Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2009 - 15 O 306/08

bei uns veröffentlicht am15.05.2009

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 391,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 1.064,53 Euro.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Entschädigung nach dem StrEG wegen der Beschlagnahme von PCs und Laptops sowie für angefallene Rechtsanwaltsgebühren.
Im Jahre 2007 ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den Kläger. Mit Beschluss vom 30.7.2007 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an, die am 14.8.2007 durchgeführt wurde. Dabei wurden sämtliche PCs und Laptops der Familie des Klägers sichergestellt und beschlagnahmt. Die Computer wurden dem Kläger am 30.4.2008 wieder ausgehändigt. Mit Verfügung vom 9.5.2008 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.5.2008 fest, dass der Kläger für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts entstanden ist, zu entschädigen ist. Mit Schreiben vom 18.7.2008 beantragte der Kläger die Festsetzung einer Entschädigung unter anderem für den Nutzungsausfall von fünf Computern sowie für die im Ermittlungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Für den Nutzungsausfall setzte der Kläger dabei - gestaffelt nach Alter und Leistungsfähigkeit der beschlagnahmten Geräte - einen Tagessatz zwischen 0,50 Euro und 2,00 Euro an, so dass er für die 261 Tage zwischen der Beschlagnahme und der Rückgabe Beträge zwischen 130,50 Euro und 522,00 Euro verlangte. Mit Verfügung vom 9.9.2008 setzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Entschädigung in Höhe von 453,07 Euro für angefallene Fahrtkosten und Rechtsanwaltsgebühren fest und lehnte eine darüber hinausgehende Entschädigung, insbesondere für den geltend gemachten Nutzungsausfall, ab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin Entschädigung für den Nutzungsausfall für jeweils einen PC (1,50 Euro x 261 Tage = 391,50 Euro) und einen Laptop (2,00 Euro x 261 Tage = 522,00 Euro). Er trägt vor, seine Familie habe einen Computer zur Internet-Telefonie genutzt, er selbst habe gelegentlich an einem der Geräte gearbeitet, und vor allem sei sein Sohn für das Studium auf die Nutzung eines Laptops angewiesen. Außerdem verlangt er Erstattung der gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die Verfahrenserledigung in Höhe von 148,75 Euro sowie der für die Kosten der Akteneinsicht angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 2,28 Euro.
Der Kläger macht geltend, er sei ersatzberechtigt, weil die Computer in seinem Eigentum gestanden hätten. Er habe zwar nach der Beschlagnahme neue Geräte gekauft. Erstattungsfähig und -pflichtig seien aber - schon wegen der Schadensminderungspflicht des Klägers - nicht die hierfür angefallenen Anschaffungskosten, sondern der Nutzungsausfall an den beschlagnahmten Geräten. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieses Nutzungsausfalls sei auf die durchschnittlichen Mietpreise für entsprechende Geräte abzustellen, die zwischen 3 und 4 Euro täglich anzusetzen seien. Die Erledigungsgebühr sei ersatzfähig, weil nicht auszuschließen sei, dass das Ermittlungsverfahren ohne anwaltliche Vertretung nicht eingestellt worden wäre.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.064,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2008 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt
Klageabweisung.
10 
Es bestreitet, dass die beschlagnahmten Computer im Eigentum des Kläger gestanden hätten. Dieser habe im Rahmen der Durchsuchung angegeben, die Geräte gehörten seiner Frau und seinem Sohn. Ersatz für Nutzungsausfall stehe nach dem StrEG aber nur dem Eigentümer zu. Darüber hinaus habe der Kläger keinen konkreten Nutzungsausfallschaden geltend gemacht. Er selbst habe die Geräte kaum genutzt, eine Internet-Telefonanlage funktioniere auch ohne Computer, und die Nutzungen der anderen Familienmitglieder seien nicht erstattungsfähig. Der Ersatz fiktiver Schäden sei dem StrEG fremd. Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seien schon deshalb nicht nach dem StrEG ersatzfähig, weil sie zur Verteidigung gegen den Schuldvorwurf als solchen, nicht im Zusammenhang mit der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme angefallen seien.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
12 
Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG zu (unten 1.). Er kann Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Computers verlangen (unten 2.). Dagegen sind weder die für die Verfahrenseinstellung angefallene Rechtsanwaltsgebühr noch die für das Akteneinsichtsbegehren angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig (unten 3.).
13 
1. Der Kläger ist gemäß § 2 StrEG für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 30.7.2007 entstanden ist, zu entschädigen. Insoweit ist das Landgericht an die Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 30.5.2008 gebunden (vgl. §§ 8, 9 StrEG). Im vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 13 StrEG lediglich über den Umfang der Entschädigung zu entscheiden.
14 
2. Der Kläger ist dafür zu entschädigen, dass ihm die Nutzungsmöglichkeit eines Computers entzogen wurde (unten a.). Die Höhe der Entschädigung bemisst das Gericht auf 391,50 Euro (unten b.).
15 
a. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist (unten aa.). Das ist bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall (unten bb.). Dabei muss der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genügt vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist (unten cc.).
16 
aa. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähige Schadenspositionen, wenn die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen auf die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes angewiesen ist .
17 
Das StrEG enthält zum Umfang der Entschädigung und den grundsätzlich entschädigungsfähigen Vermögenseinbußen keine eigenen Bestimmungen. Im Rahmen von § 7 StrEG sind deshalb die allgemeinen Regeln des BGB, modifiziert durch die Grundsätze des StrEG, anzuwenden (Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 5, 11 m.w.N.). Ebenso wie im allgemeinen Schadensrecht des BGB ist auch im Rahmen des StrEG grundsätzlich anerkannt, dass die Nichtbenutzbarkeit von Gegenständen eine entschädigungsfähige Position darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen angewiesen ist (vgl. BGHZ 98, 212; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 249 Rz. 20 ff.; Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68).
18 
bb. Die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, ist demnach eine entschädigungsfähige Vermögensposition. Nach den heutigen Lebensumständen ist die Nutzung eines Computers wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Ein Computer ist als Endgerät für den Zugang zum Internet erforderlich. Ohne diesen Zugang sind angesichts der heutigen Bedeutung dieses Mediums zahlreiche Besorgungen des Alltags - etwa die vom Kläger angeführte Internet-Telefonie, das Online-Banking und der Abschluss vieler privater Geschäfte von Internetauktionen bis hin zu Tickets für Flugreisen - erschwert oder gänzlich unmöglich. Das Internet vermittelt dem Computer auch eine wesentliche Funktion als Informationsbeschaffungs-, Kommunikations- (Email) und Unterhaltungsmedium. Letzteres ist als ähnlich gewichtig zu bewerten wie die Nutzung eines Fernsehgeräts, dessen Ausfall schon 1993 als ersatzfähig angesehen wurde (AG Frankfurt/Main, NJW 1993, 137). Als weitere wesentliche Funktion des Computers ist seine Nutzung „offline“ als EDV-Gerät für zahlreiche alltägliche Arbeiten zu berücksichtigen, wie etwa das Erstellen von Schriftstücken und Briefen oder auch - wie vom Kläger vorgetragen - die gelegentliche Erledigung beruflicher Arbeit zu Hause.
19 
Nach alledem ist eine Entschädigung jedoch nur dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen nicht ein Zweitgerät zur Verfügung steht. Erforderlich zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist in der Regel nur die Nutzung eines Computers, nicht die Nutzung mehrerer Geräte.
20 
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass das Amtsgericht Ulm noch 1997 die Ersatzfähigkeit für den Nutzungsausfall eines Laptops ablehnte (AG Ulm, NJW-RR 1997, 556; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 26). Die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm ist von anderen Entscheidungsgrundlagen geprägt. Dort ging es um den Ausfall eines Laptops, also eines mobilen Computers. Diese waren 1997 in der Regel erheblich teurer und weniger leistungsstark als Standcomputer. Ihre Bedeutung lag vor allem in der Mobilität, so dass sie oft als Zweitgerät neben einem Standcomputer genutzt wurden. Seither haben sich die Preis- und Leistungsdifferenz reduziert, so dass mobile Geräte nicht nur wesentlich weiter verbreitet sind, sondern häufig den Standcomputer als Erstgerät ersetzt haben. Es kommt aber letztendlich nicht darauf an, ob deshalb die Ersatzfähigkeit eines Laptops anders zu beurteilen ist als noch 1997 vom Amtsgericht Ulm. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die mobile Nutzung, sondern um die Nutzungsmöglichkeit eines Computers schlechthin. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm nicht.
21 
cc. Um die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Schaden geltend machen zu können, muss der Betroffene auch nach dem StrEG nicht Eigentümer sein. Es genügt, wenn er neben oder statt dem Eigentümer zur Nutzung berechtigt ist. Ein zu zahlendes Nutzungsentgelt ist gegebenenfalls bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon daraus, dass als Schadensposition gerade nicht die Beeinträchtigung des Eigentums, sondern die entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht wird. Diese steht zwar typischer-, aber nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu. Dementsprechend ist im Schadensrecht des BGB auch anerkannt, dass auch der Entzug eines vertraglich begründeten Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann (BGH NJW 1988, 251; vgl. auch BGHZ 137, 89; BGH NJW-RR 2005, 673, 674-675). Eine andere Entscheidung ist auch nicht wegen der Grundsätze des StrEG geboten. Zwar wird das StrEG von dem Grundsatz beherrscht, dass nur eigene Schadenspositionen des Betroffenen, nicht aber Drittschäden geltend gemacht werden können (vgl. Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, Einl., Rz. 50). Um einen solchen Drittschaden handelt es sich aber nicht, wenn der Beschuldigte entgangene eigene Nutzungen an einem beschlagnahmten Gegenstand geltend macht, zu dessen Nutzung er berechtigt ist. So weit in Rechtsprechung und Literatur dennoch - ohne weitere Begründung - die Ansicht vertreten wird, dass bei der Beschlagnahme von Dritteigentum ein Ersatzanspruch des Beschuldigten nach § 7 StrEG grundsätzlich nicht in Betracht komme (LG Flensburg, JurBüro 2005, 559; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68), folgt das Gericht dem aus den dargelegten Gründen nicht. Die vom beklagten Land angeführten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Celle, Urteil vom 18.3.2003, Az.: 16 U 192/02 - juris; OLG München, Beschluss vom 25.10.2006, Az.: 1 W 2247/06 - juris; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62) betreffen andere Fallgestaltungen.
22 
dd. Demnach steht dem Kläger eine Entschädigung zu, weil alle ihm zur Verfügung stehenden Computer beschlagnahmt wurden. Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der familiären Verhältnisse zur unentgeltlichen Nutzung der Computer berechtigt war und davon auch tatsächlich Gebrauch machte. Dass die Nutzungsintensität - ebenfalls unbestritten - gering war, ist nicht von Bedeutung. Zwar ist nur die entgangene Nutzung des Klägers selbst, nicht auch diejenige der Familienangehörigen erstattungsfähig. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungswert eines Computers - ähnlich wie derjenige eines Kraftfahrzeugs - wesentlich auch auf seiner ständigen Verfügbarkeit beruht. Auch wenn er nur gelegentlich in Anspruch genommen wird, muss ein Computer dauernd vorgehalten werden. Entschädigt wird dementsprechend auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 20). Ein Anspruch wäre allenfalls dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Computer gar nicht genutzt hätte. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
23 
b. Der Kläger kann für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Computers für 261 Tage eine Entschädigung von 391,50 Euro verlangen.
24 
Diese Summe beruht auf einer Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht die Nutzung mehrerer, sondern nur eines Geräts ersatzfähig ist. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieser Nutzung können marktübliche Mietpreise dienen. Nach Kenntnis des Gerichts sind die vom Kläger angegebenen und vom beklagten Land als solche nicht bestrittenen Langzeit-Mietpreise für einfache Geräte zwischen 3 und 4 Euro täglich zutreffend. Von diesem Wert ausgehend ist ein Abschlag für den in diesem Betrag enthaltenen - nicht erstattungsfähigen - Gewinn vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst die einfachen auf dem Markt erhältlichen Mietcomputer leistungsstärker sind als die für eine durchschnittliche Nutzung - wie der des Klägers - erforderliche. Entscheidend für die konkrete Bewertung des beim Kläger entstandenen Nutzungsausfallschadens ist, dass er selbst angegeben hat, dass die von ihm verwendeten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Diesen Überlegungen zufolge setzt das Gericht einen täglichen Nutzungswert von 1,50 Euro an, für 261 Tage somit den Erstattungsbetrag von 391,50 Euro.
25 
Unerheblich ist dagegen der Umstand, dass der Kläger alsbald nach der Beschlagnahme andere Computer kaufte. Dies führt lediglich zu der obigen Berechnung der Entschädigung. Nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 2 BGB ist es dem Kläger verwehrt, die höheren Kosten des Ersatzkaufes abzurechnen. Stattdessen wird der Entschädigungsbetrag auf den Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Beschlagnahme beschränkt.
26 
c. Das beklagte Land befindet sich seit dem 9.9.2008 mit der Zahlung dieser Summe in Verzug. Mit dem Bescheid des Staatsanwaltschaft von diesem Datum hat es die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert.
27 
3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG.
28 
a. Die gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV zum RVG angefallene Rechtsanwaltsgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. Nach §§ 2, 7 StrEG sind nur die Kosten der Verteidigung erstattungsfähig, die sich gegen diejenige Maßnahme richtet, wegen derer die Entschädigung gewährt wird. Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.). Die geltend gemachte Gebühr nach Ziff. 4141 VV zum RVG fällt für die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung und somit für eine Tätigkeit an, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft.
29 
b. Auch die Umsatzsteuer für die Akteneinsicht des Verteidigers ist nicht nach §§ 2, 7 StrEG erstattungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris). Die Akteneinsicht dient beiden genannten Zwecken. Dem Beklagten wurde die hierfür anfallende Auslagenpauschale von 12 Euro komplett erstattet. Nach Einschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ist es angemessen, dass eine zusätzlich anfallende Umsatzsteuer nicht nach dem StrEG erstattet wird.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage der Ersatzfähigkeit für die entgangene Nutzung von Computern nach dem StrEG obergerichtlich noch nicht geklärt und im Hinblick auf zukünftige Strafverfolgungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
12 
Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG zu (unten 1.). Er kann Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Computers verlangen (unten 2.). Dagegen sind weder die für die Verfahrenseinstellung angefallene Rechtsanwaltsgebühr noch die für das Akteneinsichtsbegehren angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig (unten 3.).
13 
1. Der Kläger ist gemäß § 2 StrEG für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 30.7.2007 entstanden ist, zu entschädigen. Insoweit ist das Landgericht an die Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 30.5.2008 gebunden (vgl. §§ 8, 9 StrEG). Im vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 13 StrEG lediglich über den Umfang der Entschädigung zu entscheiden.
14 
2. Der Kläger ist dafür zu entschädigen, dass ihm die Nutzungsmöglichkeit eines Computers entzogen wurde (unten a.). Die Höhe der Entschädigung bemisst das Gericht auf 391,50 Euro (unten b.).
15 
a. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist (unten aa.). Das ist bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall (unten bb.). Dabei muss der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genügt vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist (unten cc.).
16 
aa. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähige Schadenspositionen, wenn die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen auf die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes angewiesen ist .
17 
Das StrEG enthält zum Umfang der Entschädigung und den grundsätzlich entschädigungsfähigen Vermögenseinbußen keine eigenen Bestimmungen. Im Rahmen von § 7 StrEG sind deshalb die allgemeinen Regeln des BGB, modifiziert durch die Grundsätze des StrEG, anzuwenden (Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 5, 11 m.w.N.). Ebenso wie im allgemeinen Schadensrecht des BGB ist auch im Rahmen des StrEG grundsätzlich anerkannt, dass die Nichtbenutzbarkeit von Gegenständen eine entschädigungsfähige Position darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen angewiesen ist (vgl. BGHZ 98, 212; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 249 Rz. 20 ff.; Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68).
18 
bb. Die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, ist demnach eine entschädigungsfähige Vermögensposition. Nach den heutigen Lebensumständen ist die Nutzung eines Computers wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Ein Computer ist als Endgerät für den Zugang zum Internet erforderlich. Ohne diesen Zugang sind angesichts der heutigen Bedeutung dieses Mediums zahlreiche Besorgungen des Alltags - etwa die vom Kläger angeführte Internet-Telefonie, das Online-Banking und der Abschluss vieler privater Geschäfte von Internetauktionen bis hin zu Tickets für Flugreisen - erschwert oder gänzlich unmöglich. Das Internet vermittelt dem Computer auch eine wesentliche Funktion als Informationsbeschaffungs-, Kommunikations- (Email) und Unterhaltungsmedium. Letzteres ist als ähnlich gewichtig zu bewerten wie die Nutzung eines Fernsehgeräts, dessen Ausfall schon 1993 als ersatzfähig angesehen wurde (AG Frankfurt/Main, NJW 1993, 137). Als weitere wesentliche Funktion des Computers ist seine Nutzung „offline“ als EDV-Gerät für zahlreiche alltägliche Arbeiten zu berücksichtigen, wie etwa das Erstellen von Schriftstücken und Briefen oder auch - wie vom Kläger vorgetragen - die gelegentliche Erledigung beruflicher Arbeit zu Hause.
19 
Nach alledem ist eine Entschädigung jedoch nur dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen nicht ein Zweitgerät zur Verfügung steht. Erforderlich zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist in der Regel nur die Nutzung eines Computers, nicht die Nutzung mehrerer Geräte.
20 
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass das Amtsgericht Ulm noch 1997 die Ersatzfähigkeit für den Nutzungsausfall eines Laptops ablehnte (AG Ulm, NJW-RR 1997, 556; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 26). Die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm ist von anderen Entscheidungsgrundlagen geprägt. Dort ging es um den Ausfall eines Laptops, also eines mobilen Computers. Diese waren 1997 in der Regel erheblich teurer und weniger leistungsstark als Standcomputer. Ihre Bedeutung lag vor allem in der Mobilität, so dass sie oft als Zweitgerät neben einem Standcomputer genutzt wurden. Seither haben sich die Preis- und Leistungsdifferenz reduziert, so dass mobile Geräte nicht nur wesentlich weiter verbreitet sind, sondern häufig den Standcomputer als Erstgerät ersetzt haben. Es kommt aber letztendlich nicht darauf an, ob deshalb die Ersatzfähigkeit eines Laptops anders zu beurteilen ist als noch 1997 vom Amtsgericht Ulm. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die mobile Nutzung, sondern um die Nutzungsmöglichkeit eines Computers schlechthin. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm nicht.
21 
cc. Um die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Schaden geltend machen zu können, muss der Betroffene auch nach dem StrEG nicht Eigentümer sein. Es genügt, wenn er neben oder statt dem Eigentümer zur Nutzung berechtigt ist. Ein zu zahlendes Nutzungsentgelt ist gegebenenfalls bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon daraus, dass als Schadensposition gerade nicht die Beeinträchtigung des Eigentums, sondern die entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht wird. Diese steht zwar typischer-, aber nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu. Dementsprechend ist im Schadensrecht des BGB auch anerkannt, dass auch der Entzug eines vertraglich begründeten Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann (BGH NJW 1988, 251; vgl. auch BGHZ 137, 89; BGH NJW-RR 2005, 673, 674-675). Eine andere Entscheidung ist auch nicht wegen der Grundsätze des StrEG geboten. Zwar wird das StrEG von dem Grundsatz beherrscht, dass nur eigene Schadenspositionen des Betroffenen, nicht aber Drittschäden geltend gemacht werden können (vgl. Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, Einl., Rz. 50). Um einen solchen Drittschaden handelt es sich aber nicht, wenn der Beschuldigte entgangene eigene Nutzungen an einem beschlagnahmten Gegenstand geltend macht, zu dessen Nutzung er berechtigt ist. So weit in Rechtsprechung und Literatur dennoch - ohne weitere Begründung - die Ansicht vertreten wird, dass bei der Beschlagnahme von Dritteigentum ein Ersatzanspruch des Beschuldigten nach § 7 StrEG grundsätzlich nicht in Betracht komme (LG Flensburg, JurBüro 2005, 559; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68), folgt das Gericht dem aus den dargelegten Gründen nicht. Die vom beklagten Land angeführten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Celle, Urteil vom 18.3.2003, Az.: 16 U 192/02 - juris; OLG München, Beschluss vom 25.10.2006, Az.: 1 W 2247/06 - juris; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62) betreffen andere Fallgestaltungen.
22 
dd. Demnach steht dem Kläger eine Entschädigung zu, weil alle ihm zur Verfügung stehenden Computer beschlagnahmt wurden. Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der familiären Verhältnisse zur unentgeltlichen Nutzung der Computer berechtigt war und davon auch tatsächlich Gebrauch machte. Dass die Nutzungsintensität - ebenfalls unbestritten - gering war, ist nicht von Bedeutung. Zwar ist nur die entgangene Nutzung des Klägers selbst, nicht auch diejenige der Familienangehörigen erstattungsfähig. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungswert eines Computers - ähnlich wie derjenige eines Kraftfahrzeugs - wesentlich auch auf seiner ständigen Verfügbarkeit beruht. Auch wenn er nur gelegentlich in Anspruch genommen wird, muss ein Computer dauernd vorgehalten werden. Entschädigt wird dementsprechend auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 20). Ein Anspruch wäre allenfalls dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Computer gar nicht genutzt hätte. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
23 
b. Der Kläger kann für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Computers für 261 Tage eine Entschädigung von 391,50 Euro verlangen.
24 
Diese Summe beruht auf einer Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht die Nutzung mehrerer, sondern nur eines Geräts ersatzfähig ist. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieser Nutzung können marktübliche Mietpreise dienen. Nach Kenntnis des Gerichts sind die vom Kläger angegebenen und vom beklagten Land als solche nicht bestrittenen Langzeit-Mietpreise für einfache Geräte zwischen 3 und 4 Euro täglich zutreffend. Von diesem Wert ausgehend ist ein Abschlag für den in diesem Betrag enthaltenen - nicht erstattungsfähigen - Gewinn vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst die einfachen auf dem Markt erhältlichen Mietcomputer leistungsstärker sind als die für eine durchschnittliche Nutzung - wie der des Klägers - erforderliche. Entscheidend für die konkrete Bewertung des beim Kläger entstandenen Nutzungsausfallschadens ist, dass er selbst angegeben hat, dass die von ihm verwendeten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Diesen Überlegungen zufolge setzt das Gericht einen täglichen Nutzungswert von 1,50 Euro an, für 261 Tage somit den Erstattungsbetrag von 391,50 Euro.
25 
Unerheblich ist dagegen der Umstand, dass der Kläger alsbald nach der Beschlagnahme andere Computer kaufte. Dies führt lediglich zu der obigen Berechnung der Entschädigung. Nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 2 BGB ist es dem Kläger verwehrt, die höheren Kosten des Ersatzkaufes abzurechnen. Stattdessen wird der Entschädigungsbetrag auf den Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Beschlagnahme beschränkt.
26 
c. Das beklagte Land befindet sich seit dem 9.9.2008 mit der Zahlung dieser Summe in Verzug. Mit dem Bescheid des Staatsanwaltschaft von diesem Datum hat es die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert.
27 
3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG.
28 
a. Die gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV zum RVG angefallene Rechtsanwaltsgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. Nach §§ 2, 7 StrEG sind nur die Kosten der Verteidigung erstattungsfähig, die sich gegen diejenige Maßnahme richtet, wegen derer die Entschädigung gewährt wird. Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.). Die geltend gemachte Gebühr nach Ziff. 4141 VV zum RVG fällt für die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung und somit für eine Tätigkeit an, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft.
29 
b. Auch die Umsatzsteuer für die Akteneinsicht des Verteidigers ist nicht nach §§ 2, 7 StrEG erstattungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris). Die Akteneinsicht dient beiden genannten Zwecken. Dem Beklagten wurde die hierfür anfallende Auslagenpauschale von 12 Euro komplett erstattet. Nach Einschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ist es angemessen, dass eine zusätzlich anfallende Umsatzsteuer nicht nach dem StrEG erstattet wird.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage der Ersatzfähigkeit für die entgangene Nutzung von Computern nach dem StrEG obergerichtlich noch nicht geklärt und im Hinblick auf zukünftige Strafverfolgungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs


(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (2) Entschädigung fü

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit


(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohn

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft


(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zustän

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat,
2.
der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat,
2.
der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.