Landgericht Saarbrücken Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 S 24/14

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18. Dezember 2013 - 29 C 1303/13 (16) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.205,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 39 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12. Dezember 2012 in Höhe des Ortseingangs von ... ereignete.

Der Lkw der Klägerin war mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung am rechten Straßenrand abgestellt. Als der Zweitbeklagte an dem Lkw vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der Fahrertür des Lkw und dem Beklagtenfahrzeug.

Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, der Fahrer des Lkw habe in der geöffneten Tür gestanden, als der Zweitbeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Seitenabstand an dem Lkw vorbei gefahren sei. Durch den Unfall sei ihr ein Schaden in Höhe von 3.071,45 EUR (netto Reparaturkosten) und 661,64 EUR (Sachverständigenkosten) entstanden.

Mit der Klage hat sie insgesamt 3.071,45 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Erstinstanzlich haben sie behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, als die Fahrertür des Lkw von Ihnen geöffnet worden sei. Sie halten die Sachverständigenkosten für übersetzt und die Mehrwertsteuer für nicht erstattungsfähig.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge ... habe beim Ein- oder Aussteigen die gemäß § 14 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem Zweitbeklagten sei hingegen kein Sorgfaltsverstoß nachweisbar. Es sei nicht mehr aufklärbar, ob der Zweitbeklagte den gebotenen Mindestabstand unterschritten habe. Unter diesen Umständen hafte die Klägerin für den Unfall allein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in hälftigem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe verkannt, dass das klägerische Fahrzeug nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO privilegiert sei und der Zweitbeklagte jedenfalls die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen beruht die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und sich für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht zulasten der Klägerin angenommen, dass der Zeuge... entgegen § 14 Abs. 1 StVO nicht die beim Ein- oder Aussteigen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die den Ein- oder Aussteigenden treffende höchste Sorgfaltspflicht gebietet es dabei, die Fahrzeugtür erst dann zu öffnen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer durch Beobachtung nach hinten vergewissert hat, dass niemand kommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 StVO Rdn. 6 mwN.; Diehl, zfs 2006, 201 mwN.). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, aaO mwN.; KG DAR 2004, 585; OLG Hamm MDR 2000, 82 f.; Kammerurteil vom 18. Oktober 2013 - 13 S 121/13; Hinweisbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 13 S 178/12 - und vom 28. Januar 2010 - 13 S 228/09).

b) Zu Recht hat das Erstgericht vorliegend ein Aussteigen des Zeugen ... bejaht. Dabei ist es hier nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht offen gelassen hat, ob der Zeuge ... die Fahrertür von innen öffnete um auszusteigen, oder ob er sie von außen öffnete, um seine Arbeitshandschuhe aus dem Fahrzeug zu holen, ohne sich dabei selbst mit seinem gesamten Körper wieder in das Fahrzeug hinein zu begeben. Unter den hier gegebenen Umständen wäre § 14 Abs. 1 StVO auch in letzterem Fall anwendbar. Denn das Herausholen von Gegenständen aus dem Fahrzeug ist jedenfalls dann noch Teil des Ein- oder Aussteigens, wenn es noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang erfolgt (vgl. BayObLG DAR 1990, 31; LG Berlin Schaden-Praxis 2011, 429 f.). Das Aussteigen ist danach noch nicht beendet, solange die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht vollständig beseitigt ist, etwa weil der Fahrer nach dem Schließen der Tür noch eine weitere Tür öffnet oder die Fahrbahn noch nicht verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 aaO mwN.; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 84 f.). So liegt der Fall hier. Denn der Zeuge ... bekundete, er sei nach hinten gegangen, und als er in Höhe des Lkw gewesen sei, habe er bemerkt, dass er seine Handschuhe vergessen hatte, woraufhin er nach vorne gegangen sei und die Tür wieder aufgemacht habe.

c) Entgegen dem Angriff der Berufung entfällt der Verstoß gegen § 14 StVO hier nicht aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO, wonach u.a. Baufahrzeuge, die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. § 35 Abs. 6 StVO befreit nur von den in der Bestimmung genannten Beschränkungen in der Benutzung von Straßen zum Fahren und Halten, nicht hingegen von sonstigen Verkehrsvorschriften (vgl. OLG Jena, DAR 2000, 65 zu § 8 StVO; OLG München, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 U 4707/06, zu § 7 StVO; Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659; OLG Koblenz VersR 1994, 1320, BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 1St RR 11/96, juris, jeweils zu § 1 StVO). Ein Ein- oder Aussteigen unter Missachtung der nach § 14 StVO gebotenen Sorgfalt gehört deshalb nicht mehr zu den durch § 35 Abs. 6 StVO privilegierten Vorgängen des Fahrens oder Haltens. Der Einsatz zu den in dieser Bestimmung geregelten Zwecken erfordert ein solches sorgfaltswidriges Verhalten nicht, unabhängig davon, welche Anforderungen man im Einzelnen an das „Erfordernis des Einsatzes“ stellt (vgl. einerseits OLG Frankfurt DAR 2001, 456; OLG Jena DAR 2000, 65 ff.; andererseits Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659).

d) Den danach gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, nicht zu erschüttern vermocht.

3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat der Zweitbeklagte den Unfall durch eine pflichtwidrige Unterschreitung des gebotenen Seitenabstandes mitverursacht.

a) Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Welcher Sicherheitsabstand jeweils ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Bemessung des ausreichenden Seitenabstandes darf der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 14 Abs. 1 StVO verlangt, allgemein beachtet wird (vgl. KG DAR 1975, 290; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10). Grundsätzlich muss der Abstand deshalb regelmäßig so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 ff.; Geigel/Zieres a.a.O. Kap. 27 Rdn. 384; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 2 StVO Rdn. 41; Kammerurteile vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10, und vom 10. Juli 2009 - 13 S 152/09; Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Januar 2010 - 13 S 228/09). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss. Hingegen muss der Fahrer grundsätzlich nicht mit einem weiten Öffnen der Tür in einem Zug rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533; KG NZV 2006, 258; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10).

b) Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles musste der Zweitbeklagte hier jedoch - über das im Normalfall übliche Maß hinausgehend - den Seitenabstand so ausreichend bemessen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Fahrertür nicht zu einer Kollision kommen konnte. Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das - wie hier - mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen (§ 35 Abs. 6 StVO) gekennzeichnet ist, Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) und eine Rundumleuchte (§ 38 Abs. 3 StVO, § 52 Abs. 4 StVZO) eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Die Frage nach den Sorgfaltspflichten des Vorbeifahrenden ist insoweit von der Frage der Privilegierung des Unfallgegners nach § 35 Abs. 6 StVO zu trennen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 458; OLG Hamm VRS 35, 58). Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt (vgl. OLG Hamm VRS 35, 58; OLG Düsseldorf VRS 64, 458; NJW-RR 1988, 866; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 263 f.). Dabei muss der Vorbeifahrende zwar um so weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss - jedenfalls wenn sich der Unfall wie hier im Bereich eines Ortseingangs ereignet - unter den hier gegebenen Umständen eine solche Gefahr in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Dem hat der Zweitbeklagte nicht genügt, wie sich aus der erfolgten Kollision ergibt.

c) Aus den zutreffenden und insoweit unangegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist dem Beklagten ein weiterer Verkehrsverstoß, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) demgegenüber nicht nachweisbar.

4. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mithaftungsanteile fällt zu Lasten der Klägerin die erhöhte Betriebsgefahr des im Einsatz befindlichen Baustellenfahrzeugs sowie der Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 StVO gebotene äußerste Sorgfalt ins Gewicht. Der Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten wiegt demgegenüber weniger schwer, ohne ihn jedoch vollständig zurückzutreten. Danach hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen.

5. Die zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Reparaturkosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 3.071,45 EUR. Das vorliegende Gutachten des Sachverständigen ... bietet, nachdem die Beklagten hiergegen - auch auf Hinweis der Kammer - weder substantiierte Einwendungen erhoben, noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt haben, eine hinreichende Schätzgrundlage.

6. Soweit die Klägerin Sachverständigenkosten über 545,00 EUR hinaus eingegangen ist, bilden diese vorliegend keinen ersatzfähigen Schaden.

a) Die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens sind nach § 249 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Grunde nach erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils mwN.; Kammerurteile vom 10. Februar 2011 - 13 S 98/10 -, vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12, zfs 2013, 25 - und vom 13. September 2013 - 13 S 87/13). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).

b) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich - wie hier - innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11 ff.) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammerurteile aaO). Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Diese ergeben den zugrunde gelegten Wert (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).

c) Da die Klägerin nach dem unangegriffenen Vortrag der Beklagten vorsteuerabzugsfähig ist, kann sie auch die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen.

7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden in folgendem Umfang ersetzt verlangen:

netto-Reparaturkosten (wie beansprucht)

3.071,45 EUR

Grundgebühr Sachverständigengutachten (wie abgerechnet)  

445,00 EUR

Nebenkosten

   100,00 EUR

Zwischensumme

3.616,45 EUR

hiervon 1/3

1.205,48 EUR

8. Gemäß §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin hieraus seit der Zahlungsverweigerung der Beklagten auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:

1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.

(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Warnleuchten und Signalgeber haben:

1.
Anhaltesignal,
2.
nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie
3.
nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Logistik und Mobilität dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für rote Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
5.
Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.

(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.

(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen

1.
nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2.
synchron blinken und
3.
im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 365/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei
der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, liege nicht vor.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrech tlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall „Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-
len, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 67/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
2
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
3
"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
4
* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
5
Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
6
Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
7
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
9
Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
12
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
14
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
15
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
16
c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
17
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
18
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
19
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
20
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
21
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
22
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
23
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.

III.

24
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 EUR inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- EUR inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- EUR. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 EUR + 104,60 EUR MwSt =) 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291,- EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.

Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 EUR, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 EUR (655,10 EUR + 382,23 EUR) sowie Anwaltskosten von 265,61 EUR jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 EUR in der Hauptsache und 229,55 EUR außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.

II.

A. Berufung

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 EUR zusteht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.

aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.

bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.

2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 EUR ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“    

291,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

391,00 EUR

MwSt.

  74,29 EUR

Summe

465,29 EUR

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten

1.545,27 EUR

Sachverständigenkosten    

    465,29 EUR

gesamt

2.010,56 EUR

davon gezahlt

./. 642,46 EUR

noch zu zahlen

1.368,10 EUR

5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 EUR errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 EUR, Sachverständigenkosten 465,29 EUR, Nutzungsausfallentschädigung 70,- EUR, Auslagenpauschale 25,- EUR).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).

b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 43,57 EUR (MwSt.) = 272,87 EUR abzüglich hierauf gezahlter 163,03 EUR, mithin insgesamt 109,84 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen.

6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet

B. Anschlussberufung

Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 EUR übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2013 - 26 C 1870/12 (11) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Oktober 2012 in ... ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein von dem Geschädigten eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 18. Oktober 2012 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 1.551,17 EUR, eine Wertminderung von 250,- EUR und einen Wiederbeschaffungswert von 10.100,- EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 350,- EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 100,- EUR netto für Nebenkosten, insgesamt brutto 535,50 EUR. Vorprozessual haben die Beklagten hierauf 474,- EUR geleistet.

Die Klägerin hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen.

Mit der Klage hat sie 61,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und beanstandet die pauschale Abrechnung der Nebenkosten.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen das von dem Kläger geltend gemachte Grundhonorar bestünden keine Bedenken. Die geltend gemachten Nebenkosten seien jedoch nicht zu erstatten. Es sei zunächst Sache des Klägers gewesen dazu vorzutragen, welche Honorarvereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen wurde. Den Geschädigten könnten die Nebenkosten nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als eine von einzelnen Aufwendungen und von der vertraglichen Honorarvereinbarung losgelöste Pauschale zuerkannt werden. Damit werde dem Schädiger unter Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen diese Schadensposition dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen. Die Nebenkosten könnten auch nicht ohne Darlegung der tatsächlichen Schätzungsgrundlagen im Einzelfall im Sinne eines Mindestschadens zugrunde gelegt werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2011 - 13 S 98/10 und vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12, ZfS 2013, 25). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).

3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 350,- EUR zu Recht in voller Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigen ausgehen, wenn sie sich - wie hier - innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der jeweils einschlägigen BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (Kammerurteile aaO). Dies wird zweitinstanzlich auch nicht infrage gestellt.

4. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind vorliegend auch die geltend gemachten „Nebenkosten“ von 100,- EUR in voller Höhe erstattungsfähig.

a) Die Erstattungsfähigkeit von „Nebenkosten“ bestimmt sich gleichfalls nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen, d.h. nach der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten. Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Auch kann der Geschädigte nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen (vgl. Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR (vgl. Kammerurteile aaO; ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 O 251/11). Von diesen Grundsätzen abzugehen, die insoweit auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen werden, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- EUR allerdings nicht nur dann für erforderlich halten, wenn der Sachverständige einzelne „Nebenkosten“ konkret nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat, sondern regelmäßig auch dann, wenn der Sachverständige eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat.

Die Frage, ob die Eingehung pauschal abgerechneter „Nebenkosten“ zur Schadensbehebung erforderlich ist und die eingegangenen „Nebenkosten“ deshalb nach § 249 BGB erstattungsfähig sind, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Vergütung der Geschädigte dem Sachverständigen werkvertraglich nach §§ 631 f. BGB schuldet.

aa) Die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung richtet sich in erster Linie nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Im Rahmen einer solchen Honorarvereinbarung kann beispielsweise auch eine Nebenkostenpauschale wirksam vereinbart werden. Das wird auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen. Eine Honorarvereinbarung kann hier jedoch nicht angenommen werden, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass sich der Kläger und der Sachverständige bei Auftragserteilung auf eine Honorarabrede geeinigt haben. Fehlt es an einer Honorarabrede, bestimmt sich die werkvertraglich geschuldete Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, also nach der üblichen Vergütung.

bb) Werkvertraglich ist der Sachverständige grundsätzlich nicht gehindert, seine Vergütung ganz oder teilweise pauschaliert abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff.). Danach wäre es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Grund- und Nebenkosten ohne Differenzierung in einem einzigen Betrag auswiese. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, ist damit freilich noch nicht beantwortet, ob ein Sachverständiger in Abwesenheit einer Honorarabrede Nebenkosten werkvertraglich auch dann pauschal, d.h. unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall beanspruchen kann, wenn er das Grundhonorar für seine Ingenieurtätigkeit einerseits und Nebenkosten für eigene Aufwendungen andererseits getrennt abrechnet, oder ob einer solchen Abrechnung nicht nach der von dem Sachverständigen selbst vorgenommenen Unterscheidung der Charakter von Nebenkosten als Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen entgegenstünde. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an.

cc) Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten nämlich schon dann, wenn sich der Geschädigte auf die pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ durch den Sachverständigen einlassen durfte und eine solche Abrechnung - etwa durch Zahlung an den Sachverständigen oder Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Schädiger - auch in Abwesenheit einer Honorarabrede billigen durfte. Dies ist unabhängig davon zu bejahen, ob der Sachverständige ohne entsprechende Honorarabrede auf diese Weise werkvertraglich hätte abrechnen dürfen.

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist der Geschädigte schadensrechtlich nicht darauf beschränkt, einen Sachverständigen auszuwählen, der von der Vereinbarung einer Honorarabrede absieht. Das folgt schon daraus, dass nach den Feststellungen der Kammer in einer Vielzahl von Verfahren eine große Zahl der Sachverständigen auf dem Abschluss einer Honorarabrede besteht, wofür - nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit - gute Gründe bestehen mögen. Wenn sich der Geschädigte hiernach schon bei Auftragserteilung mit dem Sachverständigen auf eine Nebenkostenpauschale verständigen kann, so ist es dem Geschädigten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich ggf. erst nach erfolgter Begutachtung auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ einzulassen, wenn keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen.

Wenn der Geschädigte aber, wovon auch das Erstgericht ausgeht, eine konkrete Abrechnung von Nebenkosten nach ihrem Anfall bis zu einer Höhe von 100,- EUR in Routinefällen grundsätzlich unabhängig davon für erforderlich erachten darf, mit welchen Werten der Sachverständige seine Nebenkostenansätze im Einzelnen berechnet, wenn sich der Geschädigte mithin also regelmäßig einer eingehenden Einzelprüfung der darin enthaltenen Einzelpositionen enthalten darf, ist auch die Eingehung einer Pauschale bis zu dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten - etwa eine missbräuchliche Wahl der Abrechnungsweise - sind vorliegend nicht ersichtlich.

dd) Dass es dem Schädiger unter diesen Umständen nicht möglich ist, die Erforderlichkeit der eingegangenen Sachverständigenkosten mit Einwendungen gegen Einzelansätze der von dem Sachverständigen getätigten Aufwendungen in Zweifel zu ziehen, beruht nicht etwa auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schädigers, sondern ist die Konsequenz zulässiger tatrichterlicher Schadensschätzung nach § 287 ZPO, der den Tatrichter in besonderer Weise frei stellt. Entgegen dem Verständnis des Erstgerichts beruht die Rechtsprechung der Kammer dabei auch nicht auf der Schätzung eines Mindestschadens. Denn höhere als die tatsächlich abgerechneten Sachverständigenkosten kann der Geschädigte in keinem Fall beanspruchen. Dass der Geschädigte tatsächlich abgerechnete Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,- EUR grundsätzlich geltend machen kann, beruht auch nicht etwa auf der Bildung einer gerichtlichen Pauschale, sondern auf einer tatrichterlichen Würdigung dessen, was ein Geschädigter für erforderlich halten darf. Die Orientierung an einem bestimmten Betrag für vergleichbare Routinefälle, den die Kammer an anderer Stelle eingehend begründet hat, ist dabei nicht nur den Bedürfnissen der Praxis in Massenverfahren, sondern auch den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten geschuldet.

5. Danach kann der Kläger ersetzt verlangen:

Grundhonorar

350,00 EUR

„Nebenkosten“

100,00 EUR

MwSt. 

    85,50 EUR

Zwischensumme

535,50 EUR

abzüglich hierauf gezahlter           

- 474,00 EUR

ausstehende Forderung

61,50 EUR

Nach §§ 286, 288 BGB kann er ferner Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/07
Verkündet am:
19. Februar 2008
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige
Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz
der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der
Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit
der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende
Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers in Betracht gekommen seien.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - LG Oldenburg
AG Westerstede
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist
bis zum 11. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Be- klagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.
2
Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der Höhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden könne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden - also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkasse und Sicherheitsleistung - überhaupt aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kläger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des Klägers habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte, wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier innerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des Klägers reiche dazu nicht aus.
4
Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrsmittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein jederzeit zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleistung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatzfahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der Geschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen.
5
Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif bei der Firma W. für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter hätten also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übrigen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf das Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch unterblieben.
6
Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilometerleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte durchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Kläger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Klägers - bei der Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies nicht zumutbar gewesen wäre, könne das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
7
Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt ergebe , hätte alternativ auch ein "Werkstatttarif" für 3 Tage in Anspruch genommen werden können. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen günstigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Klärung mit der Beklagten für die weitere Zeit herbeizuführen. Auf die vom Kläger bestrittene Möglichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuholen gewesen wären. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte Frage zu bejahen.

II.

8
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.
11
3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen.
12
Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.
13
Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.
14
Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich.
15
4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung.
16
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
17
Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.
18
Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.
19
5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig , dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden können.

III.

20
Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann. Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 24.05.2006 - 21 C 160/06 (V) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2007 - 5 S 401/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 67/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
2
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
3
"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
4
* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
5
Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
6
Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
7
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
9
Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
12
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
14
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
15
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
16
c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
17
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
18
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
19
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
20
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
21
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
22
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
23
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.

III.

24
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.