Landgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2013 - 5 O 59/11 Th

published on 27/02/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2013 - 5 O 59/11 Th
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird bis zum 31.05.2013 verlängert.

2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Antragstellerin erstrebt die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) sowie den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung.

Der Betroffene ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrfach wegen Tötungs- und schwerer Gewaltdelikte in Erscheinung getreten.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.05.2010 die nachträglich gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungsverwahrung wegen des Rückwirkungsverbotes aufgehoben und entschieden hatte, dass der Betroffene sofort auf freien Fuß zu setzen sei, wurde der Betroffene, der zudem unter Führungsaufsicht stand, dauerhaft durch die Polizei überwacht.

Auf entsprechende Anträge der Antragstellerin hat die erkennende Kammer zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz für die Dauer von jeweils drei Monaten angeordnet (vgl. die Beschlüsse vom 02.09.2011 und vom 01.12.2011) und sodann auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... mit Beschluss vom 17.02.2012 die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden hat das Saarländische Oberlandesgericht zurückgewiesen (vgl. die Beschlüsse vom 30.09.2011, vom 14.12.2011 und vom 14.05.2012).

Über die im Anschluss daran erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden; der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt (vgl. die Beschlüsse vom 23.11.2011 - Az.: 2 BvR 2302/11 - und vom 28.06.2012 - AZ.: 2 BvR 1279/12 -).

Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 hat der Betroffene die Aufhebung der Unterbringung beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.07.2012 (Az.: V ZB 106/12), wonach eine Therapieunterbringung gemäß § 1 Abs. 1 ThUG nur gegen Betroffene angeordnet werden darf, die sich in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befinden oder befunden haben, nicht aber gegen Betroffene, die nach § 275 a StPO a.F. einstweilig untergebracht worden sind.

Diesem Antrag hat die erkennende Kammer nicht stattgegeben mit der Begründung, der vom BGH im Rahmen einer Divergenzvorlage entschiedene Fall sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet war, jedoch nicht vollzogen wurde (vgl. den Beschluss der Kammer vom 18.09.2012).

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 08.11.2012 die Sache dem BGH gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 ThUG vorgelegt. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zu 18 Monate zu verlängern;

2. die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für drei Monate zu verlängern.

Sie trägt vor, hinsichtlich der Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen habe sich keine Änderung ergeben. Der Betroffene zeige keinerlei Krankheitseinsicht und verweigere sich gegenüber allen therapeutischen Angeboten, wie sich aus der Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) vom 10.01.2013 (Bl. 908 f) nebst deren Behandlungsplan vom 28.08.2012 (Bl. 910 ff) ergebe.

Der Betroffene beantragt,

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 12.07.2012, wonach das Therapieunterbringungsgesetz nur anwendbar sei, wenn der Betroffene sich in Sicherungsverwahrung und nicht ausschließlich in der einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO a.F. befunden habe. Die mit Wirkung vom 28.12.2012 in Artikel 316 e Abs. 4 EGStGB eingeführte Gesetzesänderung, die auch Personen, die noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht waren, dem Therapieunterbringungsgesetz unterstellt, sei als unzulässiges Einzelfallgesetz anzusehen.

Ferner sei zu beachten, dass bei dem Betroffenen - wie bereits früher festgestellt - eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daher sei eine Unterbringung, die allein das Wegsperren des Betroffenen bezwecke, nicht gerechtfertigt.

Zudem müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Fußfessel zu erwägen, ebenso sei an ergänzende Maßnahmen der Führungsaufsicht zu denken sowie an ein Wiederaufgreifen der Dauerobservation durch die Polizei.

Schließlich könne unter Berücksichtigung der vorgelegten Behandlungspläne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der SKFP um eine geeignete Einrichtung im Sinne des ThUG handele.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.02.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 ThUG angeordnet und den Betroffenen sowie seinen Verfahrensbevollmächtigten in Anwesenheit der Sachverständigen... persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.02.2013 (Bl. 977 ff) Bezug genommen.

B.

I.

Der derzeit allein zur Entscheidung anstehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist zulässig.

Die formalen Voraussetzungen der §§ 3 ThUG, 23 Abs. 1 FamFG sind erfüllt, der Antrag ist im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gestellt (§ 14 Abs. 1 ThUG), das Antragsrecht der Antragstellerin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 ThUG i.V.m. § 10 Abs. 4SThUZVollzG.

Der Umstand, dass der Betroffene seit September 2011 in der SKFP in untergebracht ist, führt nicht zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde. Denn der Betroffene hat mit dem Beginn der Unterbringung nicht seinen Wohnsitz aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.1996, NJW-RR 1996, 1217), so dass das Bedürfnis für die Therapieunterbringung weiterhin in ..., dem letzten Wohnsitz des Betroffenen, und somit im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin entsteht.

II.

Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Verlängerung der Therapieunterbringung des Betroffenen ist auch begründet.

Nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThUG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten die Unterbringung vorläufig verlängern, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Therapieunterbringung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und der Betroffene persönlich und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt angehört worden sind.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

1. Nach § 12 Abs. 2 ThUG kann die Therapieunterbringung verlängert werden, wenn die Gründe für die Anordnung der Therapieunterbringung gemäß § 1 ThUG fortbestehen. Dies ist hier der Fall:

a) Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ThUG sowie der Anwendbarkeit dieses Gesetz auf den konkreten Sachverhalt wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 02.09.2011 (Bl. 82 ff) und vom 18.09.2012 (Bl. 831 ff) sowie in den Beschwerdeentscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.09.2011 (Bl. 172 ff) und vom 08.11.2012 (Bl. 873 ff) verwiesen.

Soweit der Betroffene auf die Gesetzesänderung gemäß Artikel 316 e Abs. 4 EGStGB Bezug nimmt, die nach seiner Auffassung ein unzulässiges Einzelfallgesetz darstellt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Denn nach Meinung der Kammer wird die dort skizzierte Fallgestaltung bereits von § 1 Abs. 1 ThUG erfasst, so dass es sich bei dieser Ergänzung aus der Sicht der Kammer lediglich um eine Klarstellung handelt.

Der Einwand des Betroffenen, mangels Therapierbarkeit seiner Person könne der mit der Unterbringung verfolgte Zweck nicht erreicht werden, weshalb die Fortdauer der Unterbringung unzulässig sei, überzeugt nicht. Ziel des ThUG ist nämlich - neben der Behandlung des Betroffenen - gerade der Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Die Erfolgsaussicht der Therapie ist daher keine Voraussetzung für die Anordnung der Therapieunterbringung (vgl. Nußstein, NJW 2011, 1194 ff). Ansonsten könnte sich der Betroffene der Therapieunterbringung entziehen, indem er sich jeglicher Therapie verweigerte; dies hat der Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt.

b) Außerdem liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass der Betroffene weiterhin an einer psychischen Störung leidet und dass eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, dass er in Folge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird.

Positive Veränderungen innerhalb des Krankheitsbildes bzw. der Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen sind nicht erkennbar.

Aus dem Bericht der SKFP vom 10.01.2013 geht hervor, dass der Betroffene von den therapeutischen Angeboten derzeit keinen Gebrauch macht, so dass ein Therapieerfolg in Richtung einer Besserung der von den beiden Sachverständigen in dem Therapieunterbringungsverfahren attestierten Persönlichkeitsstörung des Betroffenen und der daraus resultierenden Gefährdung jedenfalls noch nicht eingetreten ist.

Dies wird bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen ... im Rahmen des Anhörungstermins sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2013 (Bl. 981 ff). Da keine Behandlung erfolgte und sich auch bei der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Anhörung keine neuen Aspekte zeigten, verbleibe es bei den Feststellungen aus dem Vorgutachten.

Vor diesem Hintergrund bestehen Gründe für die Annahme, dass von dem Betroffenen weiterhin die Gefahr schwerwiegender Gewalt- und/oder Sexualdelikte ausgeht.

c)

Die Unterbringung des Betroffenen ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ein milderes Mittel als die Unterbringung ist derzeit nicht erkennbar.

Wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 02.09.2011 dargestellt, können Maßnahmen der Führungsaufsicht die Begehung weiterer Straftaten nicht verlässlich verhindern, da sie im Wesentlichen von der Bereitschaft des Betroffenen zur Einhaltung der erteilten Weisungen abhängen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Möglichkeit einer elektronischen Fußfessel. Diese erlaubt lediglich die jederzeitige Ortung des Betroffenen und somit ein leichtes Auffinden des Betroffenen für den Fall, dass dieser eine Straftat begangen hat. Damit ist aber nicht gewährleistet, dass der Betroffene von Straftaten absieht bzw. dass im Falle einer begonnenen Straftat deren Erfolg durch ein rechtzeitiges Eingreifen noch vermieden werden kann.

Auch eine Dauerobservation durch die Polizei bietet - unabhängig von den Bedenken gegen deren Zulässigkeit (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.02.2013 - Az.: 4 K 1115/12 -) - keinen sicheren Schutz der Allgemeinheit gegenüber der Gefahr weiterer Straftaten. Diese kann nämlich nicht durchgehend in allen Lebenssituationen aufrecht erhalten werden; z.B. kann sich der Betroffene der Überwachung durch kurzfristiges Absetzen ins grenznahe Ausland entziehen.

d) Mit der SKFP steht für die vorläufige Verlängerung der Unterbringung eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne von § 2 ThUG zur Verfügung.

Wie in dem Beschluss der Kammer vom 02.09.2011 ausgeführt, findet die Therapieunterbringung im Saarland bis zur Bereitstellung einer geeigneten Therapieeinrichtung außerhalb des Landes in zulässiger Weise in der SKFP statt, die über die notwendigen Infrastrukturen und Ressourcen verfügt und auch eine möglichst weitgehende räumliche Trennung gegenüber dem Maßregelvollzug realisieren kann. Diese Form der Unterbringung ist aber lediglich für eine Übergangszeit vorgesehen, bis geeignete eigenständige Einrichtungen geschaffen sind. Dass die Unterbringung des Betroffenen in ... als Übergangslösung behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters des Justizministeriums in dem Anhörungstermin. Dieser hat erklärt, das Saarland stehe in Verhandlungen mit dem Bundesland Rheinland Pfalz mit dem Ziel, dass saarländische Betroffene in der neu zu errichtenden Einrichtung in ... untergebracht werden. Die Fertigstellung der Einrichtung in ... sei für Sommer dieses Jahres geplant; eine Verlegung des Betroffenen könne voraussichtlich im dritten Quartal dieses Jahres durchgeführt werden. Im Hinblick auf diese Prognose kann vorläufig weiterhin die Unterbringung in der SKFP in ... stattfinden.

Soweit der Betroffene die vorgelegten Behandlungspläne beanstandet, führt dies nicht dazu, die generelle Geeignetheit der SKFP als Therapieeinrichtung im Sinne des ThUG in Zweifel zu ziehen. Rügen, die die konkrete Behandlung im Einzelfall betreffen, sind auf dem entsprechenden Dienstweg zu verfolgen.

Auch die fehlende Therapiebereitschaft oder Therapiefähigkeit des Betroffenen hindert seine Unterbringung in der SKFP nicht. Die Therapieeignung nach § 2 ThUG knüpft nämlich gerade nicht an die Erfolgsaussicht der Therapie im konkreten Fall an (vgl. Nußstein, NJW 2011, 194 f).

2. Das nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 ThUG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Verlängerung der Therapieunterbringung vorausgesetzte dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung (siehe dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 02.09.2011) ergibt sich weiterhin ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der Rechte der potenziellen Opfer auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung. Hieraus resultiert ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden.

3. Die Dauer der angeordneten vorläufigen Verlängerung der Unterbringung entspricht der in § 14 Abs. 1 ThUG vorgesehenen Höchstdauer und erscheint im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThUG im Hauptsacheverfahren erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu den Beweisbeschluss der Kammer vom 18.02.2013 - Bl. 963 f -) angemessen.

4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 10 Abs. 3 ThUG und ist aus den unter 2) dargestellten Gründen gerechtfertigt.

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

6. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/02/2013 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt erscheint.

(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1 nicht anwendbar.

(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sollen auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1 vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffenen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben.