Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 O 484/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:1030.6O484.14.00
30.10.2015

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.670,12 EUR seit dem 16.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sachverständigen M, in Höhe von 247,28 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,85 EUR gegenüber den Rechtsanwälten N3 &, I-X2,, für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - VI ZR 196/11

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Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 24 O 421/14

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.898,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. folgender Staffelung zu zahlen: -

Referenzen

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 7/09 Verkündet am:
2. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung von Mietwagenkosten.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - LG Gera
AG Jena
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 € in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 € zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.
3
Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 € stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € und eines über 38,45 € hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Landgericht - nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 € zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 € einen Betrag von 112 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 112 € nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich.
5
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbständig nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 174 € brutto pro Tag sei um mehr als 50% höher gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 € brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 € ergebe, für zwei Tage also 170 €. Dem Kläger stünden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 42 € sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 € zu. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif vorzufinanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des Klägers nicht ausreichend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als in erster Instanz zugesprochen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Gebühren danach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien.

II.

6
A) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
7
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
8
2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b., betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565).
10
Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken , ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.).
11
Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.
12
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs - und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.
13
4. Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851).
14
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
15
Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "Normaltarif" von 85 € (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin von 174 € (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abgehoben und anlässlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normaltarifs" von der tatsächlich erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkosten für zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
16
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Klägers dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichsangebote informiert, wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin genannt worden seien. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661, 662). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit bestehen. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Auskünften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bereits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann.
17
B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.
18
1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der Anschlussrevision , der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar.
19
a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO).
20
b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat.
21
Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist - auch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
22
2. Die Anschlussrevision rügt weiterhin mit Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 € für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat.
23
a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlage grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschlussrevision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rechnung gestellt worden und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung eine Anmietung nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei.
24
b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO damit auseinandergesetzt hat.
25
Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
26
Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden.

III.

27
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und die Zugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" erneut befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Jena, Entscheidung vom 07.11.2007 - 28 C 1304/05 -
LG Gera, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 S 461/07 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
19
c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
21
aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
23
4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.898,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. folgender Staffelung zu zahlen:

-

aus

290,79 EUR

seit dem 24.09.2011

-

aus

260,07 EUR

seit dem 27.12.2012

-

aus

136,18 EUR

seit dem 10.03.2012

-

aus

74,96 EUR

seit dem 21.02.2012

-

aus

219,38 EUR

seit dem 16.02.2012

-

aus

17,87 EUR

seit dem 11.04.2012

-

aus

101,63 EUR

seit dem 23.02.2012

-

aus

38,05 EUR

seit dem 21.02.2012

-

aus

204,24 EUR

seit dem 10.03.2012

-

aus

169,46 EUR

seit dem 06.04.2012

-

aus

15,31 EUR

seit dem 02.05.2012

-

aus

51,50 EUR

seit dem 24.05.2012

-

aus

229,98 EUR

seit dem 04.04.2012

-

aus

248,38 EUR

seit dem 04.05.2012

-

aus

226,25 EUR

seit dem 18.04.2012

-

aus

507,04 EUR

seit dem 02.05.2012

-

aus

107,15 EUR

seit dem 16.05.2012

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 42 %, die Klägerin 58 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt aus diesem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.896,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Sie verlangt aus abgetretenem Recht in 19 Fällen von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aufgrund von 19 Verkehrsunfallereignissen, bei denen die Geschädigten bei der Klägerin unfallbedingt ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nahmen. Die Parteien streiten insgesamt über die Frage, wie sich die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten der Höhe nach bemisst.
Den in dieser Klage relevanten Anmietvorgängen liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen der jeweilige Schadensverursacher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bis auf einen Fall (Fall 14) handelt es sich allesamt um Verkehrsunfälle, bei denen die Geschädigten kein Verschulden und umgekehrt den bei der Beklagten versicherten Unfallgegner eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Im Fall 14 beträgt die Haftungsquote der Beklagten 50 %.
Die Geschädigten habe allesamt ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten (Anlagenkonvolute K 1 bis K 19, wobei die Anlagennummer der Nummer des klageweise geltend gemachten Schadensfalls entspricht).
Die Klägerin berechnet grundsätzlich ihre Ansprüche in Anlehnung an den Schwacke-Mietpreisspiegel (Normaltarif), wobei sie ihren Berechnungen offenbar den Bundesdurchschnitt zugrunde legt. Die Einstufung des Fahrzeugs nach den Fahrzeugklassen der Schwacke-Liste nimmt und nahm die Klägerin dergestalt vor, dass eine Klasse unterhalb derer des geschädigten Fahrzeugs gewählt wurde, bei älteren Fahrzeugen wurde eine Abstufung um zwei Klassen vorgenommen.
Die Beklagte, die der Ansicht ist, dass die Schwacke-Liste als Basis für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht tauglich ist, hat ihrerseits (in Anlehnung an die sog. Frauenhoferliste) den Schaden teilweise reguliert. Weitere Zahlungen lehnte sie jeweils trotz Mahnungen mit Fristsetzung durch die Klägerin ab.
Im Einzelnen wird bezüglich der konkreten Fälle auf Seite 4 bis 12 der Klage Bezug genommen. Die wesentlichen Daten zu den Schadensfällen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Bereits
bezahlt
(EUR)
Geltend
gemacht
werden
Ende der
Fristsetzung
1
2011
6
13
1114,00
696,05
23.09.2011
2
2011
5
21
1674,00
598,53
03.09.2011
3
2011
8
4
397,00
347,00
26.12.2012
4
2011
5
3
234,00
248,55
09.03.2012
5
2012
3
1
83,00 
102,64
20.12.2012
6
2012
6
5
461,00
366,05
15.02.2012
7
2012
1
1
110,60
36,96 
10.04.2012
8
2012
6
3
274,00
234,13
22.02.2012
9
2012
1
2
166,00
92,23 
20.02.2012
10
2012
5
8
500,00
490,08
09.03.2012
11
2012
6
9
717,00
545,59
05.04.2012
12
2012
1
3
303,00
90,30 
16.05.2012
13
2012
4
2
237,40
99,37 
01.05.2012
14
2012
7
3
176,50
121,59
23.05.2012
15
2012
5
14
900,00
742,20
03.04.2012
16
2012
6
5
382,00
397,45
03.05.2012
17
2012
7
4
346,22
299,78
17.04.2012
18
2012
6
17
1040,00
1149,60
01.05.2012
19
2012
4
3
210,00
238,63
15.05.2015
Die Klägerin legt dar, dass die Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, nicht zu beanstanden sei. Es handele sich um ein Tabellenwerk, das ohne Weiteres - und wenn keine konkreten Angriffe durch die Beklagte erfolgen - als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO geeignet sei. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe keinen Verstoß gegen das RDG begangen, da die geltend gemachten Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung unstreitig waren und sind. Die Forderungen in den Fällen 1 bis 4 seien auch keinesfalls verjährt. Die Geschädigten seien nicht gehalten gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Soweit die Klägerin Zusatzleistungen, wie insbesondere einen Zweitfahrer (Fälle 2, 4, 5, 12) abgerechnet hat, sei dies auch jeweils erforderlich gewesen. Das gelte ebenso für Zusatzleistungen für Haftungsreduzierungen auf eine Selbstbeteiligung von 0,00 EUR (Fälle 1 bis 15). Es ergebe sich aus den Mietverträgen, dass der Selbstbehalt jeweils ausgeschlossen wurde. Denn dort sei in den Verträgen jeweils ein Kästchen mit "Ja" angekreuzt gewesen.
10 
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.896,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus folgenden Teilbeträgen zu zahlen:
11 
-
aus
696,05 EUR
seit dem 24.09.2011
-
aus
598,53 EUR
seit dem 04.09.2011
-
aus
347,00 EUR
seit dem 27.12.2012
-
aus
248,55 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
102,64 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
1366,05 EUR
seit dem 16.02.2012
-
aus
36,96 EUR
seit dem 11.04.2012
-
aus
234,13 EUR
seit dem 23.02.2012
-
aus
92,23 EUR
seit dem 21.02.2012
-
aus
490,08 EUR
seit dem 10.03.2012
-
aus
545,59 EUR
seit dem 06.04.2012
-
aus
90,30 EUR
seit dem 17.05.2012
-
aus
99,37 EUR
seit dem 02,05.2012
-
aus
121,59 EUR
seit dem 24.05.2012
-
aus
742,20 EUR
seit dem 04.04.2012
-
aus
397,45 EUR
seit dem 04.05.2012
-
aus
299,78 EUR
seit dem 18.04.2012
-
aus
1.149,60 EUR
seit dem 02.05.2012
-
aus
238,63 EUR
seit dem 16.05.2012
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
und trägt dazu vor, dass schon generell der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht geeignet sei als Schätzgrundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Das liege an der Art der Datengewinnung, weil nämlich die Mietwagenkosten bei der Schwacke-Preisermittlung für Selbstzahler in der Weise ermittelt worden sind, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt wurden. Dadurch bestehe die naheliegende Gefahr der Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter.
15 
In den Fällen 3, 14 und 18 bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Fall 3 sei die Abrechnung nicht hinreichend bestimmt, im Fall 14 sei die Haftung streitig und liege deswegen ein Verstoß gegen § 5 RDG vor. Ähnliches gelte für den Fall 18, weil zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch streitig gewesen sei.
16 
In den Fällen 1 bis 4 beruft sich die Beklagte auf Verjährung mit dem Argument, dass die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die jeweiligen Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sei. Die Geschädigten seien jeweils gehalten gewesen, die ihnen entstandenen Schadenspositionen im Rahmen des Zumutbaren zu mindern. Hierzu gehöre auch die Erhebung der Verjährungseinrede. Zudem seien diese Ansprüche verwirkt.
17 
Schließlich bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der jeweils abgerechneten Mietwagenkosten. Zum einen seien - was nicht bestritten wurde - nicht die ortsüblichen, sondern die bundesdurchschnittlichen Schwacke-Automietpreise in Rechnung gestellt worden. Zum anderen sei in den Fällen 7 und 9 kein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet worden, weswegen ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen seien.
18 
Im Fall 12 sei nicht ersichtlich, welche Fahrzeugklasse abgerechnet wurde und ob ein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet worden sei. Bezüglich der in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 12 abgerechneten Kosten für einen Zweitfahrer ist die Beklagte der Ansicht, dass ein solcher nicht erforderlich gewesen sei.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf die beklagtenseits vorgelegten, hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Klägerseite nicht bestrittenen, Tabellenwerke (Schwacke- und Frauenhofer-Liste für die Jahre 2011/2012 für die PLZ-Gebiete 70 bzw. 706).
20 
Das Gericht hat im Termin am 27.02.2015 darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der vermittelten Ansicht verschiedener Obergerichte (beispielsweise OLG Köln und OLG Karlsruhe) anschließen wird, wonach für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ein arithmetischer Mittelwert aus der Schwacke- und Frauenhofer Listen zu bilden ist (Bl. 34 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in der im Tenor zum Ausdruck gebrachten Höhe begründet.
I.
22 
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
23 
Ob die Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin darstellen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt (BGH, NJW 2012, 1005, 1006). Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
24 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit, als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach (vgl. BGH, a.a.O.). Dies führt aber nicht dazu, in den Fällen 14 und 18 eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Im Fall 14 wurde von vorneherein lediglich die - unstreitige - Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im Fall 18 wurde - unstreitig - von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Beklagten unstreitig war.
25 
Soweit im Fall 3 die Beklagte schließlich meint, dass die Abtretung unbestimmt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn das Unfalldatum selbst nicht eingetragen ist (Anlage K 3, 1.Blatt), so ergibt sich aus der Nennung von Schädiger, Geschädigtem und dem beteiligtem Fahrzeug ohne Weiteres, auf welchen Schadensfall sich die Abtretung beziehen soll.
II.
26 
Der Klägerin stehen die ausweislich des Tenors zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
27 
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, und zwar zu 100 % - im Fall 14 zu 50 % - ist unstreitig.
28 
Die Forderungen aus den Unfallereignissen Fälle 1 bis 4 sind anders als die Beklagte meint, auch nicht verjährt. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die frühesten Schadensereignisse lagen im Jahr 2011, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2014 ablief. Mit der noch im Jahr 2014 erfolgten Einreichung der Klage wurde die Verjährung auch dieser Ansprüche gehemmt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Geschädigten gehalten gewesen seien, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung in Bezug auf Mietforderungsansprüche der Klägerin zu erheben. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche wurden von dem Geschädigten an die Klägerin in jeweils unverjährter Zeit abgetreten, woraufhin die Klägerin selbst Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist und die Geschädigten sich einer Behinderung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu enthalten haben. Für eine Verwirkung ist ebenfalls kein Raum.
2.
29 
Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
30 
Die Frage, wie der "Normaltarif" zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Mietpreise anhand des des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet - ggf. mit Sachverständigenberatung - bestimmt werden. Andererseits bedeutet dies nicht, das eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen rechtsfehlerhaft wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12, Juris, Rn. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31 
Zutreffend ist, dass die Eignung der Listen oder Tabellen selbst, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann Erklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Juris, Rn. 4). Solche konkreten Angriffe gegen die Schwacke- bzw. Fraunhofer Liste wurden hier nicht vorgebracht. Vorliegend geht es um die Frage, welche der Listen generell geeignet ist und als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Gerade dies ist die Frage der tatrichterlichen Würdigung.
32 
Der Einzelrichter schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und weiterer Gerichte (Zusammenfassung der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung bei Freymann/Vogelsang, ZfS 2014, 1 ff) an, nach der für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen ist (sog. "Fracke"-Rechtsprechung).
33 
Der Einzelrichter teilt die in Literatur und Rechtsprechung benannten Vor- und Nachteile (vgl. ausführlich die Darstellung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 39 ff.) der beiden Listenwerke:
34 
a. Insoweit ist bezüglich der Fraunhoferliste darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietwagen und Preisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise bei (offen) befragten Mietwagenunternehmern, wie dies bei der Schwacke-Erhebung der Fall ist, vermieden werden. Zum anderen liegt der Fraunhoferliste ein recht umfangreiches Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Andererseits basiert bei der Fraunhoferliste ein großer Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres ad hoc zugänglich sind. Geschädigte werden vielfach eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen bzw. im Einzelfall in der konkreten Unfallsituation keinen Internetanschluss zeitnah zur Verfügung haben. Dazu kommt, dass das Raster der Fraunhoferliste gröber ist als das der Schwacke-Liste, da nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterschieden werden und nicht - wie bei Schwacke - dreistellige Postleitzahlengebiete.
35 
b. Bezüglich der Schwacke-Liste sind die Ermittlungen im Hinblick auf das Postleitzahlengebiet genauer, weil sie durch die dreistelligen Postleitzahlen Unterscheidungen ortsnaher sind. Zum anderen berücksichtigt Schwacke - anders als Fraunhofer - auch mögliche Zuschläge bei der Anmietung, die in der Realität auch tatsächlich verlangt werden. Andererseits wird gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, dass die Erhebung offen vorgenommen wird und - so auch der Beklagtenvertreter - dies die Gefahr birgt, dass die beteiligten Kreise (Autovermieter) ihre - hohen - Preisvorstellungen durchdrücken. Dies könnte dazu führen, dass die Schwacke-Preise gemessen an den tatsächlich verlangten Preisen zu hohe Preise ausweisen.
36 
c. Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. § 287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45). Denn die Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen kann gerade durch die Bestimmung des Mittelwertes gewährleistet werden. Der hierdurch erforderlich werdende höhere Bearbeitungsaufwand für die Gerichte ist schlicht hinzunehmen.
37 
d. Bei der Errechnung des Mittelwertes ist wie folgt vorzugehen:
38 
aa. Bei den Werten der Schwacke-Liste ist vom sog. Modus (gewichtetes Mittel = häufigst genannter Preis) auszugehen. Für den Fall, dass kein solcher "Modus" angegeben ist, ist vom "nahen Mittel" (arithmetisches Mittel) des Normaltarifs auszugehen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist - für beide Listen - der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 38). Da die Fraunhofer-Tabelle keinen sog. "Modus" enthält, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, ist an diesen Wert anzuknüpfen.
39 
bb. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigtem Anmietzeiträume (1 Tag, 3 Tage, 1 Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 ff). Die Überlegungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, Juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 40), wonach der nach den Mietpreisspiegeln heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtzeit höchste Anmietzeitraum (1-Tageswert, 3-Tageswerte oder Wochenpauschale) heranzuziehen sei und daraus dann ein durch Teilung sich ergebender Eintageswert berechnet werden soll, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei, erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit. Die Praxis jedenfalls einiger Mietwagenunternehmer und v.a. heir auch der Klägerin sieht nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume vorgenommen wird (vgl. hier beispielsweise die Abrechnung im Fall K 11 [eine Wochenpauschale und zwei Folgetage] sowie im Fall 17 [Dreitages-Pauschale und ein Folgetag].
40 
e. Da die Fraunhoferliste ohne Zuschläge arbeitet und Zusatzleistungen in dieser Liste auch nicht enthalten sind, sind - nach Ermittlung des arithmetischen Mittels beider Listen - etwaige weitere Zuschläge (hier für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Zusatzkosten für Zustellung und Abholung) anzusetzen, soweit sie angefallen sind. In Bezug auf die Berechtigung, solche Zuschläge generell zu verlangen, ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in den vorliegenden Anmietfällen anders gewesen wäre, fehlen (vgl. zu Zusatzleistungen OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Juris, Rn. 68 ff).
41 
Die Zuschläge hat die Beklagte im Wesentlichen nicht bestritten. Bezüglich der in einigen Fällen abgerechneten Leistung „Zusatzfahrer“ ist zu erwähnen, dass die Klägerin konkret vorgetragen hat, dass und welche Kosten insoweit angefallen sind. Der Vortrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung dieser Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus. Auf den im Schriftsatz vom 23.02.2015 gehalten, substantiierteren Vortrag, hat die Klägerseite sodann auch keinen weiteren Vortrag gehalten. Im Übrigen entspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in Haushalten generell von mehreren Fahrern genutzt werden und dementsprechend in diesen Fällen ein Mietfahrzeug von mehreren Personen benötigt/genutzt wird.
42 
Generell können auch die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung als Zusatzkosten absatzfähig sein. Zwar sind entsprechend der Erläuterungen zu den Tabellenwerken dort die Kosten für eine Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung jedenfalls ab dem Jahr 2010 mit in die Endpreise einbezogen worden - allerdings mit Selbstbehalt. Mit anderen Worten kann als Zusatzposition (nur) eine Position geltend gemacht werden, mit der ein Selbstbehalt unter den in die Tabellenwerte eingegangenen Selbstbehalten (je nach Liste 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR) vereinbart wurde.
43 
Vorliegend hat die Klägerin zwar behauptet, dass in allen Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt (also mit einem Selbstbehalt gleich „null“) vereinbart worden sei. Diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, insbesondere nicht durch Vorlage der Mietverträge (Anlage K 1 bis 15). Dort ist zwar in dem Feld "Haftungsfreistellung" bisweilen ein "Ja" angekreuzt (so in den Fällen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14). Bei diesen Urkunden handelt es sich um die eigentlichen Mietverträge. Aus der - im Übrigen eben nur teilweise vorhandenen - Eintragung "Haftungsfreistellungen" folgt aber noch nicht, dass eine Vollkaskoversicherung ganz ohne Selbstbehalt vereinbart sein sollte. Die bloße Nennung von "Haftungsfreistellung" ist insoweit nicht eindeutig. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht in Zusammenschau mit den Fahrzeugübernahmeprotokollen (Anlage K 20 ff), in denen in einem Feld "Haftungsreduzierung" ein "Ja" angekreuzt ist. Zum einen handelt es sich - wie gesagt - nicht um den Mietvertrag (das ergibt sich aus der Formulierung im letzten Satz des Übergabeprotokolls, wo ausdrücklich ein Mietvertrag - als anderes Dokument - erwähnt ist). Und eine „Reduzierung“ der Haftung bedeutet nicht zwingend eine Reduzierung auf „null“, also einen Selbstbehaltausschluss. Zum anderen sind die Eintragungen auch widersprüchlich, da es an einer Stelle "Rate pro Tag 0,00 EUR" heißt, daneben aber jeweils das Feld "Ausschluss der Selbstbeteiligung" / " EUR pro Tag" gar nicht ausgefüllt ist. Von daher kann den übrigen Eintragungen im Übergabeprotokoll unter "Vollkaskoversicherung pro Tag" und Nennung eines entsprechenden Preises nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gewählt sein soll, zumal im darüberstehenden Feld "Haftungsreduzierung" unter "Selbstbeteiligung" ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR eingetragen ist.
44 
Mit anderen Worten kann die Klägerin folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass tatsächlich in den Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt vereinbart wurde.
45 
f. Ersparte Aufwendungen sind vorliegend bis auf einen Fall nicht anzurechnen. Die Klägerin hat jeweils die Fahrzeuge eine Klasse - bzw. bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen - tiefer eingestuft. Damit entfällt ein zusätzlicher Abschlag.
46 
Soweit die Beklagte die Fälle 7 bis 9 monierte, und behauptete, hier sei keine Tieferstufung erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Sie hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 26 d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die Klägerin im Termin unbestritten an, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse 2 gehandelt hat, bei dem im Hinblick auf die Mietwagenkosten ein Fahrzeug nach Klasse 1 abgerechnet, also eine Herabstufung vorgenommen wurde.
47 
Etwas anderes gilt nur für Fall 9, bei dem eine Tieferstufung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Hier sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % anzusetzen (vgl. zur Höhe wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 51). Die ersparten Aufwendungen errechnen sich dabei nur auf den Tabellenwert ohne Zusatzkosten.
48 
Nach alledem ergeben sich folgende Werte:
49 
Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste:
50 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Schwacke /
arithm. Mittel /
PLZ 706
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Schwacke
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
747,00
741,00
     
1488,00
2
2011
5
21
     
     
2086,80
     
2086,80
3
2011
8
4
165,75
492,25
     
     
658,00
4
2011
5
3
     
327,50
     
     
327,50
5
2012
3
1
107,31
     
     
     
107,31
6
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
7
2012
1
1
88,12
     
     
     
88,12
8
2012
6
3
     
397,69
     
     
397,69
9
2012
1
2
176,24
     
     
8,11
168,13
10
2012
5
8
121,45
     
677,95
     
799,40
11
2012
6
9
276,74
     
749,64
     
1026,38
12
2012
1
3
     
249,42
     
     
249,42
13
2012
4
2
227,36
     
     
     
227,36
14
2012
7
3
     
456,44
     
     
456,44
15
2012
5
14
     
     
1355,90
     
1355,90
16
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
17
2012
7
4
157,30
456,44
     
     
613,74
18
2012
6
17
     
397,69
1499,28
     
1896,97
19
2012
4
3
     
324,74
     
     
324,74
51 
Mietwagenkosten nach Fraunhoferliste:
52 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Fraunhofer /
Mittelwert /
PLZ 70
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Fraunhofer
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
385,80
271,78
     
657,58
2
2011
5
21
     
     
779,64
     
779,64
3
2011
8
4
134,06
270,08
     
     
404,14
4
2011
5
3
     
188,85
     
     
188,85
5
2012
3
1
72,60
     
     
     
72,60
6
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
7
2012
1
1
56,82
     
     
     
56,82
8
2012
6
3
     
201,56
     
     
201,56
9
2012
1
2
113,64
     
     
5,68
107,96
10
2012
5
8
91,05
     
266,03
     
357,08
11
2012
6
9
192,76
     
281,77
     
474,53
12
2012
1
3
     
126,31
     
     
126,31
13
2012
4
2
146,06
     
     
     
146,06
14
2012
7
3
     
243,57
     
     
243,57
15
2012
5
14
     
     
532,06
     
532,06
16
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
17
2012
7
4
115,62
243,57
     
     
359,19
18
2012
6
17
     
201,56
563,54
     
765,10
19
2012
4
3
     
157,55
     
     
157,55
53 
Hieraus resultiert dann der in der folgenden Tabelle eingetragene Mittelwert, auf den die aus der Tabelle ersichtlichen Zuschläge hinzuzurechnen sind:
54 
Unfall-
Nr.
Anmiet-
dauer
(Tage)
MITTELWERT
aus Schwacke /
Fraunhofer
Zusatz-
fahrer
Winter-
reifen
Navigations-
gerät
Zuschlag
Kasko /
ohne SB
Zustellung
Abholung
1
13
1072,79
156,00
0,00
130,00
0,00
23,00
23,00
2
21
1433,22
252,00
0,00
0,00
0,00
23,00
23,00
3
4
531,07
0,00
40,00
40,00
0,00
23,00
23,00
4
3
258,18
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
5
1
89,96
12,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
6
5
534,38
0,00
50,00
50,00
0,00
23,00
23,00
7
1
72,47
0,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
8
3
299,63
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
9
2
138,05
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
10
8
578,24
0,00
80,00
0,00
0,00
23,00
23,00
11
9
750,46
0,00
90,00
0,00
0,00
23,00
23,00
12
3
187,87
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
13
2
186,71
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
14
3
350,01
0,00
30,00
30,00
0,00
23,00
23,00
15
14
943,98
0,00
140,00
0,00
0,00
23,00
23,00
16
5
534,38
0,00
50,00
0,00
0,00
23,00
23,00
17
4
486,47
0,00
40,00
0,00
0,00
23,00
23,00
18
17
1331,04
0,00
170,00
0,00
0,00
23,00
23,00
19
3
241,15
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
55 
Daraus folgt dann das nachfolgende Gesamtergebnis für die erforderlichen Mietwagenkosten, wobei in einem Falle (Fall 14) noch die Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Abzüglich der bereits bezahlten Beträge ergibt sich dann die aus der Tabelle ersichtliche, noch offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.898,19 EUR. Soweit die Beklagte mehr bezahlt hat als die Klägerin fordern kann (Fälle 2 und 12), ergibt sich kein Minusbetrag sondern eine noch offene Restforderung von "0".
56 
Unfall-
Nr.
GESAMT
ERGEBNIS
Haftungs-
quote in %
Forderung
der Beklagten
Bereits
bezahlt
Noch offene
Restforderung
(= zuzusprech-
ender Betrag)
geltend
gemacht
werden
1
1404,79
100
1404,79
1114,00
290,79
696,05
2
1731,22
100
1731,22
1674,00
0,00
598,53
3
657,07
100
657,07
397,00
260,07
347,00
4
370,18
100
370,18
234,00
136,18
248,55
5
157,96
100
157,96
83,00
74,96
102,64
6
680,38
100
680,38
461,00
219,38
366,05
7
128,47
100
128,47
110,60
17,87
36,96
8
375,63
100
375,63
274,00
101,63
234,13
9
204,05
100
204,05
166,00
38,05
92,23
10
704,24
100
704,24
500,00
204,24
490,08
11
886,46
100
886,46
717,00
169,46
545,59
12
299,87
100
299,87
303,00
0,00
90,30
13
252,71
100
252,71
237,40
15,31
99,37
14
456,01
50
228,00
176,50
51,50
121,59
15
1129,98
100
1129,98
900,00
229,98
742,20
16
630,38
100
630,38
382,00
248,38
397,45
17
572,47
100
572,47
346,22
226,25
299,78
18
1547,04
100
1547,04
1040,00
507,04
1149,60
19
317,15
100
317,15
210,00
107,15
238,63
     
ENDSUMME
     
     
     
2898,19
     
57 
Die Klägerin hat in allen einzelnen Fällen 1 bis 19 einen höheren Betrag geltend gemacht, als ihr durch dieses Urteil zugesprochen wird. Es wird also auch im Hinblick auf die Einzelpositionen nicht über das Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
58 
Auf die einzelnen Beträge kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 verlangen, da die Beklagte spätestens mit den einzelnen Mahnschreiben nach Ablauf der darin benannten Zahlungsfrist in Verzug geriet.
III.
59 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in der im Tenor zum Ausdruck gebrachten Höhe begründet.
I.
22 
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
23 
Ob die Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG ist oder ob sie eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin darstellen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer Rechtsdienstleistung wäre diese nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gestattet. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Zulässige Nebentätigkeiten für wirtschaftlich tätige Unternehmen sind gerade Inkassotätigkeiten, bei denen im Übrigen auch kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen erforderlich ist, sondern ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung genügt (BGH, NJW 2012, 1005, 1006). Ein solcher Zusammenhang ist bei der Einziehung von abgetretenen Kundenforderungen durch Mietwagenunternehmen ohne Weiters anzunehmen.
24 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies andererseits und einschränkend zwar nur insoweit, als eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten betrifft, die lediglich der Höhe nach im Streit stehen, nicht jedoch dem Grunde nach (vgl. BGH, a.a.O.). Dies führt aber nicht dazu, in den Fällen 14 und 18 eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Im Fall 14 wurde von vorneherein lediglich die - unstreitige - Quote in Höhe von 50 % der Mietwagenkosten geltend gemacht. Und im Fall 18 wurde - unstreitig - von der Abtretung erst Gebrauch gemacht, als die vollständige Haftung der Beklagten unstreitig war.
25 
Soweit im Fall 3 die Beklagte schließlich meint, dass die Abtretung unbestimmt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn das Unfalldatum selbst nicht eingetragen ist (Anlage K 3, 1.Blatt), so ergibt sich aus der Nennung von Schädiger, Geschädigtem und dem beteiligtem Fahrzeug ohne Weiteres, auf welchen Schadensfall sich die Abtretung beziehen soll.
II.
26 
Der Klägerin stehen die ausweislich des Tenors zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
27 
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, und zwar zu 100 % - im Fall 14 zu 50 % - ist unstreitig.
28 
Die Forderungen aus den Unfallereignissen Fälle 1 bis 4 sind anders als die Beklagte meint, auch nicht verjährt. Die Klägerin verlangt Schadenersatz gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die frühesten Schadensereignisse lagen im Jahr 2011, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2014 ablief. Mit der noch im Jahr 2014 erfolgten Einreichung der Klage wurde die Verjährung auch dieser Ansprüche gehemmt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Geschädigten gehalten gewesen seien, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung in Bezug auf Mietforderungsansprüche der Klägerin zu erheben. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche wurden von dem Geschädigten an die Klägerin in jeweils unverjährter Zeit abgetreten, woraufhin die Klägerin selbst Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist und die Geschädigten sich einer Behinderung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu enthalten haben. Für eine Verwirkung ist ebenfalls kein Raum.
2.
29 
Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
30 
Die Frage, wie der "Normaltarif" zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Mietpreise anhand des des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlengebiet - ggf. mit Sachverständigenberatung - bestimmt werden. Andererseits bedeutet dies nicht, das eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen rechtsfehlerhaft wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12, Juris, Rn. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31 
Zutreffend ist, dass die Eignung der Listen oder Tabellen selbst, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann Erklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Juris, Rn. 4). Solche konkreten Angriffe gegen die Schwacke- bzw. Fraunhofer Liste wurden hier nicht vorgebracht. Vorliegend geht es um die Frage, welche der Listen generell geeignet ist und als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Gerade dies ist die Frage der tatrichterlichen Würdigung.
32 
Der Einzelrichter schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und weiterer Gerichte (Zusammenfassung der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung bei Freymann/Vogelsang, ZfS 2014, 1 ff) an, nach der für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen ist (sog. "Fracke"-Rechtsprechung).
33 
Der Einzelrichter teilt die in Literatur und Rechtsprechung benannten Vor- und Nachteile (vgl. ausführlich die Darstellung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 39 ff.) der beiden Listenwerke:
34 
a. Insoweit ist bezüglich der Fraunhoferliste darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietwagen und Preisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise bei (offen) befragten Mietwagenunternehmern, wie dies bei der Schwacke-Erhebung der Fall ist, vermieden werden. Zum anderen liegt der Fraunhoferliste ein recht umfangreiches Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Andererseits basiert bei der Fraunhoferliste ein großer Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres ad hoc zugänglich sind. Geschädigte werden vielfach eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen bzw. im Einzelfall in der konkreten Unfallsituation keinen Internetanschluss zeitnah zur Verfügung haben. Dazu kommt, dass das Raster der Fraunhoferliste gröber ist als das der Schwacke-Liste, da nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterschieden werden und nicht - wie bei Schwacke - dreistellige Postleitzahlengebiete.
35 
b. Bezüglich der Schwacke-Liste sind die Ermittlungen im Hinblick auf das Postleitzahlengebiet genauer, weil sie durch die dreistelligen Postleitzahlen Unterscheidungen ortsnaher sind. Zum anderen berücksichtigt Schwacke - anders als Fraunhofer - auch mögliche Zuschläge bei der Anmietung, die in der Realität auch tatsächlich verlangt werden. Andererseits wird gegen die Schwacke-Liste vorgebracht, dass die Erhebung offen vorgenommen wird und - so auch der Beklagtenvertreter - dies die Gefahr birgt, dass die beteiligten Kreise (Autovermieter) ihre - hohen - Preisvorstellungen durchdrücken. Dies könnte dazu führen, dass die Schwacke-Preise gemessen an den tatsächlich verlangten Preisen zu hohe Preise ausweisen.
36 
c. Werden die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke- als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels berücksichtigt, erscheint es dem Einzelrichter im Rahmen der freien Schätzung gem. § 287 ZPO als richtig, das arithmetische Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 46; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, Juris, Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 15 U 137/13, Juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, Juris, Rn. 45). Denn die Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen kann gerade durch die Bestimmung des Mittelwertes gewährleistet werden. Der hierdurch erforderlich werdende höhere Bearbeitungsaufwand für die Gerichte ist schlicht hinzunehmen.
37 
d. Bei der Errechnung des Mittelwertes ist wie folgt vorzugehen:
38 
aa. Bei den Werten der Schwacke-Liste ist vom sog. Modus (gewichtetes Mittel = häufigst genannter Preis) auszugehen. Für den Fall, dass kein solcher "Modus" angegeben ist, ist vom "nahen Mittel" (arithmetisches Mittel) des Normaltarifs auszugehen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist - für beide Listen - der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 38). Da die Fraunhofer-Tabelle keinen sog. "Modus" enthält, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, ist an diesen Wert anzuknüpfen.
39 
bb. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigtem Anmietzeiträume (1 Tag, 3 Tage, 1 Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 ff). Die Überlegungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, Juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Juris, Rn. 40), wonach der nach den Mietpreisspiegeln heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtzeit höchste Anmietzeitraum (1-Tageswert, 3-Tageswerte oder Wochenpauschale) heranzuziehen sei und daraus dann ein durch Teilung sich ergebender Eintageswert berechnet werden soll, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei, erzeugt eine nach Überzeugung des Einzelrichters im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit. Die Praxis jedenfalls einiger Mietwagenunternehmer und v.a. heir auch der Klägerin sieht nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume vorgenommen wird (vgl. hier beispielsweise die Abrechnung im Fall K 11 [eine Wochenpauschale und zwei Folgetage] sowie im Fall 17 [Dreitages-Pauschale und ein Folgetag].
40 
e. Da die Fraunhoferliste ohne Zuschläge arbeitet und Zusatzleistungen in dieser Liste auch nicht enthalten sind, sind - nach Ermittlung des arithmetischen Mittels beider Listen - etwaige weitere Zuschläge (hier für Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Zusatzkosten für Zustellung und Abholung) anzusetzen, soweit sie angefallen sind. In Bezug auf die Berechtigung, solche Zuschläge generell zu verlangen, ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in den vorliegenden Anmietfällen anders gewesen wäre, fehlen (vgl. zu Zusatzleistungen OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Juris, Rn. 68 ff).
41 
Die Zuschläge hat die Beklagte im Wesentlichen nicht bestritten. Bezüglich der in einigen Fällen abgerechneten Leistung „Zusatzfahrer“ ist zu erwähnen, dass die Klägerin konkret vorgetragen hat, dass und welche Kosten insoweit angefallen sind. Der Vortrag der Klägerin reicht für die Geltendmachung dieser Kosten im Rahmen des § 249 BGB aus. Auf den im Schriftsatz vom 23.02.2015 gehalten, substantiierteren Vortrag, hat die Klägerseite sodann auch keinen weiteren Vortrag gehalten. Im Übrigen entspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in Haushalten generell von mehreren Fahrern genutzt werden und dementsprechend in diesen Fällen ein Mietfahrzeug von mehreren Personen benötigt/genutzt wird.
42 
Generell können auch die Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung als Zusatzkosten absatzfähig sein. Zwar sind entsprechend der Erläuterungen zu den Tabellenwerken dort die Kosten für eine Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung jedenfalls ab dem Jahr 2010 mit in die Endpreise einbezogen worden - allerdings mit Selbstbehalt. Mit anderen Worten kann als Zusatzposition (nur) eine Position geltend gemacht werden, mit der ein Selbstbehalt unter den in die Tabellenwerte eingegangenen Selbstbehalten (je nach Liste 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR) vereinbart wurde.
43 
Vorliegend hat die Klägerin zwar behauptet, dass in allen Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt (also mit einem Selbstbehalt gleich „null“) vereinbart worden sei. Diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, insbesondere nicht durch Vorlage der Mietverträge (Anlage K 1 bis 15). Dort ist zwar in dem Feld "Haftungsfreistellung" bisweilen ein "Ja" angekreuzt (so in den Fällen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14). Bei diesen Urkunden handelt es sich um die eigentlichen Mietverträge. Aus der - im Übrigen eben nur teilweise vorhandenen - Eintragung "Haftungsfreistellungen" folgt aber noch nicht, dass eine Vollkaskoversicherung ganz ohne Selbstbehalt vereinbart sein sollte. Die bloße Nennung von "Haftungsfreistellung" ist insoweit nicht eindeutig. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht in Zusammenschau mit den Fahrzeugübernahmeprotokollen (Anlage K 20 ff), in denen in einem Feld "Haftungsreduzierung" ein "Ja" angekreuzt ist. Zum einen handelt es sich - wie gesagt - nicht um den Mietvertrag (das ergibt sich aus der Formulierung im letzten Satz des Übergabeprotokolls, wo ausdrücklich ein Mietvertrag - als anderes Dokument - erwähnt ist). Und eine „Reduzierung“ der Haftung bedeutet nicht zwingend eine Reduzierung auf „null“, also einen Selbstbehaltausschluss. Zum anderen sind die Eintragungen auch widersprüchlich, da es an einer Stelle "Rate pro Tag 0,00 EUR" heißt, daneben aber jeweils das Feld "Ausschluss der Selbstbeteiligung" / " EUR pro Tag" gar nicht ausgefüllt ist. Von daher kann den übrigen Eintragungen im Übergabeprotokoll unter "Vollkaskoversicherung pro Tag" und Nennung eines entsprechenden Preises nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gewählt sein soll, zumal im darüberstehenden Feld "Haftungsreduzierung" unter "Selbstbeteiligung" ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR eingetragen ist.
44 
Mit anderen Worten kann die Klägerin folglich nicht mit Erfolg geltend machen, dass tatsächlich in den Fällen 1 bis 15 eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt vereinbart wurde.
45 
f. Ersparte Aufwendungen sind vorliegend bis auf einen Fall nicht anzurechnen. Die Klägerin hat jeweils die Fahrzeuge eine Klasse - bzw. bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen - tiefer eingestuft. Damit entfällt ein zusätzlicher Abschlag.
46 
Soweit die Beklagte die Fälle 7 bis 9 monierte, und behauptete, hier sei keine Tieferstufung erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Sie hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. 26 d.A.), wonach eine Herabstufung erfolgt ist, nicht widersprochen. Und für den Schadensfall 12 gab die Klägerin im Termin unbestritten an, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse 2 gehandelt hat, bei dem im Hinblick auf die Mietwagenkosten ein Fahrzeug nach Klasse 1 abgerechnet, also eine Herabstufung vorgenommen wurde.
47 
Etwas anderes gilt nur für Fall 9, bei dem eine Tieferstufung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Hier sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % anzusetzen (vgl. zur Höhe wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11, Juris, Rn. 51). Die ersparten Aufwendungen errechnen sich dabei nur auf den Tabellenwert ohne Zusatzkosten.
48 
Nach alledem ergeben sich folgende Werte:
49 
Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste:
50 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Schwacke /
arithm. Mittel /
PLZ 706
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Schwacke
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
747,00
741,00
     
1488,00
2
2011
5
21
     
     
2086,80
     
2086,80
3
2011
8
4
165,75
492,25
     
     
658,00
4
2011
5
3
     
327,50
     
     
327,50
5
2012
3
1
107,31
     
     
     
107,31
6
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
7
2012
1
1
88,12
     
     
     
88,12
8
2012
6
3
     
397,69
     
     
397,69
9
2012
1
2
176,24
     
     
8,11
168,13
10
2012
5
8
121,45
     
677,95
     
799,40
11
2012
6
9
276,74
     
749,64
     
1026,38
12
2012
1
3
     
249,42
     
     
249,42
13
2012
4
2
227,36
     
     
     
227,36
14
2012
7
3
     
456,44
     
     
456,44
15
2012
5
14
     
     
1355,90
     
1355,90
16
2012
6
5
276,74
397,69
     
     
674,43
17
2012
7
4
157,30
456,44
     
     
613,74
18
2012
6
17
     
397,69
1499,28
     
1896,97
19
2012
4
3
     
324,74
     
     
324,74
51 
Mietwagenkosten nach Fraunhoferliste:
52 
Unfall-
Nr.
Abrechnungs-
jahr
angemietete /
abgerechnete
Fahrzeugkl.
Anmiet-
dauer
(Tage)
Fraunhofer /
Mittelwert /
PLZ 70
     
     
Ersparte
Aufwendungen
(5 %)
Ergebnis
Fraunhofer
     
     
     
     
1 T-pschl
3-T-pschl
Woche-pschl
     
     
1
2011
6
13
     
385,80
271,78
     
657,58
2
2011
5
21
     
     
779,64
     
779,64
3
2011
8
4
134,06
270,08
     
     
404,14
4
2011
5
3
     
188,85
     
     
188,85
5
2012
3
1
72,60
     
     
     
72,60
6
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
7
2012
1
1
56,82
     
     
     
56,82
8
2012
6
3
     
201,56
     
     
201,56
9
2012
1
2
113,64
     
     
5,68
107,96
10
2012
5
8
91,05
     
266,03
     
357,08
11
2012
6
9
192,76
     
281,77
     
474,53
12
2012
1
3
     
126,31
     
     
126,31
13
2012
4
2
146,06
     
     
     
146,06
14
2012
7
3
     
243,57
     
     
243,57
15
2012
5
14
     
     
532,06
     
532,06
16
2012
6
5
192,76
201,56
     
     
394,32
17
2012
7
4
115,62
243,57
     
     
359,19
18
2012
6
17
     
201,56
563,54
     
765,10
19
2012
4
3
     
157,55
     
     
157,55
53 
Hieraus resultiert dann der in der folgenden Tabelle eingetragene Mittelwert, auf den die aus der Tabelle ersichtlichen Zuschläge hinzuzurechnen sind:
54 
Unfall-
Nr.
Anmiet-
dauer
(Tage)
MITTELWERT
aus Schwacke /
Fraunhofer
Zusatz-
fahrer
Winter-
reifen
Navigations-
gerät
Zuschlag
Kasko /
ohne SB
Zustellung
Abholung
1
13
1072,79
156,00
0,00
130,00
0,00
23,00
23,00
2
21
1433,22
252,00
0,00
0,00
0,00
23,00
23,00
3
4
531,07
0,00
40,00
40,00
0,00
23,00
23,00
4
3
258,18
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
5
1
89,96
12,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
6
5
534,38
0,00
50,00
50,00
0,00
23,00
23,00
7
1
72,47
0,00
10,00
0,00
0,00
23,00
23,00
8
3
299,63
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
9
2
138,05
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
10
8
578,24
0,00
80,00
0,00
0,00
23,00
23,00
11
9
750,46
0,00
90,00
0,00
0,00
23,00
23,00
12
3
187,87
36,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
13
2
186,71
0,00
20,00
0,00
0,00
23,00
23,00
14
3
350,01
0,00
30,00
30,00
0,00
23,00
23,00
15
14
943,98
0,00
140,00
0,00
0,00
23,00
23,00
16
5
534,38
0,00
50,00
0,00
0,00
23,00
23,00
17
4
486,47
0,00
40,00
0,00
0,00
23,00
23,00
18
17
1331,04
0,00
170,00
0,00
0,00
23,00
23,00
19
3
241,15
0,00
30,00
0,00
0,00
23,00
23,00
55 
Daraus folgt dann das nachfolgende Gesamtergebnis für die erforderlichen Mietwagenkosten, wobei in einem Falle (Fall 14) noch die Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Abzüglich der bereits bezahlten Beträge ergibt sich dann die aus der Tabelle ersichtliche, noch offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.898,19 EUR. Soweit die Beklagte mehr bezahlt hat als die Klägerin fordern kann (Fälle 2 und 12), ergibt sich kein Minusbetrag sondern eine noch offene Restforderung von "0".
56 
Unfall-
Nr.
GESAMT
ERGEBNIS
Haftungs-
quote in %
Forderung
der Beklagten
Bereits
bezahlt
Noch offene
Restforderung
(= zuzusprech-
ender Betrag)
geltend
gemacht
werden
1
1404,79
100
1404,79
1114,00
290,79
696,05
2
1731,22
100
1731,22
1674,00
0,00
598,53
3
657,07
100
657,07
397,00
260,07
347,00
4
370,18
100
370,18
234,00
136,18
248,55
5
157,96
100
157,96
83,00
74,96
102,64
6
680,38
100
680,38
461,00
219,38
366,05
7
128,47
100
128,47
110,60
17,87
36,96
8
375,63
100
375,63
274,00
101,63
234,13
9
204,05
100
204,05
166,00
38,05
92,23
10
704,24
100
704,24
500,00
204,24
490,08
11
886,46
100
886,46
717,00
169,46
545,59
12
299,87
100
299,87
303,00
0,00
90,30
13
252,71
100
252,71
237,40
15,31
99,37
14
456,01
50
228,00
176,50
51,50
121,59
15
1129,98
100
1129,98
900,00
229,98
742,20
16
630,38
100
630,38
382,00
248,38
397,45
17
572,47
100
572,47
346,22
226,25
299,78
18
1547,04
100
1547,04
1040,00
507,04
1149,60
19
317,15
100
317,15
210,00
107,15
238,63
     
ENDSUMME
     
     
     
2898,19
     
57 
Die Klägerin hat in allen einzelnen Fällen 1 bis 19 einen höheren Betrag geltend gemacht, als ihr durch dieses Urteil zugesprochen wird. Es wird also auch im Hinblick auf die Einzelpositionen nicht über das Beantragte hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
58 
Auf die einzelnen Beträge kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 verlangen, da die Beklagte spätestens mit den einzelnen Mahnschreiben nach Ablauf der darin benannten Zahlungsfrist in Verzug geriet.
III.
59 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/11 Verkündet am:
8. Mai 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen
die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung
der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat eine Haftungsquote von 50 % angenommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum , ob der Kläger von den Beklagten auch die anteilige Erstattung der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die einfach gelagerte Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer hat, wenn er zuvor seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Schäden gegenüber den Ersatzpflichtigen beauftragt hat und insoweit Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Ersatz der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend die Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer. Zwar erstrecke sich die Ersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Hiervon erfasst seien insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Eine Ersatzpflicht des Schädigers bestehe aber nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Dies sei bei einfach gelagerten Versicherungsfällen wie im vorliegenden Fall nur dann zu bejahen, wenn sich der Kaskoversicherer mit der Schadensregulierung in Verzug befunden oder eine sonstige Pflichtverletzung begangen habe. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer, der einen von der Kaskoversicherung erfassten Schaden erlitten habe, den er nicht von einem Unfallgegner ersetzt verlangen könne, regelmäßig bei der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen werde, da er in diesem Fall die Kosten selbst tragen müsse. Im Streitfall sei der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten noch habe er eine sonstige Pflichtverletzung begangen. Er habe vielmehr be- reits vier Tage nach Anzeige des Versicherungsfalls seine Leistungsbereitschaft erklärt und die Versicherungsleistungen angewiesen.

II.

3
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
4
1. Die Revision richtet sich allein gegen die Versagung des Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist dagegen nicht der von den Vorinstanzen abgewiesene Antrag des Klägers auf Zahlung einer weiteren Kostenpauschale in Höhe von 5 €. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung, die zur Ermittlung des Begehrens des Rechtsmittelführers heranzuziehen ist (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen: Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 ff., jeweils mwN). Durch den Hinweis, das Berufungsurteil werde im zugelassenen Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt, und dadurch, dass sich der Kläger in der Revisionsbegründung ausschließlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten befasst, hat er deutlich gemacht, dass er sich mit der Revision lediglich gegen die Aberkennung dieses Anspruchs wenden will.
5
2. Die Revision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstandene Rechtsanwaltsvergütung.
6
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, z.V.b. Rn. 6; vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10, jeweils mwN).
7
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
8
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst , zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils mwN).
9
bb) Es kann dahinstehen, ob - was das Amtsgericht verneint und das Berufungsgericht nicht geprüft hat - der Kläger im Innenverhältnis zu seinem An- walt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Denn die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die streitgegenständlichen Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zu den Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
10
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3, geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungsverlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der Beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, ließ keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen des Klägers zu seinem Versicherer; sie vermag auch nicht die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten zu begründen, die aus der Sicht des Geschädig- ten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, aaO Rn. 20 mwN).
11
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 28.01.2011 - 38 C 364/10 -
LG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2011 - I-9 S 29/11 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.