Landgericht Saarbrücken Urteil, 11. Dez. 2015 - 10 S 112/15

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2015 - 37 C 74/15 (08) - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2015 - 37 C 74/15 (08) - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten verschiedene Zahlungsansprüche aus einem Wohnraummietvertrag geltend und begehrt den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger vermietete gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau eine Wohnung in dem Hausanwesen ... in ... In dem schriftlichen Formularmietvertrag vom 22.09.2011 (Anlage K 1) waren sowohl die Mutter des Beklagten, Frau ..., als auch der Beklagte selbst handschriftlich „als Mieter“ benannt. Unterzeichnet hat den Vertrag auf Mieterseite lediglich die Mutter des Beklagten. Der 1991 geborene Beklagte bewohnte das Anwesen gemeinsam mit seiner Mutter.

Die Kläger haben das Mietverhältnis am 19.04.2013 wegen verschiedener Vertragsverletzungen fristlos gekündigt. In dem Verfahren 37 C 275/13 (08) wurden der Beklagte und seine Mutter durch Versäumnisurteil vom 22.07.2013 gesamtschuldnerisch auf Räumung und Herausgabe und Zahlung restlicher Nebenkosten für 2011 (700,83 Euro) und 2012 (2.389,66 Euro) verurteilt. Beide zogen im Oktober 2013 aus der Wohnung aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2013 (Anlage K 8) forderte der Kläger den Beklagten und seine Mutter zur Räumung sowie zur Reparatur einer Tür zwischen Wohn- und Esszimmer auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2014 (Anlage K 7) machte der Kläger die streitgegenständlichen Beträge geltend. Diese hat er im Wege des Mahnverfahrens gegen die Mutter des Beklagten geltend gemacht, gegen die ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vorliegt, während der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf

a) Nachzahlung restlicher Nebenkosten für das Jahr 2013 gemäß undatierter Abrechnung (Anlage K 2, GA 19) in Höhe von 643,19 Euro
b) restliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung von August bis Oktober 2013 in Höhe von 3x600 Euro = 1.800 Euro
c) Kosten für Entrümpelung der Wohnung gem. Rechnung vom 30.01.2014 (Anlage K 4, GA 21) in Höhe von 297,50 Euro
d) Reparatur einer beschädigten Glasscheibe gem. Rechnung vom 13.11.2013 (Anlage K 5, ) in Höhe von 184,71 Euro
e) Reparatur einer beschädigten Tür gem. Rechnung vom 22.01.2014 (Anlage K f) in Höhe von 248,41 Euro
g) Zinsen aus 3.173,81Euro in Höhe von 5 % jährlich seit dem 25.10.2014
h) vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 3.173,81 Euro in Höhe von 413,64 Euro

in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, er sei nach dem Tod seiner Ehefrau alleiniger Erbe und Alleineigentümer des streitgegenständlichen Hausanwesens geworden, und dies unter Beweis gestellt durch Antrag auf Parteivernehmung. Weiter hat er beantragt, ihn als Partei hierzu informatorisch gem. § 141 ZPO anzuhören. Er hat weiter behauptet, dass auch der Beklagte Partei des Mietvertrags geworden sei: Zum Beweis hierfür hat er ebenfalls seine Parteivernehmung, hilfsweise seine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO angeboten.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Er hat zudem behauptet, er sei nicht Mieter der Wohnung gewesen, und schulde daher auch keine Miete. Dafür spreche auch, dass der Kläger die Nebenkostenabrechnung 2013 und das Schreiben vom 17.10.2014 nur an seine Mutter gerichtet habe; auch die Nebenkostenabrechnungen 2011 und 2012 lauteten ausschließlich auf seine Mutter. Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietwohnung schulde er nicht, weil es bereits an den Verzugsvoraussetzungen fehle. Vorsorglich hat er ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung geltend gemacht und dies damit begründet, dass ihm bisher keine Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt worden seien.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach Hinweis darauf, dass eine Passivlegitimation des Beklagten nicht festzustellen sei, mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche aus dem Mietvertrag zu. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte als (Mit-)mieter Vertragspartei geworden sei. Der Kläger habe weder substanziiert vorgetragen, auf Grund welcher Umstände sich eine Vertretungsmacht der Mutter des Beklagten für den Beklagten ergäbe, noch ein zulässiges Beweismittel für seine vom Beklagten bestrittene Behauptung einer Stellvertretung angeboten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers lägen nicht vor, nachdem der Beklagte nicht zugestimmt habe und es an einem Anbeweis i.S.d. § 448 ZPO fehle. Damit komme es nicht darauf an, dass sich auch eine Aktivlegitimation des Klägers nicht feststellen lasse. Der Kläger habe für seine streitige Behauptung, er sei Alleinerbe seiner Ehefrau geworden, keinen Beweis angeboten. Gleichermaßen komme es auf eine Schlüssigkeit der einzelnen geltend gemachten Positionen, wie etwa ein rechtzeitiger Zugang der Nebenkostenabrechnung für 2013, nicht an. Mangels Hauptanspruch seien auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt. Er rügt, das Amtsgericht habe ihn verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Aktiv- und Passivlegitimation eine weitere Substanziierung und weitere Beweisangebote erforderlich seien. Zudem habe er seine Aktivlegitimation hinreichend dargetan: An seiner unstreitigen Vermieterstellung habe sich durch den Tod seiner Frau nichts geändert. Für sein Alleineigentum spreche zudem ein prima-facie-Beweis (§ 1931 BGB), so dass der Beklagte für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtig sei. Da bei Miteigentum zudem keine notwendige Streitgenossenschaft bestehe, könne jeder Miteigentümer alle Rechte aus Mietverträgen auch alleine gerichtlich geltend machen. Das Amtsgericht hätte zudem, so die Berufung, den Kläger gem. § 141 ZPO zur Frage der Aktivlegitimation sowie zur Passivlegitimation persönlich anhören müssen. Der Kläger meint, eine wirksame Vertretung des Beklagten durch seine Mutter bei Vertragsschluss folge bereits daraus, dass der Beklagte, der unstreitig als bereits volljähriger Sohn mit seiner Mutter zusammen in der streitgegenständlichen Wohnung zusammenlebte, ausweislich ihrer Unterschrift unter dem Mietvertrag mit dessen Aufnahme im Mietvertrag zusammen als zusätzlicher Mieter diesen Mietvertrag in dessen Anwesenheit unterschrieben habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes bedurft. Die wirksame Vertretung ergebe sich auch bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 22.07.2013 in dem Verfahren 37 C 275/13, in dem weder der Beklagte noch seine Mutter die Mietereigenschaft des Beklagten bestritten hatten. Das Amtsgericht habe diese Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht beigezogen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2015 (37 C 74/15 (08) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 3.173,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % jährlich seit dem 25.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ein Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil diese bestritten und es für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es an einem Nachweis für die behauptete Alleinerbenstellung fehle. Der nunmehrige Sachvortrag des Klägers sei verspätet; es fehle nach wie vor an einem geeigneten Nachweis. Der Beklagte bestreitet ein Miteigentum des Klägers. Schließlich setzte eine Mitverpflichtung des Beklagten aus dem Mietvertrag voraus, dass dieser den Vertrag selbst unterzeichnet hätte. Die vorgelegte Nebenkostenabrechnung sei unschlüssig; insbesondere sei sie dem Beklagten und nach seiner Kenntnis auch seiner Mutter im Jahr 2014 nicht zugegangen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der Kammer vom 27.11.2015 Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat bereits seine Aktivlegitimation für die streitgegenständlichen Ansprüche nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt sowohl für die mietvertraglichen Ansprüche als auch für solche Ansprüche, die aus dem Eigentum an der Mietwohnung folgen:

a) Unstreitig war der streitgegenständliche Mietvertrag auf Vermieterseite von dem Kläger gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau abgeschlossen worden. Der Kläger kann daher nur dann Zahlung eines mietvertraglichen Abrechnungssaldos sowie Zahlung rückständiger Miete an sich selbst verlangen, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt alleiniger Inhaber eines solchen vertraglichen Anspruchs wäre. Dies setzt voraus, dass er alleiniger Erbe nach seiner Ehefrau geworden ist. Der Kläger hat jedoch die Rechtsbehauptung, Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden zu sein, schon nicht hinreichend dargelegt: Dafür, dass der Kläger testamentarischer Erbe oder Vertragserbe geworden ist, hat der Kläger nichts vorgetragen, so dass von dem gesetzlichen Erbrecht unter Ehegatten ausgegangen werden muss. Der überlebende Ehegatte ist nach § 1931 BGB jedoch grundsätzlich nicht allein zum Erbe berufen, sondern neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten orientiert sich damit zum einen an der Nähe von mit ihm konkurrierenden Verwandten zum Erblasser, zum anderen auch an der Art des ehelichen Güterstandes (vgl. § 1931 Abs. 4 BGB). Alleinerbe wird der Ehegatte nur dann, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, § 1931 Abs. 2 BGB.

b) Zu all diesen Voraussetzungen hat der Kläger keinen Sachvortrag gehalten und damit nichts vorgetragen, was den Rückschluss auf seine Stellung als Alleinerben zuließe: In erster Instanz hat er lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, seine Ehefrau alleine beerbt zu haben, und zum Beweis hierfür seine informatorische Anhörung nach § 141 ZPO angeboten. Damit hat er bei genauer Betrachtung überhaupt keine Tatsachen vorgetragen, die seine Aktivlegitimation stützen könnten. Im Berufungsverfahren trägt er vor, er habe von seiner kinderlosen Ehefrau die zweite Hälfte des Hausanwesens alleine dazu geerbt, wofür bereits der prima facie - Beweis bzw. eine gesetzliche Vermutung spreche. Damit hat der Kläger jedoch nach wie vor die gesetzlichen Voraussetzungen einer Stellung als Alleinerben nach § 1931 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Es kann vielmehr nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers schon nicht ausgeschlossen werden, dass neben ihm weitere Miterben erster - beispielsweise angenommene Kinder (vgl. § 1924 BGB), zweiter oder dritter Ordnung vorhanden sind. In diesem Fall könnte der Kläger lediglich Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen, nicht aber an sich selbst.

Damit hat der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten mietvertraglichen Ansprüche nicht hinreichend dargelegt, worauf die Kammer ihn bereits hingewiesen hat. Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche, die ihm als Eigentümer des Mietobjekts zustehen könnten: Die Rechtsauffassung des Klägers, selbst als bloßer Miteigentümer könne er „alle Rechte aus Mietverträgen“ alleine geltend machen, verkennt, dass er selbst in diesem Fall nur Leistung an alle Miteigentümer, nicht aber an sich selbst verlangen könnte (vgl. § 1011 BGB).

c) Im Übrigen hat Kläger, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung schon zutreffend festgestellt hat, auch keinen zulässigen Beweis für die Behauptung der alleinigen Anspruchsinhaberschaft angetreten: Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation insgesamt, insbesondere aber auch ein bloßes Miteigentum des Klägers bestritten hat, hat der Kläger - auch im Berufungsrechtszug - zunächst lediglich seine eigene Vernehmung als Partei angeboten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, nachdem der Beklagte sein Einverständnis nicht erklärt hat (§ 447 ZPO) und auch nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers spricht, so dass eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen nicht in Betracht kommt (§ 448 ZPO). Die mit der Berufung erhobene Rüge des Klägers, das Amtsgericht hätte ihn gem. § 141 ZPO hierzu anhören müssen, geht deshalb fehl, weil die im Ermessen des Gerichts stehende Anhörung keine Beweisaufnahme im Sinn einer Parteivernehmung ist, denn sie dient gerade nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 141 Rdn. 1). Der Antrag, die eigene Partei zum Zweck der Sachaufklärung persönlich zu laden und anzuhören, kann somit offensichtlich nicht die Pflicht der Partei zum vollständigen Prozessvortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) ersetzen. Die informatorische Anhörung des Klägers wäre zudem auch nicht geeignet, seine Stellung des Klägers als Alleinerben nachzuweisen, wofür die Rechtsordnung insbesondere das Erbscheinsverfahren vorsieht.

d) Der Berufung verhilft in diesem Punkt auch nicht zum Erfolg, dass das Amtsgericht den Kläger zwar auf die fehlende Passivlegitimation des Beklagten, nicht aber auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hingewiesen hat. Nachdem es die Klage schon zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen hat, worauf noch einzugehen ist, kam es aus der Sicht des Amtsgerichts folgerichtig auf den Gesichtspunkt der Aktivlegitimation schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Selbst wenn das Amtsgericht aber damit seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt hätte, so ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 513 ZPO). Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, muss in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) angegeben werden, was auf den entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07 -, GRUR 2008, 1126; Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rdn. 20). Der Kläger hat indes auch in seiner Berufungsbegründung weder weiteren Sachvortrag hierzu gehalten noch weitere Beweisangebote gemacht. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darum gebeten hat, ihm Gelegenheit zu geben, einen Erbschein vorzulegen, um das Erbrecht des Klägers nachzuweisen, bestand hierzu keine Veranlassung: Das Beweisangebot vermag nach wie vor keinen substanziellen Sachvortrag zu ersetzen und erfolgte zudem verspätet, weshalb es nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen war: Nachdem das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil auf die fehlende Aktivlegitimation hingewiesen hat, hätte der anwaltlich vertretene Kläger spätestens mit der Berufungsbegründung einen Erbschein vorlegen oder zumindest dessen Vorlage ankündigen können. Es ist nach wie vor weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb der Kläger die nahe liegende Möglichkeit nicht genutzt hat, einen Erbschein vorzulegen.Im Übrigen hat der Kläger, wie oben dargelegt, schon die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Stellung - auch nicht in der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug - als Alleinerbe nicht hinreichend dargetan, so dass es letztlich auf die Rechtzeitigkeit des Beweisangebots der Vorlage eines Erbscheins nicht ankommt.

e) Nur der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, es bestehe eine Beweislastumkehr dergestalt, dass der Beklagte die Erbenstellung des Klägers widerlegen müsse, nicht zutreffend ist. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger einen Erbschein vorgelegt hätte, denn dieser begründet die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts für und gegen den darin ausgewiesenen Erben (§ 2365 BGB), womit sich die Beweislast analog § 292 BGB umkehrt (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2353 Rdn. 2; § 2365 Rdn. 1).

2. Der Berufung bleibt im Übrigen auch deshalb der Erfolg versagt, weil - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil mit Recht ausgeführt hat - nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte überhaupt Partei des Mietvertrags geworden ist, und insoweit seine Passivlegitimation nicht nachgewiesen worden ist:

a) Unstreitig hat der Beklagte den schriftlichen Mietvertrag nicht unterzeichnet, sondern nur dessen Mutter, die ohne Vertretungszusatz gezeichnet hat, während beide im Vertragsrubrum als Mieter aufgeführt sind. Ob der Beklagte Vertragspartei des Mietvertrags geworden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB:

aa) Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite kommt es beim schriftlichen Mietertrag grundsätzlich darauf an, wer im Kopf der Vertragsurkunde als Mieter aufgeführt ist und wer den Vertrag unterzeichnet hat. Für den Fall von Eheleuten als Mieter etwa nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich an, dass der andere Ehegatte auch ohne eigene Unterschrift Vertragspartei wird, wenn der Unterzeichnende den Mietvertrag zugleich als bevollmächtigter Vertreter des anderen Ehegatten unterzeichnet (§ 164 BGB) oder der Unterzeichnende als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und der andere Ehegatte dieses Handeln in der Folgezeit genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 182, 184 BGB). Fehlt es hieran, kommt der Vertrag entweder gar nicht oder - falls dem Vermieter die Zahl seiner Vertragspartner gleichgültig ist - nur mit einem Ehegatten zustande. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neigt für die Wohnungsmiete zu der Annahme, dass der unterzeichnende Ehegatte zugleich in Vertretung und mit Vollmacht des anderen Ehegatten unterschrieben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden sollen, und wenn insbesondere auch der nicht unterzeichnende Teil an den Vertragsverhandlungen beteiligt worden ist (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., vor § 535 Rdn. 339 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fußnote 743).

bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für die Wohnungsmiete soweit erkennbar noch nicht entschieden. Er hat allerdings deutlich gemacht, dass bei formbedürftigen Mietverträgen über Gewerberäume und bei formbedürftigen Pachtverträgen die Schriftform nur gewahrt ist, wenn die Urkunde erkennen lässt, dass der unterschreibende Ehegatte zugleich im Namen des anderen tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2008 - XII ZR 69/06 -, BGHZ 176, 301-311). Für Wohnungsmietverträge wird deshalb von den Instanzgerichten die Auffassung vertreten, dass sich auch hier die Vertretungsabsicht aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss, etwa durch den Zusatz „i.V.“ (LG Mannheim WuM 1987, 414; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., Rdn. 339). Anderenfalls könne der Zweck der Schriftform nicht erreicht werden, weil Unklarheit darüber bestehe, wer Vertragspartner geworden sei. Für die Annahme einer Vertretungssituation bestehe nur dann eine Vermutung, wenn eine typische Vertretungssituation vorliege, wenn etwa ein Ehegatte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert sei (LG Mannheim ZMR 1993, 415).

b) Diese Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, zugrunde legend hat der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen, welche Tatsachengrundlage den Schluss rechtfertigen kann, dass die Mutter des Beklagten ihre Unterschrift unter den Vertrag konkludent zugleich im Namen des Beklagten geleistet hat. Vielmehr ist, worauf die Kammer bereits hingewiesen hat, ebenso plausibel, dass die Einholung der Unterschrift des Beklagten schlicht vergessen worden ist, weshalb es bislang an der erforderlichen Annahmeerklärung des Beklagten fehlt. Vorliegend war der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits volljährig, so dass eine gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter nach § 1664 BGB ausscheidet. Es fehlt auch an einem ausdrücklichen Vertretungszusatz („i.V.“). Der Kläger hat, worauf er bereits in erster Instanz hingewiesen worden ist, lediglich vorgetragen, dass „ausweislich des Mietvertrags und Vertragsverhandlungen auch mit dem Beklagten (dieser) und seine Mutter zusammen Mieter des abgeschlossenen Mietvertrages sein (sollten), den die Mutter des Beklagten für diesen als dessen Vertreterin mitunterschrieben“ habe. Hieraus lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, weshalb die Mutter den Mietvertrag auch für den Beklagten unterschrieben haben soll, ohne dass sich dies aus der Urkunde, etwa durch einen Vertretungszusatz, ergibt. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, ob und wodurch bei den Vertragsverhandlungen deutlich geworden ist, dass auch der Beklagte (Mit-)Mieter werden solle.

Auch der vom Kläger weiter hervorgehobene Umstand, dass sich der Beklagte in dem vorangegangenen Rechtsstreit, in dem es nicht nur um Räumung, sondern auch um Zahlung restlicher Nebenkosten für 2011 (700,83 Euro) und 2012 (2.389,66 Euro) ging (Az. 37 C 275/13), nicht auf die fehlende Mietereigenschaft berufen habe, stellt kein aussagekräftiges Indiz für die Passivlegitimation des Beklagten dar, weil das Verfahren mit einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten beendet worden ist. Entgegen der Berufung erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils ohnehin nicht auf die Mietereigenschaft des Beklagten.

c) Ob der Beklagte zumindest für die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz und Schadensersatz wegen der Beschädigung der Mietwohnung passivlegitimiert ist, kann im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es wie oben dargelegt an einer entsprechenden Aktivlegitimation des Klägers.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 711, 713, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 72/07
vom
24. April 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 28 286.7
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Weisse Flotte
Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung einer
Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der
Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf
dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vorgetragen
hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997,
762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06,
GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST).
BGH, Beschl. v. 24. April 2008 – I ZB 72/07 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken -Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens Weisse Flotte für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 beantragt. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Wortfolge entbehre für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft.

2
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
3
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
4
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, der Eintragung der angemeldeten Marke stehe im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen der Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Daneben liege ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Eine Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG komme auch dann nicht in Betracht, wenn man das Vorbringen der Anmelderin als richtig unterstelle, sie sei im Küstenbereich die einzige, die mit dem Begriff "Weisse Flotte" in Verbindung gebracht werde; denn die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge im gesamten Bundesgebiet keinen ausreichenden Vortrag gehalten.
5
III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
6
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter , die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmit- tels nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2007 – I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788 – MOON, m.w.N.).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
8
a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens insbesondere, dass das Gericht ihr Vorbringen, soweit dieses entscheidungserheblich ist, zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH GRUR 2007, 628 Tz. 10 – MOON; zu § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschl. v. 11.2.2008 – X ZA 2/07, juris Tz. 5 m.w.N.).
9
b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht erkannt und gewürdigt, dass die Anmelderin sich auch im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung darauf berufen habe, ihre Leistungen seit dem 1. Januar 1957 ohne Unterbrechung unter der angemeldeten Bezeichnung und unter dem Namen "Weisse Flotte" angeboten zu haben. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen im angefochtenen Beschluss durchaus bei seiner Prüfung berücksichtigt, ob die von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden waren. Es hat das Vorbringen jedoch als nicht erheblich angesehen und dies damit begründet, die Anmelderin habe eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke allein für den Küstenbereich geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass das Dienstleistungsangebot der Anmelderin sich an weite Verkehrskreise richte, müsse das Zeichen aber im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt sein. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung, die von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden, den Vortrag der Anmelderin zur Bekanntheit ihres Zeichens im küstennahen Bereich berücksichtigt hat.
10
c) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Anmelderin nicht berücksichtigt , sie sei Inhaberin aller denkbaren deutschen Internet-Adressen, die die prägenden Bestandteile der angemeldeten Marke enthielten.
11
Dieser Vortrag wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn sich aus dem Vorbringen der Anmelderin auch ergeben hätte, dass diese über die Internet-Adressen Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 in einem Umfang beworben und vertrieben hätte, der eine Überwindung der vom Bundespatentgericht festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bewirkte. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem entsprechenden Vortrag nicht ausgegangen werden.
12
d) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich auch ohne Erfolg, das Bundespatentgericht hätte, soweit es den Vortrag der Anmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Inhaberschaft der Anmelderin an den entsprechenden Internet-Adressen als nicht ausreichend angesehen habe, die Anmelderin hierauf hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Hinweispflicht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerfGE 66, 116, 146 f.; 67, 90, 95 f.; BayVerfGH NJW 1992, 1094; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 122; ferner BGH, Urt. v. 22.2.2001 – I ZR 227/00, GRUR 2001, 754, 755 – Zentrum für Implantologie), entspricht der Vortrag der Rechtsbeschwerde schon nicht den förmlichen Erfordernissen des § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG. Denn sie legt nicht dar, was die Anmelderin auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen hätte. Ein Gehörsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss die Rüge ausführen, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte. Denn nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Insoweit verhält es sich anders als in den Fällen, in denen der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin besteht, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die in das Verfahren nicht eingeführt waren. In einem solchen Fall liegt der Gehörsverstoß in der Verwertung von Entscheidungsgrundlagen, zu denen die betroffene Partei nicht Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfGE 29, 345, 347 f.). Hat das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf derartige nicht verwertbare Tatsachen gestützt, bestehen an der Kausalität im Allgemeinen keine Zweifel, ohne dass es darauf ankommt, was die betroffene Partei – wäre ihr dazu Gelegenheit gegeben worden – zu den neuen Tatsachen vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 – Top Selection). Soweit der Senat in der Entscheidung "WEST" (Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643) die Entbehrlichkeit eines solchen mit der Rüge verbundenen Vortrags in derartigen Fällen mit dem das markenrechtliche Löschungsverfahren beherrschenden Amtsermittlungsprinzip begründet hat, wird hieran nicht festgehalten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.1.1991 – 8 B 164/90, NVwZ 1991, 574, 575; Beschl. v.
27.2.2007 – 6 B 81/06, Buchholz 402.41 Polizeirecht Nr. 83 Tz. 58; Kopp/Schenke , VwGO, 15. Aufl., § 139 Rdn. 15, jeweils m.w.N.).
13
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.05.2007 - 26 W(pat) 99/06 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.