Landgericht Paderborn Urteil, 17. Juni 2014 - 01 KLs-42 Js 525/13-1/14

Gericht
Tenor
Der Angeklagte ... wird wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, sowie Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 10 Fällen, sowie versuchtem Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 9 Fällen, sowie versuchtem Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 12 Fällen, sowie verschaffen von einem falschen amtlichen Ausweis und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ... wird wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, sowie Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblichen Daten in 10 Fällen, sowie versuchtem Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 21 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.10.2013, Az.: 29 Ls-663 JS 661/12-38713, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften,
1
I.
2Der 31 Jahre alte Angeklagte ... ist ledig und hat keine Kinder. Sein leiblicher Vater, der ein britischer Soldat war, ließ sich von der Mutter des Angeklagten scheiden, als dieser erst zwei Jahre alt war. Aus einer späteren Verbindung der Mutter des Angeklagten hat er drei Halbgeschwister.
3Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte eine Gesamtschule und erwarb dort nach der 12. Klasse die Fachoberschulreife. Im Anschluss hieran besuchte er ein Berufskolleg und war Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Nach der Bundeswehrzeit studierte er zunächst Maschinenbau an der Universität Paderborn und später Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule der Wirtschaft in Paderborn. Beide Studiengänge brach er jedoch ab. Daneben arbeitete er im Nebenberuf als Kellner. Im Tatzeitraum bezog er Leistungen nach dem BAFöG.
4Zurzeit ist der Angeklagte ... arbeitslos und bestreitet seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen nach dem SGB II. Er hat jedoch im Februar 2014 einen Arbeitsvertrag unterschrieben, mit dem er ursprünglich ab dem 1. Mai, nunmehr ab dem 1.8.2014 eine Arbeit zu einem Gehalt von 1600,- Euro monatlich aufnehmen könne.
5Darüber hinaus engagiert sich der Angeklagte ... nunmehr auch auf der Internetplattform www.Auktionshilfe.info, auf welcher sich die Opfer von Internetkriminalität austauschen können.
6Der Angeklagte ... ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
71. Am 29.3.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- EUR.
82. Am 13.9.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- EUR.
93. Am 7.2.2005 bildete das Amtsgericht Kassel aus den Verurteilungen zu 1. und 2. eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,- EUR.
104. Am 13.3.2006 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Am 8.2.2010 setzte das Landgericht Dortmund den Strafrest zur Bewährung aus. Das Ende der Bewährungsfrist war der 8.2.2013.
11Der 34 Jahre alte Angeklagte ... ist ebenfalls ledig und hat eine Tochter im Alter von elf Jahren. Kontakt zur Kindesmutter, bei der das Kind lebt, besteht nicht. Sein Vater ist Schlosser und seine Mutter Rechtsanwaltsfachangestellte; aus der Ehe der beiden ist neben dem Angeklagten ... auch eine jüngere Schwester des Angeklagten hervorgegangen.
12Nach dem Besuch und Abschluss der Realschule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Heizungsmonteur und schloss diese auch ab, arbeitete nach dem Abschluss der Ausbildung aber überwiegend als kaufmännischer Angestellter. In der Folge war er technischer Bürokaufmann bei der Firma ..., arbeitete auch in … als Einkäufer, wo er entlassen wurde, kurz bevor von seinem damaligen Arbeitgeber ein anderer Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen eingestellt wurde. Zur Zeit lebt der hoch verschuldete Angeklagte ... noch von Leistungen nach dem SGB II, macht aber auch ein Praktikum in … als Bürokaufmann.
13Neben einer geplanten Tätigkeit als Bürokaufmann hat der Angeklagte auch ins Auge gefasst, künftig als Berater für die Deutsche Post/DHL tätig zu werden, um Lücken in ihrem Vertriebssystem aufzudecken, welche für kriminelle Machenschaften ausgebeutet werden können.
14Auch der Angeklagte ... ist strafrechtlich schon in Erscheinung getreten:
151. Mit Urteil vom 16.3.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- DM.
162. Am 1.4.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
173. Am 6.7.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Herford wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde bis zum 13.11.2013 verlängert.
184. Am 26.5.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Hagen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,- EUR.
195. Am 8.5.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen wegen Verletzung der Unterhaltsverpflichtung und falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Die Bewährungszeit aus dieser Verurteilung endet am 15.5.2016.
206. Am 10.10.2013 verurteilte das Amtsgericht Euskirchen den Angeklagten ... wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetruges in 60 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung. Das Datum der letzten Tat war hier der 23.10.2012.
21II.
22Am 23.10.2012 wurde der Angeklagte ... von der Polizei wegen anderer Straftaten nach § 263a StGB festgenommen und vernommen.
23Das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.10.2013 (Az.: 29 Ls -663 Js 661/12-38/13) zu diesen anderen Taten enthält unter anderem folgende Feststellungen:
24„II.
25Nachdem der Angeklagte arbeitslos geworden war, suchte er im Internet nach neuen Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens. Er traf in Internet-Foren wie „Swissfaking“ auf Personen, die als Teil eines Gesamtnetzwerkes Verdienstmöglichkeiten im Bereich des Computerbetruges anboten. Der Angeklagte ließ sich schließlich auf die ihm angebotenen Verdienstmöglichkeiten ein, bestellte teils selbst Waren mit gefälschten bzw. ausgespähten Daten oder nahm entsprechende Waren entgegen, um sie sodann für sich zu behalten oder entgeltlich weiterzuleiten.
26Im Zeitraum vom 18.07.2012 bis zum 23.10.2012 holte der Angeklagte dementsprechend unter Verwendung ausgespähter Zugangsdaten von unbeteiligten Dritten Warensendungen aus DHL-Packstationen an, um diese an bislang unbekannte Dritte weiterzusenden.
27Die Waren wurden zunächst von den bislang unbekannten Forenkontakten, später auch von dem Angeklagten selbst, bei Onlineversandhäusern bestellt und überwiegend über das Onlinebezahlsystem PayPal bezahlt. Die Bestellung und Bezahlung wurden mit ausgespähten Daten von unbeteiligten Dritten abgewickelt. Die auf diese Weise erlangten Waren sollten durch bislang unbekannte Mittäter Gewinn bringend weiterveräußert werden.
28Für die Abholung der Pakete stellten ihm die unbekannten Mittäter etwa 20-30 Magnetkarten, sogenannte „White-Plastics“ bzw. „Gold-Plastics“ mit ausgespähten Kundendaten von DHL Packstationskonten Dritter mit entsprechenden Pins zur Verfügung.
29Mithilfe solcher Karten identifizierte sich der Angeklagte im genannten Tatzeitraum in mindestens 60 Fällen an 4 Packstationen mit den Kundendaten von 5 verschiedenen Personen ohne deren Einverständnis oder Wissen. So gelangte er an die dort eingelagerten Warensendungen, nahm diese an sich und sandte sie teilweise an die unbekannten Mittäter weiter. Als Gegenleistung sollte er entweder ein Teil der Waren behalten dürfen oder aber die Hälfte des erzielten Verkaufserlöses von den unbekannten Mittätern über das Packstationssystem zugesandt bekommen.
30Letztlich entstand den Versandhäusern ein Gesamtschaden von über 8.000,- EUR.
31Die erlangten Waren und das Geld wollte der Angeklagte für sich verwenden. Durch die wiederholte Begehung wollte er sich oder einem Dritten auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
32Als er schließlich am 23.10.2012 eine Sendung aus der Packstation Nr. 43 mitnehmen wollte (Fall 60), nahm die Polizei ihn fest. Die Sendung wurde retourniert.
33[Im Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen folgt eine tabellarische Aufstellung der 60 Bestellungen].“
34Die beiden Angeklagten ... und ... lernten sich im März 2013 im Internet in einer sogenannten Underground Community (z.B. auf Onlineplattformen wie www.CrimeNetwork.biz oder www.SwissFaking.su) zunächst nur über Nicknames (Pseudonyme) kennen. In diesen Onlineforen verabreden sich anonyme Personen zur Begehung von Straftaten. Darüber hinaus können dort auch zur Begehung von Straftaten erforderliche Sachen (sowohl körperliche Gegenstände als auch Datensätze mit Informationen) erworben werden.
35Nach einigen privaten Nachrichten über dieses Forum tauschten die Angeklagten auch Telefonnummern aus und telefonierten mittels sogenannter Szenehandys (bei denen sie selbst nicht beim Telekommunikationsdienstleister registriert waren, sondern i.d.R. ein ahnungsloser Dritter) miteinander. Diese Gespräche wurden von der Bundespolizei im Rahmen einer TK-Überwachung abgehört. Persönlich getroffen haben sich die Angeklagten bislang erst einmal in Köln.
36(1.-14.) Im März 2013 lebte der Angeklagte ... von BAföG und der Angeklagte ... von Hartz IV. Um ihren aufwendigen Lebensstil zu finanzieren, verabredeten die beiden Angeklagten daher, im Internet von Dritten unberechtigt erworbene Zugangsdaten zu eBay-Accounts zu erwerben, diese zu übernehmen, dort die Kontoverbindung zu ihren Gunsten zu ändern, nicht existierende Waren zum Verkauf anzubieten und das eingehende Geld dann für sich zu behalten und im Verhältnis 50:50 untereinander aufzuteilen. Dazu sollte die Arbeitsteilung so aussehen, dass der Angeklagte ... Bankkonten für nicht existierende Personen einrichtet (sog. Bankdrops) und das Geld von diesen Konten abholt. Der Angeklagte ... sollte die Fotos zu den nicht existierenden Waren besorgen, die Texte schreiben und die übernommenen eBay-Konten überwachen.
37Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses begingen die Angeklagten ... und ... gemeinsam folgende Taten:
381. |
Am 5.4.2013 eröffneten die Angeklagten im Postident-Verfahren ein Girokonto auf den Namen ..., Kto.-Nr. 101 976 45 03 bei der Deutschen Kreditbank. Dieses Konto sollte dazu dienen, bei den gehackten eBay-Konten als Konto des Zahlungsempfängers angegeben zu werden. Im Postident Verfahren legten die Angeklagten einen gefälschten niederländischen Ausweis des angeblichen „...“ vor, welchen der Angeklagte ... zuvor bei einem „Gewinnspiel“ im Internet gewonnen hatte. Da der Angeklagte ... diesen Ausweis bei einem ihm bekannten Fälscher „gewonnen“ hatte, war ihm und dem Angeklagten ... bewusst, dass sie eine falsche Urkunde verwendeten. |
2. |
Wie auch in Tat 1 eröffneten die Angeklagten am 13.3.2013 mittels Postident-Verfahrens unter Vorlegung des gefälschten Ausweises auf den Namen ... ein weiteres Konto (Nr.: 85 4727 205) bei der Postbank. Auch dieses Konto sollte zum Empfang der betrügerisch erlangten Gelder dienen. |
3. |
Wie in Taten 1 und 2 eröffneten die Angeklagten zu einem nicht mehr genau rekonstruierbaren Tatzeitpunkt ein Konto bei der Wirecard Bank (kto.-Nr.: 99 93 16 67 91). Auch in diesem Fall verwendeten sie das Postident-Verfahren und den gefälschten Ausweis des .... |
4. |
Im April 2013 übernahmen die Angeklagten den eBay-Account „...“ des ahnungslosen .... Hierbei änderten sie das Konto für Geldeingänge in das des ... bei der Deutschen Kreditbank (siehe Tat 1). In dieses eBay-Konto stellten sie dann zum Verkauf einen Trennschleifer MAKITA DPC8132WS ein. Die Angeklagten besaßen keinen solchen Trennschleifer und waren auch nicht gewillt, einen solchen zu beschaffen. Vielmehr hatten sie von Anfang an beabsichtigt, nur das Entgelt des späteren Kunden in Empfang zu nehmen, den Trennschleifer aber nicht zu liefern. Dabei gingen sie abredegemäß so vor, dass der Angeklagte ... das eBay Konto übernahm und entsprechend veränderte, während der Angeklagte ... Fotographien eines entsprechenden Trennschleifers besorgte und einstellte. Der gutgläubige ... erwarb das Gerät für 537,- EUR, welches er auf das Konto des „...“ überwies. Wie beabsichtigt lieferten die Angeklagten dieses Gerät nicht aus. Sowohl in diesem Fall als auch in den Fällen späterer Verkäufe (Taten 5.-14.) handelten die Angeklagten in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung derartiger Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. |
5. |
Wie in Tat 4. boten die Angeklagten über den gehackten Account „...“ einen Elektronik-Bohrhammer der Firma MAKIT an. Die gutgläubige Zeugin ... erwarb diesen für 340,- EUR. Auch sie überwies das Geld auf das Konto bei der Deutschen Kreditbank, erhielt den Bohrhammer jedoch nicht ausgeliefert. |
6. |
Wie schon in den Taten zu 4. und 5. stellten die Angeklagten auch eine Profi-Kappsäge mit Untergestell auf dem gehackten eBay-Account „...“ ein. Diese Säge erwarb der gutgläubige Geschädigte ...am 30.4.2013 für 367,66 EUR. Auch er überwies das Geld auf das Konto bei der Deutschen Kreditbank, bekam aber die Säge nicht ausgeliefert. |
7. |
Am 30.4.2013 ersteigerte der gutgläubige ... vom gehackten Account „...“ der Angeklagten für 318,- EUR ein Kernbohrgerät. Auch er überwies das Geld an die Angeklagten, erhielt das Gerät jedoch nicht ausgeliefert. |
8. |
Wie den Account „...“ übernahmen die Angeklagten im April 2013 auch den eBay Account „...“ des ahnungslosen ... ohne dessen Wissen. Auch hier änderten sie die Kontendaten so, dass als Empfängerkonto ihr Konto bei der Deutschen Kreditbank angegeben wurde. In dieses gehackte Konto stellten die Angeklagten Xenon-Scheinwerfer der Marke BMW ein. Diese Xenonscheinwerfer ersteigerte der ... am 30.4.2013 für 171,80 EUR. Er überwies das Geld auf das angegebene Konto bei der Deutschen Kreditbank, erhielt aber, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Xenon-Scheinwerfer nicht ausgeliefert. |
9. |
Auf gleiche Weise wie in Tat 8 verkauften die Angeklagten am 29.4.2013 ein Handy „Samson Galaxy S 2,16 GB“ an den gutgläubigen ... zum Preis von 187,90 EUR. Auch dieser erhielt nach Überweisung des Geldes kein Mobiltelefon ausgeliefert. |
10. |
Ferner übernahmen die Angeklagten im April 2013 auch den eBay Account „...“, um von dort aus nicht existierende Waren zu verkaufen. Wiederum gaben sie das Konto des ... bei der Deutschen Kreditbank an. Von diesem Konto aus verkauften sie am 27.4.2013 einen vermeintlichen Laptop an den höchstbietenden ..., welcher den Betrag von 799,83 EUR auf das Konto bei der Deutschen Kreditbank überwies, den Laptop aber, wie von den Angeklagten beabsichtigt, nicht erhielt. |
11. |
Darüber hinaus übernahmen die Angeklagten den eBay-Account „...“. Auch hier änderten sie die Kontodaten zu denen des ... bei der Deutschen Kreditbank. Über diesen Account verkauften sie einen nicht existierenden Intel Core Prozessor für 585,95 EUR an die Geschädigte .... Auch diese erhielt nach Überweisung des Geldes den Prozessor nicht. |
12. |
Ferner verkauften sie über den in Tat 11. bezeichneten eBay Account ein BMW Gewindefahrwerk für 617,- EUR an den ..., welcher nach Bezahlung des Geldes das Getriebefahrwerk nicht erhielt. |
13. |
Am 16.6.2013 übernahmen die Angeklagten dann den eBay-Account „...“ des ahnungslosen .... Auch hier änderten sie das Konto des Verkäufers in das des ... bei der Deutschen Kreditbank. Dort boten sie dann eine Vorbestellung für zwei Avalon Asic BitcoinMiner zum Verkauf an. Der Geschädigte ... erwarb diese Vorbestellung zu einem Preis von 150 Bitcoins. Im Juni 2013 betrug der Wert der 150 Bitcoins 12.550,- EUR. Der ... bezahlte die 150 Bitcoins. Den Anspruch auf Übereignung der beiden BitcoinMiner hätten die Angeklagten nicht erfüllen können und wollen. Der Geschädigte … wurde vom Geschädigten ... wegen Betruges angezeigt. Mittlerweile hat der Geschädigte ... auch den Angeklagten ... zivilrechtlich in Anspruch genommen. Der ... hat hierauf bereits eine Rate i.H.v. 50 EUR gezahlt. |
14. |
Schließlich übernahmen die Angeklagten am 30.7.2013 nach gleichem Muster wie zuvor den eBay-Account „...“ des ahnungslosen .... Dort stellten sie zwei Kassensysteme „Oderman Max 2 Plus Kassengerät/Touch“, zwei Kaffeevollautomaten „WMF 800“ sowie eine Panasonic Mikrowelle zum Verkauf an. Als Startpreis gaben sie jeweils einen Euro an. Sie beabsichtigten dann entsprechend den eBay-AGB mit dem höchst bietenden einen Vertrag zu schließen, das Geld entgegen zu nehmen, die Waren jedoch nicht auszuliefern. Zu Verkäufen dieser fiktiven Geräte kam es jedoch nicht, da die Firma eBay die missbräuchlichen Angebote der Angeklagten entdeckte und diese löschte. |
Durch die Taten 1.-14. erwirtschafteten die Angeklagten einen Betrag 16.455,14 EUR (inklusive der 150 Bitcoins), welchen sie in etwa zur Hälfte untereinander aufteilten (Einzelheiten zu Zahlungen waren zwischen den beiden Angeklagten streitig und konnten auch nicht mehr genau rekonstruiert werden).
40Soweit Geld von den Geschädigten auf das Konto des angeblichen ... gezahlt wurde, wurde dieses Geld vom Angeklagten ... abgehoben („ausgecashed“).
4115. Als „Urlaubsvertretung“ für den gesondert verfolgten ...(= „...“ bei www.crimenetwork.biz) buchte der Angeklagte ... mit den Kreditkartendaten der ahnungslosen ... im Onlineportal der DB AG Bahntickets.
42Vorher wurden die Kreditkartendaten der ... von unbekannten Dritten gephisht (unter phishing versteht man Versuche, über gefälschte Webseiten, E-Mail oder Kurznachrichten an persönliche Daten einer Person zu gelangen und damit Identitätsdiebstahl zu begehen). Diese gephishten Kreditkartendaten erwarb der Angeklagte ... im Internet.
43Der Angeklagte ... erwarb mit den gefälschten Kreditkartendaten in der Zeit vom 26. bis vor dem 29.5.2013 Fahrkarten für folgende Strecken und Preise:
44Strecke Köln-Moosberg: 263,- EUR |
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Strecke Zürich-Leipzig: 145,- EUR |
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Strecke München-Berlin: 258,- EUR |
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Strecke Stuttgart-Celle: 254,- EUR |
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Strecke Würzburg-Hamburg: 439,- EUR |
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Strecke Würzburg-Hamburg: 439,- EUR |
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Strecke Frankfurt-Hamburg: 274,- EUR |
Diese Fahrkarten verkaufte er dann über die Internet Homepage www.mitfahrzentrale.de an gutgläubige Dritte, die der Meinung waren, überschüssige Fahrkarten aus Insolvenzmassen zu erwerben.
46Alle diese Taten beging der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses kurz hintereinander. Dies tat er, weil es beim Kauf von gephishten Kreditkartennummern und Konten im Internet eine Art „Gewährleistungsrecht“ gibt. Dabei ist es so, dass die Kontounterlagen direkt nach Erwerb benutzt werden und wenn dies funktionierte, dem Verkäufer der abgephishten Daten ein Screenshotvideo zugeschickt wird, zum Beweis dafür, dass es funktioniert hat. Sollte es nämlich nicht funktionieren, so erhält der Kunde der abgephishten Kreditkartendaten sein Geld zurück.
4716. Auf gleiche Weise wie bei der Tat 15. verfuhr der Angeklagte am 29.5.2013, wobei er einmal die unberechtigt erlangten Kreditkartendaten einer unbekannt gebliebenen Person und einmal die Kreditkartendaten des ahnungslosen ... verwendete.
48Er bestellte bei der Deutschen Bahn Fahrkarten für folgende Strecken und Preise:
49Strecke Stuttgart-Berlin: 286,- EUR |
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Strecke Hamburg-Dortmund: 70,- EUR |
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Strecke Berlin-München: 129,- EUR |
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Strecke Freiburg-Hamburg: 266,- EUR |
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Strecke Basel-Berlin: 250,- EUR |
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Strecke München-Berlin: 268,- EUR |
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Strecke Hamburg-Ingelheim: 124,- EUR |
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Strecke Berlin-Eichenberg: 88,- EUR |
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Strecke Berlin-Konstanz: 552,- EUR |
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Strecke München-Berlin: 516,- EUR |
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Strecke Berlin-Gießen: 133,- EUR |
Auch diese Fahrkarten verkaufte der Angeklagte an gutgläubige Dritte weiter.
5117. Ebenso verfuhr er in der Zeit zwischen dem 31.5.2013 und dem 2.6.2013. Hier verwendete er die unrechtmäßig erlangten Kreditkartendaten der ....
52Er bestellte bei der Deutschen Bahn Fahrkarten für folgende Strecken und Preise:
53Strecke Berlin-Köln 234,- EUR |
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Strecke Köln-Berlin: 121,- EUR |
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Strecke Berlin-München: 258,- EUR |
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Strecke Basel-Frankfurt/M.: 86,20 EUR |
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Strecke Freiburg-Hannover: 254,- EUR |
Auch diese Fahrkarten verkaufte der Angeklagte an gutgläubige Dritte weiter.
55Für die Taten 15.-17. erhielt der Angeklagte vom ... eine Entlohnung von 400,- EUR. Während dieser gesamten Taten hatte der Angeklagte ... auch Tatherrschaft und mindestens positive Kenntnis (dolus directus II. Grades) hiervon.
56Der Angeklagte handelte, um sich durch die Wiederholung gleich gearteter Taten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen.
57(18.-35.) Zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstiles kamen sowohl der Angeklagte ... als auch der Angeklagte ... zu dem Entschluss, dass sie mittels unberechtigt beschaffter Daten über Kreditkarten und E-Mail-Adressen von ahnungslosen Dritten im Internet bei Warenhäusern Produkte einkaufen, wobei sie eben diese unberechtigt erlangten Daten angeben haben. Sie gaben dann an, dass diese Waren an Packstationen der DHL verschickt werden sollten, welche von den Angeklagten dann geleert wurden. Die Angeklagten waren nicht willens, die Waren zu bezahlen. In allen Fällen handelten sie, um sich durch die wiederholte Begehung gleich gearteter Taten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und in nicht unerheblicher Höhe zu verschaffen. Bei diesen Taten handelten der ... und der ... jeweils als Einzeltäter.
58Der ... ging nach dem oben beschriebenen Schema in folgenden Fällen vor:
59Tat |
Tathandlung |
Datum |
18. |
Mit Kreditkartennummer der ahnungslosen ... eine Uhr für 2.500,- EUR bestellt, welche aber nicht ausgeliefert wurde. |
18.04.2013 |
19. |
Kleidung für 313,84 EUR mit der Kreditkartennummer der ahnungslosen Dritten ... bestellt und in Empfang genommen. |
29.03.2013 |
20. |
Mit Kreditkartennummer des ahnungslosen … ein Handy Samsung Galaxy S3 für 409,99 EUR bestellt und erhalten. |
28.03.2013 |
21. |
Mit der Adresse und Aufrechnung der ahnungslosen Eheleute … bei der Firma Zalando für 449,85 EUR eingekauft. Die Ware wurde ausgeliefert. |
28.03.2013 |
22. |
Mit unrechtmäßig erlangter Kreditkartennummer bei der Firma Saturn ein Handy der Marke Samsung Galaxy S4 für 599,- EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
29.05.2013 |
23. |
Mit den unberechtigt erlangten Kreditkartendaten eines unbekannten Dritten im Internet bei der Firma Computeruniverse ein MacBook Pro für 1.438,- EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
29.05.2013 |
24. |
Erneut mit den unberechtigt erlangten Kreditkartendaten eines unbekannten Dritten im Internet bei der Firma Voelkner ein MacBook Pro für 1.379,- EUR bestellt. Das MacBook Pro wurde nicht ausgeliefert. |
09.06.2013 |
25. |
Mit unberechtigten Visakarten-Daten der … im Internet bei der Firma Hirmer Polo-Shirts für 407,- EUR bestellt. Diese Lieferung wurde nicht ausgeführt. |
11.06.2013 |
26. |
Mit unberechtigt erlangten Kreditkartendaten der … im Internet ein Handy der Marke iPhone 5 für 592,- EUR bestellt. Lieferung wurde nicht ausgeführt. |
10.06.2013 |
27. |
Mit widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten eines unbekannten Dritten im Internet bei der Firma Olfert & Co. eine Funkuhr für 679,- EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
09.06.2013 |
28. |
Mit unberechtigten Kreditkartendaten eines unbekannten Dritten im Internet iPhone 5 für 859,- EUR bestellt zur Lieferung an die Packstation des tatsächlich existierenden, gutgläubigen …. Von dort holte der Angeklagte das Telefon ab. |
12.03.2013 |
29. |
Mit unberechtigt erlangten Daten des … im Internet bei der Firma Breuninger Polo-Shirts für 419,97 EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
08.06.2013 |
30. |
Bei der Firma Zalando mit den unberechtigt erlangten Daten der … Kleidung für 324,80 EUR bestellt. Die Ware wurde an die Packstation des ahnungslosen … in Paderborn gelieferte. Die Geschädigte … erhielt hingegen die Rechnung der Firma Zalando. |
08.06.2013 |
31. |
Der Angeklagte verwendete wieder die unberechtigten Daten des ... und die Packstation des ... und bestellte im Internet eine Sonnenbrille für 330,- EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
11.06.2013 |
32. |
Mit unberechtigt erlangten Daten der ... im Internet erneut bei der Firma Computeruniverse ein iPhone 5 für 789,- EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
09.06.2013 |
33. |
Erneut bei der Firma Breuninger mit widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten im Internet Polo-Shirts für 403,92 EUR bestellt. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
17.06.2013 |
34. |
Mit unberechtigt erlangten Kreditkartendaten bei der Firma redcoon im Internet iPhone 5 für 609,- EUR bestellt. Die Lieferung sollte erneut an die Packstation des ... erfolgen. Die bestellte Ware wurde nicht versandt, da die Kreditkartendaten nicht autorisiert waren. |
17.06.2013 |
35. |
Mittels widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten erneut bei der Firma Breuninger Kleidung für insgesamt 353,92 EUR gekauft. Die Ware wurde an eine Packstation in Paderborn versandt und dort vom Angeklagten entgegengenommen. |
18.06.2013 |
36. Am 23.8.2013 verfügte der Angeklagte ... über die Totalfälschung einer niederländischen Identitätskarte mit seinem Lichtbild aber dem Namen des tatsächlich nicht existierenden .... Mit diesem Ausweis versuchte er erfolglos bei der Noris Bank ein weiteres Konto zu eröffnen.
6137. Im Jahre 2013 tauschte der Angeklagte an einem unbekannten Ort mit einer Person die nur unter dem Nickname „...“ bekannt ist ein von ihm widerrechtlich erlangtes iPhone5 gegen eine von dem „...“ widerrechtlich erlangte Uhr der Marke Hamilton im Wert von 1.195 EUR.
62(38.-58.) Der Angeklagte ... beging nach dem oben beschriebenen Muster folgende Taten:
63Tat |
Tathandlung |
Datum |
38. |
Mit den unberechtigt erlangten Adress- und Kreditkartendaten der ... bei der Firma Mister Spex eine Brille für 329,50 EUR bestellt und erhalten. Die Brille wurde an eine Packstation in Rheinnach versandt. |
06.03.2013 |
39. |
Mit widerrechtlich erlangten PayPal Daten des ... im Internet Citizen Funkuhr für 679,- EUR bestellt und erhalten. Die Uhr wurde an eine Packstation in Ahrweiler versandt. |
12.03.2013 |
40. |
Mit widerrechtlich erlangten PayPal Daten im Internet 16 GB Arbeitsspeicher für 112,89 EUR bestellt und erhalten. Der Arbeitsspeicher wurde an eine Packstation in Erfstadt versandt |
19.03.2013 |
41. |
Mit widerrechtlich erlangten Daten des ... bei redcoon eine Kamera für 349,- EUR bestellt und erhalten. |
25.03.2013 |
42. |
Mit widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten des unbeteiligten ... im Internet bei Mediamarkt ein Handy der Marke Samsung Galaxy S4 für 413,99 EUR bestellt und erhalten. |
17.07.2013 |
43. |
Mit widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten bei der Firma Saturn ein Sony Tablet für 483,99 EUR bestellt und erhalten. Das Tablett wurde an die Packstation der unbeteiligten ... in Erfstadt versandt und dort vom Angeklagten entnommen. |
17.07.2013 |
43. |
Mit unberechtigt erlangten Adressdaten und E-Mail-Adresse des ... Sportkleidung für 138,96 EUR bestellt und erhalten. Die Rechnung wurde mittels widerrechtlich erlangter PayPal-Daten der ... von deren PayPal-Konto bezahlt. |
25.03.2013 |
45. |
Mit unberechtigt erlangten Daten des ... im Internet eine Kamera für 449,95 EUR bestellt und erhalten. Die Rechnung wurde dann mittels der widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten des ...beglichen. |
17.07.2013 |
46. |
Mit widerrechtlich erlangten Daten des … im Internet einen Arbeitsspeicher und einen USB-Stick für zusammen 138,79 EUR bestellt. Ware wurde vom Verkäufer abgeschickt, aber vom Angeklagten (aus auch von diesem nicht mehr aufklärbaren Gründen) nicht abholt. Die Rechnung bezahlte der Angeklagte mit widerrechtlich erlangten PayPal-Daten des … von dessen PayPal-Konto. |
14.03.2013 |
47. |
Mit widerrechtlich erlangten Daten der … Kleidung für 138,79 EUR bestellt und auch erhalten. Die Kleidung wurde mittels widerrechtlich erlangter PayPal-Daten eines unbekannten Dritten bezahlt. |
28.03.2013 |
48. |
Erneut mittels widerrechtlich erlangter Daten der … Kleidung für 139,95 EUR bestellt und auch erhalten. Auch hier wurde die Bekleidung mittels widerrechtlich erlangter PayPal-Daten bezahlt. |
09.04.2013 |
49. |
Mit den widerrechtlich erlangten Daten der … im Internet bei Mediamarkt ein Handy der Marke Samsung Galaxy S3 für 363,99 EUR bestellt und erhalten. Die Rechnung wurde (widerrechtlich) mittels Kreditkarte eines unbekannten Dritten bezahlt. |
22.05.2013 |
50. |
Mit den widerrechtlich erlangten Daten der ... bestellte der Angeklagte erneut im Internet eine Sonnenbrille für 210,90 EUR. Diese Sonnenbrille wurde dann auch mit der Kreditkarte der ... bezahlt und vom Angeklagten ... aus einer Packstation in Erfstdat entnommen. |
14.07.2013 |
51. |
Mittels widerrechtlich erlangter Kreditkartendaten im Internet bei der Firma Saturn ein Smartphone Sony Xperia für 479,99 EUR auf die E-Mail-Adresse und Rechnung des … bestellt und erhalten. |
19.07.2013 |
52. |
Mit widerrechtlich erlangten Kreditkartendaten Daten bei Mediamarkt im Internet ein Handy der Marke Samsung Galaxy S3 für 453,99 EUR auf den Namen … bestellt und erhalten. |
04.02.2013 |
53. |
Im Internet bei der Firma Breuninger mittels widerrechtlich erlangter Adress- und Kreditkartendaten der … Kleidung für 453,92 EUR bestellt und erhalten. |
19.03.2013 |
54. |
Erneut im Internet bei der Firma Breuninger mittels widerrechtlich erlangter Adress- und Kreditkartendaten der … Kleidung für 353,92 EUR bestellt und erhalten. |
22.03.2013 |
55. |
Nochmals im Internet bei der Firma Breuninger mittels widerrechtlich erlangter Adress- und Kreditkartendaten der ... Kleidung für 283,92 EUR bestellt und erhalten. |
03.04.2013 |
56. |
Im Internet bei der Firma Zalando mittels widerrechtlich erlangter Adress- und Kreditkartendaten der ... Kleidung für 122,90 EUR bestellt und erhalten. |
09.04.2013 |
57. |
Im Internet bei der Firma Frontline mittels widerrechtlich erlangter Daten des ... ein Paar Schuhe für 129,95 EUR bestellt und erhalten. |
10.04.2013 |
58. |
Im Internet bei der Firma Breuninger mittels widerrechtlich erlangter Adress-Daten der ... Kleidung für 408,87 EUR bestellt und erhalten. Die Rechnung wurde mittels widerrechtlich erlangter Daten der Mastercard der … bezahlt. |
13.05.2013 |
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen ist, sind in der Hauptverhandlung weder hervorgetreten noch seitens der Verteidigung vorgetragen worden.
65Der Angeklagte ... war wegen der o.b. Taten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes Paderborn vom 23.08.2013 (Az.: 77 Gs-42 Js 525/13-438/13) vom 23.08.2013 bis zum 25.10.2013 in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede in Untersuchungshaft.
66Der Angeklagte ... war wegen der o.b. Taten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes Paderborn vom 23.08.2013 (Az.: 77 Gs-42 Js 525/13-440/13) vom 23.08.2013 bis zum 06.09.2013 in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede in Untersuchungshaft.
67III.
68Die Feststellungen zur Person folgen aus den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das Gericht hatte keine Anhaltspunkte gefunden, an diesen Einlassungen zu zweifeln. Insbesondere im Falle des Angeklagten ... fügen sich seine Einlassungen nahtlos in die Feststellungen des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.10.2013 ein.
69Die festgestellten Vorbelastungen der Angeklagten folgen aus deren Bundeszentralregister-Auszügen.
70Die inkriminierten Taten haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung in der festgestellten Weise umfassend eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen könnte, haben sich nicht ergeben, zumal beide Angeklagte sich nicht auf eine bloße formale Bestätigung des Inhalts der Anklageschrift beschränkt, sondern auf Nachfrage auch Einzelheiten geschildert haben. Insbesondere gehen diese Antworten der Angeklagten im Termin zur Hauptverhandlung auch über deren Antworten bei den polizeilichen Vernehmungen hinaus. So hat beispielsweise der Angeklagte ... eingeräumt, dass für die Taten mit dem ... zusammen über die festgestellten 16.455,14 EUR hinaus noch etwa 12.000 EUR mehr über seine Konten gelaufen sind.
71Darüber hinaus hat die Kammer auch den Ermittlungsgruppen-Leiter der Bundespolizei, den ...und den ...als Zeugen vernommen. Die lebendig geschilderten Angaben der Zeugen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, der Telekommunikations-Überwachung sowie den außerprozessualen Geständnissen der Angeklagten deckten sich vollständig mit den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, so dass die Kammer keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassungen oder Zeugenaussagen hat.
72Die Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.10.2013 wurde (ohne die Vorstrafen) verlesen.
73IV.
74Der Angeklagte ... hat sich damit wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 4 Fällen (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 10 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gemeinschaftlichem versuchtem Betrug in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gewerbsmäßigen Computerbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 9 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie versuchtem Computerbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 12 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2), sowie verschaffen von einem falschen amtlichen Ausweis (§ 276 Abs. 1, Nr. 2 StGB) und Hehlerei (§ 259 Abs. 1StGB) strafbar gemacht.
75Der Angeklagte ... hat sich damit wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 4 Fällen (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit... gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 10 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gemeinschaftlichem versuchtem Betrug in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), sowie gewerbsmäßigen Computerbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 21 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
76Die Tatsache, dass die einzelnen Käufe von Fahrkarten in den Taten 15., 16. und 17. als jeweils eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, folgt daraus, dass der Angeklagte diese Käufe aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in sehr engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beging.
77Die Tatsache, dass diese Taten nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt waren, steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen.
78Hinsichtlich der Taten 14., 18., 22.-27., 29., 31.-34. liegt nur ein versuchter und kein vollendeter Eingehungsbetrug vor, weil nach Entdeckung der Manipulation nicht von einem Vertragsschluss durch den jeweiligen Vertragspartner auszugehen ist, so dass eine wirksame Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung nicht gegeben ist. Die tateinheitlich mitbegangene gewerbliche Fälschung technischer Daten war hingen jeweils vollendet.
79Die Tat 36. ist strafbar, weil auch ausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich des § 276 StGB einbezogen sind.
80Soweit in Tat 46. der Arbeitsspeicher und der USB-Stick vom Angeklagten ... nicht abgeholt und deshalb von der Post zurückgeschickt wurde, ist die Tat vollendet, weil durch das Absenden der Ware eine schadensgleiche Vermögensgefährdung geschaffen wurde.
81V.
82Bei der Strafzumessung hat die Kammer für die Taten 1.-4. den Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB, für die Taten 5.-13., 19., 20., 21., 28., 30., 35., 38.-58. den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (welcher mit den Strafrahmen der §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB für die tateinheitlich mitverwirklichten Urkundenfälschungen identisch ist), für die Tat 14. den Strafrahmen der §§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB, für die Taten 15.-17. den Strafrahmen der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB (welcher mit den Strafrahmen der §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB für die tateinheitlich mitverwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten identisch ist), zugrunde gelegt. Für die Taten 18., 22.-27., 29., 31.-34. den Strafrahmen der §§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB, da die Kammer hinsichtlich des jeweils mitverwirklichten Computerbetruges eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB vorgenommen hat. Für die Tat 36. hat die Kammer den Strafrahmen des § 276 Abs. 1 StGB und für die Tat 37. den Strafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB angewendet.
83Die Kammer hat beiden Angeklagten gutgebracht, dass sie seit ihrer Ergreifung durchgängig geständig waren.
84Ferner war positiv zu berücksichtigen, dass sich beide Angeklagte um eine Schadenswiedergutmachung bemühen und auch bestrebt sind, ihre speziellen Kenntnisse in den Dienst der Kriminalitätsabwehr zu stellen. Den Angeklagten konnte hingegen keine Strafmilderung nach den Grundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) gutgebracht werden. Zwar haben sich beide Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend erklärt, dass sie dem Geschädigten ... dessen Verlust von 150 Bitcoins dem Grunde nach ersetzen wollen. Zahlungen sind jedoch (mit Ausnahme einer Rate i.H.v. 50 EUR durch den Angeklagten ...) nicht geleistet und über entsprechende Absichtserklärungen hinausgehende Leistungen der Angeklagten sind nicht erkennbar.
85Im Rahmen der Strafzumessung für die Taten 4.-13. war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten nicht nur „große, anonyme Kapitalgesellschaften im Internet“ geschädigt haben, wie die Verteidigung sich bemüht hat vorzubringen, sondern dass sie auch die Schädigung von Privatpersonen als selbstverständlichen Teil ihres Tatplanes akzeptierten.
86Schließlich konnte den Angeklagten auch keine Strafmilderung nach § 46b StGB bewilligt werden. Der Zeuge ...hat bekundet, dass die Angeklagten zwar von Anfang an geständig und kooperationsbereit waren, dass aber durch ihre freiwillige Mithilfe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten.
87Hinsichtlich des Angeklagten ... musste strafschärfend berücksichtigt werden, dass er sich durch eine erhebliche verbüßte Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abbringen lassen; im Gegenteil nur einen Monat nach Ablauf seiner Bewährungszeit begann er mit neuen, hier festgestellten Straftaten.
88Hinsichtlich des Angeklagten ... musste neben den einschlägigen Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt werden, dass er während der Taten unter zwei laufenden Bewährungen stand, davon auch wegen eines Betrugsdeliktes.
89Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten ... bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass ihm durch diese Verurteilung Bewährungswiderrufe von insgesamt bis zu zwei Jahren und zehn Monaten drohen.
90Hinsichtlich des Angeklagten ... musste ferner strafschärfend berücksichtigt werden, dass er am 23.10.2012 wegen der Taten, wegen der er dann vom Amtsgericht Euskirchen auch verurteilt wurde, von der Polizei bereits festgenommen und vernommen worden war. Er war mithin hinreichend gewarnt, ignorierte diese Warnung jedoch, in dem er anschließend über einen Zeitraum von gut einem halben Jahr regelmäßig Straftaten beging.
91Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie unter Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten, von denen die Kammer in der Hauptverhandlung einen Eindruck hat gewinnen können, hat sie auf folgende Einzelstrafen erkannt:
92- Hinsichtlich der Taten 1.-12.: Für den Angeklagten ... und den Angeklagten ... jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
93- Hinsichtlich der Tat zu Nr. 13.: Für den Angeklagten ... und den Angeklagten ... jeweils auf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. Diese Strafe bildet für beide Angeklagte die Einsatzstrafe.
94- Hinsichtlich der Tat zu Nr. 14.: Für den Angeklagten ... und den Angeklagten ... jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
95- Hinsichtlich der Tat 15.: Für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
96- Hinsichtlich der Tat 16.: Für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
97- Hinsichtlich der Tat 17.: Für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
98- Hinsichtlich der Taten 18., 22., 23., 24., 26., 27., 32., und 34.: Für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von jeweils 7 Monaten.
99- Hinsichtlich der Taten 19., 30. und 35.: Für den Angeklagten ... jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
100- Für die Taten 20., 21. und 28.: Für den Angeklagten ... jeweils eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
101- Für die Taten 25. und 37.: Für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten.
102- Für die Tat 36.: Ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
103- Für die Taten 29., 31. und 33.: Für den Angeklagten ... jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
104- Für die Taten 38., 40.-45., 47.-58.: Für den Angeklagten ... jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
105- Für die Tat 39.: Für den Angeklagten ... einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
106- Für die Tat 46.: Für den Angeklagten ... einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
107Aus diesen Einzelstrafen war – da die einzelnen Taten in Tatmehrheit begangen worden sind – nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hinsichtlich des Angeklagten ... war die Verurteilung vom 10.10.2013 durch das Amtsgericht Euskirchen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen (§§ 53, 54, 55 StGB). In diesem Urteil hat das Amtsgericht Euskirchen hinsichtlich jeder der 60 Einzeltaten auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten erkannt.
108Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten und ihrer konkreten Umstände, unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Kriterien hat die Kammer die Einzelfreiheitsstrafen hinsichtlich des Angeklagten ... auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, hinsichtlich des Angeklagten ... auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten zurückgeführt. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der inkriminierten Taten und erscheint erforderlich und noch ausreichend, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
109VI..
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(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
- 1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder - 2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
- 1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder - 2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
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Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
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einzuführen oder auszuführen unternimmt oder - 2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hat der Täter
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in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
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durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.