahlengebiet genauer, weil sie durch die dreistelligen Postleitzahlen Unterscheidungen ortsnaher sind. Zum anderen berücksichtigt Schwacke - anders als Fraunhofer - auch mögliche Zuschläge bei der Anmietung, die in der Realität auch tatsächlich verlangt werden. Andererseits wird gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, dass die Erhebung offen vorgenommen wird und - so auch der Beklagtenvertreter - dies die Gefahr birgt, dass die beteiligten Kreise (Autovermieter) ihre - hohen - Preisvorstellungen durchdrücken. Dies könnte dazu führen, dass die Schwacke-Preise gemessen an den tatsächlich verlangten Preisen zu hohe Preise ausweisen.
36 
c. Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. § 287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45). Denn die Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen kann gerade durch die Bestimmung des Mittelwertes gewährleistet werden. Der hierdurch erforderlich werdende höhere Bearbeitungsaufwand für die Gerichte ist schlicht hinzunehmen.
37 
d. Bei der Errechnung des Mittelwertes ist wie folgt vorzugehen:
38 
aa. Bei den Werten der Schwacke-Liste ist vom sog. Modus (gewichtetes Mittel = häufigst genannter Preis) auszugehen. Für den Fall, dass kein solcher "Modus" angegeben ist, ist vom "nahen Mittel" (arithmetisches Mittel) des Normaltarifs auszugehen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist - für beide Listen - der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 38). Da die Fraunhofer-Tabelle keinen sog. "Modus" enthält, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, ist an diesen Wert anzuknüpfen.
39 
bb. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigtem Anmietzeiträume (1 Tag, 3 Tage, 1 Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 ff). Die Überlegungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, Juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 40), wonach der nach den Mietpreisspiegeln heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtzeit höchste Anmietzeitraum (1-Tageswert, 3-Tageswerte oder Wochenpauschale) heranzuziehen sei und daraus dann ein durch Teilung sich ergebender Eintageswert berechnet werden soll, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei, erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit. Die Praxis jedenfalls einiger Mietwagenunternehmer und v.a. heir auch der Klägerin sieht nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume vorgenommen wird (vgl. hier beispielsweise die Abrechnung im Fall K 11 [eine Wochenpauschale und zwei Folgetage] sowie im Fall 17 [Dreitages-Pauschale und ein Folgetag].
40 
e. Da die Fraunhoferliste ohne Zuschläge arbeitet und Zusatzleistungen in dieser Liste auch nicht enthalten sind, sind - nach Ermittlung des arithmetischen Mittels beider Listen - etwaige weitere Zuschläge (hier für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Zusatzkosten für Zustellung und Abholung) anzusetzen, soweit sie angefallen sind. In Bezug auf die Berechtigung, solche Zuschläge generell zu verlangen, ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in den vorliegenden Anmietfällen anders gewesen wäre, fehlen (vgl. zu Zusatzleistungen OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Juris, Rn. 68 ff).
41 
Die Zuschläge hat die Beklagte im Wesentlichen nicht bestritten. Bezüglich der in einigen Fällen abgerechneten Leistung „Zusatzfahrer“ ist zu erwähnen, dass die Klägerin konkret vorgetragen hat, dass und welche Kosten insoweit angefallen sind. Der Vortrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung dieser Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus. Auf den im Schriftsatz vom 23.02.2015 gehalten, substantiierteren Vortrag, hat die Klägerseite sodann auch keinen weiteren Vortrag gehalten. Im Übrigen entspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in Haushalten generell von mehreren Fahrern genutzt werden und dementsprechend in diesen Fällen ein Mietfahrzeug von mehreren Personen benötigt/genutzt wird.
42 
Generell können auch die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung als Zusatzkosten absatzfähig sein. Zwar sind entsprechend der Erläuterungen zu den Tabellenwerken dort die Kosten für eine Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung jedenfalls ab dem Jahr 2010 mit in die Endpreise einbezogen worden - allerdings mit Selbstbehalt. Mit anderen Worten kann als Zusatzposition (nur) eine Position geltend gemacht werden, mit der ein Selbstbehalt unter den in die Tabellenwerte eingegangenen Selbstbehalten (je nach Liste 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR) vereinbart wurde.
43 
Vorliegend hat die Klägerin zwar behauptet, dass in allen Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt (also mit einem Selbstbehalt gleich „null“) vereinbart worden sei. Diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, insbesondere nicht durch Vorlage der Mietverträge (Anlage K 1 bis 15). Dort ist zwar in dem Feld "Haftungsfreistellung" bisweilen ein "Ja" angekreuzt (so in den Fällen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14). Bei diesen Urkunden handelt es sich um die eigentlichen Mietverträge. Aus der - im Übrigen eben nur teilweise vorhandenen - Eintragung "Haftungsfreistellungen" folgt aber noch nicht, dass eine Vollkaskoversicherung ganz ohne Selbstbehalt vereinbart sein sollte. Die bloße Nennung von "Haftungsfreistellung" ist insoweit nicht eindeutig. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht in Zusammenschau mit den Fahrzeugübernahmeprotokollen (Anlage K 20 ff), in denen in einem Feld "Haftungsreduzierung" ein "Ja" angekreuzt ist. Zum einen handelt es sich - wie gesagt - nicht um den Mietvertrag (das ergibt sich aus der Formulierung im letzten Satz des Übergabeprotokolls, wo ausdrücklich ein Mietvertrag - als anderes Dokument - erwähnt ist). Und eine „Reduzierung“ der Haftung bedeutet nicht zwingend eine Reduzierung auf „null“, also einen Selbstbehaltausschluss. Zum anderen sind die Eintragungen auch widersprüchlich, da es an einer Stelle "Rate pro Tag 0,00 EUR" heißt, daneben aber jeweils das Feld "Ausschluss der Selbstbeteiligung" / " EUR pro Tag" gar nicht ausgefüllt ist. Von daher kann den übrigen Eintragungen im Übergabeprotokoll unter "Vollkaskoversicherung pro Tag" und Nennung eines entsprechenden Preises nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gewählt sein soll, zumal im darüberstehenden Feld "Haftungsreduzierung" unter "Selbstbeteiligung" ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR eingetragen ist.
44 
Mit anderen Worten kann die Klägerin folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass tatsächlich in den Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt vereinbart wurde.
45 
f. Ersparte Aufwendungen sind vorliegend bis auf einen Fall nicht anzurechnen. Die Klägerin hat jeweils die Fahrzeuge eine Klasse - bzw. bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen - tiefer eingestuft. Damit entfällt ein zusätzlicher Abschlag.
46 
Soweit die Beklagte die Fälle 7 bis 9 monierte, und behauptete, hier sei keine Tieferstufung erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Sie hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 26 d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die Klägerin im Termin unbestritten an, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse 2 gehandelt hat, bei dem im Hinblick auf die Mietwagenkosten ein Fahrzeug nach Klasse 1 abgerechnet, also eine Herabstufung vorgenommen wurde.
47 
Etwas anderes gilt nur für Fall 9, bei dem eine Tieferstufung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Hier sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % anzusetzen (vgl. zur Höhe wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 51). Die ersparten Aufwendungen errechnen sich dabei nur auf den Tabellenwert ohne Zusatzkosten.
48 
Nach alledem ergeben sich folgende Werte:
49 
Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste:
50 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Schwacke /
arithm. Mittel /
PLZ 706
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Schwacke
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
747,00
741,00
     
1488,00
2
2011
5
21
     
     
2086,80
     
2086,80
3
2011
8
4
165,75
492,25
     
     
658,00
4
2011
5
3
     
327,50
     
     
327,50
5
2012
3
1
107,31
     
     
     
107,31
6
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
7
2012
1
1
88,12
     
     
     
88,12
8
2012
6
3
     
397,69
     
     
397,69
9
2012
1
2
176,24
     
     
8,11
168,13
10
2012
5
8
121,45
     
677,95
     
799,40
11
2012
6
9
276,74
     
749,64
     
1026,38
12
2012
1
3
     
249,42
     
     
249,42
13
2012
4
2
227,36
     
     
     
227,36
14
2012
7
3
     
456,44
     
     
456,44
15
2012
5
14
     
     
1355,90
     
1355,90
16
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
17
2012
7
4
157,30
456,44
     
     
613,74
18
2012
6
17
     
397,69
1499,28
     
1896,97
19
2012
4
3
     
324,74
     
     
324,74
51 
Mietwagenkosten nach Fraunhoferliste:
52 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Fraunhofer /
Mittelwert /
PLZ 70
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Fraunhofer
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
385,80
271,78
     
657,58
2
2011
5
21
     
     
779,64
     
779,64
3
2011
8
4
134,06
270,08
     
     
404,14
4
2011
5
3
     
188,85
     
     
188,85
5
2012
3
1
72,60
     
     
     
72,60
6
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
7
2012
1
1
56,82
     
     
     
56,82
8
2012
6
3
     
201,56
     
     
201,56
9
2012
1
2
113,64
     
     
5,68
107,96
10
2012
5
8
91,05
     
266,03
     
357,08
11
2012
6
9
192,76
     
281,77
     
474,53
12
2012
1
3
     
126,31
     
     
126,31
13
2012
4
2
146,06
     
     
     
146,06
14
2012
7
3
     
243,57
     
     
243,57
15
2012
5
14
     
     
532,06
     
532,06
16
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
17
2012
7
4
115,62
243,57
     
     
359,19
18
2012
6
17
     
201,56
563,54
     
765,10
19
2012
4
3
     
157,55
     
     
157,55
53 
Hieraus resultiert dann der in der folgenden Tabelle eingetragene Mittelwert, auf den die aus der Tabelle ersichtlichen Zuschläge hinzuzurechnen sind:
54 
Unfall-
Nr.
Anmiet-
dauer
(Tage)
MITTELWERT
aus Schwacke /
Fraunhofer
Zusatz-
fahrer
Winter-
reifen
Navigations-
gerät
Zuschlag
Kasko /
ohne SB
Zustellung
Abholung
1
13
1072,79
156,00
0,00
130,00
0,00
23,00
23,00
2
21
1433,22
252,00
0,00
0,00
0,00
23,00
23,00
3
4
531,07
0,00
40,00
40,00
0,00
23,00
23,00
4
3
258,18
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
5
1
89,96
12,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
6
5
534,38
0,00
50,00
50,00
0,00
23,00
23,00
7
1
72,47
0,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
8
3
299,63
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
9
2
138,05
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
10
8
578,24
0,00
80,00
0,00
0,00
23,00
23,00
11
9
750,46
0,00
90,00
0,00
0,00
23,00
23,00
12
3
187,87
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
13
2
186,71
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
14
3
350,01
0,00
30,00
30,00
0,00
23,00
23,00
15
14
943,98
0,00
140,00
0,00
0,00
23,00
23,00
16
5
534,38
0,00
50,00
0,00
0,00
23,00
23,00
17
4
486,47
0,00
40,00
0,00
0,00
23,00
23,00
18
17
1331,04
0,00
170,00
0,00
0,00
23,00
23,00
19
3
241,15
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
55 
Daraus folgt dann das nachfolgende Gesamtergebnis für die erforderlichen Mietwagenkosten, wobei in einem Falle (Fall 14) noch die Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Abzüglich der bereits bezahlten Beträge ergibt sich dann die aus der Tabelle ersichtliche, noch offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.898,19 EUR. Soweit die Beklagte mehr bezahlt hat als die Klägerin fordern kann (Fälle 2 und 12), ergibt sich kein Minusbetrag sondern eine noch offene Restforderung von "0".
56 
Unfall-
Nr.
GESAMT
ERGEBNIS
Haftungs-
quote in %
Forderung
der Beklagten
Bereits
bezahlt
Noch offene
Restforderung
(= zuzusprech-
ender Betrag)
geltend
gemacht
werden
1
1404,79
100
1404,79
1114,00
290,79
696,05
2
1731,22
100
1731,22
1674,00
0,00
598,53
3
657,07
100
657,07
397,00
260,07
347,00
4
370,18
100
370,18
234,00
136,18
248,55
5
157,96
100
157,96
83,00
74,96
102,64
6
680,38
100
680,38
461,00
219,38
366,05
7
128,47
100
128,47
110,60
17,87
36,96
8
375,63
100
375,63
274,00
101,63
234,13
9
204,05
100
204,05
166,00
38,05
92,23
10
704,24
100
704,24
500,00
204,24
490,08
11
886,46
100
886,46
717,00
169,46
545,59
12
299,87
100
299,87
303,00
0,00
90,30
13
252,71
100
252,71
237,40
15,31
99,37
14
456,01
50
228,00
176,50
51,50
121,59
15
1129,98
100
1129,98
900,00
229,98
742,20
16
630,38
100
630,38
382,00
248,38
397,45
17
572,47
100
572,47
346,22
226,25
299,78
18
1547,04
100
1547,04
1040,00
507,04
1149,60
19
317,15
100
317,15
210,00
107,15
238,63
     
ENDSUMME
     
     
     
2898,19
     
57 
Die Klägerin hat in allen einzelnen Fällen 1 bis 19 einen höheren Betrag geltend gemacht, als ihr durch dieses Urteil zugesprochen wird. Es wird also auch im Hinblick auf die Einzelpositionen nicht über das Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
58 
Auf die einzelnen Beträge kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 verlangen, da die Beklagte spätestens mit den einzelnen Mahnschreiben nach Ablauf der darin benannten Zahlungsfrist in Verzug geriet.
III.
59 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in der im Tenor zum Ausdruck gebrachten Höhe begründet.
I.
22 
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
23 
Ob die Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin darstellen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt (BGH, NJW 2012, 1005, 1006). Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
24 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit, als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach (vgl. BGH, a.a.O.). Dies führt aber nicht dazu, in den Fällen 14 und 18 eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Im Fall 14 wurde von vorneherein lediglich die - unstreitige - Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im Fall 18 wurde - unstreitig - von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Beklagten unstreitig war.
25 
Soweit im Fall 3 die Beklagte schließlich meint, dass die Abtretung unbestimmt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn das Unfalldatum selbst nicht eingetragen ist (Anlage K 3, 1.Blatt), so ergibt sich aus der Nennung von Schädiger, Geschädigtem und dem beteiligtem Fahrzeug ohne Weiteres, auf welchen Schadensfall sich die Abtretung beziehen soll.
II.
26 
Der Klägerin stehen die ausweislich des Tenors zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
27 
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, und zwar zu 100 % - im Fall 14 zu 50 % - ist unstreitig.
28 
Die Forderungen aus den Unfallereignissen Fälle 1 bis 4 sind anders als die Beklagte meint, auch nicht verjährt. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die frühesten Schadensereignisse lagen im Jahr 2011, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2014 ablief. Mit der noch im Jahr 2014 erfolgten Einreichung der Klage wurde die Verjährung auch dieser Ansprüche gehemmt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Geschädigten gehalten gewesen seien, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung in Bezug auf Mietforderungsansprüche der Klägerin zu erheben. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche wurden von dem Geschädigten an die Klägerin in jeweils unverjährter Zeit abgetreten, woraufhin die Klägerin selbst Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist und die Geschädigten sich einer Behinderung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu enthalten haben. Für eine Verwirkung ist ebenfalls kein Raum.
2.
29 
Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
30 
Die Frage, wie der "Normaltarif" zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Mietpreise anhand des des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet - ggf. mit Sachverständigenberatung - bestimmt werden. Andererseits bedeutet dies nicht, das eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen rechtsfehlerhaft wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12, Juris, Rn. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31 
Zutreffend ist, dass die Eignung der Listen oder Tabellen selbst, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann Erklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Juris, Rn. 4). Solche konkreten Angriffe gegen die Schwacke- bzw. Fraunhofer Liste wurden hier nicht vorgebracht. Vorliegend geht es um die Frage, welche der Listen generell geeignet ist und als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Gerade dies ist die Frage der tatrichterlichen Würdigung.
32 
Der Einzelrichter schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und weiterer Gerichte (Zusammenfassung der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung bei Freymann/Vogelsang, ZfS 2014, 1 ff) an, nach der für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen ist (sog. "Fracke"-Rechtsprechung).
33 
Der Einzelrichter teilt die in Literatur und Rechtsprechung benannten Vor- und Nachteile (vgl. ausführlich die Darstellung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 39 ff.) der beiden Listenwerke:
34 
a. Insoweit ist bezüglich der Fraunhoferliste darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietwagen und Preisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise bei (offen) befragten Mietwagenunternehmern, wie dies bei der Schwacke-Erhebung der Fall ist, vermieden werden. Zum anderen liegt der Fraunhoferliste ein recht umfangreiches Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Andererseits basiert bei der Fraunhoferliste ein großer Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres ad hoc zugänglich sind. Geschädigte werden vielfach eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen bzw. im Einzelfall in der konkreten Unfallsituation keinen Internetanschluss zeitnah zur Verfügung haben. Dazu kommt, dass das Raster der Fraunhoferliste gröber ist als das der Schwacke-Liste, da nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterschieden werden und nicht - wie bei Schwacke - dreistellige Postleitzahlengebiete.
35 
b. Bezüglich der Schwacke-Liste sind die Ermittlungen im Hinblick auf das Postleitzahlengebiet genauer, weil sie durch die dreistelligen Postleitzahlen Unterscheidungen ortsnaher sind. Zum anderen berücksichtigt Schwacke - anders als Fraunhofer - auch mögliche Zuschläge bei der Anmietung, die in der Realität auch tatsächlich verlangt werden. Andererseits wird gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, dass die Erhebung offen vorgenommen wird und - so auch der Beklagtenvertreter - dies die Gefahr birgt, dass die beteiligten Kreise (Autovermieter) ihre - hohen - Preisvorstellungen durchdrücken. Dies könnte dazu führen, dass die Schwacke-Preise gemessen an den tatsächlich verlangten Preisen zu hohe Preise ausweisen.
36 
c. Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. § 287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45). Denn die Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen kann gerade durch die Bestimmung des Mittelwertes gewährleistet werden. Der hierdurch erforderlich werdende höhere Bearbeitungsaufwand für die Gerichte ist schlicht hinzunehmen.
37 
d. Bei der Errechnung des Mittelwertes ist wie folgt vorzugehen:
38 
aa. Bei den Werten der Schwacke-Liste ist vom sog. Modus (gewichtetes Mittel = häufigst genannter Preis) auszugehen. Für den Fall, dass kein solcher "Modus" angegeben ist, ist vom "nahen Mittel" (arithmetisches Mittel) des Normaltarifs auszugehen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist - für beide Listen - der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 38). Da die Fraunhofer-Tabelle keinen sog. "Modus" enthält, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, ist an diesen Wert anzuknüpfen.
39 
bb. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigtem Anmietzeiträume (1 Tag, 3 Tage, 1 Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 ff). Die Überlegungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, Juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 40), wonach der nach den Mietpreisspiegeln heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtzeit höchste Anmietzeitraum (1-Tageswert, 3-Tageswerte oder Wochenpauschale) heranzuziehen sei und daraus dann ein durch Teilung sich ergebender Eintageswert berechnet werden soll, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei, erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit. Die Praxis jedenfalls einiger Mietwagenunternehmer und v.a. heir auch der Klägerin sieht nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume vorgenommen wird (vgl. hier beispielsweise die Abrechnung im Fall K 11 [eine Wochenpauschale und zwei Folgetage] sowie im Fall 17 [Dreitages-Pauschale und ein Folgetag].
40 
e. Da die Fraunhoferliste ohne Zuschläge arbeitet und Zusatzleistungen in dieser Liste auch nicht enthalten sind, sind - nach Ermittlung des arithmetischen Mittels beider Listen - etwaige weitere Zuschläge (hier für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Zusatzkosten für Zustellung und Abholung) anzusetzen, soweit sie angefallen sind. In Bezug auf die Berechtigung, solche Zuschläge generell zu verlangen, ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in den vorliegenden Anmietfällen anders gewesen wäre, fehlen (vgl. zu Zusatzleistungen OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Juris, Rn. 68 ff).
41 
Die Zuschläge hat die Beklagte im Wesentlichen nicht bestritten. Bezüglich der in einigen Fällen abgerechneten Leistung „Zusatzfahrer“ ist zu erwähnen, dass die Klägerin konkret vorgetragen hat, dass und welche Kosten insoweit angefallen sind. Der Vortrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung dieser Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus. Auf den im Schriftsatz vom 23.02.2015 gehalten, substantiierteren Vortrag, hat die Klägerseite sodann auch keinen weiteren Vortrag gehalten. Im Übrigen entspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in Haushalten generell von mehreren Fahrern genutzt werden und dementsprechend in diesen Fällen ein Mietfahrzeug von mehreren Personen benötigt/genutzt wird.
42 
Generell können auch die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung als Zusatzkosten absatzfähig sein. Zwar sind entsprechend der Erläuterungen zu den Tabellenwerken dort die Kosten für eine Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung jedenfalls ab dem Jahr 2010 mit in die Endpreise einbezogen worden - allerdings mit Selbstbehalt. Mit anderen Worten kann als Zusatzposition (nur) eine Position geltend gemacht werden, mit der ein Selbstbehalt unter den in die Tabellenwerte eingegangenen Selbstbehalten (je nach Liste 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR) vereinbart wurde.
43 
Vorliegend hat die Klägerin zwar behauptet, dass in allen Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt (also mit einem Selbstbehalt gleich „null“) vereinbart worden sei. Diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, insbesondere nicht durch Vorlage der Mietverträge (Anlage K 1 bis 15). Dort ist zwar in dem Feld "Haftungsfreistellung" bisweilen ein "Ja" angekreuzt (so in den Fällen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14). Bei diesen Urkunden handelt es sich um die eigentlichen Mietverträge. Aus der - im Übrigen eben nur teilweise vorhandenen - Eintragung "Haftungsfreistellungen" folgt aber noch nicht, dass eine Vollkaskoversicherung ganz ohne Selbstbehalt vereinbart sein sollte. Die bloße Nennung von "Haftungsfreistellung" ist insoweit nicht eindeutig. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht in Zusammenschau mit den Fahrzeugübernahmeprotokollen (Anlage K 20 ff), in denen in einem Feld "Haftungsreduzierung" ein "Ja" angekreuzt ist. Zum einen handelt es sich - wie gesagt - nicht um den Mietvertrag (das ergibt sich aus der Formulierung im letzten Satz des Übergabeprotokolls, wo ausdrücklich ein Mietvertrag - als anderes Dokument - erwähnt ist). Und eine „Reduzierung“ der Haftung bedeutet nicht zwingend eine Reduzierung auf „null“, also einen Selbstbehaltausschluss. Zum anderen sind die Eintragungen auch widersprüchlich, da es an einer Stelle "Rate pro Tag 0,00 EUR" heißt, daneben aber jeweils das Feld "Ausschluss der Selbstbeteiligung" / " EUR pro Tag" gar nicht ausgefüllt ist. Von daher kann den übrigen Eintragungen im Übergabeprotokoll unter "Vollkaskoversicherung pro Tag" und Nennung eines entsprechenden Preises nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gewählt sein soll, zumal im darüberstehenden Feld "Haftungsreduzierung" unter "Selbstbeteiligung" ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR eingetragen ist.
44 
Mit anderen Worten kann die Klägerin folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass tatsächlich in den Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt vereinbart wurde.
45 
f. Ersparte Aufwendungen sind vorliegend bis auf einen Fall nicht anzurechnen. Die Klägerin hat jeweils die Fahrzeuge eine Klasse - bzw. bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen - tiefer eingestuft. Damit entfällt ein zusätzlicher Abschlag.
46 
Soweit die Beklagte die Fälle 7 bis 9 monierte, und behauptete, hier sei keine Tieferstufung erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Sie hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 26 d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die Klägerin im Termin unbestritten an, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse 2 gehandelt hat, bei dem im Hinblick auf die Mietwagenkosten ein Fahrzeug nach Klasse 1 abgerechnet, also eine Herabstufung vorgenommen wurde.
47 
Etwas anderes gilt nur für Fall 9, bei dem eine Tieferstufung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Hier sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % anzusetzen (vgl. zur Höhe wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 51). Die ersparten Aufwendungen errechnen sich dabei nur auf den Tabellenwert ohne Zusatzkosten.
48 
Nach alledem ergeben sich folgende Werte:
49 
Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste:
50 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Schwacke /
arithm. Mittel /
PLZ 706
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Schwacke
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
747,00
741,00
     
1488,00
2
2011
5
21
     
     
2086,80
     
2086,80
3
2011
8
4
165,75
492,25
     
     
658,00
4
2011
5
3
     
327,50
     
     
327,50
5
2012
3
1
107,31
     
     
     
107,31
6
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
7
2012
1
1
88,12
     
     
     
88,12
8
2012
6
3
     
397,69
     
     
397,69
9
2012
1
2
176,24
     
     
8,11
168,13
10
2012
5
8
121,45
     
677,95
     
799,40
11
2012
6
9
276,74
     
749,64
     
1026,38
12
2012
1
3
     
249,42
     
     
249,42
13
2012
4
2
227,36
     
     
     
227,36
14
2012
7
3
     
456,44
     
     
456,44
15
2012
5
14
     
     
1355,90
     
1355,90
16
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
17
2012
7
4
157,30
456,44
     
     
613,74
18
2012
6
17
     
397,69
1499,28
     
1896,97
19
2012
4
3
     
324,74
     
     
324,74
51 
Mietwagenkosten nach Fraunhoferliste:
52 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Fraunhofer /
Mittelwert /
PLZ 70
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Fraunhofer
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
385,80
271,78
     
657,58
2
2011
5
21
     
     
779,64
     
779,64
3
2011
8
4
134,06
270,08
     
     
404,14
4
2011
5
3
     
188,85
     
     
188,85
5
2012
3
1
72,60
     
     
     
72,60
6
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
7
2012
1
1
56,82
     
     
     
56,82
8
2012
6
3
     
201,56
     
     
201,56
9
2012
1
2
113,64
     
     
5,68
107,96
10
2012
5
8
91,05
     
266,03
     
357,08
11
2012
6
9
192,76
     
281,77
     
474,53
12
2012
1
3
     
126,31
     
     
126,31
13
2012
4
2
146,06
     
     
     
146,06
14
2012
7
3
     
243,57
     
     
243,57
15
2012
5
14
     
     
532,06
     
532,06
16
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
17
2012
7
4
115,62
243,57
     
     
359,19
18
2012
6
17
     
201,56
563,54
     
765,10
19
2012
4
3
     
157,55
     
     
157,55
53 
Hieraus resultiert dann der in der folgenden Tabelle eingetragene Mittelwert, auf den die aus der Tabelle ersichtlichen Zuschläge hinzuzurechnen sind:
54 
Unfall-
Nr.
Anmiet-
dauer
(Tage)
MITTELWERT
aus Schwacke /
Fraunhofer
Zusatz-
fahrer
Winter-
reifen
Navigations-
gerät
Zuschlag
Kasko /
ohne SB
Zustellung
Abholung
1
13
1072,79
156,00
0,00
130,00
0,00
23,00
23,00
2
21
1433,22
252,00
0,00
0,00
0,00
23,00
23,00
3
4
531,07
0,00
40,00
40,00
0,00
23,00
23,00
4
3
258,18
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
5
1
89,96
12,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
6
5
534,38
0,00
50,00
50,00
0,00
23,00
23,00
7
1
72,47
0,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
8
3
299,63
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
9
2
138,05
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
10
8
578,24
0,00
80,00
0,00
0,00
23,00
23,00
11
9
750,46
0,00
90,00
0,00
0,00
23,00
23,00
12
3
187,87
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
13
2
186,71
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
14
3
350,01
0,00
30,00
30,00
0,00
23,00
23,00
15
14
943,98
0,00
140,00
0,00
0,00
23,00
23,00
16
5
534,38
0,00
50,00
0,00
0,00
23,00
23,00
17
4
486,47
0,00
40,00
0,00
0,00
23,00
23,00
18
17
1331,04
0,00
170,00
0,00
0,00
23,00
23,00
19
3
241,15
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
55 
Daraus folgt dann das nachfolgende Gesamtergebnis für die erforderlichen Mietwagenkosten, wobei in einem Falle (Fall 14) noch die Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Abzüglich der bereits bezahlten Beträge ergibt sich dann die aus der Tabelle ersichtliche, noch offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.898,19 EUR. Soweit die Beklagte mehr bezahlt hat als die Klägerin fordern kann (Fälle 2 und 12), ergibt sich kein Minusbetrag sondern eine noch offene Restforderung von "0".
56 
Unfall-
Nr.
GESAMT
ERGEBNIS
Haftungs-
quote in %
Forderung
der Beklagten
Bereits
bezahlt
Noch offene
Restforderung
(= zuzusprech-
ender Betrag)
geltend
gemacht
werden
1
1404,79
100
1404,79
1114,00
290,79
696,05
2
1731,22
100
1731,22
1674,00
0,00
598,53
3
657,07
100
657,07
397,00
260,07
347,00
4
370,18
100
370,18
234,00
136,18
248,55
5
157,96
100
157,96
83,00
74,96
102,64
6
680,38
100
680,38
461,00
219,38
366,05
7
128,47
100
128,47
110,60
17,87
36,96
8
375,63
100
375,63
274,00
101,63
234,13
9
204,05
100
204,05
166,00
38,05
92,23
10
704,24
100
704,24
500,00
204,24
490,08
11
886,46
100
886,46
717,00
169,46
545,59
12
299,87
100
299,87
303,00
0,00
90,30
13
252,71
100
252,71
237,40
15,31
99,37
14
456,01
50
228,00
176,50
51,50
121,59
15
1129,98
100
1129,98
900,00
229,98
742,20
16
630,38
100
630,38
382,00
248,38
397,45
17
572,47
100
572,47
346,22
226,25
299,78
18
1547,04
100
1547,04
1040,00
507,04
1149,60
19
317,15
100
317,15
210,00
107,15
238,63
     
ENDSUMME
     
     
     
2898,19
     
57 
Die Klägerin hat in allen einzelnen Fällen 1 bis 19 einen höheren Betrag geltend gemacht, als ihr durch dieses Urteil zugesprochen wird. Es wird also auch im Hinblick auf die Einzelpositionen nicht über das Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
58 
Auf die einzelnen Beträge kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 verlangen, da die Beklagte spätestens mit den einzelnen Mahnschreiben nach Ablauf der darin benannten Zahlungsfrist in Verzug geriet.
III.
59 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/08 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 15 U 137/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinse
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 O 484/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.670,12 EUR seit dem 16.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten werden al

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

4
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,08 € seit dem 02.9.2009, aus weiteren 509,78 € seit dem 17.11.2011, aus weiteren 473,08 € seit dem 31.3.2012, aus weiteren 213,72 € seit dem 22.2.2012 und aus weiteren 358,78 € seit dem 19.7.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 32 %, der Klägerin zu 68 % auferlegt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 42 %, die Klägerin zu 58 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

4
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,08 € seit dem 02.9.2009, aus weiteren 509,78 € seit dem 17.11.2011, aus weiteren 473,08 € seit dem 31.3.2012, aus weiteren 213,72 € seit dem 22.2.2012 und aus weiteren 358,78 € seit dem 19.7.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 32 %, der Klägerin zu 68 % auferlegt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 42 %, die Klägerin zu 58 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.