Landgericht Rostock Urteil, 26. Sept. 2007 - 4 O 134/07

published on 26.09.2007 00:00
Landgericht Rostock Urteil, 26. Sept. 2007 - 4 O 134/07
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,80 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 0,40 EUR seit dem 04.06.2005 und seit dem 04.07.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin und verlangt vom beklagten Rechtsanwalt rückständige Gewerbemieten. Streitig ist, ob eine vom Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarte Mietminderung sowie eine Aufrechnung der Insolvenzanfechtung unterliegen.

2

Die spätere Insolvenzschuldnerin, die H. GmbH, vermietete mit Gewerberaummietvertrag vom 10.06.2004 Büroräume in der T.-Straße 12 in R. an den Beklagten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Die monatliche Miete betrug 2.540,40 EUR inklusive einer Nebenkostenpauschale. Ebenfalls am 10.06.2004 schlossen der Beklagte und die Insolvenzschuldnerin einen Rechtsberatungsvertrag, der für ein Pauschalhonorar von monatlich 580,- EUR die ständige laufende Beratung der Insolvenzschuldnerin in zivilrechtlichen Angelegenheiten beinhaltete. Die Mietvertragsparteien hatten zunächst eine monatliche Miete von 1.960,40 EUR inklusive Nebenkosten vereinbart. Im Hinblick auf den Rechtsberatungsvertrag mit gleicher Laufzeit und Kündigungsfrist stimmte der Beklagte kurzfristig einer um 580,- EUR erhöhten monatlichen Miete zu, da die erhöhte Miete durch das Rechtsberatungshonorar kompensiert wurde.

3

Ab Februar 2005 minderte der Beklagte die monatliche Miete um 460,- EUR, weil die Vermieterin keine Büroreinigung, Gartenpflege, Müllentsorgung, Gehwegreinigung und keinen Winterdienst mehr ausführte. Den Minderungsbetrag von 460,- EUR haben die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gestellt.

4

Nachdem am 10.06.2005 (Eingang 13.06.2005) Insolvenzantrag gestellt wurde, untersagte das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 15.06.2005 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, eröffnete mit Beschluss vom 29.11.2005 das Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin.

5

Ausgehend von einer monatlichen Miete in Höhe von 2.540,40 EUR sind unter Berücksichtigung der Mietminderung von 460,- EUR und der Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 12.920,74 EUR folgende Mietzahlungen offen:

6

6/05

 2.080,40 EUR

7/05

 2.080,40 EUR

8/05

 2.080,40 EUR

9/05

 2.080,40 EUR

10/05

 2.080,40 EUR

11/05

 1.159,66 EUR

12/05

 580,40 EUR

1/06

 580,40 EUR

2/06

 580,40 EUR

3/06

 580,40 EUR

4/06

 580,40 EUR

5/06

 580,40 EUR

6/06

 580,40 EUR

7/06

 580,40 EUR

        

      16.204,86 EUR

7

Der Rechtsberatungsvertrag des Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin wurde zum 31.05.2005 beendet. Der Beklagte vereinbarte deshalb mit der Insolvenzschuldnerin am 25.05./28.06.2005 eine Reduzierung der monatlichen Miete um 580,- EUR auf 1.960,40 EUR. Die Klägerin hat wegen dieser Mietreduzierung die Insolvenzanfechtung erklärt.

8

Mit Schreiben vom 27.09. und 23.11.2005 (Anlage K 7) erklärte der Beklagte gegen die offenen Mietforderungen die Aufrechnung mit unstreitigen Gebührenforderungen in Höhe von 8.079,26 EUR. Die entsprechenden Auftragserteilungen an den Beklagten erfolgten durch die Insolvenzschuldnerin überwiegend in den Jahren 2003 und 2004, die letzten beiden Aufträge wurden am 03.02. bzw. 03.03.2005 erteilt. Die Klägerin hat auch wegen der Aufrechnung die Insolvenzanfechtung erklärt.

9

Mit Beschluss vom 24.07.2006 ordnete das Amtsgericht Rostock die Zwangsverwaltung des Hausgrundstücks T.-Straße 12 in R. an und bestellte Rechtsanwalt F. zum Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 07.06.2007 wurde die Zwangsverwaltung wieder aufgehoben, für noch nicht eingezogene Forderungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung am 16.05.2007 blieb die Beschlagnahmewirkung gegenüber der Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin jedoch erhalten.

10

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe spätestens seit dem 30.03.2005 die tatsächlich bestehende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gekannt, dies ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 30.03.2005 (Anlage K 8).

11

Die Klägerin hat die zunächst in Höhe von 24.144,86 EUR erhobene Klage in Höhe von 6.440,- EUR (14 x 460,- EUR monatliche Mietminderung) zurückgenommen. In Höhe von 1.500,- EUR haben die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, die Mietzahlung des Beklagten vom 24.07.2006 ist insoweit zwischen Anhängigkeit (18.07.2006) und Zustellung der Klage (24.08.2006) erfolgt.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.204,86 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.080,40 EUR seit dem 04.06.05, 04.07.05, 04.08.05, 04.09.05 und 04.10.05 sowie aus 1.159,66 EUR seit dem 04.11.05 und aus jeweils 580,40 EUR seit dem 04.12.05, 04.01.06, 04.02.06, 04.03.06, 04.04.06, 04.05.06, 04.06.06 und 04.07.06 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist bis auf einen durch einen Rechenfehler verursachten Restbetrag von 0,80 EUR unbegründet.

17

Die geltend gemachte Mietzinsforderung in Höhe von 16.204,86 EUR ist in Höhe von 8.120,00 EUR (14 x 580,- EUR) nicht entstanden, weil insoweit eine unanfechtbare Mietreduzierung mit dem Beklagten vereinbart wurde (dazu I.). Infolge der berechtigten Minderung des Beklagten in Höhe von 460,- EUR verblieb nur eine Mietzinsforderung von 1.500,40 EUR monatlich (dazu II.). Diese Mietzinsforderung ist durch die ebenfalls nicht anfechtbare Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 8.079,26 EUR erloschen (dazu III.). Die auf Grund eines Rechenfehlers bestehende Restforderung von 5,60 EUR (14 x 0,40 EUR) steht nur in Höhe von 0,80 EUR der Klägerin zu, da für die Mietforderungen ab August 2005 der Zwangsverwalter aktiv legitimiert ist (dazu IV.).

18

I. Die vom Beklagten vertraglich geschuldete monatliche Miete betrug ab Juni 2005 nur noch 1.960,40 EUR.

19

1. Durch Vereinbarung vom 25.05./28.06.2005 haben der Beklagte und die Insolvenzschuldnerin die monatliche Miete um 580,- EUR wegen des Wegfalls des parallel abgeschlossenen Rechtsberatungsvertrages reduziert.

20

2. Diese Vereinbarung ist nicht gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Zwar erfolgte die Vereinbarung nach dem Insolvenzantrag, der am 13.06.2005 gestellt wurde. Die Mietreduzierung benachteiligt hingegen die Insolvenzgläubiger nicht (§§ 129, 132 Abs. 1 InsO), weil dem Beklagten auch ohne die Vereinbarung ein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Miete um 580,- EUR ab Juni 2005 zustand. Der Anspruch des Beklagten auf Vertragsanpassung folgte aus § 313 Abs. 1 BGB, weil in Höhe von 580,- EUR die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages weggefallen war. Schon bei Abschluss des Mietvertrages am 10.06.2004 war sich der Beklagte mit der Vermieterin einig, dass die monatliche Miete an sich nur 1.960,40 EUR betragen sollte. Nur im Hinblick auf den am selben Tag abgeschlossenen Rechtsberatungsvertrag mit einem Pauschalhonorar von 580,- EUR wurde die monatliche Miete um diesen Betrag auf 2.540,40 EUR erhöht. Wenn nun aber der Rechtsberatungsvertrag ab Juni 2006 ersatzlos wegfallen sollte, dann entfiel die Berechtigung für die um 580,- EUR überzogene monatliche Miete.

21

II. Die vom Beklagten geschuldete monatliche Miete betrug letztendlich 1.500,40 EUR, weil dem Beklagten in Höhe von 460,- EUR ein Minderungsrecht wegen Mietmängeln (§ 536 Abs. 1 BGB) zustand.

22

Die Höhe der Mietminderung haben die Parteien mit 460,- EUR monatlich unstreitig gestellt. Die resultierende Forderung beträgt allerdings 1.500,40 EUR monatlich, nicht wie vom Beklagten errechnet 1.500,- EUR.

23

III. Die Mietzinsforderung der Insolvenzschuldnerin ist in Höhe von 8.079,26 EUR durch Aufrechnung des Beklagten erloschen (§§ 387, 389 BGB).

24

1. Die vom Beklagten aufgerechneten Rechtsanwaltshonorare in Höhe von 8.079,26 EUR, aufgelistet in den Schreiben vom 27.09. und 23.11.2005 (Anlage K 7), sind unstreitig.

25

2. Die Aufrechnung ist nicht gem. § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Die Aufrechnungslage entstand vor Insolvenzeröffnung (29.11.2005), denn die Honorarrechnungen des Beklagten wurden bis spätestens Oktober 2005 gestellt. Die geltend gemachten Mieten für den Zeitraum 6/05 bis 7/06 waren vor Insolvenzeröffnung fällig und erfüllbar.

26

3. Im Fall einer vor Insolvenzeröffnung entstandenen Aufrechnungslage lässt sich ein Aufrechnungsverbot auch nicht aus § 394 BGB i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO herleiten (BGH, Urt. v. 29.06.04 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388; a.A. KG NZI 2000, 221).

27

4. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam:

28

Die Begründung einer Aufrechnungslage kann eine anfechtbare kongruente oder inkongruente Rechtshandlung gemäß §§ 130, 131 InsO darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die maßgebliche Rechtshandlung innerhalb der kritischen Zeit erfolgte. Das ist hier indes nicht der Fall. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden. Der kritische Zeitraum datiert hier vom 13.03.2005 bis zum 12.06.2005. Die maßgeblichen Rechtshandlungen des Beklagten erfolgten hingegen spätestens bis zum 03.03.2005.

29

Maßgebliche Rechtshandlung ist bei Mietzinsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung der Abschluss des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11.11.04 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181; Urt. v. 14.12.06 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196; Urt. v. 21.12.06 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239; Urt. v. 14.6.07 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507). Mietzinsforderungen entstehen zwar nach § 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraumes der Nutzungsüberlassung. Gemäß § 140 Abs. 3 InsO bleibt bei einer bedingter oder befristeten Rechtshandlung aber der Eintritt der Bedingung oder des Termins für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung außer Betracht.

30

Der maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung hinsichtlich der Honoraransprüche des Rechtsanwaltes ist der Abschluss des Anwaltsvertrages, das heißt die Erteilung des Mandates (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.04.05 - 3 U 139/04, NZI 2006, 107). Der Honoraranspruch ist zwar aufschiebend bedingt durch die Erteilung einer Honorarrechnung, diese Bedingung bleibt indes gemäß § 140 Abs. 3 InsO wiederum außer Betracht. Die Mandatserteilungen an den Beklagten erfolgten durch die Insolvenzschuldnerin hier in den Jahren 2003 und 2004 sowie zuletzt am 03.02.2005 und 03.03.2005. Die Mandatserteilungen liegen damit nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass die Mandatserteilungen mit wenigen Ausnahmen in den Jahren 2003 und 2004 erteilt worden sind, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) hier unzulässig, da die Klägerin als Insolvenzverwalterin aus den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin erkennen kann, wann diese die entsprechenden Mandate an den Beklagten als Rechtsanwalt erteilt hatte. Zum anderen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Anfechtungsvoraussetzungen, so dass die Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, dass die maßgeblichen Mandatserteilungen nach dem 13.03.2005 und damit innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sind. Der Beklagte hat jedenfalls einer etwaigen sekundären Darlegungslast genügt, indem er die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Mandatserteilungen anhand der Aktenzeichen dargestellt hat.

31

5. Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und die behauptete diesbezügliche Kenntnis des Beklagten kommt es nach allem nicht an.

32

IV. Hinsichtlich der verbleibenden Restforderung von 5,60 EUR (14 x 0,40 EUR) ist die Klägerin nur für die Monate Juni und Juli 2005 (2 x 0,40 EUR = 0,80 EUR) aktivlegitimiert. Hinsichtlich der Mietforderungen ab August 2005 ist der Zwangsverwalter Rechtsanwalt F. aktivlegitimiert.

33

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.07.2006 wurde die Zwangsverwaltung des vermieteten Objekts angeordnet. Gemäß § 148 Abs. 1 ZVG umfasst die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung einhergehende Beschlagnahme des Grundstücks auch Miet- und Pachtzinsforderungen. Für rückständige Mietzinsforderung wird die Beschlagnahme durch § 1123 Abs. 2 BGB abgegrenzt. Gemäß § 1123 Abs. 2 BGB tritt Enthaftung der Mietzinsforderungen mit dem Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Fälligkeit ein. Die Mietzinsforderung für Juni 2005 wurde am 04.06.2005, die Mietzinsforderung für Juli 2005 am 04.07.2005 fällig. Demzufolge trat Enthaftung am 04.06.2006 bzw. 04.07.2006 ein, da erst am 24.07.2006 die Zwangsverwaltung und damit die Beschlagnahme angeordnet wurde. Zu einer Enthaftung der Mietzinsforderung für August 2005, die am 04.08.2006 eingetreten wäre, konnte es nicht mehr kommen.

34

V. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

35

VI. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich der erledigten Teilforderung in Höhe von 1.500,- EUR (Restmiete für Juli 2006) hätte zwar der Beklagte isoliert betrachtet gem. § 91 a ZPO die Kosten zu tragen, weil die Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist und der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Da das Teilunterliegen des Beklagten aber geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist, hat die Klägerin insgesamt sämtliche Prozesskosten zu tragen.

36

VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

37

VIII. Streitwert: 24.144,86 € (16.204,86 € ab Teilrücknahme und Teilerledigungserklärung am 05.09.2007)

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published on 14.06.2007 00:00

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Annotations

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.