Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat,
2.
der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.

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Referenzen - Gesetze | § 9 StrEG

§ 9 StrEG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 9 StrEG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 15 Ersatzpflichtige Kasse


(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat. (2)
§ 9 StrEG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Referenzen - Urteile | § 9 StrEG

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 StrEG.

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 1 U 781/13

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Tenor I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts München I vom 23.01.2013, Az.: 15 O 9627/11, werden zurückgewiesen, wobei der Tenor des Grundurteils wie folgt neu gefasst wird: 1. em Kl

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/17 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111b Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - 3 BGs 197/16

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Tenor Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - erklärt sich für eine Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt     D.                          auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 200/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa

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Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorlä

Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2012 - 2 O 278/11

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Tenor 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 65.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kos

Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2012 - 2 O 330/11

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Tenor 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 73.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Von den Kosten des Rechtsstreit

Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2009 - 15 O 306/08

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Tenor 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 391,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2008 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechts